Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsübergang

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§ 25 Mitbestimmungs- und Ar... / IV. Haftungsfragen

Rz. 50 Bei einem Betriebsübergang tritt der neue Betriebsinhaber in vollem Umfang in die Arbeitgeberstellung ein. Er übernimmt das Arbeitsverhältnis mit sämtlichen Rechten und Pflichten. Er haftet deshalb ggü. dem Arbeitnehmer für sämtliche, auch rückständige Ansprüche aus dem übergegangenen Arbeitsverhältnis. Daneben haftet gem. § 613a Abs. 2 Satz 1 BGB der bisherige Arbeit...mehr

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§ 25 Mitbestimmungs- und Ar... / a) Voraussetzungen

Rz. 36 Der Widerspruch bedarf keines sachlichen Grundes.[47] Rz. 37 In der Praxis kommt es gelegentlich vor, dass alle oder ein großer Teil der von einem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses – ggf. auch in einer abgestimmten Vorgehensweise – widersprechen. Gerade in Bereichen, in denen das Personal eine wichtige Rolle für die Fortf...mehr

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§ 25 Mitbestimmungs- und Ar... / a) Betriebsvereinbarungen

Rz. 43 Für den Bereich des Betriebsverfassungsrechts ist anerkannt, dass Betriebsvereinbarungen nach einem Betriebsübergang beim neuen Betriebsinhaber als Betriebsvereinbarungen, d.h. auf kollektiver Grundlage, weitergelten (vgl. § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG), wenn durch den Betriebsübergang die Identität des Betriebs nicht verändert wird.[53] Dementsprechend gelten Betriebsver...mehr

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§ 25 Mitbestimmungs- und Ar... / V. Besonderheiten bei betrieblicher Altersversorgung

Rz. 51 Die dargestellten Haftungsregeln gelten auch für Versorgungszusagen aus betrieblicher Altersversorgung. Der neue Betriebsinhaber tritt also in die Versorgungszusagen ein, die der Betriebsveräußerer den übergehenden Mitarbeitern erteilt hat. Er hat diese im Versorgungsfall zu erfüllen und ab dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs die Beiträge für die Versorgung aufzubring...mehr

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§ 25 Mitbestimmungs- und Ar... / b) Berücksichtigung des Widerspruchs i.R.d. Sozialauswahl

Rz. 38 Sehr umstritten war, ob und inwieweit i.R.d. Sozialauswahl der Umstand berücksichtigt werden kann, dass der Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses im Wege des Betriebsübergangs gem. § 613a BGB widersprochen und somit eine Beschäftigungsmöglichkeit aufgegeben hat. Diese Frage wird relevant, wenn nur ein Betriebsteil übertragen wurde, also bei dem ehemali...mehr

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§ 25 Mitbestimmungs- und Ar... / Literaturtipps

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§ 25 Mitbestimmungs- und Ar... / 2. Besonderheiten für Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge

Rz. 41 Nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB findet durch den Betriebsübergang eine Transformation von Regelungen in Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen auf die Ebene des Einzelarbeitsverhältnisses statt mit einer gleichzeitigen einjährigen Veränderungssperre zum Nachteil des Arbeitnehmers. Kollektivvertragliche Regelungen verlieren also ihre Rechtsnatur als Betriebsvereinbaru...mehr

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§ 25 Mitbestimmungs- und Ar... / d) Bezugnahmeklauseln

Rz. 46 Das BAG legte arbeitsvertragliche Bezugnahmeklauseln, die auf den für den Arbeitgeber geltenden Tarifvertrag verweisen, nach bisheriger Rspr. grds. als sog. "Gleichstellungsabreden" aus.[58] Dem liegt der folgende Gedanke zugrunde: Der Arbeitgeber weiß nicht, welche seiner Mitarbeiter Mitglieder der zuständigen Gewerkschaft sind. Ist er selbst Mitglied im Arbeitgeberve...mehr

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§ 25 Mitbestimmungs- und Ar... / 3. Negativ: Kein Widerspruch (§ 613a Abs. 6 BGB)

Rz. 35 Jeder vom Betriebsübergang betroffene Arbeitnehmer hat das Recht, dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses zu widersprechen. Sein Arbeitsverhältnis geht dann nicht auf den neuen Betriebsinhaber über. Der Widerspruch muss schriftlich innerhalb eines Monats nach Zugang des Unterrichtungsschreibens erklärt werden (§ 613a Abs. 6 Satz 1 BGB). Folge des Widerspruchs ist, da...mehr

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§ 12 Unternehmenskauf / b) Eingeschränkte Anwendung von § 613a BGB

Rz. 194 § 613a BGB ist grds. anwendbar, d.h. insb. gehen die mit dem übernommenen Betrieb bestehenden Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber über (Bestandschutzfunktion). Allerdings haftet der Erwerber grds. nicht für die bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Ansprüche[197] der Arbeitnehmer.[198] Weiter haftet der Erwerber nur für die nach Insolvenzeröffnun...mehr

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§ 25 Mitbestimmungs- und Ar... / VI. Unterrichtung der Mitarbeiter

Rz. 52 Die vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer sind gem. § 613a Abs. 5 BGB vor dem Übergang über den (geplanten) Zeitpunkt des Übergangs, den Grund für den Übergang, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für sie und die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen zu unterrichten. Zum Inhalt der Unterrichtung gehören u...mehr

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§ 20 Joint Ventures / a) Betriebsvereinbarungen

Rz. 97 Einzelbetriebsvereinbarungen gelten bei einem Betriebsübergang kollektivvertraglich nur dann fort, wenn die Identität des Betriebes gewahrt bleibt. Für ein Joint Venture können sich aus diesem Grundsatz ganz unterschiedliche Konstellationen ergeben, abhängig davon, ob im Rahmen des Betriebsübergangs zwei Betriebe zu einem neuen einheitlichen Betrieb zusammengelegt wer...mehr

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§ 20 Joint Ventures / II. Betriebliche Mitbestimmung bei der Gründung des Joint Ventures

Rz. 100 Geht die Gründung des Joint Ventures mit einer Betriebs- oder Unternehmensveräußerung einher, haben die Partner betriebliche Mitbestimmungsrechte zu beachten. So kann eine Pflicht zur rechtzeitigen und umfassenden Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses über die geplante Veräußerung eines Betriebes oder eines Betriebsteils (Asset Deal; zu den Begriffen Asset Deal un...mehr

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§ 25 Mitbestimmungs- und Ar... / B. Wichtige arbeitsrechtliche Fachbegriffe

Rz. 2 Nachfolgend werden zunächst die wichtigsten arbeitsrechtlichen Fachbegriffe erläutert, die zum "Grundhandwerkszeug" eines gesellschaftsrechtlich tätigen Juristen gehören. ▪ Arbeitsrecht Dieser Begriff bezeichnet das besondere Recht der abhängigen Arbeit, d.h. der Arbeit, die ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gegen Entgelt leistet (§ 61...mehr

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§ 20 Joint Ventures / b) Tarifverträge

Rz. 99 Fraglich ist, unter welchen Voraussetzungen ein Tarifvertrag bei dem Betriebsübernehmer weiterhin Geltung hat. Bei einem Firmentarifvertrag setzt dies eine Gesamtrechtsnachfolge (Beispiel Verschmelzung) voraus, der Betriebsübergang alleine genügt nicht.[89] So muss nach neuerer Rspr. in einem Spaltungsvertrag festgelegt werden, welcher der beteiligten Rechtsträger in ...mehr

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§ 25 Mitbestimmungs- und Ar... / b) Übergang eines Betriebsteils

Rz. 33 Dem Betriebsübergang stellt § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB den Übergang eines Betriebsteils gleich. Auch beim Übergang eines Betriebsteils ist erforderlich, dass die wirtschaftliche Einheit ihre Identität bewahrt.[40] Bei den übertragenen sächlichen und immateriellen Betriebsmitteln muss es sich danach um eine organisatorische Untergliederung handeln, mit der innerhalb des b...mehr

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§ 25 Mitbestimmungs- und Ar... / VII. Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen

Rz. 54 § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB bestimmt, dass die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen eines Betriebs- oder Betriebsteilübergangs unwirksam ist. Dieses Kündigungsverbot steht jedoch nur Kündigungen entgegen, deren tragender Beweggrund der Betriebsübergang selbst ist. Das Recht zur Kündigung aus anderen Gründen bleibt dagegen unberührt (§ 613a Abs. 4 Satz 2 BGB).[71] D...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / f) Gesetzlicher Übergang von Pensionsverpflichtungen

Rn. 135 Stand: EL 170 – ET: 01/2024 Pensionsverpflichtungen können kraft Gesetzes auf einen Dritten übergehen. Dies gilt sowohl im Rahmen einer Gesamtrechtsnachfolge (zB Erbfall oder Verschmelzung) als auch in bestimmten Fällen der Einzelrechtsnachfolge (vgl § 613a BGB). Rn. 136 Stand: EL 170 – ET: 01/2024 Wenn ein Betrieb oder Betriebsteil im Wege eines Betriebsüberganges iSv ...mehr

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§ 20 Joint Ventures / 2. Inhalt von Arbeitsverhältnissen

Rz. 95 Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen eines Betriebsübergangs vor, geht das Arbeitsverhältnis mit allen individualrechtlichen Rechten und Pflichten auf das Joint Venture über. Das betrifft nicht nur den Inhalt des Arbeitsvertrages, sondern insb. auch Ansprüche, die durch betriebliche Übung oder Gesamtzusage des einbringenden Partners begründet wurden. Gem. § 613a Abs....mehr

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§ 25 Mitbestimmungs- und Ar... / 2. Übergang "durch Rechtsgeschäft"

Rz. 34 Der Übergang des Betriebs oder Betriebsteils auf einen anderen Inhaber muss nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB "durch Rechtsgeschäft" erfolgen. Dies kann bspw. die Veräußerung der wesentlichen Betriebsmittel, aber auch bspw. ein Vertrag über deren Verpachtung sein. An die Erfüllung des Merkmals "durch Rechtsgeschäft" werden keine hohen Anforderungen gestellt. Es genügt, we...mehr

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§ 25 Mitbestimmungs- und Ar... / b) Tarifverträge

Rz. 44 Zu einer kollektivrechtlichen Fortgeltung von Tarifnormen kommt es, soweit Betriebserwerber und Arbeitnehmer nach § 3 TVG tarifgebunden sind.[55] Wichtigste Voraussetzung dafür ist die Mitgliedschaft des Übernehmers im Arbeitgeberverband, der den Tarifvertrag abgeschlossen hat. Weiterhin gilt ein nach § 5 TVG allgemeinverbindlicher Tarifvertrag unabhängig von der Tari...mehr

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§ 25 Mitbestimmungs- und Ar... / 1. Betriebsinhaberwechsel

Rz. 30 Die erste Voraussetzung ist der Wechsel des Betriebsinhabers, d.h. es muss eine Änderung in der Person desjenigen erfolgen, der über die arbeitsrechtliche Organisations- und Leitungsmacht verfügt.[27] Diese Voraussetzung wird nicht erfüllt durch bloße Veränderungen in der Rechtsform eines Betriebsinhabers oder bei Wechsel von Gesellschaftern.[28] Ein Betriebsinhaberwec...mehr

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§ 25 Mitbestimmungs- und Ar... / 1. Übergang der Arbeitsverhältnisse

Rz. 40 Gem. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB gehen bei einem Betriebs(teil-)übergang die Arbeitsverhältnisse der betroffenen Arbeitnehmer grds. kraft Gesetzes mit allen bestehenden Rechten und Pflichten auf den neuen Betriebsinhaber über. Der Betriebserwerber tritt also in die Arbeitgeberstellung ein, ohne dass es dazu eines formalen Akts (bspw. der Unterzeichnung neuer Arbeitsvertr...mehr

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§ 25 Mitbestimmungs- und Ar... / 3. Grundsätze für Sozialplanabfindungen

Rz. 97 Im Mittelpunkt der meisten Sozialpläne stehen Abfindungsregelungen. Abfindungen sind auch zulässig, wenn der Arbeitnehmer alsbald an einem gleichwertigen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann, weil jedenfalls der Bestandsschutz des bisherigen Arbeitsverhältnisses und daraus abgeleitete Anwartschaften verlorengehen.[156] Rz. 98 Für die Entscheidung der Einigungsste...mehr

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§ 25 Mitbestimmungs- und Ar... / c) Beim Betriebserwerber vorhandene kollektivrechtliche Regelungen

Rz. 45 Ausgeschlossen ist die Weitergeltung i.S.d. § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB gem. Satz 3, wenn die Materie beim Betriebserwerber bereits geregelt ist. Dies gilt auch für den Fall, dass die tariflichen Arbeitsbedingungen lediglich aufgrund arbeitsvertraglicher Inbezugnahme gelten.[56] Hintergrund dieser Rspr. ist der Gedanke, dass dem Betriebserwerber die Möglichkeit zur Anpas...mehr

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§ 14 Unternehmensumstruktur... / Literaturtipps

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§ 14 Unternehmensumstruktur... / 6. Arbeitsrecht

Rz. 622 Wenn bei einer Umwandlung nach dem UmwG ein Betrieb oder Betriebsteil auf einen anderen Rechtsträger übertragen wird, sind gem. § 324 UmwG die arbeitsrechtlichen Vorschriften zum Betriebsübergang in § 613a BGB anzuwenden.[1136] Insoweit unterscheidet sich eine Umwandlung nach dem UmwG nicht von einer Umstrukturierung nach allgemeinen Vorschriften. Rz. 623 Unterschiede...mehr

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§ 14 Unternehmensumstruktur... / 7. Arbeitsrechtliche Aspekte

Rz. 67 Bei Unternehmensumwandlungen sind in vielen Fällen auch arbeitsrechtliche Besonderheiten zu beachten. Zum einen betrifft dies den Übergang der Arbeitsverhältnisse, § 324 UmwG. Diese gehen mit dem Betriebsteil über, dem sie zugeordnet sind. Nach § 324 UmwG finden § 612a Abs. 1 und Abs. 4–6 BGB bei Betriebsübergängen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach dem UmwG Anwen...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / b) Überleitung von Schuldverhältnissen

Rz. 103 Die Überleitung von Schuldverhältnissen, in denen das Besitzunternehmen Vertragspartner ist, auf die Betriebs-GmbH ist für das Betriebserhaltungsmodell zu regeln. Betroffen sind Dauerschuldverhältnisse wie z.B. Versicherungsverträge aber auch noch nicht erfüllte Verträge aus Lieferungs- und Leistungsbeziehungen. Stimmt der Dritte (Vertragspartner des früheren Einheit...mehr

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§ 25 Mitbestimmungs- und Ar... / A. Arbeitsrechtliche Grundlagen aus gesellschaftsrechtlicher Perspektive

Rz. 1 Das Ziel dieses Kapitels ist es, neben einem Kurzüberblick über die wichtigsten arbeitsrechtlichen Begriffe (sogleich Rdn 2) diejenigen arbeitsrechtlichen Fragen anzusprechen, mit denen ein gesellschaftsrechtlich tätiger Jurist am ehesten konfrontiert sein wird. Insoweit sollen in diesem Kapitel jeweils Grundlagen vermittelt werden für den praktisch wichtigsten Fall ei...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / e) Nicht begünstigte Übertragungen

Rn. 2635 Stand: EL 129 – ET: 08/2018 Eine begünstigte Übertragung ist nur zwischen dem alten und dem neuen ArbG möglich, eine Übertragung an andere Dritte ist weiterhin ausgeschlossen. Eine Ausnahme gilt im Falle der Unternehmensliquidation: hier kann an Stelle eines neuen ArbG eine Pensionskasse oder ein Lebensversicherungsunternehmen als Rechtsträger auftreten, wenn die Anp...mehr

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§ 3 Einzelne Vertragsklauseln / I. Musterklausel

Rz. 94 Muster 3.15: Einbezug tariflicher Regelungen Muster 3.15: Einbezug tariflicher Regelungen (1) Auf das Arbeitsverhältnis finden die jeweils für den Arbeitgeber normativ geltenden Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung und die diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge Anwendung. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses sind dies die Tarifverträge der...mehr

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§ 20 Joint Ventures / G. Arbeitsrecht

Rz. 89 Da von der Gründung eines Joint Ventures fast immer Arbeitnehmer betroffen sind, muss der Anwalt bei der Gestaltung eines Joint Ventures auch arbeitsrechtliche Aspekte im Blick behalten. Die im Einzelfall zu lösenden Fragen hängen dabei nicht nur von der Gestaltung des Joint Ventures, sondern auch von dem konkreten Inhalt bestehender individual- und kollektivvertragli...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
BAV-Förderbetrag / 5.6 Arbeitgeberwechsel

Bei einem Arbeitgeberwechsel während des Kalenderjahres kann jeder Arbeitgeber den BAV-Förderbetrag bis zum Höchstbetrag von 288 EUR ausschöpfen. Daraus folgt, dass auch dem Arbeitnehmer die Steuerbefreiung für Beiträge bis zu 960 EUR mehrfach gewährt wird. Dies gilt nicht im Fall der Gesamtrechtsnachfolge und des Betriebsübergangs nach § 613a BGB. Ein Arbeitgeberwechsel lieg...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeitslosengeld: Berücksic... / 4.2.2 Fiktiver Entgeltanteil der Entlassungsentschädigung

Der maßgebliche Bruttobetrag der Entlassungsentschädigung wird nicht in voller Höhe, sondern nur zu einem gesetzlich bestimmten – fiktiven – Anteil für die Ermittlung des Ruhenszeitraums herangezogen. Dieser fiktive Entgeltanteil beträgt mindestens 25 % und höchstens 60 % der Entlassungsentschädigung. Die im Einzelfall maßgebliche Höhe des Prozentsatzes bestimmt sich nach dem ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / bb) Mehrfache Berücksichtigung bei unterjährigem ArbG-Wechsel

Rn. 2646 Stand: EL 129 – ET: 08/2018 Bei einem unterjährigen ArbG-Wechsel können die Höchstbeträge ohne Anrechnung bisher erbrachter steuerfreier Leistungen erneut in Anspruch genommen werden; die Steuerfreiheit des § 3 Nr 63 EStG ist auf jedes Dienstverhältnis gesondert anzuwenden. In Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis im Wege der Gesamtrechtsnachfolge oder des Betriebsü...mehr

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§ 25 Mitbestimmungs- und Ar... / III. Zuordnung der Arbeitnehmer

Rz. 49 Bei der Übertragung von Betriebsteilen stellt sich häufig die Frage der Zuordnung von Arbeitnehmern zum übertragenen Betriebsteil oder zum verbleibenden Betrieb. Welchem Betrieb oder Betriebsteil ein Arbeitnehmer zugeordnet ist, muss primär anhand des Willens der Arbeitsvertragsparteien erforscht werden, subsidiär greift das ausdrücklich oder konkludent ausgeübte Dire...mehr

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§ 14 Unternehmensumstruktur... / 3. Ablauf der Verschmelzung mit Übersicht

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§ 12 Unternehmenskauf / aa) Asset Deal

Rz. 115 Nach § 25 Abs. 1 HGB haftet der Erwerber eines unter Lebenden erworbenen Handelsgeschäfts für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers, wenn er die bisherige Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt. Diese Vorschrift ist beim Asset Deal von Bedeutung, wenn der Kern des bisherig...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / 4. Zweck

Rz. 1407 Die Vereinigung hat den Zweck, die wirtschaftliche Tätigkeit ihrer Mitglieder zu erleichtern oder zu entwickeln, indem Mittel, Tätigkeiten oder Erfahrungen zusammengeschlossen werden. Diese Vorgehensweise führt zu besseren Ergebnissen als ein einzelnes Vorgehen des jeweiligen Mitgliedes. Die Vereinigung hat nicht den Zweck, Gewinn für sich selbst zu erzielen. Ihre T...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Betriebliche Altersversorgung / 15 Insolvenzsicherung

Versorgungsempfänger und ihre Hinterbliebenen, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Zusage ihres Arbeitgebers, gegen eine Direktversicherung aufgrund arbeitgeberseitiger Verwertung des Versicherungsanspruchs, gegen eine Unterstützungskasse, eine Pensionskasse[1] oder gegen einen Pensionsfonds nicht oder teilweise nicht erfüllt werden können, weil über das Vermögen des Arb...mehr

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§ 12 Unternehmenskauf / a) Vorbereitungsphase

Rz. 53 Der den potenziellen Erwerber beratende Rechtsanwalt sollte sich einen umfassenden Überblick über die rechtlichen Verhältnisse der Zielgesellschaft verschaffen. Dementsprechend sollten beim Verkäufer (auch im Interesse der eigenen Haftung) umfassend Informationen abgefragt werden. Dies geschieht durch Anforderungslisten (Due Diligence Checklists oder Information Reque...mehr

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§ 4 Prokura und Handlungsvo... / Literaturtipps

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§ 12 Unternehmenskauf / 4. Arbeitsrechtliche Erleichterungen

Rz. 196 Die Vorschriften des BetrVG über den Interessensausgleich, Sozialplan und Nachteilsausgleich bei Betriebsänderungen gelten grds. auch in der Insolvenz. Insolvenzverwalter müssen daher vor einer Betriebsänderung den Betriebsrat informieren und mit diesem über einen Interessenausgleich verhandeln.[204] Die §§ 120 ff. InsO erleichtern aber dem Insolvenzverwalter, einen ...mehr

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§ 12 Unternehmenskauf / Literaturtipps

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§ 14 Unternehmensumstruktur... / 3. Ablauf der Spaltung

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§ 6 Anhang Vertragsmuster / B. Unbefristeter Arbeitsvertrag mit Tarifbindung

Rz. 4 Nachstehend findet sich eine Vorlage für einen (unbefristeten) Vollzeitarbeitsvertrag, wie er etwa für einen gewerblichen Arbeitnehmer oder auch für einen Angestellten in einem tarifgebundenen Unternehmen zur Anwendung kommen könnte. Das Arbeitsverhältnis soll hier – jedenfalls kraft vertraglicher Bezugnahme – den Regelungen eines Tarifvertrags unterstellt werden. Es i...mehr

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§ 14 Unternehmensumstruktur... / (7) Zuleitung an den Betriebsrat

Rz. 113 Nach § 5 Abs. 3 UmwG muss der vollständige[268] Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf einen Monat vor den Zustimmungsbeschlüssen den zuständigen Betriebsräten[269] der jeweiligen Rechtsträger zugeleitet werden.[270] Auf die Monatsfrist,[271] nicht aber auf die Zuleitung als solche, kann vom Betriebsrat verzichtet werden.[272] Bei Fristverzicht durch den Betriebsrat...mehr

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§ 6 Anhang Vertragsmuster / D. Zweckbefristeter Arbeitsvertrag mit Tarifbindung

Rz. 9 Im Folgenden wird nun ein Muster für einen zweckbefristeten Arbeitsvertrag (mit Tarifbindung) vorgestellt. Rz. 10 Muster 6.4: Zweckbefristeter Arbeitsvertrag mit Tarifbindung Muster 6.4: Zweckbefristeter Arbeitsvertrag mit Tarifbindung BEFRISTETER ARBEITSVERTRAG Zwischen [Vor- und Zuname, Adresse des Arbeitnehmers] – nachfolgend als "Arbeitnehmer"*[4] bezeichnet – und [der] [...mehr

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Vorwort zur Buchreihe "Das arbeitsrechtliche Mandat"

Die Buchreihe "Das arbeitsrechtliche Mandat" will Praktikern aus den Unternehmen und den mit dem Arbeitsrecht befassten anwaltlichen Beratern in zentralen Gebieten des Arbeitsrechts einen aktuellen und profunden rechtlichen Einstieg in die Materie ermöglichen. Darüber hinaus will sie der betrieblichen Praxis, der (Fach-)Anwaltschaft und der Arbeitsgerichtsbarkeit praktisch e...mehr