Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Ausgangslohnsumme

a) Grundsätze Rz. 83 [Autor/Stand] Ausgangslohnsumme ist die durchschnittliche Lohnsumme der letzten fünf vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer endenden Wirtschaftsjahre, § 13a Abs. 3 Satz 2 ErbStG. Werden Beteiligungen von mehr als 25 % in die Ausgangslohnsumme einbezogen, ist ebenfalls auf die letzten fünf vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer endenden Wirtschaf...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.3.2.2 Verlegungs-Endvermögen

Tz. 518 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Verlegungs-Endvermögen ist das bei Sitzverlegung vorhandene Vermögen, bewertet auf den Zeitpunkt des Ausscheidens aus der unbeschr StPflicht im Inl oder in einem EU-/EWR-Staat. Es handelt sich dabei um das gesamte Vermögen. Dies erfasst auch grds ausl Vermögen. Die Besteuerung des Verlegungsgewinns ergibt sich unter Berücksichtigung der StP...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / 2. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 283 [Autor/Stand] Hinsichtlich der Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens mit dem Ertragswert für Zwecke der Grundsteuer weicht die Freie und Hansestadt Hamburg – wie auch alle übrigen Bundesländer – grundsätzlich nicht von den bundesgesetzlichen Regelungen ab (vgl hierzu §§ 232 bis 242 BewG und die entsprechenden Kommentierungen). Rz. 284 [Autor/Stand] §...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / 3. Normale Wohnlagen (Abs. 2)

Rz. 168 [Autor/Stand] Die Grundsteuermesszahl für den Äquivalenzbetrag der Wohnflächen wird gemäß § 4 Abs. 2 HmbGrStG von Amts wegen um 25 Prozent ermäßigt, wenn eine normale Wohnlage vorliegt. Mit der Begünstigung der normalen Wohnlage will der hamburgische Gesetzgeber Stadtentwicklungsaspekte berücksichtigen, um durch eine niedrigere Grundsteuerbelastung normale Wohnlagen ...mehr

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ZErb 03/2022, Vermächtnisse... / 3. EStG

Bei Unverzinslichkeit eines Geldvermächtnisses bis zur hinausgeschobenen Fälligkeit (betr. Zweckvermächtnis) können ertragsteuerliche Probleme auftreten: Die Gestattung der herausgeschobenen Zahlung soll eine Art Kreditgewährung darstellen, sodass der zur Auszahlung gelangende Vermächtnisbetrag in einen ertragsteuerlich unbeachtlichen Kapitalanteil und in ein einkommensteuerl...mehr

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ZErb 03/2022, Vermächtnisse... / 2. ErbStG

Nicht alle Vermächtnisse lassen sich mit Ewigkeitsgarantie uneingeschränkt einsetzen. Auch bewährte Institute können durch die Rechtsprechung einmal Einschränkungen erfahren: Dies gilt in Teilbereichen auch für das sog. Zweckvermächtnis (nach § 2156 BGB), das oft bei gemeinsamen Testamenten u.a. zur wiederholten Nutzung von Freibeträgen gewählt wird. Dabei wird zum Todeszeit...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 2. Principal Purpose Test ("PPT", Satz 2 Alt. 1)

a) Systematik Rz. 504 [Autor/Stand] Regelungsinhalt. Nach § 50d Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 EStG wird der Entlastungsanspruch – trotz Vorliegens der Voraussetzungen des Satzes 1 – nicht versagt, soweit (vgl. Rz. 510 ff.) die Körperschaft nachweist (vgl. Rz. 515 ff.), dass keiner der Hauptzwecke (vgl. Rz. 546 ff.) ihrer Einschaltung (vgl. Rz. 525 ff.) die Erlangung eines steuerlichen...mehr

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Grunderwerbsteuer bei Erwerb eines Grundstücks mit Weihnachtsbaumpflanzung

Leitsatz 1. Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer sind diejenigen Leistungen, die für den Erwerb des Grundstücks im Sinne des bürgerlichen Rechts zu erbringen sind. Eine Gegenleistung für Scheinbestandteile gehört nicht zur Bemessungsgrundlage. 2. Gehölze sind Scheinbestandteile, wenn bereits zum Zeitpunkt von Aussaat oder Pflanzung vorgesehen war, sie wieder von dem ...mehr

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Durchschnittssatz für land-... / I. Gesetzliche Grundlagen

Pauschalregelung als Ausgleich: Art. 296 Abs. 1 der RL 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. EU Nr. 347 S. 1 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie – MwStSystRL) ermöglicht es den Mitgliedstaaten auf landwirtschaftliche Erzeuger, bei denen insbesondere die Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung auf Schwierigkeiten stoßen würde, e...mehr

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Grundsteuer für land- und f... / 9 Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen – § 241 BewG

Die Vorschrift gliedert die übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen in die Sonderkulturen und sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen. Es werden unterschieden die Sondernutzungen Hopfen, Spargel und andere Sonderkulturen[1] und die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen.[2] Für Hopfen, Spargel und andere Sonderkulturen sind die Reinerträge nac...mehr

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Grundsteuer für land- und f... / 7 Kleingartenland und Dauerkleingartenland – § 240 BewG

Nachdem das Kleingartenland und Dauerkleingartenland im Rahmen der Grundbesitzbewertung durch § 158 Abs. 4 Nr. 2 BewG nicht mehr dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugerechnet wird, ist es nach § 240 BewG bei der Grundsteuerwertermittlung wieder in dieser Vermögensart zu berücksichtigen. Zu den Kleingärten i. S. d. § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes zählen die...mehr

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Grundsteuer für land- und f... / 8 Tierbestände – § 241 BewG

Die besonderen Vorschriften zur Abgrenzung der landwirtschaftlichen Tierhaltung von der gewerblichen Tierhaltung entsprechen den bisherigen bewertungsrechtlichen und ertragsteuerlichen Grundsätzen. Ist die Tierhaltung als gewerblich einzustufen, sind die für die Tierhaltung genutzten Gebäude einschließlich des dazugehörenden Grund und Bodens nicht als land- und forstwirtscha...mehr

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Grundsteuer für land- und f... / 6 Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft – 239 BewG

Der Grundsteuerwert eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft setzt sich aus den ermittelten Reinerträgen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, Nutzungsteile und Nutzungsarten gemäß § 237 Abs. 2 bis 8 BewG sowie den typisierenden Zuschlägen zu den Reinerträgen gemäß § 238 Abs. 1 und 2 BewG zusammen. Die Summe der Reinerträge und Zuschläge ist gemäß § 236 Abs. 4 B...mehr

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Grundsteuer für land- und f... / 5.7 Zuschläge zum Reinertrag – § 238 BewG

Umstände, die den Ertragswert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft positiv beeinflussen, d. h. erhöhen, werden durch § 238 BewG erfasst. Bei der landwirtschaftlichen Nutzung sind dies insbesondere die Einflüsse einer vorhandenen verstärkten Tierhaltung und die Nutzung von Flächen durch Windenergieanlagen. Die jeweiligen Nutzungsteile der gärtnerischen Nutzung profitier...mehr

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Grundsteuer für land- und f... / 3.6 Betrieb der Land- und Forstwirtschaft – § 234 BewG

§ 234 BewG beschreibt den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft und gliedert ihn in seine einzelnen Nutzungen, Nutzungsteile und Nutzungsarten. Der Begriff der Nutzung umfasst grundsätzlich die Gesamtheit aller jeweils hierzu gehörenden Wirtschaftsgüter, die einem Betriebszweig oder mehreren Betriebszweigen der Urproduktion dienen. Dies hat den Vorteil, dass mehreren Nutzung...mehr

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Grundsteuer für land- und f... / 3.5 Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen in Sonderfällen – § 233 BewG

Die in § 233 BewG festgelegten Grundsätze sind bei der Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in Verbindung mit Standorten für Windenergieanlagen und Flächen mit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Verwertungsmöglichkeiten anzuwenden. Bewertungsgegenstand sind ausschließlich Flächen (Grund und Boden) des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft i. S. ...mehr

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Grundsteuer für land- und f... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG

Zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören alle Wirtschaftsgüter, die der Pflanzen- und Tierproduktion dienen. Das sind die Acker- und Grünlandflächen, die dem Ackerbau, dem Futterbau und der Tierhaltung nach Maßgabe des § 241 BewG dienen. Die Einstufung in Acker- oder Grünland erfolgt nach dem Bodenschätzungsgesetz.[1] Sie ist im amtlichen Liegenschaftskataster zur Berechnung...mehr

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Grundsteuer für land- und f... / 2 Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens – § 232 BewG

Land- und Forstwirtschaft wird in Anlehnung an das Einkommensteuergesetz und Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz tätigkeitsbezogen definiert. Sie ist die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbst gewonnen Erzeugnisse. Land- und Forstwirtschaft ist insofern ein Sammelbegriff und umfasst...mehr

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Grundsteuer für land- und f... / 5 Bewertung des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft – § 237 BewG

Die Bewertung eines gesamten Betriebs der Land- und Forstwirtschaft erfolgt zur Vereinfachung des Bewertungsverfahrens nach dessen Gliederung. Hierzu sind für jede der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, Nutzungsteile sowie für die Nutzungsarten die entsprechenden Eigentumsflächen des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft mit dem nach § 236 BewG ermittelten standardi...mehr

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Grundsteuer für land- und f... / 3.7 Bewertungsstichtag – § 235 BewG

Die Verhältnisse des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft sind zum Bewertungsstichtag (d. h. zum Stichtag 1.1. eines Jahres) festzustellen. Dazu ist: die Größe der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen sowie der Umfang und Zustand der Gebäude zu ermitteln. Es sind die Flächen der einzelnen in § 234 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BewG definierten Nutzungen zu erfassen. Umfang und Z...mehr

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Grundsteuer für land- und f... / 4 Bewertungsgrundsätze – § 236 BewG

Der Bewertungsmaßstab für die Grundsteuerwertfeststellung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ist der Ertragswert. Bei der Ermittlung des Ertragswerts wird davon ausgegangen, dass der Eigentümer den zu bewertenden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft behält, fortlaufend aktiv bewirtschaftet oder Dritten zur Nutzung überlässt und hieraus Erträge erzielt. Ausgangspunk...mehr

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Grundsteuer für land- und f... / 3 Umfang der wirtschaftlichen Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens – § 232 BewG

3.1 Eigentumsverhältnisse Der Umfang der wirtschaftlichen Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens bestimmt sich nach den Eigentumsverhältnissen beim Grund und Boden des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft am Bewertungsstichtag. Befinden sich Flächen am Bewertungsstichtag noch nicht im zivilrechtlichen Eigentum des Steuerpflichtigen, genügt für eine Zurechnung...mehr

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Grundsteuer für land- und f... / Zusammenfassung

Überblick Die Grundsteuer ist mit einem bundesweiten Aufkommen von rd. 14 Mrd. Euro pro Jahr eine bedeutende Größe für die Finanzausstattung der Kommunen. Sie ist anders als die Gewerbesteuer keinen konjunkturellen Schwankungen unterworfen und sorgt damit für eine hohe Planungssicherheit bei den Kommunen. Die Grundsteuer wird in drei verschiedene Kategorien unterteilt: Die so...mehr

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Grundsteuer für land- und f... / 5.2 Forstwirtschaftliche Nutzung, Weinbau, gärtnerische Nutzung, sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen

Der Reinertrag der forstwirtschaftlichen Nutzung, des Weinbaus, der gärtnerischen Nutzung und der übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen -soweit diese sog. Flächennutzungen sind – ermittelt sich immer aus der Summe der Flächenwerte. Dabei ist der Flächenwert das Produkt aus der Größe der gesetzlich klassifizierten Eigentumsfläche des Betriebs und den Bewertungsfak...mehr

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Grundsteuer für land- und f... / 3.1 Eigentumsverhältnisse

Der Umfang der wirtschaftlichen Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens bestimmt sich nach den Eigentumsverhältnissen beim Grund und Boden des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft am Bewertungsstichtag. Befinden sich Flächen am Bewertungsstichtag noch nicht im zivilrechtlichen Eigentum des Steuerpflichtigen, genügt für eine Zurechnung an den Steuerpflichtigen...mehr

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Grundsteuer für land- und f... / 5.6 Hofstelle

Zur Nutzung Hofstelle zählen die Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen, von denen aus land- und forstwirtschaftlichen Flächen nachhaltig bewirtschaftet werden. Dazu zählen auch die Flächen, die durch die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen (Imkerei, Wanderschäferei, Pilzanbau und Produktion von Nützlingen) in Anspruch genommen werden. Nicht zu den Wohngebäuden g...mehr

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Grundsteuer für land- und f... / 3.4 Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen

Für die Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen i. S. d. § 218 Satz 1 BewG ist grundsätzlich die Zweckbestimmung der vorhandenen und eingesetzten Wirtschaftsgüter nach § 232 Abs. 1 BewG entscheidend. Die Zweckbestimmung richtet sich in der Regel nach den Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern, insbesondere Grund und Boden, W...mehr

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Grundsteuer für land- und f... / 5.3 Abbauland

Zur Nutzung Abbauland gehören die Flächen, deren Bodensubstanz durch den Abbau überwiegend für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nutzbar gemacht werden: Sandgruben, Kiesgruben und Steinbrüche. Stillgelegte Kiesgruben und Steinbrüche eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, die weder kulturfähig sind noch bei geordneter Wirtschaftsweise einen Ertrag abwerfen können, ...mehr

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Grundsteuer für land- und f... / 5.5 Unland

Zum Unland gehören die Flächen, die auch bei geordneter Wirtschaftsweise keinen Ertrag abwerfen. Die Bewertung der Nutzungsart Unland erfolgt gemäß § 237 Abs. 7 i. V. m. Anlage 31 zum BewG.mehr

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Grundsteuer für land- und f... / 1 Neue Bewertungssystematik für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

Nach neuem Recht erfolgt die Besteuerung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe durch eine standardisierte Bewertung der Flächen und der Hofstellen. Die Bewertungssystematik wird erheblich vereinfacht. Das sog. vergleichende Verfahren ist mit Einführung des 7. Abschnitts des BewG aufgegeben worden, da auf die einzelbetrieblichen Differenzierungen und Abgrenzungen das G...mehr

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Grundsteuer für land- und f... / 5.4 Geringstland

Zum Geringstland zählen insbesondere folgende Flächen: Heideflächen, Moorflächen, ehemals landwirtschaftliche oder weinbaulich genutzte Flächen, deren Kulturzustand sich infolge langjähriger Nichtnutzung so verschlechtert hat, das der Rekultivierungsaufwand den zu erwartenden Ertrag übersteigt. Betriebsflächen geringster Ertragsfähigkeit (Geringstland) sind unkultivierte, jedoch...mehr

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Grundsteuer für land- und f... / 3.2 Mindestgröße – Zusammenfassung von Wirtschaftsgütern

Der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft setzt weder eine Mindestgröße noch einen vollen Besatz mit Wirtschaftsgebäuden, Betriebsmitteln und immateriellen Wirtschaftsgütern voraus. Deshalb kann auch ein einzelnes land- und forstwirtschaftlich genutztes Grundstück, das gemäß § 233 BewG nicht zum Grundvermögen zu rechnen ist, ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft sein. Di...mehr

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Grundsteuer für land- und f... / 3.3 Nutzungsüberlassung

Unverändert gilt als Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit bei dem Überlassenden die entgeltliche und unentgeltliche Nutzungsüberlassung einer ganzen wirtschaftlichen Einheit eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (z. B. bei Betriebsverpachtung im Ganzen) oder Teilen davon (z. B. bei parzellenweiser Verpachtung von Flächen). An den sog. Stückländereien wird allein schon...mehr

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Betriebsvorrichtungen einer Kfz-Werkstatt und erweitere Kürzung für Grundstücksunternehmen

Leitsatz Eine Bodenvertiefung für einen Bremsenprüfstand erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Betriebsvorrichtung. Dies gilt auch für das Fundament zur Verankerung einer Werbeanlage. Wird beides mitvermietet, verstößt dies nicht gegen das Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Sachverhalt Die Klägerin betätigt sich gewerblich mit dem Erwerb, der Errichtun...mehr

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Die Aufteilung des gemeinen... / a) Die Grundsätze des § 97 Abs. 1a BewG

Soweit ein Wirtschaftsgut mehreren Personen zusteht, ist sein Wert dennoch im Ganzen zu ermitteln und sodann auf die Beteiligten nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu verteilen (§ 3 BewG). Anteile an Personengesellschaften werden bewertungsrechtlich allerdings nicht als eigenständige Wirtschaftsgüter behandelt, die einer gesonderten Bewertung zugänglich sind. Stattdessen geht...mehr

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Die Aufteilung des gemeinen... / 1. Die Ermittlung des gemeinen Werts der Gesellschaft

Für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer richtet sich die Bewertung nach § 12 ErbStG. Gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG hat die Bewertung – soweit in den Abs. 2 bis 7 nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist – nach den Vorschriften des Ersten Teils des BewG und damit grundsätzlich mit dem gemeinen Wert (§ 9 BewG) zu erfolgen. Inländisches Betriebsvermögen ist demnach mit de...mehr

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Die Aufteilung des gemeinen... / b) Die Aufteilung des Gesamthandsvermögens

Nach § 97 Abs. 1a Nr. 1 lit. a BewG sind die Kapitalkonten aus der Gesamthandsbilanz dem jeweiligen Gesellschafter vorweg zuzurechnen. Zum Kapitalkonto zählen neben dem Festkapital (regelmäßig das sog. Kapitalkonto I) auch der Anteil an einer gesamthänderischen Rücklage und die variablen Kapitalkonten, soweit es sich dabei ertragsteuerrechtlich um Eigenkapital der Gesellscha...mehr

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Die Aufteilung des gemeinen... / 2. Die Entscheidung des BFH v. 17.6.2020 (Az. II R 43/17)

Im Kontext des § 97 Abs. 1a BewG ist zudem die jüngere Entscheidung des BFH vom 17.6.2020 zu beachten (BFH v. 17.6.2020 – II R 43/17, DStR 2020, 2596 = ErbStB 2021, 1 [Halaczinsky]). In dem besagten Urteil war das Kapitalkonto des Erblassers zum Stichtag positiv, während die Kapitalkonten der Mitgesellschafter negativ waren. Allerdings ergab sich trotz eines nach dem vereinfa...mehr

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Die Aufteilung des gemeinen... / 2. Die Zurechnung des Verwaltungsvermögens

Im alten Recht, d.h. bis zum Inkrafttreten der Erbschaftsteuerreform 2016, wurde der Verwaltungsvermögenstest bei Personengesellschaften auf Ebene des Mitunternehmeranteils durchgeführt; dabei wurde das mitübertragene Verwaltungsvermögen im Sonderbetriebsvermögen vollständig und das Verwaltungsvermögen des Gesamthandsvermögens entspr. dem Gewinnverteilungsschlüssel berücksic...mehr

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Die Aufteilung des gemeinen... / c) Beispiele

Im Folgenden wird anhand von Beispielen die Wirkungsweise des § 97 Abs. 1a Nr. 1 BewG zur Aufteilung des gemeinen Werts des Gesamthandsvermögens dargestellt; dabei wird unterstellt, dass der Wert des Gesamthandsvermögens insgesamt stets positiv ist. Beispiel 1 – Der Anteil am Wert des Gesamthandsvermögens ist bei allen Gesellschaftern positiv Am Kapitalkonto I und damit am Ge...mehr

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Die Aufteilung des gemeinen... / 3. Fortsetzung der Beispiele

Im Hinblick auf die einschlägigen Bewertungsvorschriften und damit insb. bzgl. der unter Abschn. II. aufgezeigten Implikationen des § 97 Abs. 1a Nr. 1 lit. a BewG können sich bei der Übertragung von Anteilen an Personengesellschaften die folgenden Effekte ergeben: Beispiel 1 – Fortsetzungmehr

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Die Aufteilung des gemeinen... / I. Einführung

Bei der Übertragung von Anteilen an Personengesellschaften – sei es im Wege der vorweggenommenen Erbfolge oder aufgrund von Erbfällen – ist nach den Vorstellungen des Gesetzgebers die Ermittlung und Aufteilung des gemeinen Werts am Gesamthandsvermögen auf die Gesellschafter nach der Regelung des § 97 Abs. 1a Nr. 1 BewG vorzunehmen. Demnach sind dem jeweiligen Gesellschafter ...mehr

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Die Aufteilung des gemeinen... / V. Zusammenfassung und Fazit

Die in § 97 Abs. 1a BewG manifestierte Berechnungssystematik zur Ermittlung des gemeinen Werts bei Personengesellschaftsanteilen kann bei der sich daraus ergebenden Zurechnung des Verwaltungsvermögens in einigen Fällen zu Verzerrungen führen. Der BFH hat mit seinem Urteil vom 17.6.2020 zwar die Möglichkeit zur abweichenden Wertfestsetzung, z.B. aufgrund eines Gutachtens, erö...mehr

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Die Aufteilung des gemeinen... / 1. Auswirkungen auf weitere steuerliche Vorschriften

Vor dem Hintergrund, dass die (Eigen-)Kapitalkonten den Gesellschaftern einer Personengesellschaft grundsätzlich (abgesehen von den in Rz. 2 der Erlasse v. 11.2.2021 genannten "Ausnahmen": So ist der konkrete Aufteilungsmaßstab sowohl davon abhängig, ob der Wert des Gesamthandsvermögens positiv oder negativ ist und ob es sich um die Feststellung auf oberster oder auf einer n...mehr

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Die Aufteilung des gemeinen... / [Ohne Titel]

Hendrik Grosse, StB / Dipl.-Kfm. Axel Vieth, StB[*] § 97 Abs. 1a BewG beinhaltet dem Wortlaut nach Regelungen zur Ermittlung und Aufteilung des gemeinen Werts von Anteilen an Personengesellschaften. Aufgrund einer Änderung der Auffassung der Finanzverwaltung i.R.d. Erbschaftsteuerreform 2016 (Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsp...mehr

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Schenkungsteuererklärung (a... / Zusammenfassung

Überblick Mit der Erbschaftsteuerreform wurde ab 2009 die Vorschrift des § 13c neu in das ErbStG eingefügt. Durch die Erbschaftsteuerreform 2016 wurde die Vorschrift ohne inhaltliche Änderungen in § 13d ErbStG überführt. Nach § 13d ErbStG werden zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke teilweise steuerbefreit (d. h. es wird ein Verschonungsabschlag i. H. v. 10 % abgezogen). Anw...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) Bewertungsrecht

Rn. 10 Stand: EL 156 – ET: 02/2022 Die Ausübung eines freien Berufes und der Tätigkeit eines Einnehmers einer staatlichen Lotterie steht nach § 96 BewG für die Einheitsbewertung des BV dem Gewerbebetrieb gleich (vgl BFH BStBl II 1996, 126 betr Grundstück bei einer RA-Sozietät).mehr

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ZErb 02/2022, Vermächtnisse... / a) Sonderbetriebsvermögen und qualifizierte Nachfolgeklausel

Ertragsteuerliche Regelungen, jedenfalls soweit sie das Betriebsvermögen (i.S.v. § 12 Abs. 5 ErbStG) betreffen, haben auch ggf. unmittelbare Auswirkungen für die Erbschaftsteuer, im Hinblick auf die verlängerte Maßgeblichkeit der Steuerbilanz und die an die Bestandsidentität von Betriebsvermögen im ErbStG mit dem Betriebsvermögen im EStG anknüpfende Begünstigungsfähigkeit vo...mehr

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Besteuerungspause bei Vorte... / g) Berechnung des Vermögensvorteils

Gemeiner Wert als Bewertungsmaßstab: Gemäß § 19a Abs. 1 S. 5 EStG sind die Anschaffungskosten mit dem gemeinen Wert der Vermögensbeteiligung anzusetzen. Die Ermittlung des gemeinen Werts von Anteilen an Unternehmen überhaupt sowie an Start-ups im Speziellen ist sehr komplex.[42] Gleichwohl hat die Ermittlung des gemeinen Werts aufgrund von Verkäufen Vorrang vor der Schätzung...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Grunderwerbsteuer bei Erwerb forstwirtschaftlich genutzter Waldflächen

Leitsatz 1. Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer sind diejenigen Leistungen, die für den Erwerb des Grundstücks im Sinne des bürgerlichen Rechts zu erbringen sind. Eine Gegenleistung für Scheinbestandteile gehört nicht zur Bemessungsgrundlage. 2. Gehölze sind Scheinbestandteile, wenn bereits zum Zeitpunkt von Aussaat oder Pflanzung vorgesehen war, sie wieder von dem ...mehr