Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1 Bedeutung

Rz. 1 Die Vorschrift regelt die verschiedenen Möglichkeiten der Beendigung des Revisionsverfahrens durch eine Entscheidung des BFH: Unzulässige Revision: Verwerfung durch Beschluss[1], Unbegründete Revision: Zurückweisung durch Urteil[2], Begründete Revision: Entscheidung durch Urteil,mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 123 Unzulässigkeit der Klageänderung

1 Bedeutung der Vorschrift Rz. 1 Das angefochtene Urteil des FG ist mit der Revision nur in rechtlicher Hinsicht überprüfbar. An die tatsächlichen Feststellungen und an die Würdigung des Sachverhalts des FG ist der BFH deshalb grundsätzlich gebunden[1], außer wenn die tatsächlichen Grundlagen nicht verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen sind und der BFH deshalb zur...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.7.2.4 Fristbeginn bei Nichtzulassungsbeschwerde

Rz. 17 Hat das FG die Revison nicht zugelassen, ist zunächst gegen das FG-Urteil Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen.[1] Wird auf diese Beschwerde die Revision vom BFH zugelassen, wird das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren regelmäßig – ohne Revisionseinlegung – unmittelbar in das Revisionsverfahren übergeleitet[2], wenn der BFH nicht ausnahmsweise bei Verfahrensmängeln die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.3 Entscheidung

Rz. 13 Die Entscheidung über die Zurückweisung der Revision erfolgt von dem voll besetzten Senat (5 Richter) durch Urteil[1], Gerichtsbescheid[2] oder Beschluss.[3] Auch bei Zurückweisung der Revision als unbegründet nach Abs. 4 wegen Ergebnisrichtigkeit wird das FG-Urteil, obwohl seine Begründung vom BFH beanstandet wird, nicht aufgehoben.[4] Entscheidend ist, dass es im Erg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.7.2.2 Fristbeginn bei Gerichtsbescheid

Rz. 16 Entscheidet das FG durch Gerichtsbescheid, in dem die Revision zugelassen ist, beginnt die Revisionsfrist ebenfalls bereits mit der Zustellung des Gerichtsbescheids[1], nicht erst mit dem Zeitpunkt, zu dem der Gerichtsbescheid nach § 90a Abs. 3 FGO als Urteil wirkt.[2] Ist die Revision nicht zugelassen, ist nur der Antrag auf mündliche Verhandlung statthaft.[3]mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 119 F... / 4.5 Rechtsfolge

Rz. 30a Betrifft die Gehörsverletzung das Gesamtergebnis des Verfahrens und gilt daher die Kausalitätsvermutung uneingeschränkt, ist das FG-Urteil aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen.[1] Es fehlt an einer verfahrensrechtlichen Grundlage für eine Revisionsentscheidung. Bezieht sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs dagegen nur auf einzelne Feststellungen o...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2 Verhältnis von Revision und Nichtzulassungsbeschwerde

Rz. 2 Mit der Abschaffung der zulassungsfreien Revision nach § 116 Abs. 1 a. F. (ab 2001) wegen der dort abschließend aufgezählten wesentlichen Verfahrensmängel haben sich die Probleme, die sich bei einem Nebeneinander von zulassungsfreier Revision wegen wesentlicher Verfahrensfehler einerseits und Nichtzulassungsbeschwerde wegen anderer Verfahrensfehler und sonstiger Zulass...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.1 Zurückweisung nach Abs. 2

Rz. 7 Ist die Revision zulässig, aber unbegründet, wird sie zurückgewiesen, Abs. 2. Unbegründetheit liegt vor, wenn das angefochtene FG-Urteil nicht auf einer Verletzung revisiblen Rechts beruht, § 118 Abs. 1 FGO. Das ist der Fall, wenn kein Verfahrensmangel vorliegt bzw. ein Verfahrensmangel nicht ursächlich ist und die Kausalität auch nicht bei einem absoluten Revisionsgru...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2 Revisionsrücknahme – Klagerücknahme

Rz. 2 Die Klage kann in jedem Verfahrensstadium bis zur Rechtskraft, also auch nach Verkündung oder Zustellung des FG-Urteils und noch im Revisionsverfahren – bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung –, zurückgenommen werden.[1] Voraussetzung ist die Statthaftigkeit der Revision, da anderenfalls die Rechtskraft des FG-Urteils bereits mit dem Ablauf der Rechtsmitt...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 119 F... / 1.3 Verfahren

Rz. 3a Die absoluten Revisionsgründe betreffen nicht die Zulässigkeit, sondern die Begründetheit der Revision. Sie müssen deshalb entsprechend den allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen (Form-, Fristerfordernisse usw.) wie auch sonst Verfahrensmängel schlüssig gerügt werden.[1] Schlüssigkeit liegt nur vor, wenn die substanziiert vorgetragenen Tatsachen, ihre Richtigkeit (u...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1 Grundlagen

Rz. 1 Das Revisionsverfahren ist im 1. Unterabschnitt[1] des Abschn. V des 2. Teils (Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens) nur unvollständig geregelt. Deshalb wird zur Ergänzung auf die entsprechende Anwendung der §§ 63 – 94a FGO (Verfahren im ersten Rechtszug) und §§ 95 – 114 FGO (Urteile und andere Entscheidungen) verwiesen. Ohne dass es einer ausdrücklichen Verwe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.1 Rücknahmeerklärung

Rz. 5 Die Rücknahme muss als Prozesshandlung klar und eindeutig erklärt werden.[1] Eine missverständliche Erklärung ist unwirksam, der BFH braucht sich nicht durch Rückfrage über den Inhalt der Erklärung zu vergewissern.[2] Die Rücknahme unter einer Bedingung ist daher unwirksam.[3] Nicht erforderlich ist die ausdrückliche Erklärung, die Revision zurücknehmen zu wollen; ausr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2 Verfahren

Rz. 1a Die Anwendung des § 126a FGO setzt zwei Beschlüsse des Senats voraus, die ohne mündliche Verhandlung und im Umlaufverfahren ergehen können: Nach der Beratung im Senat ergeht zunächst der Beschluss, dass der Senat die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Dieser Beschluss ergeht in der Besetzung mit fünf Richtern und muss e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.7.2.5 Rechtsmittelfrist und Prozesskostenhilfe

Rz. 18 Einem Beteiligten ist wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist regelmäßig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist sämtliche Voraussetzungen erfüllt hat, die für eine Entscheidung über seinen PKH-Antrag erforderlich sind. Mit der Bewilligung oder Ablehnung der PKH ist das Hindernis weggefallen. Innerhalb der zwe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 8 Anwendung im Wiederaufnahmeverfahren

Rz. 12 Ist das Wiederaufnahmebegehren zulässig und begründet, ist in dem ursprünglichen Verfahren neu zu entscheiden.[1] Über die Wiederaufnahme eines durch Beschluss rechtskräftig beendeten Verfahrens ist daher nicht durch Urteil, sondern wiederum durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.[2] Nach der Auffassung des BFH gilt dies nicht, wenn über die Revisio...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2 Klageänderung

Rz. 3 Klageänderung i. d. S. liegt vor, wenn der in der Revision gestellte Antrag einen anderen Streitgegenstand als den des Klageverfahrens betrifft.[1] Eine Änderung des Streitgegenstands liegt vor, wenn dem Revisionsantrag ein gegenüber dem FG-Verfahren anderer oder geänderter Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn der angefochtene oder begehrte Verwaltungsakt ausgewe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1 Bedeutung

Rz. 1 Das Verfahren nach § 126a FGO ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.[1] Die Vorschrift wurde mit Wirkung ab 2001 eingefügt.[2] Die Möglichkeit, von einer zeitaufwendigen mündlichen Verhandlung und einer ausführlichen Revisionsbegründung abzusehen, dient der Entlastung des BFH, ohne den Rechtsschutz unangemessen einzuschränken. Die Vorschrift stimmt im Grundsatz...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 119 F... / 4.1 Allgemeines

Rz. 16 Die Rechtsschutzgarantie[1] sichert den Zugang zum Verfahren. Das Recht auf Gehör gewährleistet den angemessenen Ablauf des Verfahrens. Wer bei Gericht formell ankommt, soll auch substanziell ankommen, also wirklich gehört werden. Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet den Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht. Dieser verfassungsrechtliche Grundsatz ist für jedes Geric...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.1 Zulässigkeitsprüfung

Rz. 2 Der BFH hat zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit der Revision zu prüfen;[1] zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen der Revision, die sich aus § 124 FGO ergeben, s. Dürr, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 124 FGO Rz. 5. Bei mehreren selbstständigen Streitgegenständen kann die Revision teilweise zulässig und teilweise unzulässig sein (s. Rz. 3). Zweifel über die Zulä...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.2 Vorrang der Zulässigkeitsentscheidung

Zweifel über die Zulässigkeit müssen aufgeklärt werden. Darüber muss eine Entscheidung ergehen. Lassen sich die Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht ermitteln oder feststellen, trifft die Feststellungslast (Beweislast) für das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen den Rechtsmittelführer. Rz. 2 Da die Zulässigkeitsprüfung, wie sich aus §§ 124 Abs. 1, 126 Abs. 1 FGO ergibt, ...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 119 F... / 6 Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens, Nr. 5

Rz. 39 Die Öffentlichkeit des Verfahrens ist geregelt in § 52 FGO i. V. m. §§ 169ff. GVG. [1] Danach ist die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht öffentlich, d. h., dass beliebige Zuhörer die Möglichkeit des Zutritts haben. Der Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens soll gewährleisten, dass sich die Rspr. der Gerichte grundsätzlich "in aller Öffentlichkeit", also nich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.7.2.1 Allgemeines

Rz. 15 Die Revisionsfrist beginnt grundsätzlich mit der (wirksamen) Zustellung des vollständigen Urteils an die Beteiligten, sofern das FG die Revision zugelassen hat.[1] Die Zustellung ist auch dann entscheidend, wenn das Urteil verkündet und somit bereits mit der Verkündung wirksam wird. Dies gilt auch bei Zustellung an einen Prozessunfähigen.[2] Fehlt auch nur eine Seite ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1 Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 Das angefochtene Urteil des FG ist mit der Revision nur in rechtlicher Hinsicht überprüfbar. An die tatsächlichen Feststellungen und an die Würdigung des Sachverhalts des FG ist der BFH deshalb grundsätzlich gebunden[1], außer wenn die tatsächlichen Grundlagen nicht verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen sind und der BFH deshalb zur Nachholung erforderlicher...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.4.2 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Rz. 27 Nach der Neufassung des Abs. 2 durch das 2. FGOÄndG[1] läuft die Begründungsfrist unabhängig von der Einlegungsfrist. Der Lauf der Begründungsfrist wird demnach von der Versäumung der Einlegungsfrist nicht beeinflusst. Wurde die Einlegungsfrist versäumt und insoweit Wiedereinsetzung beantragt, ist die Revision, sofern die Begründungsfrist noch läuft, somit gleichwohl ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3 Voraussetzungen einer Revisionsentscheidung durch Beschluss (S. 1)

Rz. 2 Eine Zurückweisung der Revision durch Beschluss darf nur ergehen, wenn der Senat (5 Richter) die Revision einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Das Procedere dient allgemein als Begründungserleichterung und Absehen von einer mündlichen Verhandlung der Entlastung des BFH. Die Beteilig...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 119 F... / 2.3 Besetzungsrüge

Rz. 10 Die unvorschriftsmäßige Besetzung wird nur auf Rüge beachtet. Die Rüge muss schlüssig sein, d. h., es müssen konkrete Tatsachen vorgetragen werden, die eine fehlerhafte Besetzung als möglich erscheinen lassen.[1] Der bloße Vortrag, das Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, reicht deshalb nicht aus; ebenso eine bloße Vermutung.[2] Vielmehr müssen konkrete...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 5 Kurzbegründung (S. 3, 4)

Rz. 6 S. 3 sieht vor, dass der Beschluss eine kurze Begründung enthalten soll. Die Voraussetzungen des Verfahrens nach § 126a FGO sind in dem Beschluss festzustellen. Dies gilt auch dann, wenn von einer Begründung ganz abgesehen wird. Aus der Begründung müssen die Beteiligten erkennen können, aus welchen Gründen der BFH die Revision als unbegründet ansieht. Dazu können wenige...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 124 Prüfung der Zulässigkeit der Revision

1 Zulässigkeit der Revision (Abs. 1) 1.1 Zulässigkeitsvoraussetzungen Rz. 1 § 124 Abs. 1 FGO ordnet an, dass der BFH vor der Sachentscheidung die Zulässigkeit der Revision zu prüfen hat, also insbesondere, ob die Revision statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und unter Beachtung der Revisionsbegründungsfrist[1] ordnungsgemäß begründet worden ist. Wie über die Klage,...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 122 Beteiligte am Revisionsverfahren

1 Bedeutung der Regelung Rz. 1 Beteiligte des Revisionsverfahrens sind in erster Linie die bereits am Klageverfahren Beteiligten, d. h. der Kläger, der Beklagte und der Beigeladene.[1] Da mit der Revision nur ein zwischen bestimmten Beteiligten ergangenes FG-Urteil nachgeprüft werden soll, können neue Beteiligte nicht am Revisionsverfahren teilnehmen.[2] Ein Revisionskläger k...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 120 Einlegung der Revision

1 Allgemeines Rz. 1 § 120 FGO enthält die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Revision. Geregelt sind die förmlichen Voraussetzungen für die Einlegung und die Begründung der Revision sowie die inhaltlichen Anforderungen an die Revisionsbegründung. Seit 2001 ist die Revision beim BFH (und nicht wie früher beim FG) einzulegen. Ebenso ist die Revisionsbegründung beim BF...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 125 Rücknahme der Revision

1 Grundlagen Rz. 1 § 125 FGO entspricht im Wesentlichen der Regelung über die Klagerücknahme in § 72 FGO. Die Revisionsrücknahme ist abzugrenzen vom Verzicht auf die Revision (Rechtsmittelverzicht, Rz. 16), von der Rücknahme der Klage, die auch noch im Revisionsverfahren erklärt werden kann (Rz. 2ff.) und von der Erledigung des Verfahrens (Rz. 1a). Die Rücknahmemöglichkeit ent...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 121 Verfahrensvorschriften

1 Grundlagen Rz. 1 Das Revisionsverfahren ist im 1. Unterabschnitt[1] des Abschn. V des 2. Teils (Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens) nur unvollständig geregelt. Deshalb wird zur Ergänzung auf die entsprechende Anwendung der §§ 63 – 94a FGO (Verfahren im ersten Rechtszug) und §§ 95 – 114 FGO (Urteile und andere Entscheidungen) verwiesen. Ohne dass es einer ausdrück...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 126a Unbegründete Revision

1 Bedeutung Rz. 1 Das Verfahren nach § 126a FGO ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.[1] Die Vorschrift wurde mit Wirkung ab 2001 eingefügt.[2] Die Möglichkeit, von einer zeitaufwendigen mündlichen Verhandlung und einer ausführlichen Revisionsbegründung abzusehen, dient der Entlastung des BFH, ohne den Rechtsschutz unangemessen einzuschränken. Die Vorschrift stimmt i...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 126 Entscheidung über die Revision

1 Bedeutung Rz. 1 Die Vorschrift regelt die verschiedenen Möglichkeiten der Beendigung des Revisionsverfahrens durch eine Entscheidung des BFH: Unzulässige Revision: Verwerfung durch Beschluss[1], Unbegründete Revision: Zurückweisung durch Urteil[2], Begründete Revision: Entscheidung durch Urteil,mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 119 Fälle der Verletzung von Bundesrecht

1 Grundlagen 1.1 Absolute Revisionsgründe Rz. 1 Liegt ein Verfahrensfehler vor, führt dies regelmäßig nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, wenn die Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruht, d. h., der Verfahrensfehler muss für die Entscheidung in dem Sinn ursächlich (kausal) sein, dass die Entscheidung ohne den Verfahrensmangel anders (für den Revisionskläger ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.3.3 Beifügung einer Ausfertigung/Abschrift des FG-Urteils

Rz. 6a Der Revision soll nach Abs. 1 S. 3 eine Urteilsausfertigung oder Urteilsabschrift beigefügt werden, sofern dies nicht bereits mit der Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 116 Abs. 2 S. 3 FGO geschehen ist. Es handelt sich wie bei § 116 Abs. 2 S. 3 FGO um eine Sollvorschrift, keine Mussvorschrift.[1] Sie dient dazu, dem BFH, dem beim Eingang der Revision, wenn die Begründu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 6 Gerichtsbescheid

Rz. 10 Haben die Beteiligten nicht auf mündliche Verhandlung verzichtet und hält der BFH eine solche nicht für erforderlich, kann er ohne mündliche Verhandlung durch einen als Urteil wirkenden Gerichtsbescheid[1] über die Revision entscheiden. Anders als der Beschluss nach § 126a FGO muss der Gerichtsbescheid eine ausführliche Begründung enthalten. Wird gegen den Gerichtsbes...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.1 Zulässigkeitsvoraussetzung

Rz. 22 Nach § 120 Abs. 2 S. 1 FGO ist die fristgerechte Einreichung einer Revisionsbegründung unverzichtbares Erfordernis der Revision. Ohne Revisionsbegründung bzw. bei Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist die Revision unzulässig[1] und durch Beschluss – ohne jede Aussage zur Sache – zu verwerfen.[2] Die Anforderungen an die Revisionsbegründung orientieren sich an d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.1 Allgemeines

Rz. 14 Ist die Revision begründet, d. h. die – im Ergebnis richtige – Entscheidung des FG kann trotz unzutreffender Rechtsanwendung auch nicht gem. Abs. 4 bestehen bleiben, hebt der BFH das angefochtene Urteil auf. Bei mehreren Streitgegenständen (z. B. mehrere Steuerarten oder Veranlagungszeiträume) oder teilbarem Streitgegenstand (z. B. selbstständige Teile eines Feststell...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 119 F... / 1.1 Absolute Revisionsgründe

Rz. 1 Liegt ein Verfahrensfehler vor, führt dies regelmäßig nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, wenn die Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruht, d. h., der Verfahrensfehler muss für die Entscheidung in dem Sinn ursächlich (kausal) sein, dass die Entscheidung ohne den Verfahrensmangel anders (für den Revisionskläger günstiger) ausgefallen wäre. Dementsprec...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 119 F... / 3 Mitwirkung eines ausgeschlossenen oder abgelehnten Richters, Nr. 2

Rz. 12 Zur Ausschließung von Gerichtspersonen oder Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit vgl. § 51 FGO. Ausgeschlossene oder mit Erfolg abgelehnte Richter dürfen an der Entscheidung nicht mitwirken.[1] Wurde hiergegen verstoßen, ist das angefochtene Urteil ohne Prüfung der materiell-rechtlichen Rechtslage auf Rüge aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen.[2]...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.5 Form der Revisionseinlegung

Rz. 12 Die Revision ist schriftlich einzulegen, Abs. 1 S. 1. Eine Erklärung zur Niederschrift ist[1] nicht vorgesehen; sie ist unzulässig. Schriftform bedeutet grundsätzlich handschriftliche Unterzeichnung, und zwar mit einem die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnenden, individuellen Schriftzug.[2] Der Name muss nicht voll ausgeschrieben oder lesbar sein. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 5 Gegenrügen

Rz. 56 Für den Revisionsbeklagten, der im Verfahren vor dem FG obsiegt hat, besteht im Revisionsverfahren die Gefahr, dass der BFH auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des FG, aber ausgehend von einer anderen materiell-rechtlichen Wertung, zu einer ihm ungünstigen Entscheidung kommt. Da er vor dem FG obsiegt hat, kann er mangels Beschwer selbst keine Revision e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3 Beiladung

Rz. 5 Zur Beiladung s. Kommentierung zu § 60 FGO. Die Möglichkeit der Beiladung im Revisionsverfahren nach Abs. 1 S. 2 betrifft nur notwendige Beiladungen gem. § 60 Abs. 3 S. 1 FGO.[1] Einfache Beiladungen nach § 60 Abs. 1 FGO zum Revisionsverfahren sind ausgeschlossen.[2] Zum Verfahren vom FG Beigeladene sind auch Beteiligte des Revisionsverfahrens.[3] Die vom FG beschlossen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.4 Zurückverweisung in Beiladungsfällen (Abs. 3 S. 2)

Rz. 24 Dürr, in Schwarz/Pahlke/Keß, FGO, § 123 Das Unterlassen der notwendigen Beiladung i. S. v. § 60 Abs. 3 FGO durch das FG begründet einen Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens, der vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen ist und deren Einhaltung nicht der Disposition der Beteiligten unterliegt.[1] Die Sache ist regelmäßig an das FG zurückzuüberweisen, damit...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1 Grundlagen

Rz. 1 § 125 FGO entspricht im Wesentlichen der Regelung über die Klagerücknahme in § 72 FGO. Die Revisionsrücknahme ist abzugrenzen vom Verzicht auf die Revision (Rechtsmittelverzicht, Rz. 16), von der Rücknahme der Klage, die auch noch im Revisionsverfahren erklärt werden kann (Rz. 2ff.) und von der Erledigung des Verfahrens (Rz. 1a). Die Rücknahmemöglichkeit entspricht der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.2 Rechtsfolge der Revisionsrücknahme

Rz. 16 Die Rücknahme der Revision bewirkt nur den Verlust der jeweils eingelegten Revision, nicht des Rechtsmittels überhaupt. Das angefochtene Urteil bleibt bestehen. Das Recht, Revision einzulegen, kann deshalb, sofern die Revisionsfrist noch nicht abgelaufen ist, erneut (theoretisch mehrfach) wahrgenommen werden.[1] Deshalb wird das FG-Urteil, wenn die fristgerecht eingel...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.2 Entscheidung

Rz. 3 Ist die Revision unzulässig, ist sie durch Beschluss zu verwerfen.[1] Eine Entscheidung durch Urteil oder Gerichtsbescheid ist nicht zulässig.[2] Auch ein Beschluss nach § 126a FGO mit Begründungserleichterung ist nicht möglich, da die Regelung eine unbegründete, nicht eine unzulässige Revision voraussetzt.[3] Der Revisionskläger soll eine Begründung für seine erfolglo...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 5.2 Bindungswirkung

Rz. 32 Das FG hat bei seiner erneuten Entscheidung die rechtliche Beurteilung des BFH zugrunde zu legen (Abs. 5; sog. Bindungswirkung). Damit soll ein endloses Hin- und Herschieben der Sache zwischen den Instanzen verhindert werden, wenn FG und BFH an ihren abweichenden Auffassungen festhalten.[1] Die Bindung besteht hinsichtlich der Gründe, die zur Zurückverweisung, und der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 6.2 Entscheidung

Rz. 59 Die Entscheidung über die Revision und über die Anschlussrevision erfolgt gemeinsam. Die Begründetheit der Anschlussrevision führt dazu, dass das FG-Urteil auch insoweit zum Nachteil des Revisionsklägers abgeändert werden kann, als er obsiegt hat. Das FG-Urteil kann somit unter Durchbrechung des "Verböserungsverbots" auch zum Nachteil des Revisionsklägers abgeändert we...mehr