Fachbeiträge & Kommentare zu Formvorschrift

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§ 6 Formvorschriften / III. Öffentliche Beglaubigung

1. Überblick Rz. 11 Die öffentliche Beglaubigung dient dem Zweck, dass die Person des Unterzeichners zuverlässig festgestellt worden ist. In Abgrenzung zur notariellen Beurkundung bezieht sich die Beglaubigung nur auf die angebrachte Unterschrift, so dass es sich bei der schriftlichen Erklärung lediglich um eine Privaturkunde i.S.v. § 416 ZPO handelt. Nur der vom Notar angebr...mehr

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§ 6 Formvorschriften / C. Erwägungen für die "richtige" Form

I. Vorüberlegung Rz. 26 Zu der Beratung eines Anwaltes bei der Erstellung einer Vorsorgevollmacht mit Patientenverfügung gehört auch, welches die "richtige" Form für die Errichtung ist. Besser als die notarielle Beurkundung geht es zweifelsohne nicht. Bringt der Vollmachtgeber nicht einen Entwurf mit, bleibt dem Notar nur die Beurkundung. Bei einem fertigen Entwurf, der dem N...mehr

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§ 6 Formvorschriften / VIII. Gewissenskonflikt des Notars bei einer Beurkundung

Rz. 40 Löst der vom Vollmachtgeber gewünschte Inhalt einer Vollmacht oder Patientenverfügung bei dem Notar einen moralisch-ethischen Gewissenkonflikt aus, kann dieser zu einer Beglaubigung raten.[73] Dabei darf natürlich nicht die Grenze zu Erklärungen überschritten werden, bei der der Notar auch eine Beglaubigung ablehnen muss.mehr

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§ 6 Formvorschriften / A. Gesetzliche Optionen für die Form der Errichtung

I. Überblick Rz. 1 Grundsätzlich kann eine Vollmacht, bei der es sich um eine rechtsgeschäftlich eingeräumte Vertretungsmacht handelt (§ 166 Abs. 2 BGB), formfrei erteilt werden, was sich aus § 167 Abs. 2 BGB ergibt.[1] Demzufolge bedarf die Vollmacht nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht. Folglich kann eine Vollmacht m...mehr

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§ 6 Formvorschriften / I. Vorüberlegung

Rz. 26 Zu der Beratung eines Anwaltes bei der Erstellung einer Vorsorgevollmacht mit Patientenverfügung gehört auch, welches die "richtige" Form für die Errichtung ist. Besser als die notarielle Beurkundung geht es zweifelsohne nicht. Bringt der Vollmachtgeber nicht einen Entwurf mit, bleibt dem Notar nur die Beurkundung. Bei einem fertigen Entwurf, der dem Notar angetragen ...mehr

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§ 6 Formvorschriften / III. Ausschluss der formlosen und der privatschriftlichen Errichtung

Rz. 29 Bei der Diskussion rund um die "richtige" Form müssen zwei Optionen sofort ausgeschlossen werden: Keine Alternative ist natürlich eine mündlich erteilte Vollmacht. Ernsthaft kann auch nicht über die rein privatschriftliche Vollmacht nachgedacht werden, auch wenn zwei Zeugen auf der Vollmacht bestätigen, dass in ihrem Beisein der Vollmachtgeber unterschrieben hat. Ein ...mehr

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§ 6 Formvorschriften / 2. Beglaubigung durch einen Notar

Rz. 13 Die öffentliche Beglaubigung erfolgt durch einen Notar (§ 129 Abs. 1 BGB). Es muss keine Niederschrift erstellt werden, sondern erforderlich ist eine Urkunde, die das Zeugnis, die Unterschrift und das Präge- oder Farbdrucksiegel (Siegel) des Notars enthalten muss und Ort und Tag der Ausstellung angeben soll (Vermerk; § 39 BeurkG). § 40 BeurkG sieht weitere Bestimmunge...mehr

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§ 6 Formvorschriften / IX. Ergebnis

Rz. 41 Eindeutig kann nicht zur formlosen oder nur privatschriftlichen Errichtung einer Vorsorgevollmacht bzw. Betreuungsverfügung geraten werden. Damit im Ernstfall die Vollmacht möglichst problemlos anerkannt wird, hat der Verfasser bislang zur notariellen Beurkundung geraten. Aber im Hinblick darauf, dass die "Qualität" der Unterschriftsbeglaubigung durch die Betreuungsbe...mehr

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§ 6 Formvorschriften / IV. Beurkundung durch einen Notar

Rz. 22 Die sicherste und anerkannteste Form der Errichtung einer Vorsorgevollmacht besteht in ihrer notariellen Beurkundung nach § 128 BGB. Die Beurkundung hat Warnfunktion und schützt vor Übereilung. Wie bei der notariellen Beglaubigung hat der Notar die Identität des Vollmachtgebers zu überprüfen. Darüber hinaus hat der Notar die Vollmacht vollständig zu verlesen. Innerhal...mehr

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§ 6 Formvorschriften / II. Kostenaspekt

Rz. 27 Im Mittelpunkt der Diskussion steht der Kostenaspekt, ob die Vorteile einer notariellen Beurkundung tatsächlich die Vorteile der notariell beurkundeten Vollmacht rechtfertigen. Wessen Vermögen einen Wert oberhalb von 2.000.000 EUR aufweist, hat für die notarielle Beurkundung einer Vorsorgevollmacht 1.735 EUR zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer zu errichten (siehe § 8 Rdn ...mehr

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§ 6 Formvorschriften / IV. Geringfügige rechtliche Gründe zugunsten einer Beurkundung

Rz. 30 Bleiben mithin in der Diskussion noch die notarielle Beurkundung und die öffentliche Beglaubigung entweder durch den Notar oder die Betreuungsbehörde. Die notarielle Beurkundung fordert der Gesetzgeber lediglich für einen Verbraucherdarlehensvertrag (siehe Rdn 24). Ob aber ein Kreditinstitut überhaupt einer handlungsunfähigen Person einen Kredit gewährt, erscheint ber...mehr

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§ 6 Formvorschriften / 1. Überblick

Rz. 11 Die öffentliche Beglaubigung dient dem Zweck, dass die Person des Unterzeichners zuverlässig festgestellt worden ist. In Abgrenzung zur notariellen Beurkundung bezieht sich die Beglaubigung nur auf die angebrachte Unterschrift, so dass es sich bei der schriftlichen Erklärung lediglich um eine Privaturkunde i.S.v. § 416 ZPO handelt. Nur der vom Notar angebrachte Beglau...mehr

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§ 6 Formvorschriften / VI. Prüfung der Geschäftsfähigkeit durch Notar?

Rz. 38 Ein Argument zugunsten der Beurkundung stellt das gerne von einigen Notaren vorgebrachte Argument dar, sie hätten die Geschäftsfähigkeit geprüft (siehe § 7 Rdn 11 ff.). Nach der hier Renner folgenden Rechtsauffassung (siehe Rdn 14) haben bei Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit auch der Notar bzw. die Betreuungsbehörde im Beglaubigungsvermerk diese Zweifel zu dokumentie...mehr

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§ 6 Formvorschriften / VII. Befugnis der Betreuungsbehörde für Vollmachten und Betreuungsverfügungen

Rz. 39 Im Gegensatz zur öffentlichen Unterschriftsbeglaubigung durch die Betreuungsbehörde sprach nach der bis zum 31.12.2022 geltenden Rechtslage folgendes Argument für die notarielle Beglaubigung bzw. notarielle Beurkundung: Nach § 6 Abs. 2 BtBG a.F. ist die Betreuungsbehörde lediglich befugt, Unterschriften oder Handzeichen "auf Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügun...mehr

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FF 07+08/2023, Abgrenzung e... / 1 Aus den Gründen

Gründe: I. [1] Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin auf Darlehensrückzahlung in Anspruch. [2] Die Beteiligten, die am […] 2006 die Ehe miteinander geschlossen haben, leben seit […] 2020 voneinander getrennt. Am 31.3.2009 vereinbarten die Beteiligten einen Ehevertrag (UR-Nr. […]) und schlossen dabei unter anderem für den Fall der Scheidung den Zugewinnausgleich aus. [3] ...mehr

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§ 6 Formvorschriften / 3. Beglaubigung durch eine Betreuungsbehörde

Rz. 15 Die Betreuungsbehörden sind befugt, Unterschriften oder Handzeichen auf Betreuungsverfügungen und auf Vollmachten öffentlich zu beglaubigen (§ 7 BtOG). Sie steht der notariell beglaubigten Vollmacht gleich.[28] Diese Befugnis erstreckt sich nur dann, wenn diese von natürlichen Personen erteilt werden. Eine solche Vollmacht entspricht den Anforderungen des § 29 Abs. 1 ...mehr

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§ 6 Formvorschriften / V. Praktikabilitätsgründe zugunsten der Beurkundung

Rz. 32 Zutreffend kommt daher Kurze [62] zum Ergebnis, dass die Beurkundung "aus formalen Gründen nicht notwendig" ist, "gegebenenfalls aus Praktikabilitätsgründen zu empfehlen". So spricht der höhere "Beweiswert" einer Beurkundung für die Beurkundung. Ebenfalls zutreffend führen Renner/Braun aus, dass Dritte erheblich mehr Vertrauen der beurkundeten Vollmacht entgegenbringen...mehr

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§ 6 Formvorschriften / II. Privatschriftliche Errichtung

Rz. 4 Der Vollmachtgeber kann eine Vollmacht privatschriftlich erteilen. Wenn das Gesetz die schriftliche Form vorschreibt, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden (§ 126 Abs. 1 BGB). Rz. 5 Die schriftlich errichtete Vollmachtsurkunde muss entweder durch den Vollmachtgebe...mehr

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§ 6 Formvorschriften / I. Überblick

Rz. 1 Grundsätzlich kann eine Vollmacht, bei der es sich um eine rechtsgeschäftlich eingeräumte Vertretungsmacht handelt (§ 166 Abs. 2 BGB), formfrei erteilt werden, was sich aus § 167 Abs. 2 BGB ergibt.[1] Demzufolge bedarf die Vollmacht nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht. Folglich kann eine Vollmacht mündlich erkl...mehr

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§ 6 Formvorschriften / B. ABC der Rechtsgeschäfte

Rz. 24 Grundsätzlich bedarf eine Vollmacht keiner Form, außer das Gesetz schreibt für den Einzelfall eine bestimmte Form der Vollmacht vor. Zu nennen sind nachfolgende, in der Praxis übliche Rechtsgeschäfte:[44]mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 7. ABC der Entstehung bei Schenkungen

Rz. 53 Abfindung, für Erb-, Pflichtteils- und Vermächtnisverzicht (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG): Grds. entsteht die Steuer (spätestens) im Zeitpunkt der Leistung der Abfindung. Der Ausführungszeitpunkt kann auch schon früher liegen, nämlich zum Zeitpunkt der wirksamen Vereinbarung der Abfindung, wenn dadurch ein durchsetzbares Forderungsrecht (z.B. ein Stammrecht zur Rentenzahlu...mehr

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§ 4 Betreuungsverfügung / I. Überblick

Rz. 24 Es sind folgende Konstellationen zu unterscheiden:mehr

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§ 20 Kollision einer erteil... / 2. Ohne klarstellende Anordnung ist das Verhältnis umstritten

Rz. 52 Ist dies nicht geschehen, so ist umstritten, wie sich die konkurrierende Vollmacht zur Rechtsmacht des Testamentsvollstreckers verhält.[144] Richtigerweise ist die Frage vorrangig durch Auslegung der entsprechenden Erklärungen des Erblassers (Bevollmächtigung und letztwillige Anordnung zur Testamentsvollstreckung) zu klären.[145] Denn auf diese Art mag sich schließlic...mehr

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§ 4 Höchstrichterliche Rech... / 5. Leitsatz: BGH, Urt. v. 5.6.2014 – IX ZR 137/12

Rz. 124 Eine Vergütungsvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant, die gegen die Formvorschriften des § 3a Abs. 1 S. 1 und 2 RVG oder die Voraussetzungen für den Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung nach § 4a Abs. 1 und 2 RVG verstößt, ist wirksam; aus ihr kann die vereinbarte Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühr gefordert werden (Aufgabe der bisherigen R...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Lebzeitige Weitergabe von Vermögen vom Vorerben an den Nacherben

Rz. 10 In der Praxis vorkommend ist die bereits lebzeitige Weitergabe des Nachlasses durch den Vorerben an den Nacherben. Dieser Fall ist jedoch nicht in § 6 ErbStG geregelt, sondern stellt einen Fall des § 7 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 ErbStG dar. In § 6 ErbStG sind nur die Fälle der Vermögensübertragung geregelt, die im Wege der Vor- und Nacherbschaft durch den Tod des Erblass...mehr

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§ 17 Verwendung von Vorsorg... / I. Formerfordernisse für die Vollmachtsurkunde

Rz. 2 Eine Vollmachtsurkunde ist eine schriftliche Erklärung darüber, dass einer in der Urkunde bezeichneten Person (i.d.R. Bezeichnung durch Name, Vorname, gegebenenfalls Anschrift) durch den Vollmachtgeber Vollmacht erteilt wurde.[1] Da der Gesetzgeber in § 172 BGB ausdrücklich die Vorlage einer "Urkunde" regelt, ist die Schriftform i.S.d. § 126 BGB zu wahren. Es muss sich...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 6. Verwertungsverbote

a) Ermittlungen bei Kreditinstituten Rz. 681 [Autor/Stand] Im Strafverfahren ist ein gezieltes Suchen nicht zufällig i.S.d. § 108 StPO und damit unzulässig, so dass dabei aufgefundene Beweismittel einem strafprozessualen Verwertungsverbot unterliegen (s. § 385 Rz. 1022 und 1109; § 399 Rz. 186 m.w.N.). Das BVerfG hat die Sichtung und Verwertung von Kundenunterlagen als strafpr...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmacht / a) Grundlagen/Einführung

Rz. 186 Eines der zentralen Themen bei der Vorsorgevollmacht ist der "Start der Vollmacht". Für den Berater zwei Vorgaben vorweg:mehr

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Vorsorgevollmacht und Betre... / 1.2 Form

Bei einer Vollmachterteilung handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die nicht annahmebedürftig ist. Die Erteilung einer Vollmacht ist grundsätzlich nicht an besondere Formvorschriften gebunden (§ 167 Abs. 2 BGB). Aus Gründen der Rechtssicherheit ist eine wenigstens schriftliche Erteilung aber unbedingt anzuraten, da andernfalls die wirksame Vo...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Anfall und Ausschlagung

Rz. 6 Das deutsche Erbrecht wird vom Anfallsrecht bestimmt. Es bedarf also keiner ausdrücklichen Annahmeerklärungen wie dies in vielen ausländischen Erbrechtsordnungen der Fall ist.[11] Verstirbt eine Person, so findet nach § 1922 BGB Gesamtrechtsnachfolge statt, dergestalt, dass ein oder mehrere Personen die Vermögensnachfolge der verstorbenen Person antreten. Dabei kann si...mehr

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§ 2 Allgemeiner Teil / II. Gesetzliche Grundlagen

Rz. 262 Wie einige gerichtliche Entscheidungen in jüngster Zeit zeigen, fehlt es beim Abschluss einer Vergütungsvereinbarung gelegentlich an der im eigenen Interesse erforderlichen Sorgfalt und an der Kenntnis bzw. Einhaltung der gesetzlichen Mindestanforderungen. Dies kann schnell unangenehme Folgen haben – neben dem zumindest teilweisen Verlust des Gebührenanspruchs kann d...mehr

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§ 18 Die Umsetzung der Pati... / IV. Muster für qualifizierte Vorsorgevollmachten in persönlichen Angelegenheiten

Rz. 23 Die Vollmacht in Personalangelegenheiten ("persönlichen" Angelegenheiten) wird von unterschiedlichen Autoren unterschiedlich weit verstanden und formuliert. Deshalb finden sich in der Literatur auch sehr unterschiedliche Textbausteine. Im Rahmen einer General-Vorsorgevollmacht an eine einzelne Person macht das keinen erheblichen Unterschied, weil die einzelnen Aufzähl...mehr

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§ 2 Allgemeiner Teil / III. Folgen eines Verstoßes und Darlegungslast

Rz. 266 Nach § 4b RVG kann der Rechtsanwalt aus einer Vergütungsvereinbarung keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern, wenn sie nicht den Anforderungen des § 3a Abs. 1 S. 1 und 2 oder des § 4a Abs. 1 und 2 RVG entspricht. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt. Der BGH hat dazu entschieden, dass eine Vergüt...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 15a Schlich... / 2.2 Einleitung des Schlichtungsverfahrens

Rz. 10 Ein Schlichtungsverfahren beginnt, wenn vom Jobcenter oder dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ein solches eingeleitet wird. Dafür enthält das Gesetz keine Formvorschriften. Demnach dürfte eine formlose Erklärung genügen. Die beiden Träger der Grundsicherung haben einen Schlichtungsmechanismus zu verabreden, den im Falle der zugelassenen kommunalen Trägerschaft n...mehr

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WEMoG: Eigentümerversammlun... / 5.2 Vereinbarte Formvorschriften

In vielen Fällen enthalten Teilungserklärungen bzw. Gemeinschaftsordnungen eine Bestimmung, wonach für die Erteilung der Vollmacht die Schriftform vorgeschrieben ist. Ob solche Vereinbarungen auch nach Inkrafttreten des WEMoG ihre Gültigkeit behalten werden, lässt sich dem Gesetzentwurf und seiner Begründung nicht eindeutig entnehmen; siehe hierzu sogleich unten. Alte Rechtsl...mehr

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WEMoG: Ein erster Überblick / 2 Widerspruch: WEMoG und Altvereinbarungen

Das WEMoG wird im Hinblick auf bestehende Vereinbarungen der Wohnungseigentümer, insbesondere solche in Teilungserklärungen/Gemeinschaftsordnungen, vielfach zu Widersprüchen zwischen Gesetz und Vereinbarung führen. Zu differenzieren sind insoweit 2 Ausgangssituationen: Besteht die Vereinbarung aus der schlichten Wiederholung des Gesetzeswortlauts oder handelt es sich um eine v...mehr

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Abnahme von Wohnungseigentu... / 3.1 Ausdrückliche Abnahme

Für die Abnahme existieren keine Formvorschriften. Grundsätzlich würde es also ausreichen, dass der Besteller die Abnahme mündlich gegenüber dem Auftragnehmer erklärt. Hierbei müsste nicht einmal das Wort "Abnahme" verwendet werden.mehr

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WEMoG: Eigentümerversammlun... / 5.1 Grundsätze

In der Wohnungseigentümerversammlung kann sich jeder Wohnungseigentümer durch jede beliebige Person vertreten lassen.[1] In aller Regel ist allerdings die Vertretung in der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt, wobei sich diese Beschränkung in den häufigsten Fällen auf den Verwalter, andere Wohnungseigentümer oder den Eheg...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Praxistipp

Rz. 7 In der Praxis wird die erforderliche Versicherung gemäß § 829a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ZPO, dass eine Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids und eine Zustellbescheinigung vorliegen und die Forderung in Höhe des Vollstreckungsantrags noch besteht, regelmäßig im Freifeld auf Seite 9 des amtlichen Formulars gedruckt. Die Versicherung gehört jedoch nicht in den Entwurf des Pfä...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jung, SGB VII § 199 Verarbe... / 2.4.2 Erbringung der Leistungen nach dem Dritten Kapitel einschließlich Überprüfung der Leistungsvoraussetzungen und Abrechnung der Leistungen

Rz. 19 Das zentrale Dritte Kapitel beinhaltet die Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls, §§ 26 bis 103, mit den Kernaufgaben der Rehabilitation und Entschädigung. Durch die Einfügung des Zusatzes "einschließlich Überprüfung der Leistungsvoraussetzungen und Abrechnung der Leistungen" durch das Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexi...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jung, SGB VII § 139 Vorläuf... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Die Bestimmung stellt eine von § 43 SGB I abweichende Sonderregelung insbesondere dahingehend dar, als sie den sich für unzuständig haltenden Unfallversicherungsträger zur Erbringung (vorläufiger) Leistungen verpflichtet, während § 43 SGB I den Leistungsträgern insoweit ein Ermessen einräumt. Rz. 3a Um der Verpflichtung zur vorläufigen Leistungserbringung zu entgehen, i...mehr

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Arbeitsgerichtliches Mahnve... / Zusammenfassung

Bei der Durchsetzung von Ansprüchen arbeitsrechtlicher Natur besteht auch im Rahmen der Arbeitsgerichtsbarkeit die Möglichkeit eines Mahnverfahrens. Nach § 46a ArbGG gelten für das Mahnverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen grundsätzlich die Vorschriften der §§ 688 ff. ZPO über das Mahnverfahren entsprechend, vorbehaltlich der Sonderregelungen in § 46a Abs. 2–8 ArbGG....mehr

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§ 26 Wörterbuch

In dieses Wörterbuch haben wir vor allem Abkürzungen und Fremdwörter eingepflegt, die uns bei der Recherche und Erstellung dieses Werks "über den Weg gelaufen" sind. Es erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.mehr

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§ 17 Mahnverfahren und Zwan... / b) Strittige Rechtsprechung zum Unterschriftserfordernis

Rz. 47 In der Vergangenheit haben sich in der Praxis die Stimmen gehäuft, die eine Originalunterschrift unter einem Zwangsvollstreckungsauftrag für erforderlich halten. Es werden auch in der Literatur unterschiedliche Auffassungen vertreten.[30] Für die Erforderlichkeit einer Unterschrift des Rechtsanwalts haben sich zahlreiche Gerichte und Autoren ausgesprochen.[31] Rz. 48 G...mehr

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§ 20 Strafsachen und OWi-Sa... / F. Ordnungswidrigkeiten-Verfahren

Rz. 48 Ein Großteil dieser obigen Vorschriften wird auf OWi-Sachen für anwendbar erklärt.[49] § 110c OWiG verweist u.a. auf die Geltung des § 32d StPO sowie die auf der Grundlage des § 32a Abs. 2 S. 1 und Abs. 4 Nr. 4, des § 32b Abs. 5 und des § 32f Abs. 5 StPO erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend. Rz. 49 Zitat § 110c OWiG [50] Entsprechende Geltung der Strafprozessordnung...mehr

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§ 12 Elektronische Dokumente / III. ERVB (Rechtslage bis 31.12.2021)

Rz. 10 Bis zum 31.12.2021 gab es bereits drei ERVB (ERVB 2018, ERVB 2019 u. ERVB 2021), die gem. § 5 ERVV bekannt gemacht wurden. Diese ERVB wurden zum 1.1.2022 durch eine einheitliche ERVB 2022 abgelöst; diese wiederum durch die 2. ERVB 2022 ersetzt, siehe hierzu ab Rdn 41 ff. Am 11.10.2021 hat der Gesetzgeber das ERVV-Ausbaugesetz[7] verkündet, welches zum 1.1.2022 in Kraf...mehr

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Literaturhinweise

Achatz, Schriftform, Zustellung und Beglaubigung im Wandel der gerichtlichen Digitalisierung, RDi 2022, 31 Bacher, Der elektronische Rechtsverkehr im Zivilprozess, NJW 2015, 2753 Bacher, Elektronisch eingereichte Schriftsätze im Zivilprozess, NJW 2009, 1548 Bacher, Das elektronische Schutzschriftenregister, MDR 2015, 1329 Baumbach/Lauterbach, ZPO, 80. Aufl. 2022 Bernhardt, Anwalt...mehr

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§ 1 Einführung zum beA und ERV / A. Elektronischer Rechtsverkehr ERV

Rz. 1 Der elektronische Rechtsverkehr betrifft einerseits die sichere, rechtsverbindliche, gegenseitige elektronische Kommunikation zwischen Verfahrensbeteiligten und den Gerichten. Er umfasst andererseits aber auch die gerichtsinterne elektronische Sachbearbeitung und die elektronische Aktenführung bis hin zur elektronischen Archivierung. Zahlreiche Gesetze machen die Bestr...mehr

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§ 17 Mahnverfahren und Zwan... / 2. Farbdruck- oder Prägesiegel

Rz. 19 Vollstreckbare Ausfertigungen benötigen die Anbringung eines Farbdruck- oder Prägesiegels des Gerichts bzw. Notars.[11] Die Frage der Siegelung im digitalen Zeitalter ist in der Praxis relevant, weshalb an dieser Stelle hierauf kurz eingegangen wird. Rz. 20 Am 14.12.2016 hat sich der BGH mit der Frage befasst, ob es sich bei einem "drucktechnisch" erzeugten Dienstsiege...mehr

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Die Einführung des § 38 Abs... / a) Formvorschriften

Das Ersuchen selbst unterliegt keinen Formalien. Auch mündliche Anträge sind daher grundsätzlich möglich. Um allerdings eine für alle Beteiligten nachvollziehbare Dokumentationslage zu schaffen, sollte der GF seinen Antrag zumindest in Textform abfassen und der Gesellschafterversammlung (auch per E-Mail möglich) übermitteln. Erforderlich ist des Weiteren die Angabe des Beginns ...mehr