Fachbeiträge & Kommentare zu GbR

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO G

Gaststättenerlaubnis 857 ZPO 12 Gattungsschuld 756 ZPO 4 GbR Parteifähigkeit 50 ZPO 21 Rechtslage ab 2024 736 ZPO 13 Rechtslage bis 2023 736 ZPO 5 Titel gegen die Gesellschaft 736 ZPO 7 Titel gegen die Gesellschafter 736 ZPO 8 Vollstreckung 736 ZPO 2 Gebärdendolmetscher Kostentragungspflicht 186 GVG 5 Gebot 817 ZPO 4 Gebühren 762 ZPO 7 Gebührenstreitwert 2 ZPO 4; 3 ZPO 15, 20; 4 ZPO 8 Geb...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Partei.

Rn 10 Partei ist, wer aus Sicht des Empfängers der Klage objektiv Partei sein soll. Es ist stets die Sache des Kl, die Parteien zu bestimmen. Die Klageschrift muss Parteien und gesetzliche Vertreter bestimmbar bezeichnen, damit man weiß, wer gegen wen prozessiert. Vor allem der Bekl muss so genau benannt sein, dass ihm die Klage zugestellt werden kann. Die Parteien sollen na...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Bauherrengemeinschaften.

Rn 41 Bauherrengemeinschaften sind regelmäßig bloße Innengesellschaften mit dem Zweck der Errichtung eines Bauwerkes und der Schaffung von Wohnungseigentum der einzelnen Mitglieder. Die vertragliche Konstruktion umfasst meist einen Treuhänder, welcher im Außenverhältnis nicht die Gesellschaft, sondern die einzelnen Gesellschafter vertritt. Die Gesellschafter haften aus diese...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Anscheins- und Duldungsvollmacht.

Rn 6 Überschreitet ein Geschäftsführer seine Vertretungsmacht, kommt eine Haftung der GbR unter Anwendung der Grundsätze über die Anscheins- und Duldungsvollmacht in Betracht (vgl § 167 Rn 37 ff), was auch zur akzessorischen Haftung der Gesellschafter führt. Andernfalls gelten die §§ 177–179.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Fortsetzungsklausel.

Rn 5 Bei einer GbR, die auf berufliche Qualifikation und/oder persönliche Verbindung beruht, wird regelmäßig eine Fortsetzungsklausel nach § 736 I vereinbart, die die Fortführung der GbR unter den verbliebenen Gesellschaftern und unter Ausschluss der Erben gegen Abfindung nach §§ 738–740 bewirkt (s §§ 738–740). Eine Fortführung mit den Erben ist durch eine Nachfolge- oder Ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Treuepflicht.

Rn 22 Die Treuepflicht ist die besondere gesellschaftsspezifische Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben nach § 242. Aufgrund der bereits geschilderten Besonderheiten des gesellschaftlichen Rechtsverhältnisses geht die Treuepflicht über eine bloße Schranke eigener Rechtsausübung hinaus. Sie kann auch Pflichten des Gesellschafters erst begründen, so zB Zustimmungspfl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 722 BGB – Anteile am Gewinn und Verlust.

Gesetzestext (1) Sind die Anteile der Gesellschafter am Gewinn und Verlust nicht bestimmt, so hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf die Art und die Größe seines Beitrags einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust. (2) Ist nur der Anteil am Gewinn oder am Verlust bestimmt, so gilt die Bestimmung im Zweifel für Gewinn und Verlust. Zwangsvollstreckung gegen die Gesellsch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Persönliche Reichweite.

Rn 9 Die persönliche Reichweite der Haftung erstreckt sich auf alle Personen, die bei Begründung der Verbindlichkeit Gesellschafter der Außen-GbR waren (vgl für ausgeschiedene Gesellschafter § 736 II iVm § 160 HGB) auch den Treuhänder-Gesellschafter, nicht aber den offenen oder verdeckten Treugeber (BGH DStR 09, 335 [BGH 11.11.2008 - XI ZR 468/07]; 1920). Eintretende Gesells...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Abweichende Vereinbarungen.

Rn 4 Abw von der Regel des § 727 I kann die Fortführung der GbR nach Tod eines Gesellschafters vereinbart werden, um so den Fortbestand der GbR mit oder ohne die Erben zu ermöglichen. I. Fortsetzungsklausel. Rn 5 Bei einer GbR, die auf berufliche Qualifikation und/oder persönliche Verbindung beruht, wird regelmäßig eine Fortsetzungsklausel nach § 736 I vereinbart, die die Fort...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Gewinnanspruch, § 725 Abs 2.

Rn 4 Bereits vor Kündigung der GbR kann der Pfandgläubiger den Gewinnanspruch geltend machen und nach Überweisung dieses Anteils (§ 857 ZPO) oder des Gewinnanspruchs (§ 829 ZPO) von der GbR Zahlung verlangen. Diese Rechte stehen dem Gläubiger über den Wortlaut hinaus auch bezogen auf andere mit dem Anteil verbundene und ohne Kündigung fällige Geldforderungen zu.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Verweisung.

Rn 4 Ab 1.1.24 ist § 54 I 1 eine dynamische Verweisung, die auf das Recht des Vereinsin seiner jeweiligen Ausgestaltung Bezug nimmt. Bis dahin verweist § 54 1 noch auf die GbR und für den wirtschaftlichen nV verweist die Norm auf das Recht der OHG (näher Schöpflin 77–81), ab 1.1.24 erfolgt für wirtschaftliche Vereine die Verweisung durch § 54 I 2 auf das Recht der GbR bzw OHG.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Rechtslage ab 1.1.24.

Rn 13 Durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vom 10.08.21 (BGBl I 3436) wird § 736 stark verändert. Die Änderung tritt mWz 1.1.24 in Kraft. Rn 14 Der bisherige Wortlaut von § 736 übertrug das Gesamthandsprinzip des materiellen Rechts in den Prozess. Das ist künftig entbehrlich, weil der Gesetzgeber nunmehr das Gesellschaftsvermögen ausschließlich ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / d) Sozietät und Beendigung.

Rn 17 Die Anwaltssozietät ist grds eine GbR und als Gesamthandsgemeinschaft rechtsfähig (BGHZ 146, 341). Der Vertrag (§ 675) kommt mit der GbR zustande und muss durch einen zur Berufsausübung Befähigten erfüllt werden. Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der GbR (Primär- und Sekundäransprüche) analog § 128 HGB (BGHZ 154, 370). Für anwaltliche Beratungsfehler ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Teilrechtsfähigkeit.

Rn 8 Der Begriff der Teilrechtsfähigkeit ist missverständlich und sollte vermieden werden. Jedem Menschen (und jeder juristischen Person) steht die volle und gleiche Rechtsfähigkeit zu (Lehmann AcP 207, 233 ff). Soweit andere Gebilde wie die Gemeinschaften (insb die Gesamthandsgemeinschaften) in bestimmten Einzelbereichen Rechtsträger und damit Träger einzelner Rechte und Pf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Durchführung der Abwicklung.

Rn 4 Zur Liquidation sind nach § 730 II 2 alle Gesellschafter gemeinschaftlich (Gesamtgeschäftsführung) berechtigt und verpflichtet, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag bestimmt für die Liquidation ausdrücklich etwas anderes. Die Regelung der Geschäftsführung für die werbende GbR ist nicht ohne weiteres auf die GbR in Liquidation anzuwenden. Eine Vergütung kann mangels abw...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Folgen der Insolvenzeröffnung.

Rn 4 Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehen alle Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse über das Gesellschaftsvermögen auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 I InsO). Die Insolvenz tritt an die Stelle der Liquidation (s § 730 I Hs 2). Die geschäftsführenden Gesellschafter sind Adressat der Auskunftspflichten nach §§ 20 I, 97 InsO. Während der Dauer des Insolvenzverfahrens...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Veräußerung.

Rn 8 Der bloße Abschluss schuldrechtlicher Verträge (Kauf, Tausch oder Schenkung) ist für den Veräußerungstatbestand nicht ausreichend. Auflassung und Eintragung im Grundbuch (§§ 873, 925) sind nötig. Beachte: die GbR-Außengesellschaft ist nicht grundbuchfähig (BayObLG ZMR 03, 218). Wegen der (Teil-)Rechtsfähigkeit der Außen-GbR (Jacoby ZMR 01, 409; BGH ZMR 01, 338) stellt d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG).

Rn 4 Nunmehr hat der Gesetzgeber das Personengesellschaftsrecht vollkommen neu geordnet (G v 10.8.21, BGBl I 3436) und damit die Konsequenzen aus der Entscheidung ›Weißes Ross‹ gezogen. Er hat § 736 nF der materiellen Rechtslage angepasst. Der künftige § 713 BGB nF ordnet das Gesellschaftsvermögen der nunmehr rechtsfähigen GbR zu. Die dem entgegenstehende Regelung des § 736 ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Parteifähige Vereinigung.

Rn 16 § 116 gilt nur für parteifähige Vereinigungen. Auf die GbR und die Erbengemeinschaft findet § 114 Anwendung, auf die GbR nur dann, wenn sie nicht ausnahmsweise rechtsfähig und dementsprechend parteifähig ist (BGH NJW 11, 1595 [BGH 10.02.2011 - IX ZB 145/09]; § 114 Rn 10).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Wirkung der Übertragung.

Rn 7 Die Wirkung der Übertragung ist das vollständige Einrücken des Erwerbers in die Rechtsstellung des Veräußerers (BGH DB 03, 1164; NJW 03, 1803, 1804). Dies umfasst auch eine Schiedsvereinbarung zum GbR-Vertrag (BGH NJW 98, 371), nicht aber höchstpersönliche Rechte wie zB die einem Gesellschafter übertragene Geschäftsführung (Soergel/Hadding/Kießling § 719 Rz 17; MüKo/Sch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Wohngemeinschaften.

Rn 96 Eine Wohngemeinschaft ist idR der Zusammenschluss von mindestens 2 Personen, die weder durch die Ehe noch durch eine eingetragene Lebenspartnerschaft miteinander verbunden sind (s.a. BGH ZMR 22, 629 Rz 37). Bei einer Wohngemeinschaft kann eine Person einerseits Mieter sein und Vermieter für Dritte (Untermiete). Ferner können Einzelverträge bestehen oder ein einziger Mi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Natürliche Personen.

Rn 8 Jede natürliche Person kann Verbraucher sein, auch der Unternehmer, der lediglich zu privaten Zwecken handelt. Folglich kann der Verbraucher nicht durch ein Wissensdefizit definiert werden – maßgeblich ist lediglich der private Zweck des rechtsgeschäftlichen Handelns (Rn 9). Entgegen dem Wortlaut sind auch natürliche Personen, die keinerlei Tätigkeit nachgehen, mögliche...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. § 181.

Rn 5 Das Selbstkontrahierungsverbot des § 181 gilt für den Geschäftsführer der GbR nach den allg Grundsätzen, kann aber generell oder für den Einzelfall abbedungen werden. Zur Vertretungsbefugnis des verbleibenden Gesamtgeschäftsführers vgl Rn 3.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Die jährliche Gewinnverteilung, Abs 2.

Rn 2 Für Gesellschaften auf längere Dauer bestimmt II als Regelfall die jährliche Rechnungslegung und Gewinnverteilung. Der Rechnungsabschluss ist Voraussetzung für die Gewinnverteilung und bedeutet die Aufstellung einer Bilanz und einer – den konkreten Verhältnissen der GbR angepassten – Gewinn- und Verlustrechnung sowie deren Feststellung durch die Gesellschafter. §§ 238 f...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Grundsatz notwendiger Streitgenossenschaft.

Rn 12 Ist Kl eine nicht rechts- und parteifähige Gesamthandsgemeinschaft, müssen die Teilhaber als notwendige Streitgenossen gemeinsam auf Leistung klagen. Dies gilt für die Gesellschafter einer nicht parteifähigen Innen-GbR (BGHZ 146, 341, 348 = NJW 01, 1056), sofern nicht ausnahmsweise eine Gesellschafterklage (actio pro socio) in Betracht kommt, die gemeinsam verwaltenden...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Beschlussmängel.

Rn 19 Inhaltliche oder Verfahrensmängel (BGH WM 14, 999) von Beschlüssen führen nach ganz hM zu ihrer Nichtigkeit nach § 134. Eine bloße Anfechtbarkeit von Beschlüssen kennt das Personengesellschaftsrecht anders als das Kapitalgesellschaftsrecht dagegen nicht (BGH NJW 99, 3113, 3114; Hueck OHG § 11 V 2a; MüKo/Schäfer § 709 Rz 109 f). Werden nichtige Beschlüsse über die Änder...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / d) Zivilrecht/Handelsrecht

Rn. 1414 Stand: EL 148 – ET: 12/2020 Die steuerliche Realteilung kann sich zivil- bzw handelsrechtlich auf unterschiedlichen Wegen vollziehen. Denkbar ist Übertragung aller übergehenden WG im Wege der Einzelrechtsnachfolge durch Abtretung, Einigung und Übergabe oder Auflassung der jeweiligen WG. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch die Regeln über die Abspaltung nach ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Schuldenberichtigung.

Rn 3 Zu den gemeinschaftlichen Schulden iSd § 733 I zählen neben den Gesamthandsverbindlichkeiten (einschl Verbindlichkeiten ggü Gesellschaftern aus Drittverhältnissen, § 705 Rn 31) auch solche, die Gesellschafter im eigenen Namen, aber für die GbR eingegangen sind (BGH NJW 99, 2438, 2439 [BGH 03.05.1999 - II ZR 32/98]). Ferner sind gemeinschaftliche Schulden auch Sozialverp...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Abgrenzung.

Rn 4 Gesamthandgemeinschaften sind nach überlieferter Auffassung die GbR, der nichtrechtsfähige Verein, OHG, KG, EWIV sowie die Güter- und die Erbengemeinschaft. Das Gesetz geht nach wie vor von einem Unterschied zur juristischen Person aus, indem es von der rechtsfähigen Personengesellschaft spricht (§ 14 I, 1059a II). Während das Vermögen der Organisation bei der juristisc...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / IV. Abgabe von weiteren Steuererklärungen

Tz. 13 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Jeder Musiker hat eine Einkommensteuererklärung einzureichen, weil er Einkünfte nach § 18 EStG (Anhang 10) oder aus Gewerbebetrieb i. S. v. § 15 EStG (Anhang 10) erzielt. Der Gewerbebetrieb kann als Einzelunternehmen oder als Personenvereinigung geführt werden. Ist der Musiker an einer Personenvereinigung (GbR) beteiligt, wird der Gewinn ein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Wichtiger Grund.

Rn 11 Ein wichtiger Grund liegt nach ständiger Rspr, die jetzt in der Legaldefinition des § 314 I 2 Niederschlag gefunden hat, vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung der Gesellschaft bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemute...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Handelsgesellschaft.

Rn 7 Eine Änderung des Gesellschaftszweckes hin zum Betrieb eines Handelsgewerbes führt zur Umwandlung der GbR unter Wahrung ihrer Identität in eine OHG. Dies hat die Konsequenz, dass insb gewerblich tätige Gesellschaften vielfach auch ohne Eintragung in das Handelsregister eine OHG sein können. Gleiches gilt für die OHG/KG in der anderen Richtung bei Wegfall des handelsgewe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Andere Personengesellschaften.

Rn 5 Die GbR ist wegen der subsidiären Anwendbarkeit ihrer Vorschriften (§§ 105 III, 161 II HGB) sowie der gesetzlich angeordneten identitätswahrenden Umwandlung in die Rechtsform einer anderen Personengesellschaft bei Vorliegen der dafür bestimmten Voraussetzungen das Grundmodell der Personengesellschaften. Durch die Rspr zur Gleichstellung von (Außen-)GbR und OHG in haftun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Testamentsvollstreckung an Einzelunternehmen und Gesellschaftsanteilen.

Rn 8 Unzulässig ist nach der immer noch hM die Fortführung eines Unternehmens durch den Testamentsvollstrecker (RGZ 132, 138; BGHZ 12, 100; 24, 106; BRHP/Lange Rz 28 mwN). Die Gründe dafür sind heute nicht mehr stichhaltig (grundl Muscheler Die Haftungsordnung der Testamentsvollstreckung, 1994, 285 ff). Die Kautelarjurisprudenz muss jedoch nach dem Gebot des ›sichersten Wege...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Juristische Personen des Öffentlichen Rechts.

Rn 15 Rechts- und Parteifähigkeit kommt allen Gebietskörperschaften des Öffentlichen Rechts, der Bundesrepublik Deutschland, den Bundesländern wie auch den Kommunen (Kreise, Städte und Gemeinden) zu. Entsprechendes gilt für sonstige rechtsfähige Körperschaften (Industrie- und Handelskammern, Handwerksinnungen, § 53 HandwO, Kreishandwerkerschaften, § 86 ff HandwO, andere beru...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / I. Allgemeines

Tz. 1 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Ein nicht im Vereinsregister eingetragener Idealverein (s. § 21 BGB, Anhang 12a) und ein wirtschaftlicher Verein, dem die Rechtsfähigkeit (Träger von Rechten und Pflichten) staatlich nicht verliehen ist (s. § 22 BGB, Anhang 12a), werden als nicht rechtsfähige Vereine bezeichnet. Tz. 2 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Der nicht rechtsfähige Verein te...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Grundlagen des § 723.

Rn 4 § 723 I unterscheidet zwischen ordentlicher und außerordentlicher Kündigung aus wichtigem Grund. Das Recht zur ordentlichen Kündigung besteht bei einer GbR, die auf unbestimmte Zeit eingegangen ist, das Recht zur außerordentlichen Kündigung wird dagegen nur relevant, wenn das ordentliche Kündigungsrecht entweder durch Bestimmung einer festen oder Mindestdauer der GbR (§...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Gegenstand der Verteilung.

Rn 2 Gegenstand der Verteilung ist das Aktivvermögen der GbR, das nach Berichtigung der Gesellschaftsverbindlichkeiten ggü Dritten (§ 733 Rn 3), Hinterlegung für betagte oder str Verbindlichkeiten (§ 733 Rn 5) und Ausgleich von Gesellschafterforderungen sowie Rückerstattung der Einlagen iRd Schlussabrechnung verbleibt. Zu dem Aktivvermögen zählen auch Sozialansprüche gegen G...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Die BGH-Entscheidung ›Weißes Ross‹.

Rn 3 Der II. Zivilsenat des BGH hat mit Urt v 29.1.01 die GbR für rechts- und parteifähig erklärt (BGHZ 146, 341 = NJW 01, 1056 = EWiR 01, 341 m Anm Prütting – ›Weißes Ross‹). Diese Entscheidung war gesellschaftsrechtlich von der Wissenschaft gut vorbereitet gewesen und hat die Einordnung der GbR von einer Gesamthand hin zu einem eigenen Rechtssubjekt ohne Rechtspersönlichke...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / II. Personengesellschaft

Tz. 2 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Häufige Form der rechtlichen Gestaltung ist die einer Personengesellschaft, konkret der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) nach §§ 705ff. BGB (Anhang 12a). Eine GbR ist dann gegeben, wenn sich mehrere Musiker zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen und schriftliche oder konkludente Vereinbarungen der Kapellenmitglied...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ermittlung des Verlustes und Ausfallhaftung.

Rn 3 Für die Ermittlung des Verlustes vgl die Ausführungen zur Ermittlung des Überschusses (§ 734 Rn 2). Der Anteil des Gesellschafters am Verlust entspricht seinem Anteil am laufenden Verlust nach § 722, mangels abw Bestimmung also Verteilung nach Köpfen. Der Anspruch auf Verlustausgleich ist ein Sozialanspruch der GbR, der mit Feststellung der Schlussabrechnung fällig ist ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Werdende juristische Person.

Rn 17 Juristische Personen entstehen in einem gestreckten Verfahren, das mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages – der Errichtung – beginnt und seine Vollendung mit der Eintragung im Handelsregister erfährt. In der Phase zwischen Abschluss des Gesellschaftsvertrages und Eintragung in das Handelregister existiert eine Vorgesellschaft (Vor-GmbH, Vor-AG, Vor-Gen), auf die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Sonderfälle (Mehrheit von Verbrauchern).

Rn 22 Bei mehreren gesamtschuldnerisch haftenden Darlehensnehmern ist die Verbrauchereigenschaft jedes Darlehensnehmers angesichts des Schutzzwecks der Vorschriften im Wege der Einzelbetrachtung getrennt zu prüfen. Jedem Verbraucher steht ein eigenes Widerrufsrecht zu, unabhängig davon, ob der Kredit als solcher eine gewerbliche o berufliche Zweckbestimmung hat (BGHZ 144, 37...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. § 732 S 2.

Rn 3 Der ebenfalls dispositive § 732 2 legt dem überlassenden Gesellschafter das Risiko für den zufälligen Untergang oder die Verschlechterung des Gegenstands auf, wozu auch der bestimmungsgemäße Verbrauch oder übliche Abnutzung zählen. Das Risiko der fehlenden Nutzungsmöglichkeit liegt dagegen bei der GbR (Soergel/Hadding/Kießling § 732 Rz 5). Ist der Untergang oder die Ver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. §§ 667, 668.

Rn 5 Die Herausgabe- und Verzinsungspflicht der §§ 667 und 668 ist idR nur bei der Innen-GbR iwS (mit Gesellschaftsvermögen) relevant, da das Vermögen bei der Innen-GbR ieS ohnehin beim (geschäftsführenden) Hauptgesellschafter verbleibt und bei der Außengesellschaft Gegenstände unmittelbar für das Gesamthandsvermögen erworben werden. § 667 erstreckt sich auch auf Sondervorte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Besonderheiten beim wirtschaftlichen Verein.

Rn 22 Der kaufmännisch tätige nV bleibt Verein und wird nicht zur OHG (aA die hM, BGHZ 22, 240, 244; Soergel/Hadding § 54 Rz 3). Allerdings ist kraft der Verweisung des § 54 1 (ab 1.1.24 § 54 I 2, s Rn 1) das Recht der OHG anwendbar. Der nV, der ein Handelsgewerbe betreibt, muss sich analog § 33 HGB in das Handelsregister mit sämtlichen Mitgliedern und Vorstandsmitgliedern e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

Rn 3 § 737 setzt zunächst voraus, dass eine Fortsetzungsklausel für den Fall der Kündigung vereinbart ist, die das Bestandsinteresse der Gesellschafter zum Ausdruck bringt. Rn 4 Der wichtige Grund liegt vor, wenn in der Person des auszuschließenden Gesellschafters Umstände bestehen, die den anderen Gesellschaftern die Fortsetzung der GbR mit ihm als Mitgesellschafter unzumutb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Übertragung.

Rn 4 Eigentumsübertragung ist nur die rechtsgeschäftliche Übertragung des Eigentums von einem Rechtsträger auf einen anderen. Ein Unterfall des Rechtsträgerwechsels ist die Änderung der Eigentumsform, auch wenn die beteiligten Personen jeweils dieselben sind (zB Wechsel zwischen Bruchteilseigentum und Gesamthandseigentum; RGZ 105, 251). Bleibt der Rechtsträger gleich und änd...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 § 714 betrifft die organschaftliche Vertretungsmacht der für die Außen-GbR handelnden Geschäftsführer und enthält die Auslegungsregel, dass Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht im Zweifel übereinstimmen. Für die Innen-GbR ist § 714 nicht relevant (vgl § 705 Rn 33). Die organschaftliche Vertretungsmacht ist Ausfluss des Mitgliedsrechts und damit ebenso wenig wi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Entstehungsgrund.

Rn 62 Die Gesamtvertretung kann auf Rechtsgeschäft (Gesamtvollmacht) oder Gesetz beruhen (MüKo/Schubert Rz 194). Gesetzlich vorgesehen ist sie im Familienrecht (§§ 1629 I 2, 1775 I, 1792 I, 1908i I 1, 1915 I). Sie ist ferner die Regel bei mehrgliedrigen Organen juristischer Personen (§§ 78 II AktG; 35 II 2 u 3 GmbHG; 25 II 1 GenG) und bei der GbR (§§ 709, 714 aF, ab 1.1.24 §...mehr