Fachbeiträge & Kommentare zu GbR

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / d) Unterrichtungspflicht

Rz. 216 Der klagende Gesellschafter hat nach § 715b Abs. 3 S. 1 BGB – als Folge der in § 715b Abs. 4 BGB angeordneten materiellen Rechtskraftwirkung (s. nachstehende Rdn 217) – die Gesellschaft unverzüglich (vgl. die Legaldefinition in § 121 Abs. 1 S. 1 BGB) über zu unterrichten, um diese in die Lage zu versetzen, geeignet...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / aa) Ersatz von Aufwendungen

Rz. 221 Ein Tätigwerden "zum Zwecke der Geschäftsbesorgung" setzt voraus,[439] dass der Gesellschafter Rz. 222 Dieser subjektiv-objektive Maßstab setzt einen sorgfältig prüfenden Gesellschafter voraus, der ...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 2. Beiträge, Stimmkraft, Anteil an Gewinn und Verlust

Rz. 120 Die Neuregelung des § 709 BGB (Beiträge; Stimmkraft; Anteil an Gewinn und Verlust) – § 709 BGB alt regelte die gemeinschaftliche Geschäftsführung – hat folgenden Wortlaut: (1) Der Beitrag eines Gesellschafters kann in jeder Förderung des gemeinsamen Zwecks, auch in der Leistung von Diensten, bestehen. (2) Im Zweifel sind die Gesellschafter zu gleichen Beiträgen verpfl...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / c) Angaben zur Vertretungsbefugnis

Rz. 61 § 707 Abs. 2 Nr. 3 BGB erfasst (entsprechend der Neuregelung des § 106 Abs. 2 Nr. 3 HGB) zwecks Erleichterung der Übersichtlichkeit des Gesellschaftsregisters für den Rechtsverkehr Angaben zur Vertretungsbefugnis – insbesondere auch im Fall, dass die Vertretungsbefugnis vom gesetzlichen Regelfall des § 720 Abs. 1 BGB (Gesamtvertretungsbefugnis) abweicht.[105] Beachte:...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / VII. Haftung der Gesellschafter für Fehlbetrag (§ 737 BGB – Nachschussanspruch der Gesellschaft)

Rz. 433 Die Regelung des § 737 BGB über die Haftung der Gesellschafter für einen Fehlbetrag (wohingegen § 737 BGB alt den Ausschluss eines Gesellschafters geregelt hatte) hat folgenden Wortlaut: Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der Verbindlichkeiten und zur Rückerstattung der Beiträge nicht aus, haben die Gesellschafter der Gesellschaft für den Fehlbetrag na...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / a) Grundsatz der Unübertragbarkeit der mitgliedschaftsgebundenen Rechte (Satz 1)

Rz. 151 Die Rechte der Gesellschafter aus dem Gesellschaftsverhältnis sind nach § 711a S. 1 BGB nicht übertragbar. "Die Unübertragbarkeit der mitgliedschaftsgebundenen Rechte bewirkt eine Zweckbindung der Sozialverbindlichkeiten und -ansprüche. Zudem verhindert sie die Aufspaltung der mitgliedschaftsgebundenen Rechte auf verschiedene Personen".[302] Das Abspaltungsverbot ist...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / a) Das individuelle (mitgliedschaftliche) Informationsrecht

Rz. 229 Jeder (d.h. auch ein von der Geschäftsführung ausgeschlossener) Gesellschafter hat nach § 717 Abs. 1 S. 1 BGB gegenüber der Gesellschaft das Recht, die Unterlagen der Gesellschaft einzusehen (Einsichtsrecht, i.S.e. unmittelbaren Zugangs zu Informationsquellen)[450] und sich aus ihnen Auszüge anzufertigen. Rz. 230 Das individuelle Informationsrecht zeichnet sich dadurc...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / I. Entstehung der Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten (§ 719 BGB)

Rz. 242 Die Neuregelung des § 719 BGB – dem § 123 HGB alt (respektive der Neuregelung des § 123 HGB) nachgebildet – unterstellt die GbR bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen den §§ 720 bis 722 BGB (wohingegen § 719 BGB alt die gesamthänderische Bindung geregelt hatte): (1) Im Verhältnis zu Dritten entsteht die Gesellschaft, sobald sie mit Zustimmung sämtlicher Gesellschaf...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / aa) Notwendige Angaben der Eintragung

Rz. 69 Nach § 707a Abs. 1 S. 1 BGB muss die Eintragung im Gesellschaftsregister klarstellend die in § 707 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BGB in der Anmeldung genannten Angaben, nämlich Angaben aus Transparenzgründen und mit dem Ziel einer höheren Seriositätsgewähr[122] enthalten. Darüberhinausgehend...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 15. Rechnungsabschluss und Gewinnverteilung (§ 718 BGB)

Rz. 238 Der Rechnungsabschluss und die Gewinnverteilung nach § 718 BGB hat – abweichend von § 721 Abs. 1 und 2 BGB alt – folgenden Regelungsgehalt (wohingegen § 718 BGB alt das Gesellschaftsvermögen geregelt hatte): Der Rechnungsabschluss und die Gewinnverteilung haben im Zweifel zum Schluss jedes Kalenderjahrs zu erfolgen“. Rz. 239 Die Auslegungsregel ("im Zweifel") – period...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 10. Geschäftsführungsbefugnis (§ 715 BGB)

Rz. 181 Die Neuregelung des § 715 BGB führt den Normenbestand der §§ 709 bis 712 BGB alt unter der Überschrift "Geschäftsführungsbefugnis"[369] zusammen und soll damit den Unterschied der Geschäftsführung zum Grundlagengeschäft herausstellen, der nach altem Recht durch eine einheitliche Verwendung des Begriffs "Geschäftsführung" (vgl. §§ 709, 710 BGB alt) verdeckt wurde[370]...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 3. Weitere Auflösungsgründe bei einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist

Rz. 347 Eine Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (atypische GbR),[618] wird nach § 729 Abs. 3 S. 1 BGB (in Nachbildung von § 131 Abs. 2 HGB alt) ferner – im Interesse eines Schutzes der Gläubiger vor masselosen und vermögenslosen Gesellschaften, für deren Verbindlichkeiten keine natürliche Person nach den §§ 721 ff. BGB h...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / VI. Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft oder gegen ihre Gesellschafter (§ 722 BGB)

Rz. 270 Die Neuregelung des § 722 BGB (respektive der Neuregelung des § 129 HGB) zur Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft bzw. gegen ihre Gesellschafter (wohingegen § 722 BGB alt die Anteile am Gewinn und Verlust geregelt hatte) ersetzt § 736 ZPO alt.[514] (1) Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Gesellschaft ist ein gegen die Gesellschaft gerichteter Vollstreck...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 3. Entsprechende Anwendung des Regelungsgehalts auf die OHG, KG und PartG

Rz. 27 § 706 BGB findet über die Verweisvorschriften des "auch und gerade" auf die OHG, die KG und die Partnerschaftsgesellschaft "entsprechende Anwendung". Damit ermöglicht der Gesetzgeber jetzt auch bei den Personenhandelsgesellschaften und der Partnerschaftsgesellschaft eine freie Sitzwahl. Zugleich greift er eine Emp...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / f) Entzug der Geschäftsführungsbefugnis

Rz. 193 Die Befugnis zur Geschäftsführung kann einem Gesellschafter nach § 715 Abs. 5 S. 1 BGB – in wesentlicher Übernahme von § 712 Abs. 1 BGB alt – durch Beschluss der anderen Gesellschafter ganz oder teilweise entzogen werden, wenn ein "wichtiger Grund" vorliegt. Die Entziehung stellt "eine wichtige, nicht auf andere unentziehbare Rechte übertragbare Einschränkung des Gru...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / a) Ratio legis

Rz. 206 § 715b BGB zielt auf eine gesetzliche Verankerung der als solche bereits bisher anerkannten Rechtsfigur der actio pro socio (Gesellschafterklage),[413] die dem Individualschutz dient und infolgedessen auch unverzichtbar ist,[414] im Gesetz. Zugleich werden die in ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen (der bislang getrennt eingeordneten) "Einzelklagerechte des Gesell...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / II. Auflösung bei Tod oder Insolvenz eines Gesellschafters (§ 730 BGB)

Rz. 350 § 730 BGB normiert – in Zusammenfassung des Normenbestandes von § 727 Abs. 2 S. 1 und 2 und § 728 Abs. 2 S. 2 BGB alt – Vorgaben, die im Falle einer Auflösung der GbR durch den Tod eines Gesellschafters oder durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters einen "geordneten Übergang von der werbenden zur abzuwickelnden Gesellschaft ...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 6. Verordnungsermächtigung

Rz. 109 Die am 18.8.2021 bereits in Kraft getretene Neuregelung des § 707d BGB (Verordnungsermächtigung) hat folgenden Wortlaut: (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die elektronische Führung des Gesellschaftsregisters, die elektronische Anmeldung, die elektronische Einreichung von Dokumenten sowie deren Aufbewahrung zu...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / b) Einbindung des Gesellschaftsregisters in das gemeinsame Registerportal der Länder

Rz. 111 § 707d Abs. 2 BGB, der inhaltlich § 9 Abs. 1 S. 2 bis 5 HGB entspricht, schafft die Grundlage, "um das Gesellschaftsregister in das gemeinsame Registerportal der Länder einzubinden, welches den Zugang zu den automatisierten Abrufen von Daten aus dem Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und zukünftig auch Gesellschaftsregister eröffnet".[201]mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / c) Verbot eines Ausschlusses oder einer Beschränkung des Klagerechts

Rz. 215 Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche das Klagerecht in Bezug auf eine Gesellschafterklage ausschließt oder der Vorschrift des § 715b Abs. 1 BGB zuwider beschränkt, ist entsprechend der bisherigen Rechtslage[428] nach § 715b Abs. 2 BGB zum Schutz des Gesellschafters unwirksam: Die actio pro socio wird dadurch als unverzichtbares Mitgliedschaftsrecht ausge...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 1. Grundsatz: Anmeldung durch alle Gesellschafter

Rz. 369 Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen (eingetragene GbR), ist ihre Auflösung nach § 733 Abs. 1 S. 1 BGB zur Information des Rechtsverkehrs über die Zweckänderung der Gesellschaft und über den Übergang der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse auf die Liquidatoren (vgl. § 736 BGB), was gleichermaßen im Interesse der Gesellschafter liegt,[639...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 3. Sonderfall: Vermögenslosigkeit

Rz. 371 Im Fall der Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit (§ 729 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB) entfällt die Eintragung der Auflösung nach der Klarstellung des § 733 Abs. 1 S. 3 BGB. Dies liegt darin begründet, dass bei einer Löschung der GbR infolge Vermögenslosigkeit (§ 729 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB) sich nicht nur die Anmeldepflicht, sondern auch die Auflösungseintragung ...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / a) Aufwendungs- und Verlustersatz

Rz. 220 Macht ein Gesellschafter (aufgrund seines Tätigwerdens) zum Zwecke der Geschäftsbesorgung für die Gesellschaft Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar infolge der Geschäftsbesorgung Verluste, ist ihm die Gesellschaft nach der Neuregelung des § 716 Abs. 1 BGB – in Nachbildung des § 110 Abs. 1 HGB alt (als eine...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / c) Herausgabe des durch die Geschäftsführung Erlangten

Rz. 225 Der Gesellschafter ist nach § 716 Abs. 3 BGB – in wesentlicher Übernahme von § 713 BGB alt i.V.m. § 667 BGB (ohne Entsprechung im OHG-Recht) – verpflichtet, der Gesellschaft dasjenige, was er selbst (d.h. nicht für die Gesellschaft, bspw. Sonderprovisionen oder Schmiergelder)[445] aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat, herauszugeben. Beachte: § 716 Abs. 1 bis 3 BGB f...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / VI. Fortsetzung der aufgelösten Gesellschaft (§ 734 BGB)

Rz. 373 Die Neuregelung des § 734 BGB über die Fortsetzung der aufgelösten Gesellschaft (wohingegen § 734 BGB alt die Verteilung des Überschusses geregelt hatte) hat folgenden Wortlaut: (1) Die Gesellschafter können nach Auflösung der Gesellschaft deren Fortsetzung beschließen, sobald der Auflösungsgrund beseitigt ist. (2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der St...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 1. Ordentliche Kündigung der Mitgliedschaft ohne Vorliegen eines Kündigungsgrundes

Rz. 297 Ist das Gesellschaftsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen (Fall einer unbefristeten Gesellschaft), kann ein Gesellschafter nach § 725 Abs. 1 BGB seine Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten (Einführung einer Kündigungsfrist) zum Ablauf des Kalenderjahres gegenüber der Gesellschaft ordentlich kündigen (Austrittskündigung), es sei denn, aus...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 5. Eingeschränkte Übertragbarkeit von Gesellschafterrechten (§ 711a BGB)

Rz. 150 Die Regelung des § 711a BGB behandelt in wesentlicher Übernahme von § 717 BGB alt die eingeschränkte Übertragbarkeit der aus der Mitgliedschaft resultierenden Rechte der Gesellschafter:[301] Die Rechte der Gesellschafter aus dem Gesellschaftsverhältnis sind nicht übertragbar. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche, die einem Gesellschafter aus seiner Geschäftsbesorgung f...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / VIII. Anmeldung des Erlöschens (§ 738 BGB)

Rz. 436 Die Neuregelung des § 738 BGB normiert die Verpflichtung sämtlicher Gesellschafter einer eingetragenen GbR (eGbR) nach Beendigung der Liquidation das "Erlöschen der Gesellschaft" zur Eintragung ins Gesellschaftsregister anzumelden, um im Interesse des Rechtsverkehrs sicherzustellen, "dass die durch die Beendigung der Liquidation erfolgte Vollbeendigung der Gesellscha...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 14. Informationsrechte und -pflichten (§ 717 BGB)

Rz. 228 § 717 BGB hat – in Zusammenfassung des auf § 713 BGB alt i.V.m. § 666 BGB (kollektives Informationsrecht zugunsten der Gesamtheit der Gesellschafter) und § 716 BGB alt (individuelles Informationsrecht des einzelnen Gesellschafters) verteilten Normenbestandes und dessen inhaltlicher Neuordnung – folgenden Wortlaut (wohingegen § 717 BGB alt die Nichtübertragbarkeit der...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / G. Liquidation der Gesellschaft (§§ 735 bis 739 BGB)

Rz. 380 Das sechste Kapitel (§§ 735 bis 739 BGB) fasst den Normenbestand der §§ 730 bis 735 BGB alt (in Anlehnung an die §§ 145 bis 159 HGB alt) zusammen und ordnet ihn vor dem Hintergrund der rechtlichen Verselbstständigung der GbR unter der Bezeichnung "Liquidation der Gesellschaft" in Angleichung an das Recht der Personenhandelsgesellschaften. Dabei werden die Rechtsfolge...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / b) Ausnahmen der Übertragbarkeit zugunsten bestimmter Vermögensrechte der Gesellschafter (Satz 2)

Rz. 152 Vom Grundsatz der Unübertragbarkeit mitgliedschaftsgebundener Rechte gemäß § 711a S. 1 BGB ausgenommen sind nach § 711a S. 2 BGB (in redaktioneller Anpassung des § 717 S. 2 BG alt) vermögensrechtliche Ansprüche des Gesellschafters,mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 3. Anwendbarkeit der Vorschriften über die GbR auf die OHG

Rz. 6 Auf die OHG finden nach § 105 Abs. 3 HGB, soweit in den §§ 106 bis 152 HGB nichts anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften des BGB über die GbR (§§ 705 bis 739 BGB) entsprechende Anwendung. § 105 Abs. 3 HGB übernimmt die vormalige Rechtsgrundverweisung in § 105 Abs. 3 HGB alt in modifizierter Form, wobei die Neuregelung jetzt aber die BGB-Vorschriften über die GbR a...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / c) Wirkung der Eintragung

Rz. 75 Der Eintragung kommt grundsätzlich keine konstitutive Wirkung zu[137] (arg.: Die Eintragungsmöglichkeit soll allein den Außengesellschaften offenstehen). Kommt es jedoch zur Eintragung einer Innengesellschaft durch alle Gesellschafter (vgl. § 707 Abs. 4 S. 1 BGB), entfaltet deren Eintragung konstitutive Wirkung[138] (worauf § 719 Abs. 1 Hs. 2 BGB [Entstehung der Gesel...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 1. Voraussetzungen für die Nachhaftungsbegrenzung

Rz. 335 Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er nach § 728b Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BGB für deren bis dahin begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie (doppelte Nachhaftungsbegrenzung) vor Ablauf von fünf Jahren nach seinem Ausscheiden fällig sind (Ausschlussfrist) und (kumulativ)mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 5. Statuswechsel

Rz. 89 Die Neuregelung des § 707c BGB (Statuswechsel) hat folgenden Wortlaut: (1) Die Anmeldung zur Eintragung einer bereits in einem Register eingetragenen Gesellschaft unter einer anderen Rechtsform einer rechtsfähigen Personengesellschaft in ein anderes Register (Statuswechsel) kann nur bei dem Gericht erfolgen, das das Register führt, in dem die Gesellschaft eingetragen ...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / d) Eintragung der Gesellschaft

Rz. 104 Die Eintragung der Gesellschaft muss nach § 707c Abs. 4 S. 1 BGB die wesentlichen Angaben zu deren Eintragung im Handels- oder im Partnerschaftsregister enthalten, um die Identität der Gesellschaft aus den aufeinanderfolgenden Eintragungen in den beiden beteiligten Registern unzweifelhaft nachvollziehbar zu gestalten[188] – nämlich die Angabemehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / b) Angaben zu den Gesellschaftern

Rz. 57 § 707 Abs. 2 Nr. 2 BGB differenziert im Unterschied zum Regelungsvorbild des § 106 Abs. 2 Nr. 1 HGB alt (aber im Einklang mit § 106 Abs. 2 Nr. 2 HGB neu) zwischen den Gesellschaftern:mehr

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§ 1 Einführung / 1. Ausdifferenzierung der GbR in zwei Rechtsformvarianten

Rz. 22 Es bestehen zwei – sich gegenseitig ausschließende – Rechtsformvarianten der GbR:[50] Die eine Rechtsform GbR in zwei Varianten verschafft Gesellschaftern die Möglichkeitmehr

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§ 1 Einführung / 3. Bewahrung der Vielseitigkeit und Flexibilität der GbR

Rz. 28 Die GbR kann weiterhin zu jedem erlaubten Zweck – sofern dieser nicht auf den Betrieb eines Handelsgewerbes i.S.v. § 105 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 HGB gerichtet ist – gegründet werden, wenn die Zweckverfolgung Gegenstand rechtsverbindlich versprochener Beitragspflichten ist: flexible Einsetzbarkeit (Offenheit und Flexibilität) der Rechtsform,[60] z.B.mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 2. Trennung des Verwaltungssitzes vom Vertragssitz

Rz. 25 Unter bestimmten Voraussetzungen – nämlich, wenn die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen ist und die Gesellschafter einen Ort im Inland als Sitz vereinbart haben – ist eine Trennung des Verwaltungs- vom Vertragssitz möglich, und zwar unabhängig davon, ob die Gesellschaft ihren Verwaltungssitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat hat...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / IV. Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft

Rz. 112 Das zweite Kapitel (§§ 708 bis 718 BGB) regelt das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft unter Zusammenfassung des auf die §§ 706 bis 713 und auf die §§ 716 bis 722 BGB alt verteilten Normenbestands und ordnet ihn inhaltlich neu unter der genannten Bezeichnung,[202] was insoweit neue Relevanz erlangt, als sich infol...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / a) Erlöschen der Gesellschaft

Rz. 159 Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, so erlischt die Gesellschaft nach § 712a Abs. 1 S. 1 BGB ohne Liquidation. Voraussetzung des Erlöschens ist, dass der vorletzte Gesellschafter aus einer noch nicht vollbeendeten Gesellschaft vorausscheidet (ohne dass es auf den Grund ankommt),[320] wobei der Ausscheidensgrund unerheblich ist.[321] Im Falle einer Mehr-Personen-Ges...mehr

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§ 1 Einführung / III. Registrierung der GbR

Rz. 47 Für die Registrierung der GbR wird ein eigenes Subjektregister eingeführt.[89] 1. Gestaltung des Gesellschaftsregisters Rz. 48 Die Registrierung der GbR ist – "um die Vielseitigkeit und Flexibilität der GbR zu bewahren"[90] – grundsätzlich freiwillig. Sie ist nicht Voraussetzung für die Erlangung der Rechtsfähigkeit nach § 705 Abs. 2 Hs. 1 BGB. Rz. 49 Mit der Einführung ...mehr

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§ 6 Partnerschaftsgesellschaft / C. Anwendbarkeit der Vorschriften über die GbR (§ 1 Abs. 4 PartGG)

Rz. 3 Die Neufassung des § 1 Abs. 4 PartGG zur Anwendbarkeit der GbR-Vorschriften auf die Partnerschaftsgesellschaft hat folgenden Wortlaut: Auf die Partnerschaft finden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft entsprechende Anwendung“. Rz. 4 Der Verweis wird damit weiter gefasst. Infolge der Ein...mehr

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§ 1 Einführung / a) Loslösung der GbR vom römisch-rechtlichen Verständnis als vertragliches Schuldverhältnis hin zum Rechtssubjekt

Rz. 36 Die GbR kann nach § 705 Abs. 2 Hs. 1 BGB jetzt selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen (gesetzliche Anerkennung der GbR als Rechtssubjekt mit korrespondierendem Leitbildwandel).[71] In der Rechtsformvariante "rechtsfähige GbR" ist sie wie die OHG, die KG und die Partnerschaftsgesellschaft "rechtsfähige Personengesellschaft" i.S.v. § 14 Abs. 1 BGB.[72] Die...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / b) Recht und Pflicht zur Geschäftsführung

Rz. 184 Zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft sind nach § 715 Abs. 1 BGB – dem § 114 Abs. 1 HGB alt (respektive der Neuregelung des § 116 Abs. 1 HGB) nachgebildet – (kraft Mitgliedschaft) vorbehaltlich einer anderweitigen gesellschaftsvertraglichen Regelung alle (d.h. jeder) Gesellschafter berechtigt und verpflichtet (Grundsatz der Selbstorganschaft).[375] Beachte: Das R...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 11. Notgeschäftsführungsbefugnis (§ 715a BGB)

Rz. 198 Die Neuregelung des § 715a BGB – die die bislang gesetzlich nicht geregelte, aber (gestützt auf eine Analogie zu § 744 Abs. 2 BGB [398] alt) allgemeine Notgeschäftsführungsbefugnis eines jeden Gesellschafters normiert – hat folgenden Wortlaut: Sind alle geschäftsführungsbefugten Gesellschafter verhindert, nach Maßgabe von § 715 Absatz 3 Satz 3 [Hinweis: Hierbei handel...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 6. Verteilung des verbleibenden Vermögens unter den Gesellschaftern

Rz. 428 Die Liquidation endet mit der Schlussabrechnung als Liquidationsüberschuss oder -verlust. § 736d Abs. 6 BGB regelt die Überschussverteilung – § 737 BGB (Haftung der Gesellschafter für einen Fehlbetrag) die Einziehung von Nachschüssen "zwecks Vornahme des Saldenausgleichs".[721] Rz. 429 Das nach Berichtigung der Verbindlichkeiten und Rückerstattung der Beiträge verblei...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / b) Freie Sitzwahl

Rz. 29 Der Gesetzgeber hat für ein Sitzwahlrecht für die Personengesellschaften aus mehrerlei Gründen ein praktisches Bedürfnis gesehen:mehr

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§ 1 Einführung / I. Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR

Rz. 21 Die GbR kann in zwei systembildenden Erscheinungsformen (Rechtsformvarianten) auftreten, nämlich als Der Gesetzgeber bildet dies nunmehr im Gesetz ab und erkennt dabei auch die Rechtsfähi...mehr