Fachbeiträge & Kommentare zu Gemeinnützigkeit

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / C. Rechtsfolgen

Rz. 18 Soweit bei Kapitalgesellschaftsanteilen, Gewerbebetrieben oder gewerblichen bzw. gewerblich geprägten Personengesellschaften die Wertermittlung unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten erfolgt (§ 11 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 BewG), ist der Anwendungsbereich des vereinfachten Ertragswertverfahrens grundsätzlich eröffnet. Rz. 19 Nach dem Wortlaut des Gesetzes "kann das verei...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die "Highlights" im steuerl... / 6. Gemeinnützigkeit

mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5 Haftung bei unentgeltlicher Weiterübertragung des Erwerbs (§ 20 Abs. Abs. 5 ErbStG)

Rz. 60 § 20 Abs. 5 ErbStG ordnet eine Haftung desjenigen Dritten an, dem seitens des Ersterwerbers (z. B. Erben oder Beschenkten) vor Entrichtung der Erbschaftsteuer sein Erwerb oder Teile davon objektiv unentgeltlich zugewendet werden.[1] Die Vorschrift betrifft ausschließlich die persönliche Haftung des Zweiterwerbers für die von dem Ersterwerber geschuldete Steuer. Der Zw...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / II. Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit

1. Gemeinnützige Zwecke Tz. 11 Stand: EL 129 – ET: 11/2022 Nach § 52 Abs. 1 Satz 1 AO (Anhang 1b) verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf Tz. 12 Stand: EL 129 – ET: 11/2022 Darüber hinaus kann die Steuervergünstigung nur dann gewährt werden, wenn als weitere Voraussetzungen gegeben sind. Der Begriff der Geme...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Gemeinnützigkeit

I. Allgemeines Tz. 1 Stand: EL 129 – ET: 11/2022 Steuerliche Vergünstigungen können nach dem Abschn. "Steuerbegünstigte Zwecke", §§ 51–68 AO (Anhang 1b) grundsätzlich nur von unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die das KStG (§ 1 KStG, Anhang 3) erfasst, in Anspruch genommen werden. Eine steuerliche Vergünstigung wird für de...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 3.1 Schaubild zu § 55 AO

mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 3. Selbstlosigkeit

3.1 Schaubild zu § 55 AO Tz. 32 Stand: EL 129 – ET: 11/2022 3.2 Begriff "Selbstlosigkeit" Tz. 33 Stand: EL 129 – ET: 11/2022 Neben der Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke und der Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem und sittlichem Gebiet muss als weitere Grundvoraussetzung für die Anerkennung der Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit die Selbstlosigkeit ge...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 3.13 Zeitnahe Mittelverwendung

3.13.1 Die aktuelle Rechtslage Tz. 77 Stand: EL 129 – ET: 11/2022 Die steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft muss ihre Mittel vorbehaltlich der gesetzlichen Vorschrift des § 62 AO (Anhang 1b) grundsätzlich zeitnah für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden (s. § 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 AO, Anhang 1b). In § 62 AO lässt der Gesetzgeber, wie auch bisher, ...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 5.7 Rücklagen

Tz. 135 Stand: EL 129 – ET: 11/2022 S. "Freie Rücklagen" und s. "Rücklagenbildung".mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 5.3 Steuerlich unschädliche Betätigungen

5.3.1 Mittelbeschaffung für steuerbegünstigte Zwecke Tz. 115 Stand: EL 129 – ET: 11/2022 § 58 Nr. 1 AO (Anhang 1b) enthält eine Ausnahme vom Gebot der Unmittelbarkeit (s. § 57 AO, Anhang 1b). Nach dieser gesetzlichen Vorschrift ist es für die Steuerbegünstigung einer Körperschaft unschädlich, wenn ihre Betätigung ausschließlich in der Beschaffung von Mitteln für die Verwirklic...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Förderung der Allgemeinheit

2.1 Begriff Allgemeinheit Tz. 13 Stand: EL 129 – ET: 11/2022 Auch bei dem Tatbestandsmerkmal Förderung der Allgemeinheit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der einen gewissen Ermessensspielraum zulässt. Eine Förderung der Allgemeinheit soll nach § 52 Abs. 1 Satz 2 AO (Anhang 1b) immer dann vorliegen, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 5.8 Gesellige Zusammenkünfte

Tz. 136 Stand: EL 129 – ET: 11/2022 S. "Gesellige Veranstaltungen".mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 5.2 Dachverbände/Dachorganisationen, Spitzenverbände

Tz. 111 Stand: EL 129 – ET: 11/2022 Schließen sich mehrere steuerbegünstigte Körperschaften mit dem Ziel zusammen, einen Dachverband/Dachorganisation oder einen Spitzenverband zu gründen, so verfolgen diese nicht selbst steuerbegünstigte Zwecke. Im Regelfall beschränken sie sich darauf, die Belange der ihnen angeschlossenen Einrichtungen (insbesondere von Vereinen und Stiftun...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 5.3.3 Weiterleitung von Mitteln an ausländische Körperschaften

Tz. 120 Stand: EL 129 – ET: 11/2022 Die Weitergabe von Mitteln durch eine inländische Förderkörperschaft an eine ausländische Körperschaft ist möglich. Die Tätigkeit der ausländischen Körperschaft muss aber im Einklang mit dem deutschen steuerbegünstigten Recht stehen. Bei der Weiterleitung von Mitteln an eine ausländische Einrichtung (innerhalb oder außerhalb von EU/EWR) muss...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Gemeinnützige Zwecke

Tz. 11 Stand: EL 129 – ET: 11/2022 Nach § 52 Abs. 1 Satz 1 AO (Anhang 1b) verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf Tz. 12 Stand: EL 129 – ET: 11/2022 Darüber hinaus kann die Steuervergünstigung nur dann gewährt werden, wenn als weitere Voraussetzungen gegeben sind. Der Begriff der Gemeinnützigkeit ist ein un...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2.1 Begriff Allgemeinheit

Tz. 13 Stand: EL 129 – ET: 11/2022 Auch bei dem Tatbestandsmerkmal Förderung der Allgemeinheit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der einen gewissen Ermessensspielraum zulässt. Eine Förderung der Allgemeinheit soll nach § 52 Abs. 1 Satz 2 AO (Anhang 1b) immer dann vorliegen, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, nicht fest abgeschlosse...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2.2 Vereinheitlichung der gemeinnützigen Zwecke und der Spendenbegünstigung durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements seit Veranlagungszeitraum 2007

Tz. 26 Stand: EL 129 – ET: 11/2022 Durch das "Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerlichen Engagements" vom 10.10.2007 (BGBl I 2007, 2332) wurde der Katalog der begünstigten Zwecke überarbeitet (s. § 52 Abs. 2 Nr. 1–25 AO, Anhang 1b). Dieser, vom Prinzip her abschließende Katalog wurde aber durch eine Öffnungsklausel (s. § 52 Abs. 2 Sätze 2 und 3 AO, Anhang 1b) ergänzt, vgl....mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 3.5 Beispielfälle für eigenwirtschaftliche Interessen

Tz. 41 Stand: EL 129 – ET: 11/2022 Wirtschaftliche Interessen stehen z. B. bei den nachfolgenden Einrichtungen im Vordergrund, bei Obst- und Gartenbauvereinen; einem Fremdenverkehrsverband, den Landesfremdenverkehrsverbänden, den Fremdenverkehrsvereinen auf örtlicher Ebene (s. RFH vom 20.05.1941, RStBl 1941, 506 und s. Vfg. der OFD Frankfurt/Main vom 27.10.1995, DB 1995, 2500);...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 3.11 Ausschluss von Begünstigungen an Personen

Tz. 71 Stand: EL 129 – ET: 11/2022 § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO (Anhang 1b) bestimmt, dass die Körperschaft keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt. Dies trifft im besonderen Maße auf Mitglieder oder Gesellschafter von steuerbegünstigten Körperschaften zu. Zur Zahlung von verdeckten Gewinnausschü...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 5.3.2 Weiterleitung von Mitteln an inländische Körperschaften des privaten Rechts, die steuerbegünstigt sind

Tz. 118 Stand: EL 129 – ET: 11/2022 Die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt immer voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3) und § 3 Nr. 6 GewStG (Anhang 7) muss diese Körperschaft folglich von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit sein, weil sie nach der Satzung...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 5.4 Überlassung von Arbeitskräften

Tz. 128 Stand: EL 129 – ET: 11/2022 Die steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft muss grundsätzlich ihre Satzungszwecke ausschließlich und unmittelbar verwirklichen, §§ 56, 57 AO (Anhang 1b). Stellt eine steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft eigene Arbeitskräfte einer anderen Person (anderem Unternehmen, anderer Einrichtung, Körperschaft des öffentlichen Re...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2.4 Förderung auf materiellem, geistigem und sittlichem Gebiet

Tz. 30 Stand: EL 129 – ET: 11/2022 Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem und sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern (s. § 52 Abs. 1 Satz 1 AO, Anhang 1b). Ob die Förderung dem allgemeinen Besten auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet nützt, beurteilt sich nach objektiv...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 5.6 Stiftungen

Tz. 134 Stand: EL 129 – ET: 11/2022 § 58 Nr. 6 AO ( Anhang 1b) enthält lediglich eine Ausnahmeregelung zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO (Anhang 1b) für Stiftungen (s. AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO TZ 15, Anhang 2), begründet jedoch keinen eigenständigen steuerbegünstigten Zweck. Eine Stiftung, zu deren Satzungszwecken die Unterstützung von hilfsbedürftigen Verwandten des Stifters gehört...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 5.10 Zulässige Mittelzuführung zum Vermögen

Tz. 138 Stand: EL 129 – ET: 11/2022 Der Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung (s. § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO, Anhang 1b) wird durch § 62 Abs. 3 AO (Anhang 1b) durchbrochen. Dauerhaft können dem Vermögen ohne Verlust von Steuervergünstigungen zugeführt werden: Zuwendungen von Todes wegen, wenn der Erblasser keine Verwendung für den laufenden Aufwand der Körperschaft vorgeschrieben...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 3.4 Eigenwirtschaftliche Zwecke, die schädlichen Charakter haben

Tz. 40 Stand: EL 129 – ET: 11/2022 § 55 Abs. 1 AO (Anhang 1b) nennt als eigenwirtschaftliche Zwecke gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke. Eigenwirtschaftliche Interessen können sich z. B. aus der Zielsetzung der steuerbegünstigen Körperschaft (dem steuerbegünstigten Satzungszweck), der tatsächlichen Geschäftsführung (Auftreten der Körperschaft in der Öffentlichkeit und g...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 3.8 Verluste, die in steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben entstehen

Tz. 50 Stand: EL 129 – ET: 11/2022 § 55 Abs. 1 Satz 1 AO (Anhang 1b) verbietet, dass Mittel nicht für satzungsfremde Zwecke eingesetzt werden. Mittel, die den steuerbegünstigten Körperschaften zur Verfügung stehen (Mitgliederbeiträge, Zuwendungen/Spenden, Zuschüsse, Gewinne aus Zweckbetrieben, gebildete Rücklagen) oder Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und das entsprech...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 3.10 Rückzahlung von Kapitalanteilen und Sacheinlagen

Tz. 70 Stand: EL 129 – ET: 11/2022 § 55 Abs. 1 Nr. 2 AO (Anhang 1b) geht davon aus, dass die Mitglieder an der Auflösung der stillen Reserven nicht teilhaben dürfen, wenn sie ausscheiden oder eine Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft stattfindet. Angesprochen werden mit dieser gesetzlichen Vorschrift nur Kapitalgesellschaften, aber keine Verbände und Vereine. Sie dürfen ...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 3.13.1 Die aktuelle Rechtslage

Tz. 77 Stand: EL 129 – ET: 11/2022 Die steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft muss ihre Mittel vorbehaltlich der gesetzlichen Vorschrift des § 62 AO (Anhang 1b) grundsätzlich zeitnah für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden (s. § 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 AO, Anhang 1b). In § 62 AO lässt der Gesetzgeber, wie auch bisher, eine Bildung von Rücklagen zu ...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 3.12 Vermögensbindung

Tz. 73 Stand: EL 129 – ET: 11/2022 § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO (Anhang 1b) will bei steuerbegünstigten Körperschaften eine gewisse Vermögensbindung erreichen. D.h., im Falle einer Auflösung oder Aufhebung der steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen steuerbegünstigten Zwecks soll das dann noch vorhandene Vermögen nur für steuerbegünstigte Z...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 3.13.2 Zuführungen zum Vermögen

Tz. 79 Stand: EL 129 – ET: 11/2022 Es ist aber für den Erhalt der Steuerbegünstigung unschädlich, wenn nachfolgende Mittel dem Vermögen zugeführt werden: Zuwendungen von Todes wegen, wenn der Erblasser keine Verwendung für den laufenden Aufwand der Körperschaft vorgeschrieben hat (s. § 62 Abs. 3 Nr. 1 AO, Anhang 1b; Zuwendungen, bei denen der Zuwendende ausdrücklich erklärt, da...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 5.3.1 Mittelbeschaffung für steuerbegünstigte Zwecke

Tz. 115 Stand: EL 129 – ET: 11/2022 § 58 Nr. 1 AO (Anhang 1b) enthält eine Ausnahme vom Gebot der Unmittelbarkeit (s. § 57 AO, Anhang 1b). Nach dieser gesetzlichen Vorschrift ist es für die Steuerbegünstigung einer Körperschaft unschädlich, wenn ihre Betätigung ausschließlich in der Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Kör...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 5.5 Überlassung von Räumen

Tz. 132 Stand: EL 129 – ET: 11/2022 § 58 Nr. 5 AO ( Anhang 1b) stellt eine weitere Ausnahme vom Gebot der Unmittelbarkeit dar. Die einer steuerbegünstigten Körperschaft gehörenden Räume können auch einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Nutzung zu deren steuerbegünstigten Zwecken überlassen werden. Zu derart...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2.3 Katalog des § 52 Abs. 2 AO

Tz. 29 Stand: EL 129 – ET: 11/2022 Unter dem in Nr. 25 des § 52 Abs. 2 AO (Anhang 1b) angeführten Begriff "bürgerschaftliches Engagement" versteht man eine freiwillige, nicht auf das Erzielen eines persönlichen materiellen Gewinns gerichtete und auf die Allgemeinheit hin orientierte, kooperative Tätigkeit. Die Anerkennung der "Förderung des bürgerschaftlichen Engagements" zug...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 5.9 Förderung des Sports

Tz. 137 Stand: EL 129 – ET: 11/2022 Der Gesetzgeber hat in § 58 Nr. 8 AO (Anhang 1b) geregelt, dass neben dem unbezahlten Sport i. S. v. § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO (Anhang 1b) auch der bezahlte Sport gefördert werden kann. Zur Definition des unbezahlten und bezahlten Sports s. "Sportliche Veranstaltungen". Der Gesetzgeber bringt eindeutig und klar zum Ausdruck, dass der bezahlte Sp...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 5.1 Tätigwerden von Hilfspersonen

Tz. 101 Stand: EL 129 – ET: 11/2022 Die Körperschaft darf sich bei ihrer Betätigung auch natürlicher und juristischer Personen (Hilfspersonen) bedienen, weil das Wirken von Hilfspersonen wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist. Tz. 102 Stand: EL 129 – ET: 11/2022 Hierfür ist erforderlich, dass die Körperschaft jederzeit rechtlich und tatsächlich auf die ausgeübten Tät...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 3.2 Begriff "Selbstlosigkeit"

Tz. 33 Stand: EL 129 – ET: 11/2022 Neben der Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke und der Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem und sittlichem Gebiet muss als weitere Grundvoraussetzung für die Anerkennung der Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit die Selbstlosigkeit gem. § 55 Abs. 1 AO (Anhang 1b) gegeben sein. § 55 Abs. 1 AO (Anhang 1b) definiert den Be...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 5. Grundsatz der Unmittelbarkeit

Tz. 95 Stand: EL 129 – ET: 11/2022 § 57 Abs. 1 AO (Anhang 1b) nennt als weiteren Grundsatz für die Anerkennung der Steuerbegünstigung die Unmittelbarkeit. Eine Steuerbegünstigung wegen Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger, kirchlicher Zwecke kann also nur dann erfolgen, wenn die Zwecke auch unmittelbar – der Verein (die Körperschaft) muss sie grundsätzlich selbst verwirklic...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / III. Satzung und Geschäftsführung

1. Allgemeines Tz. 140 Stand: EL 129 – ET: 11/2022 Die Steuerbefreiung bzw. Steuerbegünstigung wird nur dann gewährt, wenn alle Voraussetzungen in der Satzung verbindlich festgelegt und die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Vermögensbindung erfüllt sind, § 59 AO (Anhang 1b) und die tatsächliche Geschäftsführung mit dem Satzungsinhalt übereinstimmt (s. § 63 AO, Anhang 1b)...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Zweckverfolgung, Zweckbindung, Vermögensbindung

Tz. 144 Stand: EL 129 – ET: 11/2022 Zu diesen Problemkreisen s. "Satzung" Tz. 34 ff.mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 3.3 Selbstlosigkeit und Betätigungen in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit Steuerpflicht

Tz. 37 Stand: EL 129 – ET: 11/2022 Wird aber von steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaften ein steuerschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb i. S. v. §§ 14, 64 AO (Anhang 1b) unterhalten, liegt insoweit kein Verstoß gegen die Selbstlosigkeit vor. Die Unterhaltung eines steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes führt aber in Bezug auf diese Tätigkei...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 3.7 Schädliche Mittelverwendung (Einzelfälle)

Tz. 46 Stand: EL 129 – ET: 11/2022 § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO (Anhang 1) fordert u. a., dass die Mittel möglichst effektiv und nachhaltig für die Verwirklichung der steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke eingesetzt werden (s. BFH vom 23.02.1999, DStRE 1999, 623). Der Grundsatz der Selbstlosigkeit ist von den steuerbegünstigten Körperschaften in allen Tätigkeitsbereichen zu beach...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 3.9 Ausnahmen vom Gebot der schädlichen Mittelverwendung

Tz. 52 Stand: EL 129 – ET: 11/2022 Es ist grundsätzlich nicht zulässig, Mittel des ideellen Bereichs (insbesondere Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse, Rücklagen), Gewinne aus Zweckbetrieben, Erträge aus der Vermögensverwaltung und das entsprechende Vermögen für einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu verwenden, z. B. zum Ausgleich eines Verlustes. Tz. ...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 4. Grundsatz der Ausschließlichkeit

Tz. 81 Stand: EL 129 – ET: 11/2022 Der Gesetzgeber fordert in § 56 AO (Anhang 1b) neben der selbstlosen und unmittelbaren Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke auch den weiteren Grundsatz der Ausschließlichkeit. Eine Körperschaft verfolgt nur dann gemeinnützige Zwecke, wenn dies ausschließlich geschieht. D.h., die Gesamtbetätigung der Körperschaft und ihre Aufgaben müssen auf ...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / I. Allgemeines

Tz. 1 Stand: EL 129 – ET: 11/2022 Steuerliche Vergünstigungen können nach dem Abschn. "Steuerbegünstigte Zwecke", §§ 51–68 AO (Anhang 1b) grundsätzlich nur von unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die das KStG (§ 1 KStG, Anhang 3) erfasst, in Anspruch genommen werden. Eine steuerliche Vergünstigung wird für den Personenkrei...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 5.3.4 Beschaffung von Mitteln durch Förderkörperschaften

Tz. 125 Stand: EL 129 – ET: 11/2022 Werden durch die Förderkörperschaft Mittel durch wirtschaftliche Aktivitäten beschafft, liegt bei ihr im Regelfall ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb mit partieller Steuerpflicht vor, §§ 14, 64 AO (Anhang 1b). Der steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb darf aber der Förderkörperschaft nicht das Gepräge geben (s. Vfg. der OFD F...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 3.6 Mittelverwendung

Tz. 43 Stand: EL 129 – ET: 11/2022 § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO (Anhang 1b) schreibt vor, dass Mittel, die der Körperschaft zur Verfügung stehen, ausschließlich für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden sind. Durch die Mittelverwendung wird vonseiten des Gesetzgebers sichergestellt, dass eine ausschließliche Verwendung zu satzungsmäßigen Zwecken zu erfolgen hat (...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Allgemeines

Tz. 140 Stand: EL 129 – ET: 11/2022 Die Steuerbefreiung bzw. Steuerbegünstigung wird nur dann gewährt, wenn alle Voraussetzungen in der Satzung verbindlich festgelegt und die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Vermögensbindung erfüllt sind, § 59 AO (Anhang 1b) und die tatsächliche Geschäftsführung mit dem Satzungsinhalt übereinstimmt (s. § 63 AO, Anhang 1b). Aus der Satzu...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Die Bedeutung des Zollrechts für Vereine

Tz. 1 Stand: EL 129 – ET: 11/2022 Regelmäßig ist es den für den Verein Handelnden nicht klar, wann sich zollrechtliche Frage- und Problemstellungen ergeben können. Bedeutsam ist das Zollrecht immer dann, wenn Sachverhalte mit einem sog. Drittlandsbezug gegeben sind. Unter dem Drittland wird das Gebiet außerhalb der Europäischen (Zoll-)Union verstanden. Hintergrund ist, dass e...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 3. Tatsächliche Geschäftsführung

Tz. 145 Stand: EL 129 – ET: 11/2022 § 63 AO (Anhang 1b) stellt noch bestimmte Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung. Nach § 63 Abs. 1 AO (Anhang 1b) muss die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung über die Vorau...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Stichwortverzeichnis

Bearbeiterin: Dr. Ursula Roth-Caspari Die fetten Zahlen bezeichnen die Paragraphen, die mageren Zahlen die Randziffern. Abbauland Begriff BewG 34 114; BewG 43 6 ff.; BewG 237 78 Abgrenzung zu Substanzabbau durch Dritte BewG 43 9 Abgrenzung zu Umland BewG 43 14 Betrieb der Land- und Forstwirtschaft BewG 234 112 ff. Bewertung BewG 43 18 f. Einzelertragswert BewG 34 27; BewG 43 18; Bew...mehr