Fachbeiträge & Kommentare zu Geschäftsführung

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Sauer, SGB III § 386 Innenr... / 2.6 Revisionsberichte

Rz. 35 Mit Abs. 3 ist der Gesetzgeber der Möglichkeit entgegengetreten, dass die Geschäftsleitung (Vorstand) Berichte der Innenrevision geheim halten könnte und das Aufsichtsgremium dadurch seinen Pflichten nicht nachkommen könnte. Deshalb hat der Vorstand die Berichte der Innenrevision unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, dem Verwaltungsrat vorzulegen (Abs. 3 Satz 1...mehr

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Sauer, SGB III § 371 Selbst... / 2.8 Haftung der Selbstverwaltungsmitglieder

Rz. 38 Eine Haftung eines Selbstverwaltungsmitglieds kommt in Betracht, wenn aus seinem pflichtwidrigen Verhalten heraus ein Vermögensschaden entstanden ist, weil die Bundesagentur für Arbeit gegenüber einem Dritten aus hoheitlicher Tätigkeit des Selbstverwaltungsmitglieds haftet (§ 839 BGB, Art. 34 GG), die Bundesagentur für Arbeit gegenüber einem Dritten aus nicht hoheitlich...mehr

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Sauer, SGB III § 367 Bundes... / 2.5 Bundesagentur für Arbeit als Leistungsträgerin der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Rz. 21 Bei der Auslegung und Bewertung des § 367 darf nicht übersehen werden, dass die Bundesagentur für Arbeit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II auch Leistungsträgerin (vgl. § 11 SGB I) für die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist, soweit die Aufgaben nicht den Kreisen oder kreisfreien Städten zugewiesen sind oder durch zugelassene kommunale Träger (§ 6a S...mehr

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Sauer, SGB III § 393 Aufsicht / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift regelt die Aufsicht für den Bereich der Arbeitsförderung, soweit das SGB III reicht. Sie überträgt die Aufsicht dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Rz. 2a Das BMAS führt die Aufsicht über die Bundesagentur für Arbeit (Abs. 1 Satz 1). Die Aufsicht reicht nicht über das SGB III hinaus. Soweit die Bundesagentur für Arbeit auch Leistungsträg...mehr

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Sauer, SGB III § 393 Aufsicht / 2.1 Aufsicht

Rz. 3 Die Rechtsaufsicht über die Bundesagentur für Arbeit entspricht der Tradition hinsichtlich der rechtsfähigen Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung, um das Gleichgewicht zwischen staatlicher Gewalt und dem zugestandenen Recht auf Selbstverwaltung zu wahren. Rz. 4 Neben § 393 gelten die Vorschriften des SGB IV, soweit § 393 nicht als Spezialvorschrif...mehr

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Sauer, SGB III § 382 Rechts... / 2.6 Ernennung von Bundesbeamten

Rz. 35 Abs. 7 greift den praktisch gewordenen Fall auf, dass ein Bundesbeamter Mitglied des Vorstands wird. Die Regelung ordnet für die Dauer des öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses das Ruhen der Rechte und Pflichte aus dem Beamtenverhältnis an. Die Rechte und Pflichten leben wieder auf, wenn das öffentlich-rechtliche Amtsverhältnis beendet ist (vgl. aber Abs. 8) oder d...mehr

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Sauer, SGB III § 386 Innenr... / 2.3 Risikomanagement

Rz. 23 Die Gewinnung geeigneter Prüfthemen unterliegt einer Vielzahl von Einflussfaktoren, z. B. aktuelle gesetzliche Änderungen, das öffentliche Interesse oder konkrete Hinweise auf Fehlbearbeitungen in den Agenturen für Arbeit. Rz. 24 Die Innenrevision ist (zumindest auch) Instrument des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit. Sie unterstützt die Leitung durch Übernahme von...mehr

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Sauer, SGB III § 373 Verwal... / 2.5 Zustimmungserfordernis

Rz. 32 Abs. 3 ermöglicht es dem Verwaltungsrat, über die Satzung bestimmte Arten von Geschäften der Bundesagentur von seiner Zustimmung abhängig zu machen. Im Gesetzgebungsverfahren ist die im Gesetzentwurf enthaltene Formulierung "Die Satzung oder der Verwaltungsrat kann bestimmen …" abgeändert worden. Die Befugnisse des Verwaltungsrates sind dadurch wieder eingeschränkt wo...mehr

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Sauer, SGB III § 377 Berufu... / 2.3 Abberufung von Mitgliedern der Selbstverwaltung

Rz. 16 Die abberufenden Stellen sind identisch mit den berufenden Stellen. Von einer Abberufung zu unterscheiden ist das Ende der Amtszeit als Mitglied der Selbstverwaltung, die als Ehrenamt zeitlich befristet ist (im Regelfall 6 Jahre, vgl. § 375). Das trifft auch auf Fälle zu, in denen ein Verwaltungsausschuss aufgrund einer Neuabgrenzung von Agenturbezirken entfällt. Davo...mehr

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Sauer, SGB III § 386 Innenr... / 2.1 Organisation der Innenrevision

Rz. 9 Abs. 1 Satz 1 enthält zunächst einen Organisationsauftrag an die Bundesagentur für Arbeit. Die Innenrevision der Bundesagentur für Arbeit ist zweistufig aufgebaut. Neben derjenigen in der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit als Kopfstelle für die strategischen Aufgaben, die unmittelbar dem Vorsitzenden des Vorstands unterstellt ist, bestehen auch Innenrevisionen in R...mehr

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Entlastung des GmbH-Geschäf... / Einführung

Wer als GmbH-Geschäftsführer nicht von den Gesellschaftern entlastet wird, hat ein Problem. Auch wer sich als GmbH-Geschäftsführer absolut "fest im Sattel" fühlt, sollte auf die Entlastung nicht verzichten. Nur als Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer entfällt die Entlastung. Für alle anderen Geschäftsführer aber gilt: Eine formgerechte und wirksame Entlastung ist wichtig, ...mehr

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Compliance-Management: Maßn... / Zusammenfassung

Überblick Unter Compliance versteht man die Einhaltung von (gesetzlichen) Regelungen und Vorgaben sowie die Erfüllung von Organisations- und Aufsichtspflichten in Unternehmen und anderen Organisationseinheiten (z. B. Behörden, öffentliche Einrichtungen, Verbände). Konkret und negativ formuliert bedeutet Compliance das Verhindern von Verstößen und Missständen. Dabei können di...mehr

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Entlastung des GmbH-Geschäf... / 3 Ermessen der Gesellschafter

Bei der Entlastung eines Geschäftsführers hat die GmbH-Gesellschafterversammlung einen weiten Ermessensspielraum. Anders ausgedrückt: Der Gesellschafterversammlung steht bei der Beurteilung der Frage, ob der Geschäftsführer in den Angelegenheiten der GmbH die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns angewandt (§ 43 Abs. 1 GmbHG) und jeweils seine unternehmerischen Entscheidunge...mehr

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Rechtsfähige Gemeinschaft d... / 7 Schuld der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Haftung der Wohnungseigentümer

Schließt die GdWE einen Vertrag, schuldet sie die Erfüllung der Vertragspflichten. Die GdWE kann ferner aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis verpflichtet sein. Die GdWE kann beispielsweise "Geschäftsherrin" einer Geschäftsführung ohne Auftrag sein oder sie kann zu Unrecht bereichert sein oder aus einen Delikt Schadensersatz schulden. Für solche und andere Verbindlichkeiten...mehr

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Betriebsrat: Allgemeines, A... / 4 Geschäftsführung

4.1 Überblick Jeder Betriebsrat, mit Ausnahme des Ein-Personen-Betriebsrats in Kleinbetrieben[1] hat einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden aus seiner Mitte zu wählen.[2] Solange diese Pflicht nicht erfüllt ist, hat sich der Betriebsrat noch nicht konstituiert. Die Folge der fehlenden Konstituierung ist die Funktionsunfähigkeit des Betriebsrats. Den Arbeit...mehr

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Betriebsrat: Allgemeines, Amtszeit und Geschäftsführung

Zusammenfassung Überblick Der Betriebsrat ist Organ der Betriebsverfassung. Amtszeit und Geschäftsführung der Betriebsräte auf Betriebsebene sind in den §§ 21–41 BetrVG geregelt. Aufgaben und Rechte der Betriebsräte finden sich nicht nur im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), sondern auch in zahlreichen weiteren Vorschriften. Die im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Aufga...mehr

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Betriebsrat: Allgemeines, A... / 4.4 Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters

Der Betriebsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.[1]mehr

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Betriebsrat: Allgemeines, A... / Zusammenfassung

Überblick Der Betriebsrat ist Organ der Betriebsverfassung. Amtszeit und Geschäftsführung der Betriebsräte auf Betriebsebene sind in den §§ 21–41 BetrVG geregelt. Aufgaben und Rechte der Betriebsräte finden sich nicht nur im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), sondern auch in zahlreichen weiteren Vorschriften. Die im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Aufgaben anfallenden...mehr

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Betriebsrat: Allgemeines, A... / 1 Grundsätze

1.1 Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes Das Bestehen eines Betriebs und das Vorhandensein einer Belegschaft sind Voraussetzungen für die Errichtung eines Betriebsrats.[1] 1.1.1 Betriebsbegriff Der Begriff des Betriebs wird im BetrVG nicht definiert, sondern vorausgesetzt. Unter Betrieb versteht man die organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Unternehmer allein...mehr

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Betriebsrat: Allgemeines, A... / 4.5 Anfechtung der Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters

Als nichtig wird man die Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden ansehen müssen, die ohne Rücksicht auf Vorschläge der Gruppen durchgeführt worden ist. Diese Nichtigkeit kann jederzeit und von jedermann geltend gemacht werden. Bei geringeren Rechtsverstößen kann die Wahl des Betriebsratsvorsitzenden oder seines Stellvertreters in einem gerichtlichen Besc...mehr

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Betriebsrat: Allgemeines, A... / 4.1 Überblick

Jeder Betriebsrat, mit Ausnahme des Ein-Personen-Betriebsrats in Kleinbetrieben[1] hat einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden aus seiner Mitte zu wählen.[2] Solange diese Pflicht nicht erfüllt ist, hat sich der Betriebsrat noch nicht konstituiert. Die Folge der fehlenden Konstituierung ist die Funktionsunfähigkeit des Betriebsrats. Den Arbeitgeber trifft ...mehr

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Betriebsrat: Allgemeines, A... / 4.6 Entgegennahme von Erklärungen des Arbeitgebers

Durch § 26 Abs. 2 Satz 2 BetrVG wird klargestellt, dass dem Betriebsrat gegenüber abzugebende Erklärungen grundsätzlich vom Betriebsratsvorsitzenden entgegengenommen werden. Dies gilt für alle Organe der Betriebsverfassung, insbesondere für alle Erklärungen und Mitteilungen des Arbeitgebers. Wird eine dem Betriebsrat gegenüber abzugebende Erklärung nicht dem Vorsitzenden bzw....mehr

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Betriebsrat: Allgemeines, A... / 4.3 Stellung des Stellvertreters

Jeder Betriebsrat, mit Ausnahme des Ein-Personen-Betriebsrats in Kleinbetrieben[1], hat einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden aus seiner Mitte zu wählen.[2] Der Stellvertreter vertritt den Vorsitzenden nur, wenn dieser verhindert ist. Verhinderungsgründe sind insbesondere Urlaub und Krankheit des Vorsitzenden. Verhindert ist der Vorsitzende auch, wenn er...mehr

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Betriebsrat: Allgemeines, A... / 4.2 Rechtsstellung des Betriebsratsvorsitzenden

Der Betriebsratsvorsitzende vertritt den Betriebsrat im Rahmen seiner Beschlüsse.[1] Seine Rechtsstellung unterscheidet sich daher deutlich von der des Geschäftsführers einer GmbH, dessen Rechtshandlungen nach außen wirksam sind, obwohl sie gegen interne Bindungen verstoßen. Hinweis Beschlussfassung des BR ist stets die Grundlage für den BR-Vorsitzenden In der betrieblichen P...mehr

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Betriebsrat: Allgemeines, A... / 2 Amtszeit

2.1 Überblick Nach § 21 BetrVG beginnt die Amtszeit des erstmals gewählten Betriebsrats mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Läuft zu diesem Zeitpunkt noch die Amtszeit des alten Betriebsrats, so beginnt die Amtszeit des neu gewählten erst mit dem Ablauf der Amtszeit des alten Betriebsrats. Regelfall: Die Dauer der regelmäßigen Amtszeit beträgt 4 Jahre.[1] Um einen einheit...mehr

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Betriebsrat: Allgemeines, A... / 2.3 Vorzeitige Beendigung der Amtszeit

2.3.1 Wesentliche Änderung der Belegschaftsstärke, Absinken der Mitgliederzahl, kollektiver Rücktritt Nach § 21 Satz 5 BetrVG endet die Amtszeit des Betriebsrats, der vor Ablauf der regelmäßigen Amtszeit funktionsunfähig zu werden droht, erst mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Neuwahl. Bis dahin hat der alte Betriebsrat die Geschäfte weiterzuführen.[1] Die Fälle der drohe...mehr

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Betriebsrat: Allgemeines, A... / 1.1 Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes

Das Bestehen eines Betriebs und das Vorhandensein einer Belegschaft sind Voraussetzungen für die Errichtung eines Betriebsrats.[1] 1.1.1 Betriebsbegriff Der Begriff des Betriebs wird im BetrVG nicht definiert, sondern vorausgesetzt. Unter Betrieb versteht man die organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Unternehmer allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern (der ...mehr

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Betriebsrat: Allgemeines, A... / 3 Rechtsstellung der Mitglieder

3.1 Überblick Die Mitglieder des Betriebsrats werden nach § 37 Abs. 1 BetrVG ehrenamtlich tätig. D.h. die Betriebsratstätigkeit an sich darf nicht vergütet werden. Betriebsratsmitglieder werden deshalb nach dem sog. "Lohnausfallprinzip" freigestellt und erhalten für die Zeit der Betriebsratstätigkeit das Arbeitsentgelt, welches ihnen bei normaler Weiterarbeit zugestanden hätt...mehr

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Betriebsrat: Allgemeines, A... / 3.1 Überblick

Die Mitglieder des Betriebsrats werden nach § 37 Abs. 1 BetrVG ehrenamtlich tätig. D.h. die Betriebsratstätigkeit an sich darf nicht vergütet werden. Betriebsratsmitglieder werden deshalb nach dem sog. "Lohnausfallprinzip" freigestellt und erhalten für die Zeit der Betriebsratstätigkeit das Arbeitsentgelt, welches ihnen bei normaler Weiterarbeit zugestanden hätte.[1] Zudem dü...mehr

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Betriebsrat: Allgemeines, A... / 2.3.1 Wesentliche Änderung der Belegschaftsstärke, Absinken der Mitgliederzahl, kollektiver Rücktritt

Nach § 21 Satz 5 BetrVG endet die Amtszeit des Betriebsrats, der vor Ablauf der regelmäßigen Amtszeit funktionsunfähig zu werden droht, erst mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Neuwahl. Bis dahin hat der alte Betriebsrat die Geschäfte weiterzuführen.[1] Die Fälle der drohenden Funktionsunfähigkeit, die außerhalb des 4-Jahres-Rhythmus zu Neuwahlen Anlass geben, sind u. a. ...mehr

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Betriebsrat: Allgemeines, A... / 5 Ausschüsse und Arbeitsgruppen

Der Betriebsausschuss ist eine Art erweiterter geschäftsführender Vorstand des Betriebsrats in einem Großbetrieb mit mehr als 200 Arbeitnehmern. Neben der Führung der laufenden Geschäfte kann ihm der Betriebsrat durch Beschluss mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder bestimmte Aufgaben zur selbstständigen Erledigung mit Ausnahme von Betriebsvereinbarungen übertragen.[...mehr

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Betriebsrat: Allgemeines, A... / 1.1.1 Betriebsbegriff

Der Begriff des Betriebs wird im BetrVG nicht definiert, sondern vorausgesetzt. Unter Betrieb versteht man die organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Unternehmer allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern (der sog. Betriebsbelegschaft) mithilfe von sachlichen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt.[1] Entscheidend is...mehr

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Betriebsrat: Allgemeines, A... / 2.1 Überblick

Nach § 21 BetrVG beginnt die Amtszeit des erstmals gewählten Betriebsrats mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Läuft zu diesem Zeitpunkt noch die Amtszeit des alten Betriebsrats, so beginnt die Amtszeit des neu gewählten erst mit dem Ablauf der Amtszeit des alten Betriebsrats. Regelfall: Die Dauer der regelmäßigen Amtszeit beträgt 4 Jahre.[1] Um einen einheitlichen Endter...mehr

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Betriebsrat: Allgemeines, A... / 2.4 Restmandat

Zu entscheiden ist zwischen der Befugnis zur Weiterführung der Geschäfte des Betriebsrats bei vorzeitiger Beendigung der Amtszeit nach § 22 BetrVG und dem sog. "Restmandat" im Fall einer Betriebsstilllegung. Gemäß § 21b BetrVG hat der Betriebsrat ein Restmandat, wenn der Betrieb durch Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung untergeht. Es soll der Belegschaft u. a. die Mögli...mehr

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Betriebsrat: Allgemeines, A... / 2.6 Persönliche Amtszeit der Betriebsratsmitglieder

Von dem Amt des Organs Betriebsrat ist das Amt der Betriebsratsmitglieder, die persönliche Mitgliedschaft im Betriebsrat, zu unterscheiden. Regelmäßig fallen Amtszeit des Organs und des persönlichen Mitglieds zusammen.[1] Die persönliche Mitgliedschaft kann jedoch schon vorher nach dem Katalog des § 24 Abs. 1 BetrVG erlöschen durch: Niederlegung des Betriebsratsamts, Beendigun...mehr

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Betriebsrat: Allgemeines, A... / 3.3 Sonderkündigungsschutz

Gemäß § 15 KSchG, § 103 BetrVG genießen die Mitglieder der Organe der Betriebsverfassung, damit sie ihre Aufgaben frei und unabhängig ausüben können, ohne ständig ihre Entlassung befürchten zu müssen, einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser gilt zwingend, ebenso wie der Schutz vor Versetzung, die zum Verlust des Amts oder der Wählbarkeit führte.[1] Nicht erfasst wird jedoch...mehr

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Betriebsrat: Allgemeines, A... / 2.2 Verlängerung der Amtszeit

Die Amtszeit übersteigt 4 Jahre, wenn der Betriebsrat zu einem Zeitpunkt außerhalb des 4-Jahres-Rhythmus gewählt wird und der Abstand bis zu den nächsten regelmäßigen Betriebsratswahlen weniger als ein Jahr beträgt.[1] Die Amtszeit läuft dann bis zum 31.5. des übernächsten Jahreszeitraums. Praxis-Beispiel Verlängerung der Amtszeit In einem Betrieb wird erstmalig am 2.6.2022 ei...mehr

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Betriebsrat: Allgemeines, A... / 2.3.3 Nichtigkeit der Betriebsratswahl

Besonders grobe und offensichtliche Verstöße gegen wesentliche Wahlvorschriften führen zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl "Einleitung und Durchführung von Betriebsratswahlen". Die Hürden für die Annahme der Nichtigkeit einer Wahl sind sehr hoch. Die Folge der Nichtigkeit der Wahl ist, dass der Betriebsrat rechtlich so angesehen wird, als ob er niemals gewählt worden sei.[1]...mehr

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Betriebsrat: Allgemeines, A... / 2.3.2 Auflösung nach Wahlanfechtung und gerichtlicher Entscheidung

Die Wahl kann z. B. angefochten werden, wenn die Stimmabgabe ohne Verwendung von Wahlumschlägen durchgeführt wurde.[1] Ist die Betriebsratswahl vom Arbeitgeber oder von 3 Arbeitnehmern mit Erfolg gerichtlich angefochten[2], so endet die Amtszeit des Betriebsrats mit dem Tage der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung. Keiner Anfechtung bedarf die nichtige Wahl. Liegen so s...mehr

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Betriebsrat: Allgemeines, A... / 2.5 Übergangsmandat

Werden Betriebe geteilt oder zusammengefasst, hat der Betriebsrat gemäß § 21a Abs. 1 BetrVG 1 bis zu 6 Monate andauerndes Übergangsmandat, das durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung um weitere 6 Monate verlängert werden kann. Damit wird eine befristete Ausdehnung der Vertretungsmacht des Betriebsrats auf andere betriebsratsfähige Betriebe erreicht, die aus der Spaltung...mehr

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Betriebsrat: Allgemeines, A... / 1.3 Arbeitnehmer im Sinne des BetrVG

Die Zuständigkeit des Betriebsrats ist bei der Wahrnehmung von Beteiligungsrechten auf die Arbeitnehmer beschränkt, die zur Belegschaft gehören. Von der Betriebsverfassung werden voll erfasst: die Arbeitnehmer (außer leitende Angestellte) sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten (Auszubildende, Anlernlinge, Volontäre und Praktikanten). Die Arbeit kann haupt- oder neb...mehr

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Betriebsrat: Allgemeines, A... / 1.2 Betriebsratsfähigkeit eines Betriebs

Das BetrVG gilt nur innerhalb der Grenzen Deutschlands.[1] Nach dem Territorialitätsprinzip gilt die Betriebsverfassung nur im Inland, umfasst dabei aber auch inländische Betriebe ausländischer Unternehmen, auch wenn diese nur ausländische Mitarbeiter haben, mit denen die Geltung ausländischen Arbeitsrechts vereinbart wurde. Das BetrVG ist nicht anzuwenden auf im Ausland gel...mehr

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Betriebsrat: Allgemeines, A... / 1.5 Überbetriebliche Organe

Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebe, deren Belegschaften Betriebsräte gewählt haben, so ist nach § 47 Abs. 1 BetrVG die Errichtung eines Gesamtbetriebsrats zwingend vorgeschrieben. Gleiches gilt für die Errichtung einer Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung[1] und die Errichtung einer Gesamtschwerbehindertenvertretung.[2] Die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsr...mehr

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Betriebsrat: Allgemeines, A... / 1.4 Größe des Betriebsrats

Die Größe des Betriebsrats richtet sich nach der Zahl der Arbeitnehmer.[1] Maßgeblich ist aber nicht die Anzahl nur zu einem bestimmten Stichtag, sondern die Zahl der regelmäßig Beschäftigten. Es kommt also darauf an, ob die Arbeitnehmer während des größten Teils des Jahres in dem Betrieb beschäftigt sind.[2] Mitgerechnet werden die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten (B...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Betriebsrat: Allgemeines, A... / 3.2 Freistellung

In Betrieben mit in der Regel mehr als 199 Arbeitnehmern sind ein und mehr Betriebsratsmitglied/er von ihrer beruflichen Tätigkeit zur Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats nach Maßgabe des § 38 BetrVG freizustellen. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass bei den in § 38 BetrVG aufgeführten Betriebsgrößen jedenfalls Betriebsratstätigkeit anfällt, die die gesamte Arbei...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Betriebsrat: Allgemeines, A... / 1.1.2 Gemeinsamer Betrieb, Betriebsteile, Nebenbetriebe

Zwei oder mehrere Unternehmen können einen gemeinsamen Betrieb bilden. Voraussetzung hierfür ist ein einheitlicher Leitungsapparat, der in der Lage ist, die Gesamtheit der für die Erreichung der arbeitstechnischen Zwecke eingesetzten personellen, technischen und immateriellen Mittel zu lenken. Die beteiligten Unternehmen müssen sich dabei zumindest stillschweigend zu einer g...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Neues zur Gemeinnützigkeit,... / 1. Gleichbehandlung ausländischer gemeinnütziger Organisationen im KStG

Der Gesetzgeber entlastet ausländische gemeinnützige Organisationen. Die Befreiungsvorschrift gem. § 32 Abs. 6 KStG gilt künftig gleichermaßen für inländische wie ausländische Gemeinnützige, die in Deutschland gezahlte Kapitalertragsteuer auf Kapitalerträge i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG erstattet bekommen können. Der Antrag ist an enge Voraussetzungen geknüpft. Insbesondere ...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Betriebsrat: Kosten / 4 Angemessene Ausstattung und Sachaufwand

Damit der Betriebsrat seinen Aufgaben sachgerecht nachkommen kann, muss der Arbeitgeber ihm in dem für die Geschäftsführung erforderlichen Umfang Räume, sachliche Mittel und gegebenenfalls auch Büropersonal zur Verfügung stellen.[1] Das Ausmaß dieser Verpflichtung richtet sich insbesondere nach der Größe des Betriebsrats und nach der Eigenart der regelmäßig im Betrieb anfall...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 10.2 Mitbestimmung

Rz. 168 Mitbestimmungsfreie Vorfrage ist zunächst, ob eine Sozialeinrichtung überhaupt eingerichtet werden soll.[1] Der Arbeitgeber entscheidet ebenfalls frei darüber, wie viel Geld er dafür aufbringen will. Durch das Mitbestimmungsrecht kann der Arbeitgeber weder gezwungen werden, für die Sozialeinrichtung einen gewissen Dotierungsrahmen zur Verfügung zu stellen, noch weite...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EGBGB Art 39 EGBGB – Geschäftsführung ohne Auftrag.

Gesetzestext (1) Gesetzliche Ansprüche aus der Besorgung eines fremden Geschäfts unterliegen dem Recht des Staates, in dem das Geschäft vorgenommen worden ist. (2) Ansprüche aus der Tilgung einer fremden Verbindlichkeit unterliegen dem Recht, das auf die Verbindlichkeit anzuwenden ist. A. Überblick. I. Anknüpfung an den Vornahmeort. Rn 1 Für Ansprüche, die nach dem 11.1.09 entst...mehr