Fachbeiträge & Kommentare zu Geschäftsführung

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Lohnstundensatzkalkulation ... / Schritt 3: Produktive Jahresarbeitszeit für den Gesamtbetrieb ermitteln

Wenn diese Zahlen für alle Beschäftigen zutreffen, können Sie die so ermittelten Stunden mit der Anzahl aller Mitarbeiter multiplizieren (vgl. Tab. 4). Beachten Sie: Teilzeitmitarbeiter fließen entsprechend ihrer Arbeitszeit in die Berechnung ein. Arbeitet in Ihrem Betrieb z. B. eine Halbtagskraft, wird diese mit 0,5 in der Berechnung berücksichtigt. Wenn Sie (z. B. als Führungs...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Tantieme: Instrument zur Er... / 6 Tatsächliche Verständigung über Tantiemen

Der Anlass, bei dem eine Tantieme von der Finanzverwaltung überprüft wird, ist regelmäßig die Betriebsprüfung. Beanstandet der Prüfer die Tantieme oder andere Vergütungsbestandteile, so sollte versucht werden, diese im Rahmen der Schlussbesprechung zum Gegenstand einer tatsächlichen Verständigung zu machen. D. h. Geschäftsführung und Betriebsprüfer einigen sich über die Beur...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Unternehmenswert mit der Di... / 3.1 Kaufpreisberechnung allein genügt nicht

Potenzielle Verkäufer können im Vorfeld viel dafür tun, um einen Preis zu erzielen, der sich zumindest in der Nähe des berechneten Wertes bewegt. Denn was viele Unternehmer bzw. Verkäufer gerne ausblenden oder schlicht nicht wissen, ist, dass es häufig Probleme gibt, diesen Kaufpreis zu erhalten, auch wenn alle anderen Prüfungen positiv ausfallen. Oft werden Abschläge von 30-...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Erhaltung des Gemeinschafts... / 4.1.3 Erhaltungspflicht des Wohnungseigentümers

Sind einzelne Wohnungseigentümer zur Erhaltung des Gemeinschaftseigentums verpflichtet, besteht schon keine Beschlusskompetenz, über entsprechende Maßnahmen zu entscheiden. Vereinbarung Durch Vereinbarung können die Wohnungseigentümer jedenfalls regeln, dass Gegenstände des Gemeinschaftseigentums, die sich im räumlichen Bereich des Sondereigentums des jeweiligen Wohnungseigent...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Erhaltung des Gemeinschafts... / 6 Rechtsprechungsübersicht

Vorbemerkung: Die vor Inkrafttreten des WEMoG ergangenen Entscheidungen gelten überwiegend auch nach neuer Rechtslage weiter. Gekennzeichnet ist die Fortgeltung nachfolgend mit (+). Ist die Rechtslage in Ermangelung aktueller Rechtsprechung nicht sicher zu beurteilen, wird die Entscheidung mit (?) gekennzeichnet. Scheint ihre Fortgeltung eher unwahrscheinlich, erfolgt die Ken...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Innerbetriebliches Kontroll... / 2.1.2 Ausgestaltung

Für die Ausgestaltung eines IKS sollte neben den – leider eher spärlichen – Äußerungen von Verwaltung und Rechtsprechung auf die vorhandenen Leitfäden verschiedener Verbände und Organisationen (z. B. der Bundessteuerberaterkammer oder dem Institut der Wirtschaftsprüfer) und auf die vorhandene Literatur zurückgegriffen werden. Ein erster Schritt zum Aufbau eines IKS für die Um...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
GmbH / Zusammenfassung

Begriff Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung – kurz: GmbH – ist die mit Abstand häufigste Rechtsform der Kapitalgesellschaften. Sie ist sowohl für kleinste als auch große, global tätige Unternehmen geeignet. Wesensmerkmal ist die grundsätzlich nur kapitalmäßige Beteiligung der Gesellschafter; deren persönliche Mitarbeit ist nachrangig bzw. entbehrlich. Selbst die Geschä...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
GmbH / 2.2 Gesellschaftsvertrag

Im Gesellschaftsvertrag legen die GmbH-Gründer ihre Mitwirkungspflichten bei der Gründung der GmbH fest. Kern des Vertrags ist aber die Satzung der zu gründenden GmbH. Hierfür sind einige Mindesterfordernisse zu beachten[1]: Firma der Gesellschaft, Sitz der Gesellschaft, Gegenstand des Unternehmens, Höhe des Stammkapitals und Höhe der durch die Gesellschafter übernommenen Stammei...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Künstliche Intelligenz für ... / 4.1.1 Zielsetzung und Zweck des KI-Systems

"Alle Ansätze einer KI-Einführung beginnen mit einer Initiierung und Zielfestlegung. Grundlage ist die Prüfung und Beschreibung des KI-Handlungsbedarfs (Lern-, Problemlösungs- und Strategiebedarfs) und die Festlegung der mit einer KI-Einführung angestrebten Ziele durch die betrieblichen Akteure."[1] Dabei ist besonders die Zusammenarbeit der betrieblichen Akteure in einer Ar...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Aufbauorganisation von Klei... / 3 Anforderungen an die Aufbauorganisation in Kleinbetrieben

Grundsätzlich benötigt jeder Betrieb eine Aufbauorganisation. Er braucht Regeln für den Umgang der Beschäftigten miteinander. Anders als in großen Unternehmen kann in kleinen und mittelständischen Betrieben aber oft auf ein umfangreiches und detailliertes Regelwerk verzichtet werden. Es kommt in vielen Fällen zu Aufgabenüberschneidungen, da u. a. nicht im erforderlichen Umfa...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Aufbauorganisation von Klei... / 5 Mögliche Vorgehensweise bei der Strukturierung von Betrieben

Die Aufbauorganisation ist also Voraussetzung für das Funktionieren des Betriebes als solchen und das optimale Zusammenwirken der Beschäftigten. Doch welche Anforderungen müssen berücksichtigt werden? Und welche Organisationsart ist die für den jeweiligen Unternehmer richtige? Wie lässt sich auf pragmatische Weise ein Vorschlag für eine individuelle Organisation erreichen? Gr...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Umsatzsteuer in der Insolvenz / 1.4 Wegfall einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft

Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG entsteht eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft, wenn ein Unternehmen (Organgesellschaft) in ein anderes Unternehmen (Organträger) finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch eingegliedert ist. Als Organgesellschaften kommen grundsätzlich nur juristische Personen (z. B. GmbH) in Betracht. Aus verwaltungs- und prozessökonomischen Gründen können ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 73b Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften

1 Allgemeines Rz. 1 § 73b Abs. 1 gibt der KJAV das Recht, nach Verständigung mit dem KBR Sitzungen abzuhalten. Der Vorsitzende des KBR oder ein vom KBR hiermit beauftragtes Mitglied haben ein Recht auf Teilnahme an diesen Sitzungen. Rz. 2 § 73b Abs. 2 enthält eine Vielzahl von Verweisen auf Vorschriften, die die innere Organisation des BR, des GesBR, des KBR und der JAV betref...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 73 Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften

1 Allgemeines Rz. 1 § 73 Abs. 1 gibt der GesJAV das Recht, nach Verständigung mit dem GesBR Sitzungen abzuhalten. Der Vorsitzende des GesBR oder ein vom GesBR hiermit beauftragtes Mitglied haben ein Teilnahmerecht an diesen Sitzungen. Rz. 2 § 73 Abs. 2 enthält eine Vielzahl von Verweisen auf Vorschriften, die die innere Organisation des BR, des GesBR und der JAV betreffen und ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Auf die GesJAV entsprechend anwendbare Vorschriften

Rz. 10 § 73 Abs. 2 zählt abschließend eine ganze Reihe von Regelungen auf, die unmittelbar die Organisation, die Geschäftsführung, die Zuständigkeit und die Rechtsstellung des BR, des GesBR oder der JAV betreffen und die auf die GesJAV für entsprechend anwendbar erklärt werden. Regelungen, die in § 73 Abs. 2 nicht ausdrücklich genannt sind, finden dagegen keine Anwendung. 3.1...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Auf die KJAV entsprechend anwendbare Vorschriften

Rz. 11 § 73b Abs. 2 zählt abschließend eine ganze Reihe von Regelungen auf, die unmittelbar die Organisation, die Geschäftsführung, die Zuständigkeit und die Rechtsstellung des BR, des GesBR, des KBR oder der JAV betreffen und die auf die KJAV für entsprechend anwendbar erklärt werden. Regelungen, die in § 73b Abs. 2 nicht ausdrücklich genannt sind, finden dagegen keine Anwe...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.3 Teilnahmeberechtigung

Rz. 10 Die Sitzungen der KJAV sind nicht öffentlich. Neben den Mitgliedern der KJAV sind teilnahmeberechtigt der Vorsitzende des KBR oder ein vom KBR beauftragtes Mitglied, der Konzernarbeitgeber, wenn die Sitzung auf seinen Antrag hin stattfindet oder er eingeladen wird, sowie Gewerkschaften, die in der KJAV vertreten sind.mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Sitzungen der GesJAV

Rz. 4 § 73 Abs. 1 gibt der GesJAV das Recht, eigene Sitzungen abzuhalten. Erforderlich ist, dass sich die GesJAV mit dem GesBR hierüber verständigt.[1] 2.1 Einberufung und Ladung Rz. 5 Zuständig für die Einberufung der Sitzungen ist grundsätzlich der Vorsitzende der GesJAV. Die Voraussetzungen für die Sitzungen der GesJAV entsprechen denen für die JAV gem. § 65 BetrVG. Auf die...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.3 Teilnahmeberechtigung

Rz. 9 Die Sitzungen der GesJAV sind nicht öffentlich. Neben den Mitgliedern der GesJAV sind teilnahmeberechtigt der Vorsitzende des GesBR oder ein vom GesBR beauftragtes Mitglied, der Arbeitgeber und Gewerkschaften, die in der GesJAV vertreten sind.mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 73 Abs. 1 gibt der GesJAV das Recht, nach Verständigung mit dem GesBR Sitzungen abzuhalten. Der Vorsitzende des GesBR oder ein vom GesBR hiermit beauftragtes Mitglied haben ein Teilnahmerecht an diesen Sitzungen. Rz. 2 § 73 Abs. 2 enthält eine Vielzahl von Verweisen auf Vorschriften, die die innere Organisation des BR, des GesBR und der JAV betreffen und entsprechend ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2 Ort und Zeit

Rz. 8 Die Sitzungen der GesJAV haben grundsätzlich während der Arbeitszeit im Unternehmen stattzufinden. Bei der genauen Festlegung von Ort und Zeit ist auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen. Der Arbeitgeber ist, ebenso wie der GesBR, von den Sitzungen zu verständigen (§ 73 Abs. 2 i. V. m. § 30 Satz 3 BetrVG). Nach § 73 Abs. 2 i. V. m. § 30 Abs. 2 und 3 B...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Sitzungen der KJAV

Rz. 4 § 73b Abs. 1 gibt der KJAV das Recht, eigene Sitzungen abzuhalten. Erforderlich ist, dass sich die KJAV mit dem KBR hierüber verständigt.[1] Dazu muss die KJAV den KBR vorher von der Sitzung unterrichten, das Einverständnis des KBR mit der Durchführung der Sitzung ist nicht erforderlich. 2.1 Einberufung und Ladung Rz. 5 Zuständig für die Einberufung der Sitzungen ist gru...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2 Mangels Verweises nicht anwendbare Vorschriften

Rz. 16 Mangels ausdrücklicher Erwähnung in § 73b Abs. 2 sind folgende Vorschriften auf die KJAV nicht anwendbar: § 38 BetrVG: Freistellung § 37 BetrVG: Teilnahme an Schulungen[1]mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Einberufung und Ladung

Rz. 5 Zuständig für die Einberufung der Sitzungen ist grundsätzlich der Vorsitzende der KJAV. Die Voraussetzungen für die Sitzungen der KJAV entsprechen denen für die GesJAV gem. § 73 BetrVG.[1] Rz. 6 Für die Einberufung der konstituierenden Sitzung der KJAV ist gem. § 73b Abs. 2 i. V. m. § 59 Abs. 2 BetrVG die GesJAV zuständig, die bei dem herrschenden Unternehmen gebildet w...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Streitigkeiten

Rz. 17 Das Arbeitsgericht entscheidet im Beschlussverfahren gem. §§ 2a, 80 ff. ArbGG Streitigkeiten betreffend die Anwendung des § 73b und der darin in Bezug genommenen Vorschriften. Örtlich zuständig ist gem. § 82 Satz 2 ArbGG das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk das herrschende Unternehmen seinen Sitz hat. Rz. 18 Das Arbeitsgericht entscheidet im Urteilsverfahren Streitigke...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Streitigkeiten

Rz. 15 Das Arbeitsgericht entscheidet im Beschlussverfahren gem. §§ 2a, 80 ff. ArbGG über Streitigkeiten betreffend die Anwendung des § 73 und der darin in Bezug genommenen Vorschriften. Örtlich zuständig ist gem. § 82 Satz 2 ArbGG das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat. Rz. 16 Das Arbeitsgericht entscheidet im Urteilsverfahren über Streitigkeite...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2 Mangels Verweises nicht anwendbare Vorschriften

Rz. 14 Mangels ausdrücklicher Erwähnung in § 73 Abs. 2 sind folgende Vorschriften auf die GesJAV nicht anwendbar: § 27 BetrVG: Betriebsausschuss § 38 BetrVG: Freistellung § 52 BetrVG: Teilnahmerecht der GesSchwbVertr. an Sitzungen der GesJAV § 53 BetrVG: Betriebsversammlungmehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Einberufung und Ladung

Rz. 5 Zuständig für die Einberufung der Sitzungen ist grundsätzlich der Vorsitzende der GesJAV. Die Voraussetzungen für die Sitzungen der GesJAV entsprechen denen für die JAV gem. § 65 BetrVG. Auf die dortige Kommentierung wird verwiesen. Rz. 6 Zuständig für die Einberufung der konstituierenden Sitzung der GesJAV, in der diese ihren Vorsitzenden zu wählen hat, ist gem. § 72 A...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1 Anwendbare Vorschriften im Einzelnen

Rz. 11 Folgende Vorschriften betreffend den BR sind auf die GesJAV nach dem Katalog des § 73 Abs. 2 entsprechend anzuwenden: § 25 Abs. 1 BetrVG: Nachrücken von Ersatzmitgliedern § 26 BetrVG: Wahl des Vorsitzenden u. seiner Stellvertreter, Vertretungsbefugnis § 28 Abs. 1 Satz 1 BetrVG: Bildung von Ausschüssen § 30 BetrVG: Sitzungen der GesJAV § 31 BetrVG: Teilnahmerecht der Gewerk...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 73b Abs. 1 gibt der KJAV das Recht, nach Verständigung mit dem KBR Sitzungen abzuhalten. Der Vorsitzende des KBR oder ein vom KBR hiermit beauftragtes Mitglied haben ein Recht auf Teilnahme an diesen Sitzungen. Rz. 2 § 73b Abs. 2 enthält eine Vielzahl von Verweisen auf Vorschriften, die die innere Organisation des BR, des GesBR, des KBR und der JAV betreffen und entsp...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1 Anwendbare Vorschriften im Einzelnen

Rz. 12 Folgende Vorschriften betreffend den BR sind auf die KJAV nach dem Katalog des § 73 b Abs. 2 entsprechend anzuwenden: § 25 Abs. 1 BetrVG: Nachrücken von Ersatzmitgliedern § 26 BetrVG: Wahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter, Vertretungsbefugnis § 28 Abs. 1 Satz 1 BetrVG: Bildung von Ausschüssen § 30 BetrVG: Sitzungen der GesJAV § 31 BetrVG: Teilnahmerecht der Gewer...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2 Ort und Zeit

Rz. 9 Die Sitzungen der KJAV haben grundsätzlich während der Arbeitszeit im Konzern stattzufinden. Bei der genauen Festlegung von Ort und Zeit ist auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen. Der Konzernarbeitgeber ist, ebenso wie der KBR, von den Sitzungen zu verständigen. Nach § 73b Abs. 2 i. V. m. § 30 Abs. 2 und 3 BetrVG können Sitzungen der KJAV auch mitte...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Arbeitsgemeinschaft (§ 78 S... / 1 Einrichtung und Organisation

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen auf die Bildung von Arbeitsgemeinschaften hinwirken. Dabei lässt der Gesetzgeber offen, wie die Arbeitsgemeinschaften konkret ausgestaltet werden. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben dadurch einen weiten Gestaltungsspielraum und können die Arbeitsgemeinschaften im Hinblick auf die tatsächlichen Bedürfnisse und Besonder...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Organisation und Geschäftsführung

2.1 Entsprechend anwendbare Vorschriften des BetrVG Rz. 3 § 65 Abs. 1 erklärt eine ganze Reihe von Vorschriften des BetrVG, die die Organisation und Geschäftsführung des BR betreffen, für anwendbar. Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Regelungsbereiche: 2.1.1 Auflösung der JAV und Beendigung der Mitgliedschaft 2.1.1.1 Allgemeines Rz. 4 Gem. § 65 Abs. 1 BetrVG i. V. m....mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.4.2 Errichtung, Amtszeit, Geschäftsführung

Rz. 33 Die Errichtung von Ausschüssen bedarf eines Beschlusses der JAV, der mit einfacher Mehrheit zu fassen ist. In einen Ausschuss gewählt werden kann jedes Mitglied der JAV, auf Beschäftigungsarten und Geschlechterzugehörigkeit muss keine Rücksicht genommen werden; § 62 Abs. 2 BetrVG ist nicht einschlägig. I. d. R. werden die Ausschüsse für die Dauer der Amtszeit der JAV g...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 65 Geschäftsführung

1 Vorbemerkung Rz. 1 In § 65 Abs. 1 und 2 sind Organisation und Geschäftsführung der JAV geregelt. Gem. Abs. 1 sind eine Reihe von Vorschriften des BetrVG, die für den BR gelten, entsprechend anzuwenden. Nach Abs. 2 hat die JAV das Recht, eigene Sitzungen abzuhalten, allerdings nur in Abstimmung mit dem BR. Rz. 2 Die Regelung ist durch das BetrVerf-ReformG 2001 geändert worden...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Entsprechend anwendbare Vorschriften des BetrVG

Rz. 3 § 65 Abs. 1 erklärt eine ganze Reihe von Vorschriften des BetrVG, die die Organisation und Geschäftsführung des BR betreffen, für anwendbar. Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Regelungsbereiche: 2.1.1 Auflösung der JAV und Beendigung der Mitgliedschaft 2.1.1.1 Allgemeines Rz. 4 Gem. § 65 Abs. 1 BetrVG i. V. m. § 23 Abs. 1 BetrVG besteht bei einem Verstoß gegen...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.3 Aussetzung von Beschlüssen, § 35 BetrVG

Rz. 49 Auch auf § 35 BetrVG wird nicht verwiesen, sodass die Aussetzung von Beschlüssen der JAV nicht in Betracht kommt.mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.3 Vorsitz und Stellvertretung in der JAV

2.1.3.1 Allgemeines Rz. 18 § 65 Abs. 1 BetrVG verweist hinsichtlich der Wahl des Vorsitzenden und stellvertr. Vorsitzenden der JAV sowie deren Aufgabe auf die Regelung des § 26 BetrVG. Die Vorschrift ist zwingendes Recht und kann weder durch Tarifvertrag noch durch Betriebsvereinbarung abbedungen werden. 2.1.3.2 Wahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter 2.1.3.2.1 Allgemei...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.5.3 Streitigkeiten

Rz. 36 Besteht über die Lohnansprüche von JAV-Mitgliedern oder über ihre Ansprüche auf Freizeitausgleich gem. § 37 Abs. 3 BetrVG Streit, sind diese Ansprüche im Urteilsverfahren gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG geltend zu machen.mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.3.2 Wahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter

2.1.3.2.1 Allgemeines Rz. 19 Die Wahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter ist eine innere Angelegenheit der JAV. An ihr nehmen ausschließlich die Mitglieder der JAV teil. Die Wahl gehört zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der JAV. Wird sie nicht durchgeführt, handelt die JAV pflichtwidrig und kann unter den Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 BetrVG i. V. m. § 23 BetrVG a...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.1.3 Beendigung der Mitgliedschaft einzelner Mitglieder der JAV

2.1.1.3.1 Durch Ausschluss Rz. 10 Hat ein Mitglied der JAV grob die aus seinem Amt folgenden Pflichten verletzt, kann es auf Antrag vom Arbeitsgericht aus der JAV ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist nur wegen grober Verletzung der aus dem Amt als Mitglied der JAV folgenden Pflichten möglich, nicht dagegen wegen Verletzung der Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Die gro...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.5 Rechtsstellung der Mitglieder der JAV

2.1.5.1 Allgemeines Rz. 34 Gem. § 65 Abs. 1 BetrVG i. V. m. § 37 Abs. 1 BetrVG ist die Mitgliedschaft in der JAV ein Ehrenamt. Eine besondere Vergütung erhalten die Amtsträger mithin nicht für ihre Tätigkeit. Allerdings genießen sie einige Schutzrechte, die dazu dienen sollen, ihnen die Übernahme des Amts eines Mitglieds der JAV zu ermöglichen, zumindest aber zu erleichtern. 2...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.6 Schulungs- und Bildungsveranstaltungen

2.1.6.1 Allgemeines Rz. 37 § 65 Abs. 1 BetrVG verweist auch auf § 37 Abs. 6 BetrVG. Danach haben Mitglieder des BR Anspruch darauf, von ihrer Arbeitspflicht unter Fortzahlung ihrer Vergütung freigestellt zu werden, wenn sie an erforderlichen Schulungs- und Bildungsveranstaltungen teilnehmen. Dieses Recht steht über die genannte gesetzliche Verweisung auch den Mitgliedern der ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.6.2 Voraussetzungen

2.1.6.2.1 Erforderlichkeit Rz. 38 Gem. § 65 Abs. 1 BetrVG i. V. m. § 37 Abs. 6 BetrVG ist Voraussetzung für den Anspruch, dass die Schulungsveranstaltung erforderlich ist. Nach der Rechtsprechung des BAG zu § 37 Abs. 6 BetrVG (BAG, Beschluss v. 17.11.2010, 7 ABR 113/09) ist die Vermittlung von Kenntnissen erforderlich, wenn sie unter Berücksichtigung der konkreten Verhältniss...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.2.1 Allgemeines

Rz. 16 § 65 verweist auf § 25 BetrVG, der das Nachrücken von Ersatzmitgliedern im Fall des Ausscheidens eines Mitglieds aus der JAV regelt.mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2 Nicht anwendbare Vorschriften des BetrVG

Rz. 46 Aufgrund der abschließenden Verweisung in § 65 Abs. 1 BetrVG finden folgende Regelungen keine Anwendung auf die JAV: 2.2.1 Betriebsausschuss, § 27 BetrVG Rz. 47 Mangels Verweisung auf § 27 BetrVG kann die JAV keinen Betriebsausschuss mit selbstständigen Entscheidungskompetenzen bilden. 2.2.2 Sitzungsteilnahme Dritter, § 32 BetrVG Rz. 48 Da § 65 Abs. 1 nicht auf § 32 BetrV...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.3.1 Allgemeines

Rz. 18 § 65 Abs. 1 BetrVG verweist hinsichtlich der Wahl des Vorsitzenden und stellvertr. Vorsitzenden der JAV sowie deren Aufgabe auf die Regelung des § 26 BetrVG. Die Vorschrift ist zwingendes Recht und kann weder durch Tarifvertrag noch durch Betriebsvereinbarung abbedungen werden.mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.3.4 Stellung und Aufgaben

2.1.3.4.1 Des Vorsitzenden Rz. 27 Der Vorsitzende ist in erster Linie Mitglied der JAV. Allerdings obliegen ihm zusätzliche Befugnisse, Aufgaben und Zuständigkeiten, die das Gesetz ihm zuweist. Wichtigste Aufgabe des Vorsitzenden ist es, die Interessen der JAV im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit und der von ihr gefassten Beschlüsse gegenüber dem Betriebsrat zu vertrete...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.4 Bildung von Ausschüssen

2.1.4.1 Allgemeines Rz. 32 Seit der Reform des BetrVG durch das BetrVerf-ReformG 2001 verweist § 65 Abs. 1 auf § 28 Abs. 1 BetrVG. Damit besteht nun die Möglichkeit, dass in Betrieben mit mehr als 100 jugendlichen und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten Ausschüsse gebildet werden. Dadurch soll eine größere Effektivität der Arbeit insbesondere von großen JAV erreicht werde...mehr