Fachbeiträge & Kommentare zu Geschäftsführung

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 9. Bezugsrechte (§ 160 Abs. 1 Nr. 5 AktG)

Rn. 941 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 Nach § 160 Abs. 1 Nr. 5 AktG sind im Anhang auch Angaben zu machen über die Zahl der Bezugsrechte gemäß § 192 Abs. 2 Nr. 3. Jene Vorschrift ist "nicht anzuwenden auf Aktiengesellschaften, die kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs sind" (§ 160 Abs. 3 Satz 1 AktG). Rn. 942 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 Durc...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / G. Grenzen der Prüfung (Abs. 4a)

Rn. 200 Stand: EL 41 – ET: 12/2023 Mit dem BilRUG wurde § 317 um Abs. 4a ergänzt, der feststellt, dass sich die Prüfung "nicht darauf zu erstrecken [hat, d.Verf.], ob der Fortbestand der geprüften Kapitalgesellschaft oder die Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung zugesichert werden kann." Besagter Abs. setzt Art. 25a der R 2014/56/EU (ABl. EU, L 158/196ff. v...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / XXIII. Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen (§ 285 Nr. 21)

Rn. 667 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 Gemäß § 285 Nr. 21 sind im Anhang zumindest die nicht zu marktüblichen Bedingungen zustande gekommenen Geschäfte, soweit sie wesentlich sind, mit nahe stehenden UN und Personen, einschließlich Angaben zur Art der Beziehungen, zum Wert der Geschäfte sowie weiterer Angaben, die für die Beurteilung der Finanzlage notwendig sind, anzugeben. Ausg...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / III. Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung

Rn. 107 Stand: EL 41 – ET: 12/2023 Die Prüfung der angemessenen Darstellung der künftigen Chancen und Risiken im Lagebericht regelt § 317 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 289 Abs. 1 Satz 4. Nach § 289 Abs. 1 Satz 4 muss der Lagebericht Angaben über die voraussichtliche Entwicklung des UN enthalten. In der Literatur werden i. A. Angaben über die beiden GJ nach dem Abschlussstichtag ge...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 5. Loyale Zusammenarbeit innerhalb des Vorstands sowie Aufsichtspflicht bei Geschäftsverteilung und Delegation

Tz. 15 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 Die Vorstandsmitglieder haben untereinander kollegial zusammenzuarbeiten. Dies bedeutet insbesondere, dass jedes der Vorstandsmitglieder die anderen über alle wesentlichen Vorgänge und Vorkommnisse informieren muss, die für die Gesellschaft oder die Kompetenzbereiche anderer Vorstandsmitglieder von Bedeutung sind. Aufgetretene Spannungen zwis...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Überblick über den Pflichtenkreis

Tz. 2 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 Nach § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG haben Vorstandsmitglieder bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung scheidet jedoch von vornherein aus, soweit sich unternehmerische Entscheidungen i. R.d. in § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG geregelten "Business Judgement Rule" bewegen....mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Pflichten beim Einsatz von IT

Rn. 31 Stand: EL 42 – ET: 05/2024 Die Auswahl- und Überwachungspflicht gilt auch für den Fall, dass der Vorstand beschließt, UN-Externe mit der technischen Durchführung der Buchführung zu beauftragen (Outsourcing). Zu jedem Zeitpunkt ist sicherzustellen, dass bei auftretenden Mängeln korrigierend eingegriffen werden kann. In der UN-Praxis werden hierzu regelmäßig sog. Service...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Sorgfaltspflicht

Tz. 5 Stand: EL 42 – ET: 05/2024 Die in § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG enthaltene Umschreibung der Sorgfaltspflicht knüpft an § 76 Abs. 1 AktG an, wonach der Vorstand die Gesellschaft unter eigener Verantwortung zu leiten hat. Sie ist die konkretere Umschreibung der allg. Verhaltensstandards der §§ 276 Abs. 2 BGB und 347 HGB (vgl. Hüffer-AktG (2022), § 93, Rn. 8; Geßler-AktG (2011),...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / XXXVII. Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses oder Beschluss über seine Verwendung (§ 285 Nr. 34)

Rn. 881 Stand: EL 42 – ET: 05/2024 § 285 Nr. 34 ist mit dem BilRUG in das HGB eingeführt worden und setzt Art. 17 Abs. 1 lit. o) der Bilanz-R in nationales Recht um; daraus ergibt sich das Gebot einer R-konformen Auslegung und Rechtsfortbildung von § 285 Nr. 34. Nach § 285 Nr. 34 ist im Anhang der "Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses oder der Beschluss über seine Ver...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Gesetzliche Vorschriften

Rn. 13 Stand: EL 42 – ET: 05/2024 Bei der Prüfung des JA hat der AP insbesondere die folgenden RL-Vorschriften des HGB zu beachten:mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / XX. Finanzinstrumente des Finanzanlagevermögens, die über ihrem beizulegenden Zeitwert ausgewiesen werden (§ 285 Nr. 18)

Rn. 621 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 Nach § 285 Nr. 18 sind im Anhang „für zu den Finanzanlagen (§ 266 Abs. 2 A. III.) gehörende Finanzinstrumente, die über ihrem beizulegenden Zeitwert ausgewiesen werden, da eine außerplanmäßige Abschreibung nach § 253 Absatz 3 Satz 6 unterblieben ist, [anzugeben, d.Verf.] der Buchwert und der beizulegende Zeitwert der einzelnen VG oder angemes...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Deckungsumfang und Deckungsablehnungsgründe

Tz. 45 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 Zur Feststellung des Deckungsumfangs findet eine Deckungsprüfung statt, bei der geklärt werden muss, ob ein Versicherungsfall vorliegt und in welche Versicherungsperiode dieser fällt, in welcher Höhe Versicherungsschutz besteht und ob Ausschlussgründe vorliegen (vgl. Sieg (2017a), Rn. 33). Der Versicherer ist an die tatsächlichen Feststellung...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Einklangprüfung

Rn. 83 Stand: EL 41 – ET: 12/2023 Die Prüfung des Lageberichts hat mit der gleichen Sorgfalt zu erfolgen, wie dies für den JA der Fall ist. Dies erfordert, dass der AP bei der Gewinnung seines Prüfungsergebnisses ebenfalls darauf zu achten hat, dass mit hinreichender Sicherheit und Genauigkeit keine wesentlichen Fehler im Lagebericht enthalten sind. Indes unterscheidet sich d...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Gesamtbezüge der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans

Rn. 395 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 Anzugeben sind nur die Bezüge, die ein Mitglied des Geschäftsführungsorgans in seiner Eigenschaft und (final) für seine Tätigkeit als Mitglied dieses Organs erhält, und zwar von der Bestellung bis zur Abberufung (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 285 HGB, Rn. 239). Anzugeben sind nur die Bezüge, die ein Organmitglied unmittelbar von dem berichts...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. "Mittelgroße" GmbH

Rn. 15 Stand: EL 42 – ET: 05/2024 Mittelgroß ist eine GmbH, wenn zwei der folgenden Kriterien zutreffen: Bilanzsumme (BS): 7,5 Mio. EUR bis 25 Mio. EUR, Umsatzerlöse (UE): 15 Mio. EUR bis 50 Mio. EUR p. a., Arbeitnehmer (AN): 50 bis 250 im Jahresdurchschnitt. Zu Einzelheiten vgl. HdR-E, HGB § 267, Rn. 6ff. Rn. 16 Stand: EL 42 – ET: 05/2024 Der JA sowie die vorgeschriebenen Ergänzun...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Liechtenstein

Rz. 1 Stand: EL 138 – ET: 06/2024 Das Fürstentum Liechtenstein (Hauptstadt: Vaduz; Amtssprache: Deutsch) ist ein als konstitutionelle Erbmonarchie verfasster mitteleuropäischer Staat in den Alpen mit Grenzen zu > Österreich im Osten sowie der > Schweiz im Süden, Westen und Norden. Seit dem VZ 2013 gilt erstmals ein Abkommen zur Vermeidung der > Doppelbesteuerung vom 02.09.2009...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 – Doppelbesteuerun... / 1.2.2.3 Besondere Regelungen bezüglich der Zuweisung des Besteuerungsrechts

Rz. 30 Stand: EL 138 – ET: 06/2024 Das OECD-MA bzw. die einzelnen DBA enthalten für bestimmte Arbeitnehmer, bestimmte Vergütungen bzw. bestimmte Tätigkeiten von Art. 15 OECD-MA abweichende Regelungen, insbesondere für das für die Geschäftsführung eines Unternehmens verantwortliche Personal (s. Tz. 6.1, Rn. 353), für Künstler und Sportler (Art. 17 OECD-MA), für Ruhegehaltszahl...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 – Doppelbesteuerun... / 4.3.3.3.6 Gestaltungsmissbrauch i. S. des § 42 AO

Rz. 184 Stand: EL 138 – ET: 06/2024 Dient eine Arbeitnehmerentsendung ausschließlich oder fast ausschließlich dazu, die deutsche Besteuerung zu vermeiden, ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO vorliegt. Rz. 185 Stand: EL 138 – ET: 06/2024 Beispiel: Ein in der Schweiz ansässiger Gesellschafter-Geschäftsführer einer inlän...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 – Doppelbesteuerun... / 4.3.3.3.1 Einbindung des Arbeitnehmers in das aufnehmende Unternehmen

Rz. 155 Stand: EL 138 – ET: 06/2024 Für die Entscheidung, ob der Arbeitnehmer in das aufnehmende Unternehmen eingebunden ist, ist das Gesamtbild der Verhältnisse maßgebend. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob das aufnehmende Unternehmen die Verantwortung oder das Risiko für die durch die Tätigkeit des Arbeitnehmers erzielten Ergebnisse trägt und der Arbeitnehmer den...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 – Doppelbesteuerun... / 6.1 Organe von Kapitalgesellschaften

Rz. 352 Stand: EL 138 – ET: 06/2024 Bei der Besteuerung der Organe von Kapitalgesellschaften ist zwischen den geschäftsführenden und den überwachenden Organen zu unterscheiden. Rz. 353 Stand: EL 138 – ET: 06/2024 Die Vergütungen von geschäftsführenden Organen (z. B. Vorstände und Geschäftsführer) von Kapitalgesellschaften fallen regelmäßig in den Anwendungsbereich des Art. 15 O...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.2.3 Sachanlagen

Rz. 247 Zum Begriff der Sachanlagen vgl. § 266 Rz 37. Unbebaute Grundstücke unterliegen keiner planmäßigen Abschreibung. Um eine Überbewertung zu vermeiden, ist bei ihrer Bewertung der ggf. bestehenden Notwendigkeit von außerplanmäßigen Abschreibungen ein besonderes Augenmerk zu widmen. Der beizulegende Wert eines Grundstücks kann bspw. abgeleitet werden aus beobachteten Markt...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1 Pflichtangaben

Rz. 21 Rechtsform- und branchenunabhängige Pflichtangaben im Anhang umfassen:[1]mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Vertretungsregelung in der GmbH

Begriff Nach § 35 GmbHG wird die Gesellschaft durch einen oder mehrere Geschäftsführer vertreten. Diese Vertretungsbefugnis ist nicht beschränkbar. Die Vertretungsmacht für die GmbH wirkt nach außen und nach innen. Der Geschäftsführer hat also auch in der GmbH uneingeschränkte Weisungsbefugnis zu allen Sachverhalten und gegenüber allen Mitarbeitern. Allerdings ist er verpfl...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
GmbH: Beiziehung von Berate... / 5 So könnte eine Satzungsregelung aussehen

In der Satzungsklausel sollte grundsätzlich je nach Wunsch der Gesellschafter geregelt werden, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Zulassung von Beiständen gestattet ist sowie insbesondere welches Prozedere, das heißt welche Formalien einzuhalten sind. Die nachfolgende Satzungsklausel enthält ein grundsätzliches Verbot der Beiziehung von Beratern mit der gebotenen Ausna...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Haftung des GmbH-Geschäftsf... / 3.1 Wann handelt der faktische Geschäftsführer wirklich für die GmbH?

In einem Urteil führt der BGH aus, dass eine Person als faktischer GmbH-Geschäftsführer hafte, wenn der Betreffende nach dem Gesamterscheinungsbild seines Auftretens die Geschicke der Gesellschaft nachhaltig prägt. Dazu muss er über die interne Einwirkung auf die Satzung hinaus durch eigenes Handeln im Außenverhältnis die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans maß...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Haftung des GmbH-Geschäftsf... / 1 So haftet der Geschäftsführer gegenüber der GmbH

Der Geschäftsführer ist verpflichtet, die Geschäfte der GmbH mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns zu führen. Fügt der Geschäftsführer dem Gesellschaftsvermögen durch schuldhaftes Verhalten Schaden zu, muss er diesen Schaden ersetzen. Die Haftung wird von der Gesellschafterversammlung per Beschluss geltend gemacht und gegebenenfalls gerichtlich für die GmbH durc...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Haftung des GmbH-Geschäftsf... / 3 Haftungsgefahr: Haftung als faktischer Geschäftsführer

Der BGH stellt in ständiger Rechtsprechung den faktischen Geschäftsführer dem formell ordnungsgemäß bestellten Geschäftsführer gleich. Er hat klargestellt, dass ein faktischer Geschäftsführer nicht schon dann anzunehmen ist, wenn ein Gesellschafter lediglich satzungsgemäß auf den Geschäftsführer gesellschaftsintern einwirkt. Ein dominierender Mehrheitsgesellschafter wird als...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
GmbH: Abberufung / Zusammenfassung

Begriff Die GmbH hat mindestens einen Geschäftsführer, der für die GmbH handelt und die operativen Geschäfte führt. Der Geschäftsführer wird von den Gesellschaftern in sein Amt bestellt und auch wieder abberufen. Grundsätzlich kann der Geschäftsführer jederzeit von den Gesellschaftern abberufen werden. Die Abberufung kann jedoch im Gesellschaftsvertrag auf wichtige Gründe be...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Beschluss-Mehrheiten in der... / 2 Mehrheitsregelung bei der Beschlussfassung

Grundsätzlich genügt zur Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung die einfache Mehrheit, d. h. die Hälfte der abgegebenen Ja-Stimmen muss um eine Stimme die Nein-Stimmen überschreiten. Dies sollte auch so in der Satzung vereinbart werden, damit Klarheit besteht: Formulierungsvorschlag: Der Beschluss ist mit einfacher Mehrheit gefasst, wenn mehr Ja- als Nein-Stimmen ab...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
GmbH: Abberufung / 2 Gründe für eine Abberufung

Die Abberufung eines Geschäftsführers ist grundsätzlich jederzeit ohne Angabe von Gründen möglich. Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch vorsehen, dass ein Geschäftsführer nur aus einem besonderen Grund abberufen werden kann. In eng umgrenzten Ausnahmefällen kann eine Abberufung im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein, z. B. bei einem mitarbeitenden Gesellschafter-Geschäftsfü...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Geschäftsführer: So meister... / 2 Regeln für die Zusammenarbeit in der Geschäftsführung

2.1 Respekt und Toleranz Die Mitglieder der Geschäftsleitung sollten sich als gleichberechtigte Partner sehen. Jeder Geschäftsführer hat die vorgetragenen Meinungen vorurteilslos zu prüfen und sachlich dazu Stellung zu nehmen. Der Geschäftsführer nimmt zu allen anstehenden Fragen sachlich und objektiv Stellung, auch und gerade wenn Kollegen anderer Meinung sind. Kritik ist in...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Geschäftsführer: So meister... / 1 Führungsaufgaben und Verantwortlichkeiten in der Geschäftsführung

Als Angestellter eines Unternehmens führen Sie die Aufgaben aus, die Ihnen die Unternehmensleitung überträgt. Als Geschäftsführer geben Sie die Ziele des Unternehmens vor, organisieren Sie den gesamten Geschäftsablauf, entscheiden über alle geschäftliche Angelegenheiten, kontrollieren den Geschäftsablauf und leiten Ihre Mitarbeiter zur Erledigung Ihrer Aufgaben an. (Übersicht) Dabe...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Geschäftsführer: So meister... / 6.1 Künstliche Intelligenz (KI) als strategische Geschäftsführungs-Aufgabe

Mit ChatGPT hält die künstliche Intelligenz (KI) Einzug in nahezu alle Unternehmen. Große Unternehmen implementieren, experimentieren und arbeiten bereits mit firmeneigenen GPTs (Generative Pretrained Transformer – generativer, also erzeugender, vortrainierter Transformator). Siemens lässt bereits per GPT Skizzen für Produktionsanlagen erstellen – mit spürbarem Effekt für di...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Geschäftsführer: So meister... / 6 Geschäftsführungs-Aufgabe Digitalisierung

In der Gesellschaft, in den Medien und in Fachkreisen wird intensiv diskutiert, welche Eigenschaften der erfolgreiche Manager in Zeiten der Digitalisierung mitbringen muss, um ein bestehendes Geschäftsmodell aufzubrechen und zu verändern oder um ein neues Geschäftsmodell erfolgreich in den Markt einzuführen. Praxis-Beispiel Vorbild sind meist die US-Manager, die bereits nachg...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Geschäftsführer: So meister... / 7.2 New Work: Grundlagen der agilen Arbeitsorganisation

Laut McKinsey bringen sog. agile Arbeitsformen rund 30 % mehr Effizienz, Kundenzufriedenheit, Mitarbeiterengagement und betriebliche Leistung. Aus Sicht der Geschäftsführung ist wichtig: Agiles Arbeiten ist kein einfaches Erfolgsrezept, sondern ein Zusammenspiel aus Unternehmenskultur, Kommunikation und Arbeitsorganisation. Erst wenn die Komponenten effektiv ineinandergreife...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Geschäftsführer: So meister... / 2.8 Konflikte offen ansprechen

Meinungsverschiedenheiten gehören zur Arbeits- bzw. Ressortteilung. Wichtig ist, dass diese zeitnah, direkt und ohne Polemik angesprochen werden. Dazu gehört auch, Fehler und Pannen offen anzusprechen und Maßnahmen zur Abhilfe vorzuschlagen. Die meisten Konflikte lassen sich entschärfen, indem sie von allen Beteiligten gemeinsam und offen – also im Gremium – angesprochen und ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Geschäftsführer: So meister... / 2.6 Gemeinsame Vertretung nach außen

Jeder Geschäftsführer verpflichtet sich, Beschlüsse des Gremiums gegenüber Dritten (Ressort, Abteilung, Extern) zu kommunizieren und für diese einzustehen.mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Geschäftsführer: So meister... / 2.10 Teamgeist fördern

Gesellschafter/Geschäftsführer arbeiten im Team und sollten sich ganz bewusst Zeit dazu nehmen, Teamgeist und Teamfähigkeiten zu verbessern. Dazu geeignet sind gemeinsame Brainstorming Wochenenden, an denen auch einmal die GmbH übergreifende Themen angesprochen werden können. Ganz praktisch sind Teamerfahrungen, wie sie von Eventagenturen angeboten werden. Solche Maßnahmen si...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Geschäftsführer: So meister... / 2.1 Respekt und Toleranz

Die Mitglieder der Geschäftsleitung sollten sich als gleichberechtigte Partner sehen. Jeder Geschäftsführer hat die vorgetragenen Meinungen vorurteilslos zu prüfen und sachlich dazu Stellung zu nehmen. Der Geschäftsführer nimmt zu allen anstehenden Fragen sachlich und objektiv Stellung, auch und gerade wenn Kollegen anderer Meinung sind. Kritik ist in einer Form auszuüben, d...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Geschäftsführer: So meister... / 2.9 Mediation als Konfliktlösung vorsehen

Bevor Konflikte zwischen den Gesellschaftern/Geschäftsführern gerichtlich entschieden werden, sollten sich die Gesellschafter/Geschäftsführer darauf verständigen, schlichtende Einigungsgespräche unter externer Supervision durchzuführen (Mediationsverfahren). Das Verfahren ist in der Regel kostengünstiger als die sofortige gerichtliche Auseinandersetzung und führt zu vergleich...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Geschäftsführer: So meister... / 2.7 Bei Bedarf externe Berater einschalten

Sind sich die Gesellschafter bei der Beurteilung einer Sachfrage nicht einig, ist es hilfreich externe Fachleute und Berater in die Entscheidungsfindung einzubeziehen. Das können Mitglieder des Beirats, aber auch ausgewiesene Spezialisten außerhalb der GmbH sein. Nicht zwingend ergibt sich daraus, die Konsequenzen einer externen Beratung zwingend in der GmbH umzusetzen. Erfah...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Geschäftsführer: So meister... / 2.2 Arbeiten mit Zielvereinbarungen

Arbeiten Sie grundsätzlich mit Zielvereinbarungen. In der Zielvereinbarung legen alle Gesellschafter/Geschäftsführer gemeinsam fest, wer welche Ziele bis wann mit welchen Ressourcen erreichen will. Sobald ein Gesellschafter/Geschäftsführer Anzeichen dafür hat, dass er ein vereinbartes Ziel nicht erreichen kann, hat er die Pflicht, seine Mit-Gesellschafter/Geschäftsführer dar...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Geschäftsführer: So meister... / 2.4 Information untereinander sicherstellen

Sorgen Sie dafür, dass Ihre Mit-Gesellschafter über Ihr Ressort so gut wie möglich informiert sind. Sprechen Sie offen über Probleme, die in Ihrem Ressort auftreten und holen Sie den Rat Ihrer Mit-Gesellschafter/Geschäftsführer dazu ein. Informieren Sie lieber "zu viel" als "zu wenig". Stellen Sie Informationen grundsätzlich immer in den dazugehörenden Informationszusammenhan...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Geschäftsführer: So meister... / 2.3 Klare Abgrenzung von Zuständigkeiten

Achten Sie darauf, dass die Aufgabenbereiche der tätigen Gesellschafter/Geschäftsführer klar abgegrenzt sind. Orientieren Sie sich an der fachlichen Qualifikation der Gesellschafter/Geschäftsführer, aber auch an der betriebswirtschaftlich gängigen Verteilung der Ressorts (kaufmännische Leitung, Produktion/Entwicklung, Marketing/Vertrieb, Personal, IT). Als Gesellschafter/Gesc...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Geschäftsführer: So meister... / 2.5 Vollständige Dokumentation aller Absprachen und Vereinbarungen

Auch wenn es einigen Aufwand bedeutet, sollten Sie grundsätzlich alle geschäftsbezogenen Absprachen und Vereinbarungen zwischen den Gesellschafter/Geschäftsführern vollständig und inhaltlich nachvollziehbar dokumentieren. Das betrifft Gesellschafterversammlungen, Ressortsitzungen, aber auch Abteilungen und abteilungsübergreifende Projektarbeit. Damit stellen Sie sicher, dass ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Geschäftsführer: So meister... / 2.11 Effektive Besprechungen abhalten

Oft werden Besprechungen als überflüssig empfunden. Das liegt an organisatorischen Mängeln, an kommunikativen Unzulänglichkeiten und an der Art und Weise der Steuerung. Besprechungen und Meetings werden effektiver, wenn Sie Folgendes beachten: Begrüßung & Vorstellung der Teilnehmer Wir-Gefühl erzeugen Bekanntgabe der Regeln (TOP, Pausen) Problemdefinition und Zielformulierung Pro...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Geschäftsführer: So meister... / 4 Führung von Mitarbeitern

„Führen ist Dienstleistung“ – so die Botschaft eines aktuellen Managementbuches zur Personalführung in Zeiten der Personalknappheit. Was die Mitarbeiter in mittelständischen und größeren Unternehmen zu Höchst­­leistungen motivieren kann, wird in kleineren Betrieben immer mehr zum Problem. Hier ist der Geschäftsführer immer weniger Dienstleister für die Mitarbeiter, der für d...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Geschäftsführer: So meister... / 2.12 Sich selbst motivieren

Fakt ist, dass Geschäftsführer nach wie vor 60 Stunden und mehr in der Woche arbeiten, viel unterwegs sind, wenig Zeit zum Regenerieren haben und sich keine Fehler leisten dürfen. Faktoren, die bei Dauerbelastung zu Stress bis hin zum Burnout führen. In den letzten Jahren hat sich die Intensität dieser Belastungsfaktoren nochmals vervielfacht und beschleunigt. Fakt ist auch, ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 5.2.3.3.6 Außenprüfungen, § 7

Rz. 164 § 7 der VO zu § 180 Abs. 2 AO, der auf § 180 Abs. 2 Nr. 6 AO beruht, ermöglicht die Außenprüfung bei allen Verfahrensbeteiligten, und zwar sowohl bei den Beteiligten nach § 78 AO als auch den in § 3 Abs. 1 Nr. 2 der VO zu § 180 Abs. 2 AO genannten Personen. Diese Vorschrift tritt selbstständig neben § 193 AO; für eine Außenprüfung brauchen also nicht zusätzlich die V...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 3.1.4.8.1 Sachlicher Regelungsbereich bei der GmbH & Co. KG

Rz. 76 Bei einer GmbH & Co. KG [1] sind im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte der KG alle Entscheidungen zu treffen, die sich auf die von der KG bezogenen Einkünfte beziehen. Dazu gehören in erster Linie die auch sonst bei Mitunternehmerschaften zu treffenden Feststellungen über das Bestehen der Mitunternehmerschaft und den Kreis der Beteiligt...mehr