Fachbeiträge & Kommentare zu Geschäftsführung

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§ 16 Vertragstypen / cc) Klarer und eindeutiger Inhalt der Vereinbarung

Rz. 458 Zur Vermeidung von Manipulationen muss der Inhalt der Vereinbarung mit dem beherrschenden GGF nach Grund und Höhe eindeutig und klar sein (BFH v. 21.7.1976, BStBl II 1976, 734). Rz. 459 Das Gebot der Klarheit und Eindeutigkeit gilt insb. für die Höhe der an den beherrschenden GGF zu zahlenden Vergütung. Die Vergütung muss entweder in der Vereinbarung betragsmäßig fest...mehr

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§ 27 Aufhebungsvertrag, Abw... / V. Unzulässige Rechtsausübung – kollusives Zusammenwirken

Rz. 451 Ein kollusives Zusammenwirken liegt vor, wenn Arbeitnehmer und das vertretungsberechtigte Organ bewusst zum Nachteil der Gesellschaft zusammenwirken (vgl. LAG Mecklenburg-Vorpommern v. 11.8.2020 5 Sa 4/19, juris Rn 62 Abwicklungsvertrag; LAG Rheinland-Pfalz v. 13.8.2009 11 Sa 147/09, juris Rn 64). Allerdings vermag nicht jede Besserstellung einer Vertragspartei den V...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / b) Vorsitzendenwahl und Funktionsfähigkeit

Rz. 439 Umstritten ist, ob der Arbeitgeber nach der Wahl des Betriebsrates – vorausgesetzt, es handelt sich um eine erstmalige Wahl oder die Amtszeit des bisherigen Betriebsrates ist schon abgelaufen – Verhandlungen mit dem Betriebsrat ablehnen kann, solange noch kein Vorsitzender gewählt ist (BAG v. 23.8.1984 – 6 AZR 520/82, juris: vor der Konstituierung bestehe keine Anhör...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / ee) Verhinderung des Ersatzmitglieds

Rz. 489 Ist ein Ersatzmitglied, das wegen Verhinderung eines ordentlichen Betriebsratsmitgliedes zu laden ist, wegen langdauernder Erkrankung über den gesamten Verhinderungsfall hinweg selbst verhindert, das Betriebsratsamt wahrzunehmen, so tritt es nicht in den Betriebsrat ein und erlangt auch nicht den besonderen Kündigungsschutz des § 15 Abs. 1 S. 1 KSchG. Das nächstberuf...mehr

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§ 16 Vertragstypen / b) Mittelstands-AG

Rz. 549 Zunehmend interessanter ist heute die Rechtsform der AG auch für mittelständische Unternehmen, die traditionell an sich die Rechtsform der GmbH oder GmbH & Co. KG bevorzugen. Mit dem Gesetz für die kleine AG und zur Deregulierung des Aktienrechtes v. 2.8.1994 (BGBl I, 1961 ff.) hat der Gesetzgeber i.V.m. dem UmwG und UmwStG sowie dem 2. Finanzmarktförderungsgesetz Ma...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / I. Planung und Organisation der Betriebsratsarbeit

Rz. 420 Die Arbeit eines Betriebsrates ist zeitaufwendig und komplex. Die unterschiedlichen Tätigkeiten der Betriebsratsmitglieder einerseits und die Wahrnehmung der dem Betriebsrat gesetzlich zugewiesenen Aufgaben andererseits setzen ein hohes Maß an Planung und Organisation voraus. Effektive Betriebsratsarbeit erfordert neben den notwendigen inhaltlichen Kenntnissen insb. ...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 1. Befugnisse

Rz. 509 Mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder (absolute Mehrheit) kann der Betriebsrat dem Betriebsausschuss schriftlich Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen (§ 27 Abs. 2 S. 2 BetrVG). Der Abschluss von Betriebsvereinbarungen ist dem Betriebsrat aber selbst vorbehalten (§ 27 Abs. 2 S. 2 Hs. 2). Auch die Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussve...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / a) Vorbereitung von Betriebsratssitzungen und Sitzungsdauer

Rz. 423 Die Betriebsratssitzungen müssen vorbereitet werden. Wenn keine größeren Probleme anstehen, dürfte es – in größeren Betrieben (ab mindestens neun Betriebsratsmitgliedern) wird es sich empfehlen, einen Teil der Aufgaben in Ausschüssen zu erledigen – i.d.R. genügen, aber auch notwendig sein, einen Sitzungsturnus von etwa zwei Wochen einzuhalten. In der Praxis hat sich ...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / a) Wahlverfahren

Rz. 436 Gem. § 26 Abs. 1 BetrVG wählt der Betriebsrat aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Dies geschieht i.d.R. bei der konstituierenden Sitzung des Betriebsrates nach der Betriebsratswahl, die vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes gem. § 29 Abs. 1 BetrVG einberufen wird. Der Vorsitzende des Wahlvorstandes leitet die konstituierende Sitzung, bis der Be...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 2. Zuwahl und Nachwahl

Rz. 528 Die Zuwahl eines weiteren freigestellten Betriebsratsmitgliedes wegen der Erhöhung der Zahl der Freizustellenden kann nicht durch Nachwahl eines weiteren Mitgliedes in Mehrheitswahl erfolgen, wenn die Freistellungswahl aufgrund von Vorschlagslisten nach den Grundsätzen der Verhältniswahl stattgefunden hat; vielmehr hat eine völlige Neuwahl stattzufinden (BAG v. 20.4....mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / c) Bevorstehendes Ende der Amtszeit

Rz. 621 Auch dann, wenn eine Schulungsveranstaltung zur Vermittlung von Grundkenntnissen erst kurz vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrates erfolgt, soll – nach zu weitgehender Rechtsprechung des BAG – eine besondere Darlegung der Erforderlichkeit nicht erforderlich sein. Entscheidend sein soll nicht, ob in der Zeit von der Schulungsveranstaltung bis zur Neuwahl Beteiligung...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 1. Vergütungsansprüche

Rz. 662 Der Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung für die Zeitdauer durchgeführter Betriebsratstätigkeit – wenn der Arbeitgeber etwa deswegen nicht zahlt, weil er die Erforderlichkeit dieser Tätigkeit bestreitet – sowie für die Dauer der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung i.S.v. § 37 Abs. 6 oder Abs. 7 BetrVG ist im Urteilsverfahren geltend zu machen. Anspruchsberech...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 3. Tätigkeitspflicht innerhalb des Betriebs

Rz. 529 Freigestellte Betriebsratsmitglieder sind von ihrer Arbeitspflicht befreit, nicht aber von ihren sonstigen arbeitsvertraglichen Pflichten. Sie müssen sich insb. während der betrieblichen Arbeitszeit im Betrieb aufhalten (LAG Rheinland-Pfalz v. 8.11.2007 – 9 TaBV 37/07, juris); verlassen sie den Betrieb, um Betriebsratstätigkeiten außerhalb wahrzunehmen, müssen sie si...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / b) Möglichkeit zu Teilfreistellungen

Rz. 543 Nach der im Jahr 2001 durch § 38 Abs. 1 S. 3 BetrVG erfolgten Klarstellung kann die Freistellung auch in Form von Teilfreistellungen wahrgenommen werden, etwa wenn die Mitglieder wegen ihrer beruflichen Kenntnisse oder der Sorge um den Verlust der Anbindung an die berufliche Tätigkeit keine Vollfreistellungen wünschen. Hierbei darf die Summe der Teilfreistellungen di...mehr

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§ 55 Einstweiliger Rechtssc... / I. Arrest

Rz. 76 § 85 Abs. 2 ArbGG erwähnt nicht ausdrücklich den Arrest. Nach allgemeiner Meinung handelt es sich jedoch insoweit um eine Gesetzeslücke. Auch im Beschlussverfahren sind Arreste zulässig (vgl. GMP/Spinner, ArbGG, § 85 Rn 28). Rz. 77 Der Erlass eines Arrestes, welcher gem. § 916 ZPO zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen wegen ...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 5. Honorar

Rz. 721 Zum Inhalt der mit dem Arbeitgeber gem. § 80 Abs. 3 S. 1 BetrVG zu treffenden Vereinbarung gehört auch das Honorar des Sachverständigen. Fehlt eine Vereinbarung hierüber, ist nach § 316 BGB der Umfang der Vergütung nach billigem Ermessen gem. § 315 Abs. 1 BGB zu bestimmen (vgl. BAG v. 12.2.1992 – 7 ABR 20/91, juris, für die Vergütung eines Beisitzers der Einigungsste...mehr

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§ 54 Beschlussverfahren / E. Betriebsratskosten

Rz. 14 Ein wichtiger und praxisrelevanter Anwendungsbereich des Beschlussverfahrens findet sich bei der Erstattung von Kosten des Betriebsrates aus Anlass seiner Amtsführung (§ 40 BetrVG). Der Betriebsrat kann als Gremium Kostenerstattungsansprüche seiner Mitglieder geltend machen (BAG v. 9.9.1975 – 1 ABR 21/74, DB 1975, 2451 = BB 1975, 1642). Der Erstattungsanspruch kann au...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / X. Sprechstunden des Betriebsrats

Rz. 594 Der Betriebsrat kann gem. § 39 BetrVG beschließen, während der Arbeitszeit Sprechstunden einzurichten. Der Betriebsrat kann allein darüber entscheiden, ob er Sprechstunden abhalten will. Für die Festlegung von Zeit und Ort der Sprechstunden muss er eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber herbeiführen. Kommt eine Einigung über der Sprechstunden nic...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 5. Einigungsstelle

Rz. 609 Hat der Arbeitgeber Einwände gegen die zeitliche Lage der Schulungsveranstaltung, kann er gem. § 37 Abs. 6 S. 5 BetrVG die Einigungsstelle anrufen. Die Einigungsstelle entscheidet nicht über Erforderlichkeit und Eignung der Schulungsveranstaltung, sondern ausschließlich über die Festlegung des Schulungszeitraumes. Es ist in der Einigungsstelle nur zu klären, ob der B...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / XIV. Umsatzsteuerliche Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG)

Tz. 319 Stand: EL 133 – ET: 08/2023 Die Unternehmereigenschaft im umsatzsteuerlichen Sinn setzt das selbständige Ausüben einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit voraus. Selbständig ist eine Tätigkeit, wenn sie auf eigene Rechnung und auf eigene Verantwortung ausgeübt wird. Hiernach fehlt es an einer selbständigen Tätigkeit, wenn eine juristische Person (sog. Organgesell...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 8. Höhe der Schulungskosten – Verhältnismäßigkeit

Rz. 633 Genügt die Schulungsveranstaltung den Anforderungen des § 37 Abs. 6 BetrVG, hat der Arbeitgeber anders als bei Bildungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 7 BetrVG neben der Fortzahlung des Arbeitsentgeltes auch die dem Betriebsratsmitglied entstehenden Schulungskosten gem. § 40 Abs. 1 BetrVG zu tragen. Die Kosten müssen auch der Höhe nach erforderlich sein. Insoweit gilt...mehr

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§ 27 Aufhebungsvertrag, Abw... / bb) Neue Entwicklung zur Abfindung beim Fremd-Geschäftsführer und Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer

Rz. 170 Der Grundsatz – keine (echte) Abfindung für Geschäftsführer – steht tendenziell vor einer Neubewertung. Angestoßen durch die Danosa-Entscheidung des EuGH (vgl. EuGH v. 11.11.2010 – C-232/09) hat sich eine breite Diskussion um Arbeitnehmer-/Kündigungsschutz für die Gruppe der – weisungsabhängigen und schutzbedürftigen – Fremdgeschäftsführer und Minderheitsgesellschaft...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / g) Nicht von der Rspr. anerkannte Schulungsveranstaltungen:

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 1. Allgemeines

Rz. 524 Gem. § 37 Abs. 2 BetrVG sind Betriebsratsmitglieder von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Schmälerung des Arbeitsentgeltes nur insoweit zu befreien, als dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Betriebsratsaufgaben erforderlich ist. Ab einer bestimmten Arbeitnehmerzahl sind nach der Vorstellung des Gesetzgebers regelmäßig Betriebsratsaufgaben in einem solchen Umfang ...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 9. Durchsetzung des Anspruchs auf Teilnahme und Kostenerstattung

Rz. 641 Hat der Arbeitgeber gegen Inhalt oder Thema des Seminars Bedenken oder hält er die Veranstaltung für nicht erforderlich, steht das betroffene Betriebsratsmitglied vor der Frage, ob es gegen den Willen des Arbeitgebers trotzdem an der Schulung teilnimmt. Dies kann mit einem erheblichen Arbeitsentgelt- und Kostenrisiko verbunden sein. Rz. 642 Vielfach wird vertreten, da...mehr

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§ 16 Vertragstypen / c) Vorstand als Arbeitnehmer – Arbeitnehmerschutz?

Rz. 594 Nach der Rechtsprechung des BGH sind Organmitglieder keine Arbeitnehmer i.S.d. arbeitsrechtlichen Bestimmungen, da sie selbst Arbeitgeberfunktionen ausüben (vgl. BGH v. 26.3.2019 – II ZR 244/17, juris Rn 27; BGH v. 10.5.2010 – II ZR 70/09, juris Rn 7). Ob bzw. inwieweit die Rechtsprechung des EuGH zum GmbH-GF als Organ der GmbH auf das Vorstandsmitglied einer AG auss...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 4. Fortzahlung der Vergütung

Rz. 530 Freigestellte Betriebsratsmitglieder haben Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes nach dem Lohnausfallprinzip (vgl. Rdn 580 ff.). Das Gesetz geht davon aus, dass auch freigestellte Betriebsratsmitglieder die Betriebsratsarbeit innerhalb ihrer individuellen Arbeitszeit durchführen. Anspruch auf Gutschrift in einem Mehrarbeitszeitkonto besteht nur, wenn das freigestell...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / VII. Übertragung von Aufgaben auf Arbeitsgruppen

Rz. 518 Nach der 2001 neu eingeführten Vorschrift des § 28a BetrVG kann der Betriebsrat in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern – abzustellen wird trotz des ungenauen Gesetzeswortlautes auch hier auf i.d.R. beschäftigte Arbeitnehmer – mit absoluter Mehrheit bestimmte Aufgaben auf Arbeitsgruppen übertragen. Erforderlich hierfür ist eine mit dem Arbeitgeber abgeschlossene ...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 2. Einladung und Tagesordnung

Rz. 461 Die Einladung zu den Sitzungen des Betriebsrates obliegt dem Betriebsratsvorsitzenden gem. § 29 Abs. 2 und 3 BetrVG. Er setzt auch die Tagesordnung fest. Er hat eine Betriebsratssitzung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn ein Viertel der Betriebsratsmitglieder oder der Arbeitgeber dies beantragen (§ 29 ...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 5. Anspruch auf Beförderung

Rz. 533 Nach § 38 Abs. 3 und 4 BetrVG haben die Betriebsratsmitglieder Anspruch darauf, in ihrer beruflichen Entwicklung nicht benachteiligt zu werden, sowie auf entsprechenden Entgeltschutz. Dabei besteht ggf. auch Anspruch auf Beförderung. Es ist allerdings Sache des (ehemaligen) Betriebsratsmitgliedes, das – im Urteilsverfahren – eine entsprechende Beförderung einklagt, i...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 1. Sitzungstermin und betriebliche Notwendigkeiten

Rz. 457 Die Betriebsratssitzungen finden gem. § 30 BetrVG i.d.R. während der Arbeitszeit statt. Dabei sind die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Es darf also z.B. im Kaufhaus keine Betriebsratssitzung auf den Samstagvormittag gelegt werden, wenn die Belegschaftsbesetzung da ohnehin knapp ist. Ebenso darf in der Spedition die Sitzung nicht auf die Mittagsstund...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 3. Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit

Rz. 569 Betriebsratstätigkeit ist grds. innerhalb der Arbeitszeit abzuwickeln. Daher ist der Betriebsratsvorsitzende grds. zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet, ein Anhörungsschreiben des Arbeitgebers zur Kündigung eines Arbeitnehmers außerhalb seiner Arbeitszeit entgegenzunehmen (BAG v. 27.8.1982 – 7 AZR 30/80, juris). Einen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / a) Wahl durch das Gremium

Rz. 535 Über die Freistellung entscheidet gem. § 38 Abs. 2 BetrVG das Betriebsratsgremium in geheimer Wahl. Vor der Wahl hat eine Beratung mit dem Arbeitgeber stattzufinden, der die Gelegenheit erhalten soll, etwaige Bedenken gegen die Freistellung bestimmter Betriebsratsmitglieder geltend zu machen. Die Beratung hat mit dem gesamten Betriebsratsgremium zu erfolgen, nicht nu...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / IX. Freistellung nicht generell freigestellter Betriebsratsmitglieder zur Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben

Rz. 554 Zur ordnungsgemäßen Durchführung seiner Betriebsratsaufgaben ist das Betriebsratsmitglied kraft Gesetzes von seiner Arbeitspflicht gem. § 37 Abs. 2 BetrVG befreit. Die Arbeitsbefreiung wird – anders als bei der Vollfreistellung nach § 38 BetrVG – nicht durch den Arbeitgeber erteilt und bedarf auch nicht seines Einverständnisses (BAG v. 15.7.1992 – 7 AZR 466/91, juris...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / aa) Krankheit, Urlaub, Elternzeit

Rz. 476 Als Verhinderungsfall gilt nur ein objektiver Umstand, d.h. das Mitglied kann nicht an der Sitzung teilnehmen, selbst wenn es wollte. Kein Verhinderungsfall liegt vor, wenn das Betriebsratsmitglied aus persönlichen Beweggründen von einer Amtsausübung Abstand nimmt. Es besteht nicht die Möglichkeit, den Vertretungsfall willkürlich herbeizuführen und sich durch ein Ers...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / 5. Betriebsbegriff

Rz. 84 Nach dem Wortlaut des § 23 Abs. 1 S. 2 und 3 KSchG kommt es auf die Arbeitnehmerzahl in dem Betrieb an, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist. § 23 Abs. 1 KSchG enthält ebenso wie das gesamte KSchG keine eigenständige Definition des Betriebsbegriffes. Es gilt daher im Wesentlichen der allgemeine Betriebsbegriff des § 1 BetrVG (BAG v. 2.3.2017 – 2 AZR 427/16, Rn 15; ...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 4. Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts

Rz. 580 Der Arbeitgeber darf das Arbeitsentgelt während der Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs. 2 BetrVG nicht mindern. Es gilt das Lohnausfallprinzip. Das Betriebsratsmitglied hat unter Anwendung einer hypothetischen Betrachtungsweise Anspruch auf Weiterzahlung des Arbeitsentgeltes so, als wenn es gearbeitet hätte (BAG v. 29.4.2015 – 7 AZR 123/13, juris: Zielerreichungsgrad bei...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / E. Konzernbetriebsrat

Rz. 790 Die Errichtung eines Konzernbetriebsrates ist gem. § 54 Abs. 1 S. 1 BetrVG fakultativ. Hieran hat sich entgegen ursprünglicher Vorstellungen im Gesetzgebungsverfahren zur BetrVG-Reform 2001 – außer der Herabsetzung des erforderlichen Quorums – nichts geändert. Voraussetzungen sind das Bestehen eines Konzerns und entsprechende Beschlüsse des Gesamtbetriebsrates. Wegen...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / c) Mehrheitswahl und Verhältniswahl

Rz. 544 Die Wahl der freizustellenden Mitglieder erfolgt durch Mehrheitswahl, wenn nur ein Mitglied freizustellen ist (§ 38 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 BetrVG). Nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ist in diesem Fall die "einfache Stimmenmehrheit" ausreichend, eine absolute Mehrheit oder die Stimmen der Mehrheit der Anwesenden (§ 33 BetrVG) also nicht erforderlich. Rz. 545 Ansonst...mehr

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§ 68 Allgemeines / A. Allgemeines

Rz. 1 Im ursprünglichen Sinne versteht man unter Compliance die Einhaltung der an ein Unternehmen und an andere Organisationen der Privatwirtschaft und des öffentlichen Sektors gerichteten Gesetze und anderen Vorgaben sowie internen Regelungen (grundhaft zum Compliance-Begriff: Schulz/Schulz, Compliance Management im Unternehmen, 2021, Kap. 1 Rn 1 ff.). Nach neuerem Verständ...mehr

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§ 16 Vertragstypen / (b) Stellungnahme und Ausblick zu zukünftigen Entwicklungen bzgl. der "Einschränkungen der Kündbarkeit des Geschäftsführers ohne Kündigungsgrund"

Rz. 238 Konkrete Anhaltspunkte zu einer Weiterentwicklung des Kündigungsschutzes des GmbH-Geschäftsführers gibt es sowohl vom EuGH als auch vom BAG: Aufgrund der Danosa-Entscheidung des EuGH (vgl. EuGH v. 11.11.2010 – Rs. C-232/09, juris) ist zunächst davon auszugehen, dass alle auf Unionrecht basierenden Arbeitnehmerschutzvorschriften Anwendung finden (s. zu den Einzelheiten...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 3. Beschlussfassung des Betriebsrats über Schulungsmaßnahmen

Rz. 606 Voraussetzung für die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung – dies gilt auch für die Teilnahme an einem Bildungsurlaub nach § 37 Abs. 7 BetrVG – ist ein ordnungsgemäßer Beschluss des Betriebsrates. Anders als bei der Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs. 2 BetrVG entscheidet das einzelne Betriebsratsmitglied nicht selbst über seine Teilnahme an einem Seminarbesuch, son...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / e) Checkliste zur Prüfung der Erforderlichkeit

Rz. 624 Checkliste: Erforderlichkeit der Schulungsveranstaltungmehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 1. Allgemeines

Rz. 710 Der Betriebsrat kann sich sachkundiger Personen bedienen, um die Wahrnehmung seiner Aufgaben bei schwierigen Angelegenheiten zu erleichtern, z.B. bei betriebswirtschaftlichen Analysen des Geschäftsberichtes, betriebswirtschaftlichen Beurteilungen/Auswertungen bei Betriebsänderungen, bei Fragen der elektronischen Datenverarbeitung, bei arbeitswissenschaftlichen Fragen...mehr

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§ 75 Anforderungsprofil, Po... / D. Festlegung der Kompetenzen

Rz. 4 Um eine mögliche Strafbarkeit (vgl. hierzu: § 74 Rdn 1 ff. "Strafrechtliche Verantwortung des Compliance Officers") und eine zivilrechtliche Haftung des Compliance Officers zu vermeiden, kommen mehrere Maßnahmen in Betracht. Zunächst ist es ratsam, im Bereich Compliance eine eindeutige organisatorische Strukturierung und Verantwortung vorzunehmen und diesbezüglich umfas...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 1. Abmelde- und Rückmeldepflicht

Rz. 559 Betriebsratsmitglieder sind arbeitsvertraglich verpflichtet, sich beim Arbeitgeber abzumelden, wenn sie ihren Arbeitsplatz zur Ausübung von Betriebsratstätigkeit verlassen. Nach Beendigung der Betriebsratstätigkeit haben sie sich wieder zurückzumelden (BAG v. 13.5.1997 – 1 ABR 2/97, juris). Die Abmeldung kann sich darauf beschränken, dem Vorgesetzten so früh wie mögl...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 2. Bildungsmaßnahmen nach § 37 Abs. 7 BetrVG

Rz. 602 Zwar handelt es sich beim Anspruch auf Bildungsmaßnahmen nach § 37 Abs. 7 BetrVG um einen Individualanspruch eines jeden Betriebsratsmitgliedes. Das Betriebsratsmitglied kann daher selbst auswählen, welche Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 7 BetrVG es besuchen möchte. Aber es muss auch bei einer Bildungsveranstaltung nach § 37 Abs. 7 BetrVG der B...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / dd) Befangenheit

Rz. 486 Auch wenn es um die Versetzung oder Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes geht, ist dieses Betriebsratsmitglied, weil befangen, als verhindert anzusehen. Wenn der Betriebsrat also gegen die Versetzung oder Umgruppierung des Betriebsratsvorsitzenden einstimmig (z.B. mit acht von neun Stimmen, weil der Vorsitzende während der Abstimmung den Raum verlassen hatte) Wider...mehr

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§ 23 Technischer Arbeitsschutz / I. Betriebsärzte und Fachkräfte für die Arbeitssicherheit

Rz. 82 Neben das ArbSchG, aus dem sich die direkten Schutz- und Vorsorgepflichten des Arbeitgebers ergeben, tritt zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und zur Unfallverhütung das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG). Zielrichtung des ASiG ist die Sicherstellung der fachlichen Unterstützung und Beratung des Arbeit...mehr

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§ 66 Verträge mit ins Ausla... / III. Die Entsendung und ihre rechtliche Einordnung

Rz. 21 Zu den klassischen Modellen beim Auslandseinsatz zählt die echte Entsendung, bei der der Arbeitnehmer im Ausland keinen weiteren Arbeitsvertrag eingeht, sondern wie bei der Arbeitnehmerüberlassung in eine fremde Organisation nur faktisch und nur partiell eingegliedert wird, um dort vorübergehend zu arbeiten. Die Einsatzorganisation kann eine unselbstständige Repräsent...mehr