Fachbeiträge & Kommentare zu Geschäftsführung

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Belgien / III. Geschäftsführung

1. Rechte und Pflichten der Geschäftsführer Rz. 98 Gemäß Art. 5:73 GGV hat jeder Geschäftsführer die Geschäftsführungsbefugnis für sämtliche Geschäfte i.R.d. Gesellschaftszwecks, soweit sie nicht der Gesellschafterversammlung vorbehalten sind. Diese Befugnis kann allerdings durch die Satzung beschränkt werden, wobei eine solche Beschränkung jedoch auch bei Veröffentlichung Dr...mehr

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Griechenland / III. Geschäftsführung

1. Rechte der Geschäftsführer Rz. 116 Obwohl das EPE-Gesetz die Rechte der Geschäftsführer nicht ausdrücklich regelt, werden den Geschäftsführern folgende Rechte zuerkannt: a) Vergütungsrecht. Ein Vergütungsanspruch gegen die Gesellschaft entsteht nur, wenn der Gesellschaftsvertrag oder ein Beschluss der Gesellschafterversammlung dies vorsieht.[41] Die Vergütung kann in einem ...mehr

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Österreich / III. Geschäftsführung

1. Rechte und Pflichten der Geschäftsführer Rz. 177 Die Geschäftsführer haben das von der Gesellschaft betriebene Unternehmen in kaufmännischer und organisatorischer Hinsicht zu führen (Unternehmensleitung).[82] Sie haben dabei die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes anzuwenden (§ 25 Abs. 1 GmbHG). Der Sorgfaltsmaßstab ergibt sich aus § 25 Abs. 1a GmbHG. Demnach wird die n...mehr

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Bulgarien / III. Geschäftsführung

1. Aufgaben der Geschäftsführung Rz. 95 Der Geschäftsführer führt die Geschäfte der OOD und vertritt diese nach außen. Er ist verantwortlich für die Führung der Geschäftsbücher, des Anteils- und des Protokollbuchs. Der Geschäftsführer muss die Beschlüsse und die Weisungen der OS befolgen. 2. Rücktrittsmöglichkeit Rz. 96 Der Geschäftsführer kann gegenüber der OOD schriftlich sei...mehr

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Serbien / III. Geschäftsführung

1. Aufgaben der Geschäftsführung Rz. 86 Der Geschäftsführer führt die Geschäfte der Gesellschaft und vertritt diese nach außen. Außerdem ist er verantwortlich für die Führung der Geschäftsbücher und die interne Aufsicht, sofern kein Aufsichtsrat bestellt wurde. 2. Rücktrittsmöglichkeit Rz. 87 Der Geschäftsführer hat ein Recht zum jederzeitigen Rücktritt. Für die Wirksamkeit des...mehr

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Slowenien / III. Geschäftsführung

1. Aufgaben der Geschäftsführung Rz. 98 Der Geschäftsführer führt die Geschäfte der Gesellschaft und vertritt diese nach außen. Außerdem ist er verantwortlich für die Führung der Geschäftsbücher und die interne Aufsicht. 2. Rücktrittsmöglichkeit Rz. 99 Der Geschäftsführer hat ein Recht zum jederzeitigen Rücktritt. Für die Wirksamkeit des Rücktritts ist die Abgabe einer entsprec...mehr

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Norwegen / III. Geschäftsführung

1. Verwaltungsrat Rz. 139 Dem Verwaltungsrat obliegt in erster Linie die Leitung der Geschäftsführung. Weiterhin führt der Verwaltungsrat die Aufsicht über die Geschäftsführung durch den Geschäftsleiter, der für die Aufgaben der täglichen Geschäftsführung zuständig ist,[413] und kann dem Geschäftsleiter insoweit Weisungen erteilen.[414] Außerdem kann der Verwaltungsrat selbst...mehr

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Rumänien / III. Geschäftsführung

1. Aufgaben der Geschäftsführung Rz. 98 Der Geschäftsführer führt die Geschäfte der Gesellschaft und vertritt diese nach außen. Außerdem ist er für die Führung der Geschäftsbücher und die interne Aufsicht verantwortlich. 2. Rücktrittsmöglichkeit Rz. 99 Der Geschäftsführer hat ein Recht zum jederzeitigen Rücktritt. Für die Wirksamkeit des Rücktritts ist die Abgabe einer entsprec...mehr

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Schweiz / III. Geschäftsführung

1. Rechte und Pflichten des Geschäftsführers Rz. 139 Die Geschäftsführer sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, müssen ihre Aufgaben stets mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren (Art. 812 Abs. 2 OR), sie unterstehen der gleichen Treuepflicht wie die Gesellschafter. Geschäftsführer sowie Dritte, die mit der Gesch...mehr

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Liechtenstein / III. Geschäftsführung

Rz. 82 Rechte und Pflichten des Geschäftsführers sind in Art. 182 PGR ausdrücklich geregelt. Die Verwaltungsratshaftung gem. Art. 218 ff. PGR gilt i.V.m. Art. 398 Abs. 2 PGR auch für den/die Geschäftsführer der GmbH.[30]mehr

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Finnland / G. Geschäftsführung und Vertretung

Rz. 146 Geschäftsführung und Vertretung der privaten Aktiengesellschaft erfolgen grundsätzlich durch den Vorstand. Darüber hinaus ist Vertretung durch den geschäftsführenden Direktor, einen Prokuristen oder eine Person, die die Befugnis besitzt, mit der Firma zu unterzeichnen, möglich. I. Vorstand Rz. 147 Das einzige zwingend einzurichtende Organ der finnischen Aktiengesellsch...mehr

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USA1 Der Länderbeitrag wurd... / I. Geschäftsführung

Rz. 107 Nach dem gesetzlichen Leitbild werden die Geschäfte der corporation durch die Gesamtheit der Direktoren (board of directors) als Kollegialorgan geleitet und gleichzeitig auch überwacht (§ 141(a) DGCL, § 300(a) CalCC, § 701 NYBCL). Das board of directors ist somit Leitungs- und Überwachungsorgan der corporation. Außer der Gesellschafterversammlung gibt es damit kein w...mehr

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Portugal1 Der Verfasser dan... / III. Geschäftsführung

Rz. 102 Die Geschäftsführung muss "bei Beachtung der Gesellschafterbeschlüsse alle für die Gesellschaft notwendigen und angemessenen Schritte zur Verwirklichung des Gesellschaftszwecks" durchführen.[146] Der Geschäftsführer hat einen Anspruch auf Entlohnung, es sei denn, dass dieser Anspruch im Gesellschaftsvertrag z.B. dahin gehend ausgeschlossen ist, dass er nur an den Gew...mehr

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Luxemburg1 Der Länderbeitra... / G. Geschäftsführung und Vertretung

I. Geschäftsführer Rz. 80 Für so genannte Finanzgesellschaften (Holdings und SOPARFIs) werden keine Anforderungen an die Person des Geschäftsführers gestellt. Für Gesellschaften mit kommerziellem Zweck wird eine Handelsermächtigung verlangt, die vom Mittelstandsministerium ("Direction PME") auf den Namen des Geschäftsführers ausgestellt wird. Dieser muss eine eidesstattliche ...mehr

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Estland / G. Geschäftsführung und Vertretung

I. Geschäftsführer Rz. 101 Sieht man von der Mitwirkung des bei der OÜ nicht obligatorischen Aufsichtsrats ab, wird das operative Geschäft allein von der Geschäftsführung (Juhatus) geführt. Die Geschäftsführung kann aus einer oder mehreren natürlichen und geschäftsfähigen Personen bestehen, die nicht Gesellschafter sein müssen. Falls der Wohnsitz von mindestens der Hälfte der...mehr

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Spanien1 Die Autoren bedank... / G. Geschäftsführung und Vertretung

I. Geschäftsführer Rz. 248 Mit der Geschäftsführung und der Vertretung der Gesellschaft können betraut werden (Art. 210 LSC):[90]mehr

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Lettland / G. Geschäftsführung und Vertretung

I. Vorstand Rz. 55 Notwendige Organe der SIA sind in Lettland die Gesellschafterversammlung und der Vorstand, der durch diese gewählt wird. Der Vorstand muss mindestens einen Geschäftsführer haben und als Exekutivorgan die Unternehmensleitung und Vertretung der Gesellschaft gegenüber Dritten ausüben. Dabei kann nur derjenige Vorstandsmitglied werden, dessen Zustimmung zur Ber...mehr

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Australien1 Der Autor dankt... / G. Geschäftsführung und Vertretung

I. Geschäftsführer Rz. 82 Um zum Geschäftsführer (Director) einer proprietary company ernannt werden zu können, muss eine Person folgende Voraussetzungen erfüllen:mehr

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Niederlande1 Wir danken Fra... / G. Geschäftsführung und Vertretung

I. Geschäftsführer Rz. 180 Wie oben erwähnt (siehe Rdn 15), trat am 1.1.2013 das GGA in Kraft. Mit dem GGA wurde eine Regelung eingeführt, durch die es möglich ist, die Einrichtung von Geschäftsführung und Aufsicht sowohl dualistisch (two-tier board) als auch monistisch (one-tier board) zu gestalten. In der Ausgestaltung der Geschäftsführung kann zwischen ausführenden Geschäf...mehr

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Mexiko / III. Geschäftsführung

Rz. 114 Der oder die Geschäftsführer sind nur im Rahmen ihrer Vollmachten zur Führung der Gesellschaft befugt, müssen andererseits aber auch in diesem Rahmen alles Notwendige tun, um den Gesellschaftszweck umzusetzen. Die Geschäftsführung muss die jährliche Gesellschafterversammlung nach Art. 80 LGSM am Gesellschaftssitz einberufen, in welcher sie nach Feststellung des Jahre...mehr

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Schweden / I. Geschäftsführung

Rz. 108 Das schwedische Aktiengesellschaftsrecht kennt als exekutives Leitungsorgan zunächst nur den Verwaltungsrat (styrelse) der Gesellschaft, wobei dieser bei kleineren Gesellschaften auch nur aus einem Mitglied bestehen kann. Darüber hinaus kann die Gesellschaft aber auch von einem Geschäftsführenden Direktor (verkställande direktör – VD) geführt werden. Dieser kann, mus...mehr

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Frankreich1 Der Länderbeitr... / III. Geschäftsführung

Rz. 144 Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, so können nach Art. L 223–18 Abs. 4 C.com. im Gesellschaftsvertrag nähere Regelungen zur Geschäftsführung, etwa eine Geschäftsverteilung oder Geschäftsordnung, aufgenommen werden. Anderenfalls ist jeder Geschäftsführer nach Art. L 223–18 Abs. 4, Art. L 221–4 Abs. 2 C.com. alleingeschäftsführungsbefugt. Die Geschäftsführer haben...mehr

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England und Wales1 England ... / cc) Die Pflicht zur sorgfältigen Geschäftsführung (Sec. 174 CA 2006)

Rz. 441 Daneben tritt die Pflicht zur sorgfältigen Erledigung der übertragenen Aufgaben (duty of care and skill). Die zweite Pflicht beschreibt eine Haftung für die mangelhafte Führung der Geschäfte durch die Organe, welche die Verletzung eines objektiv gebotenen Sorgfaltsmaßstabs darstellt. Rz. 442 Der Haftungsmaßstab war nach früherer Rechtsprechung durch die individuellen ...mehr

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Dänemark / III. Geschäftsführung

Rz. 107 Besteht die Leitung der Gesellschaft neben der Geschäftsführung aus einem Verwaltungsrat, dann nimmt die Geschäftsführung – unter Beachtung der Richtlinien und Anweisungen des Verwaltungsrats – die tägliche Leitung der ApS wahr. Entscheidungen von außergewöhnlicher Art oder von größerer Bedeutung bedürfen grundsätzlich einer Ermächtigung durch den Verwaltungsrat (sie...mehr

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Italien / 5. Geschäftsführung und Vertretungsmacht

Rz. 55 Nach der Reform haben die Gesellschafter weitreichende Möglichkeiten, die Personen, die mit der Geschäftsführung betraut werden sollen, zu bestimmen, einschließlich der Art und Weise, wie sie die Gesellschaft vertreten sollen. Geschäftsführer und der eventuell bestellte Wirtschaftsprüfer[43] sind in der Gründungsurkunde ebenfalls zu benennen.mehr

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China / III. Geschäftsführung

Rz. 154 Die Geschäftsführungsbefugnis ist bei einem FIE im Regelfall den Mitgliedern des Managements zugewiesen. Der General Manager führt die Beschlüsse der übergeordneten Organe aus und leitet das tägliche Geschäft der Gesellschaft. Im Rahmen seiner verliehenen Befugnisse hat er das Recht, Einstellungen und Entlassungen vorzunehmen. Im Übrigen kann die Aufgabenverteilung z...mehr

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Russland / III. Geschäftsführung

Rz. 102 Das alleinige bzw. das kollegiale geschäftsführende Organ der Gesellschaft ist der Gesellschafterversammlung und dem Direktorenrat (Aufsichtsrat) der Gesellschaft untergeordnet. Die Art und Weise der Tätigkeit und der Annahme von Entscheidungen des alleinigen bzw. des kollegialen geschäftsführenden Organs einer GmbH werden durch die Satzung der Gesellschaft, interne ...mehr

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Deutschland / G. Geschäftsführung und Vertretung

Rz. 189 Die Gesamtheit der Gesellschafter ist das oberste Willensbildungsorgan der Gesellschaft; ihr obliegen die Grundlagenentscheidungen (§ 46 GmbHG). Darüber hinaus kann sie nach Belieben Geschäftsführungsangelegenheiten sowohl generell als auch im Einzelfall an sich ziehen. Dem oder den Geschäftsführer(n) obliegen die Geschäftsführung in dem so abgesteckten Rahmen sowie ...mehr

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Vereinigte Arabische Emirate / a) Geschäftsführung

Rz. 64 Durch Bildung eines mehrköpfigen Vorstands (Board of Directors) können bestimmte firmenpolitische Entscheidungsfindungen von der Gesellschafterebene auf die Ebene der Geschäftsführung verlagert werden. Rz. 65 Für das Tagesgeschäft wird ein Geschäftsführer ernannt, der direkt dem Vorstand berichtet. Dessen Befugnisse können entsprechend eingeschränkt werden. Gewisse Tät...mehr

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Mexiko / G. Geschäftsführung und Vertretung

Rz. 111 Die Geschäftsführung einer S. de R.L. obliegt gemäß Art. 10 Abs. 1, 74 LGSM einem oder mehreren Geschäftsführern (gerentes), die grundsätzlich befugt sind, alle dem Gesellschaftszweck immanenten Handlungen auszuführen, sofern das Gesetz und der Gesellschaftsvertrag nicht etwas anderes vorsehen. Dem Geschäftsführer müssen jeweils für einzelne Rechts- und Geschäftsgebi...mehr

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Pakistan / III. Aufgaben der Geschäftsführung

Rz. 110 Die directors haben gegenüber der Gesellschaft Treuepflichten einzuhalten. So muss die Geschäftsführung stets mit bestem Wissen und Gewissen handeln. Rz. 111 Die Geschäftsführung ist nur als Gesamtgeschäftsführung möglich. Rz. 112 Der Aufgabenbereich der directors umfasst das gesamte Management der Gesellschaft. Die directors sind auch zuständig für die Bezahlung aller...mehr

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Polen1 Korrektur/Proofreadi... / III. Geschäftsführung

Rz. 128 Das Recht der Vorstandsmitglieder zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung der Gesellschaft bezieht sich auf alle gerichtlichen und außergerichtlichen Tätigkeiten der Gesellschaft (Art. 204 HGG). Rz. 129 Der Vorstand haftet der Gesellschaft gegenüber für den Schaden, den er durch sein dem Gesetz oder dem Gesellschaftsvertrag widersprechendes Handeln oder Unterlass...mehr

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Deutschland / III. Geschäftsführung

Rz. 201 Die Geschäftsführer vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich (§ 35 Abs. 1 GmbHG). Diese Vertretungsbefugnis betrifft das Können der Geschäftsführer nach außen; die Vertretungsbefugnis ist im Interesse des Rechtsverkehrs nicht einschränkbar (vgl. Rdn 205). Die Geschäftsführungsbefugnis betrifft hingegen das Dürfen nach innen, d.h. gegenüber den Gese...mehr

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Slowakei / G. Geschäftsführung und Vertretung

I. Geschäftsführer Rz. 107 Vertretungsorgan der Gesellschaft ist/sind ein oder mehrere Geschäftsführer. Geschäftsführer kann nur eine natürliche, mündige und unbescholtene Person sein. Eine Person, die als Schuldner im Register der erteilten Vollstreckungsermächtigungen eingetragen ist, darf nicht als Geschäftsführer bestellt werden. Es gibt keine weiteren speziellen Anforder...mehr

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Ungarn / G. Geschäftsführung und Vertretung

I. Geschäftsführer Rz. 170 Geschäftsführer kann gem. § 3:196 Ptk. i.V.m. § 3:22 Ptk. jede handlungsfähige Person sein, d.h. auch ein nicht ungarischer Staatsbürger. Rz. 171 Das Ptk. regelt die innere Organisation der GmbH im Wege der Fremdorganschaft. Neben den Gesellschaftern können daher auch Nichtgesellschafter mit organschaftlicher Vertretungsmacht betraut werden. Die Best...mehr

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Slowenien / G. Geschäftsführung und Vertretung

I. Geschäftsführer Rz. 86 Die Gesellschaft muss einen oder mehrere Geschäftsführer (Direktoren) haben. Die Zahl der Geschäftsführer kann durch Gesellschaftsvertrag bestimmt werden. Sollten mehr Geschäftsführer bestellt werden als im Gesellschaftsvertrag bestimmt, ist eine entsprechende Anpassung des Gesellschaftsvertrags erforderlich. Werden mehrere Geschäftsführer bestellt, ...mehr

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Vereinigte Arabische Emirate / G. Geschäftsführung und Vertretung

I. Geschäftsführer Rz. 114 Das VAE-Gesellschaftsgesetz stellt keine besonderen Anforderungen an die Person des Geschäftsführers. Dieser muss volljährig und kann jedweder Nationalität und sowohl natürliche als auch juristische Person sein. Bei juristischen Personen als Geschäftsführer ist allerdings im Gesellschaftsvertrag stets eine natürliche Person als Vertreter zu benennen...mehr

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Italien / G. Geschäftsführung, Vertretung und Kontrollorgan

I. Stellung der Geschäftsführer Rz. 146 Die Geschäftsführung obliegt grundsätzlich einem oder mehreren Gesellschaftern. Die Gründungsurkunde kann jedoch die Geschäftsführung auch auf Nicht-Gesellschafter mit gemeinschaftlicher oder Einzelvertretung übertragen. Die Geschäftsführer handeln, um den Gesellschaftszweck zu erreichen und haben dabei die allgemeine Pflicht aller Unte...mehr

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Türkei / H. Geschäftsführung und Vertretung

I. Geschäftsführer Rz. 190 Gemäß Art. 540 Abs. 1 HGB a.F. hatten die Gesellschafter gemeinsam die Gesellschaft vertreten. Das war hilfreich und klar, wenn aus irgendwelchen Gründen die Geschäftsführung abhandengekommen ist. Das HGB 2012 hat auf diese Regelung verzichtet und mit Art. 623 ff. HGB ein etwas anderes System eingeführt. Hier ist nicht mehr von der gemeinsamen Vertr...mehr

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Weißrussland / G. Geschäftsführung und Vertretung

Rz. 46 Die GmbH verfügt über Leitungs- und Kontrollorgane. Zu den Leitungsorganen gehören die Gesellschafterversammlung als höchstes Leitungsorgan und der Direktor/die Direktion. Zusätzlich kann ein Direktoren-/Aufsichtsrat eingerichtet werden. Kontrollorgan ist der Revisor bzw. die Revisionskommission. I. Gesellschafterversammlung Rz. 47 Die Gesellschafterversammlung ist das ...mehr

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China / G. Geschäftsführung und Vertretung

I. Geschäftsführer Rz. 147 Nach alter Rechtslage war der Vorsitzende des Board of Directors in der Regel gesetzlicher Vertreter bei einem JV. Zur gesetzlichen Vertretung bei einem WFOE vgl. Rdn 44. Rz. 148 Das chinesische Recht enthält keine Anforderungen an den Wohnsitz und die Nationalität des gesetzlichen Vertreters. In der Praxis kommt es bei einem FIE häufig vor, dass das...mehr

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Schweiz / G. Geschäftsführung und Vertretung

I. Geschäftsführer Rz. 132 Die dispositive gesetzliche Ordnung der Geschäftsführung geht vom Prinzip der Selbstorganschaft aus (Art. 809 Abs. 1 OR). Danach üben alle Gesellschafter die Geschäftsführung gemeinsam aus, womit eine Einheit von Unternehmensbesitz und Unternehmensleitung erreicht wird. Mittels abweichenden statutarischen Bestimmungen kann die Geschäftsführung jedoc...mehr

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Kanada / G. Geschäftsführung und Vertretung

I. Geschäftsführer Rz. 66 Das Gesetz sieht als zur Vertretung der Gesellschaft berufene Organe die "directors" (Direktoren) vor, die in ihrer Gesamtheit den "Board of Directors" (meist kurz als "Board" bezeichnet) bilden. Da die Direktoren nicht zwingend für das Tagesgeschäft der Gesellschaft zuständig sind, können sie – wie nachfolgend im Einzelnen ausgeführt – einen von ihn...mehr

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Brasilien / G. Geschäftsführung und Vertretung

I. Geschäftsführer Rz. 87 Die Geschäftsführer einer Limitada müssen natürliche Personen sein. Dies ergibt sich aus Art. 1053 i.V.m. Art. 997 Abs. 6 CC. Sie müssen vor Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister bestellt sein. Geschäftsführer können sowohl die Gesellschafter selbst (oder einzelne von ihnen) wie von der Gesellschafterversammlung bestimmte Fremdgeschäftsführe...mehr

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Österreich / G. Geschäftsführung und Vertretung

I. Geschäftsführer Rz. 168 Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft nach außen. Er ist ein notwendiges Organ der Gesellschaft.[74] Geschäftsführer können nur physische, handlungsfähige Personen sein. Juristische Personen sind von dieser Funktion ausgeschlossen (§ 15 Abs. 1 GmbHG). Die Nationalität spielt beim unternehmensrechtlichen Geschäftsführer keine Rolle. Der Gesch...mehr

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Pakistan / G. Geschäftsführung und Vertretung

I. Organe der Geschäftsführung Rz. 99 Als juristische Person kann die private limited company by shares nicht selbstständig tätig werden. Nach sec. 183 obliegt die Geschäftsführung allein dem Board of Directors. Die Rechtsgrundlage der Tätigkeiten der directors ist in dem Companies Ordinance festgeschrieben. Erweiterungen ergeben sich aus den Articles of Association. Rz. 100 D...mehr

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Rumänien / G. Geschäftsführung und Vertretung

I. Geschäftsführer Rz. 91 Die Gesellschaft muss einen oder mehrere Geschäftsführer haben. Die Zahl der Geschäftsführer kann durch Gründungsakt bestimmt werden. Werden mehrere Geschäftsführer bestellt, so ist die Vertretungsbefugnis festzusetzen (Einzel- oder Gesamtvertretungsbefugnis). Ein Geschäftsführer muss weder rumänischer Staatsbürger sein noch seinen Wohnsitz in Rumäni...mehr

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Liechtenstein / G. Geschäftsführung und Vertretung

I. Geschäftsführer Rz. 78 Im gesetzlichen Leitbild geht Art. 397 PGR zunächst von der Geschäftsführung durch einen oder mehrere (alle) Gesellschafter aus. Art. 398 PGR ermöglicht auch die Geschäftsführung durch Nichtgesellschafter. Rz. 79 Sollen von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Vorschriften über die Art der Ausübung der Vertretung gelten, ist dies zwingend in den ...mehr

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Bulgarien / G. Geschäftsführung und Vertretung

I. Geschäftsführer Rz. 88 Die OOD muss mindestens einen und kann mehrere (keine gesetzliche Beschränkung der Anzahl) Geschäftsführer haben. Geschäftsführer kann grundsätzlich jede handlungsfähige natürliche Person (auch Nichtgesellschafter), unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft und ihrem Wohnsitz, sein. In den Vorstand von Aktiengesellschaften können, soweit dies die Satzu...mehr

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Russland / G. Geschäftsführung und Vertretung

I. Geschäftsführer Rz. 97 Die laufende Tätigkeit der Gesellschaft wird vom alleinigen geschäftsführenden Organ der GmbH (Generaldirektor) geleitet. Rz. 98 Die Vollmachten des alleinigen geschäftsführenden Organs können an einen Verwalter bzw. eine Verwaltungsgesellschaft übertragen werden. Die Übertragung der Vollmachten des alleinigen geschäftsführenden Organs erfolgt aufgrun...mehr