Fachbeiträge & Kommentare zu Geschäftsführung

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Norwegen / G. Geschäftsführung und Vertretung

I. Geschäftsführungsorgane 1. Grundlagen Rz. 118 Die Geschäftsführung ist zwischen dem Verwaltungsrat (Styre) und dem Geschäftsleiter (Daglig Leder) aufgeteilt. Während dabei dem Verwaltungsrat die Leitung der Geschäftsführung obliegt, ist der Geschäftsleiter nur für die Aufgaben der täglichen Geschäftsführung zuständig. Entsprechend dieser Aufteilung ist die Befugnis, die AS ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dänemark / G. Geschäftsführung und Vertretung

I. Geschäftsführer Rz. 102 Das SEL eröffnet der ApS die Möglichkeit, zwischen verschiedenen Leitungsmodellen zu wählen. Die ApS kann nach § 111 SEL entweder ausschließlich von einer Geschäftsführung (direktion) oder aber – neben der Geschäftsführung – von einem Verwaltungsrat (bestyrelse) bzw. einem Aufsichtsrat (tilsynsråd) geleitet werden. Hat die Gesellschaft nur ein Leitu...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schweden / G. Geschäftsführung und Vertretung

I. Geschäftsführung Rz. 108 Das schwedische Aktiengesellschaftsrecht kennt als exekutives Leitungsorgan zunächst nur den Verwaltungsrat (styrelse) der Gesellschaft, wobei dieser bei kleineren Gesellschaften auch nur aus einem Mitglied bestehen kann. Darüber hinaus kann die Gesellschaft aber auch von einem Geschäftsführenden Direktor (verkställande direktör – VD) geführt werde...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Singapur / G. Geschäftsführung und Vertretung

I. Geschäftsführer Rz. 116 Die Leitung der Gesellschaft wird vom so genannten Board of Directors, dem Direktorenkollegium, ausgeübt. Das Board of Directors muss zumindest aus einem Direktor bestehen, wofür lediglich natürliche Personen in Frage kommen. Im Ausland ansässige Direktoren sind zulässig; zumindest einer der Direktoren muss jedoch in Singapur ansässig sein. Dies kan...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Serbien / G. Geschäftsführung und Vertretung

I. Geschäftsführer Rz. 81 Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer (Direktor) oder ergänzend zum Direktor einen Aufsichtsrat (nadzorni odbor). Der Gründungsakt bestimmt, ob eine Gesellschaft einen oder mehrere Geschäftsführer oder zusätzlich noch einen Aufsichtsrat hat (Art. 198 ZPD). II. Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer 1. Bestellung des Geschäftsfü...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Belgien / G. Geschäftsführung und Vertretung

I. Geschäftsführer Rz. 95 Die GmbH wird gem. Art. 5:70 GGV durch einen oder mehrere Geschäftsführer ("administrateur/bestuurder"“), die nicht Gesellschafter sein müssen, vertreten. In der Praxis ist die Benennung eines oder aller Gesellschafter als Geschäftsführer der GmbH durchaus gängig. Rz. 96 Für den Fall, dass eine juristische Person Geschäftsführer einer GmbH ist, muss d...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Griechenland / G. Geschäftsführung und Vertretung

I. Geschäftsführer Rz. 112 Als Geschäftsführer (diacheiristes) können eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit bestellt werden, die unbeschränkt geschäftsfähig sind. Die Geschäftsführer können Gesellschafter oder Dritte sein. Eine Höchstzahl der Geschäftsführer gibt es nicht. Sollten mehrere Geschäftsführer bestellt werden, mu...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Argentinien / G. Geschäftsführung und Vertretung

I. Geschäftsführer Rz. 70 Die Verwaltung und Vertretung der SRL. obliegt der sog. Gerencia der Gesellschaft (Geschäftsführung). Gemäß Art. 157 LSC können für die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft ein oder mehrere Geschäftsführer (Gerentes), die Gesellschafter oder Dritte sein können, bestellt werden. Die Geschäftsführer müssen somit nicht aus dem Kreis der Gese...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Litauen1 Der Länderbeitrag ... / III. Geschäftsführung

Rz. 102 Der Geschäftsführer handelt im Namen der Gesellschaft und ist befugt, Geschäfte allein abzuschließen, es sei denn, die Satzung der Gesellschaft sieht die gemeinschaftliche Vertretung der Gesellschaft vor. Für den Abschluss von einigen Geschäften bedarf der Geschäftsführer des Beschlusses des Vorstands der Gesellschaft (sofern bei der Gesellschaft ein Vorstand gebilde...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schweiz / 2. Beschlussfassung der Geschäftsführung

Rz. 141 Hat die Gesellschaft mehrere Geschäftsführer, so entscheiden diese mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende hat den Stichentscheid. Die Statuten können eine andere Regelung der Beschlussfassung durch die Geschäftsführer vorsehen (Art. 809 Abs. 4 OR). Berechnet werden die Stimmen nicht nach Stammkapital, sondern nach Köpfen. Ferner können die Statuten ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Pakistan / I. Organe der Geschäftsführung

Rz. 99 Als juristische Person kann die private limited company by shares nicht selbstständig tätig werden. Nach sec. 183 obliegt die Geschäftsführung allein dem Board of Directors. Die Rechtsgrundlage der Tätigkeiten der directors ist in dem Companies Ordinance festgeschrieben. Erweiterungen ergeben sich aus den Articles of Association. Rz. 100 Die Anzahl der directors ist in...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Vereinigte Arabische Emirate / III. Haftung der Geschäftsführung

Rz. 145 Das VAE-Insolvenzgesetz gibt dem Gericht, sofern das betreffende Unternehmen nicht mindestens 20 % seiner Gesamtverbindlichkeiten mangels Masse begleichen kann, die Möglichkeit, die Geschäftsführung eines solchen Unternehmens persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch mit ihrem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten des Unternehmens in die Haftung zu nehmen. ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Ungarn / III. Geschäftsführung

Rz. 184 Grundsätzlich besteht Einzelgeschäftsführungsbefugnis. Die Möglichkeit einer Gesamtgeschäftsführung besteht nach dem neuen BGB ebenfalls (siehe Rdn 173). Des Weiteren steht den übrigen Geschäftsführern gem. § 3:196 Abs. 2 Ptk. ein Widerspruchsrecht gegen geplante Maßnahmen eines Geschäftsführers mit Einzelzeichnungsberechtigung zu. In einem solchen Fall hat die Ausfü...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Argentinien / III. Geschäftsführung

Rz. 75 Die Pflichten und Rechte der Geschäftsführer einer SRL sind Gegenstand des Art. 59 LSC. Nach Art. 59 LSC verpflichtet sich der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft mit der Treue und Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu handeln. Soweit der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung trifft, ist jeder Geschäftsführer allein zur Vertretung der SRL bef...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Finnland / V. Geschäftsführung

Rz. 152 Aufgabe des Vorstands ist die Leitung der Gesellschaft und die sachgerechte Organisation ihrer Geschäftstätigkeit. Verfügt die Gesellschaft über einen geschäftsführenden Direktor, so ist dieser verpflichtet, das Tagesgeschäft entsprechend den Anweisungen des Vorstands zu führen. Der geschäftsführende Direktor darf sich mit außergewöhnlichen und weittragenden Angelege...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Slowakei / III. Geschäftsführung

Rz. 109 Die Geschäftsführer sind verpflichtet, ihre Funktion mit der fachlichen Sorgfalt und in Übereinstimmung mit den Interessen der Gesellschaft und aller Gesellschafter auszuüben. Sie sind vor allem verpflichtet,mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Vereinigte Arabische Emirate / III. Geschäftsführung

Rz. 117 Rechte und Pflichten des Geschäftsführers können sowohl im Gesellschaftsvertrag als auch in einem Geschäftsführervertrag festgelegt werden. Rz. 118 Im Falle von Missmanagement, Überschreiten der Vertretungsbefugnisse, Missbrauch seiner Position und Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz, ist der Geschäftsführer gegenüber den Gesellschaftern der LLC sowie Dritten persönlic...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Türkei / III. Geschäftsführung

Rz. 201 Die Geschäftsführung beinhaltet die Leitung und Vertretung der Gesellschaft. In Ausübung dieser Funktion obliegen der Geschäftsführung die Pflichten eines ordentlichen Kaufmanns (Art. 18 HGB; ausdrücklich für den GmbH-Geschäftsführer jetzt Art. 626 Abs. 1 HGB). Dazu gehören insbesondere Sorgfaltspflichten sowie Loyalitäts- und Treuepflichten. Rz. 202 Der Geschäftsführ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Kanada / III. Geschäftsführung

Rz. 70 Den Direktoren ist die Vertretung der Gesellschaft, die Führung ihrer Geschäfte, darüber hinaus aber auch die Festlegung der Geschäftspolitik übertragen. Damit verfügen sie über eine umfassende Leitungsmacht und sind nach Maßstäben deutschen Rechts grundsätzlich eher mit dem Vorstand einer Aktiengesellschaft zu vergleichen als mit der Geschäftsführung einer GmbH, zuma...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Singapur / III. Geschäftsführung

Rz. 120 Wie in Europa haben die Direktoren auch in Singapur das Recht und die Pflicht zur Geschäftsführung. Die Pflichten des Geschäftsführers einer Pte. Ltd. sind sowohl durch Gesetzesrecht als auch durch Richterrecht (Case Law) determiniert. Die Direktoren sind persönlich verantwortlich für die Erfüllung der Vorgaben des Companies Act. Zur Erfüllung dieser Aufgabe ist ihne...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Ukraine / III. Kontrolle über die Tätigkeit der Geschäftsführung

Rz. 179 Die Satzung der Gesellschaft kann die Bildung eines Aufsichtsrats vorsehen, Art. 38 Abs. 1 GmbHG. Rz. 180 Der Aufsichtsrat kontrolliert und regelt im Rahmen der in der Satzung der Gesellschaft festgelegten Zuständigkeit die Tätigkeiten des Exekutivorgans der Gesellschaft. Die Zuständigkeit des Aufsichtsrats kann insbesondere folgende Fragen umfassen:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Norwegen / 2. Geschäftsleiter

Rz. 141 Der Geschäftsleiter ist für die Aufgaben der täglichen Geschäftsführung zuständig.[424] Damit stellt sich die Frage, welche Angelegenheiten unter die tägliche Geschäftsführung fallen. Das Gesetz enthält hierzu keine positive Definition, sondern grenzt nur negativ[425] zu solchen Angelegenheiten ab, die gemessen an den Verhältnissen der AS von ungewöhnlicher Art oder ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Niederlande1 Wir danken Fra... / 1. Rechte und Pflichten des Geschäftsführers

Rz. 187 Gemäß Art. 2:239 Abs. 1 NL-BGB leiten die Geschäftsführer die Gesellschaft. Die Aufgabe zur Führung der Gesellschaft wird im Prinzip von der Gesamtgeschäftsführung wahrgenommen, wobei jeder einzelne Geschäftsführer seine Verantwortung zu tragen hat. Diese Befugnis wird beschränkt durch das Gesetz, den Unternehmensgegenstand und den Gesellschaftsvertrag der B.V. Die B...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dänemark / I. Gesetzlicher Mindestinhalt

Rz. 18 Nach § 28 SEL muss die Satzung (vedtgter) mindestens Bestimmungen enthalten über:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Portugal1 Der Verfasser dan... / II. Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer

Rz. 98 Die Bestellung der Geschäftsführer erfolgt entweder bei der Gründung der Gesellschaft oder später im Wege der Beschlussfassung, bei der i.d.R. die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmen ausreicht. In der Praxis empfiehlt sich die Bestellung schon in der Gründungsurkunde, damit die Gesellschaft von vornherein handlungsfähig ist. Erfolgt die Bestellung in einem separa...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Japan / C. Retrospektive

Rz. 6 Zum 1.1.1940 wurde durch Gesetz Nr. 74 vom 5.4.1938 unter dem Namen yūgen gaisha hō (Gesetz über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung) der damals neue Rechtsträger yūgen gaisha begründet.[5] Dabei stand die deutsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung Pate, die schon 1892 eingeführt worden war. Aber auch die österreichische GmbH von 1906, die französische sociét...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Portugal1 Der Verfasser dan... / IV. Vertretung der Gesellschaft

Rz. 104 Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführung vertreten. Geschäftsführer verpflichten die Gesellschaft durch ihre Unterschrift mit der Angabe ihrer Eigenschaft als "Gerente". Dabei kommen auch dann zwischen Gesellschaft und Dritten Rechtsgeschäfte zustande, wenn der Geschäftsführer durch Gesellschaftsvertrag oder Gesellschafterbeschluss auferlegte Handlungsbeschrä...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schweiz / 1. Rechte und Pflichten des Geschäftsführers

Rz. 139 Die Geschäftsführer sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, müssen ihre Aufgaben stets mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren (Art. 812 Abs. 2 OR), sie unterstehen der gleichen Treuepflicht wie die Gesellschafter. Geschäftsführer sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, dürfen keine konku...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Niederlande1 Wir danken Fra... / b) Haftung im Insolvenzfall

Rz. 198 Die Geschäftsführer der B.V. können im Insolvenzfall individuell für die Verluste der Gesellschaft haftbar gemacht werden, wenn der Eintritt der Insolvenz in hohem Maße auf die offensichtlich unsachgemäße Erfüllung der Aufgaben durch die Geschäftsführung während des Zeitraums von drei Jahren vor Eintritt der Insolvenz zurückzuführen ist (Art. 2:248 NL-BGB). Rz. 199 Na...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schweiz / I. Geschäftsführer

Rz. 132 Die dispositive gesetzliche Ordnung der Geschäftsführung geht vom Prinzip der Selbstorganschaft aus (Art. 809 Abs. 1 OR). Danach üben alle Gesellschafter die Geschäftsführung gemeinsam aus, womit eine Einheit von Unternehmensbesitz und Unternehmensleitung erreicht wird. Mittels abweichenden statutarischen Bestimmungen kann die Geschäftsführung jedoch auf einen oder m...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Frankreich1 Der Länderbeitr... / a) Informations- und Überwachungsrecht

Rz. 84 Jeder Gesellschafter hat ein gem. Art. L 223–26 Abs. 5 C.com. durch den Gesellschaftsvertrag nicht beschränkbares Informationsrecht über die Angelegenheiten der Gesellschaft, das wie folgt ausgestaltet ist: Rz. 85 Mindestens 15 Tage vor der jährlichen ordentlichen Gesellschafterversammlung müssen gem. Art. L 223–26 Abs. 2, Art. R 223–18 C.com. den Gesellschaftern der J...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Niederlande1 Wir danken Fra... / 1. Bestand und Umfang der Vertretungsmacht des Geschäftsführers

Rz. 213 Erstens ist die gesamte Geschäftsführung berechtigt, die Gesellschaft zu vertreten (Art 2:240 Abs. 1 NL-BGB). Zweitens ist jedes einzelne Mitglied der Geschäftsführung berechtigt, die Gesellschaft zu vertreten. Der Gesellschaftsvertrag kann aber bestimmen, dass die Vertretungsberechtigung, außer der Geschäftsführung, nur einem oder mehreren Geschäftsführungsmitgliede...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Belgien / I. Rechtsstellung der Gesellschafter

Rz. 80 Die Gesellschafterversammlung ("assemblée générale/algmene vergadering") ist das höchste Organ, das den Gesellschaftern der GmbH die gemeinsame Kontrolle der Geschäftsführung ermöglicht. In der GmbH wird die Restkompetenz jedoch dem geschäftsführenden Organ überlassen (Art. 5:73–5:81 GGV). Dies bedeutet, dass die Geschäftsführung sämtliche Handlungen vornehmen kann, d...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dänemark / I. Geschäftsführer

Rz. 102 Das SEL eröffnet der ApS die Möglichkeit, zwischen verschiedenen Leitungsmodellen zu wählen. Die ApS kann nach § 111 SEL entweder ausschließlich von einer Geschäftsführung (direktion) oder aber – neben der Geschäftsführung – von einem Verwaltungsrat (bestyrelse) bzw. einem Aufsichtsrat (tilsynsråd) geleitet werden. Hat die Gesellschaft nur ein Leitungsorgan (Geschäft...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Norwegen / 1. Verwaltungsrat

Rz. 139 Dem Verwaltungsrat obliegt in erster Linie die Leitung der Geschäftsführung. Weiterhin führt der Verwaltungsrat die Aufsicht über die Geschäftsführung durch den Geschäftsleiter, der für die Aufgaben der täglichen Geschäftsführung zuständig ist,[413] und kann dem Geschäftsleiter insoweit Weisungen erteilen.[414] Außerdem kann der Verwaltungsrat selbst Angelegenheiten ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Luxemburg1 Der Länderbeitra... / 4. Prokura, Handlungsvollmacht

Rz. 88 In einer GmbH können wie bei jeder Gesellschaft Handlungsbevollmächtigte für bestimmte Kompetenzbereiche ernannt werden. Ihre Vertretungsbefugnisse beschränken sich auf diese Gebiete. Darüber hinaus können die Geschäftsführer Vollmachten zugunsten von einzelnen Personen für bestimmte Angelegenheiten, die in der Vollmacht abgegrenzt sind, ausstellen. In der Praxis wird ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Niederlande1 Wir danken Fra... / 2. Interne Haftung der Geschäftsführer

Rz. 193 Bei der Haftung der Geschäftsführung unterscheidet die Literatur zwischen Haftung im Innenverhältnis und Haftung im Außenverhältnis. Rz. 194 Durch das GGA wurde Art. 2:9 NL-BGB geändert. Die Änderung erfolgte im Lichte der Einführung der monistischen und dualistischen Geschäftsführung. Jeder Geschäftsführer ist der Gesellschaft gegenüber gehalten, die ihm zugewiesene ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Niederlande1 Wir danken Fra... / c) Irreführende Jahresabschlüsse und Zwischenabschlüsse

Rz. 205 Stellen die von der Gesellschaft veröffentlichten Jahresabschlüsse, Berichte der Geschäftsführung und zwischenzeitliche Vermögensaufstellungen die finanzielle Lage der Gesellschaft irreführend dar, können die Mitglieder der Geschäftsführung gesamtschuldnerisch für den Schaden haften, den Dritte durch diese irreführende Darstellung erleiden. Ein einzelner Geschäftsfüh...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Brasilien / 1. Rechte und Pflichten des Geschäftsführers

Rz. 94 Rechte und Pflichten der Geschäftsführung einer Limitada sind in den Art. 1060, 1010 ff. CC geregelt, insbesondere Art. 1011 CC. Danach muss die Geschäftsführung insbesondere "diejenige Sorgfalt beachten, die jeder rechtschaffene Geschäftsmann bei der Führung seiner eigenen Geschäfte beachtet". Sofern der Gesellschaftsvertrag keine ausdrücklichen Restriktionen enthält...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Niederlande1 Wir danken Fra... / II. Aufstellung und Feststellung des Jahresabschlusses

Rz. 232 Die Geschäftsführung ist verpflichtet, innerhalb von fünf Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss aufzustellen (Art. 2:210 Abs. 1 NL-BGB). Diese Frist kann um fünf Monate verlängert werden, wenn es dafür nach Meinung der Hauptversammlung besondere Umstände gibt. Nachdem die Geschäftsführung den Jahresabschluss aufgestellt hat, wird dieser für di...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dänemark / IV. Vertretung der Gesellschaft

Rz. 110 Die Mitglieder der Geschäftsführung (und des Verwaltungsrats) vertreten die Gesellschaft gem. § 135 Abs. 1 SEL. Die ApS wird vertraglich wirksam verpflichtet, wenn im Namen der Gesellschaft entweder ein Geschäftsführer (bzw. das gesamte zentrale Leitungsorgan [Gesamtvertretung] oder aber ein Mitglied des Verwaltungsrats [Einzelvertretung]) die Verpflichtung eingeht (...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Japan / II. gōdō gaisha

Rz. 83 Als weiteres Surrogat für die abgeschaffte Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung kommt aus dem Bereich der Rechtsträger, die den Rechtsformzusatz kaisha tragen, die neu geschaffene Rechtsform der gōdō gaisha in Betracht. Rz. 84 Der Begriff gōdō gaisha lässt sich nur schwer in die deutsche Sprache übersetzen. Der Begriffsbestandteil gōdō bedeutet so viel ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Niederlande1 Wir danken Fra... / 1. Kapitalschutz

Rz. 88 Nach Art. 2:216 Abs. 1 NL-BGB ist die Hauptversammlung befugt – es sei denn, der Gesellschaftsvertrag bestimmt etwas anderes –, den Gewinn festzustellen und zur Ausschüttung zu beschließen, soweit das Eigenkapital größer ist als die Rücklagen, die aufgrund des Gesetzes oder des Gesellschaftsvertrags gebildet werden müssen. Der Beschluss zur Ausschüttung bleibt aber wi...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Ungarn / I. Aufsichtsrat

Rz. 193 Die Gesellschafter können im Gesellschaftsvertrag bestimmen, dass ein Aufsichtsrat gebildet wird. Die Bildung eines Aufsichtsrats bei einer GmbH ist gem. § 3:119 Ptk. obligatorisch, wenn die Zahl der vollbeschäftigten Arbeitnehmer der Gesellschaft im Jahresdurchschnitt 200 übersteigt. Die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder darf bei einem solchen obligatorischen Aufsi...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
England und Wales1 England ... / c) Kodifizierte Pflichten der Geschäftsführer unter dem CA 2006 (Sec. 170–181)

Rz. 436 Die Pflichten (duties) der Geschäftsführer nach dem Common Law wurden nach der Rechtsprechung der englischen Gerichte in bestimmte Fallgruppen eingeteilt. Es wurde zwischen den sog. Loyalitäts- und Treuepfllichten (sog. fiduciary duties) einerseits und der Pflicht zur sorgfältigen Geschäftsführung (duty of care and skill) andererseits unterschieden: aa) Die sog. Loyal...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Spanien1 Die Autoren bedank... / 2. Haftung des Geschäftsführers

a) Überblick Rz. 263 Die Haftung der Geschäftsführer der S.L. richtet sich nach den Vorschriften der Art. 236 ff. LSC.[99] Es gibt zwei grundsätzliche Tatbestände, durch die es zu einer Anwendung der Haftpflichtbestimmungen kommt: (1.) die Verursachung eines Schadens der Gesellschaft, der Gesellschafter oder der Gesellschaftsgläubiger; und (2.) die Nichterfüllung bestimmter g...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Niederlande1 Wir danken Fra... / 3. Externe Haftung der Geschäftsführer

a) Haftung für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge Rz. 196 Geschäftsführer der B.V. können gesamtschuldnerisch haften, wenn die B.V. bestimmte Steuern und Sozialabgaben nicht (mehr) zahlen kann. Jeder einzelne Geschäftsführer der B.V. trägt die Verantwortung dafür, dass das Finanzamt (Belastingdienst), das Sozialamt (das Institut für Leistungen zugunsten von Arbeitnehmern...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
England und Wales1 England ... / bb) Die Treuepflichten (Sec. 171–173, 175–177 CA 2006)

(1) Duty to act in good faith/within powers, duty to act with a proper purpose/promote success of the company, duty not to fetter discretion/exercise independent judgement Rz. 439 Die erste Untergruppe von Pflichten in diesem Bereich (duty to act in good faith; duty to act with a proper purpose; duty not to fetter discretion) bezweckt die Beschränkung der umfassenden Geschäft...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
England und Wales1 England ... / b) Haftung gegenüber der Gesellschaft

aa) Pflichtverletzungen als interne Angelegenheiten der Gesellschaft Rz. 445 Zivilrechtliche Haftungsansprüche gegenüber der Gesellschaft können entweder aus der zuvor (siehe Rdn 431 ff.) dargestellten Verletzung gesetzlicher Pflichten (statutory duties) oder aus der Verletzung der Common Law-Pflichten (fiduciary duties/duty of care and skill) resultieren. Rz. 446 Adressat der...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Liechtenstein / I. Geschäftsführer

Rz. 78 Im gesetzlichen Leitbild geht Art. 397 PGR zunächst von der Geschäftsführung durch einen oder mehrere (alle) Gesellschafter aus. Art. 398 PGR ermöglicht auch die Geschäftsführung durch Nichtgesellschafter. Rz. 79 Sollen von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Vorschriften über die Art der Ausübung der Vertretung gelten, ist dies zwingend in den Vertrag aufzunehme...mehr