Fachbeiträge & Kommentare zu Justiz

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AGS 7/2015, Volle Terminsge... / 3 Anmerkung

"My Fair RVG" In dem wunderbaren Musical "My Fair Lady" hat es Prof. Higgins – relativ – leicht, muss er doch nur einer Eliza die Feinheiten ihrer Muttersprache nahebringen.[1] Der BGH – und wie man hier sieht – auch Oberlandesgerichte – sehen sich in der Rolle eines Sprachlehrers seit mehr als einem Jahrzehnt einer offenbar nicht endenden Anzahl von Elizas gegenüber, die das ...mehr

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AGS 7/2015, Klage auf wiede... / 1 Aus den Gründen

Die statthafte Beschwerde, mit der die Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus eigenem Recht gem. § 32 Abs. 2 RVG, § 68 Abs. 1 GKG die Heraufsetzung des vom VG auf 3.400,00 EUR festgesetzten Streitwerts auf 11.800,00 EUR begehren, ist zulässig; insbesondere wird die Beschwerdesumme von 200,00 EUR (§ 68 Abs. 1 S. 1 GKG) überschritten. Die Beschwerde ist teilweise begründet. D...mehr

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FF 7+8/2015, Befristeter Um... / 1 Gründe:

I. [1] Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den am 12.11.2013 beschlossenen, bis zum 31.10.2015 befristeten Umgangsausschluss mit seinem im Jahr 2003 geborenen Sohn. [2] 1. a) Kurz nach der Geburt trennten sich die Kindeseltern. Ein erstes im Jahr 2005 begonnenes Umgangsverfahren endete im September 2010 vor dem Oberlandesgericht mit der Anordn...mehr

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FF 6/2015, Symposium zum Unterhaltsrecht bei Wechselmodell und erweitertem Umgang

Staatssekretärin Dr. Hubig hat am 4. Mai 2015 ein Symposium zum Unterhaltsrecht im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eröffnet. Das Symposium behandelt die Frage, wie im Unterhaltsrecht auf eine wachsende Zahl von Fällen erweiterten Umgangs zu reagieren ist. Nach § 1606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist bislang vorgesehen, dass "in der Regel" ein Elternteil...mehr

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AGS 6/2015, Gerichtliche Zu... / 1 Sachverhalt

Die Antragsteller beantragten beim AG Hanau eine Vergütungsfestsetzung gem. § 11 RVG für die Vertretung des Antragsgegners in diversen Mahnverfahren. Das AG Hanau wies darauf hin, dass für die Festsetzung nach § 11 RVG das Prozessgericht des ersten Rechtszuges des Ausgangsverfahrens zuständig sei. Da es sich nach den Angaben der Antragsteller um Urheberrechtsverfahren handel...mehr

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AGS 6/2015, Erstattungsfähi... / 3 Anmerkung

Die Entscheidung ist bedenklich. Der BGH hat bereits entschieden, dass die Kosten eines verfrühten Zurückweisungsantrags dann erstattungsfähig sind, wenn nachträglich noch eine Berufungsbegründung eingereicht wird.[1] Darüber hinaus ist in der übrigen Rechtsprechung anerkannt, dass der Berufungsbeklagte bei einem unzulässigen Rechtsmittel des Berufungsführers nicht abwarten mu...mehr

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FF 6/2015, Sachverstand

Über Sachverstand soll jeder am Verfahren Beteiligte verfügen – Richter, Mitarbeiter des Jugendamtes, Verfahrensbeistände, Umgangs- und Ergänzungspfleger, Anwälte und natürlich diejenigen, deren Expertise sich Gerichte bedienen, wenn sie selbst nicht über hinreichend eigene Sachkunde verfügen: die Sachverständigen. Deren Eignung und die Qualität ihrer Arbeit ist immer wieder ...mehr

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AGS 6/2015, Gerichtliche Zu... / 2 Aus den Gründen

Das OLG Frankfurt a.M. ist zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonfliktes berufen, da zuerst das AG Hanau mit der Sache befasst war, § 36 Abs. 2 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Sowohl das AG Frankfurt am Main als auch das AG Hanau haben sich in unanfechtbaren Beschlüssen für örtlich unzuständig erklärt. Die ...mehr

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FoVo 6/2015, Kostenvorteil:... / 3 Der Praxistipp

Gesetzgeber bereitet Unverzichtbarkeit vor Die Entscheidung des OLG überzeugt in jeder Hinsicht und wird über den Tag hinaus Wirkung entfalten. Das Bundesministerium der Justiz hat den Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nummer 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften (EUKoPfVODG) vorgelegt. Danach soll § 802d Abs. 1 S. 2 ZP...mehr

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AGS 5/2015, Gebühren im Ver... / 1 Sachverhalt

Das Bundesamt für Justiz hatte die Beschwerdeführerin unter Androhung eines (sechsten) Ordnungsgelds in Höhe von 15.000,00 EUR aufgefordert, die Jahresabschlussunterlagen zum Abschlussstichtag binnen einer sechswöchigen Nachfrist bei dem Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen. Da die Einreichung der erforderlichen Jahresabschlussunterlagen nicht innerhalb der gesetzten N...mehr

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AGS 5/2015, Gebühren im Ver... / 3 Anmerkung

Die Entscheidung ist unzutreffend. Das Ordnungsgeld nach § 335 HGB wird von der Verwaltungsbehörde verhängt, nämlich vom Bundesamt der Justiz (§ 335 Abs. 1 HGB). Das Ordnungsgeldverfahren ist ein Justizverwaltungsverfahren (§ 335 Abs. 2 S. 2 HGB). Gegen die Verhängung des Ordnungsgeldes ist zwar nach § 335 Abs. 4 S. 1 HGB die "Beschwerde" gegeben, über die das LG Bonn entschei...mehr

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AGS 4/2015, Pflicht zur Protokollierung eines Mehrwertvergleichs

Mehrwertvergleiche dienen allen Beteiligten. Ein solcher Vergleich dient insbesondere dem Mandanten, da er in einem Verfahren weitere nicht anhängige Gegenstände erledigen kann und damit oftmals eine Gesamtbereinigung seiner rechtlichen Probleme mit dem jeweiligen Gegner erreichen kann, was letztlich auch dem Rechtsfrieden dient. Zudem ist diese Gesamtbereinigung aufgrund der...mehr

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zfs 4/2015, Fürsorgepflicht... / 2 Aus den Gründen:

"1. Der nach § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i.V.m. § 346 Abs. 2 S. 1 StPO statthafte und im Weiteren zulässige Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist begründet. Die Beschwerdeanträge sind frist- und formgerecht gestellt worden. Da das Urteil in Abwesenheit des – auch nicht durch einen schriftlich bevollmächtigten Verteidiger (§ 73 Abs. 3 OWiG) vertretenen – Betr. ve...mehr

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zfs 4/2015, "Der Adler fliegt allein … "

Wer dieses Zitat[1] vor Augen hat mit einem Bild, das einen Adler im Flug darstellt, der gehört zum "inner circle" der Homburger Tage. Der Betrachter war dann auch schon eingeladen bei Justizrat Hans-Jürgen Gebhardt und seiner Frau Marliese, die Jahr für Jahr seit der Gründung dieser bekannten Fachtagung die Gäste, die es aus Lembach nach Homburg/Saar zurück geschafft haben,...mehr

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FF 3/2015, Handbuch der Justiz 2014/2015

Deutscher Richterbund (Hrsg.)32. Auflage 2014, 811 Seiten, 74,99 EUR, Verlag C.F. Müller Das bewährte Handbuch der Justiz ist inzwischen in der 32. Auflage erschienen. Alle zwei Jahre wird das Werk vom Deutschen Richterbund in aktualisierter Fassung herausgegeben. Es ist unerlässlich für diejenigen, die sich mit Gerichten zu befassen haben; dies betrifft nicht nur die Justiza...mehr

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zfs 3/2015, Der Anspruch de... / F. Fazit

Der Geschädigte hat gegen den Schädiger und dessen Versicherer bei voller Haftung einen Anspruch auf vollständigen Ausgleich der erforderlichen Sachverständigengebühren. Dieser Anspruch bleibt auch dann bestehen, wenn die Gebühren überhöht sind. Erst wenn der Versicherer nachgewiesen hat, dass der Geschädigte schuldhaft gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen hat, ist ...mehr

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zfs 3/2015, Kosten eines Ve... / 2 Aus den Gründen:

[11] "II … .2. a) Das Beschwerdegericht hat zutreffend angenommen, dass die Einschaltung eines Verkehrsanwalts für das Revisionsverfahren nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung i.S.v. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO notwendig gewesen ist." [12] aa) Es entspricht der Rspr. des BGH dass im Berufungsverfahren Verkehrsanwaltskosten grds. nicht erstattungsfähig sind (BGH RVGreport ...mehr

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FoVo 3/2015, Bei Weisungen ... / 3 Der Praxistipp

Finanzielle Auswirkungen nicht im Blick Die Entscheidung des OLG ist einseitig an der Bestätigung der Vorinstanzen orientiert und nimmt wesentliche Aspekte nicht auf. Die persönliche Zustellung verursacht nach Nrn. 100, 711, 716 KVGvKostG einen finanziellen Aufwand von 16,25 bis 29,25 EUR (10,00 + 3,25 – 16,25 + 3,00). Demgegenüber führt die Zustellung durch die Post nach Nrn...mehr

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AGS 3/2015, Verkehrsanwalt ... / 2 Aus den Gründen

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Einschaltung eines Verkehrsanwalts (Korrespondenzanwalts) für das Revisionsverfahren sei nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO notwendig gewesen. Verkehrsanwaltskosten seien schon im Berufungsverfahren im Regelfall nicht erstattungsfähig. Für das Revisionsve...mehr

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zfs 3/2015, Anspruch auf Te... / 2 Anmerkung:

Die Entscheidung überrascht zunächst. Ausgehend von einer Entscheidung des KG (Beschl. v. 9.5.2012 – 3 Ws (B) 260/12, DAR 2012, 395) ist davon auszugehen, dass bei rechtzeitig vor dem Termin gestelltem begründeten Verlegungsantrag des Verteidigers wegen seiner Verhinderung das Gericht über einen solchen Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat, wobei bei einem ...mehr

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zerb 3/2015, Nachfolgerecht – Erbrechtliche Spezialgesetze

Zivilrecht | Srafrecht | Verwaltungsrecht | Steuerrecht | Verfahrensrecht | IPR Ludwig Kroiß/Claus-Henrik Horn/Dennis Solomon (Hrsg.) Nomos Verlag, Baden Baden, 1. Aufl. 2015, 2.100 Seiten, 158 EUR ISBN: 978-3-8487-0369-2 Erbrechtliche Spezialkommentare nach dem Konzept des "BGB Plus" gibt es mittlerweile von nahezu allen auf dem Gebiet des Erbrechts führenden Verlagen. Nun hat...mehr

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AGS 2/2015, Keine Aktenvers... / 2 Aus den Gründen

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. 1. Die Kammer macht sich die nachfolgend zitierten Gründe aus dem Beschluss des OLG Koblenz v. 20.3.2014 – 2 Ws 134/14, auf die auch das LG Görlitz mit Beschl. v. 6.5.2014 – 13 Qs 100/14 und das OLG Köln mit Beschl. v. 16.10.2014 – 2 Ws 601/14 Bezug genommen haben, inhaltlich zu eigen: "Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das LG de...mehr

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AGkompakt 2/2015, Unzulässi... / 3 III. Der Praxistipp

Klarstellen, wer Beschwerde einlegt Bei Einreichung der Beschwerde sollte vorsorglich klargestellt werden, in wessen Namen die Beschwerde erhoben wird. Fehlt es an einer Angabe, dann wird zum Teil von der Rspr. im Wege der Auslegung davon ausgegangen, dass die im konkreten Fall zulässige Beschwerde eingelegt worden ist, also eine Erhöhungsbeschwerde im Namen des Anwalts und e...mehr

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AGS 2/2015, Kein erneuter G... / 3 Anmerkung

Bereits durch das KostRÄndG 1994 war die jetzt in 15 Abs. 5 S. 2 RVG enthaltene Regelung in die BRAGO eingeführt worden. Der in § 15 Abs. 5 S. 1 RVG niedergelegte Grundsatz (vormals: § 13 Abs. 5 S. 1 BRAGO) war in vielen Fällen als unbillig angesehen worden. Bis zur Einführung der erweiterten Regelung nach S. 2 konnte der Anwalt bei erneuter Beauftragung nie weitere Gebühren...mehr

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zfs 2/2015, Auslagen des Re... / 2 Aus den Gründen:

[2] "… Die Erinnerung der Kl. ist gem. §§ 151, 165 VwGO zulässig, jedoch nur teilweise begründet." [3] Gem. § 162 Abs. 1 VwGO erfassen die erstattungsfähigen Kosten die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Die Notwendigkeit einer Aufwendung muss aus der Sicht einer verständigen Partei beurteilt werden. Dabe...mehr

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FF 2/2015, Internationale Kindesentführung, Abstammungsrecht und familienrechtliche Nebengebiete

Herbsttagung und Mitgliederversammlung der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht in Marburg (20.–22.11.2014) Etwa 350 Teilnehmer waren nach Marburg gekommen, um mit Kolleginnen und Kollegen Erfahrungen auszutauschen und sich – vor allem – rundum über die verschiedensten Problembereiche zu informieren. Neben den großen Themen wie Kindesentführung und Abstammungsrecht standen die N...mehr

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AGS 12/2014, FamFG. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Kommentar. Herausgegeben von Ministerialrat Dr. Dirk Bahrenfuss, Leiter des Zivilrechtsreferates und stellvertretender Leiter der Rechtsabteilung des Ministeriums für Justiz, Kultur und Europa des Landes Schleswig-Holstein. 2., völlig neu bearb. Aufl. 2013. Berliner Kommentare. Erich Schmidt Verlag, Berlin, XLVI, 2834 S. 138,00 EUR.

Der in 2. völlig neu bearbeiteter und erweiterter Auflage erschienene Kommentar zum FamFG gehört zu der Vielzahl der zum FamFG herausgegebenen Werke. Neben anderen, insoweit gleichermaßen mit Inkrafttreten des FGG-ReformG erstmals im Kalenderjahr 2009 bereichernden Werken, ist der "Berliner Kommentar" eine Kommentierung zum gesamten FamFG, der nach bereits vergriffener 1. Au...mehr

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AGkompakt 8+9/2015, Verfahr... / IV. Unzulässige Anträge

Unzulässige Anträge sind zu bewerten Werden im Verbundverfahren unzulässige Anträge gestellt, sind sie gleichwohl zu bewerten und nach § 44 FamGKG beim Verfahrenswert mit zu berücksichtigen (OLG Stuttgart AGS 2012, 33 = Justiz 2012, 88 = FamRZ 2012, 393 = FamFR 2012, 16 = RVGprof. 2012, 38 = FamRB 2012, 214). Dies gilt insbesondere für isolierte Auskunftsanträge, Anträge auf ...mehr

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Zerb 1/2015, Richtet sich d... / 1

Die überwiegende Ansicht in der Literatur geht – teilweise ausdrücklich,[1] teilweise inzident zwischen den Zeilen[2] – davon aus, dass sich die Zuständigkeit für die Erteilung eines deutschen Erbscheins künftig ausschließlich nach Artt. 4 ff EU-ErbVO[3] richtet. Dieser Ansicht folgt auch das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) in seinem Referentenentwu...mehr

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AGS 08/09/2015, Der Lotse geht von Bord…

aber die Legende lebt weiter! Im Mai 2015 hat mit Herrn Ministerialrat Klaus Otto im wahrsten Sinne des Wortes ein Lotse das Schiff des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verlassen, welches er über viele Jahre, ja über Jahrzehnte hinweg durch die Untiefen des Kostenrechts gesteuert und hierbei so manche Klippe umschifft hat. Nach einigen Umwegen – u.a. wa...mehr

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FoVo 1/2015, Bekanntmachung... / III. Haftkostenbeiträge

SU gibt keine Vermögensauskunft ab: Haftbefehl Wird der Schuldner inhaftiert, weil er die Vermögensauskunft nicht abgegeben hat und sich auch bei der Verhaftung weigert, diese abzugeben, oder weil gegen ihn Zwangs- oder Ordnungshaft nach den §§ 888 bzw. 890 ZPO verhängt wird, wird ein Haftkostenbeitrag fällig, den zunächst der Gläubiger vorzuschießen und dann vom Schuldner na...mehr

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AGS 1/2015, Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht. Kommentar zum gesamten Kostenrecht. Herausgegeben von Rechtsanwalt Norbert Schneider, Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert und RiLG Peter Fölsch. Verlag Nomos, 1. Aufl. 2014. 3410 S. 135,00 EUR

Der das Kostenrecht von Justiz, Anwaltschaft und Notariat behandelnde Kommentar hat auf 3.275 Seiten mehrere wichtige Gesetze wie das GKG nebst Kostenverzeichnis auf immerhin 944 Seiten, das FamGKG mit Kostenverzeichnis, das GNotKG auf 668 Seiten, das RVG mit Vergütungsverzeichnis abgedruckt und kommentiert. Bei einigen Gesetzen wurden die einschlägigen Kostenvorschriften mi...mehr

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AGS 12/2014, Rechtsanwaltsv... / 2 Aus den Gründen

Das SG hat die dem Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen insoweit zu niedrig festgesetzt, als es von einer dem Beschwerdeführer nur zustehenden Vergütungsquote von 2/3 ausgegangen ist, weil dieser insgesamt drei Streitgenossen vertreten hat, von denen nur zweien PKH bewilligt war. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet. Eine fiktive Termi...mehr

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AGS 12/2014, Auslagenvorsch... / 1 Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist Pflichtverteidiger des wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung u.a. vor der Staatsschutzkammer des LG Angeschuldigten ... Der Umfang der dem LG vorliegenden Akten einschließlich Sonderbände und Sonderhefte beläuft sich auf über 40.000 Blatt. Dem Verteidiger sind nach Anklageerhebung die Akten (nur) in digitalisierter Form als Pdf-Dokume...mehr

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AGkompakt 8+9/2015, Verfahr... / 1. Versorgungsausgleich

Der Wert der Folgesache Versorgungsausgleich (§§ 217 ff. FamFG) ist in § 50 FamGKG geregelt. Diese Regelung gilt auch für den Scheidungsverbund. 10% des dreifachen Nettoeinkommens je Anrecht Für jedes Anrecht ist ein Betrag in Höhe von 10 % des dreifachen Nettoeinkommens beider Ehegatten anzusetzen, wenn Folgesache der Wertausgleich bei der Scheidung ist. Ausgleichsansprüche na...mehr

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zfs 12/2014, Peter Macke ist verstorben

Am 17.9.2014 verstarb im Alter von 74 Jahren Professor Dr. Peter Macke. Mit ihm hat die juristische Community Deutschlands eine außergewöhnliche Persönlichkeit verloren. Ich lernte Peter Macke im Vorstand des Vereins der Bundesrichter und Bundesanwälte kennen. Schon damals zeigte sich, dass er insbesondere auf dem Felde politischer Verantwortung Ideenreichtum mit ungewöhnlich...mehr

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FoVo 12/2014, Kosten des Sc... / II. Die Lösung

Kosten pro Eintrag Die Kosten im Schuldnerverzeichnis werden dort pro Eintragsmitteilung erhoben. Für die Information, dass der Schuldner dort nicht eingetragen ist oder ein Eintrag vorliegt, fällt also eine Gebühr von 4,50 EUR an. Liegen mehrere Einträge vor, wird die Gebühr von 4,50 EUR mit der Zahl der Einträge multipliziert, bei drei Einträgen also 13,50 EUR. Aussagekraft ...mehr

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FF 12/2014, Wiedervereinigung Familiengerichtsbarkeit in der DDR, heutige Familienrichter, Verfahren Görgülü

Dr. Peter Friederici Schnitzler: Wir feiern in diesem Jahr 25 Jahre Wiedervereinigung. Ich glaube, es gibt kaum ein Datum in der jüngeren deutschen Geschichte, das bei vielen Deutschen, ob Westdeutsche oder Ostdeutsche, so die Herzen berührt hat wie die Maueröffnung in Berlin. Diese Zeit von 1989 bis 2014 ist Gegenstand dieses Interviews. Ausgangspunkt war der Einigungsvertra...mehr

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FF 11/2014, Das BVerfG, die... / 7. Konsequenzen für den Rechtsanwalt als Vertreter der Eltern in Kindesschutzverfahren

Der vorliegende Fall zeigt, dass die entscheidenden Weichen für eine mögliche Rückführung des Kindes gerade bei Neugeborenen und Kleinstkindern frühzeitig im Verfahren gestellt werden. Der Anwalt der Eltern sollte daher bereits im frühen ersten Termin nach §§ 155, 157 FamFG – insbesondere unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerfG und die Regelung des § 37 Abs. 1 SGB VI...mehr

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AGS 11/2014, Die Aktenversendungspauschale – eine never ending story

Bei kaum einem anderen Gebührentatbestand steht der Umfang der Rechtsprechung und der rechtlichen Probleme in einem solch krassen Missverhältnis zum Ertrag wie bei der Aktenversendungspauschale der Nr. 9003 GKG-KostVerz. = Nr. 9002 GKG-KostVerz. a.F. (gleichlautend Nr. 2002 FamGKG-KostVerz. u. Nr. 31003 GNotKG-KostVerz.). Für derzeit ganze 12,00 EUR wurde bislang (gefühlt) e...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 1. Allgemeines

Rn 1 Kurz vor Inkrafttreten der Insolvenzordnung (InsO) zum 1.1.1999 hat das Bundesministerium der Justiz am 19.8.1998 eine neue Vergütungsverordnung (InsVV) erlassen. Sie gilt für alle in der InsO geregelten Verfahren, deren Vorschriften auf die allgemeinen Vergütungsregelungen des Regelinsolvenzverfahrens in den §§ 63 bis 65 InsO verweisen. Die Vergütung für Beteiligte in ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.6 Unrichtige Angaben in Verzeichnissen (Nr. 6)

Rn 86 § 290 Abs. 1 Nr. 6 wurde ergänzt, weil der bisherige Versagungsgrund des § 290 Nr. 3 als Zulässigkeits-voraussetzung in § 287a Absatz 2 n. F. unter Einführung einer entsprechenden Erklärungspflicht des Schuldners in § 287 Abs. 1 Satz 2 n. F. verlagert wurde. Von einem Schuldner, der von seinen Verbindlichkeiten befreit werden will, wird erwartet, dass er diese Verpflic...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.1 Rechtslage für ab dem 1.7.2014 beantragte Insolvenzverfahren Antragstellung (§ 290 Abs. 2)

Rn 103 § 290 Abs. 2 Satz 1 wurde dahingehend ergänzt, dass der Gläubiger jederzeit schriftlich bis zum Schlusstermin den Versagungsantrag stellen kann. Die bisherige Regelung, dass die Gläubiger den Versagungsantrag nur im Schlusstermin persönlich oder durch Vertreter stellen konnten oder im schriftlichen Verfahren erst zum Schlusstermin, wurde als unbefriedigend angesehen. ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 2.1 Der Gang des Rechtsetzungsverfahrens

Rn 5 Die Vorarbeiten für die heutige Vergütungsregelung reichen sehr weit zurück. Schon im Zweiten Bericht der Kommission für Insolvenzrecht aus dem Jahre 1986 wurden Grundzüge einer neuen Vergütungsregelung skizziert. Danach favorisierte die Kommission damals ein verbessertes pauschaliertes Vergütungssystem nach dem Modell der geltenden Vergütungsverordnung gegenüber einem ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 359 Verweisung auf das Einführungsgesetz

Gesetzestext Dieses Gesetz tritt an dem Tage in Kraft, der durch das Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung bestimmt wird. Bisherige gesetzliche Regelungen: Keine. Rn 1 Unter formalen Gesichtspunkten ist die Vorschrift vor dem Hintergrund des Art. 82 Abs. 2 GG zu sehen, wonach jedes Gesetz und jede Rechtsverordnung den Tag des Inkrafttretens bestimmen soll und bei Fehlen eine...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Mit der Vorschrift werden die auf die Tätigkeit des Insolvenzverwalters anzuwendenden vergütungsrechtlichen Grundsätze gesetzlich festgeschrieben. Dies erfolgt nach der ausdrücklichen Begründung des Gesetzgebers in Anlehnung an die zuvor geltende Verordnung über die Vergütung des Konkursverwalters vom 25.5.1960.[1] Dies ist keineswegs als selbstverständlich anzusehen, w...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7. Aufsatzliteratur

Rn 59 Ahrens, Entschuldungsverfahren und Restschuldbefreiung, NZI 2007,193; ders., Antragsobliegenheit und Unterhalt in der Insolvenz, NZI 2008, 159; ders., Die Entschuldung mittelloser Personen im parlamentarischen Verfahren, NZI 2008, 86; ders., Restschuldbefreiung und Versagungsgründe, ZVI 2011, 273; ders., Eckpunkte des Bundesjustizministeriums zur Reform der Verbraucher...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2 Betroffene Forderungen

Rn 3 Anders als § 92 nennt § 93 nicht nur "Ansprüche der Insolvenzgläubiger", sondern – weiterreichend – die Haftung für "Verbindlichkeiten der Gesellschaft" als Regelungsgegenstand, erfasst also nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit (§ 208)[13] auch die Haftung für Masseverbindlichkeiten i.S. der §§ 53 ff. Aber dies betrifft nur die Frage danach, wer zur Geltendmachung ein...mehr

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AGS 10/2014, Neues vom auße... / II. Kontext der Entscheidung

Die Beratungshilfethematik rund um den außergerichtlichen Einigungsversuch kommt nicht zur Ruhe. Nachdem das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte[3] den außergerichtlichen Einigungsversuch explizit hat bestehen lassen – wenngleich auch erst auf Anraten des Rechtsausschusses hin[4] –, wird sich die Frage, ob Beratungshi...mehr

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AGS 10/2014, Terminsgebühr ... / 3 Anmerkung

Die Entscheidung entspricht der wohl einhelligen Rechtsprechung zu Versorgungsausgleichsverfahren.[1] In Kindschaftssachen wird dagegen von der Rechtsprechung teilweise eine Terminsgebühr bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bejaht;[2] andere Gerichte lehnen dagegen auch hier die Terminsgebühr ab.[3] Dem OLG ist dem Wortlaut des Gesetzes nach Recht zu geben, da d...mehr