Fachbeiträge & Kommentare zu Klage

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WEMoG: Gerichtliches Verfahren / 5.13 Beschlussersetzungsklage

Das Gesetz regelt erstmals ausdrücklich die sog. "Beschlussersetzungsklage", die zwar bereits in § 21 Abs. 8 WEG a. F. geregelt war, nach den Intentionen des Gesetzgebers des WEG-Änderungsgesetzes im Jahr 2007 aber in erster Linie eine Ermessensentscheidung des Gerichts sein sollte. Die Beschlussersetzungsklage auf Grundlage von § 21 Abs. 8 WEG a. F. war längst anerkannt und...mehr

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WEMoG: Gerichtliches Verfahren / 1 Zuständigkeit

Die Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts wird nach wie vor in § 43 WEG n. F. geregelt sein. Wesentliche Abweichungen gegenüber der derzeit noch geltenden Rechtslage ergeben sich nicht. Allerdings regelt § 43 Abs. 1 WEG n. F. im Gegensatz zu § 43 Abs. 2 WEG n. F. keinen ausschließlichen Gerichtsstand mehr, der nach derzeitiger Rechtslage noch für die Verfahren des § 43...mehr

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Verwaltungsbeirat: Bestellu... / 5.2 Durch Gericht

Das Wohnungseigentumsgericht kann einen Verwaltungsbeirat abberufen. Voraussetzung ist – es sei denn, dies wäre Förmelei –, dass ein Wohnungseigentümer zunächst auf einer Eigentümerversammlung beantragt, das Mitglied abzuberufen. Hat dieser Antrag keinen Erfolg, kann nach §§ 18 Abs. 2, 44 Abs. 1 Satz 2 WEG im Wege der Beschlussersetzungsklage auf eine Abberufung geklagt werd...mehr

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WEMoG: Gerichtliches Verfahren / 5.12.1 Alte Rechtslage

Nach bisheriger Rechtslage bestehen im Fall der Anfechtungsklage 2 Besonderheiten hinsichtlich des Verhältnisses der Anfechtungs- zur Nichtigkeitsklage: Das Gericht trifft nach § 46 Abs. 2 WEG a. F. eine Hinweispflicht, wenn der Anfechtungskläger erkennbar eine Tatsache übersehen hat, aus der sich ergibt, dass der Beschluss nichtig ist. Wird durch das Urteil eine Anfechtungskl...mehr

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WEMoG: Gerichtliches Verfahren / 5.14 Verhältnis der Anfechtungs- zur Beschlussersetzungsklage

Die Anfechtungsklage gegen einen Negativbeschluss muss nach derzeitiger Rechtslage nicht mit einem Verpflichtungsantrag verbunden werden. Sie kann auch isoliert geführt werden.[1] Grundsätzlich könnte sich der in o.g. Beispielsfall beschriebene gehbehinderte Wohnungseigentümer darauf beschränken, lediglich den Negativbeschluss anzufechten. Nach künftiger Rechtslage bedarf es...mehr

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Protokoll der Eigentümerver... / 8 Protokollberichtigung

Weist die Niederschrift eine fehlerhafte Protokollierung aus, ist sie grundsätzlich zu berichtigen. Eine entsprechende Klage auf Protokollberichtigung bedarf aber eines Rechtsschutzinteresses und muss sich gegen den zutreffenden Personenkreis richten. 8.1 Berichtigung durch Ersteller/Unterzeichner Der Ersteller der Niederschrift kann zusammen mit den weiteren Unterzeichnern je...mehr

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WEMoG: Gerichtliches Verfahren / 5.6.2 Insbesondere verwalterlose Gemeinschaften

§ 44 Abs. 4 WEG n. F. regelt nur die Kosten einer Nebenintervention, ohne die Rechtsanwaltskosten ausdrücklich zu erwähnen. Der Gesetzgeber mag hier wohl verwalterlose Gemeinschaften im Blick haben. Fälle einer "notwendigen" Nebenintervention in dem Sinne, dass diese zur entsprechenden Rechtsverfolgung "geboten" wäre, sind künftig insbesondere die Fälle, in denen in verwalte...mehr

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WEMoG: Gerichtliches Verfahren / 5.6.4 Nebenintervention auf Klägerseite

Das Aktienrecht regelt in § 246 Abs. 4 AktG für Beschlussklagen die Nebenintervention auf Klägerseite. Die Bestimmung ordnet an, dass eine Nebenintervention nur innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung der Klage erfolgen kann. Eine hiermit korrespondierende Bestimmung findet sich im WEMoG nicht. Sie ist auch insoweit überflüssig, als § 45 Satz 2 WEG n. F. nach wie vor die ...mehr

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WEMoG von A - Z / 102 Rechtsschutzbedürfnis

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WEMoG: Gerichtliches Verfahren / 1.1 Gerichtsstand (§ 43 Abs. 1 WEG n. F.)

1.1.1 Grundsätze § 43 Abs. 1 Satz 1 WEG n. F. ordnet an, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentüme...mehr

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WEMoG: Gerichtliches Verfahren / 1.1.1 Grundsätze

§ 43 Abs. 1 Satz 1 WEG n. F. ordnet an, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht hat, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Nach der zivilprozessualen Vorschrift des § 17 ZPO richtet sich der allgemeine Gerichtsstand juristischer Personen und rechtsfähiger Personengesellschaften nach dem Ort der Verwaltung. Nun könnte man ...mehr

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WEMoG: Gerichtliches Verfahren / 1.2.2 Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich der Norm wird insoweit enger werden, als die Wohnungseigentümer künftig nur noch dann unmittelbare Individualansprüche gegen andere Wohnungseigentümer haben werden, wenn konkret ihr Sondereigentum von der Störung betroffen ist. Zumindest, was die Ansprüche wegen einer unzulässigen baulichen Veränderung des Gemeinschaftseigentums betrifft, ist die Rechts...mehr

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WEMoG: Gerichtliches Verfahren / 5.1 Grundsätze

Die Neuregelung in § 44 WEG n. F. stellt bereits in der Überschrift klar, dass Beschlüsse nicht nur unter Anfechtungsgründen leiden, sondern auch nichtig sein können; die Voraussetzungen der Nichtigkeit regelt § 23 Abs. 4 WEG unverändert weiter. Frühzeitig hatte der BGH[1] bereits von "Beschlussmängelklagen" gesprochen und klargestellt, dass auch dann, wenn ein klagender Woh...mehr

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WEMoG: Beschlussfassung – B... / 3.2.2 Einsichtnahme

Bereits § 18 Abs. 4 WEG n. F. verleiht einem jeden Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen. Gemäß § 24 Abs. 7 Satz 8 WEG hat ebenfalls jeder Wohnungseigentümer, zusätzlich aber auch ein Dritter, den ein Wohnungseigentümer entsprechend ermächtigt hat, das Recht, Einsicht in die Beschluss-Sammlun...mehr

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WEMoG: Gerichtliches Verfahren / 5.10.1 Kläger

Neu: Verwalter kann nicht mehr klagen Kläger einer Anfechtungsklage werden künftig nur noch Wohnungseigentümer sein können. Dem Verwalter verleiht das WEMoG keine Anfechtungsbefugnis mehr. Auch bisher hatte der Verwalter kein altruistisches Anfechtungsrecht, sondern kam als Kläger einer Anfechtungsklage nur dann infrage, wenn der entsprechende Beschluss seine Rechtsstellung a...mehr

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Beschluss-Sammlung (WEMoG) / 1.2 Einsichtnahme

Jeder Wohnungseigentümer oder ein Dritter, den ein Wohnungseigentümer entsprechend ermächtigt hat, hat gemäß § 24 Abs. 7 Satz 8 WEG das Recht, Einsicht in die Beschluss-Sammlung zu nehmen. Beim Einsichtsrecht nach § 24 Abs. 7 Satz 8 WEG gelten dieselben Grundsätze wie im Fall des Einsichtsrechts nach § 18 Abs. 4 WEG.[1] So muss der Wohnungseigentümer kein berechtigtes Interes...mehr

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WEMoG: Eigentümerversammlun... / 1.2 Anspruchsdurchsetzung

Von besonderer Relevanz kann in diesem Zusammenhang auch die Beschlussersetzungsklage gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG n. F. werden.[1] Jedenfalls regelt § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG n. F., dass das Gericht auf Klage eines Wohnungseigentümers einen Beschluss fassen kann, wenn eine notwendige Beschlussfassung unterbleibt. Die Ermächtigung eines Wohnungseigentümers zur Einberufung einer...mehr

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Verwaltungsbeirat: Bestellu... / 3.9 Bestellung durch das Gericht

Können sich die Wohnungseigentümer nicht auf eine Person(en) als Verwaltungsbeirat verständigen und findet ein entsprechender Antrag keine Mehrheit oder wäre der Antrag unnütze Förmelei, kann nach §§ 18 Abs. 2, 44 Abs. 1 Satz 2 WEG im Wege der Beschlussersetzungsklage auf einen Verwaltungsbeirat geklagt werden.[1] Der Antrag hat Erfolg, wenn die Bestellung eines Verwaltungsbe...mehr

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Protokoll der Eigentümerver... / 4.1 Ablauf- oder Beschlussprotokoll

Enthalten Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung keine Vorgaben, gilt die gesetzliche Regelung und somit auch der Grundsatz, dass der Verwalter grundsätzlich frei ist in seiner Entscheidung, ob er die Niederschrift als Ablaufprotokoll erstellt oder lediglich als Ergebnis- bzw. Beschlussprotokoll. Bei der Fassung der Niederschrift als Ablaufprotokoll wird der gesamte Verl...mehr

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Rechnungslegung (WEMoG) / 4 Gerichtliches Verfahren zur Durchsetzung der Rechnungslegung

Sollte sich der Verwalter weigern, seiner Verpflichtung zur Rechnungslegung nach Beendigung seines Amtes nachzukommen, kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer den entsprechenden Anspruch gerichtlich geltend machen. Der Verwalter ist dann auf Rechnungslegung zu verklagen. Musterschriftsatz: Klage auf Auskunft, Rechnungslegung und Herausgabe gegen ehemaligen Verwalter Amts...mehr

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Überprüfung von Schätzungen... / 1. Allgemeines

Grundlagen und Inhalt eines finanzgerichtlichen Urteils richten sich nach § 96 FGO. Darin ist festgelegt, dass das Finanzgericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden hat. Durch die Bezugnahme auf § 162 AO wird zudem klargestellt, dass dieses Verfahren auch eine eigenständige Schätzungsbefugnis für das FG beinhaltet. ...mehr

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Protokoll der Eigentümerver... / 5 Frist

Innerhalb welcher Frist der Verwalter die Niederschrift zu erstellen hat, lässt sich dem Wohnungseigentumsgesetz erst seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 entnehmen. Die Versammlungsniederschrift ist nunmehr unverzüglich zu erstellen. Neben der unverzüglichen Eintragung der in der Versammlung gefassten Beschlüsse in die Beschluss-Sammlung, ist der Verwalter jetzt auch v...mehr

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WEMoG: Veräußerungsbeschrän... / 1 Aufhebung vereinbarter Veräußerungszustimmung

Nach wie vor wird die Veräußerungsbeschränkung in § 12 WEG geregelt sein. Die Vorschrift wird auch bis auf die Regelung in § 12 Abs. 4 WEG unverändert fortgelten.mehr

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WEMoG: Duldungspflichten vo... / 5 Verhältnis zum Vermieter

§ 15 Nr. 2 WEG n. F. wird direkt im Verhältnis zwischen Mieter und vermietendem Wohnungseigentümer virulent, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft die Durchführung von baulichen Maßnahmen beschließt, die den Vermieter zur Mieterhöhung nach § 559 BGB berechtigen und der vermietende Wohnungseigentümer die Kosten auf Grundlage dieser Norm auch auf den Mieter umlegen möchte. E...mehr

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WEMoG: Gerichtliches Verfahren / 5.9 Streitwert

Regelungen zum Streitwert in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren finden sich derzeit noch in § 49a GKG a. F. Diese Bestimmung wird aufgehoben, die künftigen Streitwerte werden sich mit Blick auf die Beschlussklagen des § 44 Abs. 1 WEG n. F. nach § 49 GKG n. F. richten, der bislang unbesetzt war. Die Neuregelung vereinfacht die Bestimmung des im Einzelfall maßgeblichen Str...mehr

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WEMoG: Der Verwalter – Zert... / 4.3 Anfechtungsrecht des Verwalters

Neu: Verwalter haben kein Anfechtungsrecht mehr "Das Gericht kann auf Klage eines Wohnungseigentümers einen Beschluss für ungültig erklären …" § 44 Abs. 1 WEG n. F. bringt damit deutlich zum Ausdruck: Ein Verwalter hat kein eigenes Recht mehr zu einer Beschlussanfechtung oder Erhebung einer Nichtigkeitsklage. Bereits nach bisheriger Rechtslage hat ein Verwalter lediglich ein ...mehr

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WEMoG: Duldungspflichten vo... / 4.1.2.2 Inhalt der Ankündigung

Art der Maßnahme Zunächst ist dem Drittnutzer die Art der Maßnahme mitzuteilen. Mitzuteilen sind die Art der Maßnahme und deren Auswirkung auf die genutzten Räumlichkeiten. Dabei muss nicht jede Einzelheit der beabsichtigten Erhaltungsmaßnahme beschrieben und nicht jede mögliche Auswirkung auf die genutzten Räume mitgeteilt werden. Die Ankündigung muss lediglich so konkret gefas...mehr

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WEMoG: Gerichtliches Verfahren / 5.10.3 Teilanfechtung

Nach wie vor wird auch unter Geltung des WEMoG die Möglichkeit zur Teilanfechtung von Beschlüssen bestehen. Zu beachten ist jedoch, dass die Teilanfechtung eines Beschlusses über eine erhobene Sonderumlage mit dem Argument, diese sei zu hoch bemessen, nicht möglich ist und in aller Regel die unzulässige Teilanfechtung des Beschlusses als Anfechtung des ganzen Beschlusses aus...mehr

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WEMoG: Problemfelder der Ve... / 4 Gebrauchsregelungen im Mietvertrag

Grundsätzlich sollten vermietende Eigentümer darauf achten, dass im Rahmen des Mietvertrags keine der Gemeinschaftsordnung oder der Hausordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft widersprechenden Bestimmungen aufgenommen werden. Ebenso grundsätzlich muss danach unterschieden werden, ob im Innenverhältnis der Wohnungseigentümer zueinander geltende Gebrauchs- oder Nutzungsrege...mehr

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Gebrauch und Nutzung von So... / 3.5 Exkurs: Zustimmungspflicht des Verwalters

Häufig sehen Bestimmungen in Teilungserklärungen bei vereinbarter Zweckbestimmung einer Wohnnutzung vor, dass auch eine freiberufliche oder gewerbliche Nutzung der Sondereigentumseinheiten zulässig ist, soweit der Verwalter seine Zustimmung zur konkreten Nutzung erteilt hat. In aller Regel werden derartige Bestimmungen durch die weitere Regelung ergänzt, dass der Verwalter d...mehr

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Protokoll der Eigentümerver... / 8.2 Rechtsschutzinteresse

Das Rechtsschutzinteresse an der gerichtlichen Geltendmachung eines Protokollberichtigungsanspruchs ist nur gegeben, wenn sich die Rechtsposition des klagenden Wohnungseigentümers durch die begehrte Änderung verbessern oder zumindest rechtlich erheblich verändern würde. Das Rechtsschutzinteresse ist aber nicht schon dann gegeben, wenn das Protokoll unrichtige oder unvollstän...mehr

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WEMoG: Entziehung des Wohnu... / 3 Beschlussfassung

Die Neuregelung des § 17 WEG n. F. sieht ausdrücklich keine Beschlussfassung der Wohnungseigentümer mehr über die Entziehung des Wohnungseigentums vor. Bereits in § 18 Abs. 1 Satz 2 WEG a. F. war die Ausübung des Anspruchs der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zugewiesen, die über die Ausübung des Anspruchs ohnehin zwingend einen Mehrheitsbeschluss zu fassen hatte. Der bis...mehr

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Abnahme von Wohnungseigentu... / 1.2.2.4 Folgen unwirksamer Abnahmeklauseln

Wurde das Gemeinschaftseigentum aufgrund einer unwirksamen Klausel im Bauträgervertrag abgenommen, fehlt es an einer rechtswirksamen Abnahme. Auch wenn die Wohnungseigentümer bereits in die Wohnungen eingezogen sind bzw. Teileigentümer ihre Sondereigentumseinheiten nutzen, kann in diesen Fällen auch nicht von einer konkludenten Abnahme ausgegangen werden.[1] Denn auch eine k...mehr

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WEMoG-Wegweiser / 3 Organe

WEMoG: Erweiterte Kompetenzen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Verwaltung des Gemeinschaftseigentums Neu: Verwaltung obliegt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Künftig obliegt die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nicht mehr den Wohnungseigentümern, sondern der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Praktische Auswirkungen hat dieser Systemwechsel in erster...mehr

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WEMoG: Wirtschaftsplan, Jah... / 2.4 Praktische Auswirkungen

Grundsätzlich können die Verwalter die Jahresabrechnungen weiter so erstellen, wie sie dies bislang tun. Sie können insbesondere auch weiterhin unverändert die von ihnen verwendete Software zur Abrechnungserstellung nutzen. So jedenfalls die auf die einzelnen Wohnungseigentümer entfallenden Beiträge zuverlässig zu ermitteln sind, ist allein dies maßgeblich. Allein das Ergebn...mehr

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WEMoG: Duldungspflichten vo... / 4.2 Bauliche Maßnahmen

§ 15 Nr. 2 WEG n. F. betrifft die Pflicht, bauliche Maßnahmen zu dulden, die über Erhaltungsmaßnahmen hinausgehen. Der Sache nach geht es also um bauliche Veränderungen und Modernisierungsmaßnahmen im mietrechtlichen Sinne. Das WEMoG kennt die Unterscheidung zwischen baulichen Veränderungen und Modernisierungsmaßnahmen nicht mehr. Vielmehr werden beide Maßnahmearten als baul...mehr

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Gebrauch und Nutzung von So... / 3.2.4 Gestattung von Erhaltungsmaßnahmen

Von ganz erheblicher praktischer Relevanz sind die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 WEG. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG ist jeder Wohnungseigentümer gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet, das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, die den Vereinbarungen oder Besc...mehr

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WEMoG von A - Z / 105 Schadensersatz im Wohnungseigentum

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WEMoG: Ein erster Überblick / 3.4.4 Ersatzzustellungsvertreter nebst Stellvertreter

Beschlüsse über Ersatzzustellungsvertreter und deren Stellvertreter auf Grundlage des § 45 Abs. 2 WEG a. F. werden angesichts der Regelungen in § 9b Abs. 1 Sätze 2 und 3 WEG n. F. ihre Wirkung verlieren. Da künftig Beschlussklagen nicht mehr gegen die "übrigen Wohnungseigentümer" zu richten sind, sondern gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, ist der Verwalter bereit...mehr

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WEMoG: Ein erster Überblick / 1 Stärkung: Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wird in Zukunft eine erheblich größere Bedeutung zukommen. So werden z. B. neben der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums, die ihr obliegen wird[1], Anfechtungs-, Nichtigkeits- und Beschlussersetzungsklagen gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu erheben sein.[2] Die Bruchteilsgemeinschaft der Wohnungseigentümer wird nur noch...mehr

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WEMoG-Wegweiser / 6 Wohnungseigentümer und Sondereigentum

WEMoG: Pflichten der Wohnungseigentümer Neu: Pflichten bestehen nur noch gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Im Gegensatz zu der bislang geltenden Rechtslage, wird der Anspruch künftig allein der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zugewiesen und steht nicht mehr den einzelnen Wohnungseigentümern zu. Bei Pflichtverstößen eines Wohnungseigentümers muss also die G...mehr

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WEMoG von A - Z / 8 Ausgeschiedener Eigentümer

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WEMoG: Gerichtliches Verfahren / Zusammenfassung

Überblick Die Besonderheiten des wohnungseigentumsrechtlichen Verfahrens sind in Zukunft nach wie vor in den §§ 43 ff. WEG n. F. geregelt. Allerdings beschränken sich die Verfahrensregelungen des künftigen Wohnungseigentumsgesetzes auf gerade einmal 3 Paragrafen. Insbesondere Neuregelung, dass es sich bei Beschlussmängelklagen (also Anfechtungsklagen sowie Nichtigkeitsfestst...mehr

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WEMoG: Pflichten der Wohnun... / 2.1 Unterlassungspflicht

Gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG n. F. ist jeder Wohnungseigentümer der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber verpflichtet, die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten – insbesondere beschlossene Hausordnungen. Diese Bestimmung wird die derzeit geltende und modifiziert lautende Regelung in § 15 Abs. 3 WEG a. F. ablösen, wonach "jeder Wohnungseige...mehr

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WEMoG: Gerichtliches Verfahren / 4 Stellung und Pflichten des Verwalters

Zustellungsadressat Gemäß § 9b Abs. 1 WEG n. F. vertritt der Verwalter die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer außergerichtlich und gerichtlich. Als Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist er in erster Linie Zustellungsorgan und organisiert die rechtliche Vertretung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer unabhängig davon, ob die Gemeinschaft der Wohnungseigentü...mehr

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WEMoG: Gerichtliches Verfahren / 5.3 Verwalterpflichten

Die Pflichten des Verwalters werden in § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG n. F. und § 44 Abs. 2 Satz 2 WEG n. F. geregelt sein. § 9b Abs. 1 WEG n. F. ordnet die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer an. § 44 Abs. 2 Satz 2 WEG n. F. erlegt dem Verwalter eine Bekanntmachungspflicht bezüglich Anfechtungs-, Nichtigkeits- und Beschlussersetzung...mehr

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WEMoG: Eigentümerversammlun... / 1.1 Grundsätze

Nach bisheriger Rechtslage ist die Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung bei Fehlen eines Verwalters und des Verwaltungsbeirats lediglich dann möglich, wenn sämtliche Wohnungseigentümer zur Eigentümerversammlung laden bzw. die Einberufung einvernehmlich durch alle Wohnungseigentümer erfolgt.[1] Soweit dies nicht möglich ist, muss sich einer der Wohnungseigentümer g...mehr

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WEMoG: Gerichtliches Verfahren / 5.8 Verfahrenskosten

In den äußerst praxisrelevanten wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren der Anfechtungs-, Nichtigkeits- und Beschlussersetzungsverfahren wird der klagende Wohnungseigentümer künftig stets auch dann anteilig mit den Verfahrenskosten belastet werden, wenn er das Verfahren gewinnt. Folge der gesetzlich angeordneten Passivlegitimation der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist n...mehr

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Verwaltungsbeirat: Rechte u... / 8.3.4 Zustimmungen

Zum Teil ist unter den Wohnungseigentümern vereinbart oder es wird beschlossen, dass eine Maßnahme der Zustimmung des Verwaltungsbeirats bedarf. Vor allem können nach einer Vereinbarung, aber auch durch einen Beschluss Verfügungen des Verwalters über das Gemeinschaftsvermögen von der Zustimmung eines Verwaltungsbeirats oder des gesamten Verwaltungsbeirats (oder eines anderen...mehr

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WEMoG: Wirtschaftsplan, Jah... / 1.2 Gegenstand künftiger Beschlussfassung

Gegenstand einer Beschlussfassung auf Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG n. F. stellen die Vorschüsse zur Kostentragung nach § 16 Abs. 2 WEG n. F., zur Erhaltungsrücklage nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG n. F. sowie zu möglichen weiteren beschlossenen Rücklagen dar. Dies korrespondiert mit der derzeitigen Rechtslage in § 28 Abs. 1 WEG a. F. Allerdings bezieht sich der entsprechende ...mehr