Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Gesamter Inhalt der Verhandlung.

Rn 5 Gegenstand der Beweiswürdigung sind zunächst alle entscheidungserheblichen Tatsachen einschließlich der negativen Tatsachen (Rn 69) sowie der inneren Tatsachen wie Wille, Vorsatz oder Kenntnis (§ 284 Rn 7). Voraussetzung ist dabei stets, dass sie unstr, zugestanden oder vom Gericht als bewiesen angesehen werden. Bei den Indiztatsachen, mit deren Hilfe üblicherweise solc...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Rechtsnatur des GVP.

Rn 85 Die Rechtsnatur des präsidialen Geschäftsverteilungsplans ist umstr. Die Frage hat Bedeutung für den Rechtsweg und die Gestaltung der gerichtlichen Überprüfung seines Inhalts insb durch die betroffenen Richter. Rn 86 Meinungsstand. § 21e ist nicht ausdrücklich zu entnehmen, welche Rechtsnatur der Beschl des Präsidiums über die Geschäftsverteilung haben muss. Rn 87 Nach e...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Statthaftigkeit (Abs 1).

Rn 9 Ob die sofortige Beschwerde eröffnet ist, wird durch das Enumerationsprinzip (Abs 1 Nr 1) einerseits, eine beschränkte Generalklausel (Abs 1 Nr 2) andererseits bestimmt. Die sofortige Beschwerde findet zum einen dann statt, wenn dies in der ZPO sowie in anderen Gesetzen, die auf die ZPO verweisen (vgl etwa §§ 4, 6 InsO, § 17a IV 3 GVG für Entscheidungen der Amts- und La...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Erlass einer einstweiligen Anordnung in Umgangsverfahren nach Abs 3 S 2.

Rn 43 Abs 3 S 2 wurde durch das Mediationsgesetz (v 21.7.12, BGBl I 2012, 1577) teilw ergänzt. In Umgangsverfahren soll das Gericht den Umgang durch einstweilige Anordnung regeln oder ausschließen, wenn es die Teilnahme an einer Beratung (Abs 1 S 4), die Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder sonstige außergerichtliche Konfliktbeilegung (Abs 1...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Vorläufige Maßnahmen, Rechtsgrund, Rückforderung.

Rn 4 Nach II 1 sind nur Sicherungsmaßnahmen u vorläufige Regelungen zulässig. Die EA darf die Hauptsache nicht vorwegnehmen. Vorläufigkeit idS ist in Familiensachen aber häufig auch zeitlich zu verstehen. So enthalten im Wege einer EA ergangene gewaltschutzrechtliche Verbote, Umgangsausschlüsse oder Regelungen zum Aufenthalt des Kindes aus der Natur der Sache heraus eine für...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Zuständigkeit und Verfahren (Abs 1).

Rn 4 Statthaft ist nur der schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegte Widerspruch (BTDrs 16/10069, 39). Der Widerspruch kann vom Schuldner eingelegt werden oder vom unbeteiligten Dritten, der irrtümlich statt des Schuldners eingetragen wurde (AG Mönchengladbach-Rheydt 22.11.19 – 6 M 1887/19 Rz 9). Er muss binnen zwei Wochen seit Bekanntgabe der Eintragungsa...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Umlaufverfahren.

Rn 75 Eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren soll grds zulässig sein (BGHSt 12, 404 [BGH 13.02.1959 - 4 StR 446/58]; St 44, 161; Kissel/Mayer § 21e Rz 37), nach hM jedenfalls dann, wenn (1.) alle mitwirkungspflichtigen Mitglieder ausdrücklich oder konkludent durch Unterzeichnung des Entwurfs zustimmen (BVerwG NJW 84, 575; Zö/Lückemann § 21e GVG Rz 26a, § 21i GVG Rz 3) und ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Regelungszweck der Vorschrift

Rz. 651 [Autor/Stand] Anders als § 7 Abs. 8 Satz 1 oder § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG [2] fingiert § 7 Abs. 8 Satz 2 ErbStG keinen weiteren Spezialfall einer steuerbaren Schenkung.[3] Ebenso wie § 7 Abs. 2–5 ErbStG hat die Vorschrift daher lediglich Ergänzungsfunktion. Ihre Bedeutung wird und kann sich in der Praxis nur anhand solcher Sachverhalte zeigen, die tatbestandlich angespr...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Zustellung der Klausel (Abs 2).

Rn 17 Erfolgt die Vollstreckung auf Grundlage einer sog qualifizierten Klausel nach §§ 726 I, 727 bis 729, 738, 742, 744, 744a, 745 II oder 749 muss nicht nur der Titel (s Rn 11), sondern nach Abs 2 auch die Klausel sowie beglaubigte Abschriften von öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden erteilt werden, wenn die Klausel auf deren Grundlage erteilt wurde (BGH ZOV ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Normzweck und Regelungszusammenhang der §§ 946 ff.

Rn 1 Die §§ 946 ff, die bis zum 31.8.09 zum 9. Buch gehörten und Teile des Aufgebotsverfahrens regelten und hiernach zunächst weggefallen blieben, sind durch das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuK...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Hälftige Mehrarbeitsvergütung (Nr 1).

Rn 2 Mehrarbeit iSd vollstreckungsrechtlichen Bestimmung ist die über die gewöhnliche betriebliche oder tarifliche bzw im Arbeitsvertrag festgeschriebene Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit (BGH NZI 14, 773 [BGH 26.06.2014 - IX ZB 87/13] Rz 8; St/J/Würdinger § 850a Rz 6). Von dieser Terminologie weicht die arbeitsrechtliche Begrifflichkeit ab. Arbeitsrechtlich bezeichnen Üb...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 5. Blick auf § 3 Nr. 2 GrEStG

Rz. 671 [Autor/Stand] Grundstücksschenkungen werden danach nur von der Schenkungsteuer erfasst, die Grunderwerbsteuer tritt zurück; insoweit prärogativ,[2] genügt stets die bloße Schenkungsteuerbarkeit des Erwerbs. Der BFH wendet die Kollisionsnorm des § 3 Nr. 2 GrEStG über ihren Wortlaut hinaus zur Vermeidung einer Doppelbelastung extensiv auch auf andere grunderwerbsteuerl...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Teilwiderspruch.

Rn 6 Der Widerspruch ist auch nur gegen einen Teil des MB zulässig (§ 694 I 1). § 703a II Nr 5 bestätigt, dass er darauf beschränkt werden kann, ›dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorzubehalten‹. Der Widerspruch kann ferner auf die Kosten beschränkt werden, zB um geltend zu machen, dass bezahlt ist und die Voraussetzungen vorliegen, dem ASt die Kosten des Verfahrens...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Versicherung des Schuldners (Abs 8 S 1).

Rn 36 Der Kunde muss nach Abs 8 S 2 ggü dem Kreditinstitut versichern, dass er kein weiteres Pfändungsschutzkonto unterhält. Erfolgen soll die Erklärung bei der Abrede über das Pfändungsschutzkonto. Terminologisch ist diese Formulierung ungenau, weil eine vertragliche Vereinbarung allein bei der Ersteinrichtung eines Pfändungsschutzkontos erfolgt. Sachlich muss diese Erkläru...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Form (Abs 2 S 4, 5).

Rn 12 Die Rüge ist schriftlich bei dem iudex a quo zu erheben. Es gilt Anwaltszwang (§ 78), aber nicht, wenn Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt worden war (BGH NJW-RR 11, 640 [OLG Saarbrücken 07.12.2010 - 4 U 602/09-170] Rz 3) Im Revisions- und Rechtsbeschwerdeverfahren ist die Einlegung durch einen BGH-Anwalt erforderlich (BGH NJW 05, 2017). Die Rüge ist schri...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Wiederkehrende Leistungen.

Rn 2 Dies sind einseitige (BGH NJW 86, 3142) Ansprüche, die sich als einheitliche Folgen aus demselben Rechtsverhältnis ergeben, so dass die einzelne Leistung in ihrer Entstehung nur noch vom Zeitablauf abhängig ist (BGH NJW 07, 294), wie Ansprüche auf Rente nach §§ 759, 843 II, 844 II, 912 ff BGB, Unterhalt (BGH NJW 07, 2249 [BGH 28.03.2007 - XII ZR 163/04]), Kapitalzins od...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Tatbestand und Umfang des Bereicherungsanspruchs.

Rn 20 Abs 3 S 2, der über § 120 I FamFG auf Familienstreitsachen nach § 112 FamFG anwendbar ist (BGH NJW 13, 161, 165 [BGH 07.11.2012 - XII ZB 229/11]), setzt die Leistung des Schuldners zur Abwendung der Zwangsvollstreckung voraus oder die Aufhebung oder Abänderung eines Berufungsurteils nach § 708 Nr 10 in der Revisionsinstanz. Es muss sich dabei um eine vermögensrechtlich...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Rechtsmittel.

Rn 13 In der Berufungsinstanz kann sowohl die Ermittlung als auch die Anwendung des fremden Rechts voll überprüft und durch die eigene Beurteilung des Berufungsgerichts ersetzt werden (St/J/Thole Rz 79; vgl auch den Fall Saarbr NJW 02, 1209f [OLG Saarbrücken 19.09.2001 - 1 U 215/01]). Da es nicht um Tatsachen geht, ist § 529 I 1 nicht anwendbar. In der Revisionsinstanz ist z...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Entstehen des Vergütungsanspruchs.

Rn 12 Der volle Vergütungsanspruch des Verfahrensbeistandes entsteht bereits in dem Moment, in dem dieser (nach seiner Bestellung) mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben begonnen hat. Dafür genügt, dass er in irgendeiner Weise im Kindesinteresse tätig geworden ist, zB durch Einsichtnahme in die Gerichtsakten, Anlage eines eigenen Vorgangs und Vorbereitung von Schriftverkehr, Ko...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Mögliche Abänderungen.

Rn 15 Nicht von der Rechtskraft und damit auch nicht vom Abänderungsverbot erfasst wird die Begründung der angefochtenen Entscheidung. Bleibt das Ergebnis gleich, können (Anspruchs- oder Gegenrechts-)Normen ausgewechselt, eine zugrunde gelegte Schuldform geändert (Vorsatz statt Fahrlässigkeit), Bemessungsfaktoren für Schmerzensgeld (Saarbr ZfSch 15, 686; Jena ZMGR 12, 38) od...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c) Foto-, Film- und Videoaufnahmen.

Rn 32 Soweit Foto-, Film-, Video- oder ähnliche Bildaufzeichnungen unter Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts entstanden sind, können sie grds ebenfalls nicht als Beweismittel verwertet werden (BVerfGE 101, 361, 393 ff = NJW 00, 1021, 1022 f; BGHZ 35, 363, 365 = NJW 61, 2059 – Ginsengwurzel; Köln NJW 05, 2997, 2998; Ddorf NJW 07, 780 f [OLG Düsseldorf 05.01.2007 ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck und dogmatische Einordnung.

Rn 1 Der Regelung des § 38 liegt die Entscheidung des Gesetzgebers für ein grds Verbot der Prorogation und eine regelmäßige Formbedürftigkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen unter Beteiligung strukturell unterleger (Privat-)Personen zu Grunde (Keller Jura 08, 523Zö/Schultzky vor § 38 Rz 2, 5; ThoPu/Hüßtege vor § 38 Rz 9). Sie stellt damit eine bewusste Abkehr von dem vor ih...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Wirkungsverlust (Abs 4).

Rn 25 Da nur die Gebote der prozessualen Billigkeit und der Waffengleichheit das Institut der Anschlussberufung rechtfertigen (Rn 2), besteht das Bedürfnis, dem Berufungsbeklagten die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu seinen Gunsten trotz Absehens von der eigenen Berufungseinlegung zu ermöglichen, nur so lange, wie für ihn die Gefahr einer Abänderung zu seinen Ungu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Tatsachenpräklusion (Abs 2).

Rn 29 Gem Abs 2 kann der Antrag nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war. Die Präklusion tritt nur in Bezug auf solche Umstände ein, die schon eingetreten, nicht nur vorhersehbar waren (zB anstehender Wechsel der Steuerklasse, G...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Allgemeines.

Rn 26 Es ist seit jeher höchst streitig, ob und inwieweit das Gericht ein rechtswidrig erlangtes Beweismittel seiner Entscheidung zugrunde legen und im Rahmen seiner Beweiswürdigung verwerten darf (zum Streitstand vgl nur Baumgärtel/Laumen/Prütting Grundlagen Kap 6 Rz 3; Kiethe MDR 05, 965 ff; Gehrlein VersR 11, 1350; Bergwitz NZA 12, 353 ff). Abzulehnen sind von vornherein ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Persönliche Anhörung der Ehegatten (Abs 1 S 1).

Rn 4 Gem § 128 I soll (s.o. Rn 3) das Gericht die Ehegatten anhören. Durch die Anhörung soll der Sachverhalt näher aufgeklärt, die persönliche Sichtweise der Ehegatten in ihren höchstpersönlichen Angelegenheiten geäußert und dem Gericht ein persönlicher Eindruck von den Ehegatten, auch von ihrer Verfahrensfähigkeit, vermittelt werden (Sternal/Weber § 128 Rz 6; BGH FamRZ 16, ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Rechtsvernichtende und rechtshemmende Einreden.

Rn 24 Rechtsvernichtend ist die Erfüllung (BGHZ 83, 278, 280), nicht dagegen eine zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem nur vorläufig vollstreckbaren Urt geleistete Zahlung, der Erfüllungswirkung nicht zukommt (BGH NJW 90, 2756); ebenso sind dies Erfüllungssurrogate, wie insb die Aufrechnung sowohl durch den Titelgläubiger als auch durch den Vollstreckungsschuldner...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Rechtscharakter.

Rn 2 Die Auskunftspflicht des Drittschuldners gem § 840 I ist eine aus der allgemeinen Zeugnispflicht abgeleitete staatsbürgerliche Pflicht mit einem selbständigen vollstreckungsrechtlichen Inhalt (BGH NJW 00, 651, 652 [BGH 19.10.1999 - XI ZR 8/99]; St/J/Würdinger § 840 Rz 1). Die Pflicht begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Obwohl es sich um eine vollstreckungsr...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Pflicht.

Rn 3 Das Ermessen kann sich aber zur Pflicht verdichten. Dies gilt va dann, wenn einer früheren Aussage mangels Glaubwürdigkeit des Zeugen nicht gefolgt werden soll (BGH NJW 82, 2874, 2875 [BGH 27.05.1982 - III ZR 201/80]; 90, 3088, 3089 f [für den Fall der Vernehmung im Wege der Rechtshilfe im Ausland]). Den hierzu erforderlichen persönlichen Eindruck vom Zeugen wird sich d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Generelle Sonderzuweisungen.

Rn 3 § 40 II VwGO enthält eine wichtige vom Grundsatz abweichende Zuweisung an die ordentliche Gerichtsbarkeit für die dort aufgeführten vermögensrechtlichen und Schadensersatzansprüche, etwa aus Aufopferung für das Allgemeinwohl. Für Streitigkeiten um die Entschädigung bei förmlichen Enteignungen ergibt sich das bereits aus Art 14 III 4 GG. Durch das Gesetz zur Bereinigung ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Unterzeichnung (Abs 2).

Rn 32 Den Mahnantrag muss der ASt handschriftlich unterzeichnen. Der Wortlaut des Gesetzes ist eindeutig. Bestätigt wird dies durch die Ausnahmeregelung in § 702 II 4. Der handschriftlichen Unterzeichnung bedarf es (nur) dann nicht, wenn in anderer Weise gewährleistet ist, dass Anträge oder Erklärungen nicht ohne den Willen des ASt oder Erklärenden übermittelt werden. Ein Ma...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Anwendungsbereich.

Rn 2 Eine Vorpfändung findet statt bei einer Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Geld- und Hypothekenforderungen, §§ 829 ff, in Ansprüche auf Herausgabe von Sachen, §§ 846 ff, und in andere Vermögenswerte, § 857. Die Forderung muss pfändbar sein. Pfändungsgrenzen sind zu beachten. Bei einer Zug-um-Zug Verurteilung muss der Gläubiger entweder die Gegenleistung angebo...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Kostenverteilung nach billigem Ermessen.

Rn 3 Gem I 1 trifft das Gericht die Kostenentscheidung nach billigem Ermessen. Damit gilt in fG-Familiensachen nicht das reine Erfolgsprinzip nach §§ 91 f ZPO. Anders als unter dem früheren § 13a I 1 FGG folgt aus § 81 kein Regel-Ausnahme-Verhältnis. Vielmehr räumt I 1 dem Gericht ein relativ weitgehendes Ermessen iSe weiten Gestaltungsspielraums ein, welchem Beteiligten wel...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Treuhandverhältnisse.

Rn 17 Der Sicherungsgeber kann bei Vollstreckung gegen den Sicherungsnehmer nach § 771 vorgehen, solange nicht die Verwertungsreife eingetreten ist (BGHZ 72, 141, 143 ff; 100, 95, 105, 106). Krit hierzu äußert sich MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann (Rz 28) mit der Erwägung, dass auch nach Verwertungsreife das Sicherungseigentum nur für die Befriedigung der Forderung des gesichert...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Bezeichnung des Anspruchs – Individualisierung (Nr 3).

Rn 20 Die in § 690 I Nr 3 Hs 1 vorgeschriebene ›Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung‹ ist räumlich beschränkt auf die im Formular auf Papier und online vorgegebenen Feldlängen (Formularzwang, § 703c). Der so verfügbare Platz reicht aus, um den Anforderungen an Individualisierung zu genügen (vgl BGH NJW 08, 1220 [BGH 23.01.2008 - VIII ZR 4...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Abgrenzung in erstinstanzlichen Zivilsachen.

Rn 1 Das Verhältnis zwischen KfH und allgemeiner Zivilkammer betrifft die funktionelle Zuständigkeit (vgl BGH ZIP 92, 65, 66; München NZG 14, 231; § 93 Rn 3; zum Begriff § 1 ZPO Rn 2). §§ 94 ff enthalten eine gesetzliche Regelung zur Geschäftsverteilung innerhalb der Zuständigkeit des LG (München MDR 07, 1334). Insofern hat das Präsidium keinen Spielraum. Dessen Verteilungsb...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Urteilskopf.

Rn 6 Hat das Gericht die falsche Form der Entscheidung gewählt, zB Erlass eines Anerkenntnisurteils hinsichtlich des gesamten Streitgegenstands statt tw streitiger Entscheidung, so ist dies kein Fall von § 319 (Rn 3), anders ist es nur, wenn die Überschrift des Urteils die eigentlich gewollte Entscheidungsform nicht zutr wiedergibt. Hat fälschlicherweise das AG als FamG stat...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Keine Überprüfung der Zuständigkeit des erstinstanzlich tätigen Gerichts (Abs 2).

Rn 3 Abs 2 entspricht § 545 II. Er schließt an § 571 II 1 an. Schon die sofortige Beschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. Gleiches gilt folgerichtig auch für die Rechtsbeschwerde. Die genannten Vorschriften dienen der Verfahrensbeschleunigung und der Entlastung der Rechtsmittelgerich...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Waffengleichheit.

Rn 8 Insb seit und wegen einer Entscheidung des EGMR (NJW 95, 1413 – Dombo Beheer) wird gefordert, § 448 unter dem Gesichtspunkt der prozessualen Waffengleichheit erweiternd auszulegen (Schlosser NJW 95, 1404; Roth ZEuP 96, 484, 497; aA Lange NJW 02, 476, 482f). Dies wird va diskutiert für Vorgänge, die sich ›unter vier Augen‹ abgespielt haben, wenn die maßgebliche Person au...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 6. Sonderfall: Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB, Abs. 2 S 2 und 3.

Rn 24a Die Ausnahmeregelung des § 159 Abs 2 Nr 3 findet für kindesschutzrechtliche Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a BGB, welche die Person des Kindes betreffen, keine Anwendung. In diesen Verfahren ist ausnahmslos davon auszugehen, dass die Neigungen, Bindungen oder Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind. Diese Regelung berücksichtigt, dass gerade in Ki...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Drittschuldner.

Rn 53 Mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner wird die Pfändung nach Abs 3 bewirkt. Wird ihm der Pfändungsbeschluss nicht zugestellt, ist die Pfändung unwirksam (BGHZ 228, 75 Rz 16), Ausnahme §§ 857 VI, 830. Die Zustellung an den Drittschuldner ist nach § 173 I 2 GVGA vor der Zustellung an den Schuldner durchzuführen, falls nicht der Auftraggeber ei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Sofort.

Rn 3 Das Anerkenntnis muss sofort abgegeben werden, also bei der erstmöglichen Gelegenheit. Wann das wiederum der Fall ist, hängt vom jeweiligen Verfahren ab. Soweit das Gericht einen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt, muss das Anerkenntnis spätestens im Termin abgegeben werden. Der Klageanspruch darf dann aber schriftsätzlich nicht zuvor bestritten wo...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Regelungsgegenstand, Anwendungsbereich.

Rn 1 Die §§ 428–431 betreffen den Fall, in dem der Beweisführer den Urkundenbeweis nicht durch Vorlegung der Urkunde (§ 429) oder durch Antrag auf Vorlegung durch den Beweisgegner (§ 421) antreten kann, weil die Urkunde sich seiner Behauptung nach im Besitz eines Dritten befindet. Ist der Dritte eine Behörde oder ein Beamter, findet zudem § 432 Anwendung. Ein Beweisantritt n...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Wirkung.

Rn 6 Infolge der Pfändung werden die aus der Mitgliedschaft folgenden Vermögensrechte verstrickt. Neben dem Abfindungsanspruch, dh dem Anspruch auf den anteiligen Liquidationserlös (BGH NJW 72, 259), gehören dazu die periodischen Gewinnansprüche, die Ansprüche auf Aufwendungsersatz sowie die Ausgleichsansprüche aufgrund von Leistungen des Gesellschafters im Gesellschaftsinte...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Reguläres Verfahren, Abs. 2.

Rn 8 Legen die Eltern keine befürwortende Stellungnahme iSv § 1361e Abs 4 und 5 vor oder reicht dem Gericht die Stellungnahme der Kommission nicht aus, etwa, weil die Stellungnahme widersprüchlich oder lückenhaft ist oder Anhaltspunkte dafür bestehen, dass nicht hinreichend abgewogen ist, soll das Gericht iR seiner Amtsermittlungspflicht die Sache mit den Beteiligten in eine...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Abstrakte und konkrete Behauptungslast.

Rn 88 Die abstrakte Behauptungslast (auch ›Anfangsdarlegungslast‹ genannt) beantwortet die Frage, welche Behauptungen eine Partei ungeachtet eines Vortrags der Gegenseite – also insb zu Beginn des Prozesses – aufstellen muss, um ihr Prozessziel zu erreichen. Sie wird ferner relevant bei der Prüfung der Schlüssigkeit des Klagevorbringens im Falle der Säumnis des Beklagten (§ ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Rechtskräftige Verurteilung oder Undurchführbarkeit eines Strafverfahrens (Abs 1).

Rn 3 Wegen der in § 580 Nr 1–5 genannten Straftaten muss der Prozessgegner, Zeuge, Richter etc (s § 580 Rn 5–9) rechtskräftig verurteilt sein. Ob diese strafgerichtliche Verurteilung richtig ist, spielt für die Zulässigkeit der Restitutionsklage keine Rolle. Dem Strafurteil stehen der Strafbefehl und ein ausländisches Strafurteil gleich (Zö/Greger § 581 Rz 2). Alternativ zur ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Verfahren, die die gesetzliche Unterhaltspflicht ›betreffen‹ – Unterhaltsverfahren kraft Sachzusammenhangs.

Rn 5 Der Wortlaut des § 231 lässt es ausreichen, dass das Verfahren die gesetzliche Unterhaltspflicht lediglich betrifft. Diese allg gehaltene Formulierung war bereits in § 621 I Nr 4, 5 und Nr 11 ZPO aF sowie in § 23b I 2 Nr 5,6 GVG aF verwendet worden (vgl dazu zB Zö/Philippi § 621 ZPO Rz 4). Es ist ausreichend, wenn die Einordnung als Unterhaltssache nach Sinn und Zweck g...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Einschränkungen.

Rn 14 Die durch die Konzentrationsvorgabe eröffneten Auswahlmöglichkeiten für Rechtsbehelfsführer werden grds in Kauf genommen. Dies darf aber nicht dazu führen, dass der Rechtsweg vollständig zur Disposition der Beteiligten steht. Nach der Rspr sind daher angeführte, aber offensichtlich nicht erfüllte Anspruchsgrundlagen in dem Zusammenhang unbeachtlich (vgl nur BVerwG NVwZ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Titel.

Rn 3 § 890 verlangt eine titulierte Unterlassungs- bzw Duldungsverpflichtung des Schuldners. Der Titel kann auch eine Verpflichtung zur Handlung beinhalten, wenn der Schuldner der Pflicht zur Duldung oder Unterlassung nur genügen kann, indem er die hierfür erforderliche positive Handlung vornimmt (BGH MDR 20, 1276 [BGH 09.07.2020 - I ZB 79/19] – für die Duldung der Inaugensc...mehr