Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / Gesetzestext

1Die Insolvenzverwalter gruppenangehöriger Schuldner sind untereinander zur Unterrichtung und Zusammenarbeit verpflichtet, soweit hierdurch nicht die Interessen der Beteiligten des Verfahrens beeinträchtigt werden, für das sie bestellt sind. 2Insbesondere haben sie auf Anforderung unverzüglich alle Informationen mitzuteilen, die für das andere Verfahren von Bedeutung sein k...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 3. Antrag

3.1 Antragsberechtigung Rn 4 Antragsberechtigt sind gemäß § 269d Abs. 2 der Schuldner sowie jeder (vorläufige) Gläubigerausschuss eines gruppenangehörigen Schuldners, sofern dessen Mitglieder einen einstimmigen Beschluss getroffen haben, einen derartigen Antrag stellen zu wollen. Hinsichtlich des Beschlusses gelten die allgemeinen Regeln hinsichtlich eines ordnungsgemäßen Bes...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 2.2 Anhörung der anderen (vorläufigen) Gläubigerausschüsse

Rn 6 Die übrigen (vorläufigen) Gläubigerausschüsse gruppenangehöriger Unternehmen sind zum Antrag zu hören. Im Rahmen der Anhörung können die jeweiligen Gläubigerausschüsse Vorschläge zur Besetzung machen.[9]mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 3. Zustandekommen eines Plans

3.1 Vorlageberechtigung Rn 11 Vorlageberechtigt ist lediglich der Verfahrenskoordinator. Eine Initiativpflicht besteht für ihn allerdings nicht.[18] Rn 12 Für den Fall, dass ein Verfahrenskoordinator nicht bestellt ist, können die Insolvenzverwalter der gruppenangehörigen Schuldner gemeinsam einen Koordinationsplan erarbeiten und vorlegen. Vor dem Hintergrund, dass die Insolve...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 2. Unterrichtung und Zusammenarbeit

2.1 Unterrichtung Rn 5 Die Unterrichtung als Unterfall der Zusammenarbeit[5] umfasst die Weitergabe von Informationen an in anderen Verfahren über das Vermögen gruppenangehöriger Gesellschaften bestellte Insolvenzverwalter. Es ist davon auszugehen, dass keine Pflicht zur Weitergabe irrelevanter oder überflüssiger Informationen besteht. Vielmehr beschränkt sich die Pflicht auf...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 2.2 Vorlage eines Koordinationsplanes

Rn 5 Aufgabe des Verfahrenskoordinators ist darüber hinaus die Vorlage eines Koordinationsplanes (§ 269h) gemäß § 269f Abs. 1 Satz 2. Dabei dürfte es sich regelmäßig um die Hauptaufgabe des Verfahrenskoordinators handeln.mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 3. Durchsetzbarkeit

3.1 Regelinsolvenzverfahren Rn 17 § 269a selbst enthält keine Regelung zur Durchsetzung der Norm. Rn 18 Allerdings formuliert die Norm die Zusammenarbeit (vgl. hierzu im Einzelnen oben Rn. 12 ff.) und die gegenseitige Unterrichtung (vgl. hierzu im Einzelnen oben Rn. 5 ff.) als echte Pflichten des Insolvenzverwalters. Damit kann das Insolvenzgericht die Pflichten im Rahmen des ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 3. Zusammensetzung

3.1 Entsendung eines Mitglieds aus jedem Gläubigerausschuss Rn 10 Ausweislich des Gesetzeswortlautes entsendet jeder (vorläufige) Gläubigerausschuss eines gruppenangehörigen Schuldners, der nicht von offensichtlich untergeordneter Bedeutung ist (vgl. hierzu im Einzelnen § 3a Rn. 20 ff.), einen Vertreter in den Gruppen-Gläubigerausschuss. Aufgrund der fehlenden Verweisung auf ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 2. Inhalt des Plans

2.1 Allgemeines Rn 3 Der Koordinationsplan kann alle Maßnahmen treffen, die für eine abgestimmte Abwicklung der Verfahren sachdienlich sind. Je nach Gestaltung des Konzerninsolvenzverfahrens können dabei unterschiedliche Regelungen getroffen werden. Es handelt sich um eine Art darstellenden Teil eines Insolvenzplans entsprechend § 220. Eine Änderung der Rechtsstellung von Bet...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 4. Entscheidung des Gerichts und Rechtsmittel

Rn 11 Das Koordinationsgericht hat die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Verfahrenskoordinators durch Beschluss festzusetzen (§ 64 Abs. 1). Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen (§ 64 Abs. 2 Satz 1) und in entsprechender Anwendung von § 64 Abs. 2 Satz 1 dem Gruppen-Gläubigerausschuss sowie den jeweiligen Schuldnern, Insolvenzverwaltern und Gläubigerauss...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 6. Nachträgliche Änderungen

Rn 24 Sollte ein Antrag auf Einsetzung eines Gruppen-Gläubigerausschusses zunächst vom Gericht abgelehnt worden sein, steht es den Gläubigerausschüssen der konzernverbundenen Unternehmen frei, jederzeit einen neuen Antrag zu stellen. Das Gesetz sieht hierzu keinerlei Begrenzungen vor. Rn 25 Eine Entlassung von Mitgliedern aus wichtigem Grund (z.B. im Fall eines schwerwiegende...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 5. Rechtsmittel

Rn 24 Gegen den Beschluss durch den die Bestätigung des Plans versagt wird, steht den jeweiligen Vorlegenden die sofortige Beschwerde gemäß §§ 269h Abs. 3 Satz 1, 6 Abs. 1 i.V.m. §§ 567 ff. ZPO zu. Sofern ein Verfahrenskoordinator bestellt ist, ist damit dieser als allein Vorlageberechtigter beschwerdebefugt. Rn 25 Für den Fall, dass die Insolvenzverwalter der Einzelverfahren...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / Gesetzestext

(1) 1Der Verfahrenskoordinator hat Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. 2Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der zusammengefassten Insolvenzmassen der in das Koordinationsverfahren einbezogenen Verfahren über gruppenangehörige Schuldner berechnet. 3Dem Umfang und der Schwierigkeit der Koordinationsaufgabe wird durch...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 2.1 Unterrichtung

Rn 5 Die Unterrichtung als Unterfall der Zusammenarbeit[5] umfasst die Weitergabe von Informationen an in anderen Verfahren über das Vermögen gruppenangehöriger Gesellschaften bestellte Insolvenzverwalter. Es ist davon auszugehen, dass keine Pflicht zur Weitergabe irrelevanter oder überflüssiger Informationen besteht. Vielmehr beschränkt sich die Pflicht auf die Weitergabe v...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 3.2. Ausarbeitung

Rn 14 Im Hinblick auf die inhaltliche Ausarbeitung des Plans kann auf den IDW S-6 Standard des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. verwiesen werden.[26] Der Verfahrenskoordinator kann und wird sich für die Ausarbeitung des Koordinationsplans häufig und je nach Regelungsinhalt externe Expertise einholen müssen. Die dadurch entstehenden Kosten wird der Verfahre...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 5. Verhältnis zum Koordinationsverfahren der EuInsVO

Rn 13 Das deutsche Koordinationsverfahren ist vom Gruppenkoordinationsverfahren der EuInsVO (Art. 61 bis 77 EuInsVO) abzugrenzen. Die Regelungen der EuInsVO gelten dabei lediglich für Unternehmensgruppen, bei denen mindestens bei zwei gruppenangehörigen Schuldnern Insolvenzverfahren in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten eröffnet wurden.[18] §§ 269d ff. gelten wiederum lediglic...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 3.1 Äußerungsrecht des Gruppen-Gläubigerausschusses

Rn 8 Vor Einsetzung des Verfahrenskoordinators hat das Koordinationsgericht einem eventuell bestellten Gruppen-Gläubigerausschuss die Möglichkeit zu geben, sich zu der Person des Verfahrenskoordinators und den an seine Person zu stellenden Anforderungen zu äußern (§ 269e Abs. 2). Rn 9 Über die Verweisung von § 269f Abs. 3 auf § 56a Abs. 2 ist der einstimmige Vorschlag einer P...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 1. Normzweck

Rn 1 Für den Fall, dass bei einer Konzerninsolvenz kein Einheitsverwalter bestellt wurde[1] – was die Ausnahme bleiben sollte –, sondern in den Einzelverfahren verschiedene Insolvenzverwalter bestellt wurden, regelt § 269a die Verpflichtung zur Zusammenarbeit der Insolvenzverwalter. Der Gesetzgeber wollte diese sich bereits aus der Pflicht zur Massemehrung gemäß § 1 Satz 1 ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 2.2 Unabhängigkeit vom Schuldner und den Gläubigern

Rn 4 Hinsichtlich der Unabhängigkeit vom Schuldner und den Gläubigern gilt über § 269f Abs. 3 wie für jede Bestellung eines Insolvenzverwalters oder Sachwalters auch die Vorschrift des § 56 sowie die hierzu entwickelten Grundsätze.[4] Zwischen dem potenziellen Verfahrenskoordinator und dem konkreten Schuldner oder einzelnen Gläubigern darf demnach keine Beziehung bestehen, d...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 4. Besonderheiten in der Eigenverwaltung

Rn 14 Im Fall der Eigenverwaltung gelten keine Besonderheiten hinsichtlich der Bestellung des Verfahrenskoordinators. Es kann auch bei angeordneter Eigenverwaltung kein Schuldner zum Verfahrenskoordinator bestellt werden (§ 269e Abs. 1 Satz 3). Dies ist aber lediglich klarstellend, da ohnehin lediglich natürliche Personen zum Verfahrenskoordinator bestellt werden können (vgl...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 2.1.2 Umfang der Unterrichtungspflicht

Rn 8 Der Umfang der Unterrichtungspflicht richtet sich nach den Bedürfnissen der einzelnen Verfahren. Eine pauschale Bestimmung ist nicht möglich. Insbesondere kann sie je nach Verfahrensstadium variieren.[7] Rn 9 Die Informationsdichte richtet sich dabei nach der bisherigen Verflechtung des Konzerns. Wird weiterhin eine gemeinsame Infrastruktur genutzt, wird man eine engere ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 2.2 Pflicht zur Zusammenarbeit

Rn 12 Die Zusammenarbeit erfasst darüber hinaus weitere Pflichten, die über die bloße Kommunikation hinausgehen. Grundsätzlich können die Koordinationspflichten im Wege der systematischen Auslegung aus § 269h und § 269f abgeleitet werden.[12] Wichtige Pflichten sind dabei u.a. die Zurverfügungstellung gemeinsam benötigter Dokumente und die Bereitstellung einer Lesefassung ei...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 1. Normzweck

Rn 1 § 269f regelt die Aufgaben und Rechtsstellung des Verfahrenskoordinators als bedeutendste Figur des Koordinationsverfahrens. Der Verfahrenskoordinator soll insbesondere für die abgestimmte Abwicklung der Gruppenverfahren sorgen, soweit dadurch die Gläubigerinteressen nicht beeinträchtigt werden.[1] Als Instrument wird ihm hierfür die Vorlage eines Koordinationsplanes an...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / III. Gesprächsinhalt

Rn 16 Gegenstand des Vorgesprächs können im Einklang mit der Aufzählung in Abs. 1 insbesondere die Voraussetzungen für eine Eigenverwaltung, die Eigenverwaltungsplanung, die Besetzung des vorläufigen Gläubigerausschusses, die Person des vorläufigen Insolvenzverwalters oder Sachwalters, etwaige weitere Sicherungsanordnungen und die Ermächtigung zur Begründung von Masseverbind...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 2.4 Kooperationspflichten in der Eigenverwaltung

Rn 15 Für den eigenverwaltenden Schuldner ergibt sich die Kooperationspflicht aus § 270g, sodass hier im Vergleich zum Insolvenzverwalter keine Besonderheiten bestehen. Rn 16 Eine entsprechende Regelung für den Sachwalter fehlt. Da aber die Sachwalter die insolvenzspezifischen Aufgaben, wie die Geltendmachung von Insolvenzanfechtungsansprüchen, wahrnehmen, sollten sie sich zu...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / Gesetzestext

(1) 1Ein Schuldner, der mindestens zwei der drei in § 22a Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, hat an dem für ihn zuständigen Insolvenzgericht Anspruch auf ein Vorgespräch über die für das Verfahren relevanten Gegenstände, insbesondere die Voraussetzungen für eine Eigenverwaltung, die Eigenverwaltungsplanung, die Besetzung des vorläufigen Gläubigerausschusses, die Pe...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / Gesetzestext

(1) 1Wird die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines gruppenangehörigen Schuldners bei einem anderen Insolvenzgericht als dem Gericht des Gruppen-Gerichtsstands beantragt, kann das angerufene Gericht das Verfahren an das Gericht des Gruppen-Gerichtsstands verweisen. 2Eine Verweisung hat auf Antrag zu erfolgen, wenn der Schuldner unverzüglich nachdem er ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / Gesetzestext

1Werden die Insolvenzverfahren über das Vermögen von gruppenangehörigen Schuldnern bei verschiedenen Insolvenzgerichten geführt, sind die Gerichte zur Zusammenarbeit und insbesondere zum Austausch der Informationen verpflichtet, die für das andere Verfahren von Bedeutung sein können. 2Dies gilt insbesondere für:mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 1. Allgemeines

Rn 1 § 3d wurde durch das Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen [1] eingeführt, dem ein Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 30.01.2014[2] zugrunde liegt. Vgl. Kommentierung zu § 3a Rn. 1 ff. zu weiteren Hintergründen der Gesetzesentstehung. Rn 2 Das Insolvenzrecht in der Ausprägung der InsO ist auf die Bewältigung der Insolvenz einzelner Rechtsträ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 2.1 Abgestimmte Abwicklung

Rn 2 Zentrale Aufgabe des Verfahrenskoordinators ist es, wie ein Mediator für eine abgestimmte Abwicklung der Einzelverfahren zu sorgen[2] und mit entsprechenden Maßnahmen Reibungsverluste zu vermeiden.[3] Rn 3 Die abgestimmte Abwicklung der Einzelverfahren sollte der Verfahrenskoordinator auch schon vor Vorlage des Koordinationsplanes fördern.[4] So ist es durchaus auch unab...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / Gesetzestext

(1) 1Der Insolvenzverwalter eines gruppenangehörigen Schuldners hat im Berichtstermin den Koordinationsplan zu erläutern, wenn dies nicht durch den Verfahrenskoordinator oder eine von diesem bevollmächtigte Person erfolgt. 2Der Insolvenzverwalter hat im Anschluss an die Erläuterung zu begründen, von welchen im Plan beschriebenen Maßnahmen er abweichen will. 3Liegt zum Zeitp...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 2.3 Erläuterung des Koordinationsplanes

Rn 6 Die Erläuterung des Koordinationsplanes hat der Verfahrenskoordinator in den Berichtsterminen bzw. einer gesonderten Gläubigerversammlung sämtlicher gruppenangehöriger Schuldner vorzunehmen (§ 269i Abs. 1 Satz 1; vgl. zur Erläuterung im Einzelnen unter § 269i Rn. 6 f.). Rn 7 Damit einher geht das Recht auf Zutritt zu sämtlichen Gläubigerversammlungen konzernangehöriger U...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 2. Anwendungsbereich

Rn 4 In funktionaler Hinsicht ist die Vorschrift sowohl auf Richter als auch auf Rechtspfleger anzuwenden.[5] Die Regelung findet über ihren Wortlaut hinaus auch Anwendung, wenn am selben Insolvenzgericht verschiedene Richter oder Rechtspfleger zuständig sind.[6] Rn 5 § 269b ist auch im vorläufigen Insolvenzverfahren anzuwenden. Schließlich setzt die Abstimmung über einen ein...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 1. Normzweck

Rn 1 Die Vorschrift soll gewährleisten, dass in den einzelnen Berichtsterminen (vgl. im Einzelnen zum Berichtstermin als erste Gläubigerversammlung § 29 Rn. 4 ff.) bzw. in einer gesonderten Gläubigerversammlung sämtliche Gläubiger der Einzelinsolvenzverfahren über den Inhalt des Koordinationsplanes informiert werden und somit auch sachgerechte Entscheidungen über das Koordin...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 1. Normzweck

Rn 1 § 269d wurde ebenfalls mit dem Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen eingeführt und bietet die Möglichkeit ein sog. Koordinationsverfahren einzuleiten. Im Rahmen eines solchen Verfahrens wird vom Insolvenzgericht ein Verfahrenskoordinator bestellt (§ 269e). Dieser hat als neutrale dritte Person für eine abgestimmte Abwicklung der Verfahren zu s...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 3.2 Form und Frist des Antrags

Rn 9 Ein Zeitpunkt für die Antragstellung ist nicht vorgesehen. Vielmehr ergibt sich aus der Verweisung auf § 3a Abs. 3, dass der Antrag auch noch im laufenden Verfahren gestellt werden kann. Rn 10 Der Antrag muss gem. § 4 InsO i.V.m. §§ 496, 129a ZPO schriftlich oder (theoretisch)[10] zur Niederschrift der Geschäftsstelle gestellt werden.[11] Weitere Formvorschriften für ein...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 3. Inhalt der Erläuterung

Rn 6 Die Erläuterung umfasst zunächst die Mitteilungen über den Inhalt des Koordinationsplanes. Die erläuternde Person sollte mit allgemeinen Darstellungen beginnen (Ursachen der Krise, Sanierungsstrategien, Liquidationsstrategien etc.) und dann die im Koordinationsplan genannten Maßnahmen im Einzelnen darstellen.[5] Dabei sollte darauf Rücksicht genommen werden, dass Gläubi...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 3.3 Rechtsmittel/Abwahl

Rn 12 Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist nicht vorgesehen (§ 6). Rn 13 Eine Abwahl des Verfahrenskoordinators und die Bestimmung eines neuen Verfahrenskoordinators durch sämtliche Gläubigerversammlungen gemäß § 269f Abs. 3 i.V.m. § 57 erscheint praktisch nicht umsetzbar, sodass die Verweisung ins Leere geht.[13] Denkbar ist aber eine Abwahl des Verfahrenskoordinators...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 4. Zusammenarbeit im vorläufigen Verfahren

Rn 22 Da gerade in Konzerninsolvenzverfahren zahlreiche Verflechtungen mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst werden und die Weichen für eine Sanierung oder Zerschlagung gestellt werden müssen, ist es ratsam, bereits im vorläufigen Insolvenzverfahren mit der Zusammenarbeit der Insolvenzverwalter zu beginnen. Eine Pflicht zu einer solchen Zusammenarbeit sieht das Ges...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 1. Normzweck

Rn 1 Mit dem Koordinationsplan hat der Gesetzgeber ein weiteres Restrukturierungsinstrument zur Verfolgung eines übergeordneten Konzernsanierungsziels geschaffen.[1] Inhalt eines Koordinationsplans können sämtliche Maßnahmen sein, die für die abgestimmte Abwicklung der Einzelverfahren sachdienlich sind. Insbesondere in Sanierungsfällen soll durch den Koordinationsplan ein ei...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 1. Normzweck

Rn 1 § 269g regelt die Grundlagen für die Bestimmung und Festlegung der Vergütung und Auslagen des Verfahrenskoordinators sowie die Grundlagen für die Verteilung dieser Kosten auf die einzelnen Massen. Rn 2 § 269g Abs. 1 Satz 1, wonach der Verfahrenskoordinator einen Anspruch auf die Vergütung seiner Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen hat, ist rein deklaratori...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 5. Vergütung

Rn 22 Hinsichtlich der Vergütung gilt die Tätigkeit als Mitglied im Gruppen-Gläubigerausschuss als Tätigkeit in dem Gläubigerausschuss, den das Mitglied im Gruppen-Gläubigerausschuss vertritt. Das bedeutet, dass die Abrechnung jeweils über die Masse des Verfahrens erfolgt, welches der Entsandte vertritt. Es ist kein gesonderter Antrag nötig. Vielmehr gilt die Tätigkeit im Gr...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / Gesetzestext

(1) 1Der Verfahrenskoordinator hat für eine abgestimmte Abwicklung der Verfahren über die gruppenangehörigen Schuldner zu sorgen, soweit dies im Interesse der Gläubiger liegt. 2Zu diesem Zweck kann er insbesondere einen Koordinationsplan vorlegen. 3Er kann diesen in den jeweiligen Gläubigerversammlungen erläutern oder durch eine von ihm bevollmächtigte Person erläutern lass...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 3.3 Arbeitnehmervertreter

Rn 14 Das Gericht hat neben den durch die Gläubigerausschüsse bestellten Mitgliedern des Gruppen-Gläubigerausschusses einen Vertreter der Arbeitnehmer als weiteres Mitglied zu bestimmen, und zwar unabhängig davon, ob ein Gläubigerausschuss bereits einen Arbeitnehmer als seinen Vertreter entsandt hat ("weiteres Mitglied").[19] Rn 15 Sinnvoll wird es regelmäßig sein, einen Vert...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 4. Wirkung des Plans

Rn 21 Die im Koordinationsplan getroffenen Maßnahmen entfalten für die Einzelverfahren grundsätzlich keine direkte Bindungswirkung, sofern eine solche nicht über einen Beschluss der Gläubigerversammlung nach § 269i Abs. 2 hergestellt wird (vgl. hierzu im Einzelnen § 269i Abs. 2 Rn. 1, 10 ff.). Rn 22 Darüber hinaus werden die im Koordinationsplan genannten Maßnahmen regelmäßig...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 5. Verordnungsermächtigung

Rn 13 Das Bundesministerium der Justiz wird durch die Verweisung auf § 65 dazu ermächtigt, die Vergütung und die Erstattung der Auslagen des Verfahrenskoordinators durch Rechtsverordnung zu regeln. Für den Verfahrenskoordinator wurden bisher noch keine Regelungen getroffen. In § 3 Abs. 2 f) wurde aber für die Verwalter in den Einzelverfahren ein Grund für einen Abschlag vorg...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 1. Normzweck

Rn 1 Für den Fall, dass das Gruppen-Gericht ein Koordinationsverfahren eröffnet (dann Koordinationsgericht gem. § 269d Abs. 1), ist von diesem Gericht auch ein Verfahrenskoordinator zu bestellen. Er soll als Hauptfigur des Koordinationsverfahrens gleich einem Mediator zwischen den einzelnen Insolvenz-/Sachwaltern vermitteln.[1] Dabei soll er insbesondere eine abgestimmte Abw...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 2.1.1 Verpflichtung zur Weitergabe ohne Aufforderung

Rn 6 Die Verwalter sind auch ohne Aufforderung zur Weitergabe wesentlicher Informationen verpflichtet.[6] Die Formulierung "insbesondere" in Satz 2 spricht dafür, dass die Unterrichtung der übrigen Insolvenzverwalter lediglich ein Unterfall der Zusammenarbeit ist, für die eine Pflicht in Satz 1 ausdrücklich geregelt ist. Wenn die Informationsweitergabe aber lediglich ein Son...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 2.1 Allgemeines

Rn 2 Bei der Auswahl der Person des Verfahrenskoordinators sollte insbesondere darauf geachtet werden, dass er eine Persönlichkeit hat, die dazu geeignet ist, die Vielzahl von Interessen in Einklang zu bringen, die in einem Koordinationsverfahren aufeinandertreffen.[3] Entscheidend dürften insbesondere mediative Fähigkeiten und umfangreiche eigene Erfahrung mit Konzerninsolv...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 3.2 Beschluss

Rn 11 Die Bestellung des Verfahrenskoordinators erfolgt durch Beschluss. Funktional ist der Richter zuständig (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 RPflG). Der Beschluss sollte Bestandteil des Beschlusses über die Einleitung des Koordinationsverfahrens sein. Zwingend ist dies aber nicht. Eine analoge Anwendung von § 27 [12] erscheint aufgrund der fehlenden vergleichbaren Interessenlage fraglich...mehr