Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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ZErb 01/2022, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. von Ulf Schönenberg-Wessel, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Notar, Kiel Boecken, Bewertung von Kunst im Recht, Fachbuch 2021, Dike Verlag, ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 7. Gemeinschaftliche Tierhaltung als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft

Rz. 170 [Autor/Stand] Die gemeinschaftliche Tierhaltung im Rahmen des § 13b EStG bildet mit den hiermit zusammenhängenden Wirtschaftsgütern einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft und damit eine eigenständige wirtschaftliche Einheit. Dies ist in § 34 Abs. 6a BewG ausdrücklich angeordnet. Diese Vorschrift ist insb. deshalb notwendig, weil die Tierhaltungsgemeinschaften i....mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Wahrheitspflicht (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 15 [Autor/Stand] Satz 2 soll sicherstellen, dass der Steuerpflichtige die Gewähr für die Richtigkeit seiner Angaben übernimmt. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn er die Angaben über einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe (§ 3 StBerG) hat übermitteln lassen.[2] Eine schriftliche Versicherung der Richtigkeit der gemachten Angaben ist nach dem Wortlaut der V...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / c) Nachhaltigkeit

Rz. 128 [Autor/Stand] Die zu beurteilende Tätigkeit muss (subjektiv) von der Absicht getragen sein, sie zu wiederholen und daraus eine Erwerbsquelle zu machen und sich (objektiv) – i.d.R. durch Wiederholung – als nachhaltig darstellen.[2] Auf das Vorliegen des subjektiven Tatbestandsmerkmals der Wiederholungsabsicht kann nur aus den objektiven, nach außen hin erkennbaren Ums...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Liegenschaftszinssatz

Rz. 22 [Autor/Stand] Die Höhe des Liegenschaftszinssatzes richtet sich nach § 256 BewG. Liegenschaftszinssätze sind die Zinssätze, mit denen der Wert von Grundstücken abhängig von der Grundstücksart durchschnittlich und marktüblich verzinst wird. Nach § 256 BewG gelten bei der Bewertung bebauter Grundstücke unabhängig von den jeweiligen Liegenschaftszinssätzen, die von den G...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 9. Wegfall der Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschrift

Rz. 190 [Autor/Stand] Die Verhältnisse der Gemeinschaft können sich nach Gründung der Gemeinschaft nachhaltig derart ändern, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Begünstigung nach § 13b EStG nicht mehr gegeben sind. Der Betrieb ist deshalb nicht mehr als ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, sondern als gewerblicher Betrieb anzusehen. Dem ist für die Grundsteu...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Vorbemerkungen

Rz. 73 [Autor/Stand] Der Zuordnung von Wirtschaftsgütern und sonstigen aktiven und passiven Ansätzen zum Betriebsvermögen kommt in mehrerer Hinsicht rechtliche Bedeutung zu, so namentlich insb. in Bezug auf die anzuwendende Bewertungsmethode (vgl. § 109 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 BewG i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG und den damit verbundenen Abgeltungscharakter, in Bezug auf ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Sonderkulturen (Abs. 1)

Rz. 15 [Autor/Stand] § 242 Abs. 1 BewG erwähnt unter den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen in der Nr. 1 explizit die Sonderkulturen Hopfen und Spargel. Dabei handelt es sich um eine landwirtschaftliche Nutzung, die über den Rahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung hinausgehen. Sie werden regelmäßig neben der eigentlichen land- und fors...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / b) Betriebsgrundstücke (§ 99 BewG)

Rz. 405 [Autor/Stand] Nach Streichung des § 99 Abs. 2 BewG a.F. durch Art. 2 Nr. 7 ErbStRG v. 24.12.2008[2] ist für die Behandlung von Grundstücken als Betriebsvermögen (Betriebsgrundstücke) an das Ertragsteuerrecht anzuknüpfen. Grundstücke, die teilweise betrieblich und teilweise privat genutzt werden, sind nach ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen aufzuteilen.[3] Der Wert d...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / a) Allgemeines

Rz. 120 [Autor/Stand] § 95 Abs. 1 BewG bestimmt, dass das Betriebsvermögen alle Teile eines Gewerbetriebes i.S.v. § 15 Abs. 1 und 2 EStG umfasst, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören. Nach der Begründung zur Regierungsvorlage zu § 95 BewG sollen grundsätzlich nur solche Wirtschaftsgüter dem Betriebsvermögen zugerechnet werden, die auch bei d...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Ableitung der Gesamtnutzungsdauer

Rz. 31 [Autor/Stand] Für Gebäudeklassen, die in der Anlage 38 zum BewG nicht aufgeführt sind, ist die Gesamtnutzungsdauer aus der Gesamtnutzungsdauer vergleichbarer Gebäudearten abzuleiten. Rz. 32 [Autor/Stand] Bei unterschiedlich genutzten Gebäuden richtet sich die maßgebliche wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer entsprechend der Grundstücksart nach den folgenden Grundsätzen:...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Mindestrestnutzungsdauer

Rz. 68 [Autor/Stand] Die Mindestrestnutzungsdauer beträgt 30 % der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer. Die Regelung zur Mindestrestnutzungsdauer von 30 % der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer berücksichtigt, dass auch ein älteres Gebäude, das laufend instand gehaltenwird, einen Wert hat. Im Ergebnis führt die Berücksichtigung der Mindestrestnutzungsdauer nach § 253 Abs....mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / aa) Verwaltung eigenen Vermögens

Rz. 155 [Autor/Stand] Die gewerbliche Betätigung überschreitet den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung. Die bloße Verwaltung eigenen Vermögens ist regelmäßig keine gewerbliche Tätigkeit. Vermögensverwaltung liegt vor, wenn sich die Betätigung als Nutzung von Vermögen i.S. einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten darstellt und die Ausnutzung substantieller Ve...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Wanderschäferei (Abs. 1 Nr. 5)

Rz. 40 [Autor/Stand] Von der Wanderschäferei als sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist die Schafhaltung als Bestandteil der landwirtschaftlichen Nutzung zu unterscheiden. Die Wanderschäferei wird dabei von der Haltungsform der Großherde unter ständiger Aufsicht eines Schafmeisters und der Sicherstellung der Futtergrundlage zum überwiegenden Teil des Jahres oder...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VIII. Weihnachtsbaumkultur (Abs. 2 Nr. 9)

Rz. 60 [Autor/Stand] Zur Weihnachtsbaumkultur als Art der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gehören Flächen, die ausschließlich oder doch zumindest weitaus überwiegend dem Anbau von Weihnachtsbäumen dienen. Forstwirtschaftlich genutzte Flächen sind dann zu den Weihnachtsbaumkulturen zu zählen, wenn mindestens zwei Drittel des Bestandes als Weihnachtsbäume ges...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / G. Form, Frist und Verfahren der elektronischen Übermittlung (Abs. 6)

Rz. 56 [Autor/Stand] Die Vorschrift normiert die Verpflichtung der nach Abs. 3 und 4 mitteilungspflichtigen Stellen zur elektronischen Datenübermittlung an die Finanzbehörden. Die Form der Übermittlung ergibt sich aus § 87b AO.[2] Die Übermittlung erfolgt anlassbezogen. Eine bestimmte Frist sieht der Gesetzgeber nicht vor, so dass eine Sammlung von Daten über einen bestimmte...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VI. Pilzanbau (Abs. 2 Nr. 7)

Rz. 50 [Autor/Stand] Unter Pilzanbau ist ausschließlich der Anbau von Speisepilzen zu verstehen, die in Räumen unter oder über der Erde gezüchtet werden. Als Speisepilze gelten dabei die Fruchtkörper verschiedener Pilsarten, die für den menschlichen Verzehr geeignet und wohlschmeckend sind. Dazu gehören z.B. Zuchtchampions, Austern- und Kräuterseitlinge sowie Stockschwämmche...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Umfang des Betriebsvermögens bei Gesellschaften, sonstigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen

a) Umfang des Betriebsvermögens bei Personengesellschaften Rz. 363 [Autor/Stand] Zum Umfang des Betriebsvermögens bei Personengesellschaften wird auf die Erläuterungen zu § 97 BewG Rz. 1161 ff. verwiesen. b) Umfang des Betriebsvermögens bei Kapitalgesellschaften Rz. 364 [Autor/Stand] Bei der Kapitalgesellschaft wird die Aussage über den Umfang des Betriebsvermögens in § 95 Abs....mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / X. Besamungsstationen

Rz. 70 [Autor/Stand] Nicht eindeutig geklärt ist die Frage, ob Besamungsstationen ebenfalls der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zuzuordnen sind. Die Verwaltung geht im Rahmen der Einheitsbewertung davon aus, dass eine entsprechende Tätigkeit als sonstige landwirtschaftliche Nutzung gemäß § 62 Abs. 1 BewG zu erfassen ist. Die Frage ist jedoch höchstrichterli...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / g) Schulden und sonstige Abzüge

Rz. 488 [Autor/Stand] Gemäß § 95 Abs. 1 BewG umfasst das Betriebsvermögen alle Teile eines Gewerbebetriebs i.S.d. § 15 Abs. 1 und 2 EStG, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören. Nach § 103 Abs. 1 BewG werden Schulden und sonstige Abzüge, die nach § 95 Abs. 1 BewG zum Betriebsvermögen gehören, grundsätzlich berücksichtigt, soweit sie mit der Ge...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Land- und Forstwirtschaft kein Gewerbebetrieb

Rz. 554 [Autor/Stand] § 95 Abs. 3 BewG i.d.F. vor dem StÄndG 1992 ist unter redaktioneller Angleichung an den neu in das Bewertungsrecht eingeführten Begriff "Gewerbebetrieb" ansonsten unverändert ab 1.1.1993 als § 95 Abs. 2 BewG fortgeführt worden. Damit wird klargestellt, dass die Land- und Forstwirtschaft, wenn sie den Hauptzweck des Unternehmens bildet, nicht als Gewerbe...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VII. Gewerbebetriebe von Körperschaften des öffentlichen Rechts

Rz. 575 [Autor/Stand] Die Tätigkeit von Körperschaften des öffentlichen Rechts ist – von den Kreditanstalten des öffentlichen Rechts abgesehen – grundsätzlich keine gewerbliche Tätigkeit. Rz. 576 [Autor/Stand] Betreibt aber die Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Gewerbe i.S.v. § 15 Abs. 2 EStG, so liegt auch bewertungsrechtlich ein Gewerbebetrieb vor. Als Gewerbebetrieb...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Inhalt der Feststellungserklärung

Rz. 15 [Autor/Stand] Vorgesehen ist, dass die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln ist (siehe Rz. 47). Darin wird die Finanzbehörde zunächst die persönlichen Daten des Steuerpflichtigen als Inhaltsadressaten des Feststellungsbescheids sowie sämtliche Besteuerungsgrundlagen i.S.d. §§ 132–262 BewG abfragen, ins...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Aufforderung durch Finanzbehörde (Abs. 1 Sätze 1 und 3)

Rz. 9 [Autor/Stand] § 228 Abs. 1 BewG sieht vor, dass der Steuerpflichtige zur Abgabe einer Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte erst nach Aufforderung durch die Finanzbehörde verpflichtet ist. Dabei kann die Aufforderung durch Bekanntgabe eines Verwaltungsakts (§ 118 Satz 1 AO) oder einer Allgemeinverfügung (§ 118 Satz 2 AO) erfolgen. Die Bekanntgabe erfolgt entw...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Frist zur Anzeige (Abs. 2 Satz 3)

Rz. 27 [Autor/Stand] Die Frist zur Anzeige nach den Sätzen 1 und 2 beträgt wie die Frist nach Abs. 1 ebenfalls einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sich die tatsächlichen anzeigepflichtigen Verhältnisse geändert haben und endet somit regelmäßig mit Ablauf des 31.1. des Folgejahres, es sei denn die Frist verlängert sich nach § 108 Abs. 3 AO. Nach § 22...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Bewertung

Rz. 125 [Autor/Stand] Für Tierhaltungsgemeinschaften gelten die Bewertungsgrundsätze der §§ 237 und 238 BewG. Danach ist bei der Bewertung das Ertragswertverfahren anzuwenden. Der Ertragswert wird nach § 237 BewG durch ein vergleichendes Verfahren über die jweiligen Flächenwerte ermittelt und ggf. über eine Zuschlag nach § 238 Abs. 1 Nr. 1 BewG angepasst. Rz. 126– 129 [Autor/...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Einnehmer einer staatlichen Lotterie (Halbs. 2)

Rz. 74 [Autor/Stand] Nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 EStG gehören zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit auch die Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, "wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind". Der Lotterieeinnehmer unterhält dann einen Gewerbebetrieb, wenn er zum Absatz der Lose einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb führt oder wenn er die Los...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Zuständigkeit (Abs. 4)

Rz. 41 [Autor/Stand] Zuständig für die Entgegennahme der Feststellungserklärung nach Abs. 1 bzw. der Anzeige nach Abs. 2 ist nach § 228 Abs. 4 BewG das für die gesonderte Feststellung zuständige Finanzamt. Das ist nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 AO das Finanzamt, in dessen Bezirk sich das Grundstück befindet (Lagefinanzamt). Erstreckt sich das Grundstück auf die Bezirke mehrerer Fina...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / H. Verweis auf Anlagen (Abs. 5 BewG)

Rz. 110 [Autor/Stand] Über § 241 Abs. 5 BewG wird klargestellt, dass die Anlage 34 und 35 zum Bewertungsgesetz die maßgeblichen Größen sowohl für den Umrechnungsschlüssel für dieTierbestände in Vieheinheiten als auch für die Einstufung der mehr oder weniger flächenabhängigen Zweige des Tierbestandes sind. Rz. 111 [Autor/Stand] Gleichzeitig ermächtigt § 263 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Kapitalgesellschaften

Rz. 56 [Autor/Stand] Nach § 97 Abs. 1 Nr. 1 BewG bilden alle Wirtschaftsgüter, die inländischen Kapitalgesellschaften gehören, einen einzigen Gewerbebetrieb. Kraft ihrer Rechtsform werden die inländischen Kapitalgesellschaften als Gewerbebetriebe und ihr gesamtes Vermögen als Betriebsvermögen behandelt (zur entsprechenden Regelung im Ertragsteuerrecht vgl. § 8 Abs. 2 KStG). ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Rechtslage bis 31.12.2008

Rz. 95 [Autor/Stand] Der Grundsatz der Bestandsidentität zwischen dem ertragsteuerrechtlichen und dem bewertungsrechtlichen (erbschaft- und schenkungsteuerrechtlichen) Betriebsvermögen wurde nach der bis zum 31.12.2008 geltenden Rechtslage insbesondere durchbrochen bei 1. Ausgleichsposten im Falle der Organschaft (§ 95 Abs. 1 Satz 2 BewG a.F.), 2. Betriebsgrundstücken (§ 99 Be...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / G. Form von Erklärung und Anzeige (Abs. 6)

Rz. 50 [Autor/Stand] Erklärungen (Abs. 1) und Anzeigen (Abs. 2) sind grundsätzlich elektronisch zu übermitteln. Das entsprechende Verfahren ist in § 87a AO geregelt.[2] In der Praxis erfolgt die Übermittlung im Rahmen des ELSTER-Verfahrens. Übermittelt der Steuerpflichtige seine Steuererklärung im authentifizierten Verfahren elektronisch, entfällt die Verpflichtung zur eigen...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Rechtslage bis 31.12.2008

Rz. 113 [Autor/Stand] Die Bewertung des nach diesen Grundsätzen anzusetzenden Betriebsvermögens richtete sich unter dem Regime des bis zum 31.12.2008 anzuwendenden Rechts nach § 109 BewG a.F. Danach waren die aktiven und passiven Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (§ 5 oder § 4 Abs. 1 EStG) ermittel...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Entstehungsgeschichte

Rz. 1 [Autor/Stand] § 229 BewG wurde durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts[2] mit dem Siebten Abschnitt des Zweiten Teils neu in das Bewertungsgesetz eingefügt. Die Gesetzesänderung war wegen der Entscheidung des BVerfG[3] zur Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Einheitsbewertung notwendig geworden. Einzelheiten zum Verhältnis der Grundsteuer zum ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 6. Entsprechende Anwendung des § 241 Abs. 2 bis 5 BewG

Rz. 165 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 13b Abs. 5 BewG erklärt die Vorschrift des § 241 Abs. 2 bis 5 BewG für entsprechend anwendbar. Die Absätze 2 bis 5 des § 241 BewG befassen sich mit dem Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten nach dem Futterbedarf und der Abgrenzung der Zweige des Tierbestands bei Überschreitung der zulässigen Anzahl von Vieheinheiten...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Allgemeines

Rz. 141 [Autor/Stand] Als Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens kommen bei Freiberuflern vor allem in Betracht: Büroeinrichtungen, Maschinen, Datenverarbeitungsanlagen, PC, Instrumente und Geräte, Forderungen und Guthaben aus freiberuflichen Leistungen sowie möglicherweise der Praxiswert. Zur Frage der Zugehörigkeit eines nur teilweise für freiberufliche Zwecke genutzten Gr...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / bb) Rechtslage ab 1.1.2009

Rz. 383 [Autor/Stand] An dieser für die Besteuerungsstichtage vom 1.1.1993 bis 31.12.2008 maßgebenden Rechtslage (grundsätzliche Bestandsidentität zwischen ertragsteuerlichem und bewertungsrechtlichem Betriebsvermögen) hat sich auch für Besteuerungszeitpunkte ab 1.1.2009 im Prinzip nichts geändert, da ab 1.1.2009 lediglich die grundsätzliche Bewertungsidentität (= Bindung de...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Rechtsfolgen bei Verstoß

Rz. 16 [Autor/Stand] Beantwortet der Steuerpflichtige die Anforderung durch die Finanzbehörde nicht, kann ein Zwangsgeld nach § 328 ff. AO gegen ihn festgesetzt werden. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags nach § 152 AO ist nicht zulässig, weil nach § 229 Abs. 1 BewG keine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung, sondern nur zur Mitteilung von Informationen best...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / b) Selbstständigkeit

Rz. 122 [Autor/Stand] Die gewerbliche Betätigung muss selbständig ausgeübt werden (Gegensatz: nichtselbständige Tätigkeit = Arbeitnehmertätigkeit). Das setzt voraus, dass die sich betätigende Person Unternehmerrisiko trägt (Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr) und Unternehmerinitiative entfalten kann.[2] Maßgebend für die Abgrenzung der selbständigen von der nichtselbst...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Imkerei (Abs. 1 Nr. 4)

Rz. 35 [Autor/Stand] Mit dem Begriff der "Imkerei" im § 242 BewG sind alle Formen der Bienenhaltung erfasst, die auf ein wirtschaftliches Ziel ausgerichtet sind. Dabei ist zu unterscheiden zwischen den Honigimkereien, bei denen als Nebenerzeugnis Wachs anfällt, und Spezialimkereien, die z.B. Königinnenzuchten oder Bienenhaltungen zu pharmazeutischen Zwecken betreiben. Die Un...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VII. Produktion von Nützlingen (Abs. 2 Nr. 8)

Rz. 55 [Autor/Stand] Unter die Produktion von Nützlingen fallen bestimmte Insektenarten, die ihrerseits andere Insekten, welche ihrerseits als Schädlinge bezeichnet werden, als Nahrung oder Wirt brauchen. Unter den Begriff der "Nützlinge" fallen insb. Spinnentiere wie z.B. die Raubmilbe oder Insekten wie z.B. die Schlupfwespe. Rz. 56 [Autor/Stand] Da für die Produktion von Nü...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / aa) Ertragsteuerrecht

Rz. 458 [Autor/Stand] Erbbauzinsansprüche und -verpflichtungen werden in der Steuerbilanz nicht berücksichtigt; denn das Erbbaurechtsverhältnis stellt sich ertragsteuerrechtlich als schwebendes Geschäft dar mit der Folge, dass grundsätzlich weder der Erbbauzinsanspruch zu aktivieren noch die Erbbauzinsverpflichtung zu passivieren sind.[2] Folglich führt die kapitalisierte Er...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Vereinfachungsregel zur Bezugsfertigkeit

Rz. 34 [Autor/Stand] In der Praxis bestehen aus Vereinfachungsgründen keine Bedenken, das Alter des Gebäudes durch Abzug des Jahres der Bezugsfertigkeit des Gebäudes (Baujahr) vom Jahr des Hauptfeststellungszeitpunkts zu bestimmen.[2] Rz. 35 [Autor/Stand] Die Gesamtnutzungsdauer der Anlage 38 zum BewG umfasst stets volle Jahre. Das Alter des Gebäudes richtet sich nach der Dif...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / F. Unterrichtungspflicht (Abs. 5)

Rz. 50 [Autor/Stand] Die Vorschrift stellt die Umsetzung datenschutzrechtlicher Vorgaben nach Art. 13 Abs. 3 DSGVO sicher und verschafft den betroffenen Personen einen Auskunftsanspruch gegenüber den nach den Absätzen 3 und 4 mitteilungspflichtigen Stellen. Betroffene Personen sind diejenigen Personen, deren Daten an die Finanzbehörden weitergeleitet wurden. Rz. 51 [Autor/Sta...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / bb) Abgrenzung zum gewerblichen Grundstückshandel

Rz. 156 [Autor/Stand] Maßgebend ist, ob die Grundstücksgeschäfte noch als Nutzung des Grundbesitzes durch Fruchtziehung aus zu erhaltender Substanz anzusehen sind oder ob die Ausnutzung von Substanzwertsteigerungen in den Vordergrund tritt.[2] Zur praktischen Handhabbarkeit dieser abstrakten Formel greift der BFH zur "Drei-Objekt-Grenze". Danach überschreitet der Steuerpflic...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Saatzucht (Abs. 1 Nr. 6)

Rz. 45 [Autor/Stand] Unter Saatzucht als i.S.d. § 62 BewG sind die Züchtung, Vermehrung und der Verkauf von Zuchtsaatgut zu verstehen. Bloße Vermehrung und Verkauf von Zuchtsaatgut ohne Züchtung ist keine Saatzucht. Zum Saatgut zählen Samen, Pflanzgut oder Pflanzenteile, die für die Erzeugung von Kulturpflanzen bestimmt sind. Zuchtsaatgut ist nach den Regeln der Erhaltungszü...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IX. Kurzumtriebsplantagen (Abs. 2 Nr. 10)

Rz. 65 [Autor/Stand] Bei Kurzumtriebsplantagen handelt es sich um Flächen, auf denen schnellwachsende und ausschlagfähige Gehölze angebaut werden. In der Regel handelt es sich dabei um Weiden, Pappeln und in selteneren Fällen um Robinen. Die entsprechenden Gehölze werden in der Regel als Energieträger genutzt und nach einer relativ kurzen Wachstumsphase zwischen zwei und fün...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / bb) Rechtslage ab 1.1.2009

Rz. 446 [Autor/Stand] § 95 Abs. 1 Satz 2 BewG a.F., wonach Ausgleichsposten im Fall der Organschaft nicht anzusetzen waren, ist durch Art. 2 Nr. 5 ErbStRG v. 24.12.2008[2] mit Wirkung ab 1.1.2009 gestrichen worden, weil für diese Regelung im Hinblick auf das neue Bewertungsregime mit seiner grundsätzlichen Maßgeblichkeit des im Wege der Gesamtbewertungsmethode zu ermittelnde...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / cc) Bewertungsrechtliche Beurteilung ab 1.1.2009

Rz. 477 [Autor/Stand] Bereits durch Art. 18 Nr. 4 des Jahressteuergesetzes 2007[2] ist § 148 BewG neu gefasst worden. Allerdings ist die bisherige Regelung des § 148 Abs. 1 Satz 3 BewG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1997 inhaltlich unverändert in § 148 Abs. 6 BewG übernommen worden. Danach werden – in Übereinstimmung mit der ertragsteuerrechtlichen Behandlung – das Recht au...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / dd) Wertpapierhandel

Rz. 173 [Autor/Stand] Der Erwerb und die Veräußerung von Wertpapieren, selbst in größerem Umfang, stellt regelmäßig keine gewerbliche Betätigung dar, sondern bewegt sich im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung. Erst wenn besondere Umstände hinzutreten (z.B. persönlicher Arbeitseinsatz, fachliche Qualifikation durch entsprechenden Beruf, Beschäftigung von Hilfskräften, erh...mehr