Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Vorräte: Grundlagen und Abg... / 1.2 Abgrenzung zum Anlagevermögen

Gem. § 247 Abs. 2 HGB sind "beim Anlagevermögen … nur die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen". Eine gesetzliche Definition des Umlaufvermögens gibt es nicht. Daher wird aus der gesetzlichen Definition des Anlagevermögens im Umkehrschluss gefolgert, dass Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens gerade nicht die Zweckbestimmung d...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 7 Auflösend bedingte Lasten

A. Grundaussagen I. Regelungsgehalt Rz. 1 [Autor/Stand] Bei einer auflösend bedingten Last ist ungewiss, ob die bereits entstandene Last Bestand haben wird. Die Fortdauer der Last hängt also von einem zukünftigen Ereignis ab, wobei ungewiss ist, ob das Ereignis eintreten wird. Die Bedingung bewirkt einen Schwebezustand. Beispiel Erblasser E hat dem Erben A die Verpflichtung auf...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 8 Befristung auf einen unbestimmten Zeitpunkt

A. Grundaussagen I. Regelungsgehalt Rz. 1 [Autor/Stand] Sind die durch ein Rechtsgeschäft gewollten Wirkungen von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängig oder sollen die Rechtswirkungen nur bis zum Eintritt eines zukünftigen ungewissen Ereignisses dauern, so steht das Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden bzw. auflösenden Bedingung i.S. der §§ 4–7 BewG. Ist der Erwe...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 5 Auflösend bedingter Erwerb

A. Grundaussagen der Vorschrift I. Regelungsgehalt Rz. 1 [Autor/Stand] § 5 BewG regelt die bewertungsrechtliche Behandlung des Erwerbs von Wirtschaftsgütern unter einer auflösenden Bedingung. Der Begriff der auflösenden Bedingung und die bewertungsrechtliche Behandlung eines Wirtschaftsguts, das unter einer auflösenden Bedingung erworben wird, entsprechen den hierfür maßgebend...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 248 Begriff der bebauten Grundstücke

A. Grundaussagen der Vorschrift I. Regelungsgegenstand Rz. 1 [Autor/Stand] § 248 Satz 1 BewG enthält die Definition des Begriffs "bebautes Grundstück". Die Definition der bebauten Grundstücke entspricht im Wesentlichen dem bei der Einheitsbewertung geltenden § 74 BewG. Danach liegt ein bebautes Grundstück vor, wenn sich auf dem Grundstück benutzbare Gebäude befinden. Rz. 2 [Aut...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , GrStG § 36 [ab Kalenderjahr 2025] Sondervorschriften für die Hauptveranlagung 2025

A. Grundaussagen der Vorschrift I. Regelungsgegenstand Rz. 1 [Autor/Stand] § 36 Abs. 1 GrStG in der Fassung durch Art. 3 GrStRefG[2] regelt, dass die Hauptveranlagung der Grundsteuermessbeträge auf den 1.1.2025 stattfindet (Hauptveranlagung 2025). § 36 GrStG in der bis einschließlich Kalenderjahr 2024 geltenden Fassung regelt eine Steuervergünstigung für abgefundene Kriegsbesc...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 4 Aufschiebend bedingter Erwerb

A. Grundaussagen der Vorschrift I. Entstehung der Vorschrift Rz. 1 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 4 BewG befand sich früher in § 147 AO; sie ist durch die VO v. 1.12.1930 sachlich unverändert in das BewG 1931 (dort § 3) übernommen worden. Die Vorschrift hat dann ihren Platz, ebenfalls ohne Änderung, in § 4 BewG 1934 und 1965 gefunden, vgl. auch Vor §§ 4–8 BewG Rz. 25. II. E...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 6 Aufschiebend bedingte Lasten

A. Grundaussagen und historische Daten der Vorschrift I. Regelungsgehalt Rz. 1 [Autor/Stand] Die aufschiebend bedingte Last[2] bildet das Gegenstück zu dem aufschiebend bedingten Erwerb, § 4 BewG. Unter Lasten fallen Verpflichtungen jeder Art, also nicht nur Schulden, sondern auch wiederkehrende Leistungen wie Rentenverpflichtungen und andere wiederkehrende Leistungen.[3] Erfa...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
AGS 03/2021, Prütting/Gehrlein, ZPO-Kommentar

Herausgegeben von Prof. Dr. Dr. h.c. Hanns Prütting und Prof. Dr. Markus Gehrlein. 12. Aufl., 2020. Luchterhand Verlag. 3.725 S., 139,00 EUR Seit Erscheinen der 1. Auflage im Jahr 2009 hat sich der "Prütting" zu einem verlässlichen und praxisgerechten ZPO-Kommentar entwickelt. Die 12. Auflage hat einen Gesetzes- und Bearbeitungsstand vom 1.4.2020. Neu aufgenommen ist die Komm...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , GrStG § 10 Gesonderte Feststellungen

Schrifttum: Banzhaf, Die Grundsteuerabgrenzung im Grundstückskaufvertrag, ZfIR 2016, 433; Fiebig, Rechtsprobleme bei der Erhebung der Grundsteuer, Städte- und Gemeinderat 2015, Heft 12, 18-20; Werndl, Wirtschaftliches Eigentum, 1983; Ley, Steuerrechtliche Zurechnung von Nießbrauchsgegenständen, DStR 84, 676; Seeliger, Wirtschaftliches Eigentum und steuerliche Zurechnung, DStR...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen

I. Regelungsgehalt Rz. 1 [Autor/Stand] Bei einer auflösend bedingten Last ist ungewiss, ob die bereits entstandene Last Bestand haben wird. Die Fortdauer der Last hängt also von einem zukünftigen Ereignis ab, wobei ungewiss ist, ob das Ereignis eintreten wird. Die Bedingung bewirkt einen Schwebezustand. Beispiel Erblasser E hat dem Erben A die Verpflichtung auferlegt, der B (W...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

I. Regelungsgegenstand Rz. 1 [Autor/Stand] § 248 Satz 1 BewG enthält die Definition des Begriffs "bebautes Grundstück". Die Definition der bebauten Grundstücke entspricht im Wesentlichen dem bei der Einheitsbewertung geltenden § 74 BewG. Danach liegt ein bebautes Grundstück vor, wenn sich auf dem Grundstück benutzbare Gebäude befinden. Rz. 2 [Autor/Stand] § 248 Satz 2 BewG bes...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

I. Regelungsgegenstand Rz. 1 [Autor/Stand] § 36 Abs. 1 GrStG in der Fassung durch Art. 3 GrStRefG[2] regelt, dass die Hauptveranlagung der Grundsteuermessbeträge auf den 1.1.2025 stattfindet (Hauptveranlagung 2025). § 36 GrStG in der bis einschließlich Kalenderjahr 2024 geltenden Fassung regelt eine Steuervergünstigung für abgefundene Kriegsbeschädigte. Die Vorschrift hat heu...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen

I. Bedeutung der Vorschrift Rz. 1 [Autor/Stand] In jedem Steuergesetz gibt es eine Bestimmung, die festlegt, wer Steuerschuldner ist. § 10 GrStG regelt dies für die Grundsteuer. Die Regelung ist von erheblicher praktischer Bedeutung. Nur dem Steuerschuldner gegenüber kann als Inhaltsadressat die Grundsteuer festgesetzt werden. Davon ist die Frage zu unterscheiden, wer im Inne...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen

I. Regelungsgehalt Rz. 1 [Autor/Stand] Sind die durch ein Rechtsgeschäft gewollten Wirkungen von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängig oder sollen die Rechtswirkungen nur bis zum Eintritt eines zukünftigen ungewissen Ereignisses dauern, so steht das Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden bzw. auflösenden Bedingung i.S. der §§ 4–7 BewG. Ist der Erwerb von Wirtschaf...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Wirkung des Eintritts der Bedingung (Abs. 2)

I. Überblick Rz. 8 [Autor/Stand] Ist vom Vermögen eines Steuerpflichtigen eine Last, deren Fortdauer auflösend bedingt ist, bei der Besteuerung – entsprechend der gesetzlichen Regelung – wie eine unbedingte Last abgezogen worden, so fragt es sich, was steuerlich zu geschehen hat, wenn die Bedingung eingetreten ist, d.h. die Last in Fortfall kommt[2]. In einem solchen Fall mus...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Wirkung des Eintritts der Bedingung (Abs. 2)

I. Überblick Rz. 15 [Autor/Stand] Tritt die Bedingung ein, d.h. entsteht die bisher aufschiebend bedingte Last unbedingt, so stellt sich die Frage nach den steuerlichen Folgen. Die Regelung hierüber (§ 6 Abs. 2 BewG) entspricht aufgrund des Verweises derjenigen, die für den auflösend bedingten Erwerb (§ 5 Abs. 2 BewG) getroffen ist. Auch hier muss zwischen laufend veranlagten...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Wirkung des Eintritts der Bedingung (Abs. 2)

I. Überblick Rz. 5 [Autor/Stand] Ist Vermögen, das jemand unter einer auflösenden Bedingung erworben hat, bei ihm entsprechend der gesetzlichen Regelung der Besteuerung unterworfen worden, so stellt sich die Frage, was geschieht, wenn die Bedingung eingetreten ist, d.h. der Erwerb des Vermögens durch den bisher Berechtigten in Fortfall kommt. In einem solchen Fall ist zu unte...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Benutzbares Gebäudes (Satz 1)

I. Gebäude Rz. 10 [Autor/Stand] Der Begriff des bebauten Grundstücks setzt voraus, dass ein benutzbares Gebäude vorhanden ist. Die Entscheidung, ob ein benutzbares Gebäude vorliegt, muss systematisch bei der Abgrenzung zwischen den Grundstücksarten unbebautes Grundstück (§ 246 BewG) und bebautes Grundstück getroffen werden. Rz. 11 [Autor/Stand] Der Begriff des Gebäudes entspri...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Hauptveranlagung 2025 (Abs. 1)

I. Begriffe Rz. 25 [Autor/Stand] Der Gesetzgeber definiert die Hauptveranlagung Grundsteuermessbeträge auf den 1.1.2025 begrifflich als "Hauptveranlagung 2025" (vgl. § 36 Abs. 1 GrStG). Der Beginn des Kalenderjahrs 2025 definiert der Gesetzgeber als "Hauptveranlagungszeitpunkt" (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 2 GrStG). Der Zeitraum zwischen zwei Hauptveranlagungszeitpunkten ist der "H...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Steuerschuldner der Grundsteuer (Abs. 1)

I. Grundstückseigentümer Rz. 10 [Autor/Stand] Nach § 10 Abs. 1 GrStG ist Steuerschuldner derjenige, dem der Steuergegenstand zuzurechnen ist. Steuergegenstände bei der Grundsteuer sind zum einen der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Nr. 1 GrStG; s. § 2 GrStG Rz. 25 ff.) und zum anderen Grundstücke (§ 2 Nr. 2 GrStG; s. § 2 GrStG Rz. 75 ff.). Die Zurechnung regelt § 39...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen und historische Daten der Vorschrift

I. Regelungsgehalt Rz. 1 [Autor/Stand] Die aufschiebend bedingte Last[2] bildet das Gegenstück zu dem aufschiebend bedingten Erwerb, § 4 BewG. Unter Lasten fallen Verpflichtungen jeder Art, also nicht nur Schulden, sondern auch wiederkehrende Leistungen wie Rentenverpflichtungen und andere wiederkehrende Leistungen.[3] Erfasst werden nur rechtsgeschäftliche Bedingungen und da...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

I. Entstehung der Vorschrift Rz. 1 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 4 BewG befand sich früher in § 147 AO; sie ist durch die VO v. 1.12.1930 sachlich unverändert in das BewG 1931 (dort § 3) übernommen worden. Die Vorschrift hat dann ihren Platz, ebenfalls ohne Änderung, in § 4 BewG 1934 und 1965 gefunden, vgl. auch Vor §§ 4–8 BewG Rz. 25. II. Eingeschränkter Anwendungsbereic...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

I. Regelungsgehalt Rz. 1 [Autor/Stand] § 5 BewG regelt die bewertungsrechtliche Behandlung des Erwerbs von Wirtschaftsgütern unter einer auflösenden Bedingung. Der Begriff der auflösenden Bedingung und die bewertungsrechtliche Behandlung eines Wirtschaftsguts, das unter einer auflösenden Bedingung erworben wird, entsprechen den hierfür maßgebenden Grundsätzen des bürgerlichen...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Entstehung der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 4 BewG befand sich früher in § 147 AO; sie ist durch die VO v. 1.12.1930 sachlich unverändert in das BewG 1931 (dort § 3) übernommen worden. Die Vorschrift hat dann ihren Platz, ebenfalls ohne Änderung, in § 4 BewG 1934 und 1965 gefunden, vgl. auch Vor §§ 4–8 BewG Rz. 25.mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Besonderheiten bei Grunderwerb- und Erbschaftsteuer

Rz. 16 [Autor/Stand] Obwohl § 163 BGB auf § 158 BGB verweist und damit die Befristung der Bedingung gleichstellt, folgt dem das grundsätzlich am Zivilrecht orientierte Grunderwerbsteuerrecht bei der Beurteilung der Entstehung der Steuer nicht.[2] Grunderwerbsteuerrechtlich ist damit ein mit einer aufschiebenden Befristung abgeschlossener Grundstückskaufvertrag nicht wie ein ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Rechtsentwicklung

Rz. 2 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 5 BewG befand sich früher in § 148 RAO. Sie ist durch die VO v. 1.12.1930 in das BewG 1931 (dort § 4) übernommen worden. Bei dieser Gelegenheit sind die Worte "dies gilt nicht für die Veranlagung der laufenden Steuern" (neu) eingefügt worden. Die Begründung hierzu bemerkt nur, dass die Vorschrift, nach der im Fall des Eintritts der Be...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Keine Berichtigung der laufend veranlagten Steuern

Rz. 7 [Autor/Stand] Das Bewertungsgesetz lässt für die laufend veranlagten Steuern (Grundsteuer) beim Eintritt der auflösenden Bedingung keine Berichtigung bisheriger Veranlagungen zu; das ergibt sich aus § 5 Abs. 2 Satz 1 BewG. Andernfalls müssten oft viele Veranlagungen für eine weit zurückliegende Zeit berichtigt werden. Das wäre praktisch kaum durchzuführen und würde auc...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Überblick

Rz. 5 [Autor/Stand] Ist Vermögen, das jemand unter einer auflösenden Bedingung erworben hat, bei ihm entsprechend der gesetzlichen Regelung der Besteuerung unterworfen worden, so stellt sich die Frage, was geschieht, wenn die Bedingung eingetreten ist, d.h. der Erwerb des Vermögens durch den bisher Berechtigten in Fortfall kommt. In einem solchen Fall ist zu unterscheiden zw...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Rechtsentwicklung

Rz. 5 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 6 BewG befand sich früher in § 149 AO. Sie ist durch die VO v. 1.12.1930 unverändert in das BewG 1931 (dort § 5) übernommen worden und lautete damals: "Lasten, die vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängen, werden nicht berücksichtigt. Tritt die Bedingung ein, so ist die Veranlagung auf Antrag entsprechend zu berücksichtigen...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Mehrere Steuerschuldner als Gesamtschuldner (Abs. 3) – ab 1.1.2025: Abs. 2

Rz. 40 [Autor/Stand] Wird der Steuergegenstand mehreren gemeinsam zugerechnet sind diese Gesamtschuldner (§ 10 Abs. 3 GrStG – ab 1.1.2025: Abs. 2). Die Vorschrift ist nur einschlägig, wenn nicht die Gemeinschaft selbst, z.B. bei einer Gesamthandsgemeinschaft oder einer Erbengemeinschaft, steuerpflichtig ist (§ 3 Satz 2 Halbs. 2 BewG). Daher ist auch bei mehreren Beteiligten ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Überblick

Rz. 15 [Autor/Stand] Tritt die Bedingung ein, d.h. entsteht die bisher aufschiebend bedingte Last unbedingt, so stellt sich die Frage nach den steuerlichen Folgen. Die Regelung hierüber (§ 6 Abs. 2 BewG) entspricht aufgrund des Verweises derjenigen, die für den auflösend bedingten Erwerb (§ 5 Abs. 2 BewG) getroffen ist. Auch hier muss zwischen laufend veranlagten Steuern und...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsgehalt

Rz. 1 [Autor/Stand] Bei einer auflösend bedingten Last ist ungewiss, ob die bereits entstandene Last Bestand haben wird. Die Fortdauer der Last hängt also von einem zukünftigen Ereignis ab, wobei ungewiss ist, ob das Ereignis eintreten wird. Die Bedingung bewirkt einen Schwebezustand. Beispiel Erblasser E hat dem Erben A die Verpflichtung auferlegt, der B (Witwe des Erblasser...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Keine Berichtigung laufend veranlagter Steuern

Rz. 17 [Autor/Stand] Für die laufend veranlagten Steuern (Grundsteuer, Gewerbesteuer usw.) lässt das Bewertungsgesetz beim Eintritt der aufschiebenden Bedingung keine Berichtigung der bisherigen Veranlagungen zu. Die Vorschrift ist insoweit allerdings seit dem Wegfall der Vermögensteuer bedeutungslos geworden; bei der Grundsteuer spielen Lasten keine Rolle. Rz. 18– 20 [Autor/...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Rechtsentwicklung

Rz. 3 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 7 BewG befand sich früher in § 150 AO. Sie ist durch die VO v. 1.12.1930 in das BewG 1931 (dort § 6) übernommen worden. Bei dieser Gelegenheit sind die Worte "dies gilt nicht für die Veranlagung der laufenden Steuern" neu eingefügt worden. Die Begründung hierzu bemerkte nur, dass die Vorschrift, nach der im Fall des Eintritts der Bedi...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Benutzbarkeit

Rz. 16 [Autor/Stand] Die Entscheidung, ob ein Gebäude benutzbar ist, ist davon abhängig, ob das Gebäude bezugsfertig ist. Die Benutzbarkeit beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit des Gebäudes. Grundsätzlich gelten strenge Anforderungen an den Begriff der Bezugsfertigkeit. Den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern muss nach objektiven Merkmalen zugemutet werden kö...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Überblick

Rz. 8 [Autor/Stand] Ist vom Vermögen eines Steuerpflichtigen eine Last, deren Fortdauer auflösend bedingt ist, bei der Besteuerung – entsprechend der gesetzlichen Regelung – wie eine unbedingte Last abgezogen worden, so fragt es sich, was steuerlich zu geschehen hat, wenn die Bedingung eingetreten ist, d.h. die Last in Fortfall kommt[2]. In einem solchen Fall muss zwischen l...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Keine Berichtigung laufend veranlagter Steuern

Rz. 12 [Autor/Stand] Die Steuerfestsetzungen laufend veranlagter Steuern sind nicht zu berichtigen. Nach dem Wegfall der Vermögensteuer hat diese Einschränkung im Rahmen des § 7 BewG keine Bedeutung mehr, weil auflösend bedingte Lasten bei der Grundsteuer keine Rolle spielen.mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Begriffe

Rz. 25 [Autor/Stand] Der Gesetzgeber definiert die Hauptveranlagung Grundsteuermessbeträge auf den 1.1.2025 begrifflich als "Hauptveranlagung 2025" (vgl. § 36 Abs. 1 GrStG). Der Beginn des Kalenderjahrs 2025 definiert der Gesetzgeber als "Hauptveranlagungszeitpunkt" (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 2 GrStG). Der Zeitraum zwischen zwei Hauptveranlagungszeitpunkten ist der "Hauptveranla...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / VI. Umfang der wirtschaftlichen Einheit

Rz. 36 [Autor/Stand] Bei einem bebauten Grundstück ist auch der dazugehörende Grund und Boden zu erfassen. Im Allgemeinen dürfte der Umfang der wirtschaftlichen Einheit (§ 2 BewG) unproblematisch zu bestimmen sein. Insoweit wird auf die Kommentierung zu § 2 BewG verwiesen. Rz. 37 [Autor/Stand] Bei der Grundsteuerbewertung gehören zum Grund und Boden eines bebauten Grundstücks...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Eingeschränkter Anwendungsbereich

Rz. 2 [Autor/Stand] Den größten praktischen Anwendungsbereich hat die Vorschrift derzeit für Erwerbe im Sinne des ErbStG . Dort verweist insbesondere § 12 ErbStG auf "den Ersten Teil des Bewertungsgesetzes" und damit auch auf § 4 BewG. Die Vorschrift hat als Bewertungsregel nicht nur für die Feststellung des steuerpflichtigen Erwerbs (§ 10 ErbStG) Bedeutung, sondern ist als a...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Rechtslage bis zum Eintritt der Bedingung

Rz. 6 [Autor/Stand] Der an eine aufschiebende Bedingung geknüpfte Vermögenserwerb tritt steuerlich beim Erwerber zunächst nicht ein (§ 4 BewG). Bis zum Eintritt der Bedingung werden die betreffenden Wirtschaftsgüter dem Erwerber noch nicht zugerechnet. Das bedeutet jedoch nicht, dass diese Wirtschaftsgüter steuerfrei bleiben; sie werden vielmehr noch dem Veräußerer/Übertrage...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsgehalt

Rz. 1 [Autor/Stand] § 5 BewG regelt die bewertungsrechtliche Behandlung des Erwerbs von Wirtschaftsgütern unter einer auflösenden Bedingung. Der Begriff der auflösenden Bedingung und die bewertungsrechtliche Behandlung eines Wirtschaftsguts, das unter einer auflösenden Bedingung erworben wird, entsprechen den hierfür maßgebenden Grundsätzen des bürgerlichen Rechts (s. Vor §§...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] In jedem Steuergesetz gibt es eine Bestimmung, die festlegt, wer Steuerschuldner ist. § 10 GrStG regelt dies für die Grundsteuer. Die Regelung ist von erheblicher praktischer Bedeutung. Nur dem Steuerschuldner gegenüber kann als Inhaltsadressat die Grundsteuer festgesetzt werden. Davon ist die Frage zu unterscheiden, wer im Innenverhältnis, z.B. nach eine...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Wirkung des Eintritts der Bedingung

Rz. 7 [Autor/Stand] Tritt die Bedingung ein, so ändert sich die Vermögenslage ex nunc. Der von dem Eintritt der aufschiebenden Bedingung abhängige Vermögenserwerb wird nunmehr beim Erwerber berücksichtigt, und es werden die betreffenden Wirtschaftsgüter dem Erwerber steuerlich zugerechnet. Eine Berichtigung vorausgehender Steuerveranlagungen findet nicht statt. Bei der Erbsc...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Steuerschuldner bei Erbbaurechten (Abs. 2) – entfällt ab 1.1.2025

Rz. 35 [Autor/Stand] Nach derzeit noch bis einschließlich 31.12.2024 geltendem Recht ist derjenige, dem ein Erbbaurecht, ein Wohnungserbbaurecht oder ein Teilerbbaurecht zugerechnet wird, auch Schuldner der Grundsteuer für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks (§ 10 Abs. 2 GrStG). Die Regelung ist im geltenden Recht notwendig, weil bei der Belastung eines Gr...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsgegenstand

Rz. 1 [Autor/Stand] § 248 Satz 1 BewG enthält die Definition des Begriffs "bebautes Grundstück". Die Definition der bebauten Grundstücke entspricht im Wesentlichen dem bei der Einheitsbewertung geltenden § 74 BewG. Danach liegt ein bebautes Grundstück vor, wenn sich auf dem Grundstück benutzbare Gebäude befinden. Rz. 2 [Autor/Stand] § 248 Satz 2 BewG bestimmt, dass bei einer ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Rechtsbehelfe

Rz. 45 [Autor/Stand] Die Zurechnung des Einheitswerts (ab 1.1.2025: Grundsteuerwerts) erfolgt im Grundsteuermessbescheid durch das dafür zuständige Finanzamt. Dieser Bescheid enthält eine bindende Festlegung des Steuerschuldners, von dem die Gemeinde bei der späteren Festsetzung der Grundsteuer nicht abweichen kann. Ist die Zurechnung unzutreffend, muss derjenige, dem das Gr...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Berichtigung nicht laufend veranlagter Steuern

Rz. 16 [Autor/Stand] Tritt die aufschiebende Bedingung ein, kommt also die aufschiebend bedingte Last voll zur Entstehung, so ist nach § 6 Abs. 2 BewG i.V.m. § 5 Abs. 2 BewG (bei Bestandkraft: i.V.m. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, s. § 5 Rz. 6) die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern (Erbschaftsteuer, Grunderwerbsteuer) nach dem tatsächlichen Wert der entstanden...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Anwendungsbereich

Rz. 2 [Autor/Stand] Seit dem Wegfall der Vermögensteuer spielen auflösend bedingte Lasten nur noch bei der Erbschaftsteuer eine Rolle (§ 12 Abs. 1 ErbStG). Rz. 2a [Autor/Stand] Bei der Bewertung von Anteilen an gemeinnützigen Kapitalgesellschaften werden die sich aus den gemeinnützigkeitsrechtlichen Bindungen für die Gesellschafter ergebenden Beschränkungen im Rahmen der Bewe...mehr