Fachbeiträge & Kommentare zu Musterverfahren

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Die Kosten einer ohne Erfolg eingelegten Rechtsbeschwerde haben nach dem Grad ihrer Beteiligung der Musterrechtsbeschwerdeführer und diejenigen Beteiligten zu tragen, welche dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf seiner Seite beigetreten sind. (2) Entscheidet das Rechtsbeschwerdegericht in der Sache selbst, haben die Kosten einer von einem Musterbeklagten erfolgreich eingeleg...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck.

Rn 1 Die Vorschrift verweist für die Durchführung des Musterverfahrens auf die allgemeinen Regeln des erstinstanzlichen Verfahrens vor den Landgerichten und nennt zugleich die Ausnahmen (Abs 1). Außerdem regelt sie in Abs 2 Zustellungen und öffentliche Bekanntmachungen im Musterverfahren; Abs 3–4 enthalten Verordnungsermächtigungen für die elektronische Aktenführung und die ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Erweiterte Möglichkeit der Klagerücknahme.

Rn 10 Abs 2 erleichtert als Ausnahme zu § 269 I ZPO die Klagerücknahme nach einem Aussetzungsbeschluss. So wird dem Kläger die Möglichkeit gegeben, sich dem Musterverfahren und damit ggf verbundenen zusätzlichen Kostenrisiken (s § 24 KapMuG) zu entziehen; eine erneute Klageerhebung wäre wegen Abs 1 erst nach Abschluss des Musterverfahrens sinnvoll, soweit dann nicht bereits ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Säumnis des Musterklägers oder des Musterbeklagten.

Rn 13 Eine Säumnisentscheidung ist im Musterverfahren wegen dessen Besonderheiten nicht möglich (KK-KapMuG/Vollkommer Rz 151 ff; aA Vorwerk/Wolf/Kotschy Rz 15; BTDrs 15/5091, 29). Die Vorschriften der §§ 330 ff ZPO passen nicht. Insbesondere kann kein klägerisches Vorbringen als zugestanden iSv § 331 I ZPO gelten. Soweit das Musterverfahren Rechtsfragen betrifft, können dies...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Anerkenntnis.

Rn 8 Wenn auch für den Musterkläger der Verzicht ausgeschlossen ist (s.o. Rn 3), so wird auf Seiten des Musterbeklagten ein rein prozessual zu verstehendes Anerkenntnis für möglich gehalten (KK-KapMuG/Vollkommer Rz 140; aA Wieczorek/Schütze/Kruis Rz 26). Dies könnte sich aber nur auf im Musterverfahren begehrte Tatsachenfeststellungen beziehen; bei Rechtsfragen besteht von v...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Keine Parteidisposition über den Verfahrensgegenstand.

Rn 10 Die im Musterverfahren vom OLG abzuarbeitenden Feststellungsziele sind durch den Vorlagebeschluss sowie etwaige Erweiterungsbeschlüsse (§ 15 KapMuG) vorgegeben und unterliegen nicht der Parteidisposition, dh weder Musterkläger noch Musterbeklagte können den Verfahrensgegenstand einschränken (BGH NJW 17, 3777, 3783 [BGH 19.09.2017 - XI ZB 17/15]). Erweiterungen sind jed...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Sachverhaltsermittlung und Beibringungsgrundsatz.

Rn 12 Soweit sich die Feststellungsziele auf Tatsachen beziehen, gilt zunächst der im Vorlagebeschluss dargestellte Tatsachenstoff als vorgetragen. Schriftlicher Vortrag reicht aus (KK-KapMuG/Vollkommer Rz 52). Bei widersprüchlichem Vortrag auf Seiten der Kläger gilt § 14 KapMuG. Ein Geständnis iSv § 288 ZPO ist im Musterverfahren nicht möglich, weil damit das vom Vorlagebes...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, KapMuG § 28 KapMuG – Außerkrafttreten.

Gesetzestext Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. August 2024 außer Kraft. Rn 1 Die Bundesregierung hatte 2012 vorgeschlagen, das KapMuG zu entfristen, um es ›dauerhaft in das Zivilprozessrecht einzufügen‹ (BTDrs 17/8799, 16). Der Deutsche Bundestag entschied sich jedoch anders, nämlich für eine weitere Befristung bis 2020, um das KapMuG erneut auf seine Funktionsfähigkeit...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Verhältnis zum KapMuG.

Rn 4 Das Verhältnis des VDuG zum KapMuG ist nicht geregelt, obwohl es dafür zumindest theoretisch ein Bedürfnis gibt, da sich die Anwendungsbereiche überschneiden: Auch Kapitalanleger können Verbraucher sein, wenn sie zu nicht unternehmerischen Zwecken handeln (zB Kapitalanlage zur privaten Altersvorsorge). Rn 5 Mangels gesetzlicher Regelung sind Verbandsklagen gem VDuG auch ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck.

Rn 1 Werden im Laufe des Musterverfahrens neue Tatsachen vorgetragen, so können diese berücksichtigt werden, soweit sie sich unter die im Vorlagebeschluss bereits formulierten Feststellungsziele einordnen lassen. Insoweit gelten die allgemeinen verfahrensrechtlichen Regeln wie zB die Präklusionsvorschriften (s § 11 KapMuG Rn 14). Ist dies nicht möglich, weil es sich um Tatsa...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Nimmt der Musterkläger im Laufe des Musterverfahrens seine Klage im Ausgangsverfahren zurück oder wurde über das Vermögen des Musterklägers ein Insolvenzverfahren eröffnet, so bestimmt das Oberlandesgericht nach Maßgabe des § 9 Absatz 2 einen neuen Musterkläger. (2) Das Gleiche gilt, wenn der Prozessbevollmächtigte des Musterklägers die Aussetzung des Musterverfahrens au...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Keine Parteianträge.

Rn 11 Mangels Dispositionsbefugnis der Parteien des Musterverfahrens über den Verfahrensgegenstand bedarf es auch nicht der Stellung von Anträgen in der mündlichen Verhandlung (KK-KapMuG/Vollkommer Rz 111; aA Vorwerk/Wolf/Kotschy Rz 13).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Entscheidung durch Kollegialorgan.

Rn 4 Mit dem Ausschluss der §§ 348 bis 350 ZPO gem Abs 1 wird klargestellt, dass die Übertragung des Musterverfahrens auf den Einzelrichter nicht möglich ist. Die Terminsvorbereitung kann allerdings einem einzelnen Mitglied des Senats übertragen werden, § 12 I KapMuG.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Abhängigkeit der Entscheidung von den geltend gemachten Feststellungszielen.

Rn 2 Der BGH hat sich für ein sehr enges Verständnis der ›Abhängigkeit‹ iSd Abs 1 S 1 ausgesprochen: Diese solle nur dann vorliegen, wenn aus Sicht des Prozessgerichts feststeht, dass es für die Entscheidung auf bestimmte im Musterverfahren zu klärende Feststellungsziele konkret ankommen wird, ggf sei vorher zu anderen Fragen auch eine Beweisaufnahme durchzuführen (BGH NJW 1...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck.

Rn 1 Die Rechtsstellung des Beigeladenen ist von den Autoren des KapMuG in bewusster Anlehnung an die Rechtsfigur des einfachen Nebenintervenienten gem § 67 ZPO konzipiert worden (BTDrs 15/5091, 28). Damit soll dem Beigeladenen Gelegenheit gegeben werden, auf den Verlauf des Musterverfahrens Einfluss zu nehmen, ohne jedoch Partei dieses Verfahrens zu sein. Allerdings will di...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck und Anwendungsbereich.

Rn 1 Die Rechtsbeschwerde zum BGH ist gegen jeden Musterentscheid statthaft, weil sie ausdrücklich im Gesetz zugelassen ist (§ 574 I 1 Nr 1 ZPO iVm § 20 I 1 KapMuG) und das Merkmal der grundsätzlichen Bedeutung (§ 574 II Nr 1 ZPO) kraft gesetzlicher Anordnung (§ 20 I 2 KapMuG) erfüllt ist. Die generelle Zulassung der Rechtsbeschwerde dient der umfassenden Richtigkeitskontrol...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Bedeutung.

Rn 3 Die in Abs 2 postulierte materielle Rechtskraft des Musterentscheids soll dessen konkrete Aussagen zu den Feststellungszielen des Musterverfahrens umfassen (BTDrs 17/8799, 26). Dabei ist es irrelevant, ob es sich um positive oder negative Feststellungen handelt, dh auch die Feststellung, dass ein Prospekt in bestimmter Hinsicht nicht fehlerhaft ist, ist von der Rechtskr...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Verfahren.

Rn 6 Abweichend vom früheren Recht hat nun das OLG die Herrschaft über inhaltliche Erweiterungen des Musterverfahrens. Dies ist zweckmäßig, weil damit die früher auftretenden Verzögerungen im Verfahrensablauf vermieden werden. Andererseits entsteht das Problem, dass das OLG beurteilen muss, ob der vor dem erstinstanzlichen Gericht geführte Ausgangsrechtsstreit des Antragstel...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Die Beigeladenen müssen das Musterverfahren in der Lage annehmen, in der es sich im Zeitpunkt der Aussetzung des von ihnen geführten Rechtsstreits befindet. Sie sind berechtigt, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, soweit ihre Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen des Musterklägers nicht in ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Die Oberlandesgerichte sind in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten im ersten Rechtszug zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck.

Rn 1 Die Regelung soll parallele Musterverfahren aus prozessökonomischen Gründen verhindern. Außerdem wird nun in Satz 2 klargestellt, dass ein entgegen der Sperrwirkung erlassener Vorlagebeschluss nicht bindend ist und vom OLG zurückzuweisen ist (BTDrs 17/8799, 20; vgl Wolf/Lange NJW 12, 3751, 3755; BGH NJW-RR 12, 281, 282 [BGH 06.12.2011 - II ZB 5/11]).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Kein Verzicht.

Rn 3 Der Verzicht (§ 306 ZPO) durch den Musterkläger ist explizit ausgeschlossen, weil der Musterkläger nicht zu Lasten der Beigeladenen über den Verfahrensgegenstand disponieren darf. Zum Anerkenntnis s Rn 8.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Das Oberlandesgericht erlässt auf Grund mündlicher Verhandlung den Musterentscheid durch Beschluss. Die Beigeladenen müssen nicht im Rubrum des Musterentscheids bezeichnet werden. Der Musterentscheid wird den Beteiligten und den Anmeldern zugestellt. Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Über die ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Präklusion.

Rn 14 Wegen des Verweises auf die allgemeinen Regeln der ZPO kommt auch im Musterverfahren grds eine Präklusion verspäteten Vorbringens zB nach § 296 ZPO in Betracht (Einzelheiten bei KK-KapMuG/Vollkommer § 12 Rz 43 ff).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Miete und Pacht.

Rn 185 Die Kommentierung findet sich nebst alphabetischer Zusammenstellung von Einzelpunkten bei § 8 und hinsichtlich Miet- und Mieterhöhungsklagen bei § 9. Musterverfahren s Rn 172.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck.

Rn 1 Durch die den Beigeladenen gewährte Austrittsmöglichkeit nach einem gerichtlich genehmigten Vergleich eröffnet das Gesetz den austretenden Beigeladen, ihre Ausgangsverfahren fortzuführen, wenn sie mit dem qua Vergleich erzielten Ergebnis im Musterverfahren unzufrieden sind. Damit wird hier ein international verbreiteter opt-out-Mechanismus eingefügt, welches das KapMuG ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Genehmigungsentscheidung.

Rn 9 Nach dem Anhörungstermin oder dem Ablauf der Stellungnahmefrist für die Beigeladenen trifft das Gericht die Entscheidung über die Genehmigung des Vergleichs gem § 18 I KapMuG (s dort zu den inhaltlichen Voraussetzungen). Wird der Vergleichsvorschlag vom Gericht nicht genehmigt, so wird das Musterverfahren fortgesetzt.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck.

Rn 1 Im Gegensatz zum eigentlichen Musterverfahren fallen im Rechtsbeschwerdeverfahren besondere Gerichts- und Anwaltskosten an. Diesbezüglich ist somit eine eigene Kostenentscheidung erforderlich, deren Inhalt hier geregelt wird. Die Vorschrift verdrängt insoweit § 91 ZPO. Zur Bemessung des Streitwerts im Rechtsbeschwerdeverfahren zB BGH 16.7.15 – II ZB 1/12 und BGH 15.12.1...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Auf Musterverfahren, in denen vor dem 1. November 2012 bereits mündlich verhandelt worden ist, ist das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz in seiner bis zum 1. November 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck.

Rn 1 Die Unterbrechung der Ausgangsverfahren dient zunächst der Klärung der Frage, ob ein Musterverfahren durchgeführt wird (§ 6 KapMuG); danach folgt ggf die Aussetzung des Verfahrens gem § 8 KapMuG. Damit sollen im Interesse der auf den Gesamtkomplex bezogenen Verfahrensökonomie vorweggenommene Beweisaufnahmen oder gar divergierende Entscheidungen verhindert werden.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Beigeladene.

Rn 8 Alle Kl aus den Ausgangsverfahren – mit Ausnahme des gem Abs 2 bestellten Musterklägers – sind gem Abs 3 zum Musterverfahren vAw beizuladen; ihre Rechtsstellung bestimmt sich nach §§ 12, 14, 22, 23 KapMuG.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Aussetzungsverfahren.

Rn 7 In der Praxis hat sich die Überprüfung der Aussetzungsvoraussetzungen durch das Prozessgericht als erhebliche Hürde in Massenverfahren erwiesen, da sie ggf die Durchsicht und Beurteilung jeder Einzelakte erfordert (vgl Wösthoff Bamberger Verbraucherrechtstage 09, 96, 98). Aufgrund der oben in Rn 2 ff dargestellten Grundsätze bleibt zumindest eine ggf summarisch durchzuf...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck und dogmatische Einordnung.

Rn 1 Die Vorschrift stellt in Abs 1 S 1 zunächst klar, dass der Musterentscheid eine innerprozessuale Bindungswirkung entfaltet, weil das Musterverfahren Teil eines einheitlichen Prozesses zwischen Musterkläger und Musterbeklagten ist (KK-KapMuG/Hess Rz 4). Daneben wird in Abs 2 dem Musterentscheid die Fähigkeit der Rechtskraft zuerkannt; dazu passt die insoweit aber nur dek...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Gegen den Musterentscheid findet die Rechtsbeschwerde statt. Die Sache hat stets grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 574 Absatz 2 Nummer 1 der Zivilprozessordnung. Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Prozessgericht nach § 6 Absatz 1 und 2 zu Unrecht einen Musterentscheid eingeholt hat. Beschwerdeberechtigt sind alle Beteiligten. (2) Das R...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Nach Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses gemäß § 6 Absatz 4 erweitert das Oberlandesgericht auf Antrag eines Beteiligten das Musterverfahren durch Beschluss um weitere Feststellungsziele, soweitmehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Keine Wirkung ggü Anmeldern und sonstigen Betroffenen.

Rn 8 Gegenüber nicht am Musterverfahren beteiligte Personen, dh insb solche potentiellen Geschädigten, die bisher keine Klage erhoben haben, entfaltet der Musterentscheid keine Wirkung. Das gilt auch für die Anmelder gem § 10 II–IV KapMuG, da diese nicht zu den Beteiligten des Musterverfahrens gehören (§ 9 I KapMuG). Für die Anmelder und sonstige faktisch Betroffene hat der ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck.

Rn 1 Der Gesetzgeber hatte das KapMuG in seiner ursprünglichen Fassung kostenneutral ausgestaltet. Insbesondere wurde auf zunächst auf zusätzliche Gerichtskosten und Anwaltsgebühren verzichtet. Mit Inkrafttreten des KapMuG 2012 wurde allerdings eine besondere zusätzliche Gebühr für den Musterklägervertreter geschaffen (s unten Rn 3). Der Gesetzgeber hielt jedoch an dem Prinz...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck und Anwendungsbereich.

Rn 1 Die Aussetzung der Einzelverfahren vAw soll eine gebündelte Erledigung der gemeinsamen Problemkomplexe im Musterverfahren ermöglichen, ohne dass es zu doppelten Beweiserhebungen oder gar divergierenden Entscheidungen kommt. Die Vorschrift gilt auch in der Berufungsinstanz (BGH WM 08, 124; Oldbg ZIP 19, 465, München 3.8.22 – 3 U 1989/22), nicht aber in der Revisionsinsta...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Beschwerdebefugnis und Verfahren.

Rn 2 Alle Beteiligten des Musterverfahrens, also auch die Beigeladenen, können Rechtsbeschwerde gegen den Musterentscheid einlegen. Ebenso wie bei allen anderen Rechtsmitteln muss der Rechtsbeschwerdeführer jedoch nachteilig betroffen und damit beschwert sein (BGH ZIP 22, 2486). Für das Verfahren gelten §§ 574 ff ZPO mit den in §§ 20, 21 KapMuG genannten besonderen Regeln. F...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Nach Auswahl des Musterklägers macht das Oberlandesgericht im Klageregister öffentlich bekannt: (2) Innerhalb einer Frist von sechs Monate...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Feststellungsziele.

Rn 3 Mit den anzugebenden Feststellungszielen wird der Streitgegenstand des Musterverfahrens umschrieben. Es können sowohl Tatsachen (›anspruchsbegründende oder anspruchsausschließende Voraussetzungen‹) als auch Antworten auf Rechtsfragen festgestellt werden. Das früher vorgeschriebene Merkmal der ›Klärungsbedürftigkeit‹ einer Rechtsfrage (§ 1 III Nr 5 KapMuG aF) ist aufgege...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Anwendungsbereich.

Rn 18 Die Vorschrift gilt in allen Urteilsverfahren nach ZPO. Im WEG-Verfahren gilt § 313 ebenfalls, dann mit Belehrungspflicht bei befristeten Rechtsmitteln (BGHZ 150, 390, 393 = NJW 02, 2171, 2172; München MDR 06, 412); ebenso allgemein bei FG-Verfahren (für Belehrung auch insoweit BGHZ 150, 390, 393; § 39 FamFG nF; zu den Folgen bei offensichtlich falscher Belehrung Hamm ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Durch Musterverfahrensantrag kann im ersten Rechtszug die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens anspruchsbegründender oder anspruchsausschließender Voraussetzungen oder die Klärung von Rechtsfragen (Feststellungsziele) begehrt werden. Der Musterverfahrensantrag kann vom Kläger und vom Beklagten gestellt werden. (2) Der Musterverfahrensantrag ist bei dem Prozes...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Durch Vorlagebeschluss ist eine Entscheidung des im Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts über die Feststellungsziele gleichgerichteter Musterverfahrensanträge herbeizuführen, wenn innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Bekanntmachung eines Musterverfahrensantrags mindestens neun weitere gleichgerichtete Musterverfahrensanträge bekannt gemacht wurden. Der Vor...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Prüfung und Entscheidung durch das Rechtsbeschwerdegericht.

Rn 5 Der BGH prüft nur die Verletzung von Rechtsnormen (§ 576 ZPO), dh nicht die tatsächlichen Feststellungen des OLG. Insoweit gelten die Grundsätze des allgemeinen Revisionsrechts (BGH NZG 14, 1384, 1387 [BGH 29.07.2014 - II ZB 30/12]). Ebenso wie das OLG (s oben § 6 Rn 9) kann auch der BGH entscheiden, dass bestimmte Ansprüche nicht Gegenstand von Musterverfahren und Must...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Weitere Zuständigkeiten.

Rn 10 § 119 regelt die Zuständigkeiten des Oberlandesgerichts nicht abschließend. Von den zahlreichen Zuständigkeiten seien genannt: §§ 31 VI, 60 VI AuslWBG (sofortige Beschwerde im Verfahren auf Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen); § 229 BauGB (Rechtsmittel in Baulandsachen); § 208 BEG (Rechtsmittel in Entschädigungssachen); § 11 BinSchGerG (Rechtsmittel gegen ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Grenzen der Bindungswirkung.

Rn 7 Die in § 22 III KapMuG beschrieben Grenzen der Bindungswirkung entsprechen der Regelung zur Nebenintervention in § 68 ZPO. Mögliche Einwände des Beigeladenen gegen die Bindungswirkung sind daher vornehmlich die verspätete Beiladung, dh erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung oder gar nach Erlass des Musterentscheides (vgl § 68 ZPO Rn 9) sowie die mangelhafte Prozes...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Kein Auslagenvorschuss.

Rn 5 Der Verzicht auf die Anforderung von Vorschüssen (§ 379 ZPO) gilt gem § 402 ZPO auch für Sachverständigengutachten; er war der (irrigen) Erwartung sehr hoher Gutachterkosten im Telekom-Prozess geschuldet, die man dem Musterkläger nicht allein aufbürden wollte (BTDrs 15/5091, 26). Die Kosten der Beweiserhebung werden daher zunächst von der Staatskasse getragen und erst n...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Inhalt des Vorlagebeschlusses (Abs 3).

Rn 5 Der Vorlageschluss besteht gem Abs 3 aus zwei Teilen, nämlich den zusammengefassten Feststellungszielen (Nr 1) und einer Darstellung des einheitlichen Lebenssachverhalts (Nr 2). Bei der Formulierung der Feststellungsziele ist das Prozessgericht nicht an den genauen Wortlaut der gestellten Musterverfahrensanträge gebunden; vielmehr darf und sollte das Gericht im Interess...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Durch das ZPO-Reformgesetz aus dem Jahr 2002 wurde das Kollegialprinzip für Verfahren vor dem LG in 1. Instanz zugunsten einer stärkeren Einzelrichterzuständigkeit eingeschränkt. In der Erwartung, hierdurch die Zahl der Erledigungen ohne (relevante) Qualitätseinbußen zu erhöhen, ist die grds Zuständigkeit des Einzelrichters begründet worden (Abs 1 S 1). Dieser ist in de...mehr