Fachbeiträge & Kommentare zu Notar

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Belgien / a) Formvorschriften

Rz. 61 Da Erbverträge grundsätzlich verboten bleiben, unterliegen die hiernach aufgelisteten zugelassenen Erbverträge strikte Formvorschriften, von denen nicht abgewichen werden kann, auch nicht mit der Zustimmung aller beteiligten Parteien. Diese Formvorschriften gehen aus Art. 4.249–4.252 ZGB hervor:mehr

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Bosnien und Herzegowina / b) Testamentsformen

Rz. 54 Bezüglich der Form unterscheidet das bosnisch-herzegowinische Recht zwischen ordentlichen und außerordentlichen Testamenten sowie zwischen privaten und öffentlichen Testamenten. Rz. 55 Das eigenhändige Testament (holographe Testament) ist nur unter der Voraussetzung, dass es vollständig durch eigene Hand des Erblassers geschrieben und unterschrieben worden ist, gültig....mehr

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Luxemburg / 2. Verfahren

Rz. 151 Das Verfahren der Nachlassabwicklung setzt sich aus folgenden Schritten zusammen:[72] Rz. 152 Auf Antrag der Erben oder Verwandten des Erblassers ist bei Feststellung seines Todes durch den Standesbeamten eine Sterbeurkunde auszustellen, Art. 78 Cciv. Sie enthält Ort, Tag und Stunde des Ablebens, Vor- und Zunamen des Verstorbenen, seinen letzten Wohnort und Beruf. Übe...mehr

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§ 7 Internationales Erbverf... / I. Anwendungsbereich der Art. 4 ff. EuErbVO

Rz. 6 Für Verfahren, die in den Anwendungsbereich der EuErbVO fallen, regeln die Art. 4 ff. EuErbVO die internationale Zuständigkeit der mitgliedstaatlichen Gerichte. Wie auch bei sonstigen europäischen Rechtsakten muss die Auslegung der von der EuErbVO verwendeten Systembegriffe autonom erfolgen. Ein Rückgriff auf ein nationales Begriffsverständnis ist damit grundsätzlich n...mehr

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Russische Föderation / II. Grundsätze der Testamentserrichtung

Rz. 28 Gemäß Art. 1118 ZGB muss das Testament höchstpersönlich errichtet werden; eine Vertretung ist grundsätzlich nicht zulässig. Seit 1.7.2019 ist die Errichtung gemeinschaftlicher Testamente (siehe Rdn 40) zulässig. Rz. 29 Weiterhin ist das Testamten grundsätzlich eigenhändig zu unterschreiben. Art. 1125 Abs. 3 ZGB sieht lediglich in den Fällen, in denen der Erblasser aufg...mehr

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Russische Föderation / V. Testamentsvollstreckung

Rz. 54 Grundsätzlich sind die Erben dazu berufen, den letzten Willen des Erblassers zu erfüllen. Der Erblasser kann jedoch gem. Art. 1134 ZGB einen Testamentsvollstrecker einsetzten, der für die ordnungsgemäße Erfüllung des letzten Willens Sorge tragen soll. Dabei kann der Testamentsvollstrecker auch gleichzeitig Erbe sein. Der Erblasser kann aber auch einen unabhängigen Dri...mehr

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Russische Föderation / VII. Sonstige Möglichkeiten zur Nachlassgestaltung, insb. Errichtung einer Nachlassstiftung

Rz. 63 Insbesondere wenn es um die Nachlassplanung von größeren Vermögen in Russland geht, wurde in der Vergangenheit häufig auf Möglichkeiten, die z.B. Stiftungsmodelle im Ausland bieten, zurückgegriffen (siehe Rdn 5). Weiterhin gibt es im russischen Recht keine Möglichkeit, den Erbteil reduzierende Schenkungen oder sonstige Vermögensdispositionen zu Lebzeiten des Erblasser...mehr

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Ungarn / 1. Überblick

Rz. 236 Das Nachlassverfahren lässt sich in zwei Verfahrensabschnitte einteilen:mehr

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Polen / 3. Testamentsregister

Rz. 48 In Polen gibt es kein staatliches oder öffentliches Testamentsregister. Rz. 49 Vor einigen Jahren hat die Landesnotarkammer ein Testamentsregister eingeführt. Dieses Register hat allerdings Privatcharakter, die Registrierung eines Testaments ist freiwillig. Zugang zu den Registerdaten hat nur der Erblasser, nach seinem Tod auch jeder, der bei einem Notar mit einer Ster...mehr

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Russische Föderation / 3. Gleichgestellte Testamente

Rz. 34 Gemäß Art. 1127 ZGB stehen notariell beurkundeten Testamenten gleich:mehr

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Portugal / 7. Der ordre public (ordem pública)

Rz. 21 Die portugiesische ordre-public-Klausel findet sich in Art. 22 CC. Nach dessen Absatz 1 sind die von der Kollisionsnorm bezeichneten Vorschriften einer ausländischen Rechtsordnung nicht anwendbar, wenn diese Anwendung einen Verstoß gegen die Grundprinzipien des internationalen ordre public des portugiesischen Staates bedeutet. Liegt ein Verstoß gegen die portugiesisch...mehr

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Luxemburg / f) Abgrenzung zum Sachenrecht

Rz. 22 Nach wohl h.M. bestimmt das Erbstatut, ob es aufgrund des Todes zu einer Änderung der dinglichen Rechtszuordnung kommt. Wie sich dieser Übergang mit dinglicher Wirkung vollzieht, ob also z.B. eine zusätzliche Eintragung im Grundstücksregister erforderlich ist, bestimmt dagegen die lex rei sitae. Dies gilt auch für das Vindikationslegat oder das gesetzlich aufgrund des...mehr

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Bulgarien / 5. Widerruf des Testaments

Rz. 38 Der Erblasser kann den Widerruf eines Testaments entweder durch eine notariell beurkundete Willenserklärung oder durch ein neues Testament bewirken. Erforderlich ist eine ausdrückliche Äußerung des Aufhebungswillens. Sollte sie einmal ausbleiben, dann bestimmt Art. 39 ErbG, dass ein späteres Testament das ältere nur im Hinblick auf diejenigen Verfügungen abändert, die...mehr

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Island / 1. Ordentliches Testament

Rz. 18 Testierfähig ist man ab dem Alter von 18 Jahren oder wenn man verheiratet ist, vorausgesetzt, man ist geistig in der Lage, derartige Verfügungen vernünftig zu treffen (Art. 34 ErbG). Ein Ehegatte, der nach dem Tod des Partners die Gütergemeinschaft fortgesetzt hat (siehe Rdn 14 ff.), darf nur über seinen Anteil am Gesamtgut testamentarisch verfügen (Art. 20 ErbG). Rz....mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 2. Aragonien

Rz. 186 Das besondere Erbrecht ist geregelt in dem am 23.4.2011 in Kraft getretenen Código del Derecho Foral de Aragón.[300] Die Erbfolge fällt an aufgrund Testaments, Erbvertrages (pacto sucesorio) oder gesetzlicher Bestimmung (Art. 317 Gesetz 1/2011). Rz. 187 Neben dem einseitigen ist auch das gemeinschaftliche Testament (testamento mancomunado) zulässig (Art. 417 Gesetz 1/...mehr

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Bosnien und Herzegowina / VI. Testamentseröffnung und Verkündung

Rz. 131 Eine wichtige Handlung bei der Nachlassabwicklung ist die Testamentseröffnung und Verkündung. Sofern möglich, stellt das zuständige Standesamt das eventuell bestehende Testament samt der smrtovnica (Sterbeurkunde) dem zuständigen Gericht zu. Das Testament kann aber auch von den geladenen Personen übergeben werden. Das Testament wird vom Gericht bzw. von dem Notar, de...mehr

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Portugal / c) Das öffentliche Testament

Rz. 64 Dem öffentlichen Testament des § 2232 BGB entspricht das portugiesische öffentliche Testament (testamento público, Art. 2205 CC). Der portugiesische Notar hat die vor ihm errichteten öffentlichen Testamente in einem besonderen Buch zu beurkunden.[13] Auch ist festzustellen, ob der Erblasser die Testierfähigkeit besitzt. Die Testamentserrichtung wie auch die Aufbewahru...mehr

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Ungarn / IV. Das Ergänzungsnachlassverfahren

Rz. 313 Die Zielsetzung des ungarischen Nachlassverfahrens ist, das Schicksal des gesamten Nachlassvermögens möglichst in einem Verfahren zu regeln. Dennoch kann trotz sorgfältigster Ermittlung des Nachlasses nicht ausgeschlossen werden, dass verschiedentlich Nachlassgegenstände nicht im Nachlassverzeichnis aufgeführt sind. Diese in das "Grundnachlassverfahren" nicht einbezo...mehr

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Ungarn / 2. Der Erbschein

Rz. 306 Ebenso wie das deutsche Recht kennt auch das ungarische Recht das Rechtsinstitut des Erbscheins.[265] Der Erbschein[266] kann vom Notar zum Nachweis der Erbeneigenschaft erteilt werden. Der Erbschein enthält Angaben über die Person des Erben, die Bezeichnung des Berufungsgrundes und des ideellen Anteils der Nachlassbeteiligung. Der häufigste Fall der Erteilung eines ...mehr

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Slowakei / V. Einstellung des Nachlassverfahrens

Rz. 150 Das Gericht stellt das Nachlassverfahren ein bzw. hebt seinen Beschluss über die Erbschaft auf, wenn Wurde das Nachlassverfahren aus den oben erwähnten Gründen nicht eingestellt, führt der Notar als Gerichtskomm...mehr

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Portugal / 4. Erbverzicht

Rz. 132 Einen Erbverzicht kennt das portugiesische Recht nicht. Hier bleibt abzuwarten, was passiert, wenn der Erblasser zunächst in Deutschland gelebt hat und seine Erben ganz oder teilweise auf das Erbe nach deutschem Recht verzichtet haben und dieser Erblasser nunmehr nach Portugal verzieht, seinen ständigen Aufenthalt begründet und in Portugal verstirbt, ohne ein Testamen...mehr

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Schweiz / d) Schweizerisches Testamentenregister (ZTR)

Rz. 95 Der Schweizer Notarenverband (SNV) betreibt auf privater Basis ein Zentrales Register für Verfügungen von Todes wegen. In diesem Register können Erbverträge, Testamente und Eheverträge zur Registrierung angemeldet werden, sofern sie bei einem Notar oder Anwalt in der Schweiz oder einer schweizerischen Amtsstelle in der Schweiz deponiert sind. Unter dieser Voraussetzun...mehr

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Ungarn / 5. Ausschlagung der Erbschaft

Rz. 157 Die Ausschlagung der Erbschaft[150] stellt einen Verzicht auf die Erbschaft nach dem Erbfall durch einseitige Erklärung des Erben dar. Der ausschlagende Erbe ist so anzusehen, als sei er aus der Erbfolge weggefallen. Im heutigen Ungarn ist angesichts zahlreicher überschuldeter Nachlässe die Ausübung des Ausschlagungsrechts nicht selten, so dass dann der Fiskus erbt. ...mehr

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Weißrussland (Republik Bela... / V. Erbanfall

Rz. 40 Der Erbanfall tritt in der belarussischen Rechtsordnung nicht automatisch ein. Vielmehr muss der Erbe die Erbschaft grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten ab dem Erbfall mittels Abgabe einer Annahmeerklärung vor einem Notar am Ort des Erbfalls annehmen, Art. 1069 Abs. 1 S. 1, 1070 Abs. 1, 1071 Abs. 1 ZGB RB. Eine Nichtannahme entfaltet die Rechtsfolgen einer Aussch...mehr

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San Marino / C. Testamentarische Erbfolge

Rz. 6 Der Erblasser kann nur durch einseitiges Testament verfügen. Erbverträge sind dem marinesischen Recht fremd, und wohl auch gemeinschaftliche Testamente. Das Testament konnte herkömmlich nur als öffentliches Testament vor dem Notar schriftlich mit Unterschrift vor zwei Zeugen errichtet werden (testamento nuncupativo). Es kann auch als verschlossenes Testament (testament...mehr

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Niederlande / III. Erbschein; Testamentsregister

Rz. 142 Nach dem Tod des Erblassers erstellt der Notar oft den sog. verklaring van erfrecht (Erbschein). Darin wird festgelegt, wer die Erben des Erblassers sind und wer der Testamentsvollstrecker ist. Dem Notar obliegt eine Untersuchungspflicht. Er wird die Familie des Erblassers befragen und Auszüge beim Standesamt beantragen. Ebenfalls wird geprüft, ob der Erblasser ein T...mehr

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Griechenland / 3. Außerordentliche Testamentsformen

Rz. 52 Dies sind die Seetestamente (Art. 1749 grZGB), Nottestamente bei Absperrung (Art. 1757 grZGB) und die Militärtestamente (Art. 1753 grZGB). Rz. 53 Gemeinschaftliche Testamente in jeder Form werden vom griechischen Recht als nicht wirksam erklärt (Art. 1717 grZGB). Rz. 54 Der Notar, der ein Testament verwahrt, hat unverzüglich, sobald er von dem Tode des Erblassers Kenntn...mehr

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Russische Föderation / 8. Erbvertrag

Rz. 43 Zusammen mit den Regelungen über das gemeinschaftliche Testament wurde seit dem 1.7.2019 auch die Möglichkeit des Abschlusses eines Erbvertrages geschaffen. Erbverträge können – im Gegensatz zu gemeinschaftlichen Testamenten – zwischen beliebigen Personen geschlossen werden. Rz. 44 Der Abschluss eines Erbvertrages bedarf gemäß Art. 1140.1 Abs. 1 ZGB der notariellen Beu...mehr

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Österreich / d) Aufbewahrungsort

Rz. 75 Das eigenhändige Testament kann bei den Personaldokumenten aufbewahrt werden, es kann aber auch gegen eine geringe Gebühr bei einem Notar oder Rechtsanwalt hinterlegt werden. Zu empfehlen ist in jedem Fall die Registrierung des Testaments im Testamentsregister der Österreichischen Notariatskammer oder der österreichischen Rechtsanwälte. Die Registrierung übernimmt der...mehr

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Litauen / 2. Eigenhändiges Testament

Rz. 35 Ein eigenhändiges Testament ist ein solches, das handschriftlich vom Erblasser angefertigt wird. Es muss den Vor- und Nachnamen des Ausstellers, das Datum (Tag, Monat, Jahr) und den Ausstellungsort enthalten. Weiter muss es den wahren Willen des Erblassers zum Ausdruck bringen und als ein einheitliches Dokument von ihm eigenhändig unterschrieben sein (Art. 5.30 lit. B...mehr

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Bosnien und Herzegowina / 1. Rechtsnatur

Rz. 93 Der Pflichtteil gewährt eine dingliche Beteiligung am Nachlass, indem den Pflichtteilsberechtigten ein entsprechender Anteil der Erbschaft zusteht (Art. 30 Abs. 1 ErbG FBuH, Art. 31 ErbG RS, Art. 34 Abs. 1 ErbG BD BuH), und nicht lediglich einen Geldanspruch gegen den Erben. Diese gesetzliche Bestimmung ist aber nicht zwingend, so dass der Erblasser bestimmen kann, da...mehr

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Ungarn / c) Erteilung eines ENZ für Nachlassverwalter und Testamentsvollstrecker

Rz. 13 Personen, die im Zusammenhang mit der Nachlassabwicklung bestimmte Aufgaben und diesbezügliche Befugnisse haben, können die Erteilung des ENZ zum Nachweis ihrer Rechtsstellung und Befugnisse nicht nur aufgrund des rechtskräftigen Nachlassübergabebeschluss, sondern bereits in einem früheren Verfahrensstadium beantragen.[19] Rz. 14 Dies ist insbesondere der Fall, wenn de...mehr

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Ungarn / b) Übergabe des Nachlasses mit voller bzw. mit vorläufiger Wirkung

Rz. 296 Der Notar kann den Nachlass mit voller oder mit vorläufiger Wirkung übergeben. Die Nachlassübergabe erfolgt mit voller Wirkung, wenn der Übergabe kein gesetzliches Hindernis entgegensteht und es unter den Erben keinen Erbstreit gibt bzw. es keinen Streit zwischen den Nachlassgläubigern und den Erben gibt. Rz. 297 In allen anderen Fällen (d.h. wenn die Voraussetzungen ...mehr

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Litauen / V. Änderung, Ergänzung und Widerruf des Testaments

Rz. 53 Der Erblasser hat grundsätzlich das Recht, sein Testament jederzeit zu ändern, zu ergänzen und zu widerrufen. Eine Ausnahme stellt das gemeinschaftliche Testament dar, welches ein Erblasser nur widerrufen kann. Änderungen und Ergänzungen sind dort nicht möglich. Rz. 54 Das Testament kann durch eine neue letztwillige Verfügung des Erblassers geändert bzw. ergänzt werden...mehr

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Litauen / I. Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

Rz. 62 Für den Eintritt der Erbfolge muss der Erbe gem. Art. 5.50 lit. BGB die Erbschaft annehmen. Eine teilweise Annahme oder eine Annahme, die Bedingungen oder Ausnahmen unterliegt, ist nach Art. 5.50.1 lit. BGB nicht möglich. Der Erbe ist berechtigt, zur Annahme bzw. Ausschlagung eine Person zu bevollmächtigen oder einen Vertretungsvertrag abzuschließen. Rz. 63 Die Annahme...mehr

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Belgien / 12. Versiegelung (Art. 1148 ff. GGB)

Rz. 144 Folgende Personen können die Versiegelung der zum Nachlass gehörenden Gegenstände fordern, sofern sie ein ernsthaftes Interesse geltend machen können:mehr

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Italien / 1. Testamentsformen

Rz. 96 Das Gesetz unterscheidet zwischen ordentlichen und außerordentlichen Testamenten. Ordentliche Testamentsformen sind das eigenhändige und das in notarieller Form errichtete Testament.[147] Rz. 97 Das eigenhändige Testament (testamento olografo) ist vom Erblasser komplett eigenhändig zu schreiben und zu unterschreiben. Es muss auch datiert sein; fehlt das Datum, ist es a...mehr

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Deutschland / 5. Kosten

Rz. 55 Für die Errichtung, Verwahrung und Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen können Kosten entstehen. Betrachtet man zunächst nur die Errichtung der Verfügung von Todes wegen, so hat das eigenhändige Testament gegenüber dem öffentlichen notariellen Testament den Vorteil, dass hierfür keine Kosten entstehen. Die Kosten, die beim Notar entstehen, sind im Gerichts- und N...mehr

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Belgien / 14. Gewisse Immobilienverkäufe (Art. 1186 ff. GGB) und Mobilienverkäufe (Art. 1194 ff. GGB)

Rz. 150 Die Art. 1186 ff. GGB regeln das Verkaufsverfahren in Bezug auf Immobilien, die zu vakanten Erbschaften, unter Vorbehalt der Inventarerrichtung angenommene Erbschaften, zu Erbschaften, an denen minderjährige oder andere geschäftsunfähige Erben oder zu Erbschaften von vermutlich verschollenen Personen gehören. Diese Immobilienverkäufe bedürfen einer besonderen gericht...mehr

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Lettland / III. Erbschein

Rz. 56 Der Erbschein ist eine öffentliche Urkunde, die das Recht auf die Erbschaft bestätigt. Der Erbschein wird auf schriftlichen Antrag vom Notar sowohl für die testamentarischen als auch für die gesetzlichen Erben erstellt. Rz. 57 Ausstellungsvoraussetzung ist neben dem Antrag die Vorlage der Sterbeurkunde sowie die Bescheinigung über den letzten Wohnsitz des Erblassers un...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / VI. Die Testamentsvollstreckung

Rz. 168 Das Recht der Testamentsvollstreckung unterliegt dem Erbstatut und richtet sich – auch nach Inkrafttreten der EuErbVO – bei Anwendbarkeit spanischen Erbrechts weiterhin nach innerstaatlichem, spanischem Recht.[258] Rz. 169 Das spanische Recht kennt zunächst die Rechtsfigur des Testamentsvollstreckers (albacea; Art. 892 CC) sowie die des Nachlassteilers (contador/parti...mehr

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Portugal / 4. Das gemeinschaftliche Testament – Verbot nach dem Código Civil

Rz. 70 Das portugiesische Recht verbietet ausdrücklich das gemeinschaftliche Testament: Nach Art. 2181 CC dürfen zwei oder mehr Personen nicht in einer Urkunde testieren – unabhängig, ob zu wechselseitigem Vorteil oder zugunsten eines Dritten. Rz. 71 Das Verbot gilt für alle Portugiesen im portugiesischen Inland (einschließlich der Inselgruppe Madeira sowie den Azoren) und fü...mehr

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Österreich / b) Testamentsformen

Rz. 68 Das eigenhändige Testament ist die einfachste und häufigste Testamentsform. Es kann leicht an geänderte Verhältnisse angepasst werden. Die Gefahr von Formfehlern ist relativ gering. Nachteilig wirkt sich beim eigenhändigen Testament aus, dass es leicht beseitigt werden kann, weil es ohne Zeugen errichtet und meist in der Wohnung des Verstorbenen aufbewahrt wird. Zu se...mehr

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Großbritannien: England und... / 2. Executor

Rz. 117 Auch bei ausländischem Domizil ist vom Gericht vorrangig die testamentarische Ernennung eines executor zu berücksichtigen, zumal England fördert, dass der ganze Nachlass möglichst durch die gleiche Person abgewickelt wird. Der executor kann für den gesamten Nachlass bestellt werden, kann aber auch – z.B. im Wege getrennter Testamente für die verschiedenen Teilnachläs...mehr

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Bosnien und Herzegowina / b) Erbvertrag

Rz. 75 Mit den neuen ErbG FBuH und Brčko Distrikt BuH wurde in die Rechtssysteme dieser beiden Teile Bosnien und Herzegowinas der Erbvertrag als neuer Berufungsgrund neben und insbesondere vor dem Testament und dem Gesetz eingeführt. Es handelt sich um eine große Neuheit, da das bosnisch-herzegowinische Recht traditionell eine restriktive Haltung gegenüber vertraglichen Verf...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 2. Anerkennung des Testamentsvollstreckerzeugnisses

Rz. 228 Für die in Deutschland ausgestellten Testamentsvollstreckerzeugnisse gilt das gleiche Prozedere wie bei den Erbscheinen beschrieben (Rdn 225 f.).[337] Rz. 229 Da insbesondere bei der nach deutschem Recht zulässigen Langzeittestamentsvollstreckung im Hinblick auf die anderweitige Regelung in Spanien Probleme bei den zuständigen Behörden auftreten könnten, empfiehlt es ...mehr

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Slowenien / VI. Zentrales Testamentsregister

Rz. 71 Die Notarkammer Sloweniens führt seit 15.10.2007[195] ein zentrales Testamentsregister in Form einer Datenbank.[196] Das Testamentsregister enthält Daten[197] über in Form einer notariellen Niederschrift, von einem Rechtsanwalt errichtete sowie gerichtliche Testamente und Daten über bei einem Notar, Rechtsanwalt oder bei Gericht in Verwahrung gegebene Testamente (Art....mehr

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Österreich / b) Übermittlung und Übernahme letztwilliger Anordnungen

Rz. 126 Schriftliche Testamente und sonstige letztwillige Anordnungen sind unverzüglich dem Gerichtskommissär zu übergeben (§ 151 AußStrG). Der Notar hat sie bei der Todesfallaufnahme oder im Anschluss an diese zu übernehmen. Darüber wird vom Gerichtskommissär ein Protokoll aufgenommen. Im Übernahmeprotokoll sind alle für die Beurteilung der Echtheit und Gültigkeit allenfall...mehr

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Litauen / 3. Gemeinschaftliches Testament

Rz. 38 Je nach Testamentsersteller unterscheidet man Testamente, die von nur einer Person errichtet werden, von solchen, die gemeinschaftlich errichtet werden. Erstere können sowohl öffentlich als auch eigenhändig, Letztere hingegen nur öffentlich errichtet werden. Rz. 39 Ein gemeinschaftliches Testament können nur Ehegatten errichten (Art. 5.43 ff. lit. BGB). Dieses Recht gi...mehr

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Luxemburg / 10. Testamentsregister

Rz. 96 Nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 9.8.1980 über die Registrierung von Testamenten[53] ist jeder Notar, der ein öffentliches Testament errichtet oder ein privatschriftliches oder geheimes Testament zur Hinterlegung erhält, verpflichtet, eine entsprechende Erklärung bei der Enregistrementverwaltung (Administration de l’Enregistrement et des Domaines)[54] abzugeben....mehr