Fachbeiträge & Kommentare zu Obliegenheit

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / aa) Pflicht- und Anstandsschenkungen

Rz. 13 Die Pflicht- und Anstandsschenkungen nehmen im Bereich der Pflichtteilsergänzung eine gewisse Sonderstellung ein. Teilweise werden sie im Hinblick auf die Besonderheiten des zugrunde liegenden Verhältnisses zwischen Erblasser und Beschenktem von der Pflichtteilsergänzung ausgenommen.[58] Dies gilt allerdings nur in einigermaßen engen Grenzen, da der Pflichtteilsergänz...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1985 Pflichten und Haftung des Nachlassverwalters

Gesetzestext (1)Der Nachlassverwalter hat den Nachlass zu verwalten und die Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass zu berichtigen. (2)1Der Nachlassverwalter ist für die Verwaltung des Nachlasses auch den Nachlassgläubigern verantwortlich. 2Die Vorschriften des § 1978 Abs. 2 und der §§ 1979, 1980 finden entsprechende Anwendung. A. Allgemeines Rz. 1 Die Bestimmung regelt die ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Voraussetzungen der Pflicht zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

Rz. 2 Zunächst ist erforderlich, dass der Erbe entweder selbst (§ 2002 BGB), durch einen Vertreter, durch amtliche Aufnahme (§ 2003 BGB) oder auch durch Bezugnahme (§ 2004 BGB) ein Inventar errichtet hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ihm zuvor nach § 1994 BGB eine Inventarfrist gesetzt wurde.[3] Weiter muss ein Nachlassgläubiger die Abgabe der eidesstattlichen Versiche...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Verpflichtung des Erben zur Einwilligung (Abs. 2)

Rz. 5 § 2206 BGB gibt dem Testamentsvollstrecker die Möglichkeit, sein Haftungsrisiko nach § 2219 BGB zu minimieren, indem er bereits während, d.h. vor Abschluss seiner Amtstätigkeit, gerichtlich klären lässt, ob die von ihm durchzuführende oder bereits durchgeführte Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. In zahlreichen Fällen wird zweifelhaft sein, ob der Testament...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2014–2017 BGB

Rz. 1 Ohne Wissen und Willen des Erben wird der Erwerb der Erbschaft nach dem Tod des Erblassers vollzogen, sog. Vonselbsterwerb (§§ 1922, 1942 BGB; vgl. § 1922 Rdn 1). Bis zur Annahme der Erbschaft besteht ein Schwebezustand. Der Erbe ist "vorläufiger Erbe". Erst die Annahme der Erbschaft bewirkt, dass der Annehmende endgültig Erbe wird und die Erbschaft auch nicht mehr aus...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Pflichten und Aufgaben des Nachlassgerichts

Rz. 13 Der Nachlassverwalter unterliegt der Aufsicht des Nachlassgerichts. Dieses darf allerdings nur dann einschreiten, wenn Pflichtwidrigkeiten des Nachlassverwalters zu befürchten sind (vgl. § 1837 Abs. 2 S. 1 BGB). In reinen Zweckmäßigkeitsfragen darf deshalb das Nachlassgericht dem Nachlassverwalter keine Weisungen erteilen.[41] Rz. 14 Die Entlassung des Nachlassverwalte...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Grundsätzliches

Rz. 2 Eine Verpflichtung zur Überlassung von Gegenständen nach Abs. 1 S. 1 besteht nur hinsichtlich freigabefähiger Nachlassgegenstände. Freigabefähig können nur solche Gegenstände sein, die der Testamentsvollstrecker zur Erfüllung seiner Obliegenheiten eindeutig nicht mehr benötigt.[3] Demzufolge hängt die Freigabefähigkeit von dem Zweck der Testamentsvollstreckung ab. Grun...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Pflicht zur Kenntnisverschaffung

Rz. 56 Der Auskunftsschuldner ist verpflichtet, den Anspruch des Berechtigten vollständig zu erfüllen. Soweit er selbst nicht über die hierzu erforderlichen Kenntnisse verfügt, ist er daher auch verpflichtet, sich die benötigten Informationen – i.R.d. Zumutbaren – zu verschaffen.[282] Von eigenen Auskunftsansprüchen gegenüber Dritten, z.B. gem. § 666 BGB muss er auf jeden Fa...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Der Testamentsvollstrecker hat Nachlassgegenstände, deren er zur Erfüllung seiner Obliegenheiten offenbar nicht bedarf, dem Erben auf Verlangen zur freien Verfügung zu überlassen. 2Mit der Überlassung erlischt sein Recht zur Verwaltung der Gegenstände. (2)Wegen Nachlassverbindlichkeiten, die nicht auf einem Vermächtnis oder einer Auflage beruhen, sowie wegen bedingter un...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. "Vom Erblasser herrührende Schulden" (Erblasserschulden)

Rz. 6 Als Erblasserschulden werden diejenigen Verbindlichkeiten angesehen, die schon vor dem Eintritt des Erbfalls in der Person des Erblassers entstanden waren, darüber hinaus solche, die zwar erst nach dem Erbfall voll entstehen, deren wesentliche Entstehungsgrundlagen schon vor dem Erbfall gesetzt waren.[8] Für die Schulden des Erblassers haftet der Erbe selbstverständlic...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Kaufvertrag

Rz. 1 Der Erbschaftskauf ist ein Kauf nach den Vorschriften der §§ 433 ff. BGB, der nach Eintritt des Erbfalls erfolgt. Vor dem Erbfall sind nur Vereinbarungen i.S.d. § 311b Abs. 5 BGB möglich. Bei dem Erbschaftskauf handelt es sich um einen gegenseitigen Vertrag, für den das allg. Kauf- und Leistungsstörungsrecht (§§ 437, 439 ff. BGB) gilt. Der Erbschaftskauf ist Rechtskauf...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Normzweck

Rz. 1 Die in den §§ 2113 ff. BGB vorgesehenen Beschränkungen und Verpflichtungen verfolgen den Zweck, dem Nacherben den Nachlass möglichst ungeschmälert zu erhalten. Für den Erblasser steht jedoch bei der Anordnung der Vor- und Nacherbschaft vielfach nicht das Erhaltungsinteresse des Nacherben, sondern die angemessene Versorgung und Ausstattung des Vorerben im Vordergrund. §...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Verlangen

Rz. 23 Inhaltlich ist das Verlangen gerichtet auf Mitwirkung bei allen für eine Auseinandersetzung erforderlichen Maßnahmen.[44] In Teilen ist diese Pflicht vergleichbar mit der Mitwirkungspflicht bei § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB (siehe § 2038 Rdn 13). Dennoch darf nicht übersehen werden, dass Auseinandersetzung gerade keine Verwaltung ist und Maßstab der Handlungspflicht da...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Erfüllungsverpflichtung

Rz. 2 Die Pflicht des Käufers zur Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten kann vertraglich abbedungen werden.[3] Der Verkäufer haftet im Außenverhältnis nach wie vor für die Nachlassverbindlichkeiten, da die Erfüllungspflicht des Abs. 1 nicht wie eine Schuldübernahme, sondern wie eine Erfüllungsübernahme i.S.v. § 415 Abs. 3 BGB wirkt.[4] Nicht unter die Erfüllungspflicht fal...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Auskunftspflicht der Verwalter

Rz. 4 Wie in § 2011 S. 2 BGB der Fiskus sind Nachlasspfleger und Nachlassverwalter im Hinblick auf die Befreiung von der Pflicht, ein Inventar zu errichten, den Nachlassgläubigern gegenüber zur Auskunft über den gegenwärtigen Bestand des Nachlasses verpflichtet (Abs. 1 S. 2, Abs. 2). Im Hinblick auf diese Pflicht sind der Nachlasspfleger und der Nachlassverwalter verpflichte...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Auftragsverhältnis/Auskunftsansprüche

Rz. 20 Die Ansprüche des Erblassers aus einem Auftragsverhältnis gehen grundsätzlich auf die Erben über. Im Einzelnen betrifft dies den Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung nach § 666 BGB, die Herausgabeverpflichtung nach § 667 BGB und ggf. die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gem. §§ 259, 260 BGB.[25] Etwas anderes gilt nur, wenn die Ansprüche...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Übergang der Erbschaft

Rz. 1 Die Vorschrift behandelt allein die Wirkungen des Eintritts des Nacherbfalls, nicht aber dessen Zeitpunkt; diesen bestimmt der Erblasser (§ 2100 BGB), hilfsweise das Gesetz (§ 2106 BGB). Mit Eintritt des Nacherbfalls geht die Erbschaft von selbst, d.h. ohne das Erfordernis rechtsgeschäftlicher Übertragungsakte, auf den Nacherben über. Dabei wird der Nacherbe Erbe des E...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 1967–201... / C. Erbenhaftung in der anwaltlichen Praxis – Beratungshinweise

Rz. 20 Für den Rechtsanwalt steht stets die Beratung in Bezug auf die Erbenhaftung im Mittelpunkt seiner Tätigkeit bei der Beratung des Erben. Betroffen sind vor allem diejenigen Fälle, in denen es um unternehmensrechtliche oder gesellschaftsrechtliche Fragen geht. Die Beratung hat hier bei dem potenziellen Erben einzusetzen und Lösungsmöglichkeiten schon für die Lebzeiten z...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / e) Rechenschaftslegung

Rz. 38 Als dritten Unterpunkt der Informationsrechte aus §§ 666, 2218 BGB ergibt sich die Verpflichtung des Testamentsvollstreckers zur Rechenschaftslegung. Diese Pflicht besteht auch dann, wenn der Testamentsvollstrecker Miterbe ist. aa) Das Erfordernis einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung Rz. 39 Die Aufklärungs-, Auskunfts- und Rechenschaftslegungspflicht unterscheiden sich...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Leistungsstörung

Rz. 39 Leistungsstörungen kommen hinsichtlich des kausalen Verpflichtungsgeschäfts in Betracht. Verstirbt der Verzichtende vor dem potentiellen Erblasser, ändert das nichts an der Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts. Dies ist ein Risiko des Geschäfts.[43] Wurde das Verpflichtungsgeschäft wirksam abgeschlossen, und weigert sich der Verzichtende, die Verpflichtung zur Erklär...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Grundsätzliches

Rz. 2 Es handelt sich bei § 2166 BGB um eine Auslegungsregel: Im Zweifel besteht eine Verpflichtung des Vermächtnisnehmers gegenüber dem Erben, den Gläubiger rechtzeitig zu befriedigen. Die im Zweifel sich aus § 2165 Abs. 1 BGB ergebende Pflicht des Vermächtnisnehmers, die Belastung des Grundstücks mit einer Hypothek hinzunehmen, kann so nicht durch § 1143 BGB unterlaufen we...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Verbindlichkeiten

Rz. 14 Zum für § 2311 BGB relevanten Nachlass zählen nur diejenigen Schulden, Lasten und Verpflichtungen, die auch beim Eintritt der gesetzlichen Erbfolge bestehen würden.[37] Daher sind all diejenigen Verpflichtungen, die aus einer testamentarischen Verfügung des Erblassers herrühren, auszuklammern.[38] Anzusetzen sind aber die Nachlassverbindlichkeiten, die im Zeitpunkt de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 13. Schuldrechtliche Positionen

Rz. 38 Ansprüche oder Verpflichtungen aus Schuldverhältnissen des Erblassers sind grundsätzlich vererblich und gehen auf den Nachlass über. Dies betrifft die Haupt- und Nebenleistungspflichten, aber auch vorvertragliche Verpflichtungen.[113] Gleiches gilt ebenso für gesetzliche Schuldverhältnisse.[114] (Zu den mit dem jeweiligen Schuldverhältnis übergehenden Gestaltungsrecht...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Auslegung, Umdeutung

Rz. 3 Ist ein Vertrag nach § 2302 BGB nichtig, besteht die Möglichkeit, eine solche unzulässige Verpflichtung auszulegen oder in eine letztwillige Anordnung umzudeuten. Diente die Verpflichtung zu einer letztwilligen Verfügung der Abgeltung von erbrachten Dienstleistungen, kann in dieser Verpflichtung die Vereinbarung einer Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB gesehen werden;[8] ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Ordnungsgemäße Verwaltung

Rz. 14 "Ordnungsgemäße" Verwaltung umfasst gem. Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 745 BGB alle Maßnahmen, die der Beschaffenheit des betreffenden Nachlassgegenstandes und dem Interesse aller Miterben nach billigem Ermessen entsprechen.[17] Die Frage der Ordnungsmäßigkeit ist an dem Verhalten einer verständigen Person in der gleichen Situation zu beurteilen.[18] Maßgebend ist der Standpun...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen/Praktische Hinweise

Rz. 16 Hat der Notar das Nachlassverzeichnis allein aufgrund der Erklärungen Dritter errichtet, ohne eigene Ermittlungen angestrengt zu haben und ohne in der Urkunde zum Ausdruck zu bringen, dass er für den Inhalt verantwortlich sein will, liegt kein ordnungsgemäßes Nachlassverzeichnis vor. Der Erbe hat somit die Möglichkeit wegen fehlender Erfüllung, den Klageweg zu bestrei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Arten von Auflagen

Rz. 8 Als Auflage können u.a. angeordnet werden: Geld- oder Sachleistungen zugunsten eines bestimmten Personenkreises; Geld- oder Sachleistungen für bestimmte Zwecke; Durchführung der Grabpflege; Errichtung eines Grabmals; Durchführung der Beerdigung inklusive der Kostentragungspflicht; das Grab des Erblassers nach seiner Beschreibung auszugestalten und zu pflegen;[12] Verpf...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Pflichtschenkungen

Rz. 4 Im Gegensatz zu den Anstandsschenkungen können Pflichtschenkungen einen erheblichen Wert haben[8] und den Nachlass u.U. aufzehren.[9] Eine Pflichtschenkung unterliegt der Pflichtteilsergänzung nur dann nicht, wenn sie sittlich geboten war mit der Folge, dass ihr Unterbleiben die Verletzung einer sittlichen Pflicht bedeuten würde.[10] Ob dies der Fall ist, beurteilt sic...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Ordnungsmäßige Verwaltung des Nachlasses (Abs. 1)

Rz. 2 Nach Abs. 1 ist der Testamentsvollstrecker zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet. Das Gesetz lässt damit offen, was unter ordnungsgemäßer Verwaltung zu verstehen ist. Die subjektiven Fähigkeiten des Testamentsvollstreckers sind irrelevant. Vielmehr bestimmen sich Inhalt und Pflicht zur ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung durch die einzelnen übertrag...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / (1) Aufnahme als persönlich haftender Gesellschafter

Rz. 33 Die h.M. sieht in der Aufnahme eines persönlich haftenden Gesellschafters in eine Personengesellschaft selbst dann keine unentgeltliche Zuwendung, wenn sie zu besonders günstigen Konditionen erfolgt oder der neue Gesellschafter überhaupt keine Einlage zu erbringen hat.[136] Begründet wird dies damit, dass der Eintretende – gleichgültig ob er bei seinem Eintritt eigene...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VI. Befreiungsmöglichkeit

Rz. 10 Abs. 2 S. 2 eröffnet dem Beschwerten die Möglichkeit, sich durch die Entrichtung des Wertes von seiner Verschaffungspflicht zu befreien. Voraussetzung ist dabei, dass dem Beschwerten die Verschaffung des Gegenstandes nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist.[26] Unverhältnismäßig ist die Pflicht zur Verschaffung dann, wenn ein weit über das Normale hinausg...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Behörden (Abs. 2)

Rz. 6 Weiterhin sind nach Abs. 2 alle Behörden, mit Ausnahme von Gerichten, zur Ablieferung von Testamenten verpflichtet. Mit Gericht i.S.v. Abs. 2 S. 1 ist aber lediglich das zuständige Verwahrungsgericht gemeint.[10] Daher ist ein Straf- oder Prozessgericht zur Ablieferung verpflichtet, welches das Testament zu den Akten beigezogen hat. Weiter sind folgende andere Behörden...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Rechtsstellung des Bedachten

Rz. 4 Durch den Erbvertrag werden keine schuldrechtlichen Verpflichtungen begründet, es entstehen keine Ansprüche gegen den Erblasser.[7] Rechte und Pflichten des Bedachten entstehen erst mit dem Erbfall (§§ 1922, 2032, 2176 BGB); es besteht auch keine rechtlich gesicherte Anwartschaft, denn der Bedachte erhält keine Rechtsposition, die vererbt oder übertragen werden könnte....mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Allgemeines

Rz. 11 Nach § 14 Abs. 1 HeimG ist es dem Träger eines Heims untersagt, sich über das nach § 5 HeimG vereinbarte Entgelt hinaus von Heimbewohnern oder -bewerbern Geld oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren zu lassen. Ausnahmen hiervon sind in § 14 Abs. 2 HeimG geregelt. Danach findet die Vorschrift keine Anwendung, wenn andere als die in § 5 HeimG aufgeführten Le...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Anspruchsgegner

Rz. 6 Der Anspruch richtet sich gegen den Erben – im Falle des Alleinerben gegen diesen allein und im Falle der Miterben gegen die einzelnen Miterben als Gesamtschuldner.[19] Hat der Erbe die Erbschaft wirksam ausgeschlagen, kann von ihm keine Kostenerstattung nach § 1968 BGB verlangt werden, da die Erbenstellung Voraussetzung des Anspruchs auf Erstattung der Kosten nach § 1...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Der Testamentsvollstrecker hat nicht nur das Recht zur Verwaltung des Nachlasses, sondern auch die Pflicht zur Verwaltung. Durch diese Verpflichtung sollen die mit der Testamentsvollstreckung verbundenen Aufgaben gesichert werden. Im BGB findet sich keine Legaldefinition für den Begriff der Verwaltung. Aus den §§ 2205, 2206 BGB sowie §§ 2212 f. BGB lässt sich aber able...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / d) Auskunftspflicht und Vorlage eines Bestandsverzeichnisses

Rz. 26 Im Unterschied zu den Anhörungspflichten setzt die Auskunftspflicht ein entsprechendes Verlangen des Berechtigten voraus, wodurch auch der Inhalt der Auskunftspflicht bestimmt wird.[55] Dabei kann jeder einzelne Erbe ohne Mitwirkung der anderen die Ansprüche geltend machen, allerdings mit der Einschränkung, lediglich Leistung an alle Miterben verlangen zu können.[56] ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Andere erzwingbare Auskunfts- und Rechenschaftspflichten

Rz. 18 Neben der nicht erzwingbaren "Pflicht" zur Errichtung des Inventars nach § 1994 BGB bestehen für den Erben erzwingbare Auskunfts- und Rechenschaftspflichten, die gegen diesen durchgesetzt werden können, und zwar: nach den §§ 259, 261, 666, 681, 1978 Abs. 1, 1991 Abs. 1 BGB; nach den §§ 259, 261, 1973, 1990 Abs. 1 BGB; nach § 2314 BGB gegenüber einem Pflichtteilsberech...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2274 ff.... / I. Rechtsnatur

Rz. 2 Der Erbvertrag ist zum einen ein echter Vertrag, der durch zwei übereinstimmende, empfangsbedürftige Willenserklärungen zu Stande kommt. Zum anderen ist er eine Verfügung von Todes wegen. Er weist also eine "Doppelnatur" auf, die zur Folge hat, dass er als Vertrag zwar eine (erbrechtliche) Bindungswirkung entfaltet, aber durch ihn keine schuldrechtlichen Verpflichtunge...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Zeitpunkt

Rz. 2 Nach dem Wortlaut des Gesetzes tritt die Wirkung des § 1984 BGB "mit der Anordnung der Nachlassverwaltung" (Abs. 1 S. 1) ein. Die Wirksamkeit der Anordnung wird in der Vorschrift schlicht unterstellt. Nach der h.M. wird die Anordnung der Nachlassverwaltung mit der Bekanntmachung an den oder die Erben, den Testamentsvollstrecker oder den für unbekannte Erben bestimmten ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 3 Rechtsfolge des § 2377 BGB ist, dass im Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer ein durch Konfusion oder Konsolidation erloschenes Rechtsverhältnis als nicht erloschen gilt. Stand dem Erblasser gegen den verkaufenden Erben eine Forderung zu, kann der Käufer die Erfüllung der Forderung vom Verkäufer verlangen.[4] Ist die Forderung noch nicht fällig, hat der Käufer die ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Bestimmung ergänzt die Vorschriften zur Haftung des Erben (§§ 1978, 1979 BGB), gelegentlich der Verwaltung des Nachlasses. Dem Erben wird die Pflicht auferlegt, unverzüglich (vgl. § 121 BGB) das Nachlassinsolvenzverfahren zu beantragen, sobald er Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Nachlasses erlangt (im Einzelnen vgl. § 1975 Rdn 6, 7). ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Bestimmungspflicht

Rz. 5 Mit den Mitteln des Erbrechts zur Bestimmung verpflichtet werden kann nur ein Testamentsvollstrecker. Deshalb ist eine letztwillig verfügte Pflicht zur Bestimmung als Anordnung einer Testamentsvollstreckung mit gegenständlich beschränktem Wirkungskreis (§ 2208 BGB) zu verstehen.[12] Außerhalb des Erbrechts kann die Verpflichtung durch einen Bestimmungsvertrag (Auftrag ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Zu ersetzende Beerdigungskosten

Rz. 12 Dem früheren Wortlaut des Gesetzes entsprechend hatte der Erbe die Kosten einer "standesgemäßen Beerdigung" zu tragen. Er muss also über das unbedingt Notwendige hinaus die Kosten für alles das auf sich nehmen, was nach den in den Kreisen des Erblassers herrschenden Auffassungen und Gebräuchen zu einer würdigen und angemessenen Bestattung gehört.[37] An dem hierzu Erf...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Auskunft und Rechnungslegung

Rz. 30 Der Erbe ist nach den §§ 1990 Abs. 1, 260 BGB verpflichtet, dem Nachlassgläubiger ein Verzeichnis über den Bestand des Nachlasses vorzulegen und dieses u.U. durch eidesstattliche Versicherung zu bekräftigen. Auch ist er nach den §§ 259, 260, 666, 681 S. 2, 1978 Abs. 1, 1991 Abs. 1 BGB hierzu verpflichtet und darüber hinaus noch dazu, über seine Verwaltung des Nachlass...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Arbeits- und dienstrechtliche Verhältnisse

Rz. 21 Persönliche Arbeits- und Dienstverhältnisse gehen grundsätzlich nicht auf die Erben über. Anders ist dies beim Tod eines Werkunternehmers; hier ist davon auszugehen, dass die Pflicht zur Erstellung des Werkes auf die Erben übergeht. Dies gilt wiederum dann nicht, wenn der Werkvertrag auf die Person des Unternehmers selbst abgestellt ist. Verstirbt der Arbeitgeber, so ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Inhalt des Anspruchs

Rz. 1 Nach dem Wortlaut des § 2194 BGB kann die Vollziehung der Auflage verlangt werden. Anders als ein Testamentsvollstrecker kann der Inhaber des Vollziehungsanspruchs die Auflage also nicht selbst vollziehen. Vielmehr muss und kann er vom Beschwerten verlangen, dass jener seine Verpflichtung aus der Auflage erfüllt, also die Willenserklärungen abgibt und die Handlungen vo...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Person des Auskunftsschuldners

Rz. 52 Schuldner des Auskunftsanspruchs ist gem. § 2314 BGB der Erbe,[259] Miterben als Gesamtschuldner.[260] Erfolgt die Auskunftserteilung durch einen Miterben i.A. der übrigen, müssen Letztere evt. Mängel nach den Grundsätzen des § 260 Abs. 2 BGB wie selbstverschuldete Mängel gegen sich gelten lassen,[261] so dass alle zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verpfl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Ähnliche Verträge

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Reichweite der Privilegierung

Rz. 3 Die Haftungsbeschränkung des § 2131 BGB bezieht sich lediglich auf die allg. Pflicht des Vorerben zur ordnungsgemäßen Verwaltung, nicht jedoch auf die dem Vorerben auferlegten besonderen Pflichten; so gilt für die aus den §§ 2116–2119, 2123 BGB folgenden Pflichten zur Hinterlegung von Wertpapieren, zur Eintragung eines Sperrvermerkes, zur mündelsicheren Anlage von Geld...mehr