Fachbeiträge & Kommentare zu Obliegenheit

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Verbot unentgeltlicher Verfügungen

Rz. 17 Damit das Nachlassvermögen während der Dauer der Testamentsvollstreckung wertmäßig erhalten bleibt, erfolgt durch S. 3 ein Verbot unentgeltlicher Verfügungsgeschäfte. Es ähnelt dem Verfügungsverbot aus § 2113 Abs. 2 BGB. Somit ist der Testamentsvollstrecker nur dann zur unentgeltlichen Verfügung berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstan...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Pflicht- und Anstandsschenkungen unterliegen nicht der Pflichtteilsergänzung. Die Vorschrift ordnet sich ein in die Reihe der Normen des BGB, die für Pflicht- und Anstandsschenkungen Sonderregelungen vorsehen. Hierunter fallen einerseits die Vorschriften, die diese Schenkungen vom allg. Schenkungsverbot ausnehmen, vgl. §§ 1425 Abs. 2, 1641, 1804, 2113 Abs. 2, 2205 BGB,...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Nichtiger Vertragsinhalt

Rz. 2 Zunächst einmal sind die (schuldrechtlichen) Verträge nichtig, die den in § 2302 BGB genannten Inhalt haben. Da aber § 2302 BGB generell Verträge verbieten will, durch die sich der Erblasser unter Umgehung der Vorschriften zum Erbvertrag oder gemeinschaftlichen Testament erbrechtlich bindet, sind auch Verträge nichtig, durch die sich der Erblasser verpflichtet, eine le...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Umfang der Haftung des Nacherben

Rz. 1 Die Haftung des Nacherben für die Nachlassverbindlichkeiten beginnt erst mit Eintritt des Nacherbfalls. Bis dahin haftet ausschließlich der Vorerbe, und zwar auch dann, wenn der Nacherbe die Erbschaft schon vor dem Nacherbfall angenommen hat.[1] Mit dem Nacherbfall wird der Vorerbe mit den Einschränkungen des § 2145 BGB grundsätzlich von der Haftung frei. Als Erbe haft...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2192 ff.... / I. Erbschaftsteuerrecht

Rz. 23 Der Vollzug der Auflage führt zu einem Erwerb von Todes wegen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG). Was der Begünstigte erhält, stammt vom Erblasser. Nach ihrem Verhältnis bestimmen sich die Steuerklasse (§ 15 ErbStG) und die daraus abgeleiteten Freibeträge (§§ 16, 17 ErbStG) und Steuersätze (§ 19 ErbStG). Anders als beim Vermächtnis entsteht die Erbschaftsteuer nicht schon mit ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Rechtsnatur des Erbvertrages

Rz. 2 Beim Erbvertrag handelt es sich um eine Verfügung von Todes wegen, die in vertraglicher Form errichtet wird (Doppelnatur, d.h. Vertrag und Verfügung von Todes wegen). Der Erbvertrag hat rein erbrechtlichen Charakter und ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft von Todes wegen. Er ist eine vertragliche Vereinbarung, in der mindestens eine Person vertraglich bindend eine Pers...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Reichweite der Befreiung

Rz. 5 § 2136 BGB fixiert das Maximum für die Befreiung des Vorerben. Innerhalb dieses Rahmens hat der Erblasser einen weiten Gestaltungsspielraum. Der Regelfall dürfte die Befreiung von allen in den § 2136 BGB aufgeführten Beschränkungen und Verpflichtungen sein (Gesamtbefreiung). Der Erblasser kann den Vorerben aber auch von jeder Beschränkung und Verpflichtung einzeln befr...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Mündelsichere Anlage

Rz. 1 Im Interesse des Nacherben an der wirtschaftlichen Erhaltung des Nachlasses unterwirft die Vorschrift den Vorerben den für den Vormund geltenden Geldanlegungsregeln der §§ 1806, 1807 BGB. Die Verpflichtung zur mündelsicheren Anlage gilt sowohl für Geld, das beim Erbfall vorhanden ist, als auch für späteren Surrogationserwerb (§ 2111 BGB).[1] Auf bereits vom Erblasser a...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Umfang lebzeitiger Schenkungen und sonstiger Zuwendungen

Rz. 15 Da der Gesamtpflichtteil neben dem ordentlichen Pflichtteil (§ 2303 BGB) gem. § 2325 BGB auch den Pflichtteilsergänzungsanspruch umfasst, erstreckt sich der Auskunftsanspruch auch auf solche Gegenstände, die nur deshalb nicht (mehr) zum realen Nachlass gehören, weil sie zu Lebzeiten des Erblassers verschenkt oder auf andere Weise aus seinem Vermögen ausgegliedert wurd...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2192 ff.... / III. Rechtlich gesicherte Anwartschaft

Rz. 10 Nach Lange/Kuchinke [10] hat der Begünstige eine Anwartschaft, die über eine nur tatsächliche Erwerbsaussicht hinausgeht. Das ist darin zutreffend, dass der Beschwerte rechtlich verpflichtet ist, die Auflage zu erfüllen. Aber der Begünstigte hat nur eine tatsächliche Möglichkeit, darauf hinzuwirken, dass die Verpflichtung erfüllt wird. Aus rechtlicher Sicht ist er dara...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Der Erblasser kann von einer vertragsmäßigen Verfügung zurücktreten, wenn die Verfügung mit Rücksicht auf eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung des Bedachten, dem Erblasser für dessen Lebenszeit wiederkehrende Leistungen zu entrichten, insbesondere Unterhalt zu gewähren, getroffen ist und die Verpflichtung vor dem Tode des Erblassers aufgehoben wird.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Zeitpunkt der Erstellung (Abs. 1)

Rz. 2 Die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses durch den Testamentsvollstrecker hat unverzüglich, mithin ohne schuldhaftes Zögern i.S.d. § 121 Abs. 1 BGB, zu erfolgen. Der Testamentsvollstrecker darf also nicht abwarten, bis ihm das Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt wird. Kommt es aber bei der Erfassung der Vermögenswerte zu erheblichen Schwierigkeiten, kann sich die ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Gemeinschaftlich

Rz. 10 Nur wenn alle Miterben übereinstimmend handeln, liegt "gemeinschaftliches" Verwaltungshandeln i.S.v. Abs. 1 S. 1 vor. Im Innenverhältnis ist ein einstimmiger Beschluss der Erben erforderlich; im Außenverhältnis bedarf es einvernehmlichen Auftretens.[7] Nicht erforderlich ist es jedoch, dass alle Erben auch gleichzeitig handeln. Im Außenverhältnis genügt das Handeln ei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die amtliche Verwahrung eines eigenhändigen Testaments wurde vom Gesetzgeber nicht vorgeschrieben, jedoch in § 2248 BGB ermöglicht. Der Sinn der Verwahrung des eigenhändigen Testaments besteht darin, die Auffindung des Testaments zu erleichtern und Schutz vor Fälschung und Unterdrückung und Beschädigung zu bieten.[1] Die amtliche Verwahrung leistet Gewähr dafür, dass d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 7. Testamentsvollstrecker als gesetzlicher Vertreter

Rz. 9 Problematisch sind die Fälle, in denen der Testamentsvollstrecker zugleich gesetzlicher Vertreter eines minderjährigen Erben ist. Dann stellt sich die Frage, ob zur Wahrnehmung der Rechte aus § 2218 BGB ein Pfleger bestellt werden muss. Nach alter Rspr.[21] war grundsätzlich bei Doppelstellung als gesetzlicher Vertreter und Testamentsvollstrecker immer eine Ergänzungsp...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Nach Ausübung

Rz. 16 Bei Ausübung des Vorkaufsrechts treten die Miterben in den geschlossenen Erbteilskaufvertrag mit allen Rechten und Pflichten ein, § 464 Abs. 2 BGB. Da das Vorkaufsrecht lediglich schuldrechtlich wirkt, erwerben die Miterben im Rahmen eines gesetzlichen Schuldverhältnisses einen Anspruch auf Übertragung des Erbteils.[41] Sie haben dem Käufer einen etwaig bereits bezahl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / aa) Allgemeines

Rz. 58 Das Gesetz enthält nur wenige Vorschriften, die dem Nachlasspfleger ausdrücklich Aufgaben und Pflichten zuweisen. Im Hinblick auf die Fülle von möglichen, zweckmäßigen Tätigkeiten i.R.d. Nachlasspflegschaft ist eine vollständige gesetzliche Regelung auch kaum möglich.[153] Die Aufgaben und Pflichten des Nachlasspflegers ergeben sich aus dem Zweck der Pflegschaft, die ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Haftung der Erben

Rz. 137 Der Nachlasspfleger ist gesetzlicher Vertreter des oder der Erben (siehe dazu Rdn 48). I.R.d. dadurch begründeten gesetzlichen Schuldverhältnisses (siehe Rdn 48) haben der Erbe bzw. die Erben gem. § 278 BGB für ein Verschulden des Nachlasspflegers einzustehen. Dies gilt jedoch nur insoweit, als die Erfüllung von Pflichten des Erben auch in den Aufgabenbereich des Nac...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Normzweck

Rz. 1 Die Vorschrift statuiert zum einen den Herausgabeanspruch des Nacherben mit Eintritt des Nacherbfalls und zum anderen den Haftungsmaßstab für die Haftung des Vorerben. Aus der Pflicht zur Herausgabe in dem Zustand, der sich bei einer fortgesetzten ordnungsgemäßen Verwaltung ergibt, kann mittelbar auf eine Verwaltungspflicht des Vorerben geschlossen werden, von der er a...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Zeitpunkt der Informationspflicht

Rz. 22 Problematisch ist, wann der Testamentsvollstrecker die Erben im Voraus über bestimmte Entscheidungen zu informieren hat. Nach der Rspr.[43] kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. So kann die Pflicht bestehen, die Erben unverlangt auch bei bloß vorbereitenden Verwaltungsmaßnahmen zu benachrichtigen und sogar anzuhören, um deren Vorstellungen bei der Entscheidung...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Rechtsfolgen

Rz. 2 Entsprechend § 566 Abs. 1 BGB tritt der Nacherbe mit dem Nacherbfall automatisch in die vom Vorerben begründete Vermieter-/Verpächterstellung ein. Der Vorerbe haftet dem Mieter/Pächter jedoch wie ein selbstschuldnerischer Bürge, wenn der Nacherbe seine Pflichten nicht erfüllt, § 566 Abs. 2 S. 1 BGB. Von dieser Haftung kann sich der Vorerbe durch Anzeige des Eintritts d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Vollstreckungspreisgabe und Abwendungsbefugnis

Rz. 13 Einen Überschuss hat der Erbe zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben (Abs. 2 S. 1). Dieser Satz regelt lediglich die Art der Befriedigung des Gläubigers. I.d.R. erhält der Gläubiger – falls sich die Parteien nicht auf eine Leistung an Erfüllungs statt (§ 364 Abs. 1 BGB) einigen – die ihm übergebenen Nachlassgegenstände...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Verkäuferpflichten

Rz. 18 Der Erbschaftskauf ändert als schuldrechtlicher Vertrag nicht die Erbenstellung des Verkäufers und macht den Käufer nicht zum Erben, sondern verschafft diesem nur den Anspruch, wirtschaftlich so gestellt zu werden, als ob er anstelle des Verkäufers Erbe sei. Die Pflicht des Verkäufers ist gerichtet auf die Verschaffung des Vertragsgegenstandes, also der Erbschaft des ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Bankrechtliche Ansprüche

Rz. 22 Die Forderungsrechte des Erblassers aus Giro-, Spar- und Depotkonten gehen, wenn keine Verfügung zugunsten Dritter auf den Todesfall vorliegt, auf die Erben über und fallen in den Nachlass.[44] Im Hinblick auf Einzelkonten ist die Rechtslage grundsätzlich unstreitig. Der Erbe tritt in alle Rechte und Pflichten des Erblassers mit der Bank ein. War der Erblasser verheir...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / g) ABC der nicht anzusetzenden Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten

Rz. 53 Nicht anzusetzen sind z.B. folgende Vermögens- bzw. Schuldpositionen:mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Sofern eine Erbengemeinschaft vorliegt, hat der Testamentsvollstrecker die Auseinandersetzung des Nachlasses durchzuführen. Hierzu hat er einen Auseinandersetzungsplan aufzustellen. Es besteht eine Verpflichtung zur Auseinandersetzung, die der Erbe einfordern kann. Die Auseinandersetzung ist aufzuschieben, wenn wegen Unbestimmtheit der Erbteile, zeitweiligen Ausschluss...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Käuferpflichten

Rz. 21 Der Käufer haftet dem Gläubiger neben dem Verkäufer als Gesamtschuldner für die Nachlassverbindlichkeiten, §§ 2382, 2383 BGB. Der Käufer ist beim Kauf der gesamten Erbschaft oder eines Erbteils zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises und zur Abnahme des Kaufgegenstandes verpflichtet, § 433 Abs. 2 BGB. Besondere Käuferpflichten ergeben sich aufgrund der §§ 2371 ff. BG...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / aa) Ehebezogene Zuwendungen, die nicht durch güterrechtliche Vereinbarungen erfolgen

Rz. 60 I.d.R. mangelt es den Eheleuten an der Einigkeit über die objektive Unentgeltlichkeit der Zuwendung. Da solche Zuwendungen im Verhältnis der Ehegatten zueinander grundsätzlich nicht als Schenkung bewertet werden, müsste hieraus grundsätzlich der Schluss zu ziehen sein, dass ehebezogene Zuwendungen immer ergänzungsfest seien. Um den hiermit verbundenen Gestaltungs- bzw...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 2083 BGB bezieht sich auf letztwillige Verfügungen, die unmittelbar eine Leistungspflicht begründen.[1] Die Verpflichtung zu einer Leistung besteht nur bei einem Vermächtnis und einer Auflage. § 2083 BGB gilt über § 2345 BGB aber auch für den Fall der Vermächtnis- und Pflichtteilsunwürdigkeit. Auf Teilungsanordnungen oder die Pflichten des Vorerben gegenüber den Nach...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Inhalt des Erbrechts

Rz. 12 Wie jeder andere Erbe auch wird der Staat Gesamtrechtsnachfolger. Es handelt sich nicht um ein hoheitliches Aneignungs- bzw. Okkupationsrecht des Staates.[15] Als Gesamtrechtsnachfolger tritt er in alle vererblichen Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Hierunter fallen auch Urheberrechte, Patentrechte, Verlagsrechte, Rechte an Geschmacks- und Gebrauchsmustern sowi...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Haftung des Nachlasspflegers

Rz. 129 Für vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzungen i.R.d. gesetzlichen Schuldverhältnisses (siehe Rdn 48) haftet der Nachlasspfleger den Erben über die allg. deliktischen Bestimmungen hinaus entsprechend §§ 1833, 1915 Abs. 1 S. 1 BGB.[334] Der Anspruch fällt in den Nachlass[335] und muss im Prozesswege geltend gemacht werden. Rz. 130 Um eine Haftung auszuschließen,...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Einzelne Haftungsvoraussetzungen

Rz. 5 Die Haftung des Testamentsvollstreckers hat mehrere Voraussetzungen: Rz. 6 Die vom Testamentsvollstrecker zu beachtenden Pflichten ergeben sich sowohl aus dem Willen des Erblassers als auch aus dem Gesetz ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 2 Voraussetzung ist, dass die mit der Gesamthypothek belasteten Grundstücke "zur Erbschaft gehören". Ist ein weiteres nicht zur Erbschaft gehörendes Grundstück mit der Gesamthypothek belastet, sind lediglich die zur Erbschaft gehörenden Grundstücke für die Berechnung der Wertverhältnisse maßgebend.[2] Beispiel Gesamtwert der belasteten Grundstücke des Erblassers 900.000 E...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Anders als die nicht formbedürftige Annahmeerklärung (§ 1943 BGB) stellt § 1945 BGB an die Erklärung der Ausschlagung erhebliche Anforderungen. Das Gesetz trägt damit dem Schutzbedürfnis des Ausschlagenden Rechnung, sich voreilig eines Erbes zu entledigen, und sorgt im Interesse des Rechtsverkehrs für Rechtssicherheit über die Wirksamkeit der Ausschlagung. Die Ausschla...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 2295 BGB ist von der II. Kommission eingeführt worden. Er gilt für Verträge, in denen sich der vertragsmäßig Bedachte in Hinblick auf die vertragsmäßige Zuwendung verpflichtet, für die Lebenszeit des Erblassers wiederkehrende Leistungen zu erbringen, sog. Verpfändungsverträge. Ist eine solche Verpflichtung des Bedachten aufgehoben worden, so kann der Erblasser von de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / d) Stellung des Erben bei Nachlasspflegschaft

Rz. 34 Durch die Anordnung der Nachlasspflegschaft wird die Stellung des betroffenen Erben nicht beeinträchtigt, denn der Nachlasspfleger besitzt keine verdrängende Vertretungsmacht.[96] Der Erbe behält seine Verpflichtungs- und Verfügungsfähigkeit. Verpflichten sich Nachlasspfleger und Erbe hinsichtlich ein und desselben Nachlassgegenstandes, so sind beide Verpflichtungen w...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 4 Wird die Testierfreiheit i.S.d. § 2302 BGB unzulässig eingeschränkt, ist der entsprechende Vertrag nichtig. Handelt es sich bei diesem Vertrag um einen synallagmatischen Vertrag, dann ist auch das Versprechen der Gegenleistung grundsätzlich nichtig, es sei denn, dass diese auch ohne den nichtigen Teil vereinbart worden wäre (§ 139 BGB). Aufgrund der Nichtigkeit werden ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Zahlungsunfähigkeit des Erben

Rz. 16 Die Frage, ob der Pflichtteilsberechtigte sich auch dann an den Beschenkten halten kann, wenn der verpflichtete und unbeschränkt haftende Erbe zahlungsunfähig ist, wurde von der Rspr. bislang nicht entschieden. Diese Frage ist in der Lit. sehr stark umstritten: Kipp/Coing [26] bejahen den Durchgriff auf den Beschenkten. Es liege eine Regelungslücke vor, die der Gesetzg...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft über den Verkauf eines Erbteils wird durch die §§ 2371 ff. BGB geregelt. § 2033 BGB regelt demgegenüber das Verfügungsrecht der Miterben über den ererbten Nachlass. Anders als bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (dort § 719 Abs. 1 BGB) und der ehelichen Gütergemeinschaft (dort § 1419 Abs. 1 BGB) kann bei der Miterbengeme...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Andere Verpflichtete

Rz. 8 Im Falle der durch eine unerlaubte Handlung verursachten Tötung hat der Ersatzpflichtige bzw. nach § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG der Versicherer auch die Kosten der Beerdigung nach § 10 Abs. 1 S. 2 StVG, § 844 BGB zu tragen. Der Umfang der Verpflichtung bestimmt sich ohne Rücksicht auf die Person des Kostentragungspflichtigen stets nach § 1968 BGB.[23] Sind die Beerdigun...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Unwirksamkeit

Rz. 6 Aufgrund des § 138 Abs. 1 BGB (Sittenwidrigkeit), desgleichen wegen Unmöglichkeit oder Verbotswidrigkeit der angeordneten Leistung, kann eine Auflage unwirksam sein. Liegt Unmöglichkeit vor, ist zu prüfen, ob dem Willen des Erblassers dadurch Rechnung getragen werden kann, dass die Art der Vollziehung abgewandelt wird.[9] Die Tatsache, dass eine Auflage bei verständige...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2274 ff.... / IV. Arten des Erbvertrages

Rz. 5 Während in einem einseitigen Erbvertrag nur der Erblasser vertragsmäßig Verfügungen von Todes wegen trifft und der Vertragspartner lediglich die Annahme erklärt und sich ggf. gleichzeitig zur Leistung unter Lebenden verpflichtet oder einseitig von Todes wegen verfügt (§ 2299 BGB), treffen in einem zwei- oder mehrseitigen Erbvertrag beide oder mehrere Vertragspartner le...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Der Erblasser kann den Vorerben von den Beschränkungen und Verpflichtungen des § 2113 Abs. 1 und der §§ 2114, 2116 bis 2119, 2123, 2127 bis 2131, 2133, 2134 befreien.mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2371 ff.... / I. Sinn und Zweck

Rz. 1 Der Erbschaftskauf eröffnet einem Erben die Möglichkeit, die ganze Erbschaft, einen Miterbenanteil oder Bruchteile einer ganzen Erbschaft oder eines Erbteils zu veräußern. Auch der Vorerbe ist zum Verkauf der Erbschaft berechtigt. Gegenstand des Erbschaftskaufs ist beim Nacherben dessen Anwartschaftsrecht. Die Gründe für den Verkauf können darin liegen, dass der Erbe e...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Herausgabepflicht

Rz. 1 Der befreite Vorerbe muss an den Nacherben nur diejenigen Erbschaftsgegenstände herausgeben, die zum Zeitpunkt des Nacherbfalls bei ihm noch vorhanden sind, Abs. 1 S. 1. Wie aus der Verweisung auf § 2137 BGB und dort auf § 2136 BGB folgt, erfasst die Vorschrift alle Fälle, in denen der Vorerbe von sämtlichen Beschränkungen und Verpflichtungen befreit ist,[1] wobei es n...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Rechenschaftslegung

Rz. 8 Für die in Abs. 2 angeordnete Verpflichtung des Vorerben, auf Verlangen des Nacherben Rechenschaft zu legen, gilt § 259 BGB. Da die Rechenschaftspflicht der Durchsetzung der Nacherbenrechte nach § 2130 BGB dient, ist sie nach Maßgabe des Umfangs dieser Rechte eingeschränkt; sie erstreckt sich daher nicht auf die dem Vorerben zustehenden Nutzungen und die von ihm zu tra...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / G. Notarielle Beurkundung

Rz. 24 § 2371 BGB verlangt die notarielle Beurkundung des Verpflichtungsgeschäfts. Sie soll den Verkäufer vor Übereilung warnen, eine sachgerechte Beratung sichern und den Abschluss und Inhalt des Vertrages im Interesse der Klarstellung und der Erleichterung des Nachweises festlegen.[38] Das Formerfordernis bezieht sich auch auf alle Nebenabreden, die nach dem Willen der Par...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Zusammenhang

Rz. 3 Die vertragsmäßigen Verfügungen zugunsten des Bedachten müssen "mit Rücksicht" auf seine schuldrechtliche Verpflichtung getroffen worden sein, das bedeutet, dass zwischen beiden ein Zusammenhang bestehen muss: Der Erblasser trifft die vertragsmäßige Verfügungen, weil der Bedachte sich verpflichtet hat, eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung i.S.d. § 2295 BGB zu überneh...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Ausübung des Rücktritts

Rz. 5 § 2295 BGB sieht das Rücktrittsrecht nur für den Erblasser vor; die Rücktrittserklärung bedarf nach § 2296 Abs. 2 BGB der notariellen Beurkundung. Ein formnichtiger Aufhebungsvertrag, der sich daraus ergibt, dass nicht beide Vertragsschließenden gleichzeitig, sondern zunächst nur der Erblasser allein die Aufhebung des Erbvertrages vor dem Notar erklärt, kann in eine Rü...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Höchstbetragshypothek

Rz. 7 Nach Abs. 3 findet § 2166 BGB auf eine Höchstbetragshypothek (§ 1190 BGB) grundsätzlich keine Anwendung. Dies findet seine Rechtfertigung darin, dass die Hypothek zunächst dafür bestimmt ist, Forderungen aus laufenden Geschäftsbeziehungen zu sichern. Grundsätzlich wird das aufgenommene Geld schließlich auch nicht für das Grundstück verwendet oder wurde bei der Bestellu...mehr