Fachbeiträge & Kommentare zu Obliegenheit

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Ablieferungspflicht soll die Unterdrückung von Testamenten verhindern und gleichzeitig die Testamentseröffnung sichern, um ein ordnungsgemäßes Nachlassverfahren einleiten zu können. Die Verpflichtung zur Ablieferung steht insbesondere im öffentlichen Interesse. Der Erblasser kann das Gebot der Ablieferung durch seine letztwillige Verfügung nicht wirksam verhindern....mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

1Sind neben dem vermachten Grundstück andere zur Erbschaft gehörende Grundstücke mit der Hypothek belastet, so beschränkt sich die in § 2166 bestimmte Verpflichtung des Vermächtnisnehmers im Zweifel auf den Teil der Schuld, der dem Verhältnis des Wertes des vermachten Grundstücks zu dem Werte der sämtlichen Grundstücke entspricht. 2Der Wert wird nach § 2166 Abs. 1 Satz 2 be...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Soweit der Erbschaftsbesitzer zur Herausgabe außerstande ist, bestimmt sich seine Verpflichtung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / F. Erbschein, Grundbuch

Rz. 13 Die Befreiung, auch die von einzelnen Beschränkungen und Verpflichtungen, ist im Erbschein anzugeben, § 352b Abs. 1 S. 2 FamFG.[41] Im Grundbuch ist die Befreiung von Amts wegen einzutragen (§ 51 GBO).mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Befreiung

Rz. 5 Von der Verpflichtung nach § 2119 BGB kann der Erblasser Befreiung erteilen (§ 2136 BGB). Möglich und vielfach zweckmäßig ist insoweit auch eine eingeschränkte Befreiung im Hinblick auf einzelne, zinsbringendere Anlageformen. Ist eine Befreiung nicht erfolgt, kann sich der Vorerbe mit dem Nacherben auf eine von § 1807 BGB abweichende Anlageform verständigen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / (3) Eintrittsklausel

Rz. 51 Sieht der Gesellschaftsvertrag ein Eintrittsrecht für einen oder alle Erben oder auch für fremde Dritte vor,[192] wird die Gesellschaft zunächst – wie bei der Fortsetzungsklausel – mit den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. Die in der Eintrittsklausel genannten Personen haben aber das Recht (Option), in die Gesellschaft einzutreten. Die Besonderheit dieser Nachfolge...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen

Rz. 10 Eine Feststellungsklage über die Wirksamkeit des Erbvertrages oder einer vertragsmäßigen Verfügung ist generell zulässig, sowohl als Klage des Erblassers als auch des Vertragspartners.[12] Entsprechend den allg. Beweistragungsregeln hat der Erblasser, der sich auf einen wirksamen Rücktritt beruft, diesen zu beweisen.[13] Ist der Erblasser aufgrund eines entsprechenden...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 2324 BGB ermöglicht dem Erblasser, Pflichtteilslasten der Erben untereinander und im Verhältnis der Erben zu den sonstigen Nachlassbeteiligten in Abweichung zu den §§ 2318 Abs. 1, 2320–2323 BGB zu regeln. Keine Anordnungsbefugnis steht dem Erblasser bzgl. des Pflichtteilsrechts der Erben bzw. Vermächtnisnehmer zu oder im Hinblick auf die Pflicht zur Ergänzung des Pfl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / G. Angrenzende Rechtsgebiete und -fragen (Rechtsschutzversicherung)

Rz. 27 Rechtliche Auseinandersetzungen aus dem Verkauf eines Erbteils werden i.R.d. Rechtsschutzversicherung nicht von dem Risikoausschluss der "Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Erbrechts" (z.B. § 4 Abs. 1 lit. i ARB 75) erfasst.[65] Von diesem Ausschlusstatbestand werden nur solche Ansprüche erfasst, die spezifisch erbrechtlicher Natur sind. Auch die K...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Verwahrung

Rz. 46 Nach der Errichtung des öffentlichen Testaments soll der Notar die Niederschrift in besondere amtliche Verwahrung [68] geben. Dazu ist die Niederschrift in einem mit dem Prägesiegel des Notars versehenen verschlossenen Umschlag zu geben. Auf diesem sind der Erblasser und das Datum der Testamentserrichtung zu vermerken und vom Notar zu unterschreiben. Rz. 47 Sachlich zus...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Mandant ist Gläubiger

Rz. 23 Ist der Mandant Gläubiger einer gegen eine Erbengemeinschaft gerichteten Forderung, muss das Ziel der anwaltlichen Tätigkeit sein, einerseits Zugriff auf den gesamten Nachlass zu erhalten, andererseits aber auch auf das Eigenvermögen der Miterben. Rz. 24 Für eine Zwangsvollstreckung in den ungeteilten Nachlass sind gem. § 747 ZPO alle Miterben gleichlautend zu verurtei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Rechtsnatur

Rz. 107 Die Beteiligten können, um Streitigkeiten bei der Auslegung von Testamenten zu vermeiden, nach allg. Meinung einen sog. Auslegungs- oder Feststellungsvertrag schließen.[387] Beim Auslegungsvertrag handelt es sich um einen Vertrag zwischen Personen, die behaupten, Erbe oder Vermächtnisnehmer zu sein bzw. dies bestreiten bzw. die über die Auslegung einer Verfügung von ...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 1975–199... / B. Überblick

Rz. 5 Die amtliche Nachlasssonderung durch Nachlassverwaltung bei zulänglichem, aber unübersichtlichem Nachlass und durch Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens bei Überschuldung oder (drohender) Zahlungsunfähigkeit (§ 320 InsO) macht auch den Nachlass des Alleinerben mit Rückwirkung auf den Erbfall zu einem Sondervermögen, das durch den Abwicklungszweck dinglich gebunden...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Der Testamentsvollstrecker ist durch S. 1 berechtigt und verpflichtet, den Nachlass zu verwalten. Des Weiteren wird ihm durch S. 2 das Recht eingeräumt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Hierdurch entsteht insgesamt ein Sondervermögen, über das der Erbe nicht verfügen kann (vgl. § 2211 BGB). Ferner führt die Testamentsvollst...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Bestimmung fügt dem § 1993 BGB eine weitere gesetzliche Definition – und zwar diejenige der Inventarfrist – hinzu: "Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag eines Nachlassgläubigers zur Errichtung des Inventars eine Frist (Inventarfrist) zu setzen." (Abs. 1). Sie ist damit einer richterliche, keine gesetzliche Frist.[1] Durch die Inventarfrist wird dem Erben ei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Kosten- und Lastenverteilung

Rz. 1 Die §§ 2124–2126 BGB regeln die Kosten- und Lastenverteilung im Innenverhältnis zwischen Vor- und Nacherben. Unterschieden wird insoweit zwischenmehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Bestimmung des § 1981 BGB ergänzt die Vorschriften in Bezug auf die Voraussetzungen und Wirkungen der Nachlassverwaltung. Sie statuiert das Antragserfordernis. Dadurch unterscheidet sich die Nachlassverwaltung – als Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger (§ 1975 BGB) – von der Nachlasspflegschaft, die von Amts wegen zur Sicherung des ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Anteile an Kapitalgesellschaften

Rz. 270 Bei Kapitalgesellschaften ist die in den Geschäftsanteilen (GmbH) bzw. den Aktien[735] (AG) verbriefte Mitgliedschaft frei vererblich (§ 15 GmbHG).[736] Mit dem Erbfall fällt automatisch auch die Mitgliedschaft gem. § 1922 Abs. 1 BGB dem Erben, ggf. der Erbengemeinschaft zur gesamten Hand (§§ 2032 ff. BGB bzw. § 18 GmbHG, § 69 AktG), an.[737] Dieser freien Vererblichk...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Unentgeltliche Zuwendungen

Rz. 15 Wendet der Erbschaftsbesitzer das Erlangte unentgeltlich einem Dritten zu, so ist dieser nach § 822 BGB zur Herausgabe der Bereicherung verpflichtet, soweit der Erbschaftsbesitzer infolge der Zuwendung gem. § 818 Abs. 3 BGB von der Pflicht zur Herausgabe befreit ist.[23] Gegen den Dritten findet § 816 Abs. 2 BGB Anwendung, wenn der Erbschaftsbesitzer wirksam über Nach...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Versäumung der Haftungsbeschränkung

Rz. 37 Neben der unbedingten Parteilichkeit (siehe Rdn 35) ist es vornehmste Pflicht des Anwalts, die Interessen seines Mandanten zu wahren und zu schützen. Dazu gehört es, den Mandanten auch ungefragt auf Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten hinzuweisen. Der Anwalt hat insoweit umfassend aufzuklären, um den Mandanten vor Schaden zu bewahren.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Fehlende Bestimmung

Rz. 14 Kann der Bestimmungsberechtigte bspw. wegen seines Todes oder seiner Geschäftsunfähigkeit die Auswahl nicht mehr treffen, erlischt das Bestimmungsrecht vorbehaltlich einer Regelung durch den Erblasser.[20] Unabhängig davon kann der Bestimmungsberechtigte die Auswahl unterlassen, obwohl er hierzu in der Lage wäre. Der Bestimmungsberechtigte kann nicht auf Vornahme eine...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / bb) Remuneratorische Schenkungen

Rz. 16 Unter den Schenkungsbegriff des § 2325 BGB sind auch belohnende (sog. remuneratorische) Schenkungen zu subsumieren.[74] Eine Ausnahme hiervon gilt nur, wenn es sich gleichzeitig um Anstandsschenkungen[75] i.S.d. § 2330 BGB handelt[76] oder wenn ein sog. Vorleistungsfall gegeben ist. Eine Anstandsschenkung kann sogar in der Zuwendung eines Hauses an einen Dritten zu se...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 7. Zuwendung unter Übernahme der Bestattungskosten

Rz. 39 Ein Testament, in dem der Erblasser mehreren Personen einzelne den Nachlass nicht erschöpfende Geldbeträge zugewendet und zugleich bestimmt hat, dass einer der Bedachten sämtliche Auslagen begleichen und für die vom Erblasser gewünschte Bestattung sorgen soll, kann dahingehend ausgelegt werden, dass lediglich letztere Person Erbe sein soll, während im übrigen Vermächt...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Der vorläufige Erbe ist mit dem Anfall der Erbschaft bereits Träger von Rechten und Pflichten aus der Erbschaft, obwohl er diese im Laufe der für ihn geltenden Ausschlagungsfrist noch ausschlagen kann. Materiellrechtlich zählt das Nachlassvermögen daher schon zum Vermögen des vorläufigen Erben und macht ihn grundsätzlich insoweit auch aktiv- und passivlegitimiert (vgl....mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Bei der Nachlassbewertung nicht zu berücksichtigende Rechte und Verbindlichkeiten

Rz. 4 Außer Ansatz bleiben nach § 2313 BGB solche Rechte und Verbindlichkeiten, die (am Stichtag noch) aufschiebend bedingt sind. Unter aufschiebender Bedingung sind insoweit zum einen rechtsgeschäftliche, zum anderen aber auch echte Rechtsbedingungen [17] zu verstehen. Letztere sind dadurch gekennzeichnet, dass bis zu ihrem Eintritt ein oder mehrere zur Entstehung des Rechts...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Maßgeblicher Zeitpunkt

Rz. 10 Für die Beurteilung der Frage, ob eine Anstands- oder Pflichtschenkung vorliegt, ist auf den Zeitpunkt der Schenkung bzw. des Schenkungsvollzugs abzustellen und nicht auf den Zeitpunkt des Erbfalls.[22] Hierbei ist maßgeblich auf die Sichtweise abzustellen, die der Erblasser im Zeitpunkt der Schenkung bei einer vorausschauenden Betrachtung haben musste, welche sämtlic...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VI. Vererblichkeit des Auskunftsanspruchs

Rz. 12 Umstritten ist, ob der Erbe des Erbschaftsbesitzers als dessen Rechtsnachfolger gem. § 1967 BGB auskunftspflichtig ist. Teilweise wird in der Auskunftspflicht eine höchstpersönliche und deshalb unvererbliche Pflicht gesehen, während die h.M. die Vererblichkeit der Auskunftspflicht zu Recht bejaht, da sie zwar persönlich zu erfüllen ist, hieraus aber nicht folgt, dass ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Hat der Testamentsvollstrecker eine schuldhafte Pflichtverletzung begangen, so kann er nach § 2219 BGB haften. Handelt es sich bei dem Testamentsvollstrecker um eine Person mit besonderen Qualifikationen, wie z.B. die eines Rechtsanwalts, ist der Maßstab dieses Berufes ausschlaggebend. Ist der Testamentsvollstrecker Berufsträger, wie Rechtsanwalt, Notar oder Steuerbera...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 7. Beschränkung der Erbenhaftung durch Beantragung des Nachlassinsolvenzverfahrens (§ 317 InsO)

Rz. 14 Zur Herbeiführung von Haftungsbeschränkungen ist ebenfalls der Testamentsvollstrecker im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung verpflichtet. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen sind bei Überschuldung des Nachlasses vom Testamentsvollstrecker einzuleiten. Ein Inventarisierungsrecht gem. § 1993 BGB steht jedoch allein dem Erben zu. Diesem gegenüber kann auch nur die Inv...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Anzeigepflicht beim Erbteilskauf

Rz. 4 § 2384 BGB findet auch auf den Erbteilskauf Anwendung. Die Anzeigepflicht trifft den Erbteilsverkäufer selbst bei Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Miterben. Wenn dieses nach Übertragung des verkauften Anteils gegenüber dem Käufer ausgeübt wird, trifft diesen die Anzeigepflicht. Von der Anzeigepflicht werden der schuldrechtliche Erbteilskauf und die dingliche Erbte...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Minderjährige

Rz. 7 Ist ein Elternteil Vor- und das minderjährige Kind Nacherbe, so besteht keine generelle Notwendigkeit für die Bestellung eines Pflegers zur Wahrnehmung der Rechte des Kindes aus § 2116 BGB. Hierzu ist erst dann Veranlassung, wenn zu befürchten ist, dass der Vorerben-Elternteil seiner Pflicht zur substanzerhaltenden Verwaltung des Nachlasses nicht nachkommen wird.[14]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Normzweck

Rz. 1 Die §§ 2127–2129 BGB geben dem Nacherben vorbeugende Kontroll- und Sicherungsmittel im Hinblick auf seinen Anspruch aus § 2130 BGB. Bis zum Eintritt des Nacherbfalls hat er keinen Schadensersatzanspruch gegen den Vorerben wegen nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.[1] Erste Stufe dieser außerordentlichen Rechte ist der Auskunftsanspruch gem. § 2127 BGB, mittels dessen sich...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Pflichtverletzung bei Unterlassen

Rz. 2 Die schuldhafte Verletzung der Anzeigepflicht führt zur Schadensersatzpflicht des Verkäufers nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 2384 BGB [9] zum Ersatz des dem Nachlassgläubiger hieraus resultierenden Schadens. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Verkäufer entsteht dann nicht, wenn der Käufer bereits der Anzeige nachgekommen ist, Abs. 1 S. 2. Gleiches gilt, wenn der Nachla...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Teilerbverzichtsvertrag

Rz. 56 Der Überlebende kann sich auch in einem Teilerbverzichtsvertrag die Befugnis einräumen lassen, den Bedachten durch Vermächtnis zu beschweren,[147] wobei zu beachten ist, dass dadurch die Rechte etwaiger wechselbezüglich eingesetzter Ersatzerben oder anderer ersatzweise Bedachter nicht berührt werden.[148] Eine lediglich formlos erklärte Zustimmung des Bedachten zu der...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Begriff

Rz. 13 Unentgeltlich ist eine Verfügung nach stetiger Rspr.[57] dann, wenn ihr objektiv kein vollwertiges Entgelt gegenübersteht und subjektiv der Vorerbe dies entweder erkannt hat oder es bei ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses unter Berücksichtigung seiner Pflicht, den Nachlass an den Nacherben herauszugeben (§ 2130 BGB), hätte erkennen müssen.[58] Die subjektiven Vo...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Die Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück oder über ein zur Erbschaft gehörendes eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde. (2)1Das Gleiche gilt von der Verfügung über einen Erbscha...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Keine Inventarfrist (S. 1)

Rz. 2 Da dem Fiskus keine Inventarfrist gesetzt werden kann, kann er sein Recht auf Haftungsbeschränkung auch nicht durch Versäumung der Inventarfrist verlieren. Lebensfremd dürfte es sein anzunehmen, der Fiskus würde durch seine Vertreter im Einzelfall ein Inventar – mit Rücksicht auf die Vermutung des § 2009 BGB – erstellen.[5] Das Recht zur Haftungsbeschränkung muss der F...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VII. Entsprechende Anwendbarkeit der §§ 1990 f. BGB

Rz. 36 Die Bestimmungen der §§ 1990, 1991 BGB finden entsprechende Anwendung:mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Tod des Testamentsvollstreckers nach Alt. 1

Rz. 5 Verstirbt der Testamentsvollstrecker, erlischt das Amt des Testamentsvollstreckers nicht zuletzt wegen der Unvererblichkeit automatisch mit dem Tod. Der Erbe des Testamentsvollstreckers ist jedoch wegen §§ 673 S. 2, 2218 BGB gegenüber den Erben, die unter Testamentsvollstreckung standen, hinsichtlich des Todes des Testamentsvollstreckers anzeigepflichtig und auch besor...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Aufstellung eines Auseinandersetzungsplans (Abs. 1)

Rz. 10 Bei der Aufstellung eines Auseinandersetzungsplans genügt der Testamentsvollstrecker seiner Pflicht, wenn der von ihm aufgestellte Plan einer möglichen Auslegung des Erblasserwillens entspricht.[26] Dabei handelt es sich um ein einseitiges, gegenüber den Miterben mitzuteilendes Rechtsgeschäft, welches formlos ist. Dies gilt auch dann, wenn zum Nachlass Grundstücke geh...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Belohnende Schenkung

Rz. 9 Pflicht- und Anstandsschenkungen können auch belohnende Schenkungen sein.[20] Eine belohnende Schenkung, die auf Kosten des Pflichtteilsberechtigten geht, ist nur dann i.S.d. § 2330 BGB sittlich geboten, wenn das Ausbleiben einer solchen Belohnung für die erbrachten Leistungen sittlich anstößig wäre, weil der Beschenkte einer Versorgung bedarf oder weil er infolge der ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen/Beweislast

Rz. 11 Behauptet der Bedachte einen Rechtsmangel, richtet sich die Beweislast für diesen Rechtsmangel nach § 363 BGB.[14] Sie trifft somit den Bedachten. Den Beschwerten trifft die Pflicht, über die rechtlichen Verhältnisse Auskunft zu erteilen und beweisrelevante Urkunden vorzulegen.[15]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Rechtsverhältnis zwischen Erben und Testamentsvollstrecker

Rz. 7 Zwischen Erben und Testamentsvollstrecker besteht kein Auftragsverhältnis, sondern ein gesetzliches Schuldverhältnis eigener Art, da § 2218 BGB nur auf das Auftragsrecht verweist. Der Erbe wird durch die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers gem. § 2211 BGB ausgeschlossen. Der Testamentsvollstrecker kann gegenüber den Erben die Nachlassherausgabe gem. § 2205 S...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Geltendmachung von Nachlassnachrechten im Hinblick auf ggf. noch für den Nachlass geltend zu machende Forderungen

Rz. 7 Zunächst ist der Nachlassbestand durch den Testamentsvollstrecker zu erfassen und alle Nachlassrechte sind geltend zu machen, wobei auch der Gerichtsweg beschritten werden muss. Allerdings sind aussichtslose Prozesse nicht zu führen.[12] Ein Abwarten, wann die Forderung geltend gemacht wird, kann ermessensfehlerhaft sein, wenn der Nachlass geschädigt wird. Dies ist z.B...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Testamentsvollstreckung für Vor- und Nacherbschaft

Rz. 19 Sofern eine umfassende Testamentsvollstreckung für Vor- und Nacherbschaft angeordnet wird, unterliegt der Testamentsvollstrecker während der Vorerbschaft unstr. nur den Beschränkungen nach § 2205 S. 3 BGB, nicht jedoch den für den Vorerben geltenden Verfügungsbeschränkungen der §§ 2113, 2113 BGB.[66] Zweckmäßigerweise sollte in die Testamentsvollstreckung für die Vor-...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Nachlassinsolvenz

Rz. 12 Bei der Nachlassinsolvenz ist zu beachten, dass das Verfahren der nachträglichen Vermögens- und Haftungssonderung von Nachlass und Eigenvermögen des Erben bei unzureichendem Nachlass und der Abwicklung eines insolventen Nachlasses dient. Die Haftungsbeschränkung für den Erben ist eine regelmäßige, aber keine notwendige Folge der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahre...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Berufungsverfahren

Rz. 22 Wird der Klage auf Auskunft in der ersten Instanz stattgegeben, so bestimmt sich der Wert der Beschwer nach dem Interesse des Beklagten der ersten Instanz, die Auskunft nicht erteilen zu müssen.[65] Hierbei sind im Wesentlichen Aufwand, Kosten und Arbeit des Beklagten zu berücksichtigen, die der Beklagte substantiiert und detailliert darlegen muss. Beschränkt der Urte...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Eingehung von Dauerschuldverhältnissen

Rz. 9 Auch wenn die Zeit, für die die Testamentsvollstreckung angeordnet wurde, durch den Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses überschritten wird, kann dennoch ein derartiger Abschluss im Einzelfall einer ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung entsprechen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Eingehung eines derartigen Dauerschuldverhältnisses zur Verwirklichung der Zwec...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Haftungsverschärfung

Rz. 4 Der Erbschaftsbesitzer haftet nach § 989 BGB dem Erben nun schuldhaft für alle Schäden, die ihm durch Verschlechterung, Untergang oder sonstige Unmöglichkeit der Herausgabe von streitbefangenen Erbschaftssachen entstehen.[6] Der Ersatzanspruch des Herausgabeberechtigten im Fall der Unmöglichkeit der Herausgabe des Nachlassgegenstandes (hier: Aktiendepots) umfasst desse...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / H. Vor- und Nacherbschaft im Unternehmensbereich

Rz. 35 Im Unternehmensbereich schafft die Anordnung einer Nacherbschaft oft Probleme, weil sich der Umfang der Rechte und Pflichten von Vor- und Nacherben in Bezug auf die Verwaltung und die Erträge des Unternehmens bzw. einer Gesellschaftsbeteiligung meist nicht eindeutig bestimmen lässt.[139] Bei Gesellschaftsbeteiligungen kann es zudem zur Kollision zwischen erb- und gese...mehr