Fachbeiträge & Kommentare zu Obliegenheit

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Grundsätzliches

Rz. 11 Bevor der Teilungsplan durchgeführt werden kann, hat der Testamentsvollstrecker nach Abs. 2 die Erben zu hören. Vernünftigerweise hat die Anhörung bereits vor endgültiger Planaufstellung zu erfolgen. Die Anhörungspflicht besteht gegenüber denjenigen Erben, die von der Auseinandersetzung tatsächlich betroffen sind. Für abwesende, ungeborene und – falls deren gesetzlich...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. § 666 BGB – Informationspflichten

Rz. 19 Durch die Testamentsvollstreckung werden zahlreiche Rechte wie etwa das Verfügungsrecht des Erben erheblich eingeschränkt. Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber den Erben bestimmte Rechte zuerkannt, die spiegelbildliche Pflichten beim Testamentsvollstrecker sind. § 2218 BGB verweist insoweit auf das Auftragsrecht, mithin § 666 BGB. Demgemäß bestehen für den Testaments...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2132 Keine Haftung für gewöhnliche Abnutzung

Gesetzestext Veränderungen oder Verschlechterungen von Erbschaftssachen, die durch ordnungsmäßige Benutzung herbeigeführt werden, hat der Vorerbe nicht zu vertreten. Rz. 1 Die den Regelungen bei Miete (§ 538 BGB), Leihe (§ 602 BGB) und Nießbrauch (§ 1050 BGB) entsprechende Vorschrift hat nur klarstellende Funktion, denn bereits aus § 2130 BGB folgt, dass der Vorerbe für durc...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift nennt die Herausgabe des Nachlasses an den Erben (Ausantwortung) und versteht darunter die Herausgabe aller Nachlassgegenstände einschließlich der sich auf den Nachlass beziehenden Schriftstücke und Akten.[1] Sie regelt dabei nicht, wann der Nachlassverwalter den Nachlass an den Erben herausgeben muss, sondern lediglich, wann er hierzu im Verhältnis zu d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Unmittelbarer Besitzer (Abs. 1)

Rz. 5 Derjenige, der die unmittelbare Sachherrschaft an einer Testamentsurkunde hat, ist als unmittelbarer Besitzer i.S.d. § 857 BGB ablieferungspflichtig. Diese Pflicht ist unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern i.S.d. § 121 Abs. 1 BGB, zu erfüllen. Ansonsten können Schadensersatzansprüche gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 2259 Abs. 1 BGB entstehen.[5] Für die Ablieferung...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Vorliegen eines Entlassungsgrundes

Rz. 7 Voraussetzung, dass ein Testamentsvollstrecker durch das Nachlassgericht nach § 2227 BGB entlassen werden kann, ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere eine Rz. 8 Grundvoraussetzung ist selbstverständlich, dass zunächst der Testamentsvollstreck...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / (2) Aufnahme als nicht persönlich haftender Gesellschafter

Rz. 37 Die unentgeltliche Einräumung der Stellung eines nicht persönlich haftenden Gesellschafters – vor allem eines Kommanditisten – kann ohne weiteres eine ergänzungspflichtige Zuwendung darstellen.[147] Ob die Einräumung der Kommanditistenstellung durch Aufnahme in eine bestehende Gesellschaft bzw. ein einzelkaufmännisches Unternehmen erfolgt oder ob dem neuen Kommanditis...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Prüfung der Rechtswirksamkeit, Ausführung aller letztwilligen Verfügungen

Rz. 8 Hier hat der Testamentsvollstrecker zunächst die letztwillige Verfügung auszulegen und in Zweifelsfällen eine Klärung im Wege einer Feststellungsklage einzureichen. Unwirksame Verfügungen darf er nicht erfüllen. Eine Haftung des Testamentsvollstreckers nach § 2219 BGB ist abzulehnen, wenn der Testamentsvollstrecker zu einem vertretbaren Auslegungsergebnis gekommen ist....mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Kapitalgesellschaften

Rz. 42 Anteile an Kapitalgesellschaften gehen, soweit sie vererblich sind, ohne weiteres zunächst auf den Vorerben und dann auf den Nacherben über.[163] Der Vorerbe tritt grds. mit allen Rechten und Pflichten in die gesellschaftsrechtliche Position des Erblassers ein. Hinsichtlich der Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte gilt prinzipiell das Gleiche wie bei dem Vorerben als...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Verwendung von Nachlasserträgen

Rz. 10 Auf die Herausgabe von Erträgnissen des Nachlasses ist § 2217 BGB nicht anwendbar, kann aber als Richtschnur herangezogen werden.[14] Besteht kein gegenteiliger Wille des Erblassers oder ist die Herausgabe unter Berücksichtigung der Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich, hat der Testamentsvollstrecker auch die Befugnisse zur Thesaurierung der Erträg...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Hat der Erbe von der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Nachlasses Kenntnis erlangt, so hat er unverzüglich die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen. 2Verletzt er diese Pflicht, so ist er den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich. 3Bei der Bemessung der Zulänglichkeit des Nachlasses bleiben die Verbindlichkeiten aus...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Mit der Ausschlagung entfällt die Erbenstellung gem. § 1953 rückwirkend auf den Zeitpunkt des Erbfalls. Aus diesem Grunde regelt § 1959 BGB die Wirkung der rechtsgeschäftlichen Tätigkeit des vorläufigen Erben. Allerdings ist der vorläufige Erbe weder zur Verwaltung der Erbschaft verpflichtet, noch trifft ihn die Pflicht zur Beantragung der Nachlassinsolvenz (§ 316 Abs....mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Verbindlichkeiten des BGB-Gesellschafters

Rz. 47 Keine Besonderheiten gelten, wenn der Erblasser Mitglied einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts war. Wird diese durch den Tod des Gesellschafters aufgelöst (§ 727 BGB), tritt der Erbe in die Abwicklungsgesellschaft ein. Für die Verbindlichkeiten des Erblassers haftet er nach erbrechtlichen Grundsätzen mit der Möglichkeit der Haftungsbeschränkung.[128] Ist die Auflösun...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Anfechtungsberechtigte

Rz. 10 Zur Erklärung der Anfechtung sind diejenigen berechtigt, die auch die Annahme oder Ausschlagung erklären können (vgl. § 1943 Rdn 7 ff. und § 1945 Rdn 7 ff.). Ein gesetzlicher Vertreter kann die Anfechtung der Ausschlagung auch dann erklären, wenn das Familien- bzw. Betreuungsgericht der Ausschlagung zugestimmt hat, da die Zustimmung keine Pflicht zur Ausschlagung stat...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Unterschiede zwischen Abwicklungsvollstreckung und Verwaltungs- bzw. Dauervollstreckung

Rz. 8 Der Verwaltungsvollstrecker hat grundsätzlich die gleichen Befugnisse wie ein Abwicklungsvollstrecker. Durch § 2209 BGB werden die Erben nebst (befreiten) Vorerben und Erbengläubiger von der Nachlassverwaltung ausgeschlossen. Ebenso können keine gesetzlichen Verwaltungsrechte wie die aus §§ 1626 ff., 1678, 1793 f., 1803 BGB mehr ausgeübt werden. Die steuerlichen Pflich...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Gegenstand

Rz. 5 Dem Beschwerten wird die Pflicht auferlegt, dem Bedachten Sachen (nebst Zubehör), Rechte an Sachen (Nießbrauch) oder Forderungen zu verschaffen.[10] Das gilt auch, wenn der Erblasser im Zeitpunkt seiner Testamentserrichtung wusste, dass sich der Gegenstand später nicht mehr im Nachlass befinden wird.[11] Bedenken gegen die Wirksamkeit eines Verschaffungsvermächtnisses e...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Anzeigepflicht

Rz. 1 Die Vorschrift dient dem Interesse der Nachlassgläubiger, die über die durch den Erbschaftskauf veränderte Haftungslage (§§ 2382, 2383 BGB) informiert sein müssen. Adressat der Anzeigepflicht ist wie bei der des Vorerben nach § 2146 BGB das Nachlassgericht,[1] da nicht immer klar ist, wer Gläubiger ist. Die Anzeige ist unverzüglich, d.h. entsprechend § 121 Abs. 1 S. 1 ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2146 Anzeigepflicht des Vorerben gegenüber Nachlassgläubigern

Gesetzestext (1)1Der Vorerbe ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, den Eintritt der Nacherbfolge unverzüglich dem Nachlassgericht anzuzeigen. 2Die Anzeige des Vorerben wird durch die Anzeige des Nacherben ersetzt. (2)Das Nachlassgericht hat die Einsicht der Anzeige jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. Rz. 1 Im Interesse der Nachlassg...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Rechtsstellung des Erben nach Veräußerung

Rz. 10 Der Erbe bleibt auch nach Veräußerung seines Erbteils Erbe, da diese Position nur in seiner Person durch Erwerb von Todes wegen begründet werden kann und nicht übertragbar ist.[24] Er hat damit weiterhin alle Rechte und Pflichten, die ihn auch zuvor trafen. Insbesondere haftet er gem. §§ 2382, 2385 BGB weiterhin für die Nachlassverbindlichkeiten und kann noch gem. § 2...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Verjährung

Rz. 65 Aus der Perspektive des Anwalts stellt die Verjährungsproblematik aufgrund der zu unterschiedlichen Zeitpunkten beginnenden Fristen hinsichtlich des ordentlichen Pflichtteils und des Pflichtteilsergänzungsanspruchs oft ein großes Haftungsrisiko dar. Auch die praktische Schwierigkeit, den Zeitpunkt der Kenntniserlangung von Erbfall und beeinträchtigender Verfügung des ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Wirkungen der Aufhebung

Rz. 7 Mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens (Abs. 1), mit der Aufhebung der Nachlassverwaltung durch das Nachlassgericht und mit der Entlassung durch das Nachlassgericht, für die über §§ 1915, 1975 BGB die Vorschriften der §§ 1886, 1888, 1889 BGB entsprechend gelten, endet das Amt des Nachlassverwalters.[30] Gegen seine Entlassung steht dem Nachlassverwalter gem....mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Normzweck

Rz. 12 Verfügungen, für die keine oder keine angemessene Gegenleistung in den Nachlass gelangt, berühren das Recht des Nacherben, dem die Erbschaft möglichst ungeschmälert erhalten werden soll, naturgemäß in besonderer Weise.[56] Unentgeltliche Verfügungen (zum Begriff der Verfügung siehe Rdn 3) und Verfügungen zur Erfüllung eines von dem Vorerben erteilten Schenkungsverspre...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 12 Die Höhe des Befriedigungsanspruchs ergibt sich grundsätzlich aus dem für das Grundstück ermittelten Wert unter Abzug der Belastungen, die der Hypothek im Rang vorgehen. Hat der Erblasser dem Vermächtnisnehmer nur einen Teil des Grundstücks vermacht, haftet er beschränkt auf die Höhe des seinem Grundstücksanteil entsprechenden Wertes. Nach der Vorschrift des § 2167 BG...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2274 ff.... / VI. Verbindung mit anderen Verträgen

Rz. 7 Der Erbvertrag kann mit anderen Verträgen, z.B. einem Erbverzichtsvertrag oder einem Stiftungsgeschäft unter Lebenden,[22] verbunden werden. Er kann auch im Text eines anderen Vertrages enthalten sein, ohne dass es einer besonderen Kenntlichmachung bedarf.[23] Grundsätzlich behält jeder Vertrag seine rechtliche Eigenständigkeit, auch hinsichtlich der Form. Bei der Verb...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft sind in der Praxis von besonderer Bedeutung. Mit den §§ 1942 ff. BGB stellt das Gesetz dem Erben ein vom Erblasserwillen unabhängiges Entscheidungs- und Gestaltungsinstrumentarium zur Verfügung,[1] das dem Erben im zeitlichen Rahmen des § 1944 BGB das Letztentscheidungsrecht über die erbrechtliche Vermögensnachfolge zuweist. Im Ei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Rücktrittsvorbehalt

Rz. 2 Der Erblasser kann sich den Rücktritt von dem gesamten Erbvertrag, aber auch nur von einzelnen vertragsmäßigen Verfügungen vorbehalten; einseitige Verfügungen kann er dagegen jederzeit widerrufen, § 2299 Abs. 2 BGB. In der Ausgestaltung des Rücktrittsvorbehalts sind die Vertragsschließenden grundsätzlich frei, so kann der Vorbehalt befristet werden, bedingt sein oder v...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Anspruchsinhaber (Abs. 1)

Rz. 2 Der Testamentsvollstrecker haftet zunächst gegenüber dem Erben und dem Vorerben. Der Nacherbe wird erst mit Eintritt des Nacherbfalls zum Erben und ist somit noch nicht Haftungsgläubiger aus § 2219 BGB (dieser kann also nur gegenüber dem Vorerben seine Auskunftsrechte nach § 2227 BGB geltend machen; ebenso ist der Schlusserbe in einem gemeinsamen Testament noch nicht E...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Grundsatz

Rz. 11 Sind mehrere Nachlassgläubiger vorhanden, braucht der Erbe – solange er von der Zulänglichkeit des Nachlasses ausgehen darf – keine bestimmte Reihenfolge bei der Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten einzuhalten (§ 1979 BGB).[26] Er kann also alle Nachlassgläubiger, auch die Minderberechtigten, nach freiem Belieben befriedigen bzw. deren Befriedigung im Wege der ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Abs. 2

Rz. 4 Der Erblasser hat es in der Hand, durch Teilungsanordnung zu bestimmen, dass Vermächtnisse oder Auflagen nur von einzelnen Miterben zu tragen sind. Abs. 2 betrifft aber bspw. auch den Fall, dass die Pflichtteilslast im Innenverhältnis aufgrund § 2320 BGB nur einen oder einige Miterben trifft. Für diesen Fall schränkt Abs. 2 den Anspruch aus Abs. 1 ein: Da die übrigen M...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Haftung beim Verschaffungsvermächtnis

Rz. 9 Liegt ein Verschaffungsvermächtnis vor, hat der Bedachte auch bei diesem grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass die Sache frei von Rechtsmängeln ist. Daher finden im Zweifel bei Abs. 2 auch die kaufrechtlichen Vorschriften und die sich hieraus ergebende Pflicht zum Schadensersatz Anwendung. Es sind jedoch Besonderheiten zu beachten: Durch den Verweis auf die sich au...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Entgeltliche Verträge

Rz. 2 § 2301 BGB setzt ein Schenkungsversprechen oder – diesem gleichgestellt – ein selbstständiges Schuldversprechen bzw. Schuldanerkenntnis voraus; die Vorschrift ist daher auf entgeltliche Verträge nicht anwendbar,[2] so z.B. wenn der Schenker dem Beschenkten für seine geleisteten Dienste nach seinem Tod Geld verspricht. In diesem und in anderen vergleichbaren Fällen wird...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Zuwendungsverbote nach den Heimgesetzen der Länder

Rz. 10 Das Heimrecht ist aufgrund der Föderalismusreform in die Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer übergegangen. Zwischenzeitlich haben alle Bundesländer hiervon Gebrauch gemacht. Die Vorschrift des § 14 HeimG wurde dabei nahezu wortgleich übernommen. Aufgrund der Tatsache, dass es in vereinzelten landesrechtlichen Regelungen Abweichungen gibt, ist immer der konkret anz...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift des § 2220 BGB dient dem Schutz der Erben. Hierdurch soll erreicht werden, dass den Erben ein Mindestmaß an Rechten gegenüber dem Testamentsvollstrecker verbleibt. Demzufolge kann der Erblasser folgende Pflichten des Testamentsvollstreckers gegenüber dem Erben nicht zu dessen Ungunsten abändern:mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Auskunftsanspruch

Rz. 23 Im Rahmen seiner Verpflichtung zur Rechenschaftslegung gem. § 2130 Abs. 2 BGB hat der Vorerbe auch Auskunft über die von ihm getroffenen unentgeltlichen Verfügungen zu erteilen. Dieser Auskunftsanspruch wird häufig nicht realisierbar sein, wenn der Nacherbfall mit dem Tod des Vorerben eintritt, weil dessen Erben meist nicht über die erforderlichen Kenntnisse zur Ausku...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Insolvenz

Rz. 8 Bei der Frage nach der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses ist die Verpflichtung aus dem Untervermächtnis mitzuzählen. Sie resultiert schließlich nicht aus dem Vermächtnis des Erblassers i.S.d. § 1980 Abs. 1 S. 3 BGB.[10] Das Vermächtnis und die Auflage haben im Insolvenzverfahren denselben Rang (§ 327 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Die Unteransprüche sind daher...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Eindeutigkeit der Verwirkungsklausel

Rz. 18 Werden testamentarische Verpflichtungen, bspw. aus Vermächtnis, Auflage oder Teilungsanordnungen, nicht befolgt und wird deren Wirksamkeit vom Verpflichteten auch nicht bestritten, kann diese Nichtbefolgung zur auflösenden Bedingung der testamentarischen Zuwendungen gemacht werden. Hier liegt eine Verwirkungsklausel vor. Eine Verwirkungsklausel wird auch dann ausgelös...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / aa) Grundsätzliches

Rz. 286 Bewertungsobjekt im Sinne des Pflichtteilsrechts ist – sofern nicht ein ganzes (einzelkaufmännisches) Unternehmen übergeht – die in den Nachlass gefallene oder wenigstens nach dem Tod des Erblassers fortgeführte gesellschaftsrechtliche Beteiligung.[777] Deren gemeiner Wert kann sich in einem zeitnah zum Erbfall erfolgenden Verkauf manifestieren. Ist die Veräußerung d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VI. Zwangsvollstreckung

Rz. 23 Der Auskunftstitel wird nach § 888 ZPO vollstreckt, die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 889 ZPO. Zuständig hierfür ist das Prozessgericht der ersten Instanz, §§ 887 Abs. 1, 888 ZPO. Der Einwand des Erbschaftsbesitzers, er habe die Auskunft bereits vollständig erfüllt, ist im Wege der Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO geltend zu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2123 Wirtschaftsplan

Gesetzestext (1)1Gehört ein Wald zur Erbschaft, so kann sowohl der Vorerbe als der Nacherbe verlangen, dass das Maß der Nutzung und die Art der wirtschaftlichen Behandlung durch einen Wirtschaftsplan festgestellt werden. 2Tritt eine erhebliche Änderung der Umstände ein, so kann jeder Teil eine entsprechende Änderung des Wirtschaftsplans verlangen. 3Die Kosten fallen der Erb...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / dd) Gläubigerbefriedigung

Rz. 68 Die Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten gehört nicht zu den eigentlichen Aufgaben des Nachlasspflegers, denn die Nachlasspflegschaft dient grundsätzlich nicht der Befriedigung der Nachlassgläubiger. Wesentlicher Zweck ist vielmehr die Sicherung des Nachlasses.[178] Das bedeutet jedoch nicht, dass der Nachlasspfleger überhaupt nicht zur Begleichung von Nachlassverb...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Wegfall des Erstbeschwerten

Rz. 8 Sofern der Erblasser nichts Gegenteiliges angeordnet hat, bleibt eine Auflage wirksam, wenn der Beschwerte nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer wird. Beschwert ist dann, wem der Wegfall des Erstbeschwerten unmittelbar zustattenkommt (§§ 2161, 2192 BGB). Der Ersatzmann muss aufgrund der Anordnung des Erblassers nachrücken. Stirbt der Beschwerte nach dem Erbfall, ohne wegge...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 31 Das mangels Testierfähigkeit nach Abs. 1 oder Abs. 4 oder wegen Verstoßes gegen die weiteren Beschränkungen der Testierfähigkeit errichtete Testament ist nichtig. Die Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes ist jederzeit und durch jedermann möglich und – im Gegensatz zur Anfechtung – nicht fristgebunden. Zu Lebzeiten des Erblassers ist jedoch eine Feststellungsklage...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Vertragsgegner

Rz. 4 Der lediglich annehmende Vertragsgegner kann sich vertreten lassen, vgl. § 2274 BGB; als beschränkt Geschäftsfähiger kann er auch alleine handeln, sofern die Annahme für ihn lediglich einen rechtlichen Vorteil darstellen wird, §§ 106, 107 BGB. Geht er dagegen eine Verpflichtung, z.B. in einem anderen Vertrag, ein, so ist zu unterscheiden: Grundsätzlich stehen beide Ver...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / X. Universalauflage

Rz. 27 Hier möchte der Erblasser seinen Nachlass einem Erwerber zukommen lassen. Er wählt dafür nicht den an sich naheliegenden Weg der Erbeinsetzung, sondern arbeitet stattdessen mit einer Universalauflage. Veranlassung dazu kann ihm geben, dass er die gesetzliche Erbfolge ausschließen möchte, obwohl er bei der Errichtung der letztwilligen Verfügung den Erben noch nicht ode...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Erbschaftsteuer

Rz. 12 Mit dem Tod des Erblassers entsteht die Verpflichtung zur Zahlung der Erbschaftsteuer auch für den vorläufigen Erben, mit der Ausschlagung kann er sich aber rückwirkend seiner Steuerpflicht entledigen. Soweit der vorläufige Erbe eine Entschädigung oder Abfindung für die Ausschlagung seines Erbteils erhält, unterliegt auch diese mit dem Zeitpunkt der Ausschlagung der E...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Erbschaftsverwaltungs- oder Nachlasskostenschulden

Rz. 25 Die sog. Nachlasskosten- und Nachlassverwaltungsschulden werden als eine Untergruppe der Erbfallschulden [83] angesehen. Sie sind ursächlich durch den Erbfall entstanden, aber zeitlich erst nach dessen Eintritt.[84] Dazu gehören insbesondere die Kosten der Nachlassverwaltung (Haftungsbeschränkungsmaßnahme nach §§ 1975 ff. BGB), der Nachlassinsolvenz als Haftungsbeschrä...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Entstehung, Fälligkeit, Erlöschen

Rz. 4 Bei einer unbedingt und unbefristet angeordneten Auflage entsteht der Anspruch auf Vollziehung mit dem Erbfall,[5] sonst mit Eintritt der aufschiebenden Bedingung oder Befristung. Der Anspruch auf Vollziehung wird fällig, wenn der Beschwerte seine Verpflichtung erfüllen muss (vgl. dazu § 2192 Rdn 16). Der Anspruch erlischt, soweit der Beschwerte die Auflage umgesetzt ha...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Verfahren vor dem Nachlassgericht

Rz. 15 Die erforderlichen Erklärungen und Genehmigungen sind innerhalb der Ausschlagungsfrist dem Nachlassgericht vorzulegen; etwaige Formfehler (z.B. fehlende öffentliche Beglaubigung) können bis zum Ablauf der Ausschlagungsfrist geheilt werden.[55] Das Nachlassgericht ist rechtlich nicht verpflichtet, auf Formfehler hinzuweisen, wird jedoch – schon um eine mögliche Hemmung...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Allgemeines

Rz. 17 Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen vor, besteht also Unsicherheit hinsichtlich der Erbfolge und ist ein Sicherungsbedürfnis gegeben, so ist das Nachlassgericht zur Sicherung des Nachlasses verpflichtet. Umgekehrt besteht auch eine Verpflichtung des Nachlassgerichts zur Aufhebung von Sicherungsmaßnahmen, wenn deren Anordnungsvoraussetz...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2050 ff.... / C. Dispositive Regelungen

Rz. 4 Sämtliche Regelungen des Ausgleichungsrechts sind dispositiv.[11] Der Erblasser kann die Ausgleichungspflicht durch Anordnungen vor und bei, mit gewissen Beschränkungen auch nach der Zuwendung gestalten und er kann im Hinblick auf Personen, die dem gesetzlichen Ausgleichungsrecht nicht unterliegen, entsprechende Verpflichtungen letztwillig anordnen.[12] Die Erben sind ...mehr