Fachbeiträge & Kommentare zu Recht

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Dänemark / III. Der Ehegatte

Rz. 39 Einleitungsweise ist anzumerken, dass der überlebende Ehegatte, der mit dem verstorbenen Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Gütergemeinschaft gelebt hatte – für den Fall, dass er keine fortgesetzte Gütergemeinschaft beantragt (Rdn 44 ff.) – im Voraus durch Güterteilung (bodeling) seinen Anteil am Gesamtgut (boslod) erhält. Damit umfasst die Erbschaft nur noch de...mehr

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / 2. Ehegattenfreibetrag bei Zugewinngemeinschaft, § 5 ErbStG

Rz. 101 Nach § 5 Abs. 1 ErbStG bleibt bei Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern, die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB) gelebt haben, bei Beendigung des Güterstandes durch Tod ein Betrag in Höhe des fiktiv bestehenden Zugewinnausgleichsanspruchs steuerfrei, nämlich in Höhe des Betrags, der als Zugewinnausgleich geltend gemacht werden könnte, wenn der Z...mehr

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Ungarn / XI. Haftung für Nachlassverbindlichkeiten

Rz. 216 Im ungarischen Recht ist die unbeschränkte Haftung des Erben gegenüber den Nachlassgläubigern grundsätzlich nicht bekannt. Die Erben haften in jedem Fall bis zur Höhe des Nachlasses, und zwar in erster Linie mit den Gegenständen des Nachlasses und dessen Erträgen (cum viribus-Haftung). Ist der Erbe zur Zeit der Geltendmachung der Nachlassverbindlichkeiten nicht im Be...mehr

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Schweiz / 1. Einleitung

Rz. 1 Die Schweiz ist nicht Mitglied der Europäischen Union und gehört entsprechend auch nicht zu den Mitgliedstaaten der EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO). Fragen hinsichtlich der Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts in grenzüberschreitenden Erbfällen bestimmen sich aus Schweizer Perspektive sowohl gegenüber Mitgliedstaaten der EuErbVO als auch gegenüber Drittstaaten nac...mehr

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Frankreich / f) Das Adoptionsstatut

Rz. 25 Frankreich ist Vertragsstaat der Convention de la Haye du 29 mai 1993 sur la protection des enfants et la coopération en matière d’adoption internationale, die allerdings nicht das anwendbare Recht regelt. Nach Art. 370–3 Abs. 1 C.C. unterliegt eine Adoption in erster Linie dem Heimatrecht des Adoptierenden, wobei jedoch in jedem Fall nach Art. 370–3 Abs. 3 C.C. der g...mehr

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Ungarn / Literaturtipps

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Deutschland / d) Bewertung von Vermächtnissen

Rz. 248 Vermächtnisse werden mit dem Steuerwert des jeweils vermachten Gegenstandes bewertet. Wird ein Geldvermächtnis ausgesetzt, muss der Vermächtnisnehmer den Nennwert versteuern; wird ein Grundstück als Vermächtnis ausgesetzt, ist dieses nach allgemeinen Vorschriften zu bewerten.[201] Rz. 249 Korrespondierend kann der Erbe bzw. die Erbengemeinschaft gem. § 10 Abs. 5 Nr. 2...mehr

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Dänemark / IV. Die fortgesetzte Gütergemeinschaft

Rz. 44 Das 4. Kapitel ARL eröffnet in den §§ 17 bis 34 bei ehelicher Gütergemeinschaft (wobei das neue dänische Ehegesetz von "Teilungsvermögen der Ehegatten", delingsformue, spricht) auch die Möglichkeit, diese (mit Abkömmlingen) ungeteilt fortzusetzen (uskiftet bo). Die uskiftet bo besteht aus den Anteilen beider Ehegatten am Gemeinschaftsgut. Der Erbanfall nach dem zuerst...mehr

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§ 4 Anspruchsübergänge und ... / b) Die rechtliche Beurteilung

Rz. 591 Die Revision hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht war zutreffend davon ausgegangen, dass die klagende Bundesagentur für Arbeit kein Sozialversicherungsträger i.S.d. § 110 Abs. 1 SGB VII und daher nicht anspruchsberechtigt ist. Rz. 592 Den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführende Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII besc...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / 4. Das gesetzliche Erbrecht des Lebenspartners

Rz. 25 Durch Gesetz 18/2001[40] ("BLPG") hat der balearische Gesetzgeber gesetzliche Regelungen über das Erbrecht von gefestigten Lebenspartnerschaften eingeführt.[41] Diese Lebenspartnerschaft kann sowohl durch verschieden- als auch gleichgeschlechtliche Paare eingegangen werden.[42] Rz. 26 Die insoweit relevante erbrechtliche Regelung des Art. 13 BLPG lautet: Artikel 13 BLP...mehr

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Portugal / b) Die Stellung des Vorerben

Rz. 95 Das Grundbild des Vorerben portugiesischen Rechts ist geprägt von dessen treuhänderischer Aufgabe, "den Nachlass" zu erhalten (conservar a herança, Art. 2286 CC), damit dieser bei seinem Tod dem Begünstigten (Nacherben) zufällt. Die Verwaltung des Nachlasses obliegt dem Vorerben entsprechend den für den Nießbrauch geltenden Regeln, soweit diese nicht dem Wesen der Vor...mehr

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Irland / 5. Nachlassabwicklung

Rz. 10 Im irischen Kollisionsrecht kommt es zu einer funktionalen Aufteilung des Erbstatuts.[21] Es unterscheidet bei der Anknüpfung des auf die Erbfolge anwendbaren Rechts zwischen der Verteilung des Nachlasses (succession) und der Nachlassabwicklung (administration). Während zur succession u.a. die Fragen gehören, wer etwas aus dem Nachlass erhält und in welcher Höhe, wird...mehr

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Portugal / 7. Der ordre public (ordem pública)

Rz. 21 Die portugiesische ordre-public-Klausel findet sich in Art. 22 CC. Nach dessen Absatz 1 sind die von der Kollisionsnorm bezeichneten Vorschriften einer ausländischen Rechtsordnung nicht anwendbar, wenn diese Anwendung einen Verstoß gegen die Grundprinzipien des internationalen ordre public des portugiesischen Staates bedeutet. Liegt ein Verstoß gegen die portugiesisch...mehr

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Ungarn / c) Vorbereitung der Nachlassverhandlung

Rz. 267 Der Notar prüft das Nachlassverzeichnis innerhalb von 15 Tagen nach Eingang. Folgende Handlungsmöglichkeiten[236] können sich für den Notar aufgrund der Prüfung ergeben:mehr

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Portugal / 6. Besonderheiten vertraglicher Erbeinsetzungen

Rz. 18 Für Erbfälle vor dem 17.8.2015 (Altfälle) gilt: Ein Deutscher und eine Portugiesin konnten nur dann wirksam beide vertragsmäßig verfügen, wenn dies nach beiden Heimatrechten zulässig war. Wie zuvor gezeigt, verbietet das portugiesische Recht grundsätzlich den Erbvertrag. Damit war ein zwischen einem Deutschen und einer Portugiesin geschlossener Erbvertrag unzulässig. ...mehr

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Rumänien / III. Erbfälle, die vor dem 1.10.2011 eingetreten sind

Rz. 3 Vor dem Inkrafttreten des neuen Codul Civil Nou wurde das IPR durch das Gesetz über die Verhältnisse des Internationalen Privatrechts (IPRG) vom 22.9.1992[1] geregelt. Die objektive Anknüpfung des Erbstatuts differenzierte danach, ob es sich um bewegliche oder unbewegliche Nachlassgegenstände handelte (Nachlassspaltung). Für Fahrnis wurde das Erbstatut an die Staatsang...mehr

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Bosnien und Herzegowina / f) Staat als Erbe

Rz. 46 Das bosnisch-herzegowinische Recht kannte seit dem Jahre 1973 nur drei und keine weiteren Erbordnungen und hatte auch im Rahmen des ehemaligen Jugoslawiens den restriktivsten Umfang der gesetzlichen Erben, was mit der aktuellen Erbrechtsreform korrigiert wurde. Sofern keine gesetzlichen Erben vorhanden sind und kein Testament oder Erbvertrag verfasst worden sind, wird...mehr

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Schweiz / 7. Trust

Rz. 156 Der Trust ist ein vorab in den Staaten des Common Law bekanntes Rechtsinstitut, dessen Bedeutung indessen auch in der Schweiz stetig zunimmt. Er bezeichnet ein Rechtsverhältnis, bei dem der Treugeber (settlor) Vermögenswerte auf eine Person (Trustee) überträgt, welche diese verwaltet und für einen vom Treugeber bestimmten Zweck oder zugunsten von bestimmten Begünstig...mehr

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§ 4 Anspruchsübergänge und ... / b) Die rechtliche Beurteilung

Rz. 521 Die gemäß § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO, § 17a Abs. 4 S. 4 GVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde war unbegründet. Das Beschwerdegericht war zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass im Streitfall nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 SGG der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet war und es sich insbesondere nicht um eine den ordentlichen Gerichten zugewiesene ...mehr

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Portugal / 1. Die Miterben

Rz. 134 Eine Miterbengemeinschaft, wie sie vom deutschen Recht bekannt ist, kennt das portugiesische Erbrecht nicht. Vielmehr ist nach den Regelungen der Art. 2079–2096 CC vorgesehen, dass der ungeteilte Nachlass bis zu seiner Abwicklung, d.h. der Erbteilung (partilha da herança), der Verwaltung eines der Miterben unterliegt (administração da herança); dieser wird als Cabeça...mehr

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§ 5 Grenzen der Anwendung a... / 3. Erwerb einer weiteren Staatsangehörigkeit

Rz. 37 Die vorgenannte Konsequenz mag allerdings nur für den Fall gelten, dass der Erblasser zu dem Staat, dessen Recht er gewählt hat, bzw. zu diesem Recht auch eine persönliche Bindung hat. Die Wahl des Rechts eines Staates, dem der Erblasser persönlich nicht verbunden ist, mag auch in den Fällen unangemessen erscheinen, in denen er aufgrund elterlicher Abstammung die Staa...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / bb) Beteiligte

Rz. 69 Es handelt sich um einen Erbvertrag,[119] an dem der Erblasser und der Verzichtende zu beteiligen sind. Auf Erblasserseite können alle Aszendenten (Eltern, Großeltern) den Erbverzicht entgegennehmen. Als Verzichtende kommen gemäß Art. 38 ErbVG die noterbberechtigten Abkömmlinge in Betracht.[120] Die Eltern des Erblassers oder sein Ehegatte können mithin nicht durch de...mehr

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Polen / III. Besonderheiten bei testamentarischer Erbfolge

Rz. 10 Die Republik Polen ist Unterzeichnerin des Haager Testamentsformübereinkommens vom 5.10.1961.[13] Für die Republik Polen trat dieses Abkommen am 2.11.1969 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens wurde die Bedeutung des Art. 35 des polnischen IPRG 1965 wesentlich modifiziert. Artikel 35 IPRG 1965 regelte das Statut der Rechtsgeschäfte mortis causa, also nicht nur ...mehr

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§ 6 Erwerbsschaden und Rent... / b) Die rechtliche Beurteilung

Rz. 241 Die Revision hatte Erfolg. Die Revision war insgesamt zulässig. Sie war entgegen der Ansicht des Klägers auch hinsichtlich der Feststellungsverurteilung ausreichend begründet, § 551 ZPO. Denn die Revision wandte sich mit der Rüge, die Annahme eines Forderungsübergangs nach § 5 OEG i.V.m. § 81a BVG werde durch die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht getragen, (a...mehr

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§ 4 Erbfallbezogene Verfügu... / V. Formwirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments

Rz. 71 Die Anknüpfungsregeln in Art. 27 Abs. 1 EuErbVO bzw. in Art. 1 des Haager Testamentsformübereinkommens für alle "Verfügungen von Todes wegen" (siehe Rdn 12) gelten gem. Art. 3 Abs. 1 lit. d EuErbVO bzw. Art. 4 des Haager Übereinkommens auch für die Formwirksamkeit gemeinschaftlicher Testamente. Soweit dabei auf die Person des Erblassers abgestellt wird (gewöhnlicher A...mehr

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Großbritannien: Schottland / I. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 5 Das schottische Erbrecht, das mit dem Succession (Scotland) Act 1964 grundlegend neugefasst wurde,[7] baut die gesetzliche Erbfolge abweichend vom englischen Recht in der Weise auf, dass der nach Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten verbleibende Reinnachlass in drei Schritten zu verteilen ist: 1. Prior Rights Rz. 6 Zunächst erhält der überlebende Ehegatte (bzw. der lä...mehr

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Estland / 1. Gesellschaftsrecht

Rz. 43 Anteile und Aktien von Gesellschaften unterliegen in der Regel dem gewöhnlichen Erbrecht. Das Gesellschaftsgesetzbuch,[30] regelt in wenigen Fällen mögliche Ausnahmen. So kann z.B. in der Satzung einer osaühing (Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach estnischem Recht) festgelegt sein, dass mögliche Erben eines Gesellschafters seinen Anteil an der GmbH nicht erben k...mehr

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Irland / 1. Anwendbarkeit der EuErbVO

Rz. 12 Aus deutscher Sicht bestimmt sich das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbare Recht seit dem 17.8.2015 nach der EuErbVO.[24] Irland ist dieser Verordnung nicht beigetreten. Deswegen ist es nach h.M., obwohl es Mitglied der Europäischen Union ist, als Drittstaat im Sinne der Verordnung und nicht als Mitgliedstaat zu behandeln.[25] Die EuErbVO ist jedoch gemä...mehr

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Türkei / 3. Der Widerruf des Testaments

Rz. 49 Der Widerruf kann gem. § 542 Abs. 1 ZGB jederzeit durch ein Testament erklärt werden. Dies kann in einer der Formen geschehen, die das Gesetz für die Testamentserrichtung vorsieht (§ 542 Abs. 2 ZGB). Ein öffentliches Testament kann durch ein handschriftliches Testament widerrufen werden.[94] Eine spätere Verfügung, die mit der früheren in Widerspruch steht, also keine...mehr

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Großbritannien: Schottland / 1. Wirksamkeitsvoraussetzungen

Rz. 20 Deutliche Unterschiede zwischen den Rechtsordnungen bestehen jedoch – neben dem Testierfähigkeitsalter, das in Schottland schon ab zwölf Jahren gegeben ist[24] – bei den formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Testaments. Dabei ist zwischen Testamenten, die vor dem 1.8.1995 errichtet wurden, und späteren Testamenten, für die der Requirements of Writing (Scotland) ...mehr

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Deutschland / 2. Eheliche und nichteheliche Kinder

Rz. 14 Das deutsche Recht unterscheidet nicht mehr zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern.[11] Nichteheliche Kinder sind bei Erbfällen, die nach dem 1.4.1998 eingetreten sind, den ehelichen Kindern vollständig gleichgestellt und haben ein volles Erbrecht. Rz. 15 Bis zum 30.6.1970 stand den nichtehelichen Kindern dagegen kein Erbrecht nach ihrem Vater und den väterliche...mehr

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Ungarn / a) Arten der testamentarischen Zuwendungen

Rz. 120 Die häufigste Art der testamentarischen Begünstigung ist die Erbeinsetzung. Als Erbe wird gem. § 7:25 Ptk. derjenige betrachtet, dem der Erblasser seinen ganzen Nachlass oder einen bestimmten Anteil oder Teil davon zuwendet. Hat der Erblasser bestimmte Vermögensgegenstände einem Bedachten zugewendet, wird dieser i.d.R. nicht als Erbe, sondern als Vermächtnisnehmer an...mehr

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Portugal / 5. Erbverträge – Verbot nach dem Código Civil

Rz. 81 Auch Erbverträge entfalten nach portugiesischem Recht grundsätzlich keine Rechtswirkung (Art. 2028 i.V.m. Art. 946 CC). Zwar enthält der Código Civil in Art. 2028 eine Begriffsbestimmung, wann eine vertragliche Erbfolge (sucessão contratual) vorliegt, nämlich wenn jemand per Vertrag auf eine Erbfolge verzichtet, über den eigenen Nachlass oder den noch nicht angefallen...mehr

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Deutschland / 1. Funktion und Inhalt

Rz. 141 In vielerlei Situationen benötigt der Erbe einen Nachweis seines Erbrechts (gegenüber dem Grundbuchamt, dem Handelsregister, Banken, Lebensversicherungen etc.). Deshalb stellt das Nachlassgericht gem. § 2353 BGB auf Antrag dem Erben ein Zeugnis über sein Erbrecht aus. Aus diesem ergeben sich die Person des Erben sowie die Größe des jeweiligen Erbteils (§ 2353 BGB) so...mehr

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Niederlande / IV. Bestimmung des Erbstatuts durch Rechtswahl

Rz. 13 Ausgangspunkt des Haager ErbrechtÜbk. ist die Parteiautonomie des Erblassers. Gemäß Art. 5 Haager ErbrechtÜbk. kann der Erblasser eine Rechtswahl vornehmen. Nicht jedes beliebige Recht kann gewählt werden. Zur Wahl stehen nur Rz. 14 Fall...mehr

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Bosnien und Herzegowina / b) Erben erster Ordnung

Rz. 37 Zur ersten Erbordnung zählen die Abkömmlinge des Erblassers und sein Ehegatte; in der Föderation BuH und BD BuH auch sein nichtehelicher Partner. Innerhalb der ersten Erbordnung erben Kinder des Erblassers und dessen Ehegatte zu gleichen Teilen, Art. 10 ErbG FBuH, Art. 8 ErbG RS, Art. 10 ErbG BD BuH. Bezüglich der Abkömmlinge tritt die Repräsentation nach Stämmen ein....mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / VII. § 1371 BGB im Anwendungsbereich bilateraler Abkommen

Rz. 244 Schließlich stellt sich die Frage, ob das deutsche Gericht dann, wenn sich aus einem der bilateralen Abkommen die Geltung ausländischen (türkischen, iranischen, russischen etc.) Erbrechts ergibt, die sich aus dem ausländischen Erbrecht ergebenden Quoten bei Geltung deutschen Güterrechts unter Heranziehung von § 1371 Abs. 1 BGB modifizieren darf. Rz. 245 Der BGH hat be...mehr

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Frankreich / a) Die clause de prélèvement moyennant indemnité

Rz. 190 In den Art. 1511–1514 C.C. ist zunächst die sog. clause de prélèvement moyennant indemnité geregelt. Durch diese erhält ein Ehegatte das Recht, nach Eheauflösung dem Gesamtgut vor der Teilung bestimmte Gegenstände zu entnehmen. Der Begünstigte schuldet jedoch einen Ausgleichsbetrag an das Gesamtgut. Eine clause de prélèvement moyennant indemnité kann sich gem. Art. 1...mehr

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Ungarn / 7. Nichteheliche Lebenspartner

Rz. 77 Nach dem neuen ungarischen Recht entsteht zwischen den nichtehelichen Lebenspartnern für die Dauer des Zusammenlebens ein gesetzlicher Güterstand, dessen Regeln der Zugewinngemeinschaft nahestehen.[79] Die Lebenspartner bleiben demgemäß selbstständige Vermögenserwerber; nach Beendigung der Lebensgemeinschaft kann jedoch jeder von ihnen den Ausgleich des Zugewinns bean...mehr

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Großbritannien: Schottland / III. Verfahrensbesonderheiten bei Domizil im Ausland

Rz. 53 Hatte der Erblasser sein Domizil außerhalb Schottlands, wird als executor für den in Schottland belegenen Nachlass derjenige bestellt, der im Domizilland zur Abwicklung des Nachlasses berufen ist. Als Nachweis für die Berechtigung wird entweder die Vorlage der ausländischen Bestallungsurkunde (grant of representation) oder ein expert affidavit einer rechtskundigen Per...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Witwen-/Witwerrente / 1.15 Vertrauensschutzregelung

Das Hinterbliebenenrentenrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung wurde durch das Altersvermögensergänzungsgesetz ab 1.1.2002 neu geordnet. Dieses neue Recht gilt jedoch nur, wenn die Ehe/Lebenspartnerschaft nach dem 31.12.2001 geschlossen/begründet wurde oder die Ehe/Lebenspartnerschaft am 31.12.2001 bestand und beide Ehegatten/Lebenspartner nach dem 1.1.1962 geboren sind...mehr

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Belgien / Literaturtipps

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Ungarn / 1. Allgemeines

Rz. 88 § 7:10 Ptk deklariert im ungarischen Recht die Testierfreiheit: Der Erblasser kann – abgesehen von den Beschränkungen des Pflichtteils – über sein Vermögen letztwillig frei verfügen. Die Testierfähigkeit beginnt offiziell mit dem 18. Lebensjahr. Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr kann jedoch der Minderjährige in der Form eines öffentlichen Testaments letztwillig verfüg...mehr

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§ 4 Erbfallbezogene Verfügu... / III. Bindungswirkung

Rz. 9 Das Errichtungsstatut erstreckt sich auch auf die Beschränkung des Widerrufs des Testaments. Art. 24 Abs. 3 EuErbVO bestimmt hier, dass Art. 24 Abs. 1 EuErbVO "für die Änderung oder den Widerruf einer Verfügung von Todes wegen mit Ausnahme eines Erbvertrags entsprechend" gelte. Bei Rechtswahl nach Art. 24 Abs. 2 EuErbVO unterliege die Änderung oder der Widerruf dem gew...mehr

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Deutschland / A. Internationales Erbrecht

Rz. 1 Für Deutschland als Mitglied der Europäischen Union gilt für die Frage der Bestimmung des Erbstatuts ausschließlich die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO). Diese ist für alle Erbfälle maßgeblich, die ab dem 17.8.2015 eintreten (Art. 83 Abs. 1 EuErbVO).[1] Rz. 2 Für Erbfälle bis zum 16.8.2015 findet nicht die EuErbVO, sondern noch Art. 25 EGBGB a.F. Anwendung.[2] ...mehr

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Schweden / VI. Auslegung von Testamenten und Behandlung von Vermächtnissen

Rz. 96 Für die Auslegung von Testamenten hat das Erbgesetzbuch im 11. Kapitel Anweisungen gegeben. Hauptgrundsatz ist, "dass einem Testament die Auslegung zu geben ist, die als mit dem Willen des Testators als übereinstimmend anzusehen ist" (ÄB 11:1, Abs. 1). In Abs. 2 heißt es: "Hat ein Testament durch einen Schreibfehler oder sonst wie infolge eines Versehens einen anderen...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Saisonarbeitskraft / 1.1 Ausländische Saisonarbeitskräfte aus den EWR-Staaten

Für ausländische Arbeitskräfte aus EWR-Staaten gelten die Regelungen der EU-Verordnungen. Danach ist für die Sozialversicherung immer nur ein Staat zuständig. Bei Arbeitnehmern, die gleichzeitig in 2 Staaten einer Beschäftigung nachgehen, ist in der Regel das Recht des Wohnstaates maßgebend, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausüben. So sind z. B. Erntehel...mehr

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Schweden / VIII. Pflichtteilsrecht

Rz. 112 Das Pflichtteilsprinzip in der heutigen Form wurde 1857 eingeführt. Der Pflichtteil (laglott) ist heute im 7. Kapitel des Erbgesetzbuches geregelt. In § 1 heißt es, "dass die Hälfte des Erbteils, das einem Leibeserben (bröstarvinge) nach dem Gesetz zusteht, seinen Pflichtteil bildet". Sprachlich eher korrekt wäre es im Rahmen einer deutschsprachigen Darstellung des s...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / IV. Anerkennung des Ehegattennießbrauchs

Rz. 125 Viele der sog. romanischen Rechtsordnungen, insbesondere das französische, das spanische und das belgische,[141] aber auch das ungarische Recht sehen für den überlebenden Ehegatten immer noch statt einer quotenmäßigen Beteiligung (Miterbenstellung) am Nachlass einen kraft Gesetzes entstehenden Nießbrauch am gesamten Nachlass bzw. an einer bestimmten Quote des Nachlas...mehr

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Frankreich / I. Hinweis auf das frühere Internationale Erbrecht

Rz. 1 Seit 17.8.2015 gilt für Frankreich die EuErbVO. Im französischen IPR existieren generell nur wenige kollisionsrechtliche Gesetzesvorschriften.[1] Von Bedeutung ist neben vorrangigen Staatsverträgen vor allem Art. 3 C.C. Dieser bestimmt in seinem Absatz 2, dass Immobilien, selbst wenn sie im Eigentum von Ausländern stehen, dem französischen Recht unterliegen, und in Abs...mehr