Fachbeiträge & Kommentare zu Recht

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 6. Die Besonderheiten vertraglicher Erbeinsetzungen

a) Verbot vertraglicher Verfügungen nach dem Código Civil/Zulässigkeit in bestimmten Teilrechtsordnungen Rz. 28 Im Gegensatz zum deutschen Recht lässt das (gemein-)spanische Recht erbrechtliche Verfügungen im Rahmen eines Erbvertrages nicht zu; in Art. 1271 CC ist vielmehr ein entsprechendes Verbot enthalten.[52] Einige Foralrechte dagegen enthalten ausdrückliche Regelungen ü...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 3. Gerichtliches Verfahren

Rz. 221 Das früher unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehene gerichtliche Erbscheinsverfahren (declaración judicial de herederos ab intestato) nach Art. 980 LEC 1881 ist abgeschafft und die Zuständigkeiten durch das Gesetz 15/2015 vollständig auf den Notar übertragen worden (vgl. Rdn 217 ff.).mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / D. Erbverfahrensrecht

I. Vorbemerkung Rz. 203 Dem Grundsatz nach lässt die EuErbVO die innerstaatlichen mitgliedstaatlichen Vorschriften betreffend die Zuständigkeit in Erbsachen unberührt (Art. 2 EuErbVO). Es gilt somit weiterhin der nach spanischem Recht gültige Grundsatz der freien Wahl des Notars [311] beispielsweise für die Errichtung von Erbteilungsurkunden, letztwilligen Verfügungen etc.[312...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / b) Erbfälle nach ausländischen Staatsangehörigen und vecindad civil

Rz. 83 Das Anknüpfungskriterium der vecindad civil versagt, wenn der Erblasser nicht spanischer Staatsangehöriger war.[149] Da die bürgerlich-rechtliche Gebietszugehörigkeit untrennbar an die spanische Staatsangehörigkeit geknüpft ist,[150] kommen die Normen des spanischen interregionalen Kollisionsrechts, soweit sie für einen ausländischen Erblasser auf die Gebietszugehörig...mehr

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Portugal / 2. Anwendung ausländischen Rechts

Rz. 215 Gerichtssprache in Portugal ist Portugiesisch (Art. 133 CPC). Rechtshandlungen sind daher in portugiesischer Sprache vorzunehmen. Äußert sich ein Ausländer vor einem portugiesischen Gericht und ist dieser der portugiesischen Sprache nicht mächtig, kann er sich in einer anderen Sprache äußern. Ihm ist zu diesem Zweck ein Dolmetscher zur Seite zu stellen. Allerdings is...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / III. Reform 2015 des spanischen Schenkungs- und Erbschaftsteuergesetzes

Rz. 260 Der EuGH hat mit Urt. v. 3.9.2014 (C-127/12) festgestellt, dass Spanien die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV und Art. 40 des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum vom 2.5.1992 verletzt, "soweit das spanische Steuerrecht die ungleiche Behandlung bei Schenkungen und Erbschaften von ansässigen und nichtansässigen Erben und Beschenkten, bei in Spanien ...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 1. Einführung

Rz. 55 Seit dem Inkrafttreten der EuErbVO tritt für die Bestimmung des Erbstatuts an die Stelle des objektiven Anknüpfungskriteriums der Staatsangehörigkeit des Erblassers (Art. 9.8 CC) nach Art. 21 Abs. 1 EuErbVO der "gewöhnliche Aufenthalt" des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes. Hat der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt im spanischen Staatsg...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 5. Die Besonderheiten gemeinschaftlicher Testamente

Rz. 26 Das gemeinspanische Recht verbietet – wie andere romanische Rechte auch – das gemeinschaftliche Testament: Nach Art. 669 CC ist es spanischen Staatsangehörigen untersagt, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten. Der Verstoß gegen das gesetzliche Verbot macht das gemeinschaftliche Testament gem. Art. 6 Abs. 3 CC nichtig.[29] Historisch wird das Verbot auf das ent...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / c) Erbvertragliche Verfügungen und gemeinschaftliche Testamente unter Geltung der EuErbVO (Erbfälle ab 17.8.2015)

Rz. 34 Jedenfalls für Erbfälle, die ab dem 17.8.2015 eingetreten sind, finden auf die "Zulässigkeit, die materielle Wirksamkeit und die Bindungswirkungen eines Erbvertrages" die Regelungen des Art. 25 EuErbVO Anwendung.[60] Die Wirksamkeit eines Erbvertrages, der den Nachlass nur einer einzigen Person betrifft, wird hiernach dann zu bejahen sein, wenn nach Maßgabe von Art. 2...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 1. Interregionales Kollisionsrecht: Anknüpfung an die Vecindad Civil und Grundsatz der Nachlasseinheit

Rz. 7 In erste Linie ist auf Art. 21 EuErbVO (Anknüpfung an das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers) und Art. 22 EuErbVO (Anknüpfung an das durch den Erblasser gewählte Recht) abzustellen. Hinzuweisen ist zudem auf die Besonderheit, dass es nach baskischem Recht u.U. nach dem Prinzip der Troncalidad eine Sondererbfolge in Liegenschaften gibt, die auf Ar...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 8. Widerruf

Rz. 147 Alle testamentarischen Verfügungen können jederzeit frei widerrufen werden (revocación), selbst wenn der Testator eine gegenteilige Bestimmung im Testament getroffen hat (Art. 737 CC).[213] Die Form des Widerrufs entspricht den für die Errichtung vorgesehenen Förmlichkeiten (Art. 738 CC). Ein früheres Testament wird grundsätzlich durch ein wirksames späteres widerruf...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 3. Feststellung der disponiblen Quote

Rz. 155 Nach spanischem Recht darf der Erblasser bei Vorhandensein von Noterben über seinen Nachlass nur innerhalb des Rahmens verfügen, den ihm das Gesetz gestattet. Die disponible Quote richtet sich insbesondere danach, ob Abkömmlinge des Erblassers und ob daneben weitere Noterbberechtigte vorhanden sind: Der Erblasser kann damit nur über ⅓ seines Vermögens frei verfügen, ...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 2. Annahme unter Vorbehalt der Inventarerrichtung

Rz. 166 Nach spanischem Recht kann der Erbe die Annahme der Erbschaft ohne Haftungsbeschränkung erklären (Art. 1003 CC). Dann haftet er für Nachlassschulden nicht nur mit dem Nachlass, sondern auch mit seinem eigenen (auch zukünftigen) Vermögen. Aus Art. 1023 CC ist zu schließen, dass sich dann beide Vermögensmassen zu einer einzigen vereinigen. Nimmt der Erbe indes mit Haft...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / d) Erwerb einer anderen vecindad civil

Rz. 73 Die Gebietszugehörigkeit ist grundsätzlich keiner Wahl zugänglich. Der Erwerb einer (anderen) Gebietszugehörigkeit tritt nach Art. 14.5 CC insbesondere in zwei Fällen ein:mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / II. Eigenes Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht Autonomer Gemeinschaften

Rz. 257 Aufgrund der Ley de Cesión hat der spanische Staat den Autonomen Gemeinschaften eine eigene Regelungsbefugnis auf dem Gebiet des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts eingeräumt (Art. 32 und 48 des Gesetzes Nr. 22/2009 vom 18. Dezember). Die Autonomías haben damit eine eigene Gesetzgebungskompetenz erhalten hinsichtlich der Freibeträge, der Steuertarife und der Multip...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 4. Baskenland

Rz. 190 Die Regelung über die Rechtsnachfolge von Todes wegen findet sich im Gesetz 5/2015 de 25.06. de Derecho Civil Vasco. Rz. 191 Die Berufung zum Erben erfolgt aufgrund Testaments, aufgrund Erbvertrages (bzw. Schenkung) oder kraft gesetzlicher Bestimmungen (Art. 18). Nicht nur Ehegatten, sondern ganz allgemein ist es ausdrücklich gestattet, ein gemeinschaftliches Testamen...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / I. Einleitung

Rz. 95 Nach spanischem Rechtsverständnis handelt es sich bei den erbrechtlichen Bestimmungen um eine der "verschiedenen Arten, das Eigentum zu erwerben" – so der Titel des 3. Buches des Código Civil (Art. 609–1087 CC). Anders als nach deutschem Recht wird nach der Systematik des CC vorrangig auf den testamentarisch geäußerten Willen des Erblassers (Art. 658 CC) abgestellt. S...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / b) Das eigenhändige Testament

Rz. 117 Das Gesetz verlangt – neben Volljährigkeit des Testators – weiter, dass das eigenhändige Testament (testamento ológrafo) vom Erblasser vollständig selbst geschrieben sowie unterschrieben ist. Zudem muss das Errichtungsdatum genau angegeben sein. Streichungen, Verbesserungen und zwischen die Zeilen geschriebene Zusätze erfordern einen Berichtigungsvermerk mit Untersch...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 4. Die Erbfolgeordnung nach Linien

Rz. 104 Wer gesetzlicher Erbe wird, bestimmt sich nach dem gemeinspanischen Recht des Código Civil (Art. 930–958 CC) nach Erbfolgeordnungen. Unterschieden wird zunächst zwischen der direkt absteigenden Linie (Art. 930–934 CC) und der direkt aufsteigenden Linie (Art. 935–942 CC). Eheliche, nichteheliche und adoptierte Abkömmlinge des Erblassers sind nach der klaren Regelung i...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 3. Form letztwilliger Verfügungen

Rz. 22 Vorrangig zu beachten sind insoweit die Sonderregeln nach dem Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht vom 5.10.1961. Wie bereits für Deutschland seit 1966 in Kraft, gilt das Haager Testamentsformabkommen auch im Verhältnis zu Spanien seit dem 10.6.1988 (vgl. Rdn 27). Gemäß Art. 75 Abs. 1 EuErbVO ist dieses Abkommen auch ...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / VI. Die Testamentsvollstreckung

Rz. 168 Das Recht der Testamentsvollstreckung unterliegt dem Erbstatut und richtet sich – auch nach Inkrafttreten der EuErbVO – bei Anwendbarkeit spanischen Erbrechts weiterhin nach innerstaatlichem, spanischem Recht.[258] Rz. 169 Das spanische Recht kennt zunächst die Rechtsfigur des Testamentsvollstreckers (albacea; Art. 892 CC) sowie die des Nachlassteilers (contador/parti...mehr

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Ungarn / b) Anpassung von unbekannten Rechten gem. Art. 31 EuErbVO

Rz. 22 "Fremde", d.h. nach dem ungarischen Grundbuchrecht nicht eintragungsfähige Rechte bzw. Tatsachen[30] können aufgrund eines ENZ auch dann nicht eingetragen werden, wenn diese nach dem lex successionis entstanden sind. Nicht eintragungsfähig wären nach hiesiger Meinung z.B. die im deutschen bzw. österreichischen Recht bekannten Nacherbenvermerke und Testamentsvollstreck...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 1. Die einverständliche Erbteilung

Rz. 230 Bei Vorhandensein mehrerer Miterben erfolgen die Erbauseinandersetzung und Erbteilung (Partición de la Herencia) im Rahmen einer notariellen Urkunde, insbesondere wenn es um Liegenschaften oder um Bankkonten geht. An der Erbteilung sind die Erben und Noterben (auch der überlebende Ehegatte in seiner Eigenschaft als Noterbe) zu beteiligen (siehe oben Rdn 178 ff.).[341...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / Literaturtipps

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 1. Erbschaftsannahme und Ausschlagung

Rz. 160 Das spanische Recht verlangt in romanischer Rechtstradition[246] – anders als das deutsche Recht, wonach das Vermögen des Erblassers mit seinem Tode, jedoch ohne Zutun der Erben auf diese übergeht (§ 1922 BGB) – zunächst die Annahme der Erbschaft, bevor der Erbe etwa aus der Erbschaft erwachsene Rechte ausüben kann. Mit anderen Worten: Mit dem Tod des Erblassers erwi...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 5. Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten

Rz. 105 Der überlebende Ehegatte hat nach dem gemeinspanischen Recht des Código Civil grundsätzlich eine erbrechtlich recht schwache Position (siehe Rdn 11 f.).[174] Er ist zwar gem. Art. 807 Nr. 3 CC auch Noterbe (heredero forzoso), haftet aber nicht für Nachlassverbindlichkeiten.[175] In dem häufigen Fall aber, dass Abkömmlinge oder Aszendenten (Voreltern) vorhanden sind, ...mehr

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Tschechien / 1. Pflichtteilsberechtigte Personen, Umfang des Rechts

Rz. 93 Pflichtteilsberechtigt sind wie bisher lediglich Abkömmlinge des Erblassers. Die Aufnahme des Ehegatten in den Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen wurde zwar erörtert, konnte sich jedoch nicht durchsetzen. Als Ausgleich hierfür wurden dem verbliebenen Ehegatten bestimmte Rechte zugesprochen (vgl. Rdn 114). Rz. 94 Eine wesentliche Änderung des Pflichtteilsanspru...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 1. Allgemeines

Rz. 148 Etwaige Pflichtteilsansprüche beurteilen sich nach dem Recht, welches für die Erbfolge insgesamt gilt, dem Erbstatut. Dieses bestimmt sich für Erbfälle, die ab dem 17.8.2015 eingetreten sind, nach den Art. 21, 22 EuErbVO. Rz. 149 Das Recht auf den Noterbteil nach dem (gemein-)spanischen Código Civil (die legítima)[215] unterscheidet sich wesentlich vom deutschen Pflic...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / c) Statut der Lebensgemeinschaften

Rz. 46 Fragen des Personenstands sind gem. Art. 1 Abs. 2 lit. a) EuErbVO vom Anwendungsbereich der EuErbVO ausgeklammert, sie sind gesondert anzuknüpfen.[82] Im spanischen IPR ist das Statut der (nichtehelichen) Lebensgemeinschaft – anders als in Art. 17b EGBGB – nicht geregelt.[83] Grund hierfür ist das Fehlen einer einheitlichen Regelung des Rechts der Lebensgemeinschaften...mehr

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Norwegen [1] / e) Entzug des Rechts auf das ungeteilte Gesamtgut

Rz. 32 Der überlebende Ehegatte hat gemäß § 18 ADL kein Recht auf das ungeteilte Gesamtgut, wenn es wahrscheinlich ist, dass seine Schulden es erschweren, bestehende Ansprüche gegen den Verstorbenen durchzusetzen, oder wenn es wahrscheinlich ist, dass diese Verpflichtungen des überlebenden Ehegatten das Erbe der Erben des Verstorbenen wesentlich reduzieren werden. Das Gleich...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / d) Scheidungsstatut

Rz. 47 Das Scheidungsstatut bestimmt sich (in Ermangelung einer Rechtswahl gem. Art. 8 EuErbVO) nach der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 (Brüssel IIa-VO).[87]mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 3. Sonderfall: Eröffnung eines Testaments eines Deutschen in Spanien

Rz. 214 Hat ein deutscher Erblasser sein Testament vor einem spanischen Notar errichtet, ist dieses zweckmäßigerweise auch dort zu eröffnen – ebenfalls vor einem spanischen Notar. Er benötigt in diesem Fall eine Bescheinigung des Zentralen Nachlassregisters in Madrid (Registro General de Actos de Última Voluntad), dass keine andere als die ihm vorliegende letztwillige Verfüg...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 6. Informationspflichten und Wirkung der Steuerzahlung

Rz. 309 Alle Gerichte, Behörden und Register sowie Notare müssen den Steuerbehörden die Unterlagen übersenden, aus denen sich Anzeichen für eine Erbschaft- oder Schenkungsteuerpflicht ergeben. Nach Art. 33 spanErbStG dürfen ohne den Nachweis der Steuerzahlung keine Gegenstände oder Rechte an den Rechtsnachfolger ausgehändigt, bescheinigt oder Zahlungen geleistet werden. Bei ...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 2. Notarielles Verfahren

Rz. 217 Grundsätzlich gilt das notarielle Verfahren (acta de notoriedad;[324] Art. 55 und 56 LON). Ist der Notar als Nachlassbehörde nach den Zuständigkeitsvorschriften der EuErbVO international zuständig, so bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach Maßgabe der in Rdn 207 aufgeführten Kriterien, d.h., grundsätzlich das Notariat, das sich am letzten gewöhnlichen Aufentha...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / I. Vorbemerkung

Rz. 203 Dem Grundsatz nach lässt die EuErbVO die innerstaatlichen mitgliedstaatlichen Vorschriften betreffend die Zuständigkeit in Erbsachen unberührt (Art. 2 EuErbVO). Es gilt somit weiterhin der nach spanischem Recht gültige Grundsatz der freien Wahl des Notars [311] beispielsweise für die Errichtung von Erbteilungsurkunden, letztwilligen Verfügungen etc.[312] Die internati...mehr

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Tschechien / I. Bestimmung des anwendbaren Rechts aus tschechischer Sicht

1. Rechtsgrundlage Rz. 8 Das tschechische internationale Privatrecht ist durch das IPRG geregelt, das mit Wirkung zum 1.1.2014 das IPPRG beseitigt hat (siehe auch Rdn 2). Das IPRG ist jedoch von der seit dem 17.8.2015 geltenden EuErbVO überlagert, die im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit vorrangig anzuwenden ist. Die Kollisionsnormen in bilateralen Rechtshilfeabkommen, di...mehr

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Italien / XI. Probleme bei der Vererbung bestimmter Rechte von und an Ausländer

Rz. 266 Ausländer sind ebenso erbfähig wie italienische Staatsangehörige. Beschränkungen der Vererblichkeit an Ausländer bestehen nicht.mehr

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Portugal / V. Rechte der Miterben und Erbteilung (Partilha da herança)

1. Die Miterben Rz. 134 Eine Miterbengemeinschaft, wie sie vom deutschen Recht bekannt ist, kennt das portugiesische Erbrecht nicht. Vielmehr ist nach den Regelungen der Art. 2079–2096 CC vorgesehen, dass der ungeteilte Nachlass bis zu seiner Abwicklung, d.h. der Erbteilung (partilha da herança), der Verwaltung eines der Miterben unterliegt (administração da herança); dieser ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Elektronische Lohnsteuerabz... / 3 Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers

3.1 Mitteilungspflicht gegenüber Arbeitgeber Der Arbeitnehmer ist gesetzlich verpflichtet, dem Arbeitgeber zum Abruf der ELStAM bei Eintritt in das Dienstverhältnis Folgendes mitzuteilen[1]: Steueridentifikationsnummer, Tag der Geburt und ob es sich um das erste oder ein weiteres Dienstverhältnis handelt. Achtung Steuerklasse VI bei schuldhaftem Zögern Wenn der Mitarbeiter bei Beg...mehr

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Finnland / 4. Vorschriften, die ungeachtet des Rechts eines fremden Staates anzuwenden sind (Exklusivvorschriften)

a) Allgemeines Rz. 14 Die PK 26:12–26:14 regeln Tatbestände, in denen ungeachtet der Frage des Erbstatuts finnisches Recht anzuwenden ist. Dies betrifft folgende Sachverhalte: b) Nutzungsrecht des überlebenden Ehegatten an der gemeinsamen Wohnung Rz. 15 Der überlebende Ehegatte hat nach PK 3:1a Abs. 2 das Recht, eine in Finnland gemeinsam bewohnte eheliche Wohnung weiterhin zu ...mehr

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Frankreich / d) Weitere Rechte des überlebenden Ehegatten

Rz. 87 Neben dem gesetzlichen Erbrecht stehen dem überlebenden Ehegatten noch andere Vermögensvorteile beim Tod des Erstversterbenden zu. aa) Unterhaltsanspruch des bedürftigen Ehegatten gegen den Nachlass Rz. 88 Zu nennen ist beispielsweise der Unterhaltsanspruch des bedürftigen Ehegatten gegen den Nachlass gem. Art. 767 C.C. Diese Unterhaltsrente muss gem. Art. 767 Abs. 1 C....mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 7. Navarra

Rz. 199 Das Foralrecht hat seine gesetzliche Grundlage in der Kompilation des Zivilrechts von Navarra (Gesetz 1/1973).[306] Die Regelung über die Rechtsnachfolge von Todes wegen findet sich im Zweiten Buch (Leyes 148 ff.).[307] Rz. 200 Neben dem notariellen offenen und dem geschlossenen Testament ist als Sonderform das (Not-)Testament bei drohender Lebensgefahr kann ein Notte...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / b) Erbvertragliche Verfügungen bei Erbfällen, die vor dem 17.8.2015 eingetreten sind

Rz. 29 Bei deutsch-spanischen Ehen[55] war früher zu differenzieren, ob der spanische Partner einem Foralrecht unterliegt, welches den Erbvertrag zulässt, oder aber dem gemeinspanischen Recht des Código Civil. Wird also ein Erbvertrag zwischen einem Deutschen und einer Katalanin geschlossen, ist er als gültig anzusehen, wenn die Voraussetzungen beider (Heimat-)Rechte – des d...mehr

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Estland / 6. Probleme bei der Vererbung bestimmter Rechte, u.A. von und an Ausländer

Rz. 62 Die Vererbung von Rechten an Ausländer und von Ausländern ist in der Regel problemlos. Eine Ausnahme bilden Internet-Domains mit der Endung .ee: Nach estnischem Recht können Domains mit der Endung .ee im Eigentum von Ausländern sein, wenn als Verwaltungskontaktperson eine natürliche Person angegeben wird, die eine in Estland ausgegebene ID-Nummer besitzt. Voraussetzung...mehr

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Niederlande / 4. Sonstige gesetzliche Rechte

Rz. 100 Wenn der überlebende Ehepartner enterbt wird oder der überlebende Ehepartner erbt nicht alle Vermögenswerte, hat der überlebende Ehepartner eine Reihe von Willensrechten. Er kann ein Recht auf einen Nießbrauch an der Ehewohnung und am Hausrat geltend machen. Nach Versterben des Erblassers kann der überlebende Ehegatte sechs Monate in der Ehewohnung wohnen bleiben unt...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 7. Der ordre public

Rz. 38 In der EuErbVO findet sich ein Ordre-public-Vorbehalt in Art. 35. Der spanische ordre public (orden público) ist in Art. 12 Ziff. 3 CC niedergelegt. Danach "findet ein ausländisches Recht in keinem Falle Anwendung, wenn es im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung steht". Eine nähere, positive Umschreibung des Begriffs "öffentliche Ordnung" findet sich nicht. Gemäß inte...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / I. Spanisches Erbkollisionsrecht und EuErbVO

Rz. 6 Die Darstellung des spanischen internationalen Erbkollisionsrechts wurde auch durch das Inkrafttreten der EuErbVO nicht obsolet. Zwar verdrängt die EuErbVO in ihrem Anwendungsbereich das nationale IPR der Mitgliedstaaten, so dass die Bestimmung der Rechtsordnung, die das Erbstatut ausfüllen soll, nicht mehr Art. 9.8 CC,[4] sondern den Kollisionsvorschriften der EuErbVO...mehr

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Großbritannien: Schottland / A. Grundsätze des schottischen Rechts

Rz. 1 Im Mehrrechtsstaat Großbritannien[1] gilt für Schottland eine eigene Rechtsordnung, die sich insbesondere bei der gesetzlichen Erbfolge, den formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Testaments und den Pflichtteilsrechten des Ehegatten und der Abkömmlinge des Erblassers deutlich von der Englands und Wales unterscheidet. In folgenden Bereichen besteht jedoch eine weit...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / a) Güterstatut

Rz. 41 Wie in anderen romanischen Rechten gilt auch in Spanien, dass im Todesfall die güterrechtliche Abwicklung der erbrechtlichen vorgeht. Die Frage nach dem Güterstatut stellt sich zwingend als Vorfrage. So entschied der spanische Oberste Gerichtshof (Tribunal Supremo – TS), dass eine Erbteilung, die ohne vorherige güterrechtliche Auseinandersetzung mit der ersten Ehefrau...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 4. Folgen der Überschreitung

Rz. 156 Die Vorschriften des Noterbrechts sind zwingendes Recht (ius cogens).[229] Wird ein (nicht wirksam enterbter)[230] Noterbe vollständig übergangen,[231] so ergeben sich dessen Rechte aus Art. 814 CC. In diesem Fall wahrt der Noterbe seine Rechte durch Erhebung einer Herabsetzungsklage,[232] die von dem übergangenen Noterben gegen die übrigen, nicht übergangenen Noterb...mehr