Fachbeiträge & Kommentare zu Recht

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Lettland / A. Internationales Erbrecht

Rz. 1 Das lettische Internationale Erbrecht regelt Art. 16 des lettischen Zivilgesetzbuches vom 28.1.1937 (ZGB), welches nach Wiedererlangung der Souveränität Lettlands durch Gesetz vom 7.7.1992 wieder in Kraft gesetzt worden ist. Diese Vorschrift bestimmt für die Erbrechte an einem Nachlass, der sich in Lettland befindet, die Geltung des lettischen Rechts (lex rei sitae).[1...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / 2. Erbrechtliche Wirkungen der Adoption

Rz. 47 Fallen das auf die Wirkungen der Adoption anwendbare Recht und das Erbstatut auseinander, fragt sich, ob sich das Erlöschen des Erbrechts in der leiblichen Familie und die Begründung eines Erbrechts in der Familie des Annehmenden aus dem Recht ergeben, das allgemein die Adoptionswirkungen bestimmt, oder aus dem Erbstatut. Diese Frage ist umstritten und nicht höchstric...mehr

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§ 4 Anspruchsübergänge und ... / b) Die rechtliche Beurteilung

Rz. 365 Das angefochtene Urteil hielt revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Rz. 366 Mit Recht hatte das Berufungsgericht angenommen, dass die Klägerin gegen den Beklagten aus übergegangenem Recht des Geschädigten nach § 119 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 Fall 2 SGB X in der seit dem 1.1.2001 geltenden Fassung einen Anspruch auf Ersatz ausgefallener Beiträge zur gesetzlichen Rentenversic...mehr

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Italien / 4. Stiftungen, Società fiduciarie, Trust, Atti di destinazione

Rz. 204 In der italienischen Kautelarpraxis versucht man, durch stiftungsrechtliche Lösungen und mithilfe des Instituts der Treuhand das Verbot des Art. 458 c.c. zu umgehen.[332] Rz. 205 Nach überwiegender Ansicht sind sowohl rechtsfähige Stiftungen als auch unselbstständige bzw. atypische Stiftungen zu rein privaten Zwecken ("Familienstiftung") trotz der Erwähnung in Art. 28...mehr

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Frankreich / Literaturtipps

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Niederlande / Literaturtipps

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / V. Eheschließung nach dem 31.3.1953 und vor dem 9.4.1983 (Ehen im Übergangszeitraum)

Rz. 77 Für die vor dem 9.4.1983 geschlossenen Ehen installiert Art. 220 Abs. 3 S. 1 EGBGB eine komplizierte Übergangsregelung, die den Spagat zwischen einer verfassungskonformen Übergangsregelung unter der Wahrung des Vertrauensschutzes versucht. Die hierfür geschaffenen Übergangsregelungen für "Alt-Ehen" sind insbesondere im Internationalen Erbrecht von Bedeutung, da die me...mehr

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Italien / c) Ordre public und sonstige sachrechtliche Verbote

Rz. 40 Auch sonstige sachrechtliche Verbote des italienischen Rechts (Verbot des Erbvertrages und des gemeinschaftlichen Testaments, Unzulässigkeit von Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträgen sowie grundsätzliche Unzulässigkeit der Anordnung der Nacherbschaft) sind nicht als Teil des italienischen ordre public zu beachten. Die Frage stellt sich insbesondere bei einer vor Gel...mehr

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Großbritannien: Schottland / V. Gestaltungsmöglichkeiten außerhalb des Erbrechts

Rz. 42 Um die zwingende Nachlassabwicklung insbesondere in Fällen, bei denen nur ein Teil des Nachlasses in Großbritannien belegen ist, ganz zu vermeiden, kann es sich empfehlen, die Vermögensanlagen zu Lebzeiten so zu treffen, dass diese nicht in den vom executor verwalteten Nachlass fallen. Dafür kommen wie im englischen Recht die Begründung eines inter vivos trust, die Sc...mehr

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Portugal / b) Das verschlossene Testament

Rz. 61 Nach portugiesischem Recht kann ein verschlossenes Testament (testamento cerrado) nur von Volljährigen errichtet werden. Allerdings kann in dieser Form nicht testieren, wer des Lesens nicht mächtig ist (Art. 2208 CC). Grundsätzlich wird dieses Testament vom Testator eigenhändig geschrieben und unterschrieben (siehe auch Rdn 60). Dabei verlangt das portugiesische Recht...mehr

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Slowenien / III. Inhalt des Testaments

Rz. 62 Der Erblasser kann einen oder mehrere Erben [168] bestimmen.[169] Diese Personen erben das gesamte Vermögen oder Teile des Vermögens des Testators (Universalsukzession, Art. 78 Abs. 1, 2 ErbG). Hinterlässt der Erblasser einer Person ausschließlich bestimmte Gegenstände oder Rechte, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob es sich um eine Erbeneinsetzung oder ein Vermächtni...mehr

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Portugal / 4. Das gemeinschaftliche Testament – Verbot nach dem Código Civil

Rz. 70 Das portugiesische Recht verbietet ausdrücklich das gemeinschaftliche Testament: Nach Art. 2181 CC dürfen zwei oder mehr Personen nicht in einer Urkunde testieren – unabhängig, ob zu wechselseitigem Vorteil oder zugunsten eines Dritten. Rz. 71 Das Verbot gilt für alle Portugiesen im portugiesischen Inland (einschließlich der Inselgruppe Madeira sowie den Azoren) und fü...mehr

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Großbritannien: England und... / 1. Erteilung eines deutschen Erbscheins

Rz. 132 Kommt englisches Erbrecht zur Anwendung (zu den Fallgruppen siehe Rdn 13), ist aber Vermögen in Deutschland belegen, wird zur Nachlassabwicklung in Deutschland regelmäßig ein deutscher Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis benötigt werden. Da Großbritannien kein Mitgliedstaat der EuErbVO ist, werden deutsche Gerichte zu deren Erteilung regelmäßig entweder n...mehr

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Niederlande / IX. Der ordre public

Rz. 30 Wie die anderen Haager Übereinkommen enthält auch das Haager ErbrechtÜbk. in seinem Art. 18 eine ordre-public-Klausel. Sie besagt, dass die Anwendung des durch das Übereinkommen verwiesenen Rechts nur verweigert werden kann, wenn diese offensichtlich dem ordre public zuwiderlaufen würde. Dabei handelt es sich um den ordre public des Forumstaates. Die ordre-public-Klau...mehr

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§ 1 Die Europäische Erbrech... / VIII. Ergebniskorrekturen

Rz. 74 Nach Lösung aller Einzelfragen und Beantwortung auch der Vorfragen nach den jeweils einschlägigen Rechtsordnungen können sich verschiedene Folgefragen ergeben: Beispielsweise, ob es aus deutscher Sicht zu akzeptieren ist, wenn nichteheliche Kinder nicht als Abkömmlinge gelten oder nur ein reduziertes Erbrecht besitzen oder wenn die Ehefrau keinen Pflichtteil hat[58] o...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / 2. Scheidung der Ehe

Rz. 16 Das auf die Zulässigkeit und Voraussetzungen anwendbare Recht bestimmt seit dem 21.6.2012 die sog. Rom III-Verordnung.[15] Art. 6 Rom III-VO ermöglicht, das Scheidungsstatut durch vertragliche Rechtswahl festzulegen. Die Rechtswahl muss durch in Deutschland lebende Eheleute gem. Art. 46d EGBGB durch notariell beurkundeten Ehevertrag getroffen werden. Haben die Eheleut...mehr

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Frankreich / ee) Besonderheiten bei avantages matrimoniaux

Rz. 15 Die Wirksamkeit der Vereinbarung von avantages matrimoniaux (siehe hierzu Rdn 189 ff.) richtet sich nach bisher h.M. in Frankreich nach dem Güterrechtsstatut und nicht nach dem Erbstatut.[14] Dies korrespondiert mit der in Art. 1527 Abs. 1 C.C. für das materielle Recht getroffenen Einordnung, dass avantages matrimoniaux keine donations, sondern Regelungen über die Aus...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / 3. Objektive Anknüpfung des Güterstatuts

Rz. 73 Mangels Rechtswahl gilt das anhand der sog. Kegelschen Leiter [81] bestimmte Recht:mehr

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Griechenland / Literaturtipps

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Finnland / 1. Ehewirkungsstatut

Rz. 18 Seit dem 1.3.2002 ist Ehewirkungsstatut gem. § 128 FinEhegesetz das Recht des Landes, in dem die Ehegatten ihren Wohnsitz haben. Sofern die Ehegatten in verschiedenen Ländern wohnen, findet das Recht des Staates Anwendung, in dem die Ehegatten während der Ehe zuletzt einen gemeinsamen Wohnsitz hatten, sofern einer der Ehegatten jetzt noch dort wohnt. Ist dies nicht de...mehr

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Estland / I. Estnisches internationales Erbrecht

Rz. 1 Das estnische internationale Erbrecht ist im 5. Teil (§§ 24–29) des estnischen Gesetzes zum Internationalen Privatrecht[1] geregelt. Demnach wird für den gesamten Nachlass das Recht des letzten Wohnsitzstaates des Erblassers, unabhängig vom Ort des Vermögens, angewandt. Der Erblasser kann aber auch eine Rechtswahl treffen und testamentarisch oder im Erbvertrag festlege...mehr

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Portugal / d) Das von Portugiesen im Ausland errichtete Testament

Rz. 65 Besonders geregelt ist das Testament, das von Portugiesen im Ausland errichtet worden ist (testamento feito por português em país estrangeiro, Art. 2223 CC). Dabei handelt es sich um keine echte Sonderform. Vielmehr wird so dem Umstand Rechnung getragen, dass es – selbstverständlich – auch den Portugiesen im Ausland möglich ist, ein Testament zu errichten, also insbes...mehr

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / IV. Auslandsbezug des Erbfalls

Rz. 34 Der Auslandsbezug eines Erbfalls kann sich aus unterschiedlichsten Gründen ergeben. Anknüpfend an die Person des Erblassers kann dieser ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. Eine Steuerpflicht kann sich aber auch aus der Staatsangehörigkeit des Erblassers ergeben. Die gleichen Anknüpfungspunkte ergeben sich für die durch den Tod Begünstigten (z...mehr

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§ 4 Erbfallbezogene Verfügu... / Literaturtipps

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§ 4 Erbfallbezogene Verfügu... / III. Formwirksamkeit des Verzichtsvertrages

Rz. 79 Da der Erb- und Pflichtteilsverzicht als "Vereinbarung, die Rechte am künftigen Nachlass einer oder mehrere an dieser Vereinbarung beteiligter Personen entzieht", gem. Art. 3 Abs. 1 lit. b EuErbVO als "Erbvertrag" i.S.d. EuErbVO zu qualifizieren ist, ergibt sich das auf die Formwirksamkeit anwendbare Recht aus Art. 27 EuErbVO mit den zahlreichen Anknüpfungsalternative...mehr

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Bulgarien / 1. Allgemeines

Rz. 29 Wie im deutschen Erbrecht kennt das bulgarische Recht das eigenhändige und das öffentliche (notarielle) Testament. Beide Formen entfalten identische Rechtsfolgen. Hat der Erblasser zu Lebzeiten mehrere Testamente errichtet, so gilt das zeitlich späteste Testament – unabhängig von der Form, die der Erblasser dafür gewählt hat. Im Unterschied zum deutschen Recht sind de...mehr

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§ 7 Internationales Erbverf... / II. Anerkennung- und Vollstreckung drittstaatlicher Entscheidungen

Rz. 107 Das Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung drittstaatlicher Entscheidungen unterliegt dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten. Vorrangig richtet sich die Anerkennung und Vollstreckung nach staatsvertraglichen Regelungen (§ 97 Abs. 1 S. 1 FamFG).[216] Das Deutsch-Türkische Nachlassabkommen sieht etwa vor, dass Entscheidungen, die aufgrund der Zuständigkeit nach ...mehr

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Polen / V. Erbvertrag, Erbverzicht

Rz. 70 Ein Vertrag über den Nachlass einer noch lebenden Person ist nach dem polnischen Recht unwirksam. Nach dem polnischen Recht ist als Erbvertrag nur der Erbverzicht oder der Verzicht auf das Recht zum Pflichtteil im Ganzen oder zum Teil möglich (Art. 1048 §§ 1 und 2 ZGB). Ein solcher Vertrag ist in Form einer notariellen Urkunde abzuschließen. Der Verzicht auf das Erbe ...mehr

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Nordmazedonien / A. Internationales Erbrecht

Rz. 1 Die Bestimmungen des am 1.1.1983 in Kraft getretenen Gesetzes der ehemaligen Föderation Jugoslawien zur Lösung von Gesetzeskollisionen mit den Vorschriften anderer Staaten für bestimmte Verhältnisse (IPRG) vom 15.7.1982[1] galten in der souveränen Republik Mazedonien nach Abspaltung aus der jugoslawischen Föderation zunächst fort.[2] Am 12.7.2007 wurde das Gesetz durch...mehr

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Schweden / c) Erblasser in zweiter (oder weiterer) Ehe verheiratet

Rz. 54 Ist der Verstorbene in zweiter (oder weiterer) Ehe verheiratet und hat dieser Kinder aus vorherigen Beziehungen (z.B. Kinder aus vorheriger Ehe oder uneheliche Kinder; särkullsbarn ), die nicht zugleich Kinder des längstlebenden Ehegatten sind, so ist es auch hier so, dass diese Kinder sogleich ihren Erbanteil einfordern können, d.h. im Verhältnis zu diesen fällt der e...mehr

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§ 1 Die Europäische Erbrech... / A. Die Entstehung der EuErbVO

Rz. 1 Der Vertrag von Maastricht vom 7.2.1992 schuf die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen als dritte Säule der Union.[1] Nachdem hierauf erarbeitete Entwürfe scheiterten, überführte der Vertrag von Amsterdam vom 2.10.1997[2] die justizielle Zusammenarbeit in die "erste Säule". Dadurch wurde der Rat ausdrücklich ermächtigt, Maßnahmen zur Vereinbarung und Ve...mehr

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Portugal / 3. Form letztwilliger Verfügungen

Rz. 9 Portugal hat das Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht vom 5.10.1961 zwar am 29.6.1967 gezeichnet, jedoch nicht ratifiziert. Hinsichtlich der Form letztwilliger Verfügungen gilt Art. 27 EuErbVO danach ist die Verfügung von Todes wegen wie auch ihr Widerruf oder ihre Änderung dann formgültig, wenn sie dem am Ort der Vorn...mehr

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Italien / 3. Insbesondere: Qualifizierung von gemeinschaftlichem Testament und Erbvertrag

Rz. 55 Die Qualifizierung eines gemeinschaftlichen Testaments nach der EuErbVO als formelle oder materielle Gestaltung wird noch definitiv zu klären sein.[80] Die eigenständige Regelung durch die EuErbVO deutet auf eine gesonderte Einordnung des gemeinschaftlichen Testaments aufgrund seiner sowohl inhaltlichen als auch formellen Besonderheiten hin. Durch die Möglichkeit der ...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / III. Abstammung

Rz. 37 Die Abstammung unterliegt dem gem. Art. 19 Abs. 1 EGBGB anwendbaren Recht. Dies gilt wohl auch unter der Geltung der EuErbVO selbst dann, wenn ausländisches Recht Erbstatut ist (selbstständige Vorfragenanknüpfung).[42] Rz. 38 Um die Feststellung der Abstammung zu begünstigen, sieht Art. 19 Abs. 1 EGBGB nebeneinander mehrere Anknüpfungspunkte vor (alternative Anknüpfung...mehr

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§ 5 Grenzen der Anwendung a... / II. Ergebnis der Rechtsanwendung

Rz. 9 Allein das (Gesamt-)Ergebnis der Rechtsanwendung ist Gegenstand der Kontrolle. Da der ausländische Gesetzgeber nicht deutschem Verfassungsrecht unterliegt, ist eine abstrakte Kontrolle der Regeln des ausländischen Erbrechts anhand der deutschen Grundrechte nicht notwendig und nicht möglich. "Ergebnis der Rechtsanwendung" bedeutet insbesondere, dass sämtliche Möglichkei...mehr

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Türkei / III. Kollision von Erb- und Güterstatut

Rz. 10 Probleme können auftreten, wenn türkisches Erb- und deutsches Ehegüterrecht oder umgekehrt zusammentreffen (Erbstatut und Ehegüterstatut).[23] In solchen Fällen ist der Güterstand als Vorfrage zu behandeln.[24] Rz. 11 Es ist eine allgemein vertretene Meinung, dass die selbstständige Anknüpfung von Vorfragen die internationale Entscheidungsharmonie zwischen den Vertrags...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / 6. Nacherbschaft

Rz. 45 Das Recht der Vor- und Nacherbschaft (sustitución fideicomisaria) ist in den Art. 25 ff. CDCIB umfassend geregelt. Zu unterscheiden ist die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft innerhalb und außerhalb der Familie. Werden Personen, die außerhalb der Familie stehen, zu Vor- und Nacherben eingesetzt, kann der Erblasser (fideicomitente) grundsätzlich nur zwei Berufungen a...mehr

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Ungarn / 5. Ausschlagung der Erbschaft

Rz. 157 Die Ausschlagung der Erbschaft[150] stellt einen Verzicht auf die Erbschaft nach dem Erbfall durch einseitige Erklärung des Erben dar. Der ausschlagende Erbe ist so anzusehen, als sei er aus der Erbfolge weggefallen. Im heutigen Ungarn ist angesichts zahlreicher überschuldeter Nachlässe die Ausübung des Ausschlagungsrechts nicht selten, so dass dann der Fiskus erbt. ...mehr

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Katalonien / I. Das katalanische Zivilrecht in Spanien als Staat mit mehreren Gesetzgebungsorganen

Rz. 2 In Spanien bestehen für das Zivilrecht mehrere Gesetzgebungskompetenzen. Die Spanische Verfassung (Constitución Española – CE) von 1978 anerkennt und gewährleistet diese Vielfalt der Gesetzgebung in Art. 149.1.8 insofern, als sie den Autonomen Regionen mit eigenem Zivilrecht die alleinige Kompetenz für dessen Erhaltung, Änderung und Weiterentwicklung mit Ausnahme einig...mehr

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Albanien / A. Internationales Erbrecht

Rz. 1 Das Internationale Erbrecht ist in Albanien durch das Gesetz vom 2.6.2011 über das Internationale Privatrecht (IPRG) geregelt.[1] Das Erbstatut wird seither nicht mehr an die Staatsangehörigkeit des Erblassers angeknüpft, sondern an den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes (Art. 33 Abs. 1 IPRG). Die Vererbung unbeweglicher Sachen unterliegt...mehr

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Österreich / Literaturtipps

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Großbritannien: England und... / 1. Gesonderte Nachlassabwicklung in England

Rz. 21 England folgt im materiellen Erbrecht dem im Common-Law-Rechtskreis verbreiteten Prinzip der gesonderten Nachlassabwicklung. Dabei geht der Nachlass als Gesamtheit zunächst auf einen personal representative über, der als executor bezeichnet wird, wenn er im Testament ernannt ist, und als administrator, wenn er vom Gericht bestellt wird. Dieser Nachlassabwickler verwal...mehr

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Irland / 3. Testamentsauslegung

Rz. 7 Die Auslegung eines Testaments (construction) unterliegt dem Recht, von dessen Geltung der Testator ausging, hilfsweise dem Recht des domicile zum Zeitpunkt seiner Errichtung. Ein späterer Wechsel des domicile hat daher keinen Einfluss auf die Auslegung.[15] Da Sec. 107 (1) ISA zwingend ist, kann hiervon wohl auch bei einem ausdrücklichen anderweitigen Willen nicht abg...mehr

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Schweden / 1. Rechtsnatur des Nachlasses, Beteiligte

Rz. 128 Der Nachlass (dödsbo) geht nicht wie im deutschen Recht in der Sekunde des Todes auf eine oder mehrere Personen über, sondern ist im schwedischen Recht eine eigenständige juristische Person.[103] Der Nachlass kann in eigenem Namen Verträge schließen und bei Gerichten Partei sein (ÄB 18:1).[104] Er kann im Grundstücksregister als solcher eingetragen werden. Ist ein bo...mehr

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§ 6 Erwerbsschaden und Rent... / b) Die rechtliche Beurteilung

Rz. 214 Das Berufungsurteil hielt den Angriffen der Revision stand. Das Berufungsgericht hatte mit Recht angenommen, dass die Klägerin von der Beklagten aus übergegangenem Recht ihres Versicherten H. Ersatz der an diesen erbrachten Rentenleistungen und der für ihn an die Krankenversicherung der Rentner abgeführten Beiträge für die Zeit vom 1.9.2006 bis 31.8.2008 im geltend g...mehr

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Italien / 1. Überblick

Rz. 1 Für die Rechtsnachfolge ist in Italien die EuErbVO einschlägig, die gem. Art. 84 Abs. 2 EuErbVO im Wesentlichen ab 17.8.2015 in Kraft trat und ab diesem Zeitpunkt die bisherigen autonomen Kollisionsnormen in deutsch-italienischen Erbfällen (Art. 25, 26 EGBGB bzw. Art. 46 ff. des Gesetzes Nr. 218 vom 31.5.1995, in Kraft getreten am 1.9.1995 – it. IPRG) verdrängt hat. Si...mehr

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Portugal / 10. Widerruf – Revogação

Rz. 104 Der Widerruf von Testamenten ist in den Art. 2179 Abs. 1, 2311 CC vorgesehen; auch ein teilweiser Widerruf ist möglich. Auf das Recht zum Widerruf kann nicht wirksam verzichtet werden. Der Widerruf kann – wie nach deutschem Recht – ausdrücklich oder stillschweigend (konkludent) erfolgen; Letzteres wird auch als tatsächlicher Widerruf (revogação real) – z.B. Zerstörun...mehr

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Rumänien / I. Annahme der Erbschaft

Rz. 50 Die Verwaltung und der Besitz des Nachlasses setzen die Einweisung voraus ("seisin"), Art. 1125 CCN. Die Abkömmlinge des Erblassers, die Eltern und – nach dem neuen CCN – auch der Ehegatte erlangen den Besitz an den Nachlassgegenständen ipso iure mit Eintritt des Erbfalles (Art. 1126 CCN). Alle anderen Personen bedürfen einer sog. "Einweisung in den Besitz". Diese erf...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / 3. Ibiza und Formentera

Rz. 22 Abweichend von dem für Mallorca und Menorca geltenden Recht ist ein Nebeneinander von gesetzlicher und testamentarischer Erbfolge zulässig,[34] denn Art. 69 Abs. 2 CDCIB bestimmt, dass Testament und Erbvertrag wirksam sind, auch wenn kein Erbe oder der Erbe nicht für das gesamte Vermögen eingesetzt ist. Rz. 23 Art. 84 Abs. 1 CDCIB erklärt die Vorschriften des Código Ci...mehr

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§ 4 Anspruchsübergänge und ... / b) Die rechtliche Begründung

Rz. 159 Das Berufungsgericht hatte ausgeführt, dem Kläger stünden gegen die Beklagten aus gemäß § 98 S. 1 LBG Rheinland-Pfalz (nachfolgend: LBG RP) übergegangenem Recht des Beamten Ansprüche auf Ersatz von Verdienstausfall und Heilbehandlungskosten gemäß § 823 Abs. 1 BGB zu. Allerdings hafteten die Beklagten nur in Höhe einer Quote von 80 %. 20 % seines Schadens müsse der Be...mehr