Fachbeiträge & Kommentare zu SGB

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Sommer, SGB V § 139b Aufgab... / 2 Rechtspraxis

2.1 Beauftragung des IQWiG (Abs. 1) Rz. 4 Der G-BA ist der alleinige Auftraggeber des IQWiG (Satz 1). Andere Einrichtungen wie z. B. Gerichte oder Krankenkassen sind nicht befugt, Aufträge zu erteilen. Damit ist aber nicht ausgeschlossen, dass diese beim IQWiG vorliegende Informationen abrufen und zum konkreten Verfahren beiziehen (BSG, Urteil v. 13.12.2005, B 1 KR 21/04 R). ...mehr

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Sommer, SGB V § 278 Medizin... / 2 Rechtspraxis

2.1 Organisation (Abs. 1) 2.1.1 Errichtung (Satz 1) Rz. 5 In jedem Land wird zeitlich unbefristet ein MD als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet. Damit wird wie für die Landesverbände der Krankenkassen (§ 207) das jeweilige Bundesland als regionale Abgrenzung der örtlichen Zuständigkeit des MD gewählt. Die MD der alten Bundesländer sind bereits als Körperschaften de...mehr

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Sommer, SGB V § 66 Unterstü... / 2.4 Unterstützung durch die Krankenkasse

Rz. 19 Die Unterstützung ist dem Versicherten aufgrund eines entsprechenden Antrags (§ 19 Satz 1 SGB IV) oder von Amts wegen zu erteilen (BSG, Urteil v. 6.3.2003, B 4 RA 15/02 R). Die Krankenkasse wird von Amts wegen tätig, wenn sich aus einem konkreten Verwaltungskontakt ein Beratungsbedarf ergibt (BSG, Urteil v. 26.4.2005, B 5 RJ 6/04 R m. w. N.). Rz. 20 Die Krankenkasse tr...mehr

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Sommer, SGB V § 210 Satzung... / 2.3.3 Entschädigungen für Organmitglieder (Nr. 3)

Rz. 7 Die Entschädigungen für Organmitgliedersind in der Satzung zu regeln. Hierbei ist aber § 209 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 41 SGB IV zu berücksichtigen, sodass dem Satzungsgeber hier nur Spielraum für deklaratorische Regelungen und Verweise auf die Gesetzeslage verbleiben dürfte.mehr

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Sommer, SGB V § 139a Instit... / 2.4 Arbeitsweise und Berichterstattung (Abs. 4)

Rz. 28 Das Institut erfüllt seine Aufgaben, indem es den medizinischen Nutzen nach den international üblichen und akzeptierten Standards der evidenzbasierten Medizin und die Wirtschaftlichkeit nach den hierfür maßgeblichen international anerkannten Standards, insbesondere der Gesundheitsökonomie bewertet (Satz 1). Das IQWiG geht bei seinen Bewertungen in vergleichbarer hoch qua...mehr

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Sommer, SGB V § 139b Aufgab... / 1 Allgemeines

Rz. 3 Die Rechtsvorschrift bildet zusammen mit § 139a (Einrichtung des IQWiG) und § 139c (Finanzierung) eine Einheit, die mit dem GMG erstmals in das SGB V eingeführt worden ist. Es ist geregelt, wie das IQWiG seine Aufgaben (§ 139a Abs. 3) ausführt. Die Beauftragung erfolgt durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA; Abs. 1). Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat ...mehr

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Sommer, SGB V § 139b Aufgab... / 2.4 Empfehlungen an den Gemeinsamen Bundesausschuss (Abs. 4)

Rz. 12 Die Arbeitsergebnisse aller Aufträge sind dem G-BA als Empfehlung zuzuleiten (Satz 1). Dazu gehören die Ergebnisse aufgrund von Einzelaufträgen des G-BA (Rz. 4), der Beobachtungspflicht (Rz. 5), des Generalauftrags des G-BA (Rz. 6), des Antragsrechts des BMG (Rz. 8) und der durch das BMG finanzierten Aufträge (Rz. 9). Rz. 13 Die Empfehlungen des IQWiG haben keinen normative...mehr

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Sommer, SGB V § 139b Aufgab... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) mit Wirkung zum 1.1.2004 an neu in das SGB V eingefügt. Sie regelt, in welcher Weise das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG; § 139a) mit Arbeiten beauftragt wird, wer die Arb...mehr

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Sommer, SGB V § 210 Satzung... / 2.3.2 Zahl und Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und ihrer Vertreter (Nr. 2)

Rz. 6 Die Satzung enthält Bestimmungen über die Zahl und Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats und ihrer Vertreter aufzunehmen. Die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrats richtet sich nach der Anzahl der Mitgliedskassen im Landesverband und ist auf höchsten 30 begrenzt (§ 209 Abs. 1). Sofern sich die Anzahl der Mitglieder des Verbandes während einer Wahlperiode ändert, ka...mehr

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Sommer, SGB V § 66 Unterstü... / 3 Literatur und Materialien

Rz. 25 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss), BT-Drs. 18/11205. Arbeitsgruppen Ü1-MedJur, Forum MedJur (Hrsg.), Leitfaden für die Zusammenarbeit zwischen Krankenkassen/Pflegekassen und MDK bei drittverursachten Gesundheitsschäden, insbesondere bei Behandlungsfehlern und Pflegefehlern, Stand: November 2009, veröffentlicht im Internet au...mehr

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Sommer, SGB V § 139a Instit... / 1 Allgemeines

Rz. 4 Die Rechtsvorschrift bildet zusammen mit §§ 139b (Aufgabendurchführung) und 139c (Finanzierung) eine Einheit, die mit dem GMG erstmals in das SGB V eingeführt worden ist. Rz. 5 Aufgrund der in der Norm enthaltenen gesetzlichen Ermächtigung hat der G-BA (§ 91) das IQWiG gegründet (https://www.iqwig.de/). Es handelt sich um ein Expertengremium, das in seiner persönlichen ...mehr

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Sommer, SGB V § 210 Satzung... / 2.4 Bekanntmachung und Inkrafttreten (Satz 4)

Rz. 14 Nach § 34 Abs. 2 SGB IV sind die Satzung und sonstiges autonomes Recht öffentlich bekannt zu machen. Das Publikationsorgan wird in der Satzung geregelt. Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. Auf die Komm. zu § 194 Abs. 1 Nr. 11 wird verwiesen.mehr

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Sommer, SGB V § 210 Satzung... / 2.2 Genehmigung (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 3a Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen als Wirksamkeitsvoraussetzung der Genehmigung der obersten Verwaltungsbehörde des jeweiligen Bundeslandes, in dem der Landesverband seinen Sitz hat. Dabei handelt es sich um die Aufsichtsbehörde des Landesverbandes (§ 208 Abs. 1). Die Genehmigung ist ein staatliches Mitwirkungsrecht, das sich auf die Rechtskontrolle beschränkt....mehr

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Sommer, SGB V § 139a Instit... / 2.5 Beteiligung Betroffener (Abs. 5)

Rz. 32 Wesentlichen Betroffenen (§§ 140f, 140h; Patientenbeteiligungsverordnung v. 14.12.2003, BGBl. I S. 2753) ist in allen wichtigen Abschnitten des Bewertungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (Satz 1). Im Sinne der Norm betroffen sind Sachverständige der medizinischen, pharmazeutischen und gesundheitsökonomischen Wissenschaft und Praxis, Arzneimittelherstell...mehr

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Sommer, SGB V § 278 Medizin... / 2.2 Personal (Abs. 2)

Rz. 12 Die Fachaufgaben des MD werden von Ärzten, Pflegefachkräften sowie Angehörigen anderer geeigneter Berufe im Gesundheitswesen wahrgenommen (Satz 1). Zu anderen geeigneten Berufen gehören z. B. Kodierassistenten im Rahmen der Abrechnungsprüfung stationärer Behandlungen, Gesundheitsökonomen bei der Bewertung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden oder Orthopädietec...mehr

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Sommer, SGB V § 66 Unterstü... / 1.1 Schadensersatz

Rz. 3 Der Patient hat einen Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens durch erforderliche Heilbehandlungskosten sowie auf Schmerzensgeld, wenn der ärztliche Behandlungsfehler ursächlich für einen Gesundheitsschaden ist (z. B. Lähmungserscheinungen im rechten Bein aufgrund einer Nervenschädigung durch einen fehlerhaften operativen Eingriff). Der Anspruch auf Schadensersatz...mehr

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Sommer, SGB V § 139a Instit... / 2.1.1 Gründung

Rz. 9 Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen wird vom G-BA gegründet, der zugleich Träger des Instituts ist (Satz 1). Damit ist das Institut mittelbar an die gemeinsame Selbstverwaltung angebunden, da der G-BA von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem Spitzen...mehr

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Sommer, SGB V § 139a Instit... / 2.3.1 Bewertung ausgewählter Krankheiten

Rz. 21 Das Institut bewertet den aktuellen medizinischen Wissensstand zu diagnostischen und therapeutischen Verfahren bei ausgewählten Krankheiten (Nr. 1). Der aktuelle Wissensstand ist zu ermitteln, aufzubereiten und zu beurteilen.mehr

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Sommer, SGB V § 283a Aufgab... / 3 Literatur und Materialien

Rz. 9 Medizinischer Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen, Kurz & bündig, Die MDK-Gemeinschaft, 8. Eigenauflage 2004. Der Sozialmedizinische Dienst, www.kbs.de/DE/SozialmedizinischerDienst/sozialmedizinischerdienst_node.html.mehr

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Sommer, SGB V § 210 Satzung... / 3 Literatur

Rz. 17 Engelmann, Untergesetzliche Normsetzung im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung durch Verträge und Richtlinien, NZS 2000 S. 1. Schlaeger, Wer bestimmt den Sitz eines Sozialversicherungsträgers?, SGb 2009 S. 19. Schnapp (Hrsg.), Probleme der Rechtsquellen im Sozialversicherungsrecht, Tagungsband zum 6. Fachkolloquium des Instituts für Sozialrecht, Bochumer Schrifte...mehr

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Sommer, SGB V § 66 Unterstü... / 1.4 Strafrechtliche Folgen

Rz. 10 Strafrechtlich kann es sich beim Behandlungsfehler insbesondere um fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) oder fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) handeln. Beweiserhebung und Beweiswürdigung liegen beim Strafgericht.mehr

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Sommer, SGB V § 139b Aufgab... / 3 Literatur

Rz. 17 Huster, Die Methodik der Kosten-Nutzen-Bewertung in der Gesetzlichen Krankenversicherung, MedR 2010 S. 234. Koch/Sawicki, Die Bewertung von Kosten-Nutzen-Verhältnissen von medizinischen Verfahren, MedR 2010 S. 240. Maassen/Uwer, Verfahrensrechtliche Fragen zum Methodenpapier des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen vom 1.3.2005, MedR 2006 S....mehr

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Sommer, SGB V § 200 Meldepf... / 1 Allgemeines

Rz. 1f Die Vorschrift regelt die Meldepflicht für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 bis 8, 10 Versicherungspflichtigen sowie für die Empfänger von Vorruhestandsgeld (§ 5 Abs. 3), welche den versicherungspflichtig Beschäftigten gleichgestellt sind (Abs. 1). Abs. 2 regelt die Meldepflicht bei Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs (§ 5 Abs. 1 Nr. 10).mehr

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Sommer, SGB V § 139b Aufgab... / 2.2 Antragsrecht des BMG (Abs. 2)

Rz. 8 Der BMG hat ein eigenes, unmittelbares Antragsrecht beim IQWiG (Satz 1). Darüber kann die Bearbeitung von Aufgaben nach § 139a Abs. 3 beantragt werden. Rz. 9 Das IQWiG ist berechtigt, einen Antrag des BMG als unbegründet ablehnen (Satz 2). Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn das BMG den Auftrag finanziert.mehr

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Sommer, SGB V § 139a Instit... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) mit Wirkung vom 1.1.2004 an neu in das SGB V eingefügt. Damit werden die Voraussetzungen geschaffen, ein fachlich unabhängiges, rechtsfähiges, wissenschaftliches Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im G...mehr

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Sommer, SGB V § 210 Satzung... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch Art. 1, 79 Gesundheitsreformgesetz (GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft gesetzt. Durch das Gesetz zur Strukturverbesserung in der gesetzlichen Krankenversicherung – Gesundheitsstrukturgesetz v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) wurden mit Wirkung zum 1.1.1996 die Bezeichnungen in Abs. 1 Satz 1 sowie Satz 3 Nr. 2 u...mehr

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Sommer, SGB V § 278 Medizin... / 2.3 Ombudsperson (Abs. 3)

Rz. 14 Bei jedem MD wird eine unabhängige Ombudsperson bestellt (Satz 1). Die Ombudsperson ist Ansprechpartner für Beschäftigte des MD oder Versicherte der Krankenkassen. Der Kontakt ist vertraulich zu behandeln. Beschwerdegegenstand sind Beobachtung von Unregelmäßigkeiten, insbesondere Beeinflussungsversuchen durch Dritte, und die Tätigkeit des MD. Mit der Aufgabe einer Omb...mehr

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Sommer, SGB V § 139a Instit... / 2.1.3 Fachliche Unabhängigkeit

Rz. 13 Das Institut ist fachlich unabhängig und arbeitet frei von Interessen Dritter in alleiniger Verantwortung. Deswegen ist das Institut eine Einrichtung der Stiftung unter verantwortlicher wissenschaftlicher unabhängiger Leitung (§ 4 Abs. 2 Satzung der Stiftung). Rz. 14 Der G-BA und das IQWiG arbeiten fachlich und personell unabhängig voneinander (§ 16 Abs. 3 Satz 1 Verfa...mehr

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Sommer, SGB V § 200 Meldepf... / 2.2.2 Meldepflichtige Tatbestände (Abs. 3)

Rz. 11 Meldepflichtig sind die Ausbildungsstätten (Satz 1). Sie haben der zuständigen Krankenkasse den Beginn der Ausbildung in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz sowie das Ende der Ausbildung unverzüglich mitzuteilen. Inhalt, Form und Verfahren der Mitteilung legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen fest...mehr

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Sommer, SGB V § 139a Instit... / 2.2 Institutsleitung (Abs. 2)

Rz. 16 Der Stiftungsrat schlägt dem Vorstand die Institutsleitung vor. Der Vorstand beschließt über den Vorschlag. Die Bestellung der Institutsleitung erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit (Satz 1). Das Einvernehmen wird im Vorstand mit dem Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit hergestellt (Satz 2). Rz. 17 Das Bundesministerium hat damit e...mehr

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Sommer, SGB V § 139a Instit... / 2.3.3 Recherche des aktuellen medizinischen Wissensstandes

Rz. 22a Das IQWiG recherchiert den aktuellen medizinischen Wissensstand als Grundlage für die Entwicklung oder Weiterentwicklung von Leitlinien (Nr. 3). Die Aufgabe besteht in Unterstützungstätigkeiten für die Leitlinienarbeit, insbesondere der wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaften (BT-Drs. 19/13438 S. 58). Ziel ist es, die Leitlinienarbeit durch die Recherche ...mehr

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Sommer, SGB V § 283a Aufgab... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) v. 14.12.2019 (BGBl. I S. 2789) mit Wirkung zum 1.1.2020 eingefügt. Sie entspricht im Wesentlichen § 283 der bisherigen Fassung und regelt die Sonderstellung des Sozialmedizinischen Dienstes (SMD) der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV KBS), der die Aufg...mehr

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Sommer, SGB V § 139a Instit... / 2.3.4 Leitlinien für Krankheiten

Rz. 23 Das Institut hat die Aufgabe, Leitlinien für die epidemiologisch wichtigsten Krankheiten evidenzbasiert zu bewerten (Nr. 4). Qualitativ hochwertige Leitlinien stellen eine wichtige Orientierung für die Entscheidungen der in der Versorgung tätigen Ärzte, aber auch des G-BA dar (BT-Drs. 15/1525 S. 128; z. B. systematische Leitlinienrecherche und -bewertung sowie Extrakt...mehr

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Sommer, SGB V § 200 Meldepf... / 2.1.2 Rehabilitanden (Satz 1 Nr. 2)

Rz. 4 Rehabilitanden werden vom zuständigen Rehabilitationsträger gemeldet. Entscheidend ist die Teilnahme an einer Maßnahme. Auf den Bezug von Übergangsgeld kommt es nicht an. Rehabilitationsträger sind die Träger der Unfallversicherung oder der Rentenversicherung, die Bundesagentur für Arbeit, die Kriegsopferfürsorgestellen oder die Versorgungsämter. Der Träger der Einrich...mehr

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Sommer, SGB V § 275a Durchf... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Der MD ist befugt, unangemeldete Kontrollen in zugelassenen Krankenhäusern durchzuführen. Kontrolliert wird die Einhaltung von Qualitätsanforderungen. Der MD bedarf dazu eines Auftrags. Rz. 3 Die Kontrollen stellen einen wichtigen Bestandteil des Konzeptes zur Durchsetzung und Kontrolle der Qualitätsvorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) dar. Der MD kann im R...mehr

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Sommer, SGB V § 139a Instit... / 2.3.6 Kosten-Nutzen-Bewertung von Arzneimitteln

Rz. 25 Das Institut bewertet den Nutzen von Arzneimitteln und die Kosten (Nr. 6). Die Nutzenbewertungen sollen eine Aussage über den Beitrag neuer Arzneimittel im Vergleich zu Standardtherapeutika zur Verbesserung der medizinischen Behandlung von Patienten beinhalten (BT-Drs. 15/1525 S. 128). Damit soll erreicht werden, dass eine Arzneimitteltherapie nach dem aktuellen Stand...mehr

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Sommer, SGB V § 139a Instit... / 2.6 Fachliche Unabhängigkeit der Beschäftigten (Abs. 6)

Rz. 34 Die fachliche Unabhängigkeit des Instituts ist auch in personeller Hinsicht gewährleistet. Es wird nur beschäftigt, wer vor der Einstellung alle Beziehungen zu Interessenverbänden oder Auftragsinstituten, insbesondere der pharmazeutischen Industrie und der Medizinprodukteindustrie offenlegt. Dabei sind auch Art und Höhe von Zuwendungen bekannt zu geben. Danach entscheide...mehr

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Sommer, SGB V § 278 Medizin... / 2.1.1 Errichtung (Satz 1)

Rz. 5 In jedem Land wird zeitlich unbefristet ein MD als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet. Damit wird wie für die Landesverbände der Krankenkassen (§ 207) das jeweilige Bundesland als regionale Abgrenzung der örtlichen Zuständigkeit des MD gewählt. Die MD der alten Bundesländer sind bereits als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisiert. Für die MD der ...mehr

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Sommer, SGB V § 275a Durchf... / 2.3 Richtlinien (Abs. 3)

Rz. 15 Der G-BA bestimmt in Richtlinien nach § 137 Abs. 3 die Einzelheiten über den anlassbezogenen Auftrag an den MD (Satz 1). Er bestimmt insbesondere: die auftragsberechtigten Stellen, welche Anhaltspunkte Kontrollen auch unangemeldet rechtfertigen, Art, Umfang und Verfahren der Kontrollen sowie den Umgang mit den Ergebnissen und deren Folgen. Rz. 16 Als auftragsberechtigte St...mehr

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Sommer, SGB V § 66 Unterstü... / 2.5 Informationsübermittlung an Krankenkassen

Rz. 24a Die Unterstützung der Krankenkassen umfasst insbesondere die Prüfung der von den Versicherten vorgelegten Unterlagen auf Vollständigkeit und Plausibilität, die Anforderung weiterer Unterlagen bei den Leistungserbringern, die Veranlassung einer sozialmedizinischen Begutachtung durch den Medizinischen Dienst nach § 275 Abs. 3 Nr. 4 sowie eine abschließende Gesamtbewertung ...mehr

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Sommer, SGB V § 210 Satzung... / 2.3.5 Rechte und Pflichten der Mitgliedskassen (Nr. 5)

Rz. 9 Es sind Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Mitgliedskassen zu treffen. Die Aufgaben der Landesverbände sind in § 211 abschließend beschrieben und stecken damit den Rahmen für die Rechte und Pflichten der Mitgliedskassen ab. Darüber hinausgehende Rechte und Pflichten kann die Satzung eines Landesverbandes nicht vorsehen. Die Satzung kann damit lediglich den ...mehr

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Sommer, SGB V § 66 Unterstü... / 1.2 Beweislast

Rz. 4 Wenn durch die Behandlung ein Gesundheitsschaden eintritt, wird vermutet, dass der Arzt schuldhaft gehandelt und einen Fehler begangen hat (§ 630h Abs. 1 BGB). Der Arzt trägt die Beweislast dafür, dass er nicht schuldhaft gehandelt hat (Beweislastumkehr, BGH, Urteil v. 7.6.2011, VI ZR 87/10). Der Behandlungsfehler muss ursächlich für den eingetretenen Gesundheitsschaden...mehr

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Sommer, SGB V § 139b Aufgab... / 2.1 Beauftragung des IQWiG (Abs. 1)

Rz. 4 Der G-BA ist der alleinige Auftraggeber des IQWiG (Satz 1). Andere Einrichtungen wie z. B. Gerichte oder Krankenkassen sind nicht befugt, Aufträge zu erteilen. Damit ist aber nicht ausgeschlossen, dass diese beim IQWiG vorliegende Informationen abrufen und zum konkreten Verfahren beiziehen (BSG, Urteil v. 13.12.2005, B 1 KR 21/04 R). Die Krankenkassen können darüber hi...mehr

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Sommer, SGB V § 66 Unterstü... / 2.3 Versicherungsleistungen

Rz. 18 Die Unterstützungspflicht der Krankenkasse entsteht, wenn der Versicherte die Leistungen der Krankenkasse wegen der Folgen eines Behandlungsfehlers in Anspruch nimmt. Leistungen der Krankenkasse sind Dienst-, Sach- oder Geldleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1). Dazu gehören auch Kostenbeteiligungen (z. B. § 27a Abs. 3 Satz 3) oder Kostenerstattungen (z. B. § 13).mehr

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Sommer, SGB V § 210 Satzung... / 2.5 Verbindlichkeit von Verträgen und Richtlinien (Abs. 2)

Rz. 15 Die Satzung muss bestimmen, dass vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen abzuschließende Verträge und die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses und des MD Bund für die Landesverbände und Mitgliedskassen verbindlich sind: § 92 - Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses, § 283 - Richtlinien über die Tätigkeit der Medizinischen Dienste. Rz. 16 Die Vorschrift ...mehr

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Sommer, SGB V § 200 Meldepf... / 2.1.1 Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe, Werkstätten für behinderte Menschen, Blindenwerkstätten, Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen (Satz 1 Nr. 1)

Rz. 3 Der Träger der Einrichtung hat für Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen oder in Werkstätten für behinderte Menschen, Blindenwerkstätten, Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen tätig sind, die Meldung zu erstatten. Diese Träger trifft auch die Pflicht, die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge z...mehr

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Sommer, SGB V § 139b Aufgab... / 2.6 Vorschlagsrecht (Abs. 6)

Rz. 16a Die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften hat ein Vorschlagsrecht gegenüber dem Bundesministerium für Gesundheit, um Unterstützung bei der Entwicklung neuer sowie der Aktualisierung bereits vorhandener Leitlinien zu bekommen (Satz 1). Der Vorschlag ist zu begründen. Das Bundesministerium für Gesundheit entscheidet über die Themen...mehr

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Sommer, SGB V § 200 Meldepf... / 2.1.3 Vorruhestandsgeldbezieher (Satz 1 Nr. 3)

Rz. 5 Für die Bezieher von Vorruhestandsgeld ist die Zahlstelle zur Meldung verpflichtet. Hierbei kann es sich um den ehemaligen Arbeitgeber, eine Ausgleichskasse, der die Verpflichtungen des ehemaligen Arbeitgebers übernehmende Verband, ein anderer Arbeitgeber, der die Verpflichtungen entsprechend übernommen hat, oder eine von den Tarifvertragsparteien bestimmte Stelle hand...mehr

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Sommer, SGB V § 139a Instit... / 2.1.2 Rechtsform

Rz. 10 Eine bestimmte Rechtsform ist nicht vorgesehen. Damit ist der G-BA grundsätzlich frei, eine Rechtsform des privaten Rechts zu wählen. Eine öffentlich-rechtliche Organisationsform scheidet aus, weil es dafür an einer gesetzlichen Ermächtigung fehlt. Der Gesetzgeber gibt allerdings einer Stiftung des privaten Rechts den Vorzug (Satz 2; BT-Drs. 15/1525 S. 127). Rz. 11 Der...mehr

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Sommer, SGB V § 278 Medizin... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 eingeführt worden. Damit löste die Arbeitsgemeinschaft "Medizinischer Dienst der Krankenversicherung" (MDK) den Vertrauensärztlichen Dienst (VäD) als sozialmedizinische Begutachtungs- und Beratungsinstituti...mehr