Fachbeiträge & Kommentare zu Sondereigentum

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Unauflöslichkeit der Wohnun... / 2.2 Zerstörung

Eine abweichende Vereinbarung ist nach § 11 Abs. 1 Satz 3 WEG aber für den Fall zulässig, dass das Gebäude ganz oder teilweise zerstört ist und eine Verpflichtung zum Wiederaufbau nicht besteht. Die Wohnungseigentümer können also für diesen Fall vereinbaren, dass einzelne Wohnungseigentümer die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen können. Den Wiederaufbau regelt die Bestimmun...mehr

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Sondernutzungsrechte (WEMoG) / 3.2.2 Kostentragungsverpflichtung

Unproblematischer gestaltet sich die nachträgliche Belastung des sondernutzungsberechtigten Wohnungseigentümers mit Kosten betreffend der seinem Sondernutzungsrecht unterliegenden Bereiche des Gemeinschaftseigentums. Seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 kann eine dauerhafte Änderung des Kostenverteilungsschlüssels gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG nicht nur bezüglich der Bet...mehr

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Unauflöslichkeit der Wohnun... / Zusammenfassung

Begriff Kein Wohnungseigentümer kann die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen (§ 11 Abs. 1 WEG). Dies gilt auch, wenn ein wichtiger Grund für die Aufhebung der Gemeinschaft vorliegt. Selbstverständlich kann aber die Eigentümergemeinschaft eine Aufhebung unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben vereinbaren. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Gesetzliche Regelungen zur U...mehr

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Verwaltervertrag (WEMoG) / 5.2 Bestellung in der Teilungserklärung

Es ist allgemein anerkannt, dass der 1. Verwalter bereits in der Teilungserklärung bestellt werden kann.[1] Allerdings besteht hierzu kein Bedürfnis, da nach § 9a Abs. 1 Satz 2 WEG die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bereits mit dem Anlegen der Grundbücher entsteht. Der teilende Eigentümer bildet eine "Ein-Personen-Gemeinschaft" mit der Möglichkeit, "Ein-Personen-Beschlü...mehr

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Sondernutzungsrechte (WEMoG) / 1.6 Schranken des Sondernutzungsrechts

Das Recht des Sondernutzungsberechtigten unterliegt immanenten Schranken, die sich aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer ergeben und die für das Gemeinschaftseigentum aus anderen Gründen, insbesondere aufgrund des Rechts zum Mitgebrauch, bestehen.[1] So ist ein Eigentümer mit einem Sondernutzungsrecht an einer Gartenfläche verpflichtet, dem benachbarten Mitei...mehr

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Verwaltungsunterlagen – Auf... / 5 Rechtsprechungsübersicht

Abberufung bei verweigerter Einsicht Verweigert der Verwalter den Wohnungseigentümern die Einsicht in die Verwaltungsunterlagen, stellt dies einen wichtigen Grund zu dessen Abberufung dar.[1] Anmerkung: Der Verwalter kann jederzeit grundlos von seinem Amt abberufen werden. Allerdings endet der Verwaltervertrag nach § 26 Abs. 3 Satz 2 WEG erst spätestens 6 Monate nach der Abber...mehr

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Sondernutzungsrechte (WEMoG) / 1.5 Zustimmung Drittberechtigter

Nach der Bestimmung des § 5 Abs. 4 Satz 2 WEG ist bei der Begründung, Veränderung, Aufhebung oder Übertragung von Sondernutzungsrechten die Zustimmung derjenigen erforderlich, zugunsten derer eine Hypothek, Grund- oder Rentenschuld oder eine Reallast besteht. Rentenschuld Bei Rentenschulden handelt es sich um Grundschulden, durch die das Grundstück nicht für eine feste Summe, ...mehr

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Begründung von Wohnungseige... / 1 Vertragliche Einräumung von Sondereigentum

Die vertragliche Einräumung von Sondereigentum gemäß § 3 Abs. 1 WEG und damit die Begründung von Wohnungseigentum ist nur möglich, wenn die Personen, die Sondereigentum erwerben sollen, bereits Miteigentümer des Grundstücks sind oder jedenfalls gleichzeitig Miteigentum durch Auflassung und Eintragung im Grundbuch erwerben. Hinweis Bruchteilseigentum ist zu bilden Da Wohnungsei...mehr

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Baumangel (WEMoG) / 3.1.1 Sondereigentum

Ansprüche auf Beseitigung von Baumängeln am Sondereigentum stehen ausschließlich dem Sondereigentümer zu. Er allein kann diese Ansprüche geltend machen. Zum Sondereigentum gehören nach § 5 Abs. 1 WEG u. a. die Bestandteile des Gebäudes, die sich innerhalb einer Wohnung oder einer Teileigentumseinheit befinden und nicht zu den tragenden wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes...mehr

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Unterlassungsansprüche (WEMoG) / 1 Unterlassungsanspruch bei Besorgnis über rechtswidrigen Eingriff

Bereits die Besorgnis eines rechtswidrigen Eingriffs in das Gemeinschaftseigentum kann zu Unterlassungsansprüchen führen. Beantragt beispielsweise ein Wohnungseigentümer bei der Baubehörde die Genehmigung von Baumaßnahmen, die über die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums hinausgehen und nicht durch entsprechenden Beschluss nach § 20 Abs. 1 WEG legitimiert sind, ist i. d. R. ...mehr

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Unterlassungsansprüche (WEMoG) / 2 Anspruchsinhaber

Unter bestimmten Voraussetzung kann jeder Eigentümer Individualanspruch durchsetzen Der Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i. V. m. § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG kann als Individualanspruch von jedem einzelnen Eigentümer gerichtlich geltend gemacht werden, so er durch das Verhalten bzw. eine zweckbestimmungswidrige Nutzung eines Wohnungseigentümers konkret in seinem ...mehr

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Unterlassungsansprüche (WEMoG) / Zusammenfassung

Begriff Das Wohnungseigentum untersteht dem Schutz des § 1004 BGB (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch). In erster Linie stehen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Unterlassungsansprüche zu, wenn Wohnungs- oder Teileigentum von einem Wohnungseigentümer oder dessen Mieter entgegen der Zweckbestimmung gemäß der Teilungserklärung oder der Gemeinschaftsordnung bestimmung...mehr

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Begründung von Wohnungseige... / 2 Begründung durch Teilung

Der Eigentümer eines Grundstücks kann gem. § 8 WEG durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile teilen, und zwar so, dass mit jedem Anteil das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude verbunden ist...mehr

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Baumangel (WEMoG) / 3.2 Baumängel im Rahmen der Erhaltung

Die Durchführung der Erhaltung, also der Instandhaltung und Instandsetzung, nach Maßgabe der Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft obliegt gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG zwingend dem Verwalter. Er schließt Werkverträge mit Bauhandwerkern nicht im Namen der einzelnen Wohnungseigentümer ab, sondern im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft in ihrer Eigenschaft als recht...mehr

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Begründung von Wohnungseige... / Zusammenfassung

Begriff Wohnungseigentum kann auf 2 Arten begründet werden: entweder durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum oder durch Teilung. Andere Formen der Begründung gibt es nicht. Grundsätzlich kann Wohnungseigentum gemäß § 1 Abs. 4 WEG lediglich an einem Grundstück und nicht an mehreren rechtlich selbstständigen Grundstücken gebildet werden. Konsequenz: Soll sich das W...mehr

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Begründung von Wohnungseige... / 3 Exkurs: Unterteilung

Von der Teilung nach § 8 WEG ist die Unterteilung einer Sondereigentumseinheit nach Begründung der Wohnungseigentümergemeinschaft zu unterscheiden. Ein Wohnungseigentümer kann jedenfalls sein Wohnungseigentum unter vollständiger Aufteilung der bisherigen "Raumeinheit" in selbstständige Wohnungs- und Teileigentumsrechte unterteilen. Hierzu bedarf er nicht der Zustimmung ander...mehr

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Baumangel (WEMoG) / 3.1 Anfängliche Baumängel

Von anfänglichen Baumängeln spricht man, wenn bereits im Zuge der Errichtung der Eigentumswohnungen Baumängel entstehen. Bei der Veräußerung neu erstellter Eigentumswohnungen schließt in der Regel ein Bauträger mit jedem Erwerber einer Eigentumswohnung oder einer Teileigentumseinheit einen separaten Vertrag. Der Inhalt aller Verträge ist meistens gleich. Berechtigter aus den...mehr

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Dienstbarkeit (WEMoG) / 1 Grunddienstbarkeit

Ein Grundstück, das sog. dienende Grundstück, kann mit einer Grunddienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks, des sog. herrschenden Grundstücks, belastet werden. Die Grunddienstbarkeit kann nach § 1018 BGB wie folgt ausgestaltet sein: Sie berechtigt den jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks, das dienende Grundstück in bestimmter W...mehr

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Dienstbarkeit (WEMoG) / Zusammenfassung

Grundstücke können mit sog. Dienstbarkeiten belastet werden. Als Dienstbarkeiten an fremden Grundstücken kennt das BGB die Grunddienstbarkeit, die beschränkte persönliche Dienstbarkeit und den Nießbrauch. Gesetze Vorschriften und Rechtsprechung Die Dienstbarkeiten sind gesetzlich in den §§ 1018 ff. BGB geregelt. BGH, Urteil v. 30.6.2023, V ZR 165/22: Aus dem als gesetzliche Folge ...mehr

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Sondereigentum (WEMoG)

Zusammenfassung Begriff Das Sondereigentum ist gesetzlich in § 5 Abs. 1 WEG definiert. Hiernach sind Gegenstand des Sondereigentums die gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 WEG bestimmten Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum ...mehr

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Sondereigentum (WEMoG) / 1 Was kann Sondereigentum sein?

Das Gesetz bestimmt lediglich, welche Gebäudebestandteile sondereigentumsfähig sind. Hierbei handelt es sich nach § 5 Abs. 1 WEG um die Räume und deren Bestandteile, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass das Gemeinschaftseigentum oder das Sondereigentum anderer beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird. Seit Inkrafttreten...mehr

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Sondereigentum (WEMoG) / 2 Was kann nicht Sondereigentum sein?

Die Sondereigentumsfähigkeit wird begrenzt durch die zwingende Bestimmung von Gemeinschaftseigentum und den Ausschluss in § 5 Abs. 2 WEG. Danach sind nicht sondereigentumsfähig, sondern zwingend Gemeinschaftseigentum: das Grundstück; Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum stehen oder Eigentum eines Dritten sind; Gebäudeteile, die für dessen B...mehr

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Sondereigentum (WEMoG) / Zusammenfassung

Begriff Das Sondereigentum ist gesetzlich in § 5 Abs. 1 WEG definiert. Hiernach sind Gegenstand des Sondereigentums die gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 WEG bestimmten Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Rech...mehr

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Sondereigentum (WEMoG) / 4 Bedeutung der Unterscheidung

Die Unterscheidung zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum ist bedeutsam für Nutzung, Gebrauch, Erhaltung und Kostenverteilung innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft. Im Übrigen ist es grundsätzlich Sache des jeweiligen Wohnungseigentümers, etwaige das Sondereigentum betreffende bauordnungsrechtliche Vorgaben, wie etwa den in einer Wohnung erforderlichen Einb...mehr

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Sondereigentum (WEMoG) / 4.4 Kostentragung

Kosten des gemeinschaftlichen Gebrauchs sind gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG von allen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich nach ihren jeweiligen Miteigentumsanteilen zu tragen, es sei denn, die Gemeinschaftsordnung enthält eine andere Regelung. Keineswegs bedeutet dies aber, dass der Sondereigentümer für alle nicht ausschließlich dem Sondereigentum zugeordneten Gebäudeteile vo...mehr

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Sondereigentum (WEMoG) / 4.2 Erhaltung

Hinsichtlich der Erhaltung gelten im Wesentlichen die gleichen Regeln wie bei Nutzung und Gebrauch. Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet, die in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instand zu halten, dass dadurch keinem anderen Wohnungseigentümer ein Nachteil erwächst, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht. Hinweis Pfli...mehr

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Sondereigentum (WEMoG) / 3 Problem- und Einzelfälle

Sondereigentum an noch nicht fertiggestellten Bauten Liegt ein behördlich bestätigter oder wenigstens vorläufiger Aufteilungsplan vor, kann zwar Wohnungseigentum begründet werden, bezüglich des Sondereigentums zunächst jedoch nur eine Anwartschaft, aus der mit Veräußerung des Sondereigentums durch den teilenden Eigentümer ein Anwartschaftsrecht des Erwerbers entsteht,[1] das ...mehr

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Sondereigentum (WEMoG) / 4.1 Nutzung und Gebrauch

Der Wohnungseigentümer kann mit dem Sondereigentum im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der Rechte Dritter nach seinen Vorstellungen verfahren. Hierbei hat er sich allerdings zu beschränken, wenn die Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung einen bestimmten Nutzungszweck (z. B. Wohnungseigentum) vorsieht und damit andere Nutzungen (z. B. gewerbliche Nutzung) aussch...mehr

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Sondereigentum (WEMoG) / 4.3 Bauliche Maßnahmen

Grundsätzlich kann der Wohnungseigentümer im Bereich seiner Sondereigentumseinheit frei schalten und walten. Grenzen bilden hier aber bauliche Maßnahmen, die für andere Wohnungseigentümer mit einem über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehenden Nachteil verbunden sind. Ist dies der Fall, bedarf es gemäß § 13 Abs. 2 WEG eines Gestattungsbeschlus...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Heizungstausch: WEG-Förderrunde ist gestartet

Für den Austausch fossiler Heizungen gegen klimafreundliche Alternativen gibt es seit Februar 2024 Geld aus der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Ab dem 28. Mai sind weitere Gruppen antragsberechtigt – darunter Wohnungseigentümergemeinschaften. Ein Überblick. Mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist am 1.1.2024 die reformierte Bundesförderung für effiziente Gebäude ...mehr

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Streitwert (WEMoG) / 8 Bauliche Veränderung

Klagt ein Wohnungseigentümer auf Beseitigung einer baulichen Veränderung, bemisst sich der Streitwert nach dem Interesse des klagenden Wohnungseigentümers an der Beseitigung und dem Interesse des beklagten Wohnungseigentümers, keinen Rückbau vornehmen zu müssen. Das Interesse des klagenden Wohnungseigentümers bemisst sich dabei nach dem Wertverlust, den sein Wohnungseigentum ...mehr

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Streitwert (WEMoG) / 4 Beschlussanfechtung bei Wirtschaftsplan bzw. Jahresabrechnung

Beschlussgegenstand sind seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 nicht mehr der Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung als Rechenwerke, sondern nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG nur noch das Ergebnis des Wirtschaftsplans, nämlich die Hausgeldvorschüsse, und nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG die sich aus der Jahresabrechnung ergebenden Abrechnungsspitzen als sog. Nachschüsse bzw. Anp...mehr

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Dach/Dachgeschoss (WEMoG) / 1 Abgrenzung Gemeinschaftseigentum/Sondereigentum

Das Dach gehört als konstruktiver für den Bestand und die Sicherheit der Wohnanlage erforderlicher Gebäudebestandteil mit gleichzeitiger Schutzfunktion und als architektonisches Gestaltungselement zwingend zum Gemeinschaftseigentum.[1] Auch das Glasdach eines Hofraums ist als konstruktiver Bestandteil zwingend Gemeinschaftseigentum. Weist also etwa die Teilungserklärung eine...mehr

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Heizkörper (WEMoG)

Begriff Sind Heizkörper im Bereich des Sondereigentums montiert, sind sie dem Sondereigentum zuzuordnen. Sondereigentum sind dann vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung in der Teilungserklärung auch Heizungs- und Thermostatventile und ähnliche Aggregate[1], nicht aber etwa Verdunstungsröhrchen, die als Geräte der Verbrauchserfassung im Gemeinschaftseigentum ste...mehr

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Dach/Dachgeschoss (WEMoG) / 7 Dachterrasse

Die Dachterrasse ist grundsätzlich Gemeinschaftseigentum, kann aber durch Teilungserklärung zu Sondereigentum erklärt werden. Praxis-Beispiel Abgrenzung Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum Das Sondereigentum an einer Dachterrasse erstreckt sich jedoch allenfalls auf den Bodenbelag und die Innenseiten der Brüstungen; die darunterliegenden Schichten der Abdichtung und Isoli...mehr

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Dach/Dachgeschoss (WEMoG) / 8 Schornstein/Kamin

Der Kamin steht bis zum Übergang in das Sondereigentum im gemeinschaftlichen Eigentum. Folglich dürfen regelmäßig auch keine eigenmächtigen Veränderungen hieran vorgenommen werden. So widerspricht der Anschluss eines einzelnen Kaminofens an einen gemeinschaftlichen Schornstein dem ordnungsgemäßen Gebrauch, wenn andere Öfen nicht mehr angeschlossen werden können.[1] Nicht nur ...mehr

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Dach/Dachgeschoss (WEMoG) / Zusammenfassung

Begriff Das Dach ist nach § 5 Abs. 2 WEG zwingend Gemeinschaftseigentum, da es für den Bestand des Gebäudes erforderlich ist. Gleiches gilt für den isolierenden Dachbelag. Regelmäßig ist auch die Dachterrasse Gemeinschaftseigentum, kann aber in der Teilungserklärung grundsätzlich dem Sondereigentum zugeordnet werden. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Das Dach ist konst...mehr

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Tierhaltung (WEG – WEMoG) / 1 Verbot der Haustierhaltung

Obwohl auch die Tierhaltung als durchaus sozial adäquat anzusehen und Ausfluss des Persönlichkeitsrechts ist, soll die Tierhaltung jedenfalls in der Gemeinschaftsordnung bzw. Teilungserklärung oder einer nachfolgenden Vereinbarung der Wohnungseigentümer auch gänzlich ausgeschlossen werden können, da die Tierhaltung nicht zum Kernbereich des Wohnungseigentums gehört. Hiermit ...mehr

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Tierhaltung (WEG – WEMoG) / 2 Einschränkungen der Tierhaltung

Verbot gefährlicher Tiere Durch mehrheitliche Beschlussfassung und somit auch durch entsprechende Bestimmungen in der Hausordnung kann die Haltung potenziell gefährlicher Tiere untersagt werden. Dies gilt insbesondere für Giftfrösche oder Giftschlangen[1] sowie für Kampfhunde. Leinen- und Maulkorbzwang, Einschränkung des Auslaufs und der Anzahl der Tiere Des Weiteren sind Besti...mehr

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Dach/Dachgeschoss (WEMoG) / 3 Dachboden/Speicherausbau

Dachböden oder Speicher dürfen regelmäßig nicht zu Wohnzwecken genutzt werden.[1] Die Umwandlung eines Speicherraums stellt eine bauliche Veränderung sowie eine Änderung der nach der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung vorgegebenen Zweckbestimmung dar. Der Ausbau in einen Wohnraum bedarf bezüglich des Elements der baulichen Veränderung zwar nur eines mehrheitlichen Gestat...mehr

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Verfahren in Wohnungseigent... / 3.2 Einzelne Wohnungseigentümer als Verfahrensbeteiligte

In den Bereichen, in denen die Eigentümergemeinschaft als Rechtssubjekt selbst nicht handeln kann, sind die Inhaber der Rechte und Pflichten nach dem WEG die Wohnungseigentümer in ihrer Eigenschaft als Mitglieder einer Bruchteilsgemeinschaft. Hiervon betroffen sind insbesondere Individualansprüche der Wohnungseigentümer etwa auf Unterlassung einer zweckbestimmungswidrigen Nu...mehr

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Aufzug im Wohnungseigentum ... / 1 Allgemein

Allgemein zugängliche Aufzüge können gemäß § 5 Abs. 2 WEG nicht Sondereigentum sein, weil sie dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen. Diese Aufzüge sind zwingendes Gemeinschaftseigentum. Sondereigentumsfähig ist ein Aufzug nur dann, wenn er nur eine Einheit erschließt und bereits der Schacht durch entsprechende Zuweisung nach§ 3 Abs. 1 WEG im Sondereig...mehr

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Verfahren in Wohnungseigent... / 2 Grundsätze

Auch im wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren werden die Beteiligten/Parteien unter dem Geltungsbereich der ZPO als "echtem" Streitverfahren als Kläger und Beklagte bezeichnet. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist nach § 9a Abs. 1 Satz 1 WEG im Gerichtsverfahren als solche parteifähig und kann klagen und verklagt werden. Praxis-Beispiel Gemeinschaft als Beteiligte Beste...mehr

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Aufzug im Wohnungseigentum ... / 2 Mit Gebäudeerrichtung ein- oder angebauter Aufzug

Wurde der Aufzug im Zuge der Errichtung der Wohnanlage ein- oder angebaut, haben alle Wohnungseigentümer in Ermangelung einer abweichenden Vereinbarung die Betriebs-, Wartungs- und Erhaltungskosten zu tragen. Die Kostenverteilung richtet sich nach § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG, also nach Miteigentumsanteilen. Die Wohnungseigentümer können durch Beschluss gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 WE...mehr

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Sachverständigengutachten (... / 1 Grundsätze

Wird seitens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ein Sachverständigengutachten eingeholt bzw. ein Sachverständiger beauftragt, ein Gutachten zu erstellen, so handelt es sich dabei um einen Werkvertrag nach den zivilrechtlichen Bestimmungen der §§ 631 ff. BGB. Praxis-Beispiel Überprüfung einer Baumaßnahme Liegen aufgrund einer Baumaßnahme konkrete Anhaltspunkte vor, dass de...mehr

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Verfahren in Wohnungseigent... / 1 Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen finden sich in den §§ 43 ff. WEG. BGH, Urteil v. 11.11.2022, V ZR 213/21: Die auf Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum gerichteten Rechte der Erwerber von Wohnungseigentum (hier: Nachbesserung nach § 439 Abs. 1 BGB) unterfallen nicht der Ausübungsbefugnis gemäß § 9a Abs. 2 WEG. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann solche Rechte auch ...mehr

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Parkplatz im Mehrfachparker... / 4 Die Entscheidung

Mit Erfolg! An den Stellplätzen sei, wie von den Wohnungseigentümern angenommen, kein Sondereigentum begründet worden. Dies gelte unabhängig davon, ob nach dem Inhalt des Grundbuchs Sondereigentum an Stellplatzflächen auf dem Boden der Tiefgarage oder an Stellplatzflächen auf der Palette begründet werden sollte. Weder der einzelne Stellplatz innerhalb eines Mehrfachparkers n...mehr

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Erhaltungsbeschluss: Ermess... / 3 Das Problem

Die Wohnungseigentümer lehnen einen Beschlussantrag von Teileigentümer K ab, ein Dach reparieren zu lassen, obwohl Einigkeit herrscht, dass das Dach dringend zu reparieren ist. Gegen diesen Negativbeschluss geht K vor. Außerdem verlangt er im Wege einer Beschlussersetzung zur Frage der Reparatur einen Grundlagenbeschluss. Die anderen Wohnungseigentümer meinen, der Negativbes...mehr

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Erhaltungsbeschluss: Ermess... / 4 Die Entscheidung

Ohne Erfolg! Der Negativbeschluss sei nicht nichtig. Durch die Entscheidung, den Personenaufzug nicht zu reparieren, werde nicht in die Substanz des gemeinschaftlichen Eigentums eingegriffen. Hierin liege zwar eine "faktische Stilllegung" der Aufzugsanlage. Dies führe aber nicht dazu, dass das Sondereigentum des K nicht mehr zu dem von der Gemeinschaftsordnung vorgesehenen Z...mehr

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Gewerbesteuer: Zuordnung ei... / 4 Die Entscheidung

Der BFH bejaht die Frage! Ein im Grundbuch eingetragenes Sondernutzungsrecht stelle zwar kein Grundvermögen dar. Es sei jedoch für Zwecke des § 9 Nr. 1 GewStG dem Grundbesitz des entsprechenden Wohnungs- oder Teileigentums zuzuordnen, dessen Inhalt es bestimme. Ein Sondernutzungsrecht sei das durch Vereinbarung begründete Recht eines oder mehrerer Wohnungs- oder Teileigentüme...mehr