Fachbeiträge & Kommentare zu Sondereigentum

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Technische Verwaltung und b... / 2.1.1 Entscheidungskompetenz

Sondereigentum Für den ordnungsgemäßen baulichen Zustand des Sondereigentums ist auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung vor dem Hintergrund der §§ 13, 14 Abs. 1 WEG der einzelne Sondereigentümer selbst verantwortlich[1], weshalb es in Bezug auf das Sondereigentum an einer Entscheidungs- und Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer fehlt; sie wird von § 19 Abs. 1 Altern...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 2.2.3 Typische Fallkonstellationen

Wirtschaftseinheiten/Untergemeinschaften Vielfach sehen Gemeinschaftsordnungen die Bildung sog. Wirtschaftseinheiten vor, wobei zusätzlich vereinbart wird, dass diejenigen Mitglieder einer Wirtschaftseinheit, die die Kosten einer Maßnahme zu tragen haben, hierüber alleine beschließen. In der Gemeinschaftsordnung einer Mehrhausanlage können für die Tiefgarage und die Wohngebäud...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 2.2.1 Auswirkungen auf die Beschlusskompetenz

Ergibt sich aus dem Inhalt der Vereinbarung, dass dem einzelnen oder einer Gruppe von Wohnungseigentümern die Sachentscheidungsbefugnis übertragen ist, führt dies dazu, dass die Verwaltungszuständigkeit als solche übergeht. Eine Beschlusskompetenz der GdWE besteht dann nicht mehr; gleichwohl gefasste Beschlüsse sind nichtig.[1] Diese Rechtsfolge ist indes umstritten. So wird ...mehr

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Behinderter Wohnungseigentü... / Zusammenfassung

Begriff Nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein behinderter Wohnungseigentümer zur Nutzung seines Eigentums darauf angewiesen ist, sowohl dieses als auch den Zugang zu ihm umzubauen. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Seit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) am 1.12.2020 regelt das WEG in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 einen gesetzlich normie...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 4.4.4.4 Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 WEG)

Privilegiert werden Hochgeschwindigkeits-Internetanschlüsse. Dies beinhaltet entweder ein elektronisches Kommunikationsnetz, das komplett aus Glasfaserkomponenten zumindest bis zum Verteilerpunkt am Ort der Nutzung besteht oder ein elektronisches Kommunikationsnetz, das zu üblichen Spitzenlastzeiten eine ähnliche Netzleistung in Bezug auf die verfügbare Downlink- und Uplink-...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 3.3 Organisationspflichten

Greifen die vorstehend beschriebenen besonderen gesetzlichen Ausnahmeregelungen oder vereinbarte Kompetenzbestimmungen nicht ein, so ist der Verwalter an das von der Rechtsprechung umfassend interpretierte gesetzliche Aufgabenmodell gebunden, wonach die Entscheidungskompetenz der Eigentümerversammlung zukommt. Dabei wird insbesondere die Regelung des § 27 Abs. 1 Nr. 1 und 2, ...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 4.4.4.2 Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG)

Dieser Erlaubnisanspruch bezieht sich auf Maßnahmen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge (vgl. insbesondere § 2 Nr. 1 EmoG) dienen. Hinweis Elektrisch betriebene Fahrzeuge Hierzu zählen: Reine Batterieelektrofahrzeuge, von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, Brennstoffzellenfahrzeuge, elektrisch betriebene Zweiräder, auch Elektromobile für Gehbehinderte, die nicht u...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 1.2 Prüfstein für die Qualität der Verwaltung

An die bautechnische Betreuung des Wohnungseigentums werden so vielfältige Anforderungen gestellt, dass diese letztlich nur von einem professionellen, gut geschulten und stets fortgebildeten Verwalter bewältigt werden können. Neben der Beherrschung der wohnungseigentumsrechtlichen Kompetenz- und Entscheidungsregelungen treten von der Rechtsprechung entwickelte weitere, über d...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 4.6.5.2 Modernisierung

Entsprechend der Beschlusskompetenz über Modernisierungsmaßnahmen als Spezialfall der baulichen Veränderung gem. § 20 WEG, haben die Wohnungseigentümer nach § 21 Abs. 5 WEG die Kompetenz, über die Verteilung der Kosten derartiger Maßnahmen ebenfalls mit einfacher Mehrheit abweichend vom gesetzlichen oder vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel zu beschließen. Der Wegfall der ...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 3.5 Haftung

Verletzt der Verwalter die ihm obliegenden Pflichten, so kommt seine Haftung aufgrund schuldhafter Verletzung seiner Verwalterpflichten gegenüber der GdWE infrage. Dies gilt auch für Schäden am Sondereigentum, die anlässlich der Verletzung von Verwalterpflichten mit Blick auf das Gemeinschaftseigentum eintreten.[1] Wo die Grenze der Pflichten des Verwalters genau liegt, ist r...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 2.4 Pflicht zur Kompetenzausübung

§ 19 Abs. 1 und § 18 Abs. 2 WEG geben dem einzelnen Wohnungseigentümer einen gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichteten individuellen Rechtsanspruch auf Beschlussfassung über Maßnahmen, die der ordnungsmäßigen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums entsprechen. Einen (nicht abschließenden) Katalog solcher Verwaltungsmaßnahmen benennt § 19 Abs. 2 WEG. Über diese und sonst...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 5.3 Beschlussfassung der Wohnungseigentümer

Hinweis Mögliche Beschlussgegenstände Regelungs- und gesondert beschlussbedürftig sind – je nach Einzelfall – folgende Themen: Feststellung des baulichen Zustands nebst Sanierungsempfehlung und vorläufiger Kostenschätzung, evtl. Nachgenehmigung bisheriger Verwalter- und Beiratsaktivitäten im Vorfeld einer zur Diskussion stehenden Sanierung (einschließlich etwa bereits erteilter...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 4.6.5.1 Erhaltung (Instandhaltung und Instandsetzung)

Sondereigentümer haben seit 1.12.2020 wegen Änderungen des materiellen Rechts nunmehr die Beschlusskompetenz für eine von der Teilungserklärung abweichende Kostenverteilung (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG). Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine vom WEG oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen. Diese Kompeten...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 4.4.3 Mehrheitsbeschluss

Der Beschlussantrag muss nur die einfache Mehrheit erreichen. Das Stimmrecht bemisst sich nach einem etwa abweichend in der Gemeinschaftsordnung vereinbarten Stimmrecht (Wertprinzip: Miteigentumsanteile oder MEA), nicht nach § 25 Abs. 2 WEG, also nach dem gesetzlichen Stimmrecht, wonach jeder Wohnungseigentümer, unabhängig von der Anzahl der Wohnungen und der Miteigentumsant...mehr

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Behinderter Wohnungseigentü... / 4 Rückbausicherung/Rückbaubeschluss

Ob im Fall der Gestattung baulicher Veränderungen, die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG der Barrierefreiheit dienen, im Gestattungsbeschluss die Leistung einer Rückbausicherheit durch den oder die bauwilligen Wohnungseigentümer geregelt werden kann, wird unterschiedlich beurteilt. Zu berücksichtigen ist jedenfalls, dass Maßnahmen der Barrierefreiheit gerade nicht das Vorlie...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 1.1 Besondere Bedeutung der bautechnischen Verwaltung

Selbst anfänglich weitgehend mängelfreie Anlagen werden früher oder später alters-, verschleiß- oder witterungsbedingt "sanierungsbedürftig". Den Begriff "Sanierung" kennt das WEG nicht[1]; er sollte allenfalls in der Einladung als TOP genannt, aber zumindest nicht ohne Erläuterung im Beschlusstext selbst verwendet werden. Nur fachmännisch geplante und rechtzeitig durchgefüh...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 4.6.2 Generelle Regelungskompetenz

Es ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG jetzt nicht nur eine Regelung im konkreten Einzelfall getroffen werden kann, sondern eine generelle vom Gesetz oder der Gemeinschaftsordnung abweichende Kostenregelung möglich ist.[1] Mögliche Regelung über Folgekosten Nach § 16 Abs. 3 WEG gilt für bauliche Veränderungen die Sondervorschrift des § 21 WEG. Dar...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 4.4.4.5 Gesetzesvorhaben: Steckerfertige Photovoltaik-Anlagen auf Balkon/Terrasse (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 WEG n. F.)

Inzwischen ist der Politik aufgefallen, dass bei den privilegierten baulichen Veränderungen energetische Maßnahmen nicht berücksichtigt wurden. So gibt es bereits u. a. einen Entwurf eines Gesetzes zum beschleunigten Ausbau von Balkonkraftwerken (BalKraftBeschG) der Fraktion der CDU/CSU vom 23.5.2023. Danach soll § 20 Abs. 2 WEG folgender Passus angefügt werden: "5. der Nutz...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 2.1.3 Grundsätze der Kostentragung

Wichtig Unterscheidung, ob Erhaltung oder bauliche Veränderung Kosten von Erhaltungsmaßnahmen Die Tragung der durch Maßnahmen der (modernisierenden) Erhaltung[1] gem. § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 WEG verursachten Kosten erfolgt grundsätzlich durch sämtliche Wohnungseigentümer, mangels abweichender Vereinbarung gemäß § 16 Abs. 2 WEG nach dem Verhältnis der Größe der einzelnen Mite...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 4.6.1 Doppelt qualifizierter Mehrheitsbeschluss

Das Erreichen der doppelt-qualifizierten Mehrheit des § 21 Abs. 2 Nr. 1 WEG [1] bei nicht unverhältnismäßigen Kosten führt kraft Gesetzes zur Kostentragung aller Wohnungseigentümer. Kopfprinzip oder abweichende Vereinbarung Die Anzahl der Stimmen für eine bauliche Veränderung ist gem. § 25 Abs. 2 Satz 1 WEG zwar nach dem gesetzlichen Kopfprinzip zu berechnen, aber nach ganz h. ...mehr

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Terrasse (WEMoG) / 3.2 Terrasse im Sondereigentum

Erstreckt sich das Sondereigentum auf die Terrassenfläche, gelten nach § 13 WEG für bauliche Veränderungen die Regelungen des § 20 WEG mit der Maßgabe entsprechend, dass es keiner Gestattung bedarf, soweit keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Der maßgebliche Unterschied zur bauliche...mehr

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Feuchtigkeitsschäden (WEMoG) / 7 Feuchtigkeit aufgrund Schäden im Sondereigentum

Hinweis Sondereigentümer zahlt Liegt die Ursache im Sondereigentum, ist der einzelne Eigentümer zu deren Beseitigung verpflichtet. Eine Haftung besteht nur bei Verschulden. Ein schuldhaftes Verhalten des Mieters muss sich der Eigentümer zurechnen lassen.[1] Kann der Eigentümer Sofortmaßnahmen nicht einleiten, kann eine Befugnis des Verwalters zur umfassenden Regulierung vorli...mehr

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Terrasse (WEMoG) / 1.1 Ebenerdige Terrassen

Ebenerdige Terrassen können Gemeinschaftseigentum sein. Seit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) am 1.12.2020 kann sich das Sondereigentum nach § 3 Abs. 2 WEG auch auf Außenflächen erstrecken, soweit die Wohnung wirtschaftlich die Hauptsache bleibt. Insoweit können also insbesondere ebenerdige Terrassen Sondereigentum sein, da sie in aller Rege...mehr

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Terrasse (WEMoG) / Zusammenfassung

Begriff § 3 Abs. 2 WEG eröffnet seit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) am 1.12.2020 die Begründung von Sondereigentum an Flächen außerhalb des Gebäudes. Ebenerdige (Außen-)Terrassen können also insgesamt zu Sondereigentum erklärt werden, an ihnen können nach wie vor aber auch Sondernutzungsrechte begründet werden. Dachterrassen hingegen liege...mehr

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Terrasse (WEMoG) / 1.2 Dachterrassen

Im Gegensatz zu ebenerdigen Terrassen liegen Dachterrassen nicht außerhalb des Gebäudes. Sie gehören vielmehr zu den konstruktiven Gebäudebestandteilen, da sie das Dach der darunter liegenden Sondereigentumseinheiten darstellen. Sie können daher nicht gänzlich zu Sondereigentum erklärt werden. Sondereigentum können hier nur der Terrassenbelag sowie die Innenseiten bzw. der I...mehr

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Feuchtigkeitsschäden (WEMoG) / 5 Wer ist bei bestehender Versicherung zur Abwicklung berechtigt?

Bei verbundenen Gebäudeversicherungen kann Versicherungsschutz bestehen für Feuchtigkeitsschäden infolge Sturm- und Leitungsschäden sowie für Löschwasserschäden infolge der Brandbekämpfung.[1] Der Verwalter ist abwicklungsbefugt, wenn der Schaden seine Ursache im Gemeinschaftseigentum hat. Für die Abwicklung von Schäden am Sondereigentum ist die Gemeinschaft der Wohnungseigen...mehr

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Terrasse (WEMoG) / 1 Eigentumsverhältnisse

Hier ist zu differenzieren zwischen ebenerdigen Terrassenflächen und Dachterrassen, an denen Sondereigentum begründet werden kann. Die konstruktiven Bestandteile der Dachterrasse sind allerdings zwingend Gemeinschaftseigentum.[1] 1.1 Ebenerdige Terrassen Ebenerdige Terrassen können Gemeinschaftseigentum sein. Seit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEM...mehr

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Terrasse (WEMoG) / 2.2 Dachterrassen

Da Dachterrassen lediglich bezüglich des Bodenbelags und der Innenflächen der Brüstungen Sondereigentum sein können, trifft die Erhaltungslast für sämtliche übrigen (konstruktiven) Bereiche die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Allerdings kann durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer auch eine exklusive Kostenbelastung des Wohnungseigentümers geregelt werden. Praxis-Beis...mehr

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Terrasse (WEMoG) / 2.1 Ebenerdige Terrassen

Erstreckt sich das Sondereigentum durch entsprechende Regelung in der Teilungserklärung nach § 3 Abs. 2 WEG auf die Terrassenfläche, obliegt die Erhaltung der Fläche dem Wohnungseigentümer auf seine Kosten. Ist dies nicht der Fall und steht die Terrassenfläche im Gemeinschaftseigentum, trifft die Erhaltungslast die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Da in aller Regel an der...mehr

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Feuchtigkeitsschäden (WEMoG) / Zusammenfassung

Überblick Jeder Wohnungseigentümer hat sein Sondereigentum so instand zu halten, dass Nachteile für andere Eigentümer nicht entstehen. Die Instandhaltung bzw. Erhaltung des Gemeinschaftseigentums obliegt nach §§ 18 Abs. 1, 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Der Verwalter ist nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG berechtigt und verpflichtet, eigenständig die er...mehr

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Feuchtigkeitsschäden (WEMoG) / 3 Wer haftet bei Ausführungsmängeln?

Der Handwerker, wenn ihn ein Verschulden trifft. Der Unternehmer haftet nach § 276 BGB für eigenes Verschulden und nach § 278 BGB für das Verschulden seiner Mitarbeiter. Der Verwalter gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für eigenes Verschulden, wenn er die Gemeinschaft falsch beraten oder erkennbar ungeeignete Handwerker beauftragt hat. Er haftet nicht nach § 27...mehr

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Gewährleistung (allgemein) ... / 3 BGB-Werkvertrag

Vorauszuschicken ist zunächst, dass die Nachgenehmigung einer Instandsetzungsmaßnahme, die ohne entsprechenden Beschluss der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, lediglich das Innenverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander betrifft. Durch einen solchen Beschluss gehen keine Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüche gegen die ausführende Firma verloren.[1] Der Auft...mehr

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Emissionen im Wohnungseigen... / 3 Grillen

Für das Grillen im Hof oder auf dem Balkon gelten die gleichen Grundsätze des § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG. Immer ist das Recht zum Gebrauch des Sondereigentums und das Recht zum Mitbesitz bzw. Mitgebrauch des Gemeinschaftseigentums maßvoll auszuüben. Grillen auf dem Balkon mit Holzkohle kann jedenfalls durch Beschluss untersagt werden.[1] Das Verwenden von Elektrogeräten ist hingeg...mehr

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Emissionen im Wohnungseigen... / 1 Allgemeines

Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit den im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nach Belieben verfahren (§ 13 Abs. 1 WEG). Das Wohnungseigentum ist auch nicht lediglich ein beschränktes dingliches Recht, sondern echtes Eigentum nach den Regeln des BGB. Es versteht sich aber von selbst, dass auch das Wohnungseigentum...mehr

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Emissionen im Wohnungseigen... / Zusammenfassung

Begriff Nicht selten kommt es unter Wohnungseigentümern zum Streit darüber, wer z. B. was, wann und wo grillen darf oder wann und wie laut Musik bzw. Musizieren hinzunehmen ist. Das geflügelte Wort "des einen Freud ist des anderen Leid" findet hier seinen besonderen Ausdruck. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Jeder Wohnungseigentümer ist gem. § 14 WEG verpflichtet, die...mehr

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Emissionen im Wohnungseigen... / 2.1 Spielende Kinder

Auf das Ruhebedürfnis der anderen Wohnungseigentümer ist stets Rücksicht zu nehmen. Lärmbelästigungen und Ruhestörungen, die die anderen übermäßig beeinträchtigen, sind zu vermeiden. Diese Grundsätze gelten sowohl im Rahmen der Nutzung des Sondereigentums wie im Rahmen der Nutzung des Gemeinschaftseigentums. Von Kindern ausgehender Lärm ist großzügiger zu dulden als Lärm, de...mehr

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Eigenbedarf – Neue Kündigun... / 1 Leitsatz

Wird die Aufteilung eines Mehrfamilienhauses in Eigentumswohnungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz später geändert und das Sondereigentum an der Mietwohnung mit einem veränderten Miteigentumsanteil veräußert, wird eine neue Kündigungssperrfrist in Gang gesetzt.mehr

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Eigenbedarf – Neue Kündigun... / 4 Die Entscheidung

Wird die Aufteilung nach dem WEG jedoch später geändert und das Sondereigentum an der Mietwohnung mit einem veränderten Miteigentumsanteil erneut veräußert, wird nach einem neuen Urteil des LG Berlin eine neue Kündigungssperrfrist in Gang gesetzt. In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Eigentümerin, eine GbR, nach Abschluss des Mietvertrags eine Aufteilung in Wohnungseigen...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / H. Erweiterungen des sachlichen Anwendungsbereichs (§ 11a Abs 4 iVm § 7h Abs 3, § 10f Abs 5 EStG)

Rn. 21 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Nach § 11a Abs 4 EStG iVm § 7h Abs 3 EStG ist die Verteilung von begünstigtem Erhaltungsaufwand auch bei Gebäudeteilen, die selbstständige unbewegliche WG sind, bei Eigentumswohnungen und bei im Teileigentum nach dem WohnungseigentumsG (WEG) stehenden Räumen zulässig (extensiver Gebäudebegriff); durch die Verweisung in § 11 Abs 4 EStG wird d...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Bereicherung des Erwerbers

a) Das Tatbestandsmerkmal der Bereicherung Rz. 8 [Autor/Stand] Das wichtigste Tatbestandsmerkmal der freigebigen Zuwendung ist die – objektive – Bereicherung des Bedachten.[2] Sie zeigt sich i.d.R. als substanzieller Vermögenszuwachs,[3] der nicht nur in einer Vermehrung der Vermögensgegenstände und Forderungen, sondern auch – bestätigt durch § 13 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG (s. hier...mehr

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Öffentlicher Nachbarschutz ... / 4 Die Entscheidung

Mit Erfolg! Grundsätzlich bestimme sich das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach den WEG-Vorschriften und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthalte, nach den BGB-Vorschriften. Dies habe zur Folge, dass das Sondereigentum nach dem WEG öffentlich-rechtliche Nachbarschutzrechte innerhalb der Gemeinsc...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Video und gemeinschaftliche... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht es um die Frage der Entstörung des Sondereigentums. Formal scheint die Videokamera zwar das gemeinschaftliche Eigentum zu "stören". Der Sache nach will aber ein Wohnungseigentümer ungestört seine Wohnung erreichen. Es sollte möglich sein, dass er dafür kämpfen darf. Daher ist es wohltuend, dass das LG den Kampf als möglich ansieht. Der BGH hat es...mehr

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Öffentlicher Nachbarschutz ... / 4 Die Entscheidung

Der VGH meint, die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer könne nicht gegen die Erlaubnis klagen! Das Sondereigentum nach dem WEG schließe öffentlich-rechtliche Nachbarschutzansprüche innerhalb der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ein und desselben Grundstücks aus. Dies gelte auch dann, wenn die angegriffene öffentlich-rechtliche Gestattung einem Mieter erteilt werde.mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Wohnungseigentum: Allgemein... / 3 Das Problem

Mieter B2 betreibt seit 1995 im Sondereigentum eines Wohnungseigentums eine Allgemeinarztpraxis. Dagegen geht die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Jahr 2019 vor, und zwar sowohl gegen den Vermieter B1 als auch gegen B2.mehr

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Gemeinschaft: Haftung für V... / 3 Das Problem

Im Jahr 2013 wird im Sondereigentum von Wohnungseigentümer K festgestellt, dass dieses mit echtem Hausschwamm befallen ist. Im Jahr 2015 beschließen die Wohnungseigentümer, den Hausschwamm entfernen zu lassen. In der Folgezeit streiten die Wohnungseigentümer um Einzelheiten der Erhaltungsmaßnahme. In einem Vorprozess werden die Wohnungseigentümer dann im August 2020 u. a. ve...mehr

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Öffentlicher Nachbarschutz ... / 1 Leitsatz

Öffentlich-rechtliche Nachbarschutzrechte sind grundsätzlich unter den Mitgliedern einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht anzuwenden. Etwas Anderes kann aber gelten, wenn der Miteigentümer von der Behörde nicht allein den Schutz seiner Rechte begehrt, sondern er ein behördliches Einschreiten wegen bestehender Gefahren verlangt, die von einer bestimmten Art der Nutzu...mehr

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Öffentlicher Nachbarschutz ... / 5 Hinweis

Problemüberblick Gibt es dringende Erhaltungsmaßnahmen, kann ein Wohnungseigentümer auf diese nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG klagen. Der Fall zeigt, dass es im Einzelfall, nämlich dann, wenn Gefahren von einer bestimmten Art der Nutzung des Sondereigentums oder der Gemeinschaftsanlagen ausgehen, auch die Bauaufsichtsbehörde eingeschaltet werden kann. Was ist für die Verwaltung be...mehr

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Aufwendungsersatzanspruch d... / 1 Handeln im Interesse der Eigentümergemeinschaft

Der Verwalter fungiert nach § 9b Abs. 1 WEG als Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich. Eine Vertretungsmacht für den Abschluss von Grundstückskauf- und Darlehensverträgen hat er aber nur aufgrund entsprechenden Beschlusses der Wohnungseigentümer. Im Übrigen aber ist seine Vertretungsmacht im Außenverhältnis nicht besch...mehr

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Gemeinschaftseigentum (WEMoG) / 6 Nichtige Zuordnung von Gemeinschaftseigentum zu Sondereigentum

Nicht selten sind durch Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung Bereiche oder Teile des Gemeinschaftseigentums dem Sondereigentum zugeordnet. Derartige Regelungen sind nichtig. Hinweis Umdeutung in Kostentragungsregel In derartigen Fällen kann die unwirksame Zuordnung zum Sondereigentum in eine Kostentragungsregel zulasten des jeweiligen Sondereigentümers umgedeutet werden. Ein...mehr

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Gemeinschaftseigentum (WEMoG) / 2 Gegenstand des Sondereigentums

Verbreitet finden sich in Teilungserklärungen und Gemeinschaftsordnungen Auflistungen der Sondereigentumsbereiche. Wie bereits ausgeführt können jedoch Bereiche des Gemeinschaftseigentums auch nicht durch Vereinbarung zu Sondereigentum erklärt werden. Entsprechende Auflistungen in einer Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung haben daher in aller Regel lediglich deklarat...mehr