Fachbeiträge & Kommentare zu Steuergestaltung

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Vor §§ 138d–k AO / III. Zeitliche Umsetzungsfragen

Rz. 79 [Autor/Stand] Prospektive Mitteilungspflicht. Zeitliche Umsetzungsfragen und Übergangsregelungen sind im EGAO geregelt. Gemäß Art. 97 § 33 Abs. 1 EGAO gilt die zum 1.1.2020 eingeführte Mitteilungspflicht grundsätzlich, d.h. in ihrer prospektiven Form, ab dem 1.7.2020. Dies betrifft solche Gestaltungen, bei denen das für die Mitteilung maßgebliche Ereignis nach § 138f ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 12. Angabe der Registriernummer- und der Offenlegungsnummer

Rz. 157 [Autor/Stand] Angabe der Registriernummer nicht verpflichtend. Die Finanzverwaltung sieht verschiedene Fälle vor, in denen nach ihrer Auffassung eine bereits erteilte Registriernummer bzw. Offenlegungsnummer mitzuteilen ist. Dies betrifft zunächst den Fall, wenn einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung bereits eine Registriernummer zugewiesen worden ist.[2] Des W...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / bb) Ansässigkeit in mehreren Steuerhoheitsgebieten

"... b) einer oder mehrere der an der Gestaltung Beteiligten sind gleichzeitig in mehreren Steuerhoheitsgebieten ansässig; ..." Rz. 42 [Autor/Stand] Innerstaatliches Recht ausschlaggebend. Ferner kann sich ein grenzüberschreitender Bezug aus einer sog. Doppel- oder Mehrfachansässigkeit ergeben, d.h., ein oder mehrere an der Gestaltung Beteiligte müssen gleichzeitig in mehrere...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / IX. Keine Aktualisierungspflicht

Rz. 311 [Autor/Stand] Keine Aktualisierungspflicht. Nach zutreffender Auffassung der Finanzverwaltung hat die Mitteilung die gesamte Gestaltung zu erfassen (s. auch § 138d AO Rz. 58 ff.). Soweit das BMF jedoch davon ausgeht, dass eine erneute Mitteilung erforderlich sein soll, wenn bspw. bei einzelnen Zahlungen oder anderweitigen Transaktionen im Rahmen der Umsetzung der Ste...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / aa) Ansässigkeit in unterschiedlichen Steuerhoheitsgebieten

"... a) nicht alle an der Gestaltung Beteiligten sind im selben Steuerhoheitsgebiet ansässig; ..." Rz. 39 [Autor/Stand] Unbeschränkte Steuerpflicht ausschlaggebend. Der grenzüberschreitende Bezug kann sich daraus ergeben, dass die an der Steuergestaltung Beteiligten in unterschiedlichen Steuerhoheitsgebieten ansässig sind.[2] Eine steuerliche Ansässigkeit ergibt sich nach inn...mehr

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Vor §§ 138d–k AO / I. Sanktionierung

„ § 379 AO Steuergefährdung [1] [...] (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig [...] 1e. entgegen § 138d Absatz 1, entgegen § 138f Absatz 1, 2, 3 Satz 1 Nummer 1 bis 7 sowie 9 und 10 oder entgegen § 138h Absatz 2 eine Mitteilung über eine grenzüberschreitende Steuergestaltung nicht oder nicht rechtzeitig macht oder zur Verfügung stehende Angaben nicht vollstän...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / VI. Verschwiegenheitspflicht des Intermediärs und Mitteilung durch den Nutzer (Abs. 6)

„(6) [1] Unterliegt ein Intermediär einer gesetzlichen Pflicht zur Verschwiegenheit und hat der Nutzer ihn von dieser Pflicht nicht entbunden, so geht die Pflicht zur Übermittlung der Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, 3 und 10 auf den Nutzer über, sobald der Intermediär 1. den Nutzer über die Mitteilungspflicht, die Möglichkeit der Entbindung von der Verschwiegenheitspfl...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / II. Keine Informationspflicht des Intermediärs

Rz. 11 [Autor/Stand] Angabepflicht obliegt dem Nutzer. Der (gegenüber dem BZSt) die Steuergestaltung mitteilende Intermediär hat dem Nutzer nach § 138f Abs. 5 AO unverzüglich die vom BZSt zugeteilte Registrier- und Offenlegungsnummer mitzuteilen (s. § 138f AO Rz. 207). Weitergehende Pflichten sehen die §§ 138d ff. AO bzw. konkret § 138k AO in diesem Zusammenhang nicht vor. I...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 9. Betroffene Mitgliedstaaten

„9. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die wahrscheinlich von der grenzüberschreitenden Steuergestaltung betroffen sind, und ...” Rz. 131 [Autor/Stand] Steuerliche Auswirkungen entscheidend. Nach Nr. 9 sind die wahrscheinlich betroffenen EU-Mitgliedstaaten zu benennen. Eine Betroffenheit soll nach der Gesetzesbegründung vorliegen, wenn die Steuergestaltung geeignet i...mehr

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Vor §§ 138d–k AO / ff) Verhältnis zu § 1 AStG

Rz. 52 [Autor/Stand] Keine Relevanz für die Veranlagung. Losgelöst von der Tatsache, dass steuerliche Korrekturen nach § 1 AStG auch Steuergestaltungen i.S. dieser Mitteilungspflicht betreffen können, besteht kein direkter Zusammenhang zwischen den Normen. Die Mitteilung einer Steuergestaltung hat – über die Abgabepflichten in der Steuererklärung hinaus – keinerlei Bezug zur...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / dd) Tätigkeit in anderem Steuerhoheitsgebiet

"... d) einer oder mehrere der an der Gestaltung Beteiligten gehen in einem anderen Steuerhoheitsgebiet einer Tätigkeit nach, ohne dort ansässig zu sein oder eine Betriebstätte zu begründen; ..." Rz. 47 [Autor/Stand] Auffangbestimmung. Schließlich kann sich ein grenzüberschreitender Bezug aus einer Tätigkeit in einem anderen Steuerhoheitsgebiet ergeben, ohne dass der betreffe...mehr

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Vor §§ 138d–k AO / 1. Vorbemerkung

Rz. 1 [Autor/Stand] Längerfristiger Trend zu Transparenz und Offenlegung. Die Einführung der Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen fügt sich in eine größere, seit wenigstens zwei Jahrzehnten andauernde Entwicklung mit dem Ziel der Erhöhung der Transparenz hinsichtlich grenzüberschreitender Sachverhalte. So haben die weltweiten Fisci wie auch internat...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 11. Optionale Angaben zu weiteren Intermediären

„ [2] Soweit dem Intermediär bekannt ist, dass neben ihm mindestens ein weiterer Intermediär im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Mitteilung derselben grenzüberschreitenden Steuergestaltung verpflichtet ist, so kann er im Datensatz nach Satz 1 die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 auch hinsichtlich der anderen ihm bekan...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 10. Angaben zu unmittelbar betroffenen Personen

„10. Angaben zu allen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Personen, die von der grenzüberschreitenden Steuergestaltung wahrscheinlich unmittelbar betroffen sind, einschließlich Angaben darüber, zu welchen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sie in Beziehung stehen, soweit dem Intermediär dies bekannt ist.” Rz. 141 [Autor/Stand] Unmittelbar betroffene P...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 6. Umsetzungsdatum

„6. das Datum des Tages, an dem der erste Schritt der Umsetzung der grenzüberschreitenden Steuergestaltung gemacht wurde oder voraussichtlich gemacht werden wird, ...” Rz. 101 [Autor/Stand] Voraussichtlich erster Umsetzungsschritt. Ferner ist das (voraussichtliche) Umsetzungsdatum der Steuergestaltung anzugeben. Es kommt auf den Tag des Beginns der Umsetzung an, wobei auch Vo...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / II. Information betroffener Behörden (Abs. 2–3)

"(2) Soweit von nach den §§ 138f bis 138h mitgeteilten grenzüberschreitenden Steuergestaltungen Steuern betroffen sind, die ganz oder teilweise den Ländern oder Gemeinden zustehen, unterrichtet das Bundesministerium der Finanzen die obersten Finanzbehörden der Länder über die Ergebnisse der Auswertung." Rz. 11 [Autor/Stand] Information der Landesbehörden. Soweit die durch das...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / I. Auswertung durch das BZSt (Abs. 1)

„(1) [1] Das Bundeszentralamt für Steuern wertet die ihm nach den §§ 138f bis 138h zugegangenen Mitteilungen aus. [2] Soweit von mitgeteilten grenzüberschreitenden Steuergestaltungen im Sinne des § 138d Absatz 2 Steuern betroffen sind, die von Zollbehörden verwaltet werden, übermittelt das Bun deszentralamt für Steuern die ihm zugegangenen Mitteilungen zusammen mit der jewei...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 3. "White-List" gesetzlich vorgesehener steuerlicher Vorteile

„ [3] Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder in einem im Bundessteuerblatt zu veröffentlichenden Schreiben für bestimmte Fallgruppen bestimmen, dass kein steuerlicher Vorteil im Sinne der Sätze 1 und 2 anzunehmen ist, insbesondere weil sich der steuerliche Vorteil einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung ausschl...mehr

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Vor §§ 138d–k AO / 2. Entwicklungen auf internationaler und auf OECD-Ebene

Rz. 2 [Autor/Stand] Anzeigepflichten in anderen Rechtsräumen. Anzeigepflichten für Steuergestaltungen bestehen in anderen Jurisdiktionen bereits seit geraumer Zeit. So kennen die USA schon seit 1984 entsprechende Regelungen, die zum Vorbild zur Einführung solcher Pflichten in Kanada und Großbritannien genommen wurden.[2] Diese können auch als Orientierungspunkt für die OECD ...mehr

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Vor §§ 138d–k AO / II. Gesetzgebungsverfahren

Rz. 18 [Autor/Stand] Umsetzung der EU-Vorgaben. Mit der Änderung der Amtshilferichtlinie (RL 2011/16/EU) mit Datum vom 5.6.2018 haben EU-Parlament und Ministerrat auch dem deutschen Gesetzgeber die Einführung einer Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen ins Lastenheft geschrieben. Als Reaktion hierauf wurde mit Datum vom 11.9.2018 durch das Bundesmini...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / B. Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen des § 138i AO

"Soweit von nach den §§ 138f bis 138h mitgeteilten grenzüberschreitenden Steuergestaltungen im Sinne des § 138d Absatz 2 Steuern betroffen sind, die von Landesfinanzbehörden oder Gemeinden verwaltet werden, teilt das Bundeszentralamt für Steuern den für die Nutzer zuständigen Finanzbehörden der Länder im automatisierten Verfahren unter Angabe der Registriernummer und der Off...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / d) Auswirkungen auf die Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers

"... oder die Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers zu haben, und ..." Rz. 51 [Autor/Stand] Kennzeichen nach § 138e Abs. 2 Nr. 3 AO maßgebend. § 138d Abs. 2 Nr. 2 Buchst. e Halbs. 2 AO geht von einem grenzüberschreitenden Bezug einer Gestaltung aus, wenn diese geeignet ist, Auswirkungen auf die Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers zu haben. Auch hier si...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / c) Auswirkungen auf den automatischen Informationsaustausch

"... e) die Gestaltung ist geeignet, Auswirkungen auf den automatischen Informationsaustausch ..." Rz. 50 [Autor/Stand] Kennzeichen nach § 138e Abs. 2 Nr. 2 AO maßgebend. Nach § 138d Abs. 2 Nr. 2 Buchst. e Halbs. 1 AO wird ein grenzüberschreitender Bezug für solche Gestaltungen angenommen,[2] die dazu geeignet sind, Auswirkungen auf den automatischen Informationsaustausch zu ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / IV. Umfang der zu aktualisierenden Angaben (Abs. 2)

„[...] hinsichtlich der in § 138f Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 3, 6, 9 und 10 bezeichneten Angaben, die nach Übermittlung des Datensatzes nach § 138f Absatz 3 eingetreten sind [...] [2] Dabei sind die Registriernummer und die Offenlegungsnummer anzugeben.” Rz. 26 [Autor/Stand] Zu aktualisierende Angaben. Die zu aktualisierenden Angaben, deren Änderung zugleich "mitteilungspfl...mehr

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Vor §§ 138d–k AO / bb) Verhältnis zu § 42 AO

Rz. 45 [Autor/Stand] Grundsätzlich kein Bezug zu § 42 AO. Ziel der Mitteilungspflicht ist es nach der Gesetzesbegründung, Steuervermeidungspraktiken und Gewinnverlagerungen zeitnah zu identifizieren und zu verringern. Diese würden immer ausgefeilter und machten sich häufig die höhere Mobilität von Kapital, Personen und immateriellen Werten zunutze. Solche Gestaltungen widers...mehr

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Vor §§ 138d–k AO / III. BMF-Schreiben

Rz. 31 [Autor/Stand] Diskussionsentwurf. Das BMF hat mit Datum vom 2.3.2020 den Diskussionsentwurf eines Schreibens über die Anwendung der Vorschriften über die Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen veröffentlicht.[2] Dieser gibt in weiten Teilen den Gesetzeswortlaut und die Gesetzesbegründung wieder. Zum Entwurf haben die einschlägigen Kammern und ...mehr

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Vor §§ 138d–k AO / cc) Verhältnis zu § 90 AO

Rz. 48 [Autor/Stand] Andere Zielsetzung. Die Mitteilungspflichten der §§ 138d–138k AO stehen gleichrangig neben den Mitwirkungspflichten des § 90 AO. Die Zielsetzung der Normen ist indes weitgehend unterschiedlich. Nach dem Untersuchungsgrundsatz des § 88 AO obliegt die Ermittlung des Sachverhalts der Finanzbehörde. Hier bezweckt § 90 AO neben einer grundsätzlichen Mitwirkun...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 1. Gruppen von Kennzeichen

Rz. 2 [Autor/Stand] Zwei Gruppen von Kennzeichen. § 138d Abs. 2 Nr. 3 AO nennt unter Verweis auf § 138e Abs. 1 bzw. Abs. 2 AO zwei Gruppen von Kennzeichen, die sich grundsätzlich in solche mit bzw. ohne Main-Benefit-Test unterteilen lassen.[2] Diese Unterscheidung folgt den europarechtlichen Vorgaben. Die darüber hinaus von der EU-Richtlinie vorgegebenen Kategorien von Kennz...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 2. Fristdauer

Rz. 43 [Autor/Stand] 30-Tage Frist. Die Frist zur Mitteilung einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung durch den Intermediär beträgt 30 Tage. Für die Fristdauer ist es nicht von Bedeutung, ob die Mitteilungspflicht dem Intermediär oder dem Nutzer obliegt.[2] Gleichwohl bestehen insoweit Unterschiede hinsichtlich des Fristbeginns (s. Rz. 11 ff., 229). Sie ist damit äußerst...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 2. Auch ausländische Steuervorteile erfasst

„ [2] Ein steuerlicher Vorteil liegt auch dann vor, wenn er außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes entstehen soll.” Rz. 89 [Autor/Stand] Ausländischer Steuervorteil. Nach § 138d Abs. 3 Satz 2 AO ist auch dann von einem steuerlichen Vorteil auszugehen, wenn dieser außerhalb des Geltungsbereichs der AO entstehen soll. Das heißt, dass ein steuerlicher Vorteil nicht auf d...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 4. Einzelheiten zu den vorliegenden Kennzeichen

„4. Einzelheiten zu den nach § 138e zur Mitteilung verpflichtenden Kennzeichen, ...” Rz. 85 [Autor/Stand] Einzelheiten zu den vorliegenden Kennzeichen. Nach Nr. 4 der Vorschrift sind Einzelheiten zu den zur Mitteilung verpflichtenden Kennzeichen anzugeben. Der Wortlaut ("Einzelheiten") impliziert zwar, dass die bloße Angabe des Kennzeichens nicht ausreichend ist. So sollen au...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 4. Hilfspersonen des Intermediärs

Rz. 19 [Autor/Stand] Hilfspersonen sind keine Intermediäre. Das Gesetz wie auch die zugehörige Begründung lassen offen, welche Konsequenzen sich daraus ergeben, wenn Intermediäre sich ihm Rahmen ihrer Tätigkeiten nach § 138d Abs. 1 AO Hilfspersonen bzw. Erfüllungsgehilfen bedienen. Hier stellt sich die Frage, ob solche Hilfspersonen dann (auch) den Pflichten des Intermediärs...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 3. Angaben zu beteiligten verbundenen Unternehmen

„3. wenn an der grenzüberschreitenden Steuergestaltung Personen beteiligt sind, die im Sinne des § 138e Absatz 3 als verbundene Unternehmen des Nutzers gelten, zu dem verbundenen Unternehmen: a) die Firma oder den Namen, b) die Anschrift, c) den Staat, in dem das Unternehmen ansässig ist, und d) das Steueridentifikationsmerkmal oder die Steuernummer, soweit dem Intermediär dies ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 2. Mehrere Intermediäre

Rz. 16 [Autor/Stand] Mehrere Intermediäre einer Gestaltung. An einer konkreten Steuergestaltung können durchaus mehrere Intermediäre mitwirken. So ist bspw. denkbar, dass ein steuerlicher Berater eine Gestaltung konzipiert und organisiert und diese Gestaltung dann durch ein Finanzinstitut vermarktet, zur Nutzung bereitgestellt oder deren Umsetzung durch Dritte verwaltet wird...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / I. Mitteilung über elektronische Schnittstelle (Abs. 1)

"(1) Die grenzüberschreitende Steuergestaltung im Sinne des § 138d Absatz 2 ist dem Bundeszentralamt für Steuern nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz im Sinne des Absatzes 3 über die amtlich bestimmte Schnittstelle mitzuteilen." Rz. 2 [Autor/Stand] Vorgaben des BZSt. Nach § 138f Abs. 1 AO ist die Mitteilung an das BZSt als Adressat zu richten.[2] Die Mitteilung hat nach am...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Vor §§ 138d–k AO / c) Verhältnis zum Unionsrecht

Rz. 55 [Autor/Stand] Umsetzung europarechtlicher Vorgaben. Die Umsetzung der §§ 138d ff. AO folgt unmittelbar aus europarechtlichen Vorgaben, konkret der Änderung der EU-Amtshilferichtlinie (2011/16/EU). Die innerstaatliche Umsetzung ist zudem sehr eng an diesen Vorgaben orientiert.[2] Vor diesem Hintergrund ist zunächst – mit Blick auf das EU-Sekundärrecht in Form der Amtsh...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Vor §§ 138d–k AO / 4. Entwicklungen auf nationaler Ebene

Rz. 16 [Autor/Stand] Frühe Bestrebungen im Inland. Auch im Inland gibt es bereits seit geraumer Zeit Bestrebungen, eine Anzeigepflicht für Steuergestaltungen einzuführen.[2] So hatten die Ausschüsse – ausgehend von einem Diskussionspapier des BMF – und i.Z.m. dem Jahressteuergesetz 2008 bereits im Jahr 2007 dem Bundesrat die Einführung eines § 138a AO empfohlen, dessen Gegen...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Vor §§ 138d–k AO / aa) Verhältnis zu § 30 AO

Rz. 44 [Autor/Stand] Kein Konflikt mit dem Steuergeheimnis. Gegenstand der §§ 138d ff. AO ist die Offenlegung von Steuergestaltungen gegenüber dem BZSt sowie mittelbar den betroffenen inländischen sowie EU-weiten Finanzverwaltungen. Dies konfligiert grundsätzlich nicht mit dem Steuergeheimnis nach § 30 AO. Denn Gegenstand dieses Regelungskreises sind die unbefugte Offenbarun...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / IV. Informationspflicht des Intermediärs (Abs. 4)

„(4) [1] Der mitteilende Intermediär hat den Nutzer darüber zu informieren, welche den Nutzer betreffenden Angaben er gemäß Absatz 3 an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt hat oder übermitteln wird. [2] Im Fall des Absatzes 3 Satz 2 hat der mitteilende Intermediär die anderen ihm bekannten Intermediäre unverzüglich darüber zu informieren, dass die Angaben gemäß Absa...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 3. Grenzüberschreitender Bezug

a) Bezug zu mehreren Steuerhoheitsgebieten "... 2. die entweder mehr als einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder mindestens einen Mitgliedstaat der Europäischen Union und einen oder mehrere Drittstaaten betrifft, wobei mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: ..." Rz. 37 [Autor/Stand] Grenzüberschreitender Bezug. Um als grenzüberschreitende Steuergestaltu...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Vor §§ 138d–k AO / b) Verhältnis zum Verfassungsrecht

Rz. 53 [Autor/Stand] Umsetzung europarechtlicher Vorgaben. Die Regelungen der §§ 138d ff. AO stellen die Umsetzung europarechtlicher Vorgaben dar. So enthält die Amtshilferichtlinie zwingende Vorgaben für den deutschen Gesetzgeber. Insoweit sind die innerstaatlichen Regelungen daher einer Überprüfung durch das BVerfG entzogen.[2] So ist das für die Überprüfung der Mitteilung...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / IV. Verarbeitung personenbezogener Daten (Abs. 5)

"(5) Die Verarbeitung personenbezogener Daten aufgrund von Mitteilungen über grenzüberschreitende Steuergestaltungen durch Finanzbehörden ist ein Verwaltungsverfahren in Steuersachen im Sinne des Gesetzes." Rz. 31 [Autor/Stand] Verarbeitung personenbezogener Daten. § 138j Abs. 5 AO erklärt die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Mitteilungspflicht als Verwaltun...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 2. Synopse der EU-Vorgaben und der Kennzeichen nach § 138e AO

Rz. 3 [Autor/Stand] Synopse. Die Kategorien gem. Anhang IV, Teil II der EU-Vorgaben korrespondieren wie folgt mit der innerstaatlichen Umsetzung:mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Vor §§ 138d–k AO / 3. Entwicklungen auf EU-Ebene

Rz. 11 [Autor/Stand] Frühe Entwicklungen. Bereits im Jahr 1977 wurde auf europäischer Ebene die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern vereinbart, die durch "Praktiken der Steuerhinterziehung und Steuerflucht über die Grenzen" und Verstößen "gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit" motiviert war.[2] Hi...mehr

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ESt-Erklärung 2021 (Teil II... / 2. Anlage WA-ESt

Die Anlage WA-ESt wurde inhaltlich geändert. Im Einzelnen haben sich folgende Änderungen ergeben: Zeile 8 (Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht): In Zeile 8 wird in sog. "Wegzugsfällen" geprüft, ob Beteiligungen i.S.d. § 17 EStG an einer in- oder ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft vorhanden sind. Mithilfe dieser Abfrage wird gem. § 6 Abs. 1 AStG sich...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 16.2.2 Zweckbindungen

Rz. 84 Die Vorschrift enthält zwei Zweckbindungen: Zum einen ist die Speicherung nur erlaubt, soweit diese zur Ermittlung der auf die Kapitalerträge einbehaltenen und abgeführten KapESt notwendig ist. Die Zweckbindung hinsichtlich der "Ermittlung" ist sehr weit gefasst. Zudem ist die Analyse der Daten dagegen nur zulässig "im Hinblick auf missbräuchliche Steuergestaltungsmod...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 17.2.2 Tatbestand des § 50e Abs. 2 Nr. 2 EStG

Rz. 88 Gem. § 50e Abs. 2 Nr. 2 EStG handelt derjenige ordnungswidrig, wenn er die Mitteilungspflichten nach § 45b Abs. 4, 5 und 6 EStG sowie nach § 45c Abs. 1 und 2 EStG gegenüber dem BZSt verletzt. Der Übermittlung vollständiger und richtiger Daten zum Steuereinbehalt, insbes. auf Dividendenzahlungen, kommt ausweislich der Begründung des AbzStEntModG in Anbetracht der hohen...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 8.2.7.1 Allgemein

Rz. 24 § 45b Abs. 2 Nr. 8 EStG verlangt eine umfassende Übermittlung von Angaben über Verwahrketten durch die meldepflichtigen Stellen. Konkret werden nach § 45b Abs. 2 Nr. 8 EStG folgende Angaben verlangt: die Firma, die Rechtsform, die Anschrift und der Legal Entity Identifier ("LEI") der jeweils in die Verwahrkette nacheinander eingebundenen inländischen oder ausl. Zwischenverw...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 2.2 Hintergrund der Einzelregelungen

Rz. 3 Durch § 45b Abs. 3 S. 1 und 2 EStG soll der Finanzverwaltung in Bezug auf ADR und andere Hinterlegungsscheine die Kontrolle erleichtert werden, dass der Bestand der bei einer inländischen Hinterlegungsstelle verwahrten Wertpapiere mit den für diese Wertpapiere ausgegebenen Hinterlegungsscheinen korrespondiert und keine Hinterlegungsscheine ausgegeben wurden, für die ke...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.2.1 Zweck der Regelung

Rz. 6 Ist eine Steuererklärung oder Steueranmeldung abzugeben, tritt nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO für Besitz- und Verkehrsteuern und Realsteuern eine Anlaufhemmung bis zum Ablauf des Kalenderjahrs ein, in dem die Erklärung oder Anmeldung abgegeben wird. Damit soll verhindert werden, dass der Stpfl. durch verspätete Abgabe der Erklärung oder Anmeldung bei der Finanzbehörde die ...mehr