Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerrecht

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§ 39 Steuerrecht / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 34 Der Grundlagenbescheid ist ein Feststellungsbescheid, Steuermessbescheid oder anderer Verwaltungsakt, der für die Festsetzung einer Steuer bindend ist (§ 171 Abs. 10 AO). a) Beispiele Rz. 35 Die wichtigsten Grundlagenbescheide sind die Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach den §§ 179 ff. AO sowie der Grundsteuer- und...mehr

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§ 39 Steuerrecht / a) Beispiele

Rz. 35 Die wichtigsten Grundlagenbescheide sind die Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach den §§ 179 ff. AO sowie der Grundsteuer- und der Gewerbesteuermessbescheid nach § 184 AO.mehr

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§ 39 Steuerrecht / o) Negative Sachentscheidungsvoraussetzung

Rz. 134 Der Anrufung des Gerichtes dürfen nicht entgegenstehen eine anderweitige Rechtshängigkeit (§ 66 FGO), die Rechtskraft eines anderen Urteils (§ 110 FGO), der Klageverzicht (§ 50 FGO) oder die Klagerücknahme (§ 72 FGO).mehr

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§ 39 Steuerrecht / b) Erfolgloses Vorverfahren, § 44 Abs. 1 FGO

Rz. 114 Wie nach der VwGO (siehe dazu das Kapitel "Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsprozessrecht") ist vor dem Steuerprozess ein außergerichtliches Vorverfahren bei der Verwaltung durchzuführen.mehr

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§ 39 Steuerrecht / A. Finanzbehördliches Verfahren

I. Einspruch mit Antrag auf Änderung eines Steuerbescheids und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Anfechtungssituation) 1. Typischer Sachverhalt Rz. 1 Die Eheleute M und F werden für den Veranlagungszeitraum 2018 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, §§ 26, 26b EStG. Das Finanzamt erkennt geltend gemachte Werbungskosten des M bei dessen Einkünften aus nichtselbstständige...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 4. Anmerkungen zum Muster

Rz. 96 Vgl. zu einem ähnlichen Sachverhalt BFH v. 21.8.2013, BFH/NV 2013, 1801.mehr

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§ 39 Steuerrecht / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 160 Die Finanzgerichtsordnung sieht für den vorläufigen Rechtsschutz zwei Institute vor. Deren Voraussetzungen und Ausgestaltung sind unterschiedlich: a) Aussetzung der Vollziehung Rz. 161 Trotz der Klage kann die Finanzverwaltung den Steuerbescheid vollziehen. Die Klage hat ebenso wie der Einspruch keinen Suspensiveffekt (§ 361 Abs. 1 AO, § 69 Abs. 1 FGO). Die Finanzverwa...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 2. Rechtliche Grundlagen

a) Starke Einschränkungen der Revisibilität Rz. 202 Die Revision ist nur zulässig, wenn das Finanzgericht sie zulässt, § 115 Abs. 1 FGO.[293] Das Finanzgericht hat die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert oder beim geltend gem...mehr

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§ 39 Steuerrecht / c) Ablehnung Revision

Rz. 219 Hält der BFH die Nichtzulassungsbeschwerde für unzulässig oder unbegründet, verwirft er sie bzw. weist sie zurück.mehr

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§ 39 Steuerrecht / I. Einspruch mit Antrag auf Änderung eines Steuerbescheids und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Anfechtungssituation)

1. Typischer Sachverhalt Rz. 1 Die Eheleute M und F werden für den Veranlagungszeitraum 2018 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, §§ 26, 26b EStG. Das Finanzamt erkennt geltend gemachte Werbungskosten des M bei dessen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit i.H.v. 10.000 EUR für einen Unfallschaden am Pkw nicht an. Der Unfall habe sich zwar auf einer dienstlichen Fahrt ...mehr

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§ 39 Steuerrecht / a) Rechtliche Grundlagen

aa) Abtretung und Verpfändung Rz. 77 Die Abtretung oder Verpfändung ist auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen, § 46 Abs. 3 S. 1 AO. bb) Pfändung Rz. 78 Nach § 46 AO richtet sich nicht nur die Abtretung und Verpfändung von Steuererstattungsansprüchen durch den Steuerpflichtigen, sondern auch deren Pfändung durch einen Gläubiger des Steuerpflichtigen. In der Praxis...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 5. Anmerkungen zum Muster

Rz. 231 Zur Vollmacht: Grds. würde zwar gem. § 155 FGO, §§ 81, 83 ZPO die Vollmacht für die Klage genügen, auch Revision einzulegen, freilich besteht hier die Besonderheit, dass nicht die Gesellschaft M & P GmbH tätig wird, sondern ihre Geschäftsführer persönlich, die daher einer speziellen Vollmacht bedürfen, deren Vorliegen freilich nicht von Amts wegen zu prüfen ist.mehr

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§ 39 Steuerrecht / 6. Muster: Klagerücknahme

Rz. 200 Muster 39.17: Klagerücknahme Muster 39.17: Klagerücknahme An das Finanzgericht Köln Geschäftszeichen _____ In dem Finanzrechtsstreit Eheleute Meyer gegen Finanzamt Bonn-Innenstadt nehmen wir die mit Schriftsatz vom _____ eingelegte Klage gegen den Einkommensteuerbescheid _____ vom _____ in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom _____ zurück. (Unterschrift)mehr

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§ 39 Steuerrecht / 6. Gebühren

Rz. 32 Die Gebühren des Rechtsanwalts für einen Antrag auf Änderung ergeben sich aus § 35 RVG i.V.m. § 23 Nr. 7 StBVV (siehe Rdn 15). Ein anschließendes Rechtsbehelfsverfahren ist nach § 17 Nr. 1a RVG eine andere Angelegenheit und nach Nr. 2301 RVG-VV abzurechnen.mehr

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§ 39 Steuerrecht / a) Prozessgrundsätze

aa) Prinzip: Untersuchungsgrundsatz Rz. 139 Gem. § 76 Abs. 1 FGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Das Gericht ist gem. § 76 Abs. 1 S. 5 FGO an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. Grds. beherrscht der Untersuchungsgrundsatz den Steuerprozess. Daraus folgt etwa, dass im Finanzgerichtsprozess aus einem Geständnis (anders als ...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 4. Anmerkungen zum Muster

Rz. 109 Es ist nicht erforderlich, die Selbstanzeige ausdrücklich als solche zu bezeichnen. Es reicht vielmehr aus, dass die Umstände eine solche belegen.mehr

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§ 39 Steuerrecht / a) Typischer Sachverhalt

Rz. 74 Die Eheleute Walter und Gerda Schneider wurden für 2019 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Herr Schneider ist Gewerbetreibender und Frau Schneider erzielt Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Die Einkommensteuervorauszahlungen für 2019 waren zu niedrig bemessen, so dass eine erhebliche Einkommensteuerabschlusszahlung droht. Der Einkommensteuerbescheid 2019...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 2. Rechtliche Grundlagen

a) Steuererklärung aa) Fristen Rz. 42 Die Frist zur Abgabe von Jahressteuererklärungen (insbesondere Einkommensteuer,[60] Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer) bei den Finanzämtern endet für Steuerpflichtige nach § 149 Abs. 2 S. 1 AO mit Ablauf des 31.7. des Folgejahres, es sei denn, sie lassen die Jahressteuererklärungen durch Steuerberater (oder andere Personen...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 2. Rechtliche Grundlagen

a) Einspruchsverfahren Rz. 2 Das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren ist in den Vorschriften des 7. Teils der Abgabenordnung (AO) in den §§ 347–367 geregelt. Gegen die in § 347 AO aufgeführten Verwaltungsakte ist der Einspruch bei der erlassenden Behörde, d.h. i.d.R. dem Finanzamt, der statthafte Rechtsbehelf. Die Oberfinanzdirektion ist als Aufsichtsbehörde des Finanzam...mehr

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§ 39 Steuerrecht / d) Nichtzulassungsbeschwerde zur Rechtsfortbildung oder Sicherung einheitlicher Rechtsprechung

Rz. 209 Die Revision ist aufgrund der Nichtzulassungsbeschwerde auch dann zuzulassen, wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert, § 116 Abs. 3 S. 3 FGO i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO. aa) Rechtsfortbildung / Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung – Voraussetzungen Rz. 210 Die Zulassung wegen Re...mehr

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§ 39 Steuerrecht / bb) Stundung

Rz. 60 Aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten eines Steuerpflichtigen ist (z.B. für den über die Aufrechnung hinausgehenden Betrag der Umsatzsteuernachzahlung, siehe Rdn 56) ein Antrag auf Stundung mit Ratenzahlung zu stellen. (1) Voraussetzungen Rz. 61 Gem. § 222 S. 1 AO können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn di...mehr

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§ 39 Steuerrecht / III. Grundlagenbescheide

1. Typischer Sachverhalt Rz. 33 A ist als Ingenieur tätig, hat aber kein entsprechendes Studium abgeschlossen. Das Finanzamt behandelt die Einkünfte des A als gewerblich und erlässt einen Gewerbesteuermessbescheid für 2019 mit einem Gewerbesteuermessbetrag i.H.v. 1.000 EUR gem. § 184 AO. Es gibt den Messbescheid am 20.5.2020 bekannt. Mit Gewerbesteuerbescheid vom selben Tag f...mehr

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§ 39 Steuerrecht / d) Berichtigung wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel, § 173 AO

Rz. 22 Diese Änderungsvorschrift kommt in der Praxis am häufigsten vor. Sie ist in der nachfolgenden Checkliste dargestellt (vgl. Rdn 29).mehr

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§ 39 Steuerrecht / 3. Checkliste: Anfechtungsklage

Rz. 112 Das Finanzgericht entscheidet über die Begründetheit der Klage nur, wenn diese zulässig ist. Die Klage muss also die positiven und negativen Sachentscheidungsvoraussetzungen erfüllen. a) Finanzrechtsweg, § 33 FGO Rz. 113 Der Weg zu den Finanzgerichten ist insbesondere offen in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Ges...mehr

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§ 39 Steuerrecht / VI. Zusage, verbindliche Auskunft

1. Typischer Sachverhalt Rz. 80 Bei dem Mandanten im oben stehenden Fall (siehe Rdn 33) hat eine Außenprüfung stattgefunden, bei der das Finanzamt dessen Tätigkeit nicht als gewerbliche, sondern als freiberufliche Ingenieurtätigkeit qualifizierte. Der Mandant möchte auch für die Zukunft Klarheit haben.[99] 2. Rechtliche Grundlagen a) Zusage nach Außenprüfung Rz. 81 Gem. § 204 AO...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 2. Rechtliche Grundlagen

a) Zusage nach Außenprüfung Rz. 81 Gem. § 204 AO soll die Finanzbehörde dem Steuerpflichtigen im Anschluss an eine Außenprüfung auf Antrag verbindlich zusagen, wie sie einen für die Vergangenheit geprüften und im Prüfungsbericht dargestellten Sachverhalt in Zukunft steuerrechtlich behandeln wird, wenn die Kenntnis der künftigen steuerrechtlichen Behandlung für die geschäftlic...mehr

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§ 39 Steuerrecht / dd) Erzwingung

Rz. 45 Es ist möglich, die Abgabe der Steuererklärung zu erzwingen, §§ 328 ff. AO. Dazu wird ein Zwangsgeld angedroht und ggf. festgesetzt, wenn die Steuererklärung nicht innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, abgegeben wird. Die Vollstreckung des festgesetzten Zwangsgeldes wird eingestellt, sobald der Steuerpflichtige die Steuererklärung abgibt, § 335 AO. D...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 33 A ist als Ingenieur tätig, hat aber kein entsprechendes Studium abgeschlossen. Das Finanzamt behandelt die Einkünfte des A als gewerblich und erlässt einen Gewerbesteuermessbescheid für 2019 mit einem Gewerbesteuermessbetrag i.H.v. 1.000 EUR gem. § 184 AO. Es gibt den Messbescheid am 20.5.2020 bekannt. Mit Gewerbesteuerbescheid vom selben Tag fordert die Stadt Bonn Ge...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 180 Im Beispielfall (siehe Rdn 16) folgt das Finanzamt dem Antrag der Steuerpflichtigen auf Änderung des bestandskräftigen Steuerbescheides und ihrem Einspruch nicht. Es meint, dass es für M und F auf der Hand gelegen hätte, die Unfallkosten bereits in ihrer Steuererklärung als Werbungskosten aufzuführen. Denn sie hätten ja für das Jahr 2017 in ihrer Steuererklärung die ...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 3. Checkliste: Aussetzung der Vollziehung

Rz. 163 Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung muss zulässig und begründet sein. Es müssen die allgemeinen Sachentscheidungsvoraussetzungen, die Zugangsvoraussetzungen erfüllt sein und Aussetzungsgründe bestehen. a) Allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzungen Rz. 164 Vorläufiger Rechtsschutz muss mit der Aussetzung der Vollziehung erreichbar sein (besonderes Rechtsschutzbed...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 6. Anmerkungen zum Muster

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§ 39 Steuerrecht / bb) Persönlich

Rz. 71 Persönliche Billigkeitsgründe liegen vor, wenn entweder die Fortführung eines Unternehmens des Steuerpflichtigen oder dessen notwendiger Lebensunterhalt vorübergehend oder dauernd gefährdet werden und eine Stundung nicht ausreichend ist. Der Erlass muss geeignet sein, die Verhältnisse des Steuerpflichtigen in absehbarer Zeit wieder zu normalisieren.[93]mehr

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§ 39 Steuerrecht / 4. Muster: Nichtzulassungsbeschwerde (Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung) mit Begründung

Rz. 215 Muster 39.18: Nichtzulassungsbeschwerde (Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung) mit Begründung Muster 39.18: Nichtzulassungsbeschwerde (Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung) mit Begründung An den Bundesfinanzhof Ismaninger Straße 109 81675 München Nichtzulassungsbeschwerde In dem Finanzrechtsstreit der Eheleute Max und Frieda Meyer, Adolfstraße 9, 53111 Bonn...mehr

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§ 39 Steuerrecht / c) Rechtsfolgen

Rz. 47 Versäumt der Steuerpflichtige die Einspruchsfrist, ist der Schätzungsbescheid formell bestandskräftig. Soweit der Schätzungsbescheid nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 AO steht, kann das Finanzamt ihn regelmäßig nicht mehr zugunsten des Steuerpflichtigen ändern. Eine Änderung wegen neuer Tatsachen scheitert daran, dass den Steuerpflichtigen regelmäßi...mehr

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§ 39 Steuerrecht / bb) Rechtsbehelf – Klage

Rz. 6 Lehnt die Finanzbehörde die beantragte Aussetzung der Vollziehung ab oder gewährt entgegen dem Antrag nur eine Aussetzung gegen Sicherheitsleistung,[12] kann hiergegen wiederum Einspruch gem. § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO eingelegt werden oder gem. § 69 Abs. 3 S. 2 FGO ein Antrag beim Finanzgericht auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden. Es ist also nicht erforderlich,...mehr

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§ 39 Steuerrecht / a) Allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzungen

Rz. 164 Vorläufiger Rechtsschutz muss mit der Aussetzung der Vollziehung erreichbar sein (besonderes Rechtsschutzbedürfnis).[240] Die Hauptsache muss regelmäßig eine Anfechtungsklage sein.[241] Die Aussetzung der Vollziehung setzt vollziehbare Verwaltungsakte voraus. Dies sind in erster Linie die Verwaltungsakte, die eine Geldleistung (Steuern, Rückforderung einer Steuerverg...mehr

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§ 39 Steuerrecht / l) Klagefrist, § 47 FGO

Rz. 127 Die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage beträgt gem. § 47 Abs. 1 FGO einen Monat. Sie beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung[167] über den außergerichtlichen Rechtsbehelf. Eine vor Bekanntgabe erhobene Klage ist und bleibt auch nach Bekanntgabe nach der Rechtsprechung unzulässig.[168] Wird die Einspruchsentscheidung – wie meist – mit einfachem Brief bek...mehr

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§ 39 Steuerrecht / cc) Keine oder fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung

Rz. 130 Im Computer- und Formularzeitalter stellt sich zwar kaum einmal die Frage, dass den anzufechtenden Bescheiden die Rechtsbehelfsbelehrung fehlt oder unrichtig ist.[174] Kommt dies doch einmal vor, kann der Kläger gem. § 55 FGO die Anfechtungsklage noch innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe der Entscheidung einlegen.mehr

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§ 39 Steuerrecht / c) Muster: Antrag auf Stundung

Rz. 66 Muster 39.6: Antrag auf Stundung Muster 39.6: Antrag auf Stundung An das Finanzamt Bonn-Innenstadt Identifikationsnr.: 12/345/678/912; W. Schulz, Franzstraße 87, 53111 Bonn Namens und mit Vollmacht unseres Mandanten beantragen wir die Stundung der Umsatzsteuerabschlusszahlung gem. der Umsatzsteuerjahresanmeldung für 2019 i.H.v. 10.000 EUR. Begründung: Der Steuerpflichtige is...mehr

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§ 39 Steuerrecht / b) Rechtliche Grundlagen – Billigkeitsgründe

Rz. 69 Gem. § 163 AO kann das Finanzamt bereits eine abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen vornehmen. Soweit ein Steueranspruch entstanden ist, kann die Finanzbehörde gem. § 227 AO Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen kö...mehr

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§ 39 Steuerrecht / c) Falsche Gesetzesanwendung

Rz. 224 Das Gesetz ist verletzt, wenn das Finanzgericht eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet hat, also bei falscher Gesetzesanwendung. Das Finanzgericht kann einen Interpretationsfehler oder einen Subsumtionsfehler begangen haben. Zu den Normen von Bundesrecht, auf deren Verletzung ein angefochtenes Urteil beruhen kann, gehören Gesetze, Rechtsverordnungen, Sat...mehr

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§ 39 Steuerrecht / aa) Ermessen

Rz. 154 Das Gericht muss bei der Zurückweisung nach §§ 76 Abs. 3, 79b Abs. 3 FGO Ermessen ausüben. Eine Präklusion kommt z.B. nicht in Betracht, wenn Finanzgerichte eine eingegangene Klageschrift und nachgereichte Steuererklärungen zu den Akten nehmen, um irgendwann eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und die Steuerpflichtigen zu präkludieren. Die Gerichte müssen vielmeh...mehr

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§ 39 Steuerrecht / e) Ausschluss der Straffreiheit

Rz. 103 Gem. § 371 Abs. 2 AO ist die Straffreiheit in bestimmten Fällen ausgeschlossen. Danach darf vor der Selbstanzeige nunmehr keine Anordnung einer Außenprüfung nach § 196 AO bekannt gegeben worden sein (§ 371 Abs. 2 Nr. 1 lit. a AO n.F.).[132] Hier wurde der Zeitpunkt, bis zu dem noch eine strafbefreiende Selbstanzeige möglich ist, deutlich nach vorne verlagert, da es b...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 3. Geänderter Steuerbescheid

Rz. 197 Wenn das Finanzamt während des Prozesses den angefochtenen Bescheid durch einen neuen Bescheid ersetzt oder ändert, wird dieser neue Verwaltungsakt ohne entsprechenden Antrag automatisch kraft Gesetzes Gegenstand des Verfahrens, § 68 S. 1 FGO. Dies hat zur Folge, dass der Kläger bei Einverständnis mit dem geänderten Steuerbescheid die Klage zurücknehmen oder die Haup...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 3. Muster: Antrag auf eine verbindliche Zusage

Rz. 89 Muster 39.9: Antrag auf eine verbindliche Zusage Muster 39.9: Antrag auf eine verbindliche Zusage An das Finanzamt Bonn-Innenstadt Identifikationsnr.: 12/345/678/912; A. Müller, Maxstraße 27, 53111 Bonn Wir stellen den Antrag auf verbindliche Zusage nach § 204 AO Bei unserem Mandanten hat eine Außenprüfung stattgefunden. Dabei hat sich der Betriebsprüfer davon überzeugt, d...mehr

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§ 39 Steuerrecht / bb) Eingang der Klage

Rz. 129 Innerhalb der Klagefrist muss die Klage eingehen, entweder beim örtlich zuständigen Finanzgericht (§ 64 Abs. 1 FGO) oder bei der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt oder die angefochtene Entscheidung erlassen oder bekannt gegeben hat oder die nachträglich für den Steuerfall zuständig geworden ist. Sie muss dort gem. § 47 Abs. 2 FGO "angebracht oder zur Nied...mehr

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§ 39 Steuerrecht / c) Entscheidung

Rz. 237 Will der BFH-Senat von der Entscheidung eines anderen BFH-Senats abweichen und hält dieser auf Anfrage an seiner Rechtsauffassung fest, muss er in einem Zwischenverfahren die Sache dem Großen Senat des BFH vorlegen; er kann auch Fragen von grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat vorlegen, § 11 FGO.[365] Ist die Revision begründet, kann der BFH gem. § 126 Abs. 3 FGO...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 3. Checkliste: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Rz. 49 Soweit der Steuerpflichtige eine gesetzliche Frist versäumt, kann die Finanzbehörde gem. § 110 AO verpflichtet sein, ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die auch über die versäumte Handlung zu befinden hat.mehr

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§ 39 Steuerrecht / b) Bindung

Rz. 94 Soweit im Rahmen einer Betriebsprüfung eine tatsächliche Verständigung in zulässiger und wirksamer Weise getroffen wurde, ist die Finanzbehörde daran bereits vor Erlass der darauf beruhenden Steuerbescheide gebunden.[121] Die Bindungswirkung tritt allerdings nur zwischen der jeweils handelnden Finanzbehörde und den unmittelbar beteiligten Steuerpflichtigen ein. Eine E...mehr

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§ 39 Steuerrecht / a) Praxis

Rz. 93 Diese feine Unterscheidung verwischt die Praxis nahezu bis zur Unkenntlichkeit. Es ist oft möglich, eine Einigung in den Bereich des Tatsächlichen zu verlagern, auch wenn es sich im Grunde genommen um eine rechtliche Streitigkeit handelt.[117] Voraussetzung einer tatsächlichen Verständigung ist neben einer Einigung über vergangene Sachverhalte (nicht einen erst zukünf...mehr