Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerrecht

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§ 39 Steuerrecht / f) Änderung von Folgebescheiden, § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO

Rz. 24 Soweit ein Grundlagenbescheid gem. § 171 Abs. 10 AO (z.B. ein Feststellungsbescheid oder ein Steuermessbescheid) geändert wird, ist auch der Folgebescheid zu ändern. Wird ein Grundlagenbescheid übersehen, kommt statt einer Änderung nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO auch eine Änderung nach § 129 AO wegen offenbarer Unrichtigkeit in Betracht.[45] Dies kann im Hinblick auf die ...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 5. Anmerkungen zum Muster

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§ 39 Steuerrecht / 7. Anmerkungen zum Muster

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§ 39 Steuerrecht / c) Lange Dauer

Rz. 148 Finanzgerichtsprozesse ziehen sich oft über viele Jahre hin. Berichterstatter und Vorsitzende wechseln. Das erfordert ein waches Auge des Beraters, seinen Vortrag nicht ohne Not widersprüchlich zu gestalten. Man muss nicht immer das letzte Wort behalten. Man kann Gerichte auch durch souveränes Hinweggehen über das Verharren des Finanzamtes in unhaltbaren Positionen b...mehr

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§ 39 Steuerrecht / aa) Zweifel

Rz. 167 Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen, wenn bei der überschlägigen Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfra...mehr

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§ 39 Steuerrecht / d) Anmerkungen zum Muster

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§ 39 Steuerrecht / aa) Fristen

Rz. 42 Die Frist zur Abgabe von Jahressteuererklärungen (insbesondere Einkommensteuer,[60] Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer) bei den Finanzämtern endet für Steuerpflichtige nach § 149 Abs. 2 S. 1 AO mit Ablauf des 31.7. des Folgejahres, es sei denn, sie lassen die Jahressteuererklärungen durch Steuerberater (oder andere Personen i.S.d. §§ 3, 4 StBerG) erste...mehr

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§ 39 Steuerrecht / i) Vertrauensschutz, § 176 AO

Rz. 27 Der Vertrauensschutz kann eine Einschränkung des Berichtigungsumfangs erforderlich machen. § 176 AO normiert den Grundsatz ausdrücklich. Er schützt das Vertrauen in eine dem Steuerpflichtigen günstige Gesetzgebung, Verwaltungsvorschrift und Rechtsprechung, auf der die ursprüngliche Steuerfestsetzung beruht.[53] In der Praxis häufigster Fall ist die dem Steuerpflichtig...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 1 Die Eheleute M und F werden für den Veranlagungszeitraum 2018 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, §§ 26, 26b EStG. Das Finanzamt erkennt geltend gemachte Werbungskosten des M bei dessen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit i.H.v. 10.000 EUR für einen Unfallschaden am Pkw nicht an. Der Unfall habe sich zwar auf einer dienstlichen Fahrt ereignet, aber aus dem P...mehr

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§ 39 Steuerrecht / c) Muster: Antrag auf Aufteilung einer Einkommensteuerschuld

Rz. 76 Muster 39.8: Antrag auf Aufteilung einer Einkommensteuerschuld Muster 39.8: Antrag auf Aufteilung einer Einkommensteuerschuld An das Finanzamt Bonn-Innenstadt Identifikationsnr.: 12/123/456/789 (Ehemann) und 23/234/789/456 (Ehefrau); Eheleute Walter und Gerda Schneider, Heerstraße 130, 53111 Bonn Namens und in Vollmacht von Frau Schneider beantragen wir die Aufteilung der...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 181 Die Finanzgerichtsordnung kennt neben der Anfechtungsklage gem. § 40 Abs. 1, 1. Var. FGO die Verpflichtungsklage auf Erlass eines Verwaltungsaktes (§ 40 Abs. 1, 2. Var. FGO), die sonstige Leistungsklage, mit der der Steuerpflichtige die Verwaltung zu einem Tun oder Unterlassen verpflichten will, das keinen Verwaltungsakt darstellt (§ 40 Abs. 1, 3. Var. FGO), sowie di...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 98 Zur weitgehenden Ausschöpfung der Steuerquellen sieht § 371 AO die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige im Falle der Steuerhinterziehung nach § 370 AO vor.[123] Durch das in Anlehnung an die Rechtsprechungsänderung des BGH[124] erlassene Schwarzgeldbekämpfungsgesetz vom 28.4.2011 und das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zu...mehr

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§ 39 Steuerrecht / e) Widerstreitende Steuerfestsetzungen, § 174 AO

Rz. 23 § 174 AO ist eine der kompliziertesten Vorschriften des Steuerverfahrensrechts. Sie versucht, das Problem sich widerstreitender Steuerfestsetzungen in allen denkbaren Konstellationen zu lösen.[43] Hauptanwendungsfall ist die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben tatsächlichen Sachverhalts in mehreren Bescheiden, z.B. wenn das Finanzamt dieselben Werbungskosten ...mehr

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§ 39 Steuerrecht / a) Finanzrechtsweg, § 33 FGO

Rz. 113 Der Weg zu den Finanzgerichten ist insbesondere offen in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und Bundes- oder Landesfinanzbehörden diese verwalten, § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO.[139] Häufigster Fall sind die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis.mehr

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§ 39 Steuerrecht / 4. Muster: Klageerhebung zur Fristwahrung

Rz. 135 Muster 39.12: Klageerhebung zur Fristwahrung Muster 39.12: Klageerhebung zur Fristwahrung An das Finanzgericht Köln Klage der Eheleute Max und Frieda Meyer, Adolfstraße 9, 53111 Bonn – Kläger – Prozessbevollmächtigte: M & P, Steuerberatungsgesellschaft mbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer P und H gegen das Finanzamt Bonn-Innenstadt, vertreten durch den Vorsteher – Bekla...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 80 Bei dem Mandanten im oben stehenden Fall (siehe Rdn 33) hat eine Außenprüfung stattgefunden, bei der das Finanzamt dessen Tätigkeit nicht als gewerbliche, sondern als freiberufliche Ingenieurtätigkeit qualifizierte. Der Mandant möchte auch für die Zukunft Klarheit haben.[99]mehr

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§ 39 Steuerrecht / 8. Weiteres Verfahren

Rz. 54 Die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist eine unselbstständige Teilentscheidung im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens. Soweit die Verwaltung dem Antrag nicht stattgibt und den Einspruch wegen Verfristung als unzulässig verwirft, kann man die Entscheidung über die Wiedereinsetzung nicht gesondert mit Rechtsbehelfen anfechten. Es ist vielmehr in der Hau...mehr

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§ 39 Steuerrecht / i) Klagebefugnis, § 40 Abs. 2 FGO

Rz. 121 Den Kläger trifft eine besondere Darlegungslast, dass er klagebefugt ist. Er muss geltend machen, durch den Verwaltungsakt, dessen Ablehnung oder Unterlassung oder durch eine andere Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 40 Abs. 2 FGO). Nur wer unmittelbar selbst betroffen ist, ist klagebefugt.[146] Popularklage und gewillkürte Prozessstandschaft sind ausgesc...mehr

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§ 39 Steuerrecht / (2) Verknüpfung mit Stundung

Rz. 59 Um in solchen Konstellationen einen Aufschub der Umsatzsteuernachzahlung bis zum Entstehen der Aufrechnungslage zu erreichen, empfiehlt es sich, einen Antrag auf Stundung der bereits fälligen Umsatzsteuernachzahlung bis zur Fälligkeit des Anspruchs auf Einkommensteuererstattung zu stellen. Einer solchen Verrechnungsstundung werden die Finanzbehörden nach § 222 AO rege...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 9. Kosten/Gebühren

Rz. 238 Der Streitwert der Revisionsinstanz richtet sich gem. § 52 GKG nach den Anträgen des Revisionsklägers. Die Gerichtsgebühren ergeben sich für Revisionen aus der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (KV Nr. 6120 ff.). Es entstehen also üblicherweise für das Verfahren gem. Nr. 6120 GKG-KV fünf Gerichtsgebühren. Bei Rücknahme oder Erledigung der Hauptsache vor Eingang der Revision...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 7. Kosten/Gebühren

Rz. 220 Der Streitwert soll sich mit dem der Revision decken.[331] Für die Beschwerdeentscheidung entstehen bei Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde, bei Zurückweisung zwei Gerichtsgebühren gem. Nr. 6500 GKG-KV, bei Rücknahme oder Erledigung eine Gerichtsgebühr gem. Nr. 6501, während im Falle des Erfolgs keine über die Revisionsgebühren hinausgehenden Kosten entstehen. Der R...mehr

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§ 39 Steuerrecht / b) Muster: Abtretungsanzeige/Verpfändungsanzeige

Rz. 79 Das Muster[98] zum Ausfüllen und Download findet sich unter https://www.formulare-bfinv.de.mehr

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§ 39 Steuerrecht / h) Unselbstständige Berichtigung von Rechtsfehlern, § 177 AO

Rz. 26 Das Finanzamt hat – soweit die Änderung reicht – auch gegenläufige Rechtsfehler, die an sich nicht mehr selbstständig berichtigt werden könnten, gem. § 177 AO zugunsten bzw. zu Ungunsten des Steuerpflichtigen gegenzurechnen, wenn es punktuell nach den §§ 172 ff. AO berichtigt.[51] Werden nachträglich sowohl steuererhöhende Tatsachen als auch steuermindernde Tatsachen ...mehr

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§ 39 Steuerrecht / g) Ausnahme: Absolute Revisionsgründe

Rz. 228 Ein Urteil ist gem. § 119 FGO in folgenden Fällen stets auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen:[341]mehr

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§ 39 Steuerrecht / e) Nichtzulassungsbeschwerde wegen eines Verfahrensmangels

Rz. 212 Die Revision ist auch zuzulassen, wenn ein vom Beschwerdeführer geltend gemachter Verfahrensmangel vorliegt und die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann, § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Ein Verfahrensmangel ist ein Fehler, der dem Finanzgericht bei der Handhabung des Verfahrens unterlaufen ist. Es genügt nicht, dass das Verfahren wegen falscher Anw...mehr

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§ 39 Steuerrecht / b) Einlegung eines Rechtsbehelfs

Rz. 165 Der Steuerpflichtige muss den Verwaltungsakt angefochten haben, d.h. gegen ihn Einspruch (§ 347 AO) eingelegt oder die Klage (regelmäßig Anfechtungsklage) erhoben haben.[242] Das Gericht kann zwar vor Klageerhebung aussetzen (§ 69 Abs. 3 S. 2 FGO), nicht aber, bevor der außergerichtliche Rechtsbehelf eingelegt ist.mehr

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§ 39 Steuerrecht / bb) Einseitige Erledigungserklärung des Klägers

Rz. 192 Soweit die beklagte Behörde mit der Erledigungserklärung des Klägers nicht übereinstimmt, ist die einseitige Erledigungserklärung im Falle eines erledigenden Ereignisses nach Rechtshängigkeit als Klageänderung auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache anzusehen.[278] In diesem Fall prüft das Gericht, ob die Hauptsache tatsächlich erledigt ist. Ist die Hauptsache...mehr

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§ 39 Steuerrecht / b) Zulässigkeitsvoraussetzung für Klage

Rz. 3 Eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ist i.d.R. nach § 44 FGO erst zulässig, nachdem das Einspruchsverfahren erfolglos abgeschlossen wurde. Ausnahmsweise ist bei Zustimmung der Finanzbehörde eine Sprungklage ohne Vorverfahren zulässig, § 45 FGO. Wegen der Eilbedürftigkeit ist eine Klage stets ohne Vorverfahren zulässig, wenn die Rechtswidrigkeit eines dinglichen ...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 110 Im Ausgangsfall (siehe Rdn 1) hat sich das Finanzamt im Einspruchsverfahren nicht überzeugen lassen. Es erlässt am Donnerstag, 19.12.2019, die ablehnende Einspruchsentscheidung und verschickt diese wie üblich mit einfachem Brief per Post an M und F. Ein Bevollmächtigter hatte sich für die Eheleute nicht bestellt.[136] Am Montag, 27.1.2020, faxen die Eheleute M und F ...mehr

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§ 39 Steuerrecht / a) Anschlussrevision

Rz. 234 Der Revisionsbeklagte kann nach dem Vorliegen der Revisionsbegründung entscheiden, ob er selbst eine unselbstständige Anschlussrevision führen kann bzw. sollte.[362] Schließt er sich nicht an, sollte er zur Revision – ggf. innerhalb der üblicherweise gesetzten Frist – Stellung nehmen und sich mit deren Begründung auseinandersetzen.mehr

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§ 39 Steuerrecht / 3. Muster: Tatsächliche Verständigung

Rz. 95 Muster 39.10: Tatsächliche Verständigung Muster 39.10: Tatsächliche Verständigung Nach Erörterung der Sachlage in der Abschlussbesprechung vom 23.9.2019 erklären das Finanzamt Bonn-Außenstadt, vertreten durch den Vorsteher/den zuständigen Sachgebietsleiter der Veranlagungsstelle und der Steuerpflichtige Gastwirt Alberto T., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt und Steuer...mehr

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§ 39 Steuerrecht / ee) Gebühren

Rz. 88 § 89 Abs. 3–7 AO sehen die Erhebung von Gebühren für den Antrag auf verbindliche Auskunft vor. Die Gebühr ist nach § 89 Abs. 4 AO im Grundsatz nach dem Gegenstandswert zu berechnen, d.h. der unmittelbaren steuerlichen Auswirkung in Gestalt der Differenz zwischen den Steuerbeträgen, die bei Anwendung der vom Antragsteller im Antrag vorgetragenen Rechtsauffassung und be...mehr

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§ 39 Steuerrecht / bb) Härte

Rz. 168 Das Finanzgericht muss auch dann aussetzen, wenn die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Auszusetzen ist also dann, wenn die wirtschaftlichen Nachteile nicht oder nur schwer wieder gutzumachen sind oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdun...mehr

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§ 39 Steuerrecht / h) Gesetzliche Vertreter

Rz. 120 Für die Nichtprozessfähigen gilt § 58 Abs. 2 FGO. Für sie handeln deren gesetzliche Vertreter. Bei Personenhandelsgesellschaften und juristischen Personen berühren Liquidation und Löschung im Handelsregister zwar regelmäßig nicht die Beteiligtenfähigkeit,[145] wohl aber die Prozessfähigkeit. Es empfiehlt sich, äußerste Sorgfalt auf die Gestaltung des Klagerubrums zu ...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 4. Anmerkungen zum Muster

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§ 39 Steuerrecht / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 41 Der Mandant erscheint im Februar 2021 bei seinem Berater, um die Einkommensteuererklärung 2019 fertigen zu lassen. Der Berater stellt umgehend einen Fristverlängerungsantrag beim Finanzamt. Anschließend begibt sich der Mandant auf eine mehrwöchige Weltreise. Zwischenzeitlich hat die Finanzbehörde, ohne den gestellten Fristverlängerungsantrag zu berücksichtigen, die Ei...mehr

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§ 39 Steuerrecht / f) Inhalt der Beschwerde

Rz. 213 Die Nichtzulassungsbeschwerde muss gem. § 116 Abs. 3 S. 3 FGO den Verfahrensmangel schlüssig bezeichnen und die das Verfahrensrecht verletzenden Tatsachen im Einzelnen genau und bestimmt anführen.[320] Die Weichen für eine erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde werden häufig schon im erstinstanzlichen Verfahren gestellt. Unterlässt der Beteiligte es, vor dem Finanzge...mehr

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§ 39 Steuerrecht / cc) Erledigungserklärung des Beklagten

Rz. 193 Die einseitige Erledigungserklärung des Beklagten sieht die Rechtsprechung als eine Anregung an das Gericht, zu prüfen, ob die Hauptsache erledigt und die Klage als unzulässig abzuweisen sei. Ist die Hauptsache in dem Fall erledigt, weist das Gericht die Klage als unzulässig ab und legt gem. § 135 Abs. 1 FGO dem Kläger die Kosten auf.[280]mehr

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§ 39 Steuerrecht / b) Problematisch: Sicherheitsleistung

Rz. 175 Das Gericht kann in seiner Entscheidung eine Sicherheitsleistung anordnen (§ 155 FGO i.V.m. §§ 108 ff. ZPO), wenn die spätere Vollstreckung der Steuerforderung gefährdet oder erschwert erscheint,[257] etwa wenn die Finanzbehörde im Nicht-EU-Ausland vollstrecken müsste.[258] Das Finanzgericht soll die Sicherheit selbst dann verlangen können, wenn zwar ernstliche Zweif...mehr

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§ 39 Steuerrecht / cc) Zinsen

Rz. 7 Soweit Aussetzung der Vollziehung gewährt wurde, der Steuerpflichtige aber in der Hauptsache letztlich nicht durchdringt, hat er Zinsen gem. § 237 AO i.H.v. 0,5 % für jeden vollen Monat zu zahlen. Für Zinszeiträume bis 2012 wird allgemein von der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes ausgegangen.[15] Für Jahre ab 2013 begegnet die Zinshöhe auch nach Ansicht der Rechtspre...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 4. Muster: Antrag auf Fristverlängerung für die Abgabe einer Steuererklärung

Rz. 50 Muster 39.4: Antrag auf Fristverlängerung für die Abgabe einer Steuererklärung Muster 39.4: Antrag auf Fristverlängerung für die Abgabe einer Steuererklärung An das Finanzamt Bonn-Außenstadt Identifikationsnr.: 12/345/678/912; M. Müller, Maxstraße 35, 53111 Bonn Namens und in Vollmacht unseres Mandanten beantragen wir Fristverlängerung zur Abgabe der Einkommensteuererklär...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 4. Muster: Antrag auf Änderung des Einkommensteuerbescheides

Rz. 30 Muster 39.2: Antrag auf Änderung des Einkommensteuerbescheides Muster 39.2: Antrag auf Änderung des Einkommensteuerbescheides An das Finanzamt Bonn-Innenstadt Identifikationsnr.: 12/123/456/789 (Ehemann) und 23/234/789/456 (Ehefrau); Eheleute M. und F. Meyer, Adolfstraße 9, 53111 Bonn Namens und in Vollmacht unserer Mandanten beantragen wir die Änderung des Einkommensteue...mehr

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§ 39 Steuerrecht / j) Postulationsfähigkeit und Bevollmächtigte, § 62 FGO

Rz. 122 Ein Anwaltszwang besteht vor dem Finanzgericht nach § 62 FGO nicht. Die Beteiligten können selbst auftreten. Sie können auch selbst gewählte Bevollmächtigte einschalten.[149] Rz. 123 Das Finanzgericht muss Bevollmächtigte, die nicht gem. § 62 Abs. 2 FGO vertretungsbefugt sind, nach § 62 Abs. 3 S. 1 FGO zurückweisen:[150] Vertretungsbefugt sind nach § 62 Abs. 2 S. 1 FG...mehr

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§ 39 Steuerrecht / i) Steuerverkürzung

Rz. 107 Soweit es sich nicht um eine vorsätzliche Steuerhinterziehung, sondern lediglich um eine leichtfertige Steuerverkürzung i.S.v. § 378 AO, also keine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit handelt, sind die Anforderungen an eine Selbstanzeige weniger streng. Eine Geldbuße wird nicht festgesetzt, soweit der Täter unrichtige oder unvollständige Angaben berichtigt oder...mehr

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§ 39 Steuerrecht / (3) Persönliche Stundungsansprüche

Rz. 63 Im Hinblick auf die Geltendmachung persönlicher Stundungsgründe differenziert die Praxis der Finanzämter erheblich. Dies beruht letztlich darauf, dass die Entscheidung über die Stundung eine mit einem unbestimmten Rechtsbegriff ("erhebliche Härte") gekoppelte Ermessensentscheidung darstellt. Eine erhebliche Härte liegt vor, wenn die Steuerzahlung bei dem Steuerpflicht...mehr

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§ 39 Steuerrecht / c) Erklärungszeitraum

Rz. 101 Die Festsetzungsfrist beträgt im Fall der Steuerhinterziehung zehn Jahre und fünf Jahre, soweit Steuern leichtfertig verkürzt worden sind, § 169 Abs. 2 S. 2 AO. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Steuerpflichtige die Steuererklärung eingereicht hat, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr ...mehr

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§ 39 Steuerrecht / aa) Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigungserklärung

Rz. 191 Wie im Zivilprozess entscheidet das Gericht bei übereinstimmender Erledigungserklärung nicht mehr über das Klagebegehren. Es entscheidet vielmehr nur noch gem. § 138 Abs. 1 FGO durch Beschluss über die Kosten. Bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen prüft das Gericht nicht, ob die Hauptsache tatsächlich erledigt ist oder ob die Klage zulässig gewesen ist. Es tri...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 97 Der Mandant hat die Zinseinkünfte aus seinen Liechtensteiner Konten i.H.v. jährlich 30.000 EUR seit 2013 in seiner Einkommensteuererklärung verschwiegen. Außerdem hat er von einer Luxemburgischen Gesellschaft, die nicht mehr besteht, von 2014–2017 jeweils erhebliche Zinsen erhalten, über deren Höhe er nichts Genaues mehr weiß, da er alle Unterlagen weggeschmissen hat,...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 5. Weiteres Verfahren

Rz. 31 Soweit das Finanzamt dem Antrag des Steuerpflichtigen nicht folgen sollte, wäre Einspruch einzulegen. Dieser ist das notwendige Vorverfahren vor Erhebung einer Verpflichtungsklage zum Finanzgericht. Eine Aussetzung der Vollziehung gem. § 361 AO kommt in der Verpflichtungssituation nicht in Betracht. Vorläufigen Rechtsschutz könnte man hier allenfalls durch einen Antra...mehr

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§ 39 Steuerrecht / (5) Stundungszinsen, Säumniszuschläge

Rz. 65 Während des Vollstreckungsaufschubs fallen Säumniszuschläge gem. § 240 AO i.H.v. monatlich 1 % des rückständigen Steuerbetrages an, während die Stundungszinsen nur 0,5 % pro Monat ausmachen, §§ 234, 238 AO. Dabei kann auf die Zinsen ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falles (z.B. zinslose Verrechnungsstundung) unbillig wä...mehr