Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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zfs 10/2017, Der neue § 29a... / II. § 29a Abs. 2 OWiG: Gesetzliche Erfassung der "Vertreterfälle" und Verschiebungsfälle

Eine weitere wesentliche Neuerung befindet sich in Abs. 2 der neuen Vorschrift. Weiterhin darf die Anordnung der Einziehung eines Geldbetrages bis zu der in Abs. 1 genannten Höhe auch gegen einen anderen erfolgen, der nicht Täter ist, wenn er durch eine mit Geldbuße bedrohte Handlung etwas erlangt hat und der Täter für ihn gehandelt hat (Nr. 1). Völlig neu regelt der Gesetzg...mehr

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AGS 10/2017, Kostenerhebung... / 1 Sachverhalt

Der Beteiligte zu 2) hatte unter Vorlage eines Kostenfestsetzungsbeschlusses die Erteilung einer Ausfertigung des erteilten Erbscheins bzw. des Testaments beantragt; in dem Schreiben hieß es weiter: "Ausdrücklich weisen wir darauf hin, das (sic!) wir keine kostenpflichtige Auskunft aus Akten und Büchern hiermit beantragen." Das AG wies darauf hin, dass die gewünschte Auskunf...mehr

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zerb 10/2017, Ausschlagungs... / Aus den Gründen

Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Vielmehr war im Ergebnis die einstweilige Verfügung des Landgerichts nach Maßgabe der mit der Anschlussberufung gestellten Anträge zu bestätigen. I. Prozessuale Bedenken gegen das (nunmehrige) klägerische Begehren bestehen nicht. 1. Der Kläger konnte, ohne durch das angegriffene Urteil beschwert zu sein, Anschlussberufung zum Zweck...mehr

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zerb 10/2017, Methodische G... / III. Spätere Umstandsänderungen und mutmaßlicher Erblasserwille

Wichtige Stimmen im Schrifttum sind sich neben der These der bloßen (Teil-)Aufhebbarkeit aber auch darin einig, dass bei späteren unvorhergesehenen Entwicklungen Antrag und Beschluss nach § 2216 Abs. 2 S. 2 BGB dann möglich sind, wenn dies dem mutmaßlichen Erblasserwillen entspricht. Ändern sich z. B. die Umstände des Nachlasses, die der Erblasser nicht vorhergesehen hat, ka...mehr

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zerb 10/2017, Testamentsvol... / a) Grundsätze

Die Übertragung von Anteilen an Personengesellschaften stellt den Berater sowohl in zivil- als auch in steuerrechtlicher Hinsicht vor besondere Herausforderungen. Dies liegt an der vom Prinzip der Universalsukzession (§ 1922 BGB) abweichenden Sonderrechtsnachfolge.[40] Die Beteiligung an einer Personengesellschaft ist insoweit Bestandteil des Nachlasses, als sie Teil des vom...mehr

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AGS 10/2017, Wert des Verso... / 2 Aus den Gründen

Die gem. § 59 Abs. 1 FamGKG zulässige Beschwerde des Antragstellers, über die der Senat nach Übertragung durch den Einzelrichter gem. §§ 59 Abs. 1 S. 5, 57 Abs. 5 S. 2 FamGKG in der nach dem Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen Besetzung entscheidet, ist nur zum Teil begründet. Anstelle eines Wertes für das Verfahren über den Versorgungsausgleich von 8.460,00 EUR ist ein W...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen und historische Daten der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] Jede aus einem steuerbaren Erwerbsvorgang resultierende Bereicherung ist erbschaft-/schenkungsteuerpflichtig, soweit sie nicht ausdrücklich nach §§ 5, 13, 13a, 13c, 13d, 16–18 ErbStG steuerfrei ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG). Mit der Regelung des als Wertermittlungsnorm kodifizierten § 13 ErbStG zählt der Gesetzgeber katalogmäßig die Fälle auf, in denen ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / d) Berechnung des Wertes

Rz. 161 [Autor/Stand] Auch für die Bewertung unverzinslicher Kapitalforderungen oder Kapitalschulden gilt der gleich lautende Ländererlass vom 10.10.2010.[2] aa) Berechnung bei Tilgung in einem Betrag Rz. 162 [Autor/Stand] Unverzinsliche Kapitalforderungen oder Kapitalschulden, die in einem Betrag fällig werden Beispiel 1:mehr

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AGkompakt 10/2017, Gebührenerhöhung bei Eintritt des bzw. der Erben in einen laufenden Rechtstreit

Fortführung des Rechtsstreits ist dieselbe Angelegenheit Verstirbt im Laufe des Rechtsstreits die Partei und führt der Erbe oder führen die Erben den Prozess fort, so wird kein neuer Auftrag erteilt. Der Anwaltsvertrag setzt sich vielmehr mit dem oder den Erben fort (OLG Köln AGS 2014, 451 m. Anm. N. Schneider = ZEV 2014, 421 = RVGreport 2014, 362). Es handelt sich insoweit a...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VII. Ansprüche aus dem Lastenausgleichsgesetz und weiteren Gesetzen (Abs. 1 Nr. 7) sowie Ansprüche auf Entschädigungsleistungen aus diversen Entschädigungsgesetzen (Abs. 1 Nr. 8)

Rz. 47 [Autor/Stand] Ein Erwerb von Todes wegen oder durch Schenkung wird insoweit steuerfrei gestellt, als er Ansprüche des Erblassers/Schenkers umfasst, die ihm nach den in § 13 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a bis h und Nr. 8 Buchst. a und b ErbStG benannten Gesetzen zustehen. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um Geldansprüche natürlicher Personen wegen Vermögens- und Gesundh...mehr

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zerb 10/2017, Methodische G... / II. Der Antrag auf Außerkraftsetzung gemäß § 2216 Abs. 2 S. 2 BGB als Schutzmaßnahme für Nachlass und Testamentsvollstrecker sowie der Inhalt der Außerkraftsetzung nach herrschender Meinung

Gelingt es dem Testamentsvollstrecker nicht, sich in dieser zentralen Frage Klarheit zu verschaffen, eröffnet ihm das Gesetz womöglich doch noch einen Weg, an den Nachlass ohne (Haftungs)Risiken herangehen zu können: Sofern es sich bei der Vorgabe des Erblassers um eine Anordnung im Sinne von § 2216 Abs. 2 S. 1 BGB handelt, kann und muss er versuchen, mit einem Antrag gemäß ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Zuwendungen an Parteien i.S. des § 2 PartG (Nr. 18 Buchst. a)

Rz. 178 [Autor/Stand] Den Parteien als verfassungsrechtlicher Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung obliegt die Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes auf allen Gebieten des öffentlichen Lebens, insbesondere durch die Aufstellung von Bewerbern für die Bundes-, Länder- und Gemeindeparlamente, die politische Einflussnahme auf Parlamente un...mehr

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Keine Rückstellung für sog. Nachteilsausgleich bei Altersteilzeit nach § 5 Abs. 7 TV ATZ – Anwendung der aktuellen Pauschalwerttabelle zur Bemessung von Jubiläumsrückstellungen

Leitsatz 1. Arbeitgeber dürfen hinsichtlich laufender Altersteilzeitarbeitsverträge keine Rückstellungen für den sog. Nachteilsausgleich gemäß § 5 Abs. 7 TV ATZ bilden. 2. Ein Arbeitgeber, der Jubiläumsrückstellungen ­in seiner Bilanz zum 31. Dezember 2005 anhand der Pauschalwerttabelle des BMF-Schreibens vom 12. April 1999 (BStBl I 1999, 434) bemessen hatte, darf später im R...mehr

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Berücksichtigung einer zukünftigen Steuerbelastung bei den Wertfeststellungen für Zwecke der Erbschaftsteuer

Leitsatz Die zukünftige ertragsteuerrechtliche Belastung aufgrund einer im Bewertungszeitpunkt lediglich beabsichtigten, aber noch nicht beschlossenen Liquidation der Kapitalgesellschaft ist bei der Ermittlung des Substanzwerts als Mindestwert nicht wertmindernd zu berücksichtigen. Normenkette § 13b Abs. 2 Sätze 2 und 3 ErbStG 2012, § 11 Abs. 2, § 95 Abs. 1, § 103 Abs. 1 BewG...mehr

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Anschaffungsnahe Herstellungskosten auch bei Sanierungsbedarf durch plötzlichen Tod der langjährigen Mieterin

Leitsatz Für die Einordnung von Aufwendungen als anschaffungsnahe Herstellungskosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG ist es unerheblich, ob diese für den Steuerpflichtigen unvorhersehbar waren, ob diese im Rahmen eines Mieterwechsels angefallen sind oder ob die zugrunde liegenden Maßnahmen ein übliches Vorgehen im Rahmen der Neuvermietung darstellen. Sachverhalt Die Steuer...mehr

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Klose, SGB I § 34 Begrenzun... / 2.1.3 Einschränkung: Inländischem Recht vergleichbar

Rz. 9 An die sich nach ausländischem Recht richtenden familienrechtlichen Beziehungen ist zwar grundsätzlich anzuknüpfen, für die Anwendung und Übertragung auf die Vorschriften des SGB ist aber zusätzliche Voraussetzung, dass dieses Rechtsverhältnis einem deutschen Rechtsverhältnis entspricht (3. Prüfungsschritt). Die Vorschrift bezweckt daher die Begrenzung sozialrechtliche...mehr

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Klose, SGB I § 34 Begrenzun... / 2.2 Aufteilung von Witwenrenten (Abs. 2)

Rz. 14 Für die Fälle der anzuerkennenden mehreren Ehegatten zum Zeitpunkt des Todes des/der Rentenansprüche vermittelnden Berechtigten sieht Abs. 2 die endgültige Aufteilung des Rentenanspruchs an die mehreren Witwen oder Witwer vor. Der Rentenanspruch (als Stammrecht) ist aus der Versicherung des Verstorbenen zu berechnen (vgl. § 63 SGB VI und Komm. dort), so dass die Aufte...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Klose, SGB I § 34 Begrenzun... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 18 Behn, Die Neuregelung des Internationalen Privatrechts und das Sozialrecht, RV 1986 S. 213. Eichenhofer, Die Stellung polygamer Ehen im deutschen Sozialrecht, SGb 1986 S. 136. ders., Ausländische Vaterschaftsfeststellung und inländische Kindergeldberechtigung, IPRax 1998 S. 352. ders., Neue internationalfamilienrechtliche Vorfragen im Sozialrecht, SGb 2016 S. 184. Sanders...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 2. Eltern als Arbeitnehmer der Kinder

Rz. 120 Stand: EL 113 – ET: 09/2017 Auch in diesen Fällen gilt ein Fremdvergleich (> Rz 80). Arbeiten Eltern im Betrieb eines Kindes mit, so kann dies auf Grund eines Arbeitsvertrags oder einer gesellschaftsrechtlichen Grundlage (als Mitunternehmer) geschehen. Bisweilen erreicht die Mitarbeit der Eltern jedoch nur einen geringen Umfang. Das FA wird aber auch darauf achten, ob...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / a) Vorliegen einer Verfügung von Todes wegen?

Die Definition, welche Maßnahmen überhaupt von § 2302 BGB erfasst sind, ist die "übliche" zur Verfügung von Todes wegen gemäß dem § 1937 BGB: "Eine Verfügung von Todes wegen ist eine übergeordnete Bezeichnung für Willenserklärungen einer natürlichen Person, mit der sie die sich durch ihren Tod ergebenden Rechte und Rechtsbeziehungen regelt".[15] Dies bedingt: Sind also in ein...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / I. Auslegung und Umdeutung erbrechtlicher Verfügungen von Todes wegen

Da es (gerade den von juristischen Laien erstellten) Verfügungen von Todes wegen oft immanent ist, dass Unklarheiten und Widersprüche enthalten sind, ist der Regelungsgehalt auszulegen, um den Erblasserwillen aus der Verfügung von Todes wegen zu ermitteln (wobei die konkrete Methodik im Rahmen der erläuternden/ergänzenden/wohlwollenden Auslegung unter Berufung auf die "Andeu...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / C. Auslegung, Umdeutung und sonstige rechtliche Vorgaben und Möglichkeiten erbrechtlicher Verfügungen von Todes wegen in familiengerichtlichen Vergleichen

I. Auslegung und Umdeutung erbrechtlicher Verfügungen von Todes wegen Da es (gerade den von juristischen Laien erstellten) Verfügungen von Todes wegen oft immanent ist, dass Unklarheiten und Widersprüche enthalten sind, ist der Regelungsgehalt auszulegen, um den Erblasserwillen aus der Verfügung von Todes wegen zu ermitteln (wobei die konkrete Methodik im Rahmen der erläutern...mehr

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zerb 9/2017, Durchgreifen d... / Aus den Gründen

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist gemäß den §§ 58 ff FamFG statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet. Denn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin des Erblassers ausweist, sind gegeben. Die Rechtsnachfolge der Beteiligten zu 1) ergibt sich aus dem gemeinschaftlichen Testament...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / A. Einführung

In der praktischen erbrechtlichen Tätigkeit findet der beratende und forensisch tätige Rechtsanwalt immer wieder Bezüge zum Familienrecht, das sich auch in verschiedener Weise auf das Erbrecht auswirken kann. Im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge geschieht dies in der Praxis über Fragen der Erbteilserhöhung eines Ehegatten entsprechend den § 1931 Abs.1, 3, § 1371 Abs. 1 BGB, a...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.3.2.4 Versicherungsansprüche

Rn 65 Ein Zahlungsanspruch der Masse gegen Versicherungsunternehmen resultiert regelmäßig aus der Leistungspflicht des Versicherers nach Eintritt eines Schadensfalls (z. B. Abbrennen von Gebäuden,[140] Diebstahl). Um einen Anspruch gegen den Versicherer zu erhalten, muss der Verwalter das bestehende Versicherungsverhältnis jedoch nicht unter Verzicht auf sein Recht nach § 10...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / d) Erfordernis der Auslegung eines familiengerichtlichen Vergleichs

aa) In Abgrenzung hierzu ist es aber grundsätzlich möglich, gemäß dem § 127 a BGB vor Gericht auch Testamente zu protokollieren, wenn dadurch die Form des § 2231 Nr. 1 BGB, also die notarielle Beurkundung zur Niederschrift eines Notars, ersetzt wird. Es ist anerkannt, dass im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs ein wirksames öffentliches Testament in Form der §§ 2231 Nr. 1...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / 1. Grundsatz: Bindungswirkung des Erbvertrags

Die Bindungswirkung eines Erbvertrages ergibt sich bereits aus § 2289 BGB. Frühere Verfügungen von Todes wegen werden aufgehoben, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen, und im gleichen Umfang werden zeitlich spätere Verfügungen von Todes wegen unwirksam. Davon gibt es aber Ausnahmen: Insbesondere kann sich der Erblasser im Erbvertrag der Bindungswir...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / c) Zwischenergebnis

Dies bedingt also, dass nur solche Inhalte unter § 2302 BGB fallen, die zwischen den Vergleichschließenden abgesprochen werden und letztlich schuldrechtliche Verpflichtungen beinhalten, später einmal in einer bestimmten Weise Verfügungen von Todes wegen zu treffen oder auch gerade nicht zu treffen. Nur solche Regelungen sind unwirksam nach § 2302 BGB.mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / a) Subjektive Komponente der Umdeutung

Die Rechtsprechung ist differenziert und fragt, ob es (gegebenenfalls aus Umständen außerhalb des familiengerichtlichen Vergleichs zu ermittelnde) Anhaltspunkte dafür gibt, dass eine solche Umdeutung gewollt gewesen. Ein Beispiel hierfür könnte eine Klausel wie § 3 aus dem Beispiel 1 sein. Aus Sicht des Praktikers bietet es sich insofern an, etwaige am damaligen Vergleichsabs...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / (a) Begriff des "Erblassers"

Damit ist zunächst gesagt, dass der Erblasser (also nicht der andere Teil) nicht durch einen Vertreter (sei es im Willen oder der Erklärung), den Erbvertrag schließen kann.[39] Die Verletzung der Formvorschrift des § 2274 BGB führt zur Nichtigkeit des Geschäfts, § 125 BGB.[40] Wichtig ist deshalb ein von einem Dritten als Vertreter des Erblassers geschlossener Vertrag, sofern ...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / 2. Das wiederum eröffnet folgende Fragen:

Einerseits die Frage, ob überhaupt eine Verpflichtung über eine "Verfügung von Todes wegen" vorliegt bzw. betroffen sein soll, und andererseits die Frage, ob schon im familiengerichtlichen Vergleich die Testierfreiheit für die Zukunft beschränkt sein soll. a) Vorliegen einer Verfügung von Todes wegen? Die Definition, welche Maßnahmen überhaupt von § 2302 BGB erfasst sind, ist ...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / II. Zweites Beispiel – Familiengerichtlicher Vergleich vor dem Amtsgericht Düsseldorf aus 2007

Wortlaut des Vergleichs: Zitat "§ 1 – Herr Y zahlt an Frau Y zum Ausgleich des Zugewinns einen Betrag von ... Euro. " § 2 – Herr Y gewährt Frau Y einen Ehegattenunterhalt wie folgt: ... Regelungen zur Höhe und Dauer der Zahlungen ... § 3 – Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Ehemann der Ehefrau während der Ehe folgende Schmuckstücke zugewandt hat: ... textliche Auflist...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / 1. Bevor sich ein Problem im Rahmen des § 2302 BGB ergeben kann, ist denknotwendigerweise zu prüfen, ob diese Norm überhaupt eröffnet ist.

Das ist dann der Fall, wenn im familiengerichtlichen Vergleich bestimmt ist, dass eine oder beide Vergleichsparteien sich verpflichten, eine bestimmte Verfügung von Todes wegen (zeitlich später) vorzunehmen oder nicht vorzunehmen. Denn § 2302 BGB verbietet nur, sich selbst einer Regelung zu unterwerfen, die die eigene Testierfreiheit mit Wirkung von jetzt an und später beschr...mehr

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zerb 9/2017, Durchgreifen d... / Sachverhalt

Der Erblasser war bis zu seinem Tod mit der Beteiligten zu 1) verheiratet. Aus der Ehe sind zwei Töchter hervorgegangen, die Beteiligten zu 2) und 3). Der Erblasser ist auch der Vater des Beteiligten zu 4), der am 20.12.1996 nichtehelich geboren ist (Bl I/3 d. A.). Der Erblasser hat die Vaterschaft für den Beteiligten zu 4) durch die am 9.12.1996 von dem Notar ... (Urkundenr...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / e) Zusammenfassung

Wenn also in einem familiengerichtlichen Vergleich erbrechtliche Verfügungen von Todes wegen getroffen werden, die nach Auslegung im Rahmen der §§ 2084, 2085 BGB nicht für sich gesehen schon einen Erbvertrag oder ein Testament darstellen, so sind diese Verfügungen grundsätzlich nichtig nach § 2302 BGB. Die in § 2302 BGB angeordnete Nichtigkeit ergreift dabei sowohl den ganzen...mehr

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zerb 9/2017, Typische Fehle... / II. Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Erbscheins- und Testamentsvollstreckerzeugnisverfahren

In der Praxis übernehmen zunehmend Banken oder juristische Personen das Amt des Testamentsvollstreckers. Um nunmehr einen Erbschein oder ein Testamentsvollstreckerzeugnis nach den §§ 2353, 2368 BGB bzw. §§ 352, 355 FamFG beantragen zu können, ist im Regelfall die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 352 Abs. 3 S. 3 FamFG notwendig. Die Abgabe kann vor dem Nachlass...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / b) Beschränkung der Testierfreiheit für die Zukunft durch schuldrechtliche Verpflichtung

Erfasst ist von § 2302 BGB eine Situation, in der sich der Erblasser verpflichtet, zeitlich später einmal eine konkrete Verfügung von Todes wegen zu errichten oder nicht zu errichten, oder sich verpflichtet, dieser einen bestimmten Inhalt zu geben oder nicht zu geben (siehe schon den Wortlaut der Norm). Verboten ist also für den Erblasser, sich jetzt zu verpflichten, später ...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerichtliche (Scheidungs-/Scheidungsfolgen-) Vergleiche und § 2302 BGB

Wirken Familiengerichte an der Erstellung unwirksamer Verfügungen von Todes wegen mit? Einführung In familiengerichtlichen Scheidungs- und Scheidungsfolgenvergleichen (also in gerichtlichen Vergleichsprotokollen) finden sich in der Praxis hin und wieder Regelungen, die einen erbrechtlichen Bezug haben. Dabei werden oft konkrete Gegenstände für den Fall des Todes eines der sic...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / IV. Bindungswirkung des (umgedeuteten) Erbvertrags

Praktische Relevanz können in einen Erbvertrag umgedeutete familiengerichtliche Vergleiche auch gerade im Hinblick auf eine mögliche Bindungswirkung des Erbvertrags erhalten. 1. Grundsatz: Bindungswirkung des Erbvertrags Die Bindungswirkung eines Erbvertrages ergibt sich bereits aus § 2289 BGB. Frühere Verfügungen von Todes wegen werden aufgehoben, soweit sie das Recht des ver...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / V. Rekurs auf die Beispiele

Zusammengefasst lässt sich unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen anhand der beiden Beispiele Folgendes vertreten: 1. Beispiel 1 Hier mag zunächst im Zuge der Auslegung nach § 2084 BGB gut vertreten werden, dass § 2 des Vergleichs keine "Verpflichtung zur späteren Vererbung" nach § 2302 BGB enthält, sondern dass die Klausel so zu lesen ist, dass bereits mit ihr verer...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / II. Eröffnung des Regelungsbereichs des § 2302 BGB – Welche konkreten Regelungen sind überhaupt von der Norm erfasst?

1. Bevor sich ein Problem im Rahmen des § 2302 BGB ergeben kann, ist denknotwendigerweise zu prüfen, ob diese Norm überhaupt eröffnet ist. Das ist dann der Fall, wenn im familiengerichtlichen Vergleich bestimmt ist, dass eine oder beide Vergleichsparteien sich verpflichten, eine bestimmte Verfügung von Todes wegen (zeitlich später) vorzunehmen oder nicht vorzunehmen. Denn § 23...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / III. Was tun bei Einschlägigkeit des § 2302 BGB – Möglichkeit der Umdeutung?

1. Möglichkeit der Umdeutung – als solche anerkannt Es ist anerkannt, dass Verträge, die gemäß § 2302 BGB wirksam sind, gleich, ob diese Verträge in einem gerichtlichen Vergleich oder in sonstiger Form vorliegen, umgedeutet werden können, also der Umdeutung grundsätzlich zugänglich sind.[26] Damit besteht also Konsens, dass die Möglichkeit der Umdeutung dem Grundsatz nach eröf...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / (b) Exkurs: Erbvertrag in sonstigen Gerichtszweigen bei gerichtlich protokollierten Vergleichen

Nach hM kann ein Vorgehen im Rahmen des § 127 a BGB, also per gerichtlichem Vergleich, einen Erbvertrag zu erstellen, nicht nur im streitigen Zivilprozessverfahren, sondern auch in Verfahren anderer Gerichtsbarkeiten erfolgen, wie zum Beispiel bei Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, ebenso der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit, wenn einerseits § 12...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / (d) Besonderheiten

Einzelne Stimmen in der Kommentarliteratur verlangen materiell, unter Berufung auf § 779 BGB, ein gegenseitiges Nachgeben.[37] Fraglich ist, wie sich ein solches konkret darstellen muss, wenn man es überhaupt als konkrete Wirksamkeitsvoraussetzung verlangen wollte. Nach Auffassung des Verfassers reicht eine noch so kurze Verhandlung, denn letztlich ist schon regelmäßig mit de...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / Einführung

In familiengerichtlichen Scheidungs- und Scheidungsfolgenvergleichen (also in gerichtlichen Vergleichsprotokollen) finden sich in der Praxis hin und wieder Regelungen, die einen erbrechtlichen Bezug haben. Dabei werden oft konkrete Gegenstände für den Fall des Todes eines der sich scheidenden Ehegatten Kindern zu geordnet. Hier ist die Vorschrift des § 2302 BGB zu beachten, ...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / (4) Umzudeutender Erbvertrag – Erfordernis des § 2274 BGB, Eigenständigkeit/Höchstpersönlichkeit des Abschluss des familiengerichtlichen Vergleichs/Erbvertrags

Neben der entsprechenden Formvorgabe des § 2276 BGB, erfordert § 2274 BGB den "persönlichen Abschluss" des Erbvertrages durch den "Erblasser". Zu klären ist im Einzelfall, ob bei Vergleichsabschluss vor dem Familiengericht die Vorgaben zur Norm erfüllt sind. (a) Begriff des "Erblassers" Damit ist zunächst gesagt, dass der Erblasser (also nicht der andere Teil) nicht durch einen...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / 1. Beispiel 1

Hier mag zunächst im Zuge der Auslegung nach § 2084 BGB gut vertreten werden, dass § 2 des Vergleichs keine "Verpflichtung zur späteren Vererbung" nach § 2302 BGB enthält, sondern dass die Klausel so zu lesen ist, dass bereits mit ihr vererbt wird (wobei dann noch zu diskutieren ist, ob eine Erbeinsetzung oder die Aussetzung eines Vermächtnisses vorliegt). Damit wäre § 2302 ...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / 2. Voraussetzungen der Umdeutung im Einzelfall

Voraussetzung dessen ist, dass zunächst die Umdeutung subjektiv gewollt ist (und das auch festgestellt werden kann), und damit den Parteien des familiengerichtlichen Vergleichs unterstellt werden muss, also nachgewiesen werden muss, dass in subjektiver Hinsicht die Beteiligten bei Kenntnis der Nichtigkeit des Geschäfts einen solchen Vertrag (familiengerichtlichen Vergleich) ...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / 1. Möglichkeit der Umdeutung – als solche anerkannt

Es ist anerkannt, dass Verträge, die gemäß § 2302 BGB wirksam sind, gleich, ob diese Verträge in einem gerichtlichen Vergleich oder in sonstiger Form vorliegen, umgedeutet werden können, also der Umdeutung grundsätzlich zugänglich sind.[26] Damit besteht also Konsens, dass die Möglichkeit der Umdeutung dem Grundsatz nach eröffnet ist. Dies deckt sich einerseits mit der allgem...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / (a) Sonderfall: Verfahren mit Anwaltszwang

Es mag im (familien-)gerichtlichen Verfahren im Einzelfall Anwaltszwang gemäß der §§ 78 ff ZPO herrschen, weil beispielsweise die Angelegenheit in der zweiten Instanz anhängig ist (siehe Beispiel 1.). Herrscht also im konkreten Verfahren Anwaltszwang, ist es notwendig, dass beide Vergleichs (Erbvertrags-)Parteien anwaltlich vertreten sind.[32] In einem solchen Verfahren müsse...mehr