Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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§ 14 Lebensversicherung / b) Bezugsrechte

Rz. 632 Bei einem widerruflichen Bezugsrecht erwirbt der Bezugsberechtigte den Anspruch auf die Versicherungsleistung erst mit Eintritt des Versicherungsfalls (siehe oben Rdn 507). Wird vor dem Eintritt des Versicherungsfalls über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, kann der Insolvenzverwalter das Bezugsrecht widerrufen. Lehnt der Insolvenz...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / d) Wegfall des Bezugsrechts

Rz. 539 Für den Wegfall eines Bezugsrechts kommt vor allem dessen Widerruf in Betracht; es gelten die bereits dargestellten Voraussetzungen für die Einräumung bzw. Änderung (siehe Rdn 525 ff.). Der Widerruf kann verbunden werden mit der Einräumung eines neuen Bezugsrechts. Eine das Bezugsrecht ändernde Erklärung muss hinreichend deutlich sein und klar erkennen lassen, in wel...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / H. Checkliste: Lebensversicherung

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§ 16 Private Unfallversiche... / 5. (Haftungsbegründende) Kausalität

Rz. 65 Die Gesundheitsschädigung muss durch das Unfallereignis entstanden sein, Ziff. 1.3 AUB 2014. Es gilt die Adäquanztheorie. Das Unfallereignis muss im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen und ganz unwahrscheinlichen und nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zulassenden Umständen geeignet sein, die Gesundheitsschädigung herbeizuführen.[...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / aa) Pfändungsschutz nach § 851c ZPO

Rz. 600 § 851c Abs. 1 ZPO regelt, dass Renten, die aufgrund von Verträgen gewährt werden, nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden dürfen, wenn die Verträge durch Vereinbarung bestimmter Produktmerkmale und Verfügungsbeschränkungen für die Alterssicherung bestimmt sind. Voraussetzung für den Pfändungsschutz ist, dassmehr

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§ 17 Krankenversicherung / a) Kriegsereignisse, Wehrdienstbeschädigungen (§ 5 Abs. 1 a MB/KK)

Rz. 509 Ausgeschlossen ist die Leistungspflicht bei Krankheiten, Unfällen und Todesfällen, die durch Kriegsereignisse verursacht oder als Wehrdienstbeschädigungen anzusehen sind sowie deren Folgen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Krieg im völkerrechtlichen Sinne herrscht oder schon wieder beendet ist, ebenso ist es unerheblich, ob eine förmliche Kriegserklärung abgegeben ...mehr

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§ 17 Krankenversicherung / j) Wettkämpfe

Rz. 848 Einige Versicherer schließen den Versicherungsschutz für Verletzungen aus, die durch die aktive Teilnahme an Sportwettkämpfen und dem dazugehörigen Training verursacht wurden. Für wirksam hat das OLG Hamburg[558] insbesondere folgende Klausel erachtet: Zitat "Keine Leistungspflicht besteht … für Krankheiten und deren Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für Todesfäl...mehr

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§ 17 Krankenversicherung / 1. Allgemeines

Rz. 781 Die Reisekrankenversicherung sieht grundsätzlich Leistungen des Versicherers während des Auslandsaufenthaltes des Versicherten vor. Hiervon umfasst sind neben dem Aufwendungsersatz von Heilbehandlungskosten regelmäßig auch die Kosten des Krankenrücktransportes sowie die Beerdigung oder Überführung im Todesfall. Rz. 782 Der Abschluss einer solchen Reisekrankenversicher...mehr

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§ 17 Krankenversicherung / 2. Umfang des Versicherungsschutzes

Rz. 797 Soweit kein Krankenhaustagegeld abgesichert ist, handelt es sich bei der Reisekrankenversicherung um eine Passivenversicherung. Es besteht danach lediglich ein Anspruch auf Aufwendungsersatz in tariflichem Umfang, der wiederum eine wirksame und fällige Forderung im Verhältnis des Versicherungsnehmers zu dem jeweiligen Leistungserbringer, das heißt zum Arzt, Krankenha...mehr

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§ 16 Private Unfallversiche... / e) Beweisfragen

Rz. 142 Der VR hat das Vorliegen des Ausschlusstatbestandes zu beweisen, also dass der Gesundheitsschaden vorliegt.[271] Der VN muss die Ausnahme beweisen,[272] also dass ein Unfall überwiegende Ursache des Bandscheibenschadens, der Gehirnblutung bzw. der Blutung aus einem inneren Organ ist. In Todesfällen ist der Bezugsberechtigte beweisbelastet.[273] Bleibt z.B. fraglich, o...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / dd) Pfändbarkeit von Sterbegeldversicherungen

Rz. 612 Gemäß § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO sind die Rechte und Ansprüche aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen sind (sog. Sterbegeldversicherungen), unpfändbar, wenn die Versicherungssumme 3.579 EUR nicht übersteigt.[1039] Pfändbar sind folglich Sterbegeldversicherungen auf das Leben eines anderen. Begünstigter kann jedoch auch...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / c) Regelung der Überschussbeteiligung seit dem 1.1.2008

Rz. 262 Mit der Neuregelung in § 153 VVG wird das erste Mal ein zivilrechtlicher Anspruch des Versicherungsnehmers auf Überschussbeteiligung begründet. Rz. 263 Der Neuregelung vorausgegangen war ein Urteil des BVerfG v. 26.7.2005. Das BVerfG stellte in diesem Urteil fest, dass die bis dahin geltende Rechtslage für den Bereich der kapitalbildenden Lebensversicherung mit Übersc...mehr

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§ 16 Private Unfallversiche... / 2. Voraussetzung der Leistung

Rz. 236 Der Tod muss adäquat kausal auf das Unfallereignis zurückzuführen sein.[394] Tritt der Tod zeitlich nach einem Unfall ausschließlich wegen einer Erkrankung oder wegen einer überholenden Kausalkette (z.B. weiterer Unfall) ein, wird die Todesfallsumme nicht fällig. Ist die Todesursache unklar, weil sowohl ein unfallbedingter Tod möglich ist, als auch innere Ursachen (Er...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / ee) Stornoabzug bei Verträgen mit Vertragsschluss bis zum 31.12.2007

Rz. 372 Aufgrund der Regelung in Art. 4 Abs. 2 EGVVG, dass für Altverträge mit Vertragsschluss bis zum 31.12.2007 § 176 VVG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung weiter anzuwenden ist, muss auch bei dem Stornoabzug zwischen Verträgen mit Vertragsschluss bis zum 31.12.2007 und Verträgen mit Vertragsschluss ab dem 1.1.2008 unterschieden werden. Für Verträge mit Vertragss...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / VII. Abweichender Inhalt des Versicherungsvertrages

Rz. 116 Ist der Vertrag zustande gekommen, kann sich weiter die Frage nach dessen Inhalt stellen. Grundsätzlich bestimmt sich der Inhalt des Vertrages nach den übereinstimmenden Erklärungen der Vertragsparteien. Eine Annahmeerklärung unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag (§ 150 Abs. 2 BGB). Rz. 117 I...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / bb) Berechnung des Rückkaufswertes bei deregulierten Verträgen mit Vertragsschluss bis Herbst 2001

Rz. 353 Mit der Deregulierung im Jahr 1994 wurde die Bestimmung zum Rückkaufswert in § 176 Abs. 1 VVG a.F. dahingehend neu gefasst, dass der Versicherer bei Aufhebung einer Kapitalversicherung für den Todesfall, bei der der Eintritt der Verpflichtung des Versicherer zur Zahlung des vereinbarten Kapitals gewiss ist, durch Kündigung, Rücktritt oder Anfechtung den auf die Versi...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / 2. Informationspflichten bei PRIIPs

Rz. 87 Für so genannte "Packaged Retail and Insurance-Based Investment Products (PRIIPs)" (Verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte) gelten besondere Informationspflichten. Diese sind in der "Verordnung über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte"[73] (PRIIP-Verordnung) geregelt....mehr

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§ 16 Private Unfallversiche... / b) Ausgeschlossener Gesundheitsschaden

Rz. 149 Heilmaßnahmen sind alle Maßnahmen bzw. Handlungen der VP oder Dritter mit therapeutischem Hintergrund[279] sowie solche Maßnahmen, die der Diagnose krankhafter Zustände dienen,[280] einen medizinischen Eingriff vorbereiten bzw. nachbehandeln[281] oder mit dem Einsatz von Medikamenten oder technischen Hilfsmitteln verbunden sind.[282] Die Maßnahme muss nicht medizinisc...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / IV. Versicherungsnehmerwechsel

Rz. 157 Bei einem Versicherungsnehmerwechsel handelt es sich um eine Übernahme des Versicherungsvertrags des Versicherungsnehmers durch einen Dritten.[168] Mit der Vertragsübernahme durch den Dritten scheidet der bisherige Versicherungsnehmer vollständig aus dem Vertragsverhältnis aus.[169] Der Versicherungsvertrag wird in der Gesamtheit seiner Rechte und Pflichten inhaltlic...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / 4. Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung

Rz. 43 Bei einer Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung zahlt der Versicherer eine Hinterbliebenenrente, wenn die mitversicherte Person zum Zeitpunkt des Todes der versicherten Person noch lebt. Mitversicherte Person ist dabei diejenige Person, an die nach dem Tod der versicherten Person die Hinterbliebenenrente gezahlt werden soll.mehr

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§ 14 Lebensversicherung / 1. Kapitallebensversicherung

Rz. 12 Bei der sog. Kapitallebensversicherung wird sowohl im Todes- als auch im Erlebensfall eine einmalige Kapitalzahlung fällig. Ebenso wie Rentenversicherungen können Kapitallebensversicherungen nach Art der Kapitalanlage in klassische Kapitallebensversicherungen, fondsgebundene Kapitallebensversicherungen und hybride Kapitallebensversicherungen unterschieden werden (sieh...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / 3. Termfixversicherung

Rz. 16 Die Versicherungsleistung wird bei der sog. Termfixversicherung zu einem bei Vertragsschluss fest vereinbarten Zeitpunkt in jedem Fall (unbedingt) fällig. Stirbt die versicherte Person vor diesem Zeitpunkt, entfällt die weitere Prämienzahlungspflicht des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsfall ist nach der herrschenden Meinung im Tod der versicherten Person und ni...mehr

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§ 16 Private Unfallversiche... / 3. Höhe der Leistung

Rz. 237 Bei unfallbedingtem Tod besteht Anspruch auf die vereinbarte Todesfallsumme. Problematisch ist die Höhe, wenn der Tod wegen einer Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen nicht ausschließlich auf den Unfall zurückzuführen ist. Im Ergebnis erfolgt eine Kürzung entsprechend des jeweiligen Mitwirkungsanteils,[398] basierend auf einer groben Schätzung unter Berücksichtigu...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / c) Gesetzliche Auslegungsregeln

Rz. 559 Ergeben sich auch nach Auslegung des Bezugsrechts Zweifel an dessen Inhalt, ist gegebenenfalls auf die gesetzlichen Auslegungsregeln abzustellen. Rz. 560 So ergibt sich aus § 330 S. 1 BGB, das die Bezugsrechtseinräumung im Zweifel dazu führt, dass es sich bei der Lebensversicherung um einen echten Vertrag zugunsten Dritter handelt. Nach § 159 Abs. 2 VVG, § 331 Abs. 1 ...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / b) Kriegsklausel

Rz. 196 Nach der sog. Kriegsklausel (§ 4 Musterbedingungen des GDV für die Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung) beschränkt sich die Todesfallleistung bei Tod der versicherten Person im unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen auf die Auszahlung des für den Todestag berechneten Rückkaufswertes der Versicherung. Rz. 197 Diese Ein...mehr

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§ 16 Private Unfallversiche... / 5. Beweisfragen

Rz. 239 Der VN bzw. sein Rechtsnachfolger haben Unfall, Tod und Kausalität zwischen Unfall und Tod zu beweisen.[400] Ausschlüsse oder einen Suizid hat der VR zu beweisen. Regelmäßig erfolgt dies über Indizien. Einen Beweis des ersten Anscheins für eine vorsätzliche Selbsttötung gibt es grundsätzlich nicht, es fehlt an einem hierfür erforderlichen typischen Geschehensablauf; ...mehr

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§ 8 Reiserücktrittskosten-V... / I. Versicherungsumfang, Punkt 1

Rz. 5 Hinweis Beachten Sie bitte die Modalitäten, unter denen der Versicherungsschutz über eine Kreditkarte zustande kommt. Sehen die Bedingungen vor, dass der Vertrag nur in Kraft tritt, wenn der Reisepreis mit einer Kreditkarte bezahlt wird, so ist damit der gesamte Reisepreis gemeint. Eine Teilzahlung ist nicht ausreichend.[5] Punkt 1.1 ABRV legt den Umfang der vom Versich...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / 4. Versicherung auf verbundene Leben

Rz. 18 Im Rahmen der Versicherung auf verbundene Leben werden zwei Personen versichert. Hier sind zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden: Rz. 19 Im ersten Fall wird vereinbart, dass die Versicherungsleistung nur bei Ableben der zuerst versterbenden versicherten Person fällig wird. Ein Versicherungsvertrag dieser Art empfiehlt sich z.B. als sog. Teilhaberversicherung in Form e...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / d) Tötung durch Leistungsberechtigten

Rz. 214 Nach § 162 Abs. 1 VVG ist der Versicherer von der Leistungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich durch eine widerrechtliche Handlung den Tod der versicherten Person herbeiführt. Zweck der Vorschrift ist der Schutz der versicherten Person. Anders als bei der Selbsttötung besteht deshalb bei Tötung durch den Versicherungsnehmer auch kein Anspruch auf d...mehr

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§ 17 Krankenversicherung / b) Auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle (§ 5 Abs. 1 b MB/KK, § 201 VVG)

Rz. 512 Die Leistungspflicht des Versicherers ist gem. § 5 Abs. 1 b MB/KK bei auf Vorsatz beruhenden Krankheiten und Unfällen einschließlich deren Folgen ausgeschlossen. Vorsatz ist die bewusste und gewollte Herbeiführung einer Krankheit oder eines Unfalls. Der Vorsatz muss sich auf die Krankheit bzw. den Unfall beziehen; liegt er vor, sind auch die Behandlungsfolgen der Kran...mehr

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§ 9 Allgemeine Haftpflichtv... / I. Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung (AVB PHV) – Stand April 2016

Rz. 186 Diese Bedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Abdruck mit freundlicher Genehmigung des GDV; die aktuellen Bedingungen können kostenfrei auf der Website des GDV (www.gdv.de) abgerufen werden. Hinweise zum Aufb...mehr

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§ 16 Private Unfallversiche... / II. Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen (AUB 2014) – Stand 25.3.2014

Rz. 299 Hinweis Die folgenden Bedingungen und weitere Bedingungswerke finden Sie auf der beiliegenden CD-ROM. Diese Bedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Abdruck mit freundlicher Genehmigung des GDV; die aktuellen ...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / 1. Todesfallversicherung

Rz. 8 Man spricht von einer reinen Todesfallversicherung, wenn vereinbart wird, dass eine Leistungspflicht des Versicherers nur besteht, wenn der Tod der versicherten Person während der – begrenzten – Vertragslaufzeit eintritt. Es handelt sich um eine bedingte Todesfallversicherung, bei der der Eintritt des Versicherungsfalls ungewiss ist.mehr

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§ 14 Lebensversicherung / bb) Ehegatte

Rz. 550 Die Benennung der "Ehefrau" als Bezugsberechtigte ist grundsätzlich aus der Sicht des Versicherers derart zu verstehen, dass ein Bezugsrecht für die bei Abschluss des Versicherungsvertrages mit dem Versicherungsnehmer verheiratete Ehefrau begründet und auch nicht durch die Scheidung der Ehe auflösend bedingt ist.[922] Das Gleiche gilt bei Einräumung eines Bezugsrecht...mehr

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§ 8 Reiserücktrittskosten-V... / I. Besondere Versicherungsbedingungen für die Reiserücktrittkostenversicherung 2008 (VB-Reiserücktritt 2008)

Rz. 81 Diese Bedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Abdruck mit freundlicher Genehmigung des GDV; die aktuellen Bedingungen können kostenfrei auf der Website des GDV (www.gdv.de) abgerufen werden.mehr

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§ 17 Krankenversicherung / c) Sonstige Beendigungsgründe (§ 15 MB/KK, § 207 VVG)

Rz. 394 Weiterer Beendigungsgrund des Versicherungsverhältnisses ist nach § 15 Abs. 1 S. 1 MB/KK der Tod des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Person. Nach § 15 Abs. 2 MB/KK haben die versicherten Personen jedoch nach § 15 Abs. 1 S. 2 MB/KK das Recht, das Versicherungsverhältnis mit dem Versicherer fortzusetzen. Voraussetzung hierfür ist neben der Abgabe einer entsp...mehr

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§ 17 Krankenversicherung / 3. Überführungs- und Erstattungskosten; sonstige Versicherungsleistungen

Rz. 825 Bei Tod einer versicherten Person während einer Auslandsreise erstattet der Versicherer in der Regel – häufig bezüglich der Höhe begrenzt – die Kosten der Überführung. Bis zur Höhe dieser Versicherungsleistung leistet der Reise-Krankenversicherer meist auch für Bestattungskosten einer versicherten Person im Ausland. Vereinzelt sind in den AVB auch weitere Versicherung...mehr

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§ 17 Krankenversicherung / II. Musterbedingungen 2009 für die Krankentagegeldversicherung (MB/KT 2009) – Stand Januar 2017

Rz. 875 Diese Musterbedingungen des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V. (PKV) sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Abdruck mit freundlicher Genehmigung des PKV; die jeweils aktuellen Bedingungen können kostenfrei auf der Website des PKV (www.pkv.de) abgerufen werden. Der Vers...mehr

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§ 8 Reiserücktrittskosten-V... / II. Besondere Versicherungsbedingungen für die Reiseabbruchversicherung 2008 (VB-Reiseabbruch 2008)

Rz. 82 Diese Bedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Abdruck mit freundlicher Genehmigung des GDV; die aktuellen Bedingungen können kostenfrei auf der Website des GDV (www.gdv.de) abgerufen werden.mehr

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§ 17 Krankenversicherung / cc) Beendigung nach § 15 Abs. 1 c–e MB/KT

Rz. 718 Weitere, aus sich selbst erklärende Beendigungsgründe sind: Rz. 719 Bei Bezug einer vorgezogenen Altersrente eines berufsständigen Versorgungswerkes endet die Krankentagegeldversic...mehr

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§ 17 Krankenversicherung / c) Andere Versicherungsfälle (§ 1 Abs. 2 S. 4 a–c MB/KK)

Rz. 301 Gemäß § 1 Abs. 2 MB/KK werden weiter als Versicherungsfall angesehen, die Untersuchung und medizinisch notwendige Behandlung wegen Schwangerschaft und die Entbindung, die ambulante Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen (gezielte Vorsorgeuntersuchungen) sowie der Tod, soweit hierfür Leistungen vereinbart sind. Rz. 302...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / E. Anhang: Allgemeine Hausratversicherungsbedingungen (VHB 2010) – Stand 1.1.2013

Rz. 283 Hinweis Die folgenden Bedingungen und weitere Bedingungswerke finden Sie auf der beiliegenden CD-ROM. Rz. 284 Diese Bedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Abdruck mit freundlicher Genehmigung des GDV; die ak...mehr

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§ 1 Versicherungsvertragsrecht / III. Rechtsprechung

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§ 11 Heilwesenversicherung / 1. Personenschäden

Rz. 101 Personenschäden stellen bei der ärztlichen Tätigkeit naturgemäß das Hauptschadensrisiko dar. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach Ziff. 1.1 AHB auf Schadenereignisse, die den Tod, die Verletzung oder die Gesundheitsbeschädigung von Menschen zur Folge haben. Die Gesundheitsbeschädigung kann nicht nur in einer physischen, sondern auch in einer psychischen Beeint...mehr

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§ 8 Reiserücktrittskosten-V... / IV. Besondere Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls und Rechtsfolgen bei Verletzungen von Obliegenheiten, Punkte 4 und 5

Rz. 66 Die zu beachtenden Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles sind in Punkt 4 VB-Reiserücktritt aufgezählt. Der Versicherte muss gem. Punkt 4.1 VB-Reiserücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles die Reise unverzüglich stornieren, um die insoweit entstehenden Kosten möglichst niedrig zu halten (vgl. Rdn 44 ff.). Im Übrigen ist die Aufklärungsobliegenheit...mehr

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§ 12 Produkthaftpflichtvers... / a) Personenschäden

Rz. 30 Der Personenschaden ist in den Bedingungen selbst nicht definiert; in Anlehnung an Ziff. 1.1 AHB ist darunter die Verletzung oder Gesundheitsbeschädigung von Menschen zu verstehen.[97] Erfasst werden danach Tod, schwere und leichte Verletzungen und Gesundheitsbeschädigungen von Menschen,[98] auch Schädigungen des noch ungeborenen und sogar noch nicht gezeugten Kindes,...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / 1. Allgemeines

Rz. 189 Der Eintritt des Versicherungsfalls hängt von dem versicherten Risiko und damit von der Art der Versicherung ab. In der Lebensversicherung tritt der Versicherungsfall ein mit dem Tod der versicherten Person oder, soweit vereinbart, wenn die versicherte Person einen bestimmten Zeitpunkt erlebt. Der Versicherungsfall ist regelmäßig in den Versicherungsbedingungen defin...mehr

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§ 16 Private Unfallversiche... / ff) Ertrinken

Rz. 47 Das Ertrinken stellt wegen des Eindringens (in den Kehlkopf) bzw. Einatmens des Wassers ein von außen auf den Körper wirkendes Ereignis dar.[79] Auf die Ursache des Ertrinkens kommt es für den Unfallbegriff nicht an, kann aber für einen Ausschluss erheblich sein.[80] So ist z.B. der Versicherungsschutz ausgeschlossen, wenn die VP in der Badewanne ohnmächtig wird und da...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / B. Arten der Lebensversicherung

Rz. 6 In der Lebensversicherung tritt der Versicherungsfall durch den Tod der versicherten Person und/oder bei Erleben eines bestimmten Zeitpunkts ein; als zusätzliche Risikokomponente kann als Versicherungsfall die Diagnose bestimmter schwerer Erkrankungen (Dread-Disease-Versicherung) vereinbart sein. Daneben können im Rahmen von Zusatzversicherungen der Unfalltod, die Beru...mehr

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§ 16 Private Unfallversiche... / c) Unterschiede in den Bedingungsgenerationen

Rz. 171 Ziff. 5.2.6 AUB 08/99, § 2 IV AUB 94/88 sind inhaltsgleich. § 2 (3) b AUB 61 (Erkrankungen infolge psychischer Einwirkung) und § 10 (5) AUB 61 (Folgen psychischer und nervöser Störungen nach einem Unfall) griffen nach der Rechtsprechung nur dann, wenn die psychische Einwirkung das erste Glied der Ursachenreihe sei, nicht aber, wenn ein Unfallereignis einen Schock ausl...mehr