Fachbeiträge & Kommentare zu Unterhalt

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / IV. Auflösung der Konkurrenz/Wechselwirkung zwischen M, F1 und F2

Rz. 32 Ausgangspunkt der weiteren Überlegungen ist, dass die Vorteile der F1 bei der Bedarfsbemessung aus der zeitlichen Abfolge der Ehen durch den Vorrang der F2 wieder – infolge begrenzter Leistungsfähigkeit des M – Einbußen erleiden müssen. Rz. 33 Andererseits ist Ausgangspunkt der – nach den Vorgaben des BVerfG – ermittelte Bedarf. Das so gewonnene Ergebnis kann nur dahin...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Wahrung des angemessenen Selbstbehalts

Rz. 115 Diese gesteigerte Unterhaltsverpflichtung wird jedoch eingeschränkt, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter den Unterhalt aufbringen kann, ohne dass sein angemessener Selbstbehalt (1.400 EUR) angetastet wird. § 1603 Leistungsfähigkeit (1) (…) (2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflich...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / 2. Kürzung des Unterhaltsanspruchs der F1 ohne Dreiteilung

Rz. 25 Der Gesetzesbegründung kann nicht eindeutig entnommen werden, dass der Gesetzgeber eine finanzielle Gleichstellung gleichrangiger Ehefrauen beabsichtigte.[4] Vgl. hierzu auch Fall 35. Siehe § 10 Rdn 1. Ausgehend von den Vorgaben des BVerfG zur Bedarfsermittlung (vgl. Fall 33, siehe § 9 Rdn 1) kann eine finanzielle Gleichstellung – die letztlich systemwidrig auf der Ebe...mehr

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Literaturverzeichnis / Beiträge

Bauch Eva Maria/Gutdeutsch Werner/Seiler Christian, Die unterhaltsrechtliche ­Abrechnung des Wechselmodells, FamRZ 2012, 258 Born Winfried, Zwischen Luxus und Askese – Neues beim Unterhalt im Fall gehobener Lebensverhältnisse, NJW 2021, 425 Born Winfried, Ausbildungsunterhalt: Pflicht der Eltern zur Finanzierung einer weiteren Ausbildung, FamRZ 2017, 785 Born Winfried, Betreuun...mehr

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§ 21 Familienunterhalt / 6. Konkurrenz mit Geschiedenenunterhalt

Rz. 27 Bei der Bestimmung des Bedarfs der ersten Ehefrau spielt der Familienunterhaltsanspruch der zweiten Ehefrau keine Rolle. Bei der Ermittlung des Bedarfs der zweiten, aktuellen Ehefrau (Familienunterhalt) ist neben eheprägendem Kindesunterhalt auch der Unterhalt der ersten Ehefrau abzuziehen. Wenn M nach Abzug des Unterhalts für die zweite Ehefrau weniger verbleibt als di...mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / b) Konkrete Bedarfsbemessung

Rz. 46 Statt der Bestimmung des Bedarfs nach einer Quote (½) kann bei sehr guten Einkommensverhältnissen der Bedarf danach bestimmt werden, was die Unterhaltsberechtigte zur Lebensführung entsprechend den ehelichen Lebensverhältnissen (konkret) braucht. Die konkrete Bedarfsbemessung ist streng genommen keine Ausnahme vom Grundsatz der Halbteilung. Sie dient auch nicht der Re...mehr

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§ 21 Familienunterhalt / II. Anspruchsgrundlage

Rz. 5 § 1360 Verpflichtung zum Familienunterhalt Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts. § 1360a Umfang der U...mehr

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§ 6 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Obergrenze des Haftungsanteils

Rz. 26 SüdL 13.1.1 […] Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein aus seinem Einkommen aus der Düsseldorfer Tabelle (ggf. Herauf-, Herabstufung abzüglich volles Kindergeld) ergibt. Rz. 27 Der Anteil des M von 119 EUR ist geringer als der Unterhalt den M zahlen müsste, wenn der Unterhalt ausschließlich nach seinem Einkommen errechnet würde (v...mehr

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / 4. Leistungsfähigkeit des M

Rz. 18 M hätte 1.125 EUR Unterhalt für F1 aufzubringen. Ihm blieben 1.875 EUR aus dem der Kindesunterhalt (326,50 EUR) und auch der Unterhalt für F2, die das Kind betreut, aufzubringen wäre. Solche Unterhaltspflichten können Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des M haben. § 1581 Leistungsfähigkeit Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unte...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / 8. Zum Fall

Rz. 60 Im Fallbeispiel ergibt sich für die Frage der Begrenzung (Herabsetzung/Befristung) zusammenfassend: Ausgehend von einem eheangemessenen Bedarf von 1.800 EUR wurde ein Unterhaltsanspruch von 1.080 EUR errechnet. Ist Unterhalt in Höhe von 1.080 EUR unbillig? Ist eine Herabsetzung geboten? Allenfalls auf den angemessenen Bedarf (hier 1.600 EUR) und somit – wegen Eigeneinkomm...mehr

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / 4. Leistungsfähigkeit des M

Rz. 51 M hätte 450 EUR Unterhalt für F1 aufzubringen. Ihm blieben 1.550 EUR (2.000 – 450 EUR) aus dem der Kindesunterhalt (286,50 EUR) und auch der Unterhalt für die kinderbetreuende F2 aufzubringen wäre. Solche Unterhaltspflichten können Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des M haben. § 1581 Leistungsfähigkeit Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhäl...mehr

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§ 2 Unterhaltspflicht gegen... / II. Bedürftigkeit

Rz. 3 § 1602 Bedürftigkeit (1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Rz. 4 Ein Volljähriger hat grds. selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Abgesehen von Fällen der Krankheit oder Behinderung besteht ein Unterhaltsanspruch nur, wenn sich der Volljährige noch in Ausbildung befindet. § 1610 Maß des Unterhalts (1) Das Maß des zu gewährend...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / bb) Versorgungsnachteile nach der Ehezeit

Rz. 107 Hinweis Achtung: In der Zeit nach der Ehe können sich ehebedingte Nachteile in der Altersversorgung ergeben. BGH, Beschl. v. 7.11.2012 – XII ZB 229/11 Rn 51 Dem Unterhaltsberechtigten können Nachteile dadurch entstehen, dass er nach Zustellung des Scheidungsantrags und damit in einer nicht mehr vom Versorgungsausgleich umfassten Zeit ehebedingt ein geringeres Erwerbse...mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / 4. Leistungsfähigkeit des M

Rz. 45 M ist auch dem Kind K2 zum Unterhalt verpflichtet. Wenn M den Kindesunterhalt und den Unterhalt für F1 in der ermittelten Höhe leisten müsste, verblieben ihm 711 EUR (2.100 – 286,50 – 286,50 – 816 EUR). Der Ehegattenmindestselbstbehalt wäre bereits unterschritten. Zudem ist M auch der neKM unterhaltspflichtig. Die weiteren Unterhaltspflichten können Auswirkungen auf die L...mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / 3. Der Bedarf des Ehegatten ist "die Hälfte der ehelichen Lebensverhältnisse" (Halbteilungsgrundsatz)

Rz. 39 Es gilt der Grundsatz der gleichen Teilhabe (Halbteilungsgrundsatz). BVerfG v. 25.1.2011 – 1 BvR 918/10, Absatz-Nr. 46 Das nacheheliche Unterhaltsrecht und insbesondere die verfahrensgegenständliche Bestimmung des Maßes nachehelich zu gewährenden Unterhalts nach § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB bedarf danach einer rechtlichen Ausgestaltung, bei der die Handlungsfreiheit sowohl d...mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / a) Weitere Unterhaltspflichten

Rz. 13 M ist auch dem Kind K2 zum Unterhalt verpflichtet. Wenn M den Kindesunterhalt für beide Kinder und den Unterhalt für F1 in der ermittelten Höhe leisten müsste, verblieben ihm 2.139 EUR (5.100 – 429,50 – 429,50 – 2.102 EUR). Jedoch ist M auch der neKM unterhaltspflichtig. Die weiteren Unterhaltspflichten können Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des M haben. § 1581 L...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / 3. Anwendungsbereich des § 1578b BGB

Rz. 52 Ausgangspunkt ist, dass grundsätzlich alle Unterhaltsansprüche begrenzt (herabgesetzt und/oder befristet) werden können. Eine Ausnahme vom Grundsatz der Begrenzbarkeit aller Unterhaltsansprüche bildet der Unterhalt wegen Kinderbetreuung. Der Betreuungsunterhaltsanspruchmehr

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§ 18 Elternunterhalt / III. Bedarf des Elternteils

Rz. 12 § 1610 Maß des Unterhalts (1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt). (2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung. Anders als bei minderjähri...mehr

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Bedarf

Rz. 6 SüdL 18. Ansprüche aus § 1615l BGB Der Bedarf nach § 1615l BGB bemisst sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils. Er beträgt mindestens 960 EUR. Ist die Mutter verheiratet oder geschieden, ergibt sich ihr Bedarf aus den ehelichen Lebensverhältnissen. Vgl. auch Nr. 18 der im Einzelfall anzuwendenden Leitlinien. Der Bedarf ist anders als beim Ehegattenunterhal...mehr

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§ 6 Unterhaltspflicht gegen... / II. Bedarf

Rz. 4 § 1610 Maß des Unterhalts (1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt). (2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung. Rz. 5 Beim Bedarf eines (de...mehr

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§ 19 Enkelunterhalt / II. Bedarf von K1

Rz. 3 § 1610 Maß des Unterhalts (1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt). (2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung. Minderjährige Kinder und vo...mehr

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§ 7 Unterhaltspflicht gegen... / 3. Leistungsfähigkeit

Rz. 8 Es ist zu berücksichtigen, dass M auch seiner neuen Ehefrau F2 unterhaltspflichtig ist. Deshalb ist dieser Unterhalt zu bestimmen, um die Leistungsfähigkeit beurteilen zu können:mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 4. Ersatzhaftung des Großvaters G1

Rz. 159 Da somit der vorrangig haftende Vater teilweise leistungsunfähig ist und die ebenfalls vorrangig haftende Mutter vollständig leistungsunfähig ist, kommt es zur Ersatzhaftung[49] der Großeltern. K hat gegen Großvater G1 einen Unterhaltsanspruch gemäß §§ 1601, 1607 Abs. 1 BGB. § 1607 Ersatzhaftung und gesetzlicher Forderungsübergang (1) Soweit ein Verwandter aufgrund des...mehr

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / 3. Bedürftigkeit (ungedeckter Restbedarf)

Rz. 44 Diesen Bedarf könnte neKM durch Eigeneinkommen teilweise selbst decken. Ungedeckter Restbedarf = Bedarf abzüglich Eigeneinkommen = 1.200 – 600 EUR = 600 EURmehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / a) Deckung des angemessenen Bedarfs kompensiert ehebedingte Nachteile

Rz. 84 D.h.: F soll nur noch so viel Unterhalt erhalten, dass der Unterhalt zusammen mit Eigeneinkommen nur noch den angemessenen Bedarf – nicht mehr den eheangemessenen Bedarf – deckt. Angemessener Bedarf: das, was die F heute hätte, wenn sie nicht geheiratet (und Kinder betreut) hätte. F soll also mit dem Unterhalt (nur noch) so gestellt werden, wie sie ohne Eheschließung s...mehr

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / III. Zahlungspflichten

Rz. 46 M hat folgenden Unterhalt zu leisten: für K 326,50 EUR und für neKM 600 EUR.mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / I. Kindesunterhalt

Rz. 88 Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle (DT). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 (siehe § 1 Rdn 1 ff.) verwiesen. Rz. 89 M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.100 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 2 (1.901 – 2.300 EUR) zur Anwendung. Es sind jedoch 3 Unterhaltsberechtigte vorhanden. Die DT geht von 2 Unterha...mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / IV. Leistungsfähigkeit

Rz. 54 Wenn M Unterhalt in Höhe von 875 EUR leistet, bleiben ihm 2.125 EUR (3000 – 875 EUR): Sein Mindestselbstbehalt (vgl. Rdn 90 ff.) von 1.280 EUR ist gewahrt.mehr

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Übersichten zum Unterhaltsr... / 3. Leistungsfähigkeit des M: eheangemessener Selbstbehalt

Rz. 12 M darf nicht weniger verbleiben, als einem Ehegatten, dem er Unterhalt leistet (eheangemessener Selbstbehalt; Grundsatz gleicher Teilhabe an den ehelichen Lebensverhältnissen). Im Verhältnis zu F2 ist dies grds. unproblematisch, weil bei der Bestimmung des Bedarfs der F2 – neben dem Kindesunterhalt – auch bereits der Unterhalt für F1 abgezogen war. Die anschließende Ha...mehr

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Bedarf

Rz. 40 Der Bedarf der Kindsmutter berechnet sich grundsätzlich danach, was die Kindsmutter ohne die Geburt heute verdienen würde (vgl. Fall 23, siehe § 5 Rdn 1 ff.). BGH, Beschl. v. 10.6.2015 – XII ZB 251/14 Tz. 34 = BeckRS 2015, 11758 Die Lebensstellung des nach den §§ 1615l Abs. 2, 1610 Abs. 1 BGB Unterhaltsberechtigten richtet sich danach, welche Einkünfte er ohne die Gebu...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / IV. Zurück zum Ehegattenunterhalt der F1

Rz. 22 Es ist erneut die Frage nach der Leistungsfähigkeit des M in Bezug auf den Unterhaltsanspruch der F1 aufzuwerfen. Unabhängig davon, dass sogar Ehegattenmindestselbstbehalt (1.280 EUR) unterschritten (995EUR) wäre, gilt es zunächst den eheangemessenen Selbstbehalt zu wahren (zum Ehegattenmindestselbstbehalt und zum eheangemessenen Selbstbehalt vgl. die Fälle 18 und 36, ...mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / II. Ehegattenunterhalt

Rz. 6 Zunächst stellt sich die Frage, ob Unterhalt für die Zeit der Trennung, also für die Zeit bis zur Rechtskraft der Scheidung (Trennungsunterhalt), oder ob Unterhalt für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung (nachehelicher Unterhalt oder auch Geschiedenenunterhalt genannt) geltend gemacht wird. 1. Trennungsunterhalt Rz. 7 Beim Trennungsunterhaltsanspruch sind die Anforderu...mehr

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Anspruchsgrundlage

Rz. 5 Anspruchsgrundlage ist § 1615l BGB. Dieser Unterhaltsanspruch entspricht dem Betreuungsunterhaltsanspruch (§ 1570 BGB) beim ehelichen Kind[1] (vgl. hierzu Fall 19, siehe § 4 Rdn 1 ff.). § 1615l Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt (1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt...mehr

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§ 6 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Berechnung

Rz. 22 BGH, Urt. v. 12.1.2011 – XII ZR 83/09 Nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB haften mehrere gleich nahe Verwandte anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen, was auch für sogenannte privilegierte Volljährige nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB (achtzehn- bis zwanzigjährige Schüler allgemeinbildender Schulen, die bei einem Elternteil wohnen) gilt (Urt. v. 31.10.2007 – XI...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 3. Ersatzhaftung bezüglich des Unterhaltsanspruchs der Kindsmutter

Rz. 168 Die Kindsmutter hat gegen M einen Anspruch nach § 1615 l. M, der nicht einmal gegenüber dem Kind voll leistungsfähig ist, ist hier vollständig leistungsunfähig. Gegenüber neKM hat er einen Selbstbehalt von 1.280 EUR. Zum Anspruch nach § 1615l vgl. die Fälle 19 bis 22, § 5 Rdn 1, 22, 47, 64. Aber auch hier kann eine Ersatzhaftung eingreifen, nämlich die der Eltern von n...mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / III. Zahlungspflichten

Rz. 83 M hat folgenden Unterhalt zu leisten: für K1 391,50 EUR, für K2 326,50 EUR und für F 1.072 EUR.mehr

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / a) Basisunterhalt

Rz. 28 § 1615l Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt (1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. […] (2) […] ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pf...mehr

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / 4. Leistungsfähigkeit des M

Rz. 10 M verbleiben nach Abzug des Ehegattenunterhalts und des Kindesunterhalts für K1 1.431,50 EUR (2.500 – 762 – 306,50 EUR). Sein Ehegattenmindestselbstbehalt (1.280 EUR) wäre gewahrt. M ist jedoch auch dem Kind K2 zum Unterhalt verpflichtet. Nach Abzug weiterer 306,50 EUR Kindesunterhalt für K2 verblieben M nur 1.125 EUR. Es liegt ein Mangelfall vor. Der Kindesunterhalt ist v...mehr

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§ 9 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Anspruchsgrundlage

Rz. 3 Beim nachehelichen Unterhalt gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung. Ein Unterhaltsanspruch besteht nur, wenn ein Unterhaltstatbestand erfüllt ist (vgl. auch Fall 12, § 1 Rdn 150 ff.):mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Eheliche Lebensverhältnisse

Rz. 33 Der Bedarf eines Ehegatten richtet sich nicht nach Bedarfssätzen wie der Kindesunterhalt. § 1578 Maß des Unterhalts (1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Rz. 34 Sowohl beim Trennungsunterhalt als auch beim nachehelichen Ehegattenunterhalt (Geschiedenenunterhalt) sind also die ehelichen Lebensverhältnisse Maßstab für den Unterha...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / 4. Leistungsfähigkeit des M

Rz. 38 M hätte 861 EUR Unterhalt für F1 aufzubringen. Ihm bliebe nach Abzug dieses Unterhalts und des Kindesunterhalts für K1 (2.865,50 EUR) ein Betrag von 1.052,50 EUR (2.200 – 861 – 286,50 EUR), aus dem auch der Kindesunterhalt für K2 (286,50 EUR) und auch der Unterhalt für die F2, die auch ein Kind betreut, aufzubringen wäre. a) Weitere Unterhaltspflichten Rz. 39 Die weiter...mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / 2. Leistungsfähigkeit

Rz. 56 Der Selbstbehalt von M gegenüber der geschiedenen Ehefrau und der Mutter des nichtehelichen Kindes von 1.280 EUR ist bereits nach Leistung des (Mindest-)Unterhalts für die beiden Kinder unterschritten. M bleiben nur 1.227 EUR. SüdL 21. Selbstbehalt …21.3.2 Gegenüber Anspruchsberechtigten nach § 1615l BGB ist der Selbstbehalt in der Regel mit einem Betrag zu bemessen, de...mehr

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§ 11 Unterhaltspflicht gege... / 4. Leistungsfähigkeit

Rz. 13 Zum (variablen) eheangemessenen Selbstbehalt und zu seiner Untergrenze, dem (fixen) Ehegattenmindestselbstbehalt vgl. Fälle 18 und 35 (siehe § 3 Rdn 93 ff., § 10 Rdn 1 ff.). Rz. 14 M ist auch der F2 zum Unterhalt verpflichtet. Dies könnte eine Kürzung des Unterhalts der F1 erforderlich machen, um den eheangemessenen Selbstbehalt des M zu wahren. BGH, Urt. v. 7.12.2011 ...mehr

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§ 17 Unterhaltspflicht gege... / b) Bedarfsbestimmendes Einkommen der F/neKM

Rz. 5 F/neKM hat kein Einkommen. Hier stellt sich das Problem, dass F/neKM "in Bezug" auf das 6-jährige Kind K1, also das Kind des M, bereits nach § 1570 eine Erwerbsobliegenheit trifft (vgl. Fall 19, siehe § 4 Rdn 1). "In Bezug" auf das 1-jährige Kind neK2, also das Kind des neKV, trifft die F/neKM gemäß § 1615l BGB noch keine Erwerbsobliegenheit (vgl. Fall 19, siehe § 4 Rdn ...mehr

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§ 11 Unterhaltspflicht gege... / aa) Vorrang der F1

Rz. 47 Die Mittel reichen bereits nicht für den Unterhalt von F1. Zudem ist M auch der F2 zum Unterhalt verpflichtet. Dies könnte eine Kürzung des Unterhalts der F1 erforderlich machen.mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Selbstbehalt

Rz. 100 Der "Selbstbehalt" ist also kein absoluter Wert, der einem Unterhaltspflichtigen generell zugutekommt. Seine Höhe hängt insbesondere davon ab, wem gegenüber er eingewendet wird. Lediglich der "notwendige Selbstbehalt" ist die absolute Untergrenze dessen, was dem Unterhaltspflichtigen verbleiben muss, wobei auch hier zu unterscheiden ist, ob der Unterhaltspflichtige e...mehr

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§ 18 Elternunterhalt / IV. Barunterhalt

Rz. 13 Grundsätzlich ist Barunterhalt geschuldet. § 1612 Art der Unterhaltsgewährung (1) Der Unterhalt ist durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren. … Der Unterhalt kann aber z.B. auch durch eigene Pflegeleistung erbracht werden. § 1612 Art der Unterhaltsgewährung (1) … Der Verpflichtete kann verlangen, dass ihm die Gewährung des Unterhalts in anderer Art gestattet wird, w...mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / 4. Leistungsfähigkeit des M

Rz. 34 Wenn M den Kindesunterhalt (326,50 EUR) und den Unterhalt für F1 in der ermittelten Höhe (960/802 EUR) leisten müsste, verblieben ihm 1.713,50 EUR (3.000 – 960 – 326,50 EUR). Jedoch ist M auch der neKM unterhaltspflichtig. Diese Unterhaltspflicht kann Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des M haben. § 1581 Leistungsfähigkeit Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs-...mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / 4. Leistungsfähigkeit des M

Rz. 10 Wenn M den Kindesunterhalt (326,50 EUR) und den Unterhalt für F1 in der ermittelten Höhe (1.350 EUR) leisten müsste, verblieben ihm 1.323,50 EUR (3.000 – 1.350 – 326,50 EUR). Jedoch ist M auch der neKM unterhaltspflichtig. Diese Unterhaltspflicht kann Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des M haben. § 1581 Leistungsfähigkeit Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs-...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Begriff der "Leistungsunfähigkeit" bei der Ersatzhaftung für Minderjährigenunterhalt

Rz. 163 M, der im Fallbeispiel bisher 100 EUR gezahlt hat, wodurch nur sein notwendiger Selbstbehalt (1.160 EUR) gewahrt wird, erwägt, gar nichts mehr zu zahlen, da er nur ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.260 EUR hat, also weniger als der angemessene Selbstbehalt (1.400 EUR). M möchte K gerne gemäß § 1603 Abs. 2 S. 3 ganz an die Großväter verweisen. § 1603 Leistungsfähigk...mehr