Fachbeiträge & Kommentare zu Unterhalt

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / I. Kindesunterhalt

Rz. 2 M kommt im Fallbeispiel auch für den Barunterhalt des von ihm selbst betreuten Kind K2 auf. Hinweis Eine vergleichbare Situation bestünde, wenn das nichteheliche Kind zwar von seiner Mutter betreut würde, M aber der Kindsmutter nicht (mehr) zum Unterhalt verpflichtet wäre, also z.B. dann, wenn das Kind älter als drei Jahre ist oder aber wenn das Kind jünger ist, tagsübe...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / b) Berufstätigkeit nicht leichtfertig aufgegeben

Rz. 46 Wurde eine zuvor ausgeübte vollschichtige Berufstätigkeit nicht leichtfertig aufgegeben (typischer Weise die Arbeitgeberkündigung), verlangt die Berücksichtigung fiktiver Einkünfte:mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / 4. Leistungsfähigkeit des M

Rz. 61 M hätte 636 EUR Unterhalt für F1 aufzubringen. Ihm bliebe nach Abzug dieses Unterhalts und des Kindesunterhalts für K1 (286,50 EUR) ein Betrag von 1.277,50 EUR (2.200 – 636 – 286,50 EUR), aus dem auch der Kindesunterhalt für K2 (286,50 EUR) und zudem der Unterhalt für die kinderbetreuende F2 aufzubringen wäre. a) Weitere Unterhaltspflichten Rz. 62 Diese weiteren Unterha...mehr

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§ 9 Unterhaltspflicht gegen... / a) Die überholte Dreiteilungsmethode

Rz. 4 In der Zeit nach der Unterhaltsreform 2008 wurde bei zwei "Partnern" der Unterhalt nach der sog. Dreiteilung ermittelt. Diese Berechnungsmethode und die zugrunde liegende Rechtsprechung von den "wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen" wurden jedoch vom Bundesverfassungsgericht[1] verworfen. Rz. 5 Bei Unterhaltsansprüchen stellen sich immer folgende Fragen:mehr

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Übersichten zum Unterhaltsr... / bb) F2 und F1 gleichrangig

Rz. 16 Bei Gleichrang ist eine Kürzung des Unterhalts der F1 grundsätzlich geboten. In Fortsetzung des obigen Beispiels, in dem M nach Zahlung des Unterhalts an F2 nur noch 1.500 EUR bleiben während F1 3.000 EUR hat, könnte ein Ausgleich dadurch erfolgen, dass der Unterhalt für F1 um 750 EUR gekürzt wird, so dass F1 nur noch 2.250 EUR (3.000 – 750) erhält und M dadurch ebenfa...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Haftung des betreuenden Elternteils

Rz. 52 Beim Unterhalt für minderjährige Kinder oder für gleichgestellte volljährige Kinder ist bei einer Unterschreitung des angemessenen Unterhalts (angemessener Selbstbehalt) stets auch auf das Einkommen des betreuenden Elternteils zu achten, da auch seine Haftung in Betracht kommt (siehe hierzu Fälle 8 und 9, Rdn 111 ff.).[17] Bei der Haftung des betreuenden Elternteils s...mehr

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§ 18 Elternunterhalt / II. Anspruchsgrundlage für Elternunterhalt

Rz. 38 Zum Elternunterhalt vgl. zunächst Fall 54 (siehe oben Rdn 1). § 1601 Unterhaltsverpflichtete Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Ein vorrangig haftender Ehegatte des G ist nicht vorhanden. § 1608 Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners (1) Der Ehegatte des Bedürftigen haftet vor dessen Verwandten. Soweit jedoch der Ehegatte bei...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / c) Nacheheliche Solidarität

Rz. 19 Im Fallbeispiel beträgt der angemessene Bedarf 1.500 EUR. F hat aus einer angemessenen Vollzeittätigkeit sogar 1.600 EUR. Ihr angemessener Bedarf ist also bereits durch ihr Eigeneinkommen gedeckt. Der ganze errechnete Unterhalt von 720 EUR ist somit einer Herabsetzung und damit einer Herabsetzung bis auf Null theoretisch zugänglich. Kinder, deren Belange durch Beibehal...mehr

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§ 18 Elternunterhalt / II. Anspruchsgrundlage für Elternunterhalt

Rz. 24 Zum Elternunterhalt vgl. zunächst Fall 54 (siehe oben Rdn 1). § 1601 Unterhaltsverpflichtete Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Ein vorrangig haftender Ehegatte des G ist nicht vorhanden. § 1608 Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners (1) Der Ehegatte des Bedürftigen haftet vor dessen Verwandten. Soweit jedoch der Ehegatte bei...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / a) Weitere Unterhaltspflichten

Rz. 12 Die weiteren Unterhaltspflichten können Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des M haben. § 1581 Leistungsfähigkeit Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren, so braucht er nur ins...mehr

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§ 9 Unterhaltspflicht gegen... / 4. Leistungsfähigkeit des M

Rz. 23 § 1581 Leistungsfähigkeit Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren, so braucht er nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs- und Ve...mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / 3. Ungedeckter (Rest-)Bedarf der neKM (Unterhaltshöhe)

Rz. 23 Da neKM kein eigenes Einkommen hat, entspricht der ermittelte Bedarf dem zu zahlenden Unterhalt. Ausgehend vom Bedarf/Unterhalt der neKM von 963 EUR ist nunmehr zur Prüfung der Leistungsfähigkeit des M zurückzukehren.mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / a) Deckung des angemessenen Bedarfs kompensiert ehebedingte Nachteile

Rz. 70 Angemessener Bedarf: das, was die F heute hätte, wenn sie nicht geheiratet und das Kind erzogen hätte. D.h.: F soll nur noch so viel Unterhalt erhalten, dass er zusammen mit etwaigem Eigeneinkommen nur noch den angemessenen Bedarf – nicht mehr den eheangemessenen Bedarf – deckt. Ein höheres hypothetisches – ohne Eheschließung und Kindererziehung – Einkommen hat F im Fal...mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / 2. Ehegattenmindestselbstbehalt

Rz. 69 Der Ehegattenmindestselbstbehalt von 1.280 EUR ist gewahrt. Beim Selbstbehalt gegenüber einem Ehegatten ist zu beachten, dass der in den Leitlinien genannte Betrag von 1.280 EUR nur ein Mindestbetrag ist. Ansonsten entspricht der eigene angemessene Unterhalt i.S.v. § 1581 (eheangemessener Selbstbehalt) betragsmäßig dem eheangemessenen Unterhalt i.S.v. § 1578 Abs. 1 S. ...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / I. Anspruchsgrundlage

Rz. 97 Es kommt hier Altersunterhalt in Betracht. Allgemein zum Ehegattenunterhalt siehe Fälle 15 und 16, § 3 Rdn 1 ff. § 1571 Unterhalt wegen Alters Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunktmehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Kinderbetreuung in der Trennungsphase

Rz. 50 Beim Trennungsunterhalt ist die Erwerbsobliegenheit der Ehefrau anders zu beurteilen als beim (nachehelichen) Betreuungsunterhalt: BGH, Urt. v. 18.4.2012 – XII ZR 73/10 Tz. 18 Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nach § 1361 Abs. 2 BGB nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen pers...mehr

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§ 17 Unterhaltspflicht gege... / VI. Hinweise

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§ 8 Unterhaltspflicht gegen... / Fall 30: M 3.000 EUR – F 1.100 EUR + vjK (19 J) + K (16 J) – privilegierter Volljähriger; Haftungsverteilung zwischen M und F –

Rz. 1 M und F leben seit kurzem getrennt. Ihre beiden Kinder vjK, 19 Jahre, und K, 16 Jahre, leben bei F und besuchen noch das Gymnasium. Das bereinigte Nettoeinkommen des M beträgt monatlich 3.000 EUR, das der F 1.100 EUR. F verlangt für sich und das minderjährige Kind K Unterhalt von M. Auch das volljährige Kind vjK verlangt Unterhalt von M. I. Kindesunterhalt Rz. 2 Hinweis...mehr

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Anhang 1 / 2. Bedarf der F1

Rz. 4 Rangfragen, also die Frage, ob ein Partner vorrangig bzw. nachrangig ist, erlangten bei der Dreiteilungsmethode erst Bedeutung, wenn der Ehegattenmindestselbstbehalt des M unterschritten wird. Die Dreiteilungsmethode wurde wie folgt beschrieben: BGH, Urt. v. 18.11.2009 – XII ZR 65/09 Der Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten ist bei Wiederverheiratung des unterhalt...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / I. Anspruchsgrundlage

Rz. 76 Es kommen hier Teilansprüche wegen Krankheits- und Aufstockungsunterhalt in Betracht. Allgemein zum Ehegattenunterhalt siehe Fälle 15 und 16, § 3 Rdn 1 ff. § 1572 Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunktmehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / a) Ehegattenmindestselbstbehalt

Rz. 51 Beim Selbstbehalt gegenüber einem Ehegatten ist zu beachten, dass der in den Leitlinien genannte Betrag von 1.280 EUR nur ein Mindestbetrag ist. Ansonsten entspricht der eigene angemessene Unterhalt i.S.v. § 1581 (eheangemessener Selbstbehalt) betragsmäßig dem eheangemessenen Unterhalt i.S.v. § 1578 Abs. 1 S. 1 (vgl. hierzu auch Fall 18, siehe § 3 Rdn 85).mehr

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / 4. Leistungsfähigkeit

Rz. 45 M bleiben nach Abzug von Kindesunterhalt und Unterhalt für neKM 1.773,50 EUR (2.700 – 326,50 – 600 EUR). Sein Selbstbehalt – auch gegenüber neKM in Höhe von 1.280 EUR – ist gewahrt. SüdL 21. Selbstbehalt 21.1 Es ist zu unterscheiden zwischen dem notwendigen (§ 1603 II BGB), dem angemessenen (§ 1603 I BGB) und dem eheangemessenen Selbstbehalt (§§ 1361 I, 1578 I BGB). […] 2...mehr

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§ 6 Unterhaltspflicht gegen... / II. Bedarf

Rz. 17 Beim Bedarf eines (dem Grunde nach unterhaltsberechtigten) volljährigen Kindes ist zu unterscheiden, ob es einen eigenen Hausstand hat (vgl. hierzu Fälle 8 bis 10, siehe § 1 Rdn 111 ff.) oder ob es noch im Haushalt der Eltern bzw. eines Elternteils wohnt. SüdL 13. Volljährige Kinder 13.1 Bedarf […] 13.1.1 Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines...mehr

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§ 8 Unterhaltspflicht gegen... / Fall 31: M 1.800 EUR – F 450 EUR + vjK (19 J) + K (16 J) – unechter und echter Mangelfall; privilegiertes volljähriges Kind –

Rz. 26 M und F leben seit kurzem getrennt. Ihre beiden Kinder vjK, 19 Jahre, und K, 16 Jahre, leben bei F und besuchen noch das Gymnasium. Das bereinigte Nettoeinkommen des M beträgt monatlich 1.800 EUR, das der F 450 EUR. F kann kein höheres Einkommen erzielen. F verlangt für sich und das minderjährige Kind K Unterhalt von M. Auch das volljährige Kind vjK verlangt Unterhalt...mehr

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§ 19 Enkelunterhalt / III. Anteilige Haftung

Rz. 4 Für den Unterhalt haften G1 und G2 anteilig. § 1606 Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger (1) … (2) … (3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die ...mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / IV. Zurück zum Ehegattenunterhalt für F1

Rz. 24 Es ist erneut die Leistungsfähigkeit des M zu prüfen. Wenn M den Kindesunterhalt für beide Kinder, den Unterhalt für F1 und den Unterhalt für neKM in der ermittelten Höhe leisten müsste, verblieben ihm 1.176 EUR (5.100 – 429,50 – 429,50 – 2.102 – 963 EUR). 1. Ehegattenmindestselbstbehalt/Selbstbehalt nach § 1615l Rz. 25 M verbleiben nach Abzug aller Unterhaltspflichten 1...mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / I. Kindesunterhalt

Rz. 75 Ist neben Kindern auch ein Ehegatte unterhaltsberechtigt, so ist zunächst der Kindesunterhalt zu errechnen. In einem zweiten Schritt ist der Ehegattenunterhalt zu berechnen, wobei dann in einem ersten Schritt der Kindesunterhalt vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzuziehen ist – soweit der Kindesunterhalt die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat (zum Fall ei...mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Trennungsunterhalt

Rz. 7 Beim Trennungsunterhaltsanspruch sind die Anforderungen relativ gering: § 1361 Unterhalt bei Getrenntleben (1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; (…) Rz. 8 Die Frage der Kinderbetreuung spielt grds. keine Rolle. Erst ...mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / 2. Ehegattenmindestselbstbehalt

Rz. 24 Der Ehegattenmindestselbstbehalt von 1.280 EUR ist gewahrt. Beim Selbstbehalt gegenüber einem Ehegatten ist zu beachten, dass der in den Leitlinien genannte Betrag von 1.280 EUR nur ein Mindestbetrag ist. Ansonsten entspricht der eigene angemessene Unterhalt i.S.v. § 1581 (eheangemessener Selbstbehalt) betragsmäßig dem eheangemessenen Unterhalt i.S.v. § 1578 Abs. 1 S. ...mehr

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§ 11 Unterhaltspflicht gege... / c) Berücksichtigung der sonstigen Unterhaltspflicht trotz Nachrang (Billigkeitsprüfung im Einzelfall)

Rz. 21 Es sind stets die individuellen Umstände zu berücksichtigen.[1] BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09 Im Einzelfall erlaubt die nach § 1581 BGB gebotene Billigkeitserwägung allerdings auch davon abweichende Ergebnisse, die neben dem Rang auf weitere individuelle Umstände gestützt werden können (vgl. insoweit Gerhardt/Gutdeutsch, FamRZ 2011, 772, 773 f.; Gutdeutsch, Fa...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / 6. Herabsetzung bis auf den angemessenen Bedarf?

Rz. 55 D.h.: F soll nur noch so viel Unterhalt bekommen, dass zusammen mit etwaigem Eigeneinkommen nur noch der angemessene Bedarf – nicht mehr der eheangemessene Bedarf – gedeckt wird. Dies sind hier 800 EUR. F hätte dann 800 EUR Eigeneinkommen und 800 EUR Unterhalt – in Summe also so viel wie sie ohne Eheschließung und Kindererziehung hätte (1.600 EUR). Ob dies geschehen ka...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / Fall 5: M 2.100 EUR – K1 (15 J) + K2 (13 J) – mehrere Kinder –

Rz. 74 M ist seinem 15-jährigen Kind K1 und seinem 13-jährigen Kind K2, die beide bei ihrer Mutter leben, zum Unterhalt verpflichtet. Er hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 2.000 EUR. M hat keine weiteren Unterhaltspflichten. K1 und K2 verlangen Unterhalt von M. I. Anspruchsgrundlage für Kindesunterhalt und Barunterhaltspflicht Rz. 75 Zur Anspruchsgrundlage vgl. F...mehr

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / I. Kindesunterhalt

Rz. 14 Das Kind lebt bei M, der wegen Leistungsunfähigkeit der Kindsmutter auch für den Barunterhalt aufkommt. Hinweis Eine vergleichbare Situation bestünde, wenn das nichteheliche Kind zwar von seiner Mutter betreut würde, M aber der Kindsmutter nicht (mehr) zum Unterhalt verpflichtet wäre. Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Bezüglich der Einze...mehr

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§ 11 Unterhaltspflicht gege... / 3. Zum Mindestbedarf der F2

Rz. 28 Im Fallbeispiel erfolgte eine Kürzung des Unterhalts der F1, um den Mindestbedarf der F2 sicherzustellen, wenngleich dies letztlich nicht vollständig möglich war, weil auch dem Mindestbedarf der vorrangigen F1 Rechnung zu tragen war. Der Mindestbedarf der F2 war nicht gewahrt, weil für die Berechnung das Einkommen des M in Höhe von 3.200 EUR herangezogen wurde und hie...mehr

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / III. Zahlungspflichten

Rz. 11 M hat folgenden Unterhalt zu zahlen: K1: 306,50 EUR F1: 607 EURmehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / 3. Bedeutung des Gleichrangs in finanzieller Hinsicht?

Rz. 34 Wie das Fallbeispiel zeigt, müssen die Ergebnisse von (zweimaliger) Halbteilung in Verbindung mit einem Ausgleich nach § 1581 einerseits und Dreiteilung andererseits im Einzelfall nicht groß voneinander abweichen.[4] Dies hängt aber letztlich von den Besonderheiten des Einzelfalls, also letztlich von Zufälligkeiten ab. Die Deutlichkeit, mit der der Unterschied der bei...mehr

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§ 9 Unterhaltspflicht gegen... / b) Die aktuelle Berechnungsmethode

Rz. 13 Nach der Entscheidung des BVerfG ist strikt zwischen den Prüfungsstufen Bedarf, Bedürftigkeit, Leistungsfähigkeit und Rang zu unterscheiden. Schon das frühere Unterhaltsrecht folgte diesem Konzept, also dieser Prüfungsabfolge. BVerfG v. 25.1.2011 – 1 BvR 918/10, Absatz-Nr. 57 Die Bestimmung des Unterhaltsbedarfs nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB stellt nach diesem normativ...mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / 3. Bedürftigkeit (ungedeckter Bedarf)

Rz. 81 Nachdem F kein eigenes Einkommen hat, durch das der ermittelte Bedarf gedeckt würde, entspricht die Höhe des ermittelten Bedarfs der Höhe des geschuldeten Unterhalts.mehr

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / (1) Kind aus erster Ehe

Rz. 4 Der Unterhalt für K1, der schon die erste Ehe geprägt hat, ist abzuziehen, und zwar in Höhe des Zahlbetrages.mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / 2. Anderweitige Auflösung der Konkurrenz nur im Verhältnis M und F1

Rz. 82 Im Fallbeispiel hätte F1 1.400 EUR (900 EUR Unterhalt und 500 EUR Eigeneinkommen). M hätte nur 1.285 EUR (2.500 – 900 – 315 EUR). Rz. 83 Nachdem der Erwerbstätigenbonus bereits in den Ausgangsberechnungen berücksichtigt wurde, würde es sich anbieten, schlicht die beiden Beträge zum Ausgleich zu bringen. F1: 1.400 EUR M: 1.285 EUR Summe: 2.685 EUR ½ von 2.685 EUR = 1.343 EUR...mehr

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§ 11 Unterhaltspflicht gege... / a) Sonstige Unterhaltspflicht?

Rz. 15 Eine Unterhaltspflicht gegenüber F2 kann Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des M haben. § 1581 Leistungsfähigkeit Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren, so braucht er nur in...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / IX. Praxistipp

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / VI. Hinweis zum Altersvorsorgeunterhalt

Rz. 74 Falls man den Elementarunterhalt auf 300 EUR herabsetzt, könnte der Altersvorsorge­unterhalt wie folgt berechnet werden: Elementarunterhalt: 300 EUR Altersvorsorgeunterhalt: BGH, Beschl. v. 25.9.2019 – XII ZB 25/19 Rn 44 aa) Der nacheheliche Unterhalt umfasst gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB den gesamten Lebensbedarf. Im Rahmen eines Unterhaltsanspruchs nach den §§ 1570 bi...mehr

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§ 9 Unterhaltspflicht gegen... / V. Hinweise

Rz. 40 Die Konkurrenz von Partnerunterhaltsansprüchen kann in verschieden Varianten auftreten: R...mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / c) Teilzeittätigkeit

Rz. 17 Wenn der betreuende Elternteil eine angemessene Erwerbstätigkeit nur teilweise ausüben kann, beruht der Unterhalt zum Teil auf § 1570 (Betreuungsunterhalt) und zum Teil auf § 1573 Abs. 2 (Aufstockungsunterhalt). Differenz zwischen tatsächlichem Teilzeiteinkommen und (fiktivem) Einkommen bei Vollzeiteinkommen: Betreuungsunterhalt. Verbleibende Differenz zwischen Eigenein...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / 7. Umfassende Billigkeitsprüfung

Rz. 16 Ist ein Unterhalt, der einen Bedarf deckt, der über dem angemessenen Bedarf liegt, unbillig? Bei der Unbilligkeitsprüfung sind grds. zu bedenken: Nacheheliche Solidarität BGH, Beschl. v. 16.10.2019 – XII ZB 341/17 Rn 38 § 1578b BGB beschränkt sich allerdings nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern berücksichtigt auch eine da...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / b) Die Unterhaltspflicht der Mutter

Rz. 158 Sie erfüllt ihre Unterhaltspflicht grds. bereits durch die Betreuung des Kindes. § 1606 Rangverhältnis mehrerer Pflichtiger … (3) … Der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes. Aber die Kindsmutter ist mit dem Kind näher verw...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / (2) Kind aus zweiter Ehe

Rz. 5 Das Kind K2 ist aus der zweiten Ehe und somit nach Rechtskraft der Scheidung der ersten Ehe geboren. Der Unterhalt für das Kind hat somit die ehelichen Lebensverhältnisse der ersten Ehe nicht geprägt. Der Unterhalt für K2 ist deshalb bei der Ermittlung des bedarfsbestimmenden Einkommens in Bezug auf F1 nicht abzuziehen. Das BVerfG hat hierzu in seiner Entscheidung, mit ...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / a) Deckung des angemessenen Bedarfs kompensiert ehebedingte Nachteile

Rz. 105 Der angemessene Bedarf bestimmt sich danach, was die F heute hätte, wenn sie nicht geheiratet hätte. D.h.: F soll nur noch so viel Unterhalt erhalten, dass der Unterhalt zusammen mit etwaigem Eigeneinkommen nur noch den angemessenen Bedarf – nicht mehr den eheangemessenen Bedarf – deckt. Stünde F noch im Erwerbsleben, wäre schlicht zu fragen, was F heute bei hinweggeda...mehr

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / 4. Leistungsfähigkeit des M

Rz. 22 M verbleiben nach Abzug des Ehegattenunterhalts und des Kindesunterhalts für K1 1.206,50 EUR (2.500 – 987 – 306,50 EUR). Sein Ehegattenmindestselbstbehalt (1.280 EUR) wäre nicht gewahrt. M ist jedoch auch dem Kind K2 zum Unterhalt verpflichtet. Nach Abzug weiterer 306,50 EUR Kindesunterhalt für K2 verblieben M nur 900 EUR. Es liegt ein Mangelfall vor. Der Kindesunterhalt i...mehr