Fachbeiträge & Kommentare zu Unterhalt

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / 3. Anwendungsbereich des § 1578b BGB

Rz. 9 Ausgangspunkt ist, dass grundsätzlich alle Unterhaltsansprüche begrenzt (herabgesetzt und/oder befristet) werden können. Eine Ausnahme vom Grundsatz der Begrenzbarkeit aller Unterhaltsansprüche bildet der Unterhalt wegen Kinderbetreuung. Der Betreuungsunterhaltsanspruchmehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / Fall 19: M 3.000 EUR – F 0 EUR + K (7 J) – Übersicht zum ­Betreuungsunterhalt; Abgrenzung ­Betreuungsunterhalt/­Aufstockungsunterhalt –

Rz. 1 F verlangt von ihrem Ehemann M – nach erfolgter Scheidung bzw. im Rahmen des Scheidungsverfahrens – nachehelichen Unterhalt und Kindesunterhalt für das gemeinsame siebenjährige Kind K, das von ihr betreut wird. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 3.000 EUR. F hat kein Einkommen. Wegen der (erforderlichen oder vereinbarten) Betreuung des Kindes ist sie ni...mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / II. Bedarf

1. Eheliche Lebensverhältnisse Rz. 33 Der Bedarf eines Ehegatten richtet sich nicht nach Bedarfssätzen wie der Kindesunterhalt. § 1578 Maß des Unterhalts (1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Rz. 34 Sowohl beim Trennungsunterhalt als auch beim nachehelichen Ehegattenunterhalt (Geschiedenenunterhalt) sind also die ehelichen Lebensverhäl...mehr

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§ 21 Familienunterhalt / b) Bei Gleichrang von erster und aktueller Ehefrau

Rz. 29 Es erfolgt die Bedarfsbestimmung in jedem Unterhaltsverhältnis nach Halbteilung.[6] Bei der Bedarfsbestimmung der ersten Ehefrau bleibt die aktuelle Ehefrau außer Betracht. Bei der Bestimmung des Bedarfs der aktuellen Ehefrau wird der für die erste Ehefrau errechnete Unterhalt abgezogen. Danach erfolgt ein "Ausgleich" zwischen M und der ersten Ehefrau zur Wahrung des ehe...mehr

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§ 21 Familienunterhalt / b) Leistungsfähigkeit

Rz. 33 Der eheangemessene Selbstbehalt des M muss gewahrt werden. Er darf nach Erfüllung der Unterhaltspflichten nicht weniger haben als neKM. Der Ehegattenmindestselbstbehalt (1.280 EUR) des M ist zu wahren. Dann ist wie folgt zu unterscheiden. aa) Bei Vorrang der neKM Rz. 34 Der Familienunterhaltsanspruch der Ehefrau ist entsprechend zu kürzen. bb) Bei Gleichrang der neKM und d...mehr

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§ 11 Unterhaltspflicht gege... / III. Zahlungspflichten

Rz. 24 M hat 414,50 EUR Unterhalt an K zu leisten und 780 EUR an F1. M (und F2) verbleiben 2.005,50 EUR.mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / 5. Herabsetzung nach § 1578b Abs. 1

Rz. 11 Mögliches Ziel der Herabsetzung: angemessener Bedarf Die Unterhaltsberechtigte erhält nur noch so viel Unterhalt, dass zusammen mit etwaigem Eigeneinkommen nur noch der angemessene Bedarf – nicht mehr der eheangemessene Bedarf – gedeckt wird. Wenn der angemessene Bedarf gedeckt wird, sind auch etwaige ehebedingte Nachteile ausgeglichen.mehr

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / 1. Anspruchsgrundlage

Rz. 5 Bei F1 soll im Fallbeispiel ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bestehen.mehr

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / III. Zahlungspflichten

Rz. 23 M hat folgenden Unterhalt zu leisten: K1: 286,50 EUR F1: 647 EURmehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 3. Zurück zur Barunterhaltspflicht des M gegenüber K2

Rz. 105 Es bleibt deshalb dabei, dass M nur einem Kind, K2, barunterhaltspflichtig ist. Seine Höherstufung in der DT kann damit erfolgen. Somit kommt die Einkommensgruppe 4 (2.701 – 3.100 EUR) zur Anwendung. Kind K2 ist 10 Jahre alt, es fällt also in die Altersstufe 2. Sein Bedarf beträgt damit grundsätzlich 524 EUR. Das halbe Kindergeld (109,50 EUR) ist bedarfsdeckend anzure...mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Anspruchsgrundlage

Rz. 79 Im Fallbeispiel wird ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt (vgl. hierzu Fall 19, siehe Rdn 1 ff.) angenommen.mehr

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§ 17 Unterhaltspflicht gege... / V. Zahlungspflichten

Rz. 21 M schuldet folgenden Unterhalt dem K1: 426,50 EUR der F/neKM: 716 EURmehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / Fall 4: M 1.900 EUR – K (4 J) – Mehrbedarf –

Rz. 53 M ist seinem 4-jährigen Kind K, das bei seiner Mutter lebt, zum Unterhalt verpflichtet. Er hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 1.900 EUR. Die Kindsmutter hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 1.500 EUR. Das Kind besucht einen Kindergarten, wofür monatlich eine Gebühr von 100 EUR und ein Verpflegungsgeld von 50 EUR anfallen. M hat keine weiteren...mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / (1) Kind aus erster Ehe

Rz. 39 Der Unterhalt für K1, der schon die erste Ehe geprägt hat, ist abzuziehen, und zwar in Höhe des Zahlbetrages.mehr

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / (1) Kind aus erster Ehe

Rz. 27 Der Unterhalt für K1, der schon die erste Ehe geprägt hat, ist abzuziehen, und zwar in Höhe des Zahlbetrages.mehr

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / Fall 25: M 3.500 EUR – K (2 J) + neKM 0 EUR; 1.200 EUR – der Bedarf der neKM, Obergrenze, Untergrenze –

Rz. 47 NeKM verlangt von ihrem früheren Lebensgefährten M Unterhalt für sich und das gemeinsame zweijährige Kind K. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 3.500 EUR. NeKM hat kein Einkommen. Wegen der Betreuung des Kindes ist sie nicht berufstätig. Vor der Geburt des Kindes verdiente neKM monatlich netto 1.200 EUR. Dies – und auch nicht mehr – würde die neKM heut...mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / V. Zahlungspflichten

Rz. 55 Die Zahlungspflicht des M gegenüber seiner Ehefrau F beläuft sich auf 875 EUR.mehr

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Fallübersicht / § 4 Unterhaltspflicht gegenüber geschiedener/getrennt lebender Ehefrau und minderjährigen Kindern

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / Fall 22: M 2.100 EUR – F 0 EUR + K1 (7 J) + K2 (3 J) – unechter Mangelfall –

Rz. 87 F verlangt von ihrem Ehemann M – nach erfolgter Scheidung bzw. im Rahmen des Scheidungsverfahrens – nachehelichen Unterhalt und Kindesunterhalt für die gemeinsamen Kinder K1, das 7 Jahre alt ist, und K2, das 3 Jahre alt ist. Beide Kinder werden von F betreut. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 2.100 EUR. F hat kein Einkommen. Wegen der Betreuung der Ki...mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Fiktives Einkommen

Rz. 56 In den Fallbeispielen wird davon ausgegangen, dass M und F nicht mehr als jeweils angegeben verdienen können. In der Praxis stellt sich jedoch häufig das Problem, dass ein Beteiligter behauptet, der andere Beteiligte könnte mehr verdienen (zum Ansatz von fiktivem Einkommen vgl. die Erläuterungen zu den Fallbeispielen in der Einleitung und Fall 3, § 1 Rdn 44 ff.).mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / 5. Umfassende Billigkeitsprüfung

Rz. 92 Ist ein Unterhalt, der einen Bedarf deckt, der über dem angemessenen Bedarf liegt, unbillig? Bei der Unbilligkeitsprüfung sind grds. zu bedenken: a) Die wesentlichen Aspekte der nachehelichen Solidarität Rz. 93 Wesentliche Aspekte bei der Frage, ob auch nach der Ehe aus Gründen der Solidarität ein ...mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / III. Zahlungspflichten

Rz. 101 M hat folgenden Unterhalt zu leisten: für K1 345,50 EUR, für K2 286,50 EUR und für F 188 EUR.mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / Fall 2: M 1.800 EUR – K1 (9 J) – Bedarfskontrollbetrag –

Rz. 21 M ist seinem 9-jährigen Kind K1, das bei seiner Mutter lebt, zum Unterhalt verpflichtet. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 1.800 EUR. Er hat keine weiteren Unterhaltspflichten. I. Anspruchsgrundlage für Kindesunterhalt und Barunterhaltspflicht Rz. 22 Zu den Anspruchsgrundlagen siehe Fall 1 (siehe Rdn 1 ff.). II. Bedarf Rz. 23 Der Bedarf von Kindern richte...mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / Fall 17: M 2.500 EUR – F 400 EUR – einfache Berechnung, Halbteilungsgrundsatz, Bedarf, Bedarf nach Quote, konkrete Bedarfsbemessung –

Rz. 60 F verlangt von ihrem Ehemann M – nach erfolgter Scheidung bzw. im Rahmen des Scheidungsverfahrens – nachehelichen Unterhalt. M hat keine weiteren Unterhaltspflichten. Das bereinigte Nettoeinkommen des M beträgt monatlich 2.500 EUR, das der F 400 EUR. F kann kein höheres Einkommen erzielen. I. Anspruchsgrundlage Rz. 61 Es soll davon ausgegangen werden, dass ein Unterhalt...mehr

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / III. Zahlungspflichten

Rz. 63 M hat folgenden Unterhalt zu leisten: für K 366,50 EUR und für neKM 1.200 EUR.mehr

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Fallübersicht / § 5 Unterhaltspflicht gegenüber nichtehelicher Kindsmutter und minderjährigem Kind

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / III. Zahlungspflichten

Rz. 72 M hat folgenden Unterhalt zu leisten: für K 286,50 EUR und für neKM 0 EUR.mehr

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§ 19 Enkelunterhalt / Fall 57: K1 (1J) – G1 2.300 EUR – G2 2.100 EUR – originäre Haftung –

Rz. 1 Die Eltern des 1-jährigen Kindes K1 sind verstorben. K1 lebt bei seiner Tante. Es soll davon ausgegangen werden, dass K1 keine Waisenrente erhält. Die Tante bezieht das Kindergeld. G1 ist der Vater des verstorbenen Kindsvaters M. G2 ist der Vater der verstorbenen Kindsmutter F. K1 verlangt Unterhalt von seinen beiden Großvätern G1 und G2, die ansonsten keine weiteren U...mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / 1. Bedarf

Rz. 55 Der Bedarf von F1 und neKM muss nicht ermittelt werden, da solche Ansprüche offensichtlich an der Leistungsunfähigkeit des M scheitern.mehr

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / 3. Bedürftigkeit (ungedeckter Bedarf)

Rz. 14 Nachdem die neKM kein Eigeneinkommen hat, entspricht der ermittelte Bedarf der Unterhaltshöhe. Ausnahmslos wird in den ersten drei Lebensjahren des Kindes unterhaltsrechtlich keinem betreuenden Elternteil – betreut der Vater das Kind, hat dieser den Anspruch, § 1615l Abs. 4 – eine Erwerbstätigkeit zugemutet (§ 1615l Abs. 2 Satz 3). NeKM trifft also keine Erwerbsobliege...mehr

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / 1. Anspruchsgrundlage

Rz. 44 Bei F1 soll im Fallbeispiel ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bestehen.mehr

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§ 11 Unterhaltspflicht gege... / Fall 40: M 1.600 EUR + F2 0 EUR – F1 500 EUR + K (6 J) – Herabsetzung des Selbstbehalts wegen Zusammenlebens –

Rz. 55 Die Ehe von M und F1 wurde geschieden. Aus der Ehe ist das 6-jährige Kind K hervorgegangen, das von F1 betreut wird. M ist nunmehr mit F2 verheiratet. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 1.600 EUR. F1 hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 500 EUR; sie kann wegen der Betreuung des Kindes kein höheres Einkommen erzielen. Die neue Ehefrau F2 kan...mehr

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / (1) Kind aus erster Ehe

Rz. 16 Der Unterhalt für K1, der schon die erste Ehe geprägt hat, ist abzuziehen, und zwar in Höhe des Zahlbetrages.mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / Fall 6: M 1.400 EUR – K1 (9 J) + K2 (6 J) – Mangelfall bei mehreren Kindern –

Rz. 83 M ist seinem neunjährigen Kind K1 und seinem sechsjährigen Kind K2, die beide bei ihrer Mutter leben, zum Unterhalt verpflichtet. Er hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 1.400 EUR. M hat keine weiteren Unterhaltspflichten. I. Anspruchsgrundlage für Kindesunterhalt und Barunterhaltspflicht Rz. 84 Zur Anspruchsgrundlage vgl. Fall 1 (siehe Rdn 1 ff.). II. Bedarf...mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Eheliche Lebensverhältnisse

Rz. 62 Der Bedarf bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. § 1578 Maß des Unterhalts (1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen.mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Bedarf

Rz. 60 Wegen Vorwegabzug des Kindesunterhalts sind 368,50 EUR (der Zahlbetrag, nicht der Tabellenbetrag) vom Einkommen des M abzuziehen. BGH, Urt. v. 27.5.2009 – XII ZR 78/08 Bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts ist nur der nach bedarfsdeckender Anrechnung des Kindergelds verbleibende Unterhaltsanspruch, also der Zahlbetrag, vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzuzi...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 3. Wechselmodell

Rz. 137 BGH, Beschl. v. 5.11.2014 – XII ZB 599/13 Rn 21 = BeckRS 2014, 23279 Anders ist es nur zu beurteilen, wenn die Eltern sich in der Betreuung eines Kindes abwechseln, so dass jeder von ihnen etwa die Hälfte der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben wahrnimmt (Senatsbeschluss vom 12.3.2014 – XII ZB 234/13, FamRZ 2014, 917 Rn 29). Bei der Abgrenzung von Residenzmodell und W...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.1.1 Bescheidene Lebens- und Haushaltsführung (Nr. 1 lit. a)

Rz. 22 Die Vorschrift bestimmt die Unpfändbarkeit von Sachen, die der bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung, d. h. bei einem bereits bestehenden Hausstand (LG München, DGVZ 1983, 93), dienen. Das Pfändungsverbot knüpft an die Regelung des § 811 Abs. 1 Nr. 1 HS 1, Nr. 2 ZPO a. F. an. Die bisherige Aufzählung von einzelnen Sachen wie Kleidungsstücken, Wäsche, Betten, Haus-...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / V. Anteilige Haftung der Eltern

Rz. 148 BGH, Beschl. v. 20.4.2016 – XII ZB 45/15 Rn 16 Für den so ermittelten Bedarf (Regelbedarf und etwaiger Mehrbedarf) haben die Eltern anteilig aufzukommen, wobei auf den Verteilungsmaßstab der Einkommens- und Vermögensverhältnisse (§ 1606 Abs. 3 S. 1 BGB) zurückzugreifen ist. Die Haftungsanteile werden nach der vom Volljährigenunterhalt bekannten Anteilsberechnung besti...mehr

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Übersichten zum Unterhaltsr... / cc) F2 gegenüber F1 vorrangig

Rz. 17 Der Vorrang rechtfertigt m.E. grundsätzlich keine Erhöhung des Unterhalts über den ermittelten Bedarf hinaus. Eine Ausnahme gilt z.B. dann, wenn der ermittelte Bedarf niedriger ist als der Mindestbedarf (960 EUR). Dann ist dieser Mindestbedarf anzusetzen. Im Weiteren ist dann eine Kürzung des Unterhalts der F1 wie beim Gleichrang geboten.mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / Fall 35: M 3.000 EUR – F2 0 EUR (fiktiv 1.500 EUR) – F1 500 EUR – Gleichrang der Ehefrauen; Ehegattenmindestselbstbehalt und eheangemessener Selbstbehalt –

Rz. 1 Die Ehe von M und F1 wurde nach kurzer Dauer geschieden. M ist seit 2 Jahren mit F2 verheiratet, von der er aber bereits wieder getrennt lebt, und zwar seit einem halben Jahr. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 3.000 EUR. Die geschiedene Ehefrau F1 hat aus einer Teilzeittätigkeit ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 500 EUR; F1 kann keine Vollze...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / bb) Kein Nachrang der F2

Rz. 41 Eine nachrangige zweite Ehefrau könnte unberücksichtigt bleiben. Die neue Ehefrau muss also vorrangig oder zumindest gleichrangig sein. BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 159/09 Allerdings muss es sich bei dem hinzugetretenen Unterhalt um eine dem Geschiedenenunterhalt zumindest gleichrangige Verpflichtung handeln (Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09).mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / b) Halbteilung

Rz. 72 Vgl. zur Halbteilung und zum Erwerbstätigenbonus auch Nr. 15.2 der im Einzelfall anzuwendenden Leitlinien. Die SüdL formulieren zusammenfassend: SüdL Ehegattenunterhalt 15. Unterhaltsbedarf 15.1 (…) 15.2 Es gilt der Halbteilungsgrundsatz, wobei jedoch Erwerbseinkünfte nur zu 90 % zu berücksichtigen sind (Abzug von 1/10 Erwerbstätigenbonus vom bereinigten Nettoeinkommen bei...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / e) Ausnahmefälle: Krankheit als ehebedingter Nachteil

Rz. 89 Als "ehebedingte" Krankheit könnte z.B. bei einer schwangerschaftsbedingten über die Schwangerschaft hinaus andauernden Erkrankung angenommen werden (z.B. nicht mehr heilbare Erkrankung infolge mehrerer Geburten, die mit eingeschränkter Arbeitsfähigkeit einhergeht). Zum Unterhalt der nichtehelichen Kindsmutter in einem solchen Fall siehe § 1615l Abs. 2 S. 1 BGB.mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / I. Kindesunterhalt

Rz. 2 Ist neben Kindern auch ein Ehegatte unterhaltsberechtigt, so ist zunächst der Kindesunterhalt zu errechnen. In einem zweiten Schritt ist der Ehegattenunterhalt zu berechnen, wobei dann vorab der Kindesunterhalt (und zwar der Zahlbetrag, also i.d.R. der um das hälftige Kindergeld gekürzte Tabellenbetrag) vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzuziehen ist. Rz. 3 Der B...mehr

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Anhang 2 / 21. Selbstbehalt

21.1 Es ist zu unterscheiden zwischen dem notwendigen (§ 1603 II BGB), dem angemessenen (§ 1603 I BGB) und dem eheangemessenen Selbstbehalt (§§ 1361 I, 1578 I BGB). 21.2 Für Eltern gegenüber minderjährigen Kindern und diesen nach § 1603 II 2 BGB gleichgestellten Kindern gilt im Allgemeinen der notwendige Selbstbehalt als unterste Grenze der Inanspruchnahme. Er beträgtmehr

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§ 21 Familienunterhalt / a) Ehegattenmindestselbstbehalt

Rz. 14 In solchen Fällen ist jedenfalls der Ehegattenmindestselbstbehalt (1.280 EUR) zu wahren. BGH, Beschl. v. 27. 4.2016 – XII ZB 485/14 Dem Unterhaltspflichtigen muss daher in diesem Fall im Unterschied zum Fall des häuslichen Zusammenlebens auch beim Familienunterhalt der angemessene eigene Unterhalt als Selbstbehalt belassen werden. Das Oberlandesgericht hat diesen mit d...mehr

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / Fall 41: M 3.000 EUR + F2 0 EUR + K (2 J) – F1 500 EUR – ­Ehegattenunterhalt; zweite Ehefrau betreut ­gemeinsames Kind –

Rz. 1 Die Ehe von M und F1 wurde nach kurzer Dauer geschieden. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. M ist nunmehr mit F2 verheiratet. Aus der Ehe ist das zweijährige Kind K hervorgegangen. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 3.000 EUR. F1 hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 500 EUR. F1 kann kein höheres Einkommen erzielen. F2 hat kein Ein...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / I. Anspruchsgrundlage

Rz. 62 Es kommen hier Teilansprüche in Form von Aufstockungsunterhalt und Betreuungsunterhalt in Betracht. Allgemein zum Ehegattenunterhalt siehe Fälle 15 und 16, § 3 Rdn 1 ff. Es sind Teilansprüche zu unterscheiden: BGH, Beschl. v. 26.2.2014 – XII ZB 235/12 Rn 10 Der Senat unterscheidet in ständiger Rechtsprechung für die Abgrenzung der Anspruchsgrundlagen wegen eines Erwerbs...mehr

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§ 17 Unterhaltspflicht gege... / I. Kindesunterhalt für K1

Rz. 2 Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 verwiesen (siehe § 1 Rdn 1). M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.500 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 5 (3.101 – 3.500 EUR) zur Anwendung. Es sind 2 Unterhaltsberechtigte (K1 und F) vorhanden. Die DT geht von 2 Unterhaltsberechtigt...mehr