Fachbeiträge & Kommentare zu Unterhalt

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§ 18 Unterhalt des gemeinsc... / 2. Bemessung des Unterhaltsbedarfs des Kindes

Rz. 51 Der Unterhaltsbedarf bemisst sich in diesem Fall nach den beiderseitigen zusammengerechneten Einkünften der Eltern und umfasst neben dem sich daraus ergebenden Regelbedarf insbesondere die nach den Umständen angemessenen Mehrkosten, die durch die Aufteilung der Betreuung im Rahmen eines Wechselmodells entstehen,[67] so die Kosten für die Vorhaltung von zwei eingericht...mehr

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§ 19 Volljährigenunterhalt: Unterhalt des gemeinschaftlichen volljährigen Kindes

A. Grundgedanken Rz. 1 Über den Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes wird in der Praxis unabhängig von den hier erörterten zeitlichen Differenzierungen gestritten. Daher werden Voraussetzungen hier in einem gesonderten Abschnitt behandelt. Rz. 2 Soweit ein volljähriges gemeinschaftliches Kind bislang noch in der Familie lebte oder auswärts wohnend von den Eltern gemein...mehr

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§ 18 Unterhalt des gemeinsc... / G. Rangverhältnisse

Rz. 93 Der Rang betrifft die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, wirkt sich aber nicht auf die Bedarfsbemessung aus. Im unterhaltsrechtlichen ersten Rang stehen gem. § 1609 Nr. 1 BGB Rz. 94 Der erste Rang ist also ausschließlich mind...mehr

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§ 18 Unterhalt des gemeinsc... / 1. Formen der Kinderbetreuung

Rz. 45 Trennen sich Eheleute, die gemeinsame Kinder haben, so stellt sich immer die Frage, welcher Elternteil in Zukunft die Kinder betreut. In den meisten Fällen übernimmt ein Elternteil den Schwerpunkt der Betreuung – bei ihm wohnt das Kind –, während der andere Elternteil sich auf Umgangskontakte an Wochenenden, Feiertagen und in den Schulferien beschränkt (sog. Eingliede...mehr

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§ 18 Unterhalt des gemeinschaftlichen minderjährigen Kindes

A. Anspruch auf Barunterhalt Rz. 1 Mit der Trennung der Eheleute entsteht auch ein Anspruch auf Barunterhalt des Kindes gegen den Elternteil, der nicht die Betreuung des Kindes übernommen hat (vgl. § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB). Barunterhalt und Betreuungsunterhalt sind grundsätzlich gleichwertig. Rz. 2 Ein minderjähriges Kind ist mangels eigener Leistungsfähigkeit grundsätzlich bed...mehr

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§ 18 Unterhalt des gemeinsc... / 1. Durchsetzung des zusätzlichen Bedarfes

Rz. 91 Sonderbedarf kann ohne Verzug rückwirkend verlangt werden (§ 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 1585b Abs. 1 BGB), nicht aber Mehrbedarf als erhöhter laufender Unterhalt. Der Anspruch auf Sonderbedarf kann aber nur rückwirkend für ein Jahr geltend gemacht werden. Maßgeblich für die Fristberechnung ist die Zustellung der Antragsschrift an den Zahlungspflichtigen (§ 113 FamFG i.V....mehr

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§ 18 Unterhalt des gemeinsc... / 2. Anordnung des Wechselmodells durch gerichtliche Umgangsregelung

Rz. 48 Der BGH hat klargestellt dass durch eine gerichtliche Umgangsregelung ein Wechselmodell auch gegen den Willen des anderen Elternteils angeordnet werden kann.[61] (Siehe auch § 23 Rdn 36) Rz. 49 Praxistipp:mehr

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§ 18 Unterhalt des gemeinsc... / 1. Beide Eltern haften für den Barunterhalt

Rz. 50 Bei einem echten Wechselmodell wird kein Elternteil vom Barunterhalt für das Kind befreit. [64] Denn die Vorschrift des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB passt nicht auf die Fallgestaltung des echten Wechselmodells und ist daher nicht anwendbar.[65] Bei einem echten Wechselmodell haften wegen der paritätischen Betreuung des Kindes folglich beide Eltern für dessen Barunterhalt.[66]mehr

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§ 2 Während der intakten Ehe / II. Unterhalt der Kinder

Rz. 9 Der Unterhaltsbedarf richtet sich beim Verwandtenunterhalt gemäß § 1610 Abs. 1 BGB nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt). Bei minderjährigen Kindern, die noch im Haushalt (mindestens) eines Elternteils leben, handelt es sich dabei um eine abgeleitete Lebensstellung. Sie leitet sich grundsätzlich von beiden Elternteilen ab, so dass bei der Bed...mehr

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§ 18 Unterhalt des gemeinsc... / 1. Zumutbarkeitsfragen

Rz. 88 Der besondere Bedarf wird über den normalen Unterhalt hinausgehend geltend gemacht, belastet den Unterhaltspflichtigen also zusätzlich. Deshalb muss auch die Zumutbarkeit der zusätzlichen Unterhaltspflicht für den Unterhaltspflichtigen selbst, aber auch für seine Familie (Ehegatten und Kinder) geprüft werden. Daher besteht auch eine Abhängigkeit von der Leistungsfähig...mehr

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§ 18 Unterhalt des gemeinsc... / F. Sonderbedarf/Mehrbedarf

Rz. 76 Sonderbedarf und Mehrbedarf sind zwei Formen eines Bedarfes, der nicht in den Unterhaltstabellensätzen des Kindesunterhaltes und dem Quotenunterhalt des Ehegattenunterhaltes enthalten ist.[108] In der Praxis geht es hier um folgende Fragenkomplexe:mehr

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§ 3 Trennung der Eheleute / XIV. Auskunftsansprüche zum Unterhalt

Rz. 146 Während der Dauer des Zusammenlebens der Ehegatten besteht lediglich ein allgemeiner Informationsanspruch. Ab Trennung hat jedoch jeder Ehegatte gegen den anderen den vollen unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch aus § 1605 BGB i.V.m. § 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB. (siehe § 20 Rdn 1 ff.).mehr

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§ 18 Unterhalt des gemeinsc... / III. Gerichtszuständigkeit

Rz. 108 § 232 Abs. 1 Nr. 1 FamFG bestimmt das Gericht der – anhängigen – Ehesache als ausschließlichen Gerichtsstand für Unterhaltssachen, die die Unterhaltspflicht für ein gemeinschaftliches Kind der Ehegatten betreffen, sowie für Unterhaltssachen, die die durch die Ehe begründete Unterhaltspflicht betreffen.mehr

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§ 18 Unterhalt des gemeinsc... / III. Angemessenheit des zusätzlichen Bedarfes (Höhe der Kosten)

Rz. 87 Ist die Notwendigkeit des konkret geltend gemachten Bedarfes gegeben, muss weiter geprüft werden, ob die dafür aufgewandten Kosten angemessen sind. So kann bei Kosten für medizinische Behandlungen auch hinsichtlich der Höhe und Angemessenheit der Kosten auf die Bewertung durch die Krankenkasse abgestellt werden. Denkbar ist, aufgrund der Nichtanerkennung eines Teiles d...mehr

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§ 3 Trennung der Eheleute / 1. Verrechnung im Unterhalt

Rz. 175 Wenn der Wohnvorteil oder die Wohnungsüberlassung als Naturalunterhaltsleistung bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt wird, kann der Unterhaltsschuldner keine Nutzungsvergütung für die Wohnungsüberlassung verlangen.[208]mehr

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§ 18 Unterhalt des gemeinsc... / V. Abgrenzung Wechselmodell und Residenzmodell

Rz. 62 Die Rspr. geht allerdings nur dann von einer solchen Haftungsverteilung aus, wenn tatsächlich ein echtes paritätisches Wechselmodell vorliegt, also bei vollständig gleichwertigen Betreuungsanteilen der Eltern.[83] Rz. 63 Ein Residenzmodell liegt solange vor, wie das deutliche Schwergewicht der Betreuung bei einem Elternteil liegt. Anders ist die Lage nur dann, wenn die ...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / 1. Unterhalt wegen Kindesbetreuung (§ 1570 BGB)

Rz. 17 In den ersten Jahren nach Einführung des neuen Unterhaltsrechts war der Unterhaltsanspruch aus § 1570 BGB die wesentliche in der obergerichtlichen Rechtsprechung diskutierte Frage des neuen Rechts. Der BGH hat sich damit in zahlreichen Entscheidungen befasst.[13] a) Aufbau des Anspruchs Rz. 18 Der – einheitliche – Unterhaltsanspruch des § 1570 BGB ist in drei Stufen auf...mehr

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§ 18 Unterhalt des gemeinsc... / 2. Mehrbedarf

Rz. 80 Als Mehrbedarf ist dagegen der Teil des Lebensbedarfs anzusehen, der regelmäßig während eines längeren Zeitraums anfällt und das Übliche derart übersteigt, dass er mit den Regelsätzen der Bedarfsbemessung nicht zu erfassen, andererseits aber kalkulierbar ist und deshalb bei der Bemessung des laufenden Unterhalts berücksichtigt werden kann. Rz. 81 Vorhersehbare zusätzli...mehr

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§ 18 Unterhalt des gemeinsc... / 2. Haftungsverteilung zwischen den Eltern beim besonderen Kindesbedarf

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§ 18 Unterhalt des gemeinsc... / C. Einschränkung der Haftung nach § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB

Rz. 40 Die gesteigerte Erwerbsobliegenheit besteht nach § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB nicht, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist. Grundsätzlich ist der barunterhaltspflichtige Elternteil seinen minderjährigen unverheirateten oder diesen gleichgestellten volljährigen Kindern gesteigert leistungsverpflichtet. § 1603 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB. Er muss demnac...mehr

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§ 18 Unterhalt des gemeinsc... / 3. Verteilung der Haftung auf die Eltern

Rz. 52 Für den so ermittelten Bedarf (Regelbedarf und etwaiger Mehrbedarf) müssen die Eltern anteilig aufkommen (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB). Die Anteile der Eltern sind dabei unter Vorwegabzug des sogenannten angemessenen Selbstbehalts zu ermitteln.[71] Weil zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass die Eltern beim Wechselmodell einen Teil des Unterhalts in Natur decken,[72] find...mehr

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§ 22 Durchsetzung von Unter... / 1. Freiwillige Zahlung des vollen von der Berechtigten geforderten Unterhaltes

a) Freiwillige Zahlung und Aufforderung zur Titulierung Rz. 78 Der Unterhaltspflichtige zahlt freiwillig den gewünschten Unterhalt in voller Höhe, die Unterhaltsberechtigte möchte jedoch zur Absicherung für die Zukunft einen vollstreckbaren Titel. Auch bei regelmäßiger und pünktlicher freiwilliger Zahlung des geforderten Unterhaltes in voller Höhe besteht grundsätzlich ein Tit...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / bb) Befristete Festsetzung des Unterhalts

Rz. 265 Praxistipp: Wird in einer Vereinbarung befristetet nachehelicher Unterhalt festgesetzt, so sollte immer eindeutig festgelegt werden, ob und ggf. in welchem Umfang diese Regelung auch den nachfolgenden Zeitraum umfasst. Dies ist insbesondere im Hinblick auf spätere Anschlusstatbestände von großer Bedeutung, wenn hierfür Einsatzzeitpunkte erforderlich sind. Mögliche Reg...mehr

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§ 19 Volljährigenunterhalt:... / VI. Promotion

Rz. 24 Für eine Promotion wird im Regelfall kein Unterhalt mehr geschuldet. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände ist die Promotion noch als angemessene Vorbildung für einen Beruf anzusehen. Dabei ist eine Teilzeitarbeit für die Zeit der Promotion durchaus zumutbar.[27]mehr

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§ 18 Unterhalt des gemeinsc... / IV. Obhutswechsel des Kindes im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens

Rz. 109 Wechselt das Kind von einem Elternteil zu anderen, verliert der bisher betreuende Elternteil durch diesen Obhutswechsel im Fall gemeinsamer elterlicher Sorge die Befugnis aus § 1629 BGB , den Unterhalt für das minderjährige Kind geltend zu machen. Eine Vertretung durch den bisherigen Inhaber der Obhut ist nicht mehr zulässig.[135] Rz. 110 Der Wegfall der Verfahrensstan...mehr

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§ 19 Volljährigenunterhalt:... / b) Gesetzliche Vertretung des Elternteils gem. § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB

Rz. 130 Bei gesetzlicher Vertretung des Kindes ist dieses im Rubrum der Antragsschrift aufzunehmen und der das Kind vertretende Elternteil als gesetzlicher Vertreter zu benennen.mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / IV. Tatbestände des nachehelichen Unterhalts

Rz. 16 Zu unterscheiden sind folgende Anspruchsgrundlagen des nachehelichen Unterhaltsrechts:mehr

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§ 22 Durchsetzung von Unter... / d) Festsetzung des laufenden Unterhaltes mit Teilabweisung

Rz. 243 Wurde der vom Unterhaltsberechtigten im ersten Verfahren geltend gemachte laufende (zukünftige) Unterhalt nur teilweise zugesprochen, so wurde damit der weitergehende Antrag rechtskräftig abgewiesen. Bei einer späteren Abänderung gilt § 238.[265] Gleichgültig ist, ob der Berechtigte eine Erhöhung oder der Verpflichtete eine Herabsetzung des titulierten Unterhaltes er...mehr

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§ 20 Auskunftsansprüche / B. Auskunftsansprüche zum Unterhalt

Rz. 2 Die grundlegende Vorschrift für den unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch ist § 1605 BGB und gilt direkt für den Verwandtenunterhalt.[1] Auf sie wird jedoch verwiesen beim Unterhaltsanspruch zwischen getrennt lebenden Eheleuten (§ 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB) ebenso wie beim Geschiedenenunterhalt (§ 1580 Satz 2 BGB) und beim Unterhaltsanspruch zwischen den unverheirateten...mehr

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§ 19 Volljährigenunterhalt:... / A. Grundgedanken

Rz. 1 Über den Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes wird in der Praxis unabhängig von den hier erörterten zeitlichen Differenzierungen gestritten. Daher werden Voraussetzungen hier in einem gesonderten Abschnitt behandelt. Rz. 2 Soweit ein volljähriges gemeinschaftliches Kind bislang noch in der Familie lebte oder auswärts wohnend von den Eltern gemeinschaftlich unter...mehr

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§ 22 Durchsetzung von Unter... / cc) Begrenzung des Unterhaltes nach § 1579 BGB

Rz. 131 Geht es im gerichtlichen Verfahren um die Begrenzung oder gar den Ausschluss des Unterhaltes nach § 1579 BGB (dazu § 14 Rdn 268), ist umfassender Sachvortrag im gerichtlichen Verfahren unverzichtbar. Rz. 132 Der Unterhaltspflichtige trägt die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, die für eine Begrenzung des Unterhalts sprechen. Erleichtert wird ihm die Beweisführu...mehr

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§ 19 Volljährigenunterhalt:... / I. Berechnungsbeispiele

1. Student mit eigenem Haushalt (Werte 2021) Rz. 87 Rechenbeispiel:mehr

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§ 18 Unterhalt des gemeinsc... / II. Berücksichtigung des Wohnwerts auf Seiten des Unterhaltspflichtigen beim Kindesunterhalt

Rz. 38 Beim Kindesunterhalt ist mietfreies Wohnen (zum Wohnvorteil siehe § 3 Rdn 82 ff.) nur einkommenserhöhend zu berücksichtigen, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil in der Wohnung lebt.[52] Dabei ist der Wohnwert grundsätzlich mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete zu bemessen,[53] und zwar unabhängig davon, ob das Objekt auch seiner ne...mehr

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§ 3 Trennung der Eheleute / a) Unterhalt wegen Kindesbetreuung

Rz. 123 Dies bezieht sich zunächst auf den Betreuungsunterhalt. Maßgebliches Kriterium für die Einordnung in der zweiten Rangstufe ist also ausschließlich der Umstand, dass wegen der Betreuung eines Kindes Unterhaltsbedürftigkeit besteht. Dabei ist gleichrangig der aus diesem Grund zu leistende Familienunterhalt in bestehender Ehe und der Unterhaltsanspruch während der Zeit ...mehr

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§ 19 Volljährigenunterhalt:... / II. Fiktives (erzielbares) Einkommen

1. Grundsätzlich keine Erwerbsobliegenheit Rz. 69 Grundsätzlich besteht keine Erwerbsobliegenheit, solange die Ausbildung ordnungsgemäß absolviert wird. Dann kann auch kein fiktives Einkommen angerechnet werden, weil dies die Verletzung einer Erwerbsobliegenheit voraussetzt. Wenn jedoch der Jugendliche seine Ausbildung aus eigenem Antrieb endgültig abgebrochen hat, wird das vo...mehr

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§ 18 Unterhalt des gemeinsc... / III. Düsseldorfer Tabellen (2022) – Zusatztabellen Zahlbeträge

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§ 19 Volljährigenunterhalt:... / II. Darlegungs- und Beweislast

1. Darlegungs- und Beweislast im Erstverfahren Rz. 115 Der Unterhaltspflichtige hat die Darlegungs- und Beweislast [149] für die Umstände, aus denen sich seine fehlende oder eingeschränkte Leistungsfähigkeit ergeben soll.[150] Für die Annahme einer Leistungsunfähigkeit bedarf es der vollständigen Darlegung sowohl der eigenen Einkünfte wie auch des eigenen Vermögens durch den U...mehr

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§ 18 Unterhalt des gemeinsc... / II. Darlegungs- und Beweislast

Rz. 106 Der Unterhaltspflichtige hat die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, aus denen sich seine fehlende oder eingeschränkte Leistungsfähigkeit ergeben soll.[132] Für die Annahme einer Leistungsunfähigkeit bedarf es der vollständigen Darlegung sowohl der eigenen Einkünfte wie auch des eigenen Vermögens durch den Unterhaltspflichtigen. Legt dieser seine Einkünfte o...mehr

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§ 18 Unterhalt des gemeinsc... / II. Düsseldorfer Tabelle 2022

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§ 18 Unterhalt des gemeinsc... / II. Notwendigkeit des zusätzlichen Bedarfes

Rz. 82 Es müssen wichtige Gründe vorliegen, die es rechtfertigen, die Mehrkosten zu Lasten des Unterhaltspflichtigen anzuerkennen. Ein wichtiger Grund kann sich auch aus der ursprünglich gemeinsamen Entscheidung der Eltern ergeben, eine Mehrkosten auslösende Maßnahme zu ermöglichen (im Fall ein Hobby Reiten).[112] Für die Erforderlichkeit der Zusatzleistungen ist zu prüfen, o...mehr

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§ 19 Volljährigenunterhalt:... / c) Behandlung von Unterhaltsrückständen

Rz. 142 Auch hinsichtlich der Unterhaltsrückstände aus der Zeit der Minderjährigkeit ist nur noch das jetzt volljährige Kind berechtigt, nicht aber der Elternteil, der das Kind bisher vertreten hat.[195] Das gilt auch dann, wenn dieser Elternteil in der Vergangenheit den finanziellen Bedarf des Kindes sichergestellt hat, weil der barunterhaltspflichtige Elternteil keinen ode...mehr

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§ 18 Unterhalt des gemeinsc... / III. Kindergeldverrechnung beim Wechselmodell

Rz. 55 Grundsätzlich wird die Hälfte des Kindergelds bedarfsmindernd bei der Berechnung des Barunterhalts berücksichtigt.[77] Beim Wechselmodell wird das Kindergeld wie folgt aufgeteilt.[78] Rz. 56 Der auf den Betreuungsunterhalt entfallende Anteil am Kindergeld steht beim Wechselmodell den Eltern aufgrund der von ihren gleichwertig erbrachten Betreuungsleistungen hälftig zu. ...mehr

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§ 18 Unterhalt des gemeinsc... / A. Anspruch auf Barunterhalt

Rz. 1 Mit der Trennung der Eheleute entsteht auch ein Anspruch auf Barunterhalt des Kindes gegen den Elternteil, der nicht die Betreuung des Kindes übernommen hat (vgl. § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB). Barunterhalt und Betreuungsunterhalt sind grundsätzlich gleichwertig. Rz. 2 Ein minderjähriges Kind ist mangels eigener Leistungsfähigkeit grundsätzlich bedürftig, so dass über das pri...mehr

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§ 19 Volljährigenunterhalt:... / IV. Eintritt der Volljährigkeit während des laufenden Gerichtsverfahrens

Rz. 157 Der Wegfall der Verfahrensstandschaft oder der alleinigen gesetzlichen Vertretung hat zur Folge, dass der bisher berechtigte Elternteil weder laufenden Unterhalt noch die bisher aufgelaufenen Unterhaltsrückstände mehr geltend machen kann.[210] Ab der Volljährigkeit des Kindes ist daher kein Elternteil mehr zur Vertretung des Kindes berechtigt; das Kind kann seine Rec...mehr

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§ 19 Volljährigenunterhalt:... / 2. Gilt ein vorhandener Titel über die Volljährigkeit des Kindes hinaus?

Rz. 131 Von der Beantwortung dieser Frage ist abhängig, welche prozessualen Möglichkeiten bestehen: Rz. 132 Vergleichender Blick auf den Ehegattenunterhalt:mehr

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§ 19 Volljährigenunterhalt:... / 2. Volljähriges Kind im Haushalt eines Elternteils (Werte 2021)

Rz. 88 Rechenbeispiel: Lebt das volljährige Kind noch bei einem Elternteil, berechnet sich der Unterhalt wie folgt: Der Unterhaltsbedarf ergibt sich dann aus der Düsseldorfer Tabelle.mehr

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§ 19 Volljährigenunterhalt:... / 3. Wohnwert beim Volljährigenunterhalt

Rz. 99 Beim Minderjährigenunterhalt wird der Wohnvorteil (Wohnwert) grundsätzlich mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete bemessen (siehe § 18 Rdn 38).[127] Rz. 100 Noch nicht eindeutig geklärt ist, ob Ausnahmen bei volljährigen Kindern gemacht werden oder die objektive Marktmiete auch beim Unterhalt des volljährigen Kindes anzusetzen ist. Die Ents...mehr

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§ 19 Volljährigenunterhalt:... / 2. Berücksichtigung von Ehegattenunterhalt

Rz. 95 Wird Ehegattenunterhalt gezahlt, ist vor der Berechnung der Haftungsanteile[124] Rz. 96 Auf der Ebene der Leistungsfähigkeit besteht kein unterhalt...mehr

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§ 19 Volljährigenunterhalt:... / 2. Darlegungs- und Beweislast

Rz. 172 Die Tatsache der Volljährigkeit führt zu einer Verlagerung der Darlegungs- und Beweislast auf das volljährige Kind, das das Fortbestehen der rechtlichen Grundlagen des Unterhaltsanspruchs und seine Bedürftigkeit darlegen muss, auch in einem Abänderungsverfahren des Unterhaltspflichtigen. Rz. 173 Begründet wird diese zu Lasten des Kindes geänderte Beweislastverteilung ...mehr

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§ 19 Volljährigenunterhalt:... / 2. Erwerbsobliegenheit während Übergangszeiten

Rz. 70 Oftmals schließen die einzelnen Schul- und Ausbildungsabschnitte nicht nahtlos aneinander an, sondern es treten zeitliche Lücken auf. Die Rechtsprechung zu der Frage, wie diese Lücken unterhaltsrechtlich zu behandeln sind, ist noch uneinheitlich:mehr