Fachbeiträge & Kommentare zu Unterhalt

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Unterhalt (Abs 2).

I. Grundsätze. Rn 3 Liegen die Voraussetzungen der §§ 1303, 1304, 1306, 1311 und 1314 II Nr 1 u 2 vor, kann im Fall der Eheaufhebung grds nur der bei Eheschließung gutgläubige bzw getäuschte oder bedrohte Ehegatte nachehelichen Unterhalt verlangen (II 1 Nr 1), während in den Fällen der §§ 1306, 1307 und 1311 Unterhaltsansprüche wechselseitig bestehen können, wenn beide Ehegat...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Unterhalt wegen Kinderbetreuung nach II S 1.

I. Bedarf der Mutter. Rn 4 Für den Bedarf ist gem III 1, § 1610 I die Lebensstellung der unterhaltsberechtigten Mutter maßgebend. Von Bedeutung ist ihr Einkommen, das sie ohne Geburt des Kindes gehabt hätte. Im Ergebnis darf sie mit eigenem Einkommen aber nicht mehr zur Verfügung haben als dem Unterhaltspflichtigen verbleibt (BGH FuR 10, 286). Nunmehr hat der BGH offen gelass...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Rückforderung von Unterhalt.

Rn 12 Die Grundlagen für Rückforderungen von zu Unrecht gezahltem Unterhalt können im Wesentlichen bestehen aus Ansprüchen aus unerlaubter Handlung, Ansprüchen aus Vollstreckungsrecht sowie Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung. Hat der Berechtigte in einem Unterhaltsverfahren einen Betrug begangen, etwa durch vorsätzlich falsche Angaben über Einkünfte oder Verschwei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Konkurrenz mit Anpassung wegen Unterhalt.

Rn 2 Neben den Voraussetzungen des § 35 können auch diejenigen für eine Anpassung wegen Unterhalts nach § 33 vorliegen. Zwischen beiden Vorschriften besteht keine gesetzlich bestimmte Rangfolge. Es sollte jedoch vorrangig über die Aussetzung der Kürzung nach § 35 entschieden werden, da sich diese auf die Höhe des Einkommens des ausgleichspflichtigen Ehegatten und damit die H...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1420 BGB – Verwendung zum Unterhalt.

Gesetzestext Die Einkünfte, die in das Gesamtgut fallen, sind vor den Einkünften, die in das Vorbehaltsgut fallen, der Stamm des Gesamtguts ist vor dem Stamm des Vorbehaltsguts oder des Sonderguts für den Unterhalt der Familie zu verwenden. Rn 1 Der Unterhalt der Familie ist vorrangig aus den in das Gesamtgut fallenden Einkünften, danach aus den Einkünften, die in das Vorbeh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1573 BGB – Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt.

Gesetzestext (1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag. (2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht berei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Haustier, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist.

Rn 13 Haustiere sind zahme Tiere, die von einer natürlichen oder juristischen Person zur Nutzung gezogen und gehalten werden (Kobl NJW-RR 92, 476; Ddorf VersR 95, 232, 233; Staud/Eberl-Borges § 833 Rz 118 ff; BeckOK/Spindler § 833 Rz 27 mwN). Keine Haustiere sind lediglich gezähmte Tiere (RGZ 158, 388, 391; Nürnbg NJW-RR 91, 1500, 1501; krit BeckOK/Spindler § 833 Rz 27), Tie...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1572 BGB – Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen.

Gesetzestext Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunktmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Unterhalt.

Rn 11 Gegenseitige Unterhaltspflichten bestehen – abgesehen vom Fall des § 1615l – nicht; weder § 1360a, noch § 1361 oder §§ 1569 ff sind analog anwendbar; somit kann sich der Partner gegenüber der Inanspruchnahme wegen Elternunterhalt auch nicht auf einen Familienselbstbehalt berufen (BGH FamRZ 16, 410). Deshalb gibt es unter den Partnern auch keine Prozesskostenvorschusspf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Abgrenzung zum Haushaltsverteilungs- und Versorgungsausgleichsverfahren sowie Verhältnis zum Unterhalt.

Rn 3 Während Ehewohnung und Haushaltsgegenstände nach § 1568a und b und die Versorgungsanwartschaften und -aussichten wegen Alters oder Berufs- und Erwerbsunfähigkeit im Versorgungsausgleichsverfahren verteilt werden, unterfällt das sonstige Vermögen dem Zugewinnausgleich. 1. Haushaltsgegenstände. Rn 4 Haushaltsgegenstände unterliegen nicht dem Zugewinnausgleich, wenn sie nach...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Unterhalt wegen Krankheit nach II.

Rn 3 Nach II ist die Mutter auch unterhaltsberechtigt, wenn sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch sie oder die Entbindung verursachte Krankheit außer Stande ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Hier ist Ursächlichkeit erforderlich.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Eigener angemessener Unterhalt.

Rn 1 Der dem Pflichtigen zu belassende Selbstbehalt variiert je nachdem, ob er dem Berechtigten nach II gesteigert unterhaltsverpflichtet ist oder eine ›normale‹ Unterhaltsverpflichtung nach I besteht, wobei in diesem Rahmen auch die gesetzliche Ausgestaltung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Rangfolge von Bedeutung ist. 1. Gesteigerte Unterhaltsverpflichtung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Unterhalt.

Rn 15 Für das Unterhaltsstatut gilt das Haager Unterhaltsprotokoll (s IPR-Anh 8). Wegen der ab 18.6.11 eingreifenden EuUntVO (s IPR-Anh 7) ist die Verweisung auf den aufgehobenen Art 18 gestrichen worden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Nachehelicher Unterhalt.

Rn 7 Nach der Neufassung von § 1585b II ebenfalls entsprechende Anwendung von § 1613. Ausreichend ist daher auch hier das Auskunftsverlangen. Eine Rückbeziehung auf den Monatsersten gilt allerdings nicht.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Unterhalt nach der Lebensstellung.

Rn 1 Bei der Beurteilung der Lebensstellung ist zwischen minderjährigen Kindern, volljährigen, die sich in der Ausbildung befinden, und Kindern mit eigener Lebensstellung zu unterscheiden. I. Minderjährige Kinder. Rn 1a Bei minderjährigen Kindern ist zu berücksichtigen, dass diese noch keine eigene Lebensstellung erlangt haben. Aus diesem Grunde leiten sie ihre Lebensstellung ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1585b BGB – Unterhalt für die Vergangenheit.

Gesetzestext (1) Wegen eines Sonderbedarfs (§ 1613 Abs. 2) kann der Berechtigte Unterhalt für die Vergangenheit verlangen. (2) Im Übrigen kann der Berechtigte für die Vergangenheit Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur entsprechend § 1613 Abs. 1 fordern. (3) Für eine mehr als ein Jahr vor der Rechtshängigkeit liegende Zeit kann Erfüllung oder Schadensersatz w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2141 BGB – Unterhalt der werdenden Mutter eines Nacherben.

Gesetzestext Ist bei dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge die Geburt eines Nacherben zu erwarten, so findet auf den Unterhaltsanspruch der Mutter die Vorschrift des § 1963 entsprechende Anwendung. Rn 1 Ist der Nacherbe bei Eintritt des Nacherbfalls schon gezeugt, aber noch nicht geboren, so gilt er gem §§ 2108, 1923 als vor dem Nacherbfall geboren. Für diesen Fall gibt §...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Unterhalt.

Rn 35 Für das Unterhaltsstatut gilt das Haager Unterhaltsprotokoll, Löhnig NZFam 17, 1085, 1086 f (s IPR-Anh 8). S Art 15 EuUntVO (IPR-Anh 7). Rn 36 Die internationale Zuständigkeit für Unterhaltsverfahren, welche Verpflichtungen aus einer Ehe zum Gegenstand haben, ergibt sich in gleicher Weise wie für andere Unterhaltspflichten aus unionsrechtlichen u staatsvertraglichen Rec...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Unterhalt während der Mutterschutzfrist nach I.

Rn 1 I gewährt einen Unterhaltsanspruch für die Zeit, in der die Mutter gem §§ 3 II, 6 I MuSchG einem Beschäftigungsverbot unterliegt, also sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt des Kindes. Der Anspruch ist unabhängig davon, ob die Bedürftigkeit durch Schwangerschaft oder Entbindung bedingt ist, setzt also keine Kausalität voraus (BGH FamRZ 98, 541). Rn 2 Die Vorsc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Unterhalt.

Rn 1 Das HaagUntProt gilt für die auf familienrechtlichen Beziehungen beruhende Unterhaltspflicht (Überblick Finger FuR 20, 515 ff). Dabei geht es um die Deckung des Lebensbedarfs, die sich iA an der Bedürftigkeit des Berechtigten u der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten orientiert (Rauscher/Andrae Rz 10). Grds werden alle Unterhaltsverpflichtungen erfasst. Doch werden Un...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Bemessung des Unterhalts.

Rn 3 Die Nettoeinkünfte aus dem Kindesvermögen sind dann wiederum vorrangig für den Unterhalt des Kindes zu verwenden. Dabei kann für die Bemessung des Unterhalts nicht ohne weiteres § 1610 herangezogen werden. Vielmehr ist mit Blickrichtung auf II unter Berücksichtigung der Vermögens- und Erwerbsverhältnisse innerhalb der gesamten Familie zu bestimmen, welchen Teil der Nett...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Abs 2: Verwendung der Vermögenseinkünfte des Kindes zur Deckung des Unterhalts seiner Eltern und Geschwister.

Rn 6 Die unter Beachtung des in I bestimmten Verwendungsvorrangs verbleibenden überschüssigen Einkünfte aus dem Kindesvermögen dürfen gem I 1 von den Eltern für ihren eigenen Unterhalt und denjenigen der minderjährigen Geschwister des Kindes verwendet werden. Ob die Eltern von dieser Befugnis Gebrauch machen, steht in ihrem Ermessen. Deshalb handelt es sich um kein übertragb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Dauer des Unterhalts.

Rn 7 Die Unterhaltsverpflichtung beginnt frühestens vier Monate vor und endet mindestens drei Jahre nach der Geburt. Die Verlängerungsmöglichkeiten entsprechen dem § 1570 I. Auf die dortigen Erläuterungen wird Bezug genommen. Damit sind beide Unterhaltsansprüche den Vorgaben des BVerfG gleichgeschaltet. Es gilt nicht § 1570 II, da darin die nacheheliche Solidarität zum Ausdr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1610 BGB – Maß des Unterhalts.

Gesetzestext (1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt). (2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung. A. Unterhalt nach der Lebensstellung. Rn 1 Bei ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1578 BGB – Maß des Unterhalts.

Gesetzestext (1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. 2Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf. (2) 1Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1578b BGB – Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit.

Gesetzestext (1) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Abs 1: Verwendung der Vermögenseinkünfte des Kindes zur Deckung seines eigenen Unterhalts.

I. Einkünfte aus dem Vermögen. Rn 2 Unter Einkünften aus dem Vermögen sind hier anderes als in § 1602 II die Bruttoeinkünfte zu verstehen. Deshalb bestimmt I 1, dass zunächst mit den Einkünften die notwendigen Verwaltungsausgaben zu decken sind. Dazu gehören nicht nur die laufenden oder außerordentlichen Kosten, wie Steuern, Versicherungen und Reparaturen, sondern auch Invest...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag. (2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Sonderfragen.

Rn 31 Über § 1361 IV 4 und § 1360a III gilt § 1613 I auch für den Trennungsunterhalt. Nach § 1613 I 2 wird Unterhalt ab dem ersten des Monats geschuldet, jedoch nur dann, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat, mithin frühestens taggenau ab Trennung. Str ist, ob für Ansprüche auf Zahlung von Trennungsunterhalt die Frist des § 1585b III ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. ehebedingte Nachteile.

Rn 4 Eine Befristung scheidet aus, wenn der gesamte Unterhalt erforderlich ist, um ehebedingte Nachteile auszugleichen. In diesem Fall kommt nur eine Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf in Betracht, wenn der Unterhalt höher als der ehebedingte Nachteil ist (BGH FamRZ 18, 1421). Dieser bestimmt sich nach den Einkünften, die der berechtigte Ehegatte ohne die Ehe erz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / dd) Unterhaltsberechnung bei Nachrang des geschiedenen Ehegatten.

Rn 52 Ist der neue Ehegatte vorrangig, ändert sich zunächst an dessen Bedarfsberechnung nichts. Der Unterhalt des geschiedenen Ehegatten wird bei der Bedarfsberechnung abgezogen. Allerdings darf dies nicht dazu führen, dass der Mindestbedarf, der nunmehr wegen des Vorranges von Bedeutung ist, beeinträchtigt wird. Dem vorrangigen Ehegatten, der mit dem Pflichtigen zusammenleb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, HaagUntProt Art 11 HaagUntProt – Geltungsbereich des anzuwendenden Rechts.

Gesetzestext Das auf die Unterhaltspflicht anzuwendende Recht bestimmt insbesondere,mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Bedürftigkeit.

Rn 7 Der Unterhaltsanspruch bei Getrenntleben setzt wie der Anspruch nach Scheidung Bedürftigkeit des Berechtigten voraus. Der Bedarf des Unterhalt begehrenden Ehegatten richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eheleute (zu Einzelheiten der unterhaltsrechtlichen Einkommensermittlung vgl Vor § 1577 Rn 1 ff). Für die Bedarfsbestimmung ist nicht statisch ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Form der Vereinbarung.

Rn 2 Vor Rechtskraft der Ehescheidung getroffene Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt bedürfen der notariellen Beurkundung. Zweck der Formvorschrift ist es, durch die Mitwirkung eines Notars die fachkundige und unabhängige Beratung der vertragsschließenden Parteien sicherzustellen, um die Vertragspartner vor übereilten Erklärungen zu bewahren und ihnen die rechtli...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Höhe der Rente.

Rn 13 Vgl zunächst ausf mit Berechnungsbeispielen Luckey Rz 1390 ff. Maßgeblich hierfür ist der von dem Getöteten fiktiv geschuldete gesetzliche Unterhalt (BGH NJW 04, 358, 359 [BGH 04.11.2003 - VI ZR 346/02]). Anders als die familienrechtlichen Unterhaltsberechnungen, die vom Fall der gescheiterten Beziehung (Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt, Kindesunterhalt im T...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle.

Rn 6 Während in der Vergangenheit bei Eheverträgen nahezu völlige Vertragsfreiheit angenommen wurde, hat sich die Rspr insb aufgrund der Entscheidungen des BVerfG (FamRZ 01, 343) und des BGH (FamRZ 04, 601) stark gewandelt. Eheverträge unterliegen der Inhaltskontrolle zu zwei verschiedenen Zeitpunkten mit unterschiedlichen Prüfungskriterien und andersartigen Rechtsfolgen: Zu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Soweit ein Verwandter auf Grund des § 1603 nicht unterhaltspflichtig ist, hat der nach ihm haftende Verwandte den Unterhalt zu gewähren. (2) 1Das Gleiche gilt, wenn die Rechtsverfolgung gegen einen Verwandten im Inland ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist. 2Der Anspruch gegen einen solchen Verwandten geht, soweit ein anderer nach Absatz 1 verpflichteter Verwandter...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Verbindlichkeiten.

Rn 52 Berücksichtigungswürdige Verbindlichkeiten mindern das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen (vgl auch Ziff 10.4 der Leitlinien). Schulden können allerdings nur abgezogen werden, soweit sie tatsächlich auch bedient werden (Köln FamRZ 06, 1760; Hambg FamRZ 03, 1102). Werden Einkünfte fingiert, ist auch eine fiktive Bedienung von Schuldverbindlichkeiten zu berücksichti...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 An die Stelle des Familienunterhalts tritt nach Herbeiführung der Trennung im rechtlichen Sinne der individuelle Unterhaltsanspruch eines Ehegatten gegen den anderen (Nichtidentität von Familien- und Trennungsunterhalt) (BGH FamRZ 99, 1497). Der Trennungsunterhalt ist auch nicht identisch mit dem Geschiedenenunterhalt (BGH FamRZ 85, 908). Leben Ehegatten nach einer Zeit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1573, 1575 und 1576 nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann. (2) 1Einkünfte sind nicht anzurechnen, soweit der Verpflichtete nicht den vollen Unterhalt (§§ 1578 und 1578b) leistet. 2Einkünfte, die den vollen Unterhalt übersteigen, sind in...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Die Einkünfte des Kindesvermögens, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Vermögens nicht benötigt werden, sind für den Unterhalt des Kindes zu verwenden. 2Soweit die Vermögenseinkünfte nicht ausreichen, können die Einkünfte verwendet werden, die das Kind durch seine Arbeit oder durch den ihm nach § 112 gestatteten selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts erwirbt. (...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1585 BGB – Art der Unterhaltsgewährung.

Gesetzestext (1) 1Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. 2Die Rente ist monatlich im Voraus zu entrichten. 3Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Unterhaltsanspruch im Laufe des Monats durch Wiederheirat oder Tod des Berechtigten erlischt. (2) Statt der Rente kann der Berechtigte eine Abfindung in Kapital verlan...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 § 1577 normiert für den nachehelichen Unterhalt das allg gültige unterhaltsrechtliche Prinzip, dass Unterhalt nur beanspruchen kann, wer bedürftig ist (BGH FamRZ 89, 487). Die oft langjährigen Verpflichtungen schränken den Pflichtigen teilw erheblich in seiner durch Art 1 u 2 GG geschützten allg Handlungsfreiheit ein (BVerfG FamRZ 01, 1685). Dies gebietet, die mit der U...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt). (2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Billigkeitsunterhalt nach § 1581.

Rn 6 Der in § 1581 genannte angemessene Unterhalt des Unterhaltsverpflichteten steht damit dem vollen eheangemessenen Unterhalt nach §§ 1578 I 1 bzw 1361 gleich (BGH FuR 12, 192). Rn 7 Der eheangemessene Bedarf des Unterhaltspflichtigen beträgt damit bei einer Alleinverdienerehe und einem Erwerbstätigenbonus von 1/7, 4/7 und von 1/10 55 % seiner Einkünfte plus der Hälfte der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Leistungsfähigkeit.

Rn 5 § 1361 enthält, anders als etwa § 1581 für den Geschiedenenunterhalt und § 1603 für den Verwandtenunterhalt, keine spezielle Regelung zur Leistungsfähigkeit des Verpflichteten. Gleichwohl ist die Leistungsfähigkeit auch beim Trennungsunterhalt unverzichtbarer Bestandteil des Unterhaltsrechtsverhältnisses (BGH FamRZ 86, 556). Es gelten die gleichen Grundsätze wie beim na...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Gestaltende Vereinbarung.

Rn 5 Im Zweifel ist nur eine unselbstständige vertragliche Ausgestaltung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs anzunehmen (BGH FamRZ 14, 912). Über die vertraglichen Regelungen hinaus sind ggf die allgemeinen unterhalts- und verfahrensrechtlichen Vorschriften anzuwenden (Hamm FamRZ 97, 1282). Der gesetzliche Unterhaltsanspruch kann vielfältig vertraglich ausgestaltet werden (...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Unterhalt ist durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren. 2Der Verpflichtete kann verlangen, dass ihm die Gewährung des Unterhalts in anderer Art gestattet wird, wenn besondere Gründe es rechtfertigen. (2) 1Haben Eltern einem unverheirateten Kind Unterhalt zu gewähren, können sie bestimmen, in welcher Art und für welche Zeit im Voraus der Unterhalt gewährt werden...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Kindesinteressen.

Rn 29 Betreut der Berechtigte ein gemeinschaftliches Kind, sind die Kindeswohlinteressen vorrangig zu berücksichtigen. Es muss verhindert werden, dass der Unterhaltsberechtigte, der das Kind betreut, wegen Einschränkungen oder Wegfalls des Unterhalts zu einer Erwerbstätigkeit gezwungen wird, die sich an sich mit der Kindesbetreuung nicht vereinbaren lässt (BGH FamRZ 84, 986)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a. 2Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Un...mehr