Fachbeiträge & Kommentare zu Unterhalt

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§ 20 Auskunftsansprüche / 2. Äußerer Rahmen der Auskunftsverpflichtung

Rz. 108 Das Gericht kann nach pflichtgemäßem Ermessen Auskunft über die Einkünfte, das Vermögen und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verlangen, "soweit dies für die Bemessung des Unterhalts von Bedeutung ist ". Der äußeren Rahmen für den zulässigen Umfang der gerichtlichen Auskunftsauflage ist damit mindestens so weit zu ziehen wie bei der aus § 1605 BGB ges...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / 8. Billigkeitsunterhalt (§ 1576 BGB)

Rz. 84 Die Vorschrift stellt als positive Härteklausel einen Auffangtatbestand im nachehelichen Unterhaltsrecht dar und ist als Ausnahmetatbestand eng auszulegen. Die Norm hat keine nennenswerte praktische Bedeutung.mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / 5. Härtegrund aus § 1579 Nr. 5 BGB (Verletzung von Vermögensinteressen)

a) Allgemeines Rz. 290 Wer Unterhalt beansprucht, muss – so die allgemeinen unterhaltsrechtlichen Obliegenheiten – auf die Vermögensinteressen des Pflichtigen Rücksicht nehmen. Der den Unterhalt geltend machende Ehegatte muss demnach alles unterlassen, was dem anderen Ehegatten die Erfüllung seiner Unterhaltspflicht erschwert oder unmöglich macht.[480] Setzt er sich mutwillig...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / 23. Verfahrensrechtliche Gesichtspunkte

a) Rechtsvernichtende Einwendung Rz. 229 Die Vorschrift beinhaltet eine rechtvernichtende Einwendung, keine Einrede. Im gerichtlichen Verfahren muss also nicht ausdrücklich die Befristung geltend gemacht werden. Vielmehr hat das Gericht diese Einwendung von Amts wegen zu beachten.[372] Rz. 230 Im gerichtlichen Verfahren bedarf es daher auch keines ausdrücklichen Antrages, da e...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / h) Intime Beziehungen der Berechtigten

Rz. 208 Der BGH hat auch aufgenommene und unterhaltene intime Beziehungen zu einem neuen Partner– über den Anwendungsbereich des § 1579 BGB hinausgehend – als relevant für die Billigkeitsabwägungen des § 1578b BGB angesehen.[333]mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / e) Auswirkungen freiwilliger Unterhaltszahlungen

Rz. 280 Umstritten ist, ob durch freiwillige Zahlungen des Unterhaltspflichtigen in Kenntnis des Verwirkungsgrundes die Berufung auf die Verwirkung verhindert wird[463] oder nicht.[464]mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / 17. Auswirkungen auf den Trennungsunterhalt § 1361 BGB?

Rz. 209 Eine Befristung des Trennungsunterhaltes ist mangels einer einschlägigen gesetzlichen Vorschrift nicht zulässig.[334]mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / 12. Obliegenheit zum Abbau des Nachteils

Rz. 168 Der eingetretene ehebedingte Nachteil rechtfertigt nur dann einen fortdauernden Unterhaltsanspruch, wenn dieser Nachteil nicht zwischenzeitlich tatsächlich entfallen ist. Die Unterhaltsberechtigte ist ihrerseits aber auch gehalten, vorhandene Nachteile durch eigene Aktivitäten abzubauen, sofern dies möglich ist (Fortbildung, Umschulung, berufliche Wiedereingliederungs...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / 11. "Verwirkung der Verwirkung"

Rz. 325 OLG Koblenz, Beschl. v. 16.5.2018 – 13 UF 138/18 [533] Zitat Eine Verwirkung von Unterhaltsansprüchen kann ausscheiden, wenn der Unterhaltspflichtige das dem Berechtigten vorgeworfene, für den Verwirkungseinwand herangezogene Verhalten in der Vergangenheit toleriert hat.mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / 13. Verfahrensfragen

a) Darlegungs- und Beweislast Rz. 328 Für diejenigen Tatsachen, die für eine Begrenzung des Unterhalts sprechen, trägt der Unterhaltspflichtige die Darlegungs- und Beweislast.[538] Rz. 329 Im Rahmen des § 1579 BGB trifft die Unterhaltsberechtigte eine sekundäre Darlegungslast, sich zu dem schlüssigen Vortrag des Unterhaltsverpflichteten näher zu äußern und diesen substantiiert...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / f) Kriterien für die Zumutbarkeitsabwägung

Rz. 281 Vorzunehmen ist eine umfassende Zumutbarkeitsabwägung unter Einbeziehung aller Gesichtspunkte.[465] Praxistipp: Hier ist umfassender anwaltlicher Sachvortrag unverzichtbar!mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / I. Bestehender Unterhaltstitel

Rz. 5 Das hat zur Folge, dass ein in einem Hauptsacheverfahren erlangter Unterhaltstitel über den Trennungsunterhalt mit der Rechtskraft der Scheidung automatisch endet. Wird dennoch hinsichtlich laufenden Unterhalts aus dem alten Titel weiter vollstreckt, ist ein Vollstreckungsgegenverfahren nach § 113 FamFG, § 767 ZPO möglich. Für den Zeitraum ab Rechtskraft der Scheidung w...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / f) Ehebedingte Nachteile auf Seiten des Unterhaltspflichtigen

Rz. 206 Auch auf Seiten des Unterhaltspflichtigen können dessen ehebedingte Nachteile im Rahmen der Billigkeitsabwägung von Bedeutung sein. Denkbar ist, dass auch beim Unterhaltspflichtigen – konkret darzulegende – familienbedingte Einschränkungen seiner beruflichen Entwicklung eingetreten sind, die in die Billigkeitsabwägungen einfließen können.[331]mehr

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Literaturverzeichnis

Beck’sches Formularbuch Familienrecht, 5. Aufl. 2017 Beck’sches Notarhandbuch, Ehe- und Familienrecht, 7. Aufl. 2019 Bergschneider, Richterliche Inhaltskontrolle von Eheverträgen und Scheidungsvereinbarungen, 2008 Bergschneider, Verträge in Familiensachen, 6. Aufl. 2018 Büte/Poppen/Menne, Unterhaltsrecht, 3. Aufl. 2015 Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 12. Aufl. 2019 Eder u.a., Das...mehr

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§ 20 Auskunftsansprüche / 4. Rechtsfolgen einer Verletzung der Mitteilungspflichten

Rz. 167 Verletzt der Unterhaltsgläubiger eine Pflicht, den Unterhaltsschuldner unaufgefordert über eine Verbesserung seiner Verhältnisse zu unterrichten, kann diese Obliegenheitsverletzung zu einer Verwirkung des Unterhaltsanspruches führen,[259] und zwar auch dann, wenn die trotz ausdrücklicher Nachfrage verschwiegenen Einkünfte verhältnismäßig gering waren und nur über ein...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / 9. Ausnahmen vom Grundsatz des abschließenden Ausgleichs über den Versorgungsausgleich

Rz. 153 Ein ergänzender Unterhaltsanspruch wegen ehebedingter Nachteile in der Versorgungssituation ist nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn der Versorgungsausgleich noch nicht zu einer Halbteilung der in der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte geführt hat.[220] Rz. 154 Die erste Ausnahme liegt vor, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte trotz vorhandener Anrechte wegen ...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / cc) Die Prognose wurde stillschweigend getroffen

Rz. 249 Verliert das Gericht in seiner Entscheidung kein Wort über die Frage der Befristung, bedeutet dies nicht, dass später uneingeschränkt die Befristung eingewandt werden kann. Vielmehr hat dann i.d.R. das Gericht stillschweigend auch inhaltlich über die Befristung entschieden und eine solche Frist durch Zubilligung eines unbefristeten Anspruchs abgelehnt. Rz. 250 Entsche...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / 11. Ehebedingte Vorteile bei der Altersvorsorge

Rz. 166 In der Praxis kann infolge der Durchführung des Versorgungsausgleichs auch der – umgekehrte – Effekt eintreten, dass nämlich der unterhaltsberechtigte Ehegatte durch den Versorgungsausgleich mehr erhalten hat, als er selbst als lediger Berufstätiger ohne Ehe bei eigener Erwerbstätigkeit hätte erwirtschaften können (ehebedingte Vorteile).[238] Dies ist insbesondere da...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / 5. Ehebedingtheit des Nachteils (Kausalität)

Rz. 123 Zwischen der Ehegestaltung und dem Erwerbsnachteil muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen (eindeutige Kausalität).mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / 13. Möglicher, aber nicht erfolgter Abbau des ehebedingten Nachteils

Rz. 169 Hatte die Berechtigte selbst die solche Möglichkeit, durch eigene Aktivitäten den eingetretenen Nachteil abzubauen und wurde sie nicht genutzt, kann daran ein unterhaltsrechtlicher Vorwurf angeknüpft werden[239] mit der Folge, dass die Berechtigte fiktiv so behandelt wird, als sei der Nachteil nicht mehr vorhanden. Rz. 170 Praxistipp: Für die praktische Behandlung die...mehr

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§ 17 Feststellung des berei... / 2. Fehlende reale Beschäftigungschance

Rz. 30 Für die Feststellung, dass für einen Unterhaltsschuldner keine reale Beschäftigungschance bestehe, sind insbesondere im Bereich der gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB strenge Maßstäbe anzulegen.[46] Dabei trägt der Erwerbspflichtige die Beweislast. Rz. 31 Praxistipp:mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / c) Erforderliche Dauer der neuen Lebensgemeinschaft

Rz. 277 Als notwendige Zeitdauer wird vom BGH regelmäßig ein Zeitrahmen von nicht weniger als zwei bis drei Jahren angenommen.[450] Verschiedene amtsgerichtliche Entscheidungen gehen jedoch von einer kürzeren Frist aus.[451]mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / 1. § 1579 Nr. 1 BGB – kurze Ehedauer

Rz. 270 Auszugehen ist zunächst von der tatsächlichen Ehezeit. Wenn die "kurze Ehedauer" bejaht wird, muss eine umfassende Billigkeitsabwägung durchgeführt werden. (zur sog. Kinderschutzklausel siehe unten Rdn 314 ff.) Dir Rechtsprechung sieht eine nicht mehr als zwei Jahre betragende Ehedauer in der Regel als kurz, eine solche von mehr als drei Jahren hingegen nicht mehr als...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / d) Entscheidungsmöglichkeiten im ersten gerichtlichen Zahlungsverfahren

Rz. 241 Das Gericht hat bei der erstmaligen Entscheidung über die Leistungspflicht folgende Möglichkeiten: aa) Die Prognose wird ausdr...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / e) Dauer der bisherigen Unterhaltszahlungen

Rz. 204 Auch die Dauer der – bisherigen – Unterhaltszahlungen spielt eine Rolle für die Möglichkeit der Befristung.[329] Dabei sind auch Zahlungen während der Zeit der Trennung relevant.[330] Rz. 205 Praxistipp: Der Unterhaltspflichtige sollte zur Veranschaulichung der insgesamt geleisteten Zahlungen nicht nur auf den Zeitraum verweisen, sondern eine Auflistung seiner Zahlung...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / bb) Umstände aus der Vergangenheit zugunsten des Unterhaltspflichtigen

Rz. 198 Zulässig ist aber auch, derartige Fakten auf Seiten des Verpflichteten zu berücksichtigen – also z.B. besondere Leistungen, die er während der Ehe für die Berechtigte erbracht hat, für die er aber nach Scheitern der Ehe keinen besonderen Ausgleich erhält. Praxistipp:mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / cc.) Grundsätze der Abänderungen von außergerichtlichen Titeln

Rz. 259 Nach § 313 Abs. 1 BGB kann, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände ...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / III. Auskunftsanspruch

Rz. 7 Ungeachtet der Zeitschranke des § 1605 Abs. 2 BGB besteht ein Auskunftsanspruch zur Geltendmachung des nachehelichen Unterhalts auch dann, wenn zum Trennungsunterhalt Auskunft erteilt wurde.[4] Dies gilt auch dann, wenn der auf Trennungsunterhalt gestützte Auskunftsantrag abgewiesen worden ist.[5]mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / 2. Härtegrund aus § 1579 Nr. 2 BGB (neue Partnerschaft, verfestigte Lebensgemeinschaft)

Rz. 271 Der Härtegrund des § 1579 Nr. 2 BGB sanktioniert kein vorwerfbares Fehlverhalten des Unterhaltsberechtigten, sondern stellt auf rein objektive Gegebenheiten bzw. Veränderungen in den Lebensverhältnissen des bedürftigen Ehegatten ab, die eine dauerhafte Unterhaltsleistung unzumutbar erscheinen lassen. Zur neuen Partnerschaft siehe auch § 15 Rdn 1 ff. und § 16 Rdn 1 ff...mehr

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§ 11 Während des Scheidungs... / I. Grundsätzliches zum Verbundverfahren

Rz. 68 Das Scheidungsverbundverfahren soll den Ehegatten ermöglichen, alle im Zusammenhang mit der Scheidung ihrer Ehe anstehenden familienrechtlichen Fragestellungen in einem einzigen Verfahren zu klären. Es soll den schutzbedürftigen Ehegatten davor schützen, geschieden zu werden, ohne dass z.B. die Fragen des nachehelichen Unterhalts, des Güterrechts etc. geregelt wären. ...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / 1. Schulden aus der Ehezeit

Rz. 92 Haben die Ehepartner während der Ehe bestimmte Kredite aufgenommen, so haben die damit verbundenen Ratenbelastungen die ehelichen Lebensverhältnisse bestimmt, ohne dass es darauf ankommt, wofür die Schulden gemacht worden sind und wer das Geld wofür ausgegeben hat. Die Trennung und Scheidung ändern an dieser Situation nichts, so dass diese monatlichen Belastungen weit...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / b) Wegfall des Berufsbildes

Rz. 128 Es gibt Fallgestaltungen, in denen die unterhaltsberechtigte geschiedene Ehefrau zwar wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen will, in ihrem erlernten und früher ausgeübten Beruf aber nicht mehr Fuß fassen kann wegen Wegfalls dieses Berufsbildes. Rz. 129 Praxistipp:mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / 6. Fallgruppen zum ehebedingten Nachteil

Rz. 135 In der Praxis sind dabei folgende Fallgestaltungen relevant:mehr

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§ 20 Auskunftsansprüche / 2. Gerichtliche Auflage nach § 235 FamFG

Rz. 163 Eine Pflicht zur unaufgeforderten Information kann sich im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens aus einer gerichtlichen Auflage zur Auskunft gem. § 235 FamFG ergeben.[247] Nach dieser Vorschrift kann das Gericht Antragsteller und Antragsgegner aufgeben, Auskunft über ihre Einkünfte, ihr Vermögen und ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen sow...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / d) Objektive Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse ohne Vorwerfbarkeit

Rz. 131 Überholt ist die frühere Rechtsprechung, in der auch folgende Fälle als nicht ehebedingt eingestuft wurdenmehr

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§ 22 Durchsetzung von Unter... / 5. Rechtsfolgen

Rz. 433 Wird die Verwirkung der Unterhaltsrückstände bejaht, so beseitigt dies nicht die Verzugsfolgen einer länger zurückliegenden Mahnung oder Auskunftsaufforderung, sondern nur den vor dem Zeitmoment liegenden Anspruch.[511] Rz. 434 Die eingetretene Verwirkung hinsichtlich der aufgelaufenen Unterhaltsrückstände führt auch nicht zu einer Verwirkung des zukünftigen Unterhalt...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / a) Zeitmoment

Rz. 173 Das Zeitmoment hat der BGH lediglich als Hilfsargument verstanden. Im Regelfall wird die ehebedingte wirtschaftliche Verflechtung der Eheleute [244] und die Abhängigkeit insbesondere durch Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit mit zunehmender Dauer stärker ausgeprägt. Die wirtschaftliche Verflechtung tritt insbesondere durch Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit weg...mehr

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§ 11 Während des Scheidungs... / V. Kostenentscheidung im Verbundverfahren

Rz. 79 Im Regelfall sind die Kosten der Scheidung und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben (§ 150 Abs. 1 FamFG). Rz. 80 Dies kann aber im konkreten Fall unbillig sein. Dann gilt gem. § 150 Abs. 4 FamFG die Kostenverteilung nach billigem Ermessen. Unbilligkeit kann etwa bei einer als Folgesache geführten Unterhalts- oder Güterrechtssache vorliegen, wenn Ansprüche unbegründ...mehr

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§ 20 Auskunftsansprüche / II. Adressat der Auskunftspflicht

Rz. 103 Das Gericht kann Antragsteller und Antragsgegner auffordern, Auskunft über ihre Einkünfte, ihr Vermögen und ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen, sowie über die Einkünfte bestimmte Belege vorzulegen, soweit dies für die Bemessung des Unterhalts von Bedeutung ist. Sinn dieser Regelung ist, möglichst frühzeitig Klarheit über die beiderseitige...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / 14. Bedeutung der der Dauer der Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes

Rz. 171 Die Tatsache der Kinderbetreuung während der Ehe begründet keinen Nachteil, sondern kann allenfalls ein Grund für die Annahme der Ehebedingtheit eines bestehenden Nachteils sein. Erst wenn also ein Nachteil konkret festgestellt worden ist, bekommt im Rahmen der Prüfung der Ehebedingtheit die Dauer der Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes entscheidende Bedeutung ...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / f) Abänderung einer Unterhaltsregelung durch Vergleich oder vollstreckbare (notarielle) Urkunde

Rz. 255 Bei Unterhaltsvereinbarungen[415] geschieht die Anpassung an veränderte Umstände allein nach den Regeln des materiellen Rechts (Störung der Geschäftsgrundlage, §§ 239 Abs. 2 FamFG, 313 BGB).[416] Insoweit kommt es vorrangig darauf an, ob der von den Beteiligten bei der Einigung zugrunde gelegte Wille eine Begrenzung des Unterhaltsanspruchs umfasst hat und der Verglei...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / 8. Härtegrund aus § 1579 Nr. 8 BGB (anderer Grund)

Rz. 312 Dieser Auffangtatbestand soll andere Fälle subjektiver und objektiver Unzumutbarkeit erfassen, wenn sie von gleichem Gewicht sind, wie das Fehlverhalten in Nr. 2–7. Im Verhältnis zu den vorangestellten Härtegründen gehen diese als die spezielleren Regelungen vor. Das OLG Brandenburg geht davon aus, dass regelmäßig keine Herabsetzung oder Befristung des Trennungsunterha...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / b) § 1579 BGB und Abänderungsverfahren (§§ 238, 239 FamFG)

Rz. 332 Im Hinblick auf die Präklusionswirkung muss immer genau geprüft werden, welche Tatsachenlage seinerzeit Basis der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung war, damit festgestellt werden kann, ob diesbezüglich eine nachträgliche Veränderung eingetreten ist. Denn nur bei veränderter Sachlage ist eine Abänderung des Titels möglich. Rz. 333 So muss der Unterhaltspflicht...mehr

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§ 22 Durchsetzung von Unter... / 8. Einstellung der Zwangsvollstreckung bei Herabsetzungsverlangen gegen einen gerichtlichen Titel

Rz. 279 Solang der Titel nicht abgeändert worden ist, kann weiter vollstreckt werden. Zwar besteht ggf. ein Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung, der jedoch wirtschaftlich wertlos sein kann. In der anwaltlichen Realität besteht aber das Risiko, dass spätere – begründete – Rückzahlungsansprüche letztlich an der faktischen Mittellosigkeit des Rückzahlungspflichtigen scheitern....mehr

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§ 22 Durchsetzung von Unter... / e) Außergerichtliche Abänderung eines einseitigen Unterhaltstitels

Rz. 373 Zwar können die Beteiligten durch eine außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gemeinsam erstellte Urkunde eine gerichtliche Unterhaltsentscheidung oder einen sonstigen Unterhaltstitel in einem engeren Rechtssinne nicht formell "abändern", denn insoweit beruht das Rechtsbehelfssystem der §§ 238 ff. FamFG auf zwingendem Recht. Jedoch kann der Unterhaltspflichtigen mi...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / e) Zeitlicher Rahmen

Rz. 133 Nur solche Umstände können ehebedingte Nachteile auslösen, die zeitlich nach der Eheschließung und vor der Zustellung des Scheidungsantrages eingetreten sind. Damit scheiden Umstände aus, die bereits vor der Heirat eingetreten sind.[177] Damit begründen die geraume Zeit vor der Eheschließung aufgenommene Betreuung eines gemeinsamen Kindes und eine damit verbundene Auf...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / g) Ehebedingter Vorteil auf Seiten des Unterhaltspflichtigen

Rz. 207 Auch der unterhaltspflichtige Ehegatte kann während der Ehe ehebedingte Vorteile erlangt haben, die in die Billigkeitsüberlegungen des § 1578b BGB als Argument zugunsten der Unterhaltsberechtigten eingestellt werden können.[332]mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / c) Beispiele für Nachteile, die nicht ehebedingt sind

Rz. 130 Kein ehebedingter Nachteil ist folglich gegeben,mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / b) Sonstige Fälle

Rz. 308 Der Trennungs-Unterhaltsanspruchs gem. §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 7 BGB kann auch verwirkt werden durch eine Drohung mit der Bloßstellung von Sexualkontakten gegenüber der Familie des Ehepartners.[505] Fertigt im Rahmen einer intimen Beziehung ein Partner vom anderen intime Bild- oder Filmaufnahmen an, kann dem Abgebildeten gegen den anderen nach dem Ende der Beziehung...mehr

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§ 3 Trennung der Eheleute / I. Voraussetzungen für eine sofortige Scheidung

Rz. 149 Vor Ablauf des Trennungsjahres ist nur eine sog. Härtefallscheidung nach § 1565 Abs. 2 BGB möglich. Voreiligen Scheidungsentschlüsse, etwa aus vorübergehenden Stimmungslagen oder Krisensituationen, soll entgegengewirkt werden.[129] Dies setzt voraus, dass in der Person des Antragsgegners eine unzumutbare Härte vorliegt. Die alltäglichen Probleme, die häufig bei Trenn...mehr