Fachbeiträge & Kommentare zu Unterhalt

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§ 15 Familienrecht / m) Fiktives Einkommen des Schuldners

Rz. 362 Ist eine zumutbare Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsberechtigten zu bejahen, können ihm erzielbare Nettoeinkünfte aus einer entsprechenden Erwerbstätigkeit fiktiv zugerechnet werden. Voraussetzung ist, dass er sich nicht ernsthaft um eine entsprechende Arbeitsstelle bemüht und bei ernsthaften Bemühungen eine reale Beschäftigungschance bestanden hätte. Die Höhe fiktiv...mehr

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§ 15 Familienrecht / c) Einkommensveränderungen

Rz. 471 Hat sich das Einkommen des Schuldners seit der Trennung verändert, so ist im Regelfall das geänderte Einkommen maßgeblich.[819] Ergibt sich die Einkommensveränderung jedoch aus einer ungewöhnlichen, weder geplanten noch vorhersehbaren Entwicklung, die also die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt haben kann, ist das geänderte Einkommen für die Unterhaltsberechn...mehr

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§ 15 Familienrecht / hh) Charakter der Unterhaltsvereinbarung

(1) Modifizierende Vereinbarung Rz. 574 Im Rahmen einer Unterhaltsvereinbarung ist zu klären, ob die Beteiligten die gesetzlichen Regelungen zum nachehelichen Unterhaltsanspruch lediglich modifizieren wollen oder ob sie eine eigene vertragliche Grundlage für Zahlungen unabhängig von gesetzlichen Regeln zum nachehelichen Unterhalt treffen wollen, also eine novierende Vereinbar...mehr

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§ 15 Familienrecht / p) Betreuung eines Kindes oder mehrerer Kinder durch den Schuldner

Rz. 365 Auch bei dem Schuldner ist zu prüfen, inwieweit er sein Einkommen aus einer neben der Betreuung von Kindern unzumutbaren Tätigkeit erzielt. Es gelten die gleichen Regeln wie beim Unterhaltsgläubiger. Erzielt der Schuldner Arbeitseinkommen, obwohl er eigentlich zu einer Erwerbstätigkeit nicht oder nicht in diesem Umfang verpflichtet wäre, so ist sein Einkommen jedenfa...mehr

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§ 15 Familienrecht / c) Dauer der Ehe und der Trennung

Rz. 344 Die Dauer der Ehe kann insofern eine entscheidende Rolle spielen, als zu prüfen ist, inwieweit der Berechtigte durch die Ehe eine Unterbrechung seiner Arbeitstätigkeit vorgenommen hat. Je länger diese Unterbrechung gedauert hat, desto mehr muss dies bei der Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und bei der Gesamtbewertung eine Rolle spielen.[541] Umgekehrt...mehr

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§ 15 Familienrecht / g) Verfahrenskostenvorschuss

Rz. 293 Für ein aussichtsreiches Unterhaltsverfahren kann der Gläubiger gemäß § 1360a Abs. 4 BGB vom Schuldner einen Vorschuss auf die voraussichtlich anfallenden Kosten des Verfahrens verlangen. Dieser Anspruch kann über §§ 119, 49 ff., 246 Abs. 1 FamFG mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung geltend gemacht werden.mehr

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§ 15 Familienrecht / 5. Darlegungs- und Beweislast

Rz. 371 Der Gläubiger hat darzulegen und zu beweisen:mehr

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§ 15 Familienrecht / b) Vorschusspflichten gegenüber Kindern

Rz. 644 Nach Vereinheitlichung der Unterhaltsansprüche ehelicher und nichtehelicher Kinder durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz, das Gesetz zur weiteren Verbesserung von Kinderrechten und das Kindesunterhaltsgesetz sowie dem Wegfall aller unterhaltsrechtlichen Sondervorschriften für das nichteheliche Kind (§§ 1615b bis 1615k BGB a.F.) durch Verweis in § 1615a BGB auf die ...mehr

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§ 15 Familienrecht / 3. Vereinbarung anderweitiger Leistungen statt Barunterhalt

a) Zweck Rz. 558 In nicht wenigen Fällen häufen Eheleute während der Ehezeit Schulden an, zu deren Rückzahlung beide verpflichtet sind. Um den Umweg über einen Austausch der unterschiedlichen Leistungen zu vermeiden, kann es sinnvoll sein, sich über eine – zeitweise – Aussetzung der Zahlungspflicht hinsichtlich des Kindesunterhalts zu verständigen. Dies kann in geeigneten Fäl...mehr

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§ 15 Familienrecht / bb) Vertretung des Kindes

Rz. 194 Leben die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern getrennt und sind sie nicht – oder nicht mehr – miteinander verheiratet, so werden Unterhaltsansprüche des Kindes gemäß § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB von dem Elternteil in Vertretung des Kindes geltend gemacht, in dessen Obhut sich das Kind befindet. Maßgeblich ist, welcher Elternteil das Kind rein tatsächlich überwiegend betreut...mehr

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§ 15 Familienrecht / b) Berechnung

aa) Unterhaltsrelevantes Einkommen des Schuldners Rz. 478mehr

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§ 15 Familienrecht / 1. Unterhaltsantrag im Scheidungsverbund

a) Typischer Sachverhalt Rz. 497 Die Eheleute F und M haben sich getrennt, der Scheidungsantrag ist zugestellt. Sie haben zwei gemeinsame schulpflichtige Kinder im Alter von 9 und 5 Jahren, die bei F leben. F hat kein Einkommen. M ist ganztags tätig und verdient 2.600 EUR netto monatlich. b) Rechtliche Grundlagen Rz. 498 Die verfahrensrechtliche Besonderheit besteht hier darin,...mehr

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§ 15 Familienrecht / dd) Verfahrenskostenvorschuss

Rz. 239 Für ein aussichtsreiches Unterhaltsverfahren kann das Kind als Sonderbedarf vom Schuldner (ggf. von beiden Eltern anteilig) einen Vorschuss auf die voraussichtlichen Verfahrenskosten verlangen.[392] Dieser Anspruch kann über §§ 119, 49 ff., 246 Abs. 1 FamFG mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung geltend gemacht werden.mehr

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§ 15 Familienrecht / gg) Selbstbehalt oder Eigenbedarf des Schuldners

Rz. 174 Wenn der Schuldner alle verfügbaren Mittel i.S.d. § 1603 Abs. 2 BGB eingesetzt hat, muss ihm noch der sog. kleine Selbstbehalt oder notwendige Eigenbedarf bleiben, also der Betrag, der für den eigenen, wenn auch bescheidenen Lebensunterhalt erforderlich ist. Dieser Selbstbehalt orientiert sich an den Sozialhilfesätzen. Nach der DT, Stand 1.1.2021, macht er für den be...mehr

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§ 15 Familienrecht / 8. Vereinbarungen

Rz. 376 Für die Zeit ab Ehescheidung sind gemäß § 1585c BGB Unterhaltsvereinbarungen möglich bis hin zum teilweisen oder völligen Verzicht, soweit diese einer Inhaltskontrolle standhalten.[648] Wird die Vereinbarung vor Rechtskraft der Scheidung getroffen, muss sie gemäß § 1585c S. 2 BGB notariell beurkundet oder in einem gerichtlichen Vergleich protokolliert werden.[649]mehr

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§ 15 Familienrecht / ff) Angemessenheitskontrolle

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§ 15 Familienrecht / 5. Erteilung der Auskunft

Rz. 264 Eine ordnungsgemäße Auskunftserteilung liegt dann vor, wenn die Auskunft – als Willenserklärung – in Gestalt einer systematischen Aufstellung der erforderlichen Angaben, die dem Berechtigten ohne übermäßigen Arbeitsaufwand die Berechnung des Unterhaltsanspruchs ermöglicht, schriftlich erteilt worden ist. Sie hat grundsätzlich durch Vorlage eines einzigen Verzeichnisse...mehr

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§ 15 Familienrecht / h) Obliegenheit des Gläubigers zur Berufsausbildung

Rz. 356 Hat der Gläubiger keine ausreichende Ausbildung oder ist er zu lange aus dem Berufsleben ausgeschieden, so dass er nicht über die erforderlichen aktuellen Kenntnisse verfügt, und findet er deshalb keine oder keine angemessene Erwerbstätigkeit, so ist er gemäß § 1574 Abs. 3 BGB verpflichtet, sich ausbilden, fortbilden oder umschulen zu lassen. Diese Verpflichtung begi...mehr

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§ 15 Familienrecht / aa) Minderjähriges Kind wird während des Verfahrens volljährig

Rz. 236 Hatte der betreuende Elternteil den Unterhaltsantrag in Prozessstandschaft (§ 1629 Abs. 3 BGB) für das noch minderjährige Kind gestellt und wird das Kind während des Verfahrens volljährig, so tritt das Kind durch gewillkürten Beteiligtenwechsel in das Verfahren ein. Eine Zustimmung des in Anspruch genommenen Elternteils ist hierfür nicht erforderlich.[390]mehr

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§ 15 Familienrecht / f) Verfahrenskostenvorschuss

Rz. 382 Für ein aussichtsreiches Unterhaltsverfahren kann der Gläubiger bis zur Rechtskraft der Scheidung [657] gemäß § 1360a Abs. 4 BGB vom Schuldner einen Vorschuss auf die voraussichtlich anfallenden Kosten des Verfahrens verlangen. Dieser Anspruch kann über §§ 119, 49 ff., 246 Abs. 1 FamFG mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung geltend gemacht werden.mehr

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§ 15 Familienrecht / d) Anmerkungen zum Muster

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§ 15 Familienrecht / c) Berechnung

aa) Kranken- und Pflegevorsorgeunterhalt Rz. 492 Die Berechnung des Krankenvorsorgeunterhalts ist grundsätzlich in zwei Stufen wie folgt vorzunehmen, wobei zu beachten ist, dass sich der Krankenvorsorgeunterhalt im Hinblick auf die gesetzliche Krankenversicherung nicht nach einem hochgerechneten fiktiven Bruttoeinkommen, sondern allein nach dem errechneten Elementarunterhalt ...mehr

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§ 15 Familienrecht / 6. Anmerkungen zum Muster

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§ 15 Familienrecht / ff) Sonstige Belastungen des Schuldners

Rz. 173 Notwendige berufsbedingte Kosten, die sich eindeutig von Kosten der privaten Lebensführung abgrenzen lassen[281] (z.B. für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle), sind vom Einkommen abzuziehen.[282] Leistungen zur Vermögensbildung spielen im Regelfall bei den Einkommensverhältnissen, die der DT zugrunde liegen (bis monatlich netto 5.500 EUR), keine Rolle.[283] F...mehr

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§ 15 Familienrecht / 2. Abänderungsantrag gemäß § 238 FamFG

a) Typischer Sachverhalt Rz. 509 Die Eheleute F und M leben seit drei Jahren getrennt. Sie haben zwei Kinder im Alter von jetzt 9 und 5 Jahren, die bei F leben. F hat kein Einkommen, während M im Monatsdurchschnitt 2.600 EUR netto verdient. Kurz nach der Trennung war M, der seinerzeit beim gleichen Arbeitgeber 2.000 EUR netto verdient hatte, auf der Basis der seinerzeit gelte...mehr

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§ 15 Familienrecht / c) Anmerkungen zum Muster

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§ 15 Familienrecht / 11. Darlegungs- und Beweislast

Rz. 279 Der Gläubiger hat die Trennung, seine Unterhaltsbedürftigkeit, das Einkommen des Schuldners sowie die ehelichen Lebensverhältnisse darzulegen und zu beweisen. Soweit der Schuldner sich auf fehlende oder nur eingeschränkte Leistungsfähigkeit beruft, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast, so dass er also insbesondere das Bestehen von Belastungen und deren unterhalt...mehr

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§ 15 Familienrecht / q) Selbstbehalt oder Eigenbedarf des Schuldners

Rz. 366 Dem Schuldner steht gegenüber dem Anspruch des geschiedenen Ehegatten gemäß § 1581 BGB der kleine Selbstbehalt oder notwendige Eigenbedarf zu, also der Betrag, der für den eigenen, wenn auch bescheidenen Lebensunterhalt erforderlich ist.[601] Auf der Basis der DT, Stand 1.1.2021, macht er monatlich 1.280 EUR aus, bei fehlender Erwerbstätigkeit 1.180 EUR.[602] Der Sel...mehr

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§ 15 Familienrecht / 2. Schuldner hat Einkommen aus Arbeitstätigkeit, Gläubiger hat kein Einkommen

a) Typischer Sachverhalt Rz. 477 Die Eheleute F und M leben getrennt. F hat absprachegemäß kein Einkommen. M verdient monatlich netto 2.600 EUR; er muss auf einen von den Eheleuten gemeinsam aufgenommenen Kredit eine Monatsrate von 150 EUR leisten. M bekommt ein Weihnachtsgeld in Höhe eines vollen Bruttoeinkommens. M und F haben zwei schulpflichtige Kinder im Alter von 9 und ...mehr

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§ 15 Familienrecht / e) Fiktives Einkommen des Gläubigers

Rz. 270 Hat der Gläubiger kein Einkommen, obwohl ihm eine Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar wäre, so kann ihm ein fiktives Einkommen in der Höhe entgegengehalten werden, wie es in zumutbarer Weise erzielbar wäre. Besonderheiten des Einzelfalles sind dabei zu berücksichtigen.[439] Auch kann ein fiktives Einkommen nicht allein mit der Begründung angesetzt werden, der Gläub...mehr

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§ 15 Familienrecht / aa) Abzuändernde Titel

Rz. 511 Der Abänderungsantrag kann gestellt werden gegen eine Unterhalts-Endentscheidung (§ 238 Abs. 1 FamFG), gegen einen gerichtlich protokollierten Vergleich (§ 239 FamFG, § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), gegen einen Anwaltsvergleich mit Vollstreckungsunterwerfung (§ 239 FamFG, § 1044a ZPO), gegen eine vollstreckbare Unterhaltsvereinbarung (§ 239 FamFG, § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO), g...mehr

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§ 15 Familienrecht / (2) Verfahrensgrundsätze

Rz. 680 Wie schon nach dem FamFG das einstweilige Anordnungsverfahren ist auch das Arrestverfahren selbstständig und völlig unabhängig von einem Hauptsachverfahren. Zu prüfen ist daher lediglich, ob der Rechtsweg zulässig ist. Liegt also eine rechtskräftige Unterhaltsentscheidung vor, welche auch die Zahlung von Rückständen erfasst, kann der Unterhaltsgläubiger zur Sicherung...mehr

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§ 15 Familienrecht / bb) Ausschluss von Unterhaltstatbeständen

Rz. 567 Die Beteiligten können sich auf einen bestimmten Unterhaltstatbestand verständigen und damit andere Unterhaltstatbestände ausschließen.[938] Das kann Auswirkungen für die Ausgestaltung des Unterhalts haben: z.B. gemäß § 1578 Abs. 3 BGB kein Altersvorsorgeunterhalt beim Ausbildungsunterhalt des § 1575 BGB.mehr

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§ 15 Familienrecht / a) Typischer Sachverhalt

Rz. 477 Die Eheleute F und M leben getrennt. F hat absprachegemäß kein Einkommen. M verdient monatlich netto 2.600 EUR; er muss auf einen von den Eheleuten gemeinsam aufgenommenen Kredit eine Monatsrate von 150 EUR leisten. M bekommt ein Weihnachtsgeld in Höhe eines vollen Bruttoeinkommens. M und F haben zwei schulpflichtige Kinder im Alter von 9 und 5 Jahren, die bei F lebe...mehr

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§ 15 Familienrecht / d) Einkommen aus unzumutbarer Tätigkeit

Rz. 473 Ist der Gläubiger erwerbstätig, obwohl er hierzu – etwa wegen Betreuung gemeinsamer Kinder, wegen Krankheit oder wegen Alters[822] – nicht verpflichtet ist,[823] so wird sein Einkommen, da es aus unzumutbarer Tätigkeit erzielt wird, in der Regel nur zu einem Teil berücksichtigt. In welchem Umfang dies geschieht, lässt sich nicht schematisch festlegen, sondern richtet...mehr

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§ 15 Familienrecht / b) Rechtliche Grundlagen

Rz. 498 Die verfahrensrechtliche Besonderheit besteht hier darin, dass das Scheidungsverfahren rechtshängig ist. aa) Möglichkeiten des Gläubigers (1) Antrag wegen Ehegatten- und Kindesunterhalt unabhängig vom Scheidungsverfahren Rz. 499 Vorteile: Umfassende Aufklärung und einheitliche Regelung des Gesamtunterhalts. Beschwerde ist möglich. Hinsichtlich des Kindesunterhalts (nich...mehr

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§ 15 Familienrecht / cc) Einkommen der F

Rz. 480 F hat kein Einkommen. Sie ist, wie vereinbart, wegen der Kinder noch nicht zu einer Erwerbstätigkeit verpflichtet, so dass ihr auch kein fiktives Einkommen angerechnet werden kann.mehr

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§ 15 Familienrecht / a) Typischer Sachverhalt

Rz. 497 Die Eheleute F und M haben sich getrennt, der Scheidungsantrag ist zugestellt. Sie haben zwei gemeinsame schulpflichtige Kinder im Alter von 9 und 5 Jahren, die bei F leben. F hat kein Einkommen. M ist ganztags tätig und verdient 2.600 EUR netto monatlich.mehr

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§ 15 Familienrecht / a) Typischer Sachverhalt

Rz. 484 F und M sind getrenntlebende Eheleute, das Scheidungsverfahren ist rechtshängig. F verfügt über kein Einkommen. M verdient aus einer Ganztagstätigkeit monatlich netto 2.800 EUR.mehr

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§ 15 Familienrecht / dd) Nur zur "angemessenen Versicherung"

Rz. 489 Vorsorgeunterhalt kann nur zur "angemessenen Versicherung" geltend gemacht werden. Hat der Gläubiger – unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs – eine etwa gleich hohe Altersversorgung zu erwarten wie der Schuldner, so ist kein Altersvorsorgeunterhalt geschuldet (Rechtsgedanke des § 27 VersAusglG).[842]mehr

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§ 15 Familienrecht / IX. Steuerrechtliche Hinweise

1. Realsplitting Rz. 535 Unterhaltsleistungen sind für Gläubiger und Schuldner grundsätzlich steuerlich neutral (§ 12 Nr. 1 und 2 EStG).[897] Wenn Unterhalt für den getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten gezahlt wird (nicht bei Kindesunterhalt!), kann das jedoch zu Steuervorteilen führen. Denn der Schuldner kann Ehegattenunterhalt steuerlich geltend machenmehr

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§ 15 Familienrecht / 4. Vereinbarung über Ehegattenunterhalt für die Zeit vor der Scheidung

a) Rechtliche Grundlagen Rz. 560 Über den Trennungsunterhalt können Eheleute weitgehend freie Vereinbarungen treffen, soweit damit nicht für die Zeit bis zur Ehescheidung auf zukünftige Unterhaltsansprüche ganz oder teilweise verzichtet wird (§ 1614 BGB). Da es bei der Ermittlung des Unterhalts Spielräume gibt, ist allerdings eine Abweichung vom "eigentlich" geschuldeten Unte...mehr

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§ 15 Familienrecht / 5. Vereinbarung über Ehegattenunterhalt für die Zeit nach der Scheidung

a) Rechtliche Grundlagen Rz. 562 Über den Unterhalt für die Zeit nach einer Ehescheidung können gemäß § 1585c BGB weitgehend freie Vereinbarungen – auch schon vor Eheschließung oder während intakter Ehe – getroffen werden. Anders als beim Kindesunterhalt und beim Ehegattenunterhalt für die Trennungszeit ist auch ein Verzicht möglich. Eine vor rechtskräftiger Ehescheidung getr...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / a) Umfang/Pfändungsgrenze

Rz. 110 Die Pfändung von Arbeitseinkommen verspricht neben der Kontopfändung den besten und erfolgreichsten Zugriff auf das Vermögen des Schuldners. Grund hierfür ist die Tatsache, dass viele Schuldner einer Erwerbstätigkeit nachgehen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Arbeitseinkommen i.S.d. § 850 ZPO ist jedes wiederkehrende zahlbare Entgelt für persönliche Arbeits- ...mehr

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§ 15 Familienrecht / 9. Altersvorsorgeunterhalt

Rz. 274 Ab dem 1. des Monats, in welchem ein Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten zugestellt wird, nehmen die Ehegatten nicht (mehr) am Aufbau der Altersversorgung des jeweils anderen teil. Deshalb kann gem. § 1361 Abs. 1 S. 2 BGB von diesem Zeitpunkt an Altersvorsorgeunterhalt geltend gemacht werden.[445] Hinweis Der beratende Rechtsanwalt kann sich schadensersatzpflichtig...mehr

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§ 15 Familienrecht / b) Unterhaltsquote

Rz. 470 Vom verbleibenden Restbetrag wird dem Ehegatten mit dem geringeren Einkommen im Regelfall eine Quote von 3/7 – nach den SüdL 45 % – als Elementarunterhalt zugebilligt. Dem Schuldner stehen also 4/7 des Arbeitseinkommens zur Verfügung und damit 1/7 – nach den SüdL 10 % – mehr als dem Gläubiger; damit soll ihm ein Anreiz zur Arbeit gegeben werden. Soweit das Einkommen ...mehr

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§ 15 Familienrecht / ff) Grundlagen festhalten

Rz. 571 In jedem Fall sollten in der Vereinbarung für zukünftige Änderungen die Grundlagen festgehalten werden, und zwar nicht nur die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Beteiligten, sondern auch die Berechnungsweg, also die Fragen, ob die Differenzmethode oder Abzugsmethode angewandt worden ist und welche Unterhaltsquote man gewählt hat.[940]mehr

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§ 15 Familienrecht / aa) Gerichtsstand des Kindes

Rz. 191 Für Minderjährigenunterhalt ist gemäß § 232 Abs. 1 Nr. 2 FamFG das Familiengericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk das Kind oder der das Kind vertretende Elternteil im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; eine andere Zuständigkeit ist – wegen § 232 Abs. 1 Nr. 1 FamFG – gemäß den nachfolgenden Ausführungen (siehe Rdn 192) nur durch Einleitung des Sche...mehr

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§ 15 Familienrecht / dd) Ehegattenunterhalt

Rz. 481 Von dem nach Vorwegabzug des Kinderunterhalt-Zahlbetrags verbleibenden Resteinkommen des M in Höhe von 1.982 EUR schuldet M 3/7 als Ehegatten-Elementarunterhalt, also 849 EUR; nach den SüdL sind es 45 %, also 892 EUR.mehr

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§ 15 Familienrecht / a) Auflösung der häuslichen Gemeinschaft

Rz. 256 Mit der Trennung[422] werden die häusliche Gemeinschaft und die eheliche, familiäre Gemeinsamkeit aufgelöst.[423] Zumindest in der ersten Zeit der Trennung ist jedoch ungewiss, ob es bei der Trennung bleibt und sie in eine Scheidung der Eheleute mündet oder ob die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufgenommen wird. Die Regelungen betreffend Trennungsunterhalt tragen...mehr