Fachbeiträge & Kommentare zu Unterhalt

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§ 15 Familienrecht / cc) Einsatzzeitpunkt

Rz. 428 Weitere Voraussetzung für das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs wegen Krankheit ist das Vorliegen einer Einsatzzeit nach § 1572 Nr. 1–4 BGB, also Der Unterhaltsanspruch muss im Übrigen nicht geltend gemacht worden sein.[74...mehr

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§ 15 Familienrecht / ee) Gläubiger bezieht Altersversorgung oder Grundsicherung

Rz. 447 Der Bezug von Altersversorgung schließt einen Anspruch gemäß § 1571 BGB nicht aus, auch wenn diese durch im Versorgungsausgleich übertragene Anrechte erhöht ist. Die Altersversorgung ist wie Einkommen bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen, jedoch mit einer höheren Quote.[775] Beim Ehegattenunterhalt sind Grundsicherungszahlungen gemäß §§ 41 ff. SGB XII nich...mehr

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§ 15 Familienrecht / 6. Erlöschen des Anspruchs

Rz. 265 Der Trennungsunterhaltsanspruch besteht bis zur Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses und kann bis zu diesem Zeitpunkt noch geltend gemacht werden. Er erlischt mit der Rechtskraft der Scheidung oder alternativ bei Beendigung der Trennung durch Versöhnung.[429] Unter "Versöhnung" ist ein neuerliches Zusammenleben mindestens in eingeschränkter häuslicher Gemeinschaft z...mehr

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§ 15 Familienrecht / a) Typischer Sachverhalt

Rz. 552 M und F leben getrennt und haben jeweils ein so hohes Einkommen, dass wechselseitige Unterhaltsansprüche ausscheiden. Bei F lebt das gemeinsame neunjährige Kind K.mehr

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§ 15 Familienrecht / b) Rechtliche Grundlagen

Rz. 296 Der getrenntlebende Ehegatte, der ein gemeinsames Kind oder gemeinsame Kinder betreut, ist nur in eingeschränktem Umfang zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verpflichtet.[486] Es ist individuell zu prüfen, ob in der konkreten Einzelfallsituation eine Erwerbstätigkeit neben der Kindes- oder Kinderbetreuung erwartet werden kann. Der ein Kind oder mehrere Kinder betreue...mehr

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§ 15 Familienrecht / dd) Folge unzureichender Arbeitssuche

Rz. 395 Der Unterhaltsanspruch fällt nicht zwingend weg. Es ist vielmehr zu prüfen, ob der Gläubiger bei größeren Bemühungen eine angemessene Stelle hätte finden können. Nur wenn das der Fall ist, kann ihm fiktiv ein Einkommen entgegengehalten werden.[701] Entscheidend ist, ob es eine nur theoretische oder eine reale Beschäftigungsmöglichkeit gibt;[702] hierbei sind nicht nu...mehr

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§ 15 Familienrecht / f) Anmerkungen zum Muster

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§ 15 Familienrecht / e) Anmerkungen zum Muster

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§ 15 Familienrecht / a) Rechtliche Grundlagen

Rz. 438 Die nacheheliche Verantwortung der Ehegatten füreinander erstreckt sich auch auf altersbedingte Problemlagen. Ist wegen Alters eine Erwerbstätigkeit unzumutbar, besteht unter den Voraussetzungen des § 1571 BGB unter Berücksichtigung bestimmter Einsatzzeitpunkte ein Unterhaltsanspruch. Dieser Anspruch besteht grundsätzlich nicht nur dann, wenn der Ehegatte während der...mehr

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§ 15 Familienrecht / n) Weitere Unterhaltsverpflichtungen des Schuldners

Rz. 363 Wenn die weiteren Verpflichtungen gemäß § 1609 BGB dem Unterhaltsanspruch des Ehegatten vorrangig sind und die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben,[595] sind sie bei der Bedarfsermittlung vorweg vom Einkommen des Schuldners abzuziehen. Das kann – insoweit abweichend von der Rangregelung in § 1609 Nr. 4 BGB – auch für den an ein volljähriges Kind zu zahlenden U...mehr

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§ 15 Familienrecht / c) Altersvorsorgeunterhalt

Rz. 467 In der Trennungszeit wird gemäß §§ 1361 Abs. 1 S. 2, 1587 Abs. 2 BGB für die Zeit ab dem Monatsende vor Zustellung des Scheidungsantrags Altersvorsorgeunterhalt geschuldet. Ab Rechtskraft der Scheidung ergibt sich der Anspruch aus § 1578 Abs. 3 BGB; besteht nur ein Anspruch auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt gemäß § 1575 BGB, gibt es keinen Altersvorsorgeunterhalt.mehr

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§ 15 Familienrecht / 2. Typischer Sachverhalt

Rz. 222 Die Eheleute F und M haben sich getrennt. Sie haben zwei Kinder im Alter von 18 (K1) und 16 Jahren (K2), die sich beide noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Beide Eltern sind ganztags erwerbstätig, wobei F monatsdurchschnittlich 1.300 EUR verdient und M 1.800 EUR. Das Kindergeld in Höhe von insgesamt 438 EUR wird an F ausgezahlt.mehr

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§ 15 Familienrecht / aa) Bedarf

Rz. 187 Der gesetzliche Mindestunterhalt ist in § 1612a BGB geregelt. Dieser Mindestunterhalt kann verlangt werden, ohne dass zum Einkommen des Schuldners etwas vorgetragen oder bewiesen werden müsste. Die Unterhaltshöhe richtet sich aber weiterhin gemäß § 1603 BGB nach der Leistungsfähigkeit des Schuldners, so dass zu geringes Einkommen des Schuldners zu einer Reduzierung f...mehr

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§ 15 Familienrecht / b) Pflegevorsorgeunterhalt

Rz. 466 Insoweit gilt grds. das gleiche wie zum Krankenvorsorgeunterhalt. Die Kosten der Pflegeversicherung sind in § 1578 Abs. 2 und 3 BGB zwar nicht genannt; da die Pflegepflichtversicherung jedoch mit der Kranken- und Altersversicherung vergleichbar ist, wird § 1578 BGB entsprechend angewandt.[807]mehr

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§ 15 Familienrecht / a) Rechtliche Grundlagen

Rz. 412 Ein geschiedener Ehegatte kann einen Unterhaltsanspruch gemäß § 1573 Abs. 2 BGB haben, wenn er, obwohl er seine Erwerbsobliegenheit voll erfüllt, nicht genug verdient, um seinen Unterhaltsbedarf gemäß § 1578 BGB zu decken.[709] Rz. 413 Die Aufgabe einer sicheren Arbeitsstelle mit geringem Einkommen zugunsten einer unsicheren Arbeitsstelle mit höherem Einkommen kann in...mehr

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§ 15 Familienrecht / c) Muster: Außergerichtliches Vorgehen

Rz. 420 Die Begründung des Zahlungs- und Auskunftsverlangens (siehe Rdn 400) ist folgendermaßen zu modifizieren: Muster 15.55: Nachehelicher Aufstockungsunterhalt, außergerichtlich Muster 15.55: Nachehelicher Aufstockungsunterhalt, außergerichtlich Der Unterhaltsanspruch unserer Mandantin ergibt sich aus § 1573 Abs. 2 BGB (Aufstockungsunterhalt). Denn sie verdient deutlich wen...mehr

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§ 15 Familienrecht / 3. Rechtliche Grundlagen

Rz. 223 Die Rechtsgrundlagen für den Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes[358] sind im Wesentlichen identisch mit dem Minderjährigenunterhalt (siehe Rdn 159 ff.). a) Unterschiede Minderjährigen- und Volljährigenunterhalt Rz. 224mehr

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§ 15 Familienrecht / (3) Muster: Antrag auf Arrestanordnung

Rz. 682 Muster 15.74: Antrag auf Arrestanordnung Muster 15.74: Antrag auf Arrestanordnung An das Amtsgericht – Familiengericht – In der Familiensache der Frau _____ – Antragstellerin – Verfahrensbevollmächtigte: _____ gegen Herrn _____ – Antragsgegner – wegen Arrest hinsichtlich rückständigen und künftig fällig werdenden Unterhalts bestellen wir uns unter Vorlage der uns legitimierenden...mehr

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§ 15 Familienrecht / j) Auskunftsverlangen

Rz. 195 Der Schuldner muss gemäß § 1605 BGB auf Verlangen über sein Einkommen und sein Vermögen Auskunft erteilen, soweit das zur Klärung des Unterhalts nicht überflüssig ist;[320] dabei ist eine systematische, in sich geschlossene Zusammenstellung der erforderlichen Angaben vorzulegen.[321] Außerdem hat der Schuldner auf Verlangen Belege vorzulegen, insbesondere Verdienstab...mehr

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§ 15 Familienrecht / d) Auskunftsverlangen

Rz. 240 Der Schuldner muss gemäß § 1605 BGB auf Verlangen über sein Einkommen und sein Vermögen Auskunft erteilen, soweit das zur Klärung des Unterhalts notwendig ist; dabei ist eine systematische, in sich geschlossene Zusammenstellung der erforderlichen Angaben vorzulegen.[393] Außerdem hat der Schuldner auf Verlangen Belege vorzulegen, insbesondere Arbeitgeberbescheinigung...mehr

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§ 15 Familienrecht / ee) Unterhaltshöhe

Rz. 570 Man kann Vereinbarungen über die Unterhaltshöhe treffen.[939]mehr

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§ 15 Familienrecht / cc) Weiter einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung, aber kein Rückforderungsantrag mehr

Rz. 530 Beachten! Obwohl die einstweilige Anordnung keinen Rechtsgrund i.S.d. § 812 BGB darstellt, ist dringend zu empfehlen, mit dem negativen Feststellungsantrag einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 242 FamFG, § 769 ZPO (die antragsbegründenden Tatsachen sind gemäß § 31 FamFG glaubhaft zu machen!) zu verbinden; so kann es dem Schuldner ...mehr

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§ 15 Familienrecht / hh) Bei Abänderungsantrag des Schuldners: Weiter einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung, aber kein Rückforderungsantrag mehr

Rz. 522 Beachten! Bei einem Abänderungsantrag des Schuldners sollte auch die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 242 FamFG, § 769 ZPO (die antragsbegründenden Tatsachen müssen gemäß § 31 FamFG glaubhaft gemacht werden!) beantragt werden. So bleibt es dem Schuldner jedenfalls in eindeutigen Verfahren erspart, zunächst weiter in der vollen titulierten Höhe...mehr

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§ 15 Familienrecht / 15. Auskunftsverlangen

Rz. 294 Der Schuldner muss gemäß §§ 1361 Abs. 4 S. 4, 1605 BGB auf Verlangen über sein Einkommen und sein Vermögen Auskunft erteilen, soweit das zur Klärung des Unterhalts notwendig ist; dabei ist eine systematische, in sich geschlossene Zusammenstellung der erforderlichen Angaben vorzulegen.[483] Außerdem hat der Schuldner, wenn das verlangt wird, Belege vorzulegen, insbeso...mehr

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§ 15 Familienrecht / a) Krankenvorsorgeunterhalt

Rz. 464 Wenn ein nachehelicher Unterhaltsanspruch besteht, müssen die angemessenen Krankenversicherungskosten, gemäß § 1578 Abs. 2 BGB zusätzlich zum Elementarunterhalt an den Gläubiger gezahlt werden. Angemessen sind die Kosten, die erforderlich sind, um einen Krankenversicherungsschutz zu erreichen, der den ehelichen Lebensverhältnissen entspricht. Der Gläubiger muss aber,...mehr

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§ 15 Familienrecht / b) Muster: Vereinbarung anderweitiger Leistungen statt Barunterhalt

Rz. 559 Muster 15.65: Vereinbarung anderweitiger Leistungen statt Barunterhalt Muster 15.65: Vereinbarung anderweitiger Leistungen statt Barunterhalt Die Erschienenen baten den Notar um die Beurkundung einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung und erklärten vorab: § 1 Ausgangslage Wir sind beide von Geburt an deutsche Staatsangehörige und haben am _____ in _____ die Ehe g...mehr

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§ 15 Familienrecht / c) Muster: Vereinbarung von volljährigem Kind und Eltern über direkte Zahlung

Rz. 557 Muster 15.64: Vereinbarung von volljährigem Kind und Eltern über direkte Zahlung Muster 15.64: Vereinbarung von volljährigem Kind und Eltern über direkte Zahlung § 1 Ausgangslage Wir, die Ersch. zu 1 und 2, sind beide von Geburt an deutsche Staatsangehörige und haben am _____ in _____ die Ehe geschlossen. Aus unserer Ehe ist der Ersch. zu 3 hervorgegangen. Der Ersch. z...mehr

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§ 15 Familienrecht / a) Gesetz

Rz. 348 Eine gesetzliche Regelung zur Unterhaltshöhe gibt es nicht. § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB bestimmt nur, die ehelichen Lebensverhältnisse[547] seien maßgeblich. Diese Regel gilt aber – wobei insbesondere die durch die Ehe entstandenen wirtschaftlichen Abhängigkeiten maßgeblich sind – gemäß § 1578b Abs. 1 BGB ggf. nur zeitlich begrenzt.mehr

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§ 15 Familienrecht / cc) Einkommen und Vermögen des Kindes

Rz. 168 Besitzt das minderjährige Kind Vermögen, so ist es nicht zum Verbrauch dieses Vermögens verpflichtet;[266] es muss sich nur den Vermögensertrag auf den Barunterhalt anrechnen lassen (§ 1602 Abs. 2 BGB), im Regelfall jedoch lediglich zu ½.[267] Rz. 169 Eigenes Einkommen des Kindes deckt seinen Bedarf; es wird jedoch beim minderjährigen Kind nur zur Hälfte vom Barunterh...mehr

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§ 15 Familienrecht / 2. Verfahrenskostenvorschuss

Rz. 637 Ehegatten sind während bestehender Ehe einander verpflichtet, bei vorliegender Voraussetzung im Rahmen des Familienunterhalts dem anderen Partner die Durchführung von Rechtsstreitigkeiten zu ermöglichen und hierfür Prozesskostenvorschüsse zu leisten. Bei zusammenlebenden Ehepartnern regelt § 1360a Abs. 4 BGB diese Vorschusspflicht, im Falle des Getrenntlebens verweist...mehr

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§ 15 Familienrecht / a) Unterschiede Minderjährigen- und Volljährigenunterhalt

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§ 15 Familienrecht / VIII. Besondere gerichtliche Verfahren

1. Unterhaltsantrag im Scheidungsverbund a) Typischer Sachverhalt Rz. 497 Die Eheleute F und M haben sich getrennt, der Scheidungsantrag ist zugestellt. Sie haben zwei gemeinsame schulpflichtige Kinder im Alter von 9 und 5 Jahren, die bei F leben. F hat kein Einkommen. M ist ganztags tätig und verdient 2.600 EUR netto monatlich. b) Rechtliche Grundlagen Rz. 498 Die verfahrensrec...mehr

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§ 15 Familienrecht / 6. Verzicht

a) Rechtliche Grundlagen Rz. 580 Mit einem Unterhaltsverzicht erlischt mit dem Unterhaltsanspruch auch das sog. Stammrecht, das auch im Falle eines zukünftigen Unterhaltsbedürfnisses nicht wieder auflebt.[950] Ein vollständiger Verzicht auf sämtliche gesetzlichen Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt ist – nur dann – gerechtfertigt, wenn die Ehegatten die gegenseitige Verantwo...mehr

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§ 15 Familienrecht / aa) Möglichkeiten des Gläubigers

(1) Antrag wegen Ehegatten- und Kindesunterhalt unabhängig vom Scheidungsverfahren Rz. 499 Vorteile: Umfassende Aufklärung und einheitliche Regelung des Gesamtunterhalts. Beschwerde ist möglich. Hinsichtlich des Kindesunterhalts (nicht Ehegattenunterhalt) gilt der Unterhaltsbeschluss über die Scheidung hinaus; insoweit ist also kein Verbundantrag im Scheidungsverfahren mehr n...mehr

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§ 15 Familienrecht / ii) Einkommen des betreuenden Elternteils

Rz. 176 Das Einkommen des betreuenden Elternteils ist beim Minderjährigenunterhalt im Regelfall ohne Bedeutung. Wenn jedoch das Kind von keinem Elternteil ständig betreut wird, sondern beispielsweise im Haushalt anderer Familienangehöriger oder im Internat lebt, sind beide Eltern gemäß § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB anteilig zu Barunterhaltsleistungen verpflichtet. Das Einkommen des ...mehr

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§ 15 Familienrecht / 8. Vereinbarungen

Rz. 376 Für die Zeit ab Ehescheidung sind gemäß § 1585c BGB Unterhaltsvereinbarungen möglich bis hin zum teilweisen oder völligen Verzicht, soweit diese einer Inhaltskontrolle standhalten.[648] Wird die Vereinbarung vor Rechtskraft der Scheidung getroffen, muss sie gemäß § 1585c S. 2 BGB notariell beurkundet oder in einem gerichtlichen Vergleich protokolliert werden.[649]mehr

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§ 15 Familienrecht / g) Besonders hohes Einkommen des Schuldners

Rz. 272 Bei außerordentlich hohen Einkommensverhältnissen ist der Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen konkret darzulegen. Nach der überwiegenden Anzahl der Leitlinien der OLG in den Ziff. 15.3. ist dies der Fall, wenn das gemeinsame Einkommen das Zweifache der höchsten Einkommensgruppe der DT übersteigt, derzeit also höher ist als 11.000 EUR.[444]mehr

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§ 15 Familienrecht / gg) Wertsicherungsklausel

Rz. 572 Es ist auch daran zu denken, § 238 FamFG auszuschließen und stattdessen eine Wertsicherungsklausel zu vereinbaren. Das kommt allerdings im Regelfall nur in Betracht, wenn von einer Einkommenssteigerung des Schuldners ausgegangen werden kann und sich die – tatsächliche und fiktive – wirtschaftliche Situation des Gläubigers nicht wesentlich verändern wird. Rz. 573 Beac...mehr

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§ 15 Familienrecht / cc) Selbstbehalt oder Eigenbedarf der Eltern

Rz. 235 Jedem Elternteil muss der sog. große Selbstbehalt oder angemessene Eigenbedarf bleiben.[388] Nach der DT, Stand 1.1.2021, macht er gegenüber volljährigen Kindern monatlich 1.400 EUR aus; ist das Kind noch nicht 21 Jahre alt und befindet es sich noch in der allgemeinen Schulausbildung, beläuft sich der Selbstbehalt wegen § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB aber nur auf 1.160 EUR b...mehr

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§ 15 Familienrecht / c) Muster: Unterhaltsverzicht mit Ausnahme der Not

Rz. 582 Auch ein Unterhaltsverzicht mit Ausnahme der Not ist vereinbar. Bei Abschluss vor Ehescheidung ist dies nur in notarieller oder im Rahmen einer Ehesache in gerichtlich protokollierter Form möglich. Muster 15.69: Unterhaltsverzicht mit Ausnahme der Not Muster 15.69: Unterhaltsverzicht mit Ausnahme der Not 1. Wir verzichten wechselseitig auf nacheheliche Unterhaltsansprü...mehr

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§ 15 Familienrecht / 3. Negativer Feststellungsantrag

a) Typischer Sachverhalt Rz. 526 F und M sind seit drei Jahren nach kinderloser Ehe rechtskräftig geschieden. Bei der Scheidung hatte F wegen Krankheit kein Einkommen, während M im Monatsdurchschnitt 2.100 EUR netto verdiente. Auf Antrag der F war im Scheidungsverfahren eine einstweilige Anordnung ergangen, wonach M monatlichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 900 EUR (3/7 von ...mehr

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§ 15 Familienrecht / aa) Muster: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Kostenvorschusszahlung nach §§ 49 ff., 246 Abs. 1 FamFG für einen Unterhaltsantrag (außerhalb der Ehesache)

Rz. 652 Muster 15.70: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Kostenvorschusszahlung nach §§ 49 ff., 246 Abs. 1 FamFG für einen Unterhaltsantrag (außerhalb der Ehesache) Muster 15.70: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Kostenvorschusszahlung nach §§ 49 ff., 246 Abs. 1 FamFG für einen Unterhaltsantrag (außerhalb der Ehesache) Amtsgericht – Familieng...mehr

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§ 15 Familienrecht / o) Sonstige Belastungen des Schuldners

Rz. 364 Notwendige berufsbedingte Kosten, die sich eindeutig von Kosten der privaten Lebensführung abgrenzen lassen[597] (z.B. für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle), sind vom Einkommen abzuziehen.[598] Leistungen zur Vermögensbildung spielen im Regelfall bei den Einkommensverhältnissen, die der DT, Stand 1.1.2021, zugrunde liegen (bis monatlich netto 5.500 EUR)...mehr

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§ 15 Familienrecht / d) Obliegenheit des Gläubigers zur Erwerbstätigkeit

Rz. 269 Der Gläubiger muss außerstande sein, sich selbst zu unterhalten. Der bis zur Trennung nicht erwerbstätige Ehegatte ist jedoch – anders als der geschiedene – gemäß § 1361 Abs. 2 BGB zunächst nur eingeschränkt verpflichtet, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen. Die Trennung stellt – anders als die Scheidung – noch keinen endgültigen Rechtsz...mehr

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§ 15 Familienrecht / a) Typischer Sachverhalt

Rz. 526 F und M sind seit drei Jahren nach kinderloser Ehe rechtskräftig geschieden. Bei der Scheidung hatte F wegen Krankheit kein Einkommen, während M im Monatsdurchschnitt 2.100 EUR netto verdiente. Auf Antrag der F war im Scheidungsverfahren eine einstweilige Anordnung ergangen, wonach M monatlichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 900 EUR (3/7 von 2.100 EUR) zu zahlen hat...mehr

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§ 15 Familienrecht / (2) Ausübungskontrolle

Rz. 565 Ist der Vertrag grundsätzlich wirksam geschlossen, schließt sich die Ausübungskontrolle an: Hätte der Vertrag insbesondere angesichts der konkreten, ggf. von der früheren Planung abweichenden Entwicklung der Ehe und angesichts der Verhältnisse zum Zeitpunkt der Prüfung, also aus heutiger Sicht, eine evident einseitige Lastenverteilung zur Folge und ist es deshalb unv...mehr

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§ 15 Familienrecht / VI. Berechnungen Ehegattenunterhalt

1. Rechenweg Rz. 468 In allen Fallgestaltungen wird folgender Rechenweg praktiziert, der im Detail zu modifizieren ist: a) Unterhaltsrelevantes Einkommen der Beteiligten Rz. 469 Brutto-Jahresarbeitseinkommen des Schuldners[808] abzüglichmehr

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§ 15 Familienrecht / 2. Wiederverheiratung des Unterhaltsschuldners

Rz. 547 Heiratet der Schuldner erneut, so können sich für ihn Steuervorteile ergeben, wenn der neue Ehegatte ein deutlich geringeres steuerpflichtiges Einkommen hat. Nach Entscheidungen des BVerfG,[914] die die frühere BGH-Rechtsprechung als verfassungswidrig angesehen hatten, hat der BGH nunmehr erklärt: Zu berücksichtigen sind nach der Ehescheidung eingetretene Änderungen ...mehr

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§ 15 Familienrecht / 2. Unterhaltsvereinbarung eines volljährigen Kindes mit seinen Eltern

a) Typischer Sachverhalt Rz. 555 M und F sind geschieden. Aus ihrer Ehe ist das Kind K hervorgegangen, 18 Jahre alt und Schüler; er lebt im Haushalt von F. M verdient monatsdurchschnittlich 2.500 EUR, F 1.300 EUR. Das Kindergeld in Höhe von insgesamt 219 EUR bezieht F. b) Rechtliche Grundlagen Rz. 556 Eine – isolierte – Vereinbarung über die Frage des Kindesunterhalts zwischen ...mehr

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§ 15 Familienrecht / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 159 Der Unterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes ergibt sich dem Grunde nach aus §§ 1601, 1602 Abs. 1 BGB: Die Eltern sind zur Unterhaltsleistung verpflichtet, wenn sich das minderjährige Kind nicht selbst unterhalten kann.[258] a) Unterhaltsarten Rz. 160 Es gibt zwei Arten des Unterhalts für minderjährige Kinder: Gemäß § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB leistet der betreuende E...mehr