Fachbeiträge & Kommentare zu Unterhalt

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§ 7 Umwelthaftpflichtrecht / A. Umwelthaftungsgesetz

Rz. 1 Umwelthaftungsgesetz (in der Fassung vom 10.12.1990,[1] in Kraft seit 1.1.1991; zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 17.7.2017)[2] § 1 UmweltHG: Anlagenhaftung bei Umwelteinwirkungen Wird durch eine Umwelteinwirkung, die von einer im Anhang 1 genannten Anlage ausgeht, jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist...mehr

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§ 15 Ansprüche Dritter / II. Ansprüche bei Tötung beider Eltern

Rz. 175 Verlieren die Kinder unfallbedingt beide Elternteile, so wird ihnen der gesamte Unterhalt, der aus dem bisherigen Einkommen der Eltern zu finanzierende Barunterhalt ebenso wie der Betreuungsunterhalt, entzogen. Den hinterbliebenen Kindern steht gegen den Schädiger dann wegen der Tötung jedes der beiden Elternteile ein Schadensersatzanspruch nach § 844 Abs. 2 BGB zu, ...mehr

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§ 15 Ansprüche Dritter / X. Anrechnungsfragen

Rz. 106 Von dem erzielten oder in zumutbarer Weise erzielbaren Erwerbseinkommen des schadensersatzberechtigten hinterbliebenen Ehegatten sind wiederum die Aufwendungen in Abzug zu bringen, die ihrerseits notwendig sind, um die Erwerbstätigkeit überhaupt zu ermöglichen, also etwa Kosten einer Putzhilfe oder dergleichen, welche den überlebenden Ehegatten nunmehr in der Führung...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / VI. Haftung für Haus- und Nutztiere nach § 833 S. 2 BGB

Rz. 780 Gemäß § 833 S. 2 BGB tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt e...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / J. §§ 833, 834 BGB Haftung des Tierhalters und Tieraufsehers

Rz. 754 § 833 BGB: Haftung des Tierhalters Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das ...mehr

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§ 15 Ansprüche Dritter / XII. Dauer der Rentenansprüche

Rz. 118 Die Dauer der Rentenansprüche aus § 844 Abs. 2 BGB ist auf die Zeit beschränkt, in welcher der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens den Hinterbliebenen vermutlich unterhaltspflichtig gewesen wäre; die für die zeitliche Begrenzung der Geldrente maßgebliche mutmaßliche Lebensdauer des Getöteten ist im Urteil kalendermäßig anzugeben. [251] Auch dies setz...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / F. § 829 BGB Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen

Rz. 596 § 829 BGB Wer in einem der in den §§ 823 bis 826 bezeichneten Fälle für einen von ihm verursachten Schaden aufgrund der §§ 827, 828 nicht verantwortlich ist, hat gleichwohl, sofern der Ersatz des Schadens nicht von einem aufsichtspflichtigen Dritten erlangt werden kann, den Schaden insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit nach den Umständen, insbesondere nach den Ver...mehr

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§ 15 Ansprüche Dritter / II. Haushaltsführung des Ehegatten (keine Dienstleistung)

Rz. 204 Die Haushaltstätigkeit eines Ehegatten fällt nicht unter § 845 BGB. Sie stellt eine eigenständige Leistung zum Familienunterhalt dar. Mit Urt. v. 9.7.1968[418] hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass nach dem Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes der Ehemann nicht mehr berechtigt ist, von dem verantwortlichen Schädiger Schadensersatz nach § 845 BGB wegen ...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / e) Badeseen und Strände

Rz. 436 An oberirdischen Gewässern ist der Gemeingebrauch grds. gestattet (§ 25 WHG); Landesgesetze lassen das Baden, das Befahren mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne eigene Antriebskraft sowie die Nutzung für Eissport grds. zu (z.B. Art. 18 Abs. 1 Bayerisches Wassergesetz; § 26 Abs. 1 WG für Baden-Württemberg, § 32 Abs. 1 niedersächsisches WG). Hierdurch entstehen noch keine ...mehr

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§ 15 Ansprüche Dritter / Literaturtipps

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§ 15 Ansprüche Dritter / V. Ersatzansprüche nichtehelicher Kinder

Rz. 192 Für nichteheliche Kinder gelten seit dem 1.7.1998 grundsätzlich dieselben unterhaltsrechtlichen Regelungen wie für eheliche Kinder. Die zuvor für den Unterhaltsanspruch gegen den Vater maßgeblichen Vorschriften der §§ 1615b–1615k BGB sind durch das Kinderunterhaltsgesetz (KindUG) vom 6.4.1998[397] aufgehoben worden. Wird dem Kind durch Tötung des nach § 1601 BGB unte...mehr

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§ 3 Haftung der Versorgungs... / IV. Benutzung der Eisenbahninfrastruktur durch andere Eisenbahnunternehmen

Rz. 29 Mit dem Allgemeinen EisenbahnG (AEG) schuf der Gesetzgeber 1993 die beiden Teilbereiche Eisenbahnverkehrsdienste (Fahrbetrieb) und Eisenbahninfrastruktur (§ 2 Abs. 1 AEG). Die Verkehrsdienste erfassen den Personen- und Güterverkehr (§ 2 Abs. 2 Satz 1 AEG), die Infrastruktur umfasst die Betriebsanlagen nebst Bahnstromfernleitungen (§ 2 Abs. 6 AEG). Als Betreiber der Sc...mehr

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§ 7 Umwelthaftpflichtrecht / C. Atomgesetz

Rz. 81 Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz) v. 23.12.1959 in der Fassung der Bekanntmachung v. 15.7.1985,[222] zuletzt geändert durch Gesetz v. 10.7.2018.[223] Die Änderungen durch Art. 1 des Gesetzes v. 29.8.2008[224] sind bisher nicht in Kraft getreten und deshalb im Text nicht berücksichtigt. Rz. 82 § 25 Ato...mehr

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§ 15 Ansprüche Dritter / IV. Dauer der Rentenverpflichtung

Rz. 189 Der Rentenanspruch aus § 844 Abs. 2 BGB besteht grundsätzlich während der gesamten Zeit, in welcher der Getötete für die mutmaßliche Dauer seines Lebens den Hinterbliebenen vermutlich unterhaltspflichtig gewesen wäre (vgl. Rdn 118 ff.). Ist ein minderjähriges Kind als Hinterbliebener anspruchsberechtigt, so ist jedoch zu bedenken, dass dessen Unterhaltsbedürftigkeit ...mehr

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§ 36 Rechtsübergang / b) Die Schadensersatzgruppen im Einzelnen

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§ 12 Schadensersatzbegriff / Literaturtipps

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§ 14 Sachschaden / 2. Konkrete Abrechnung (Reparatur oder Wiederbeschaffung)

Rz. 32 Rechnet der Geschädigte seinen Schaden konkret ab, bestehen bei der Regulierung in der Regel keine Schwierigkeiten. Der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer können einwenden, die Schäden seien überhaupt nicht oder nicht unfallkausal entstanden, die Abrechnung sei als solche nicht in Ordnung oder die Reparatur sei aus Gründen, die dem Geschädigten als Mitverschul...mehr

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§ 13 Erwerbsschaden / V. Nichteheliche Gemeinschaft, Partnerschaft, faktische Gemeinschaft

Rz. 218 Nach Mitteilung des Statistischen Bundesamtes gab es im Jahr 2011 gut 2,7 Millionen nichteheliche Lebensgemeinschaften in Deutschland, in denen Frau und Mann zusammenlebten. In nichtehelichen Lebensgemeinschaften leben mehr als 800.000 Kinder. Auch die knapp 2,7 Millionen alleinerziehenden Elternteile dürften zum Teil in Beziehungen leben, die einer Lebensgemeinschaf...mehr

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§ 3 Haftung der Versorgungs... / VI. Inhaber der Anlage

Rz. 90 Ersatzpflichtig für die durch den Zustand einer Anlage nach § 2 Abs. 1 HaftpflG oder durch die Wirkungen des davon ausgehenden Stoffes oder Stromes ist der Inhaber der Anlage. Dieser Begriff ist gesetzlich nicht definiert. Inhaber (vgl. auch § 1 UmweltHG und § 25 AtomG, wobei für die Kernenergiehaftung der Inhaber einer Kernenergieanlage mit § 2 Abs. 4 i.V.m. Anl. 1 A...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / I. Personenschaden

Rz. 51 Vom Haftungsprivileg erfasst sind allein Personenschäden, die nach "anderen gesetzlichen Vorschriften" gegeben sind. Betroffen sind alle denkbaren Haftungsgründe des bürgerlichen und öffentlichen Rechts. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche aus unerlaubter Handlung (auch aus Amtspflichtverletzung),[46] aus Verträgen (z.B. Beförderungsvertrag),[47] aus dem Haft...mehr

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§ 7 Umwelthaftpflichtrecht / II. Die Voraussetzungen der Umwelthaftung

Rz. 6 Die Haftung für Umweltschäden nach dem Umwelthaftungsgesetz ist als reine Gefährdungshaftung ausgestaltet. Der Inhaber bestimmter umweltgefährdender Anlagen haftet ohne Verschulden für die reine Anlagengefahr. Haftungsgrund auch dieser Gefährdungshaftung ist der Rechtsgedanke, dass derjenige, der im eigenen Interesse eine Gefahrenquelle schafft und beherrscht, auch für...mehr

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§ 36 Rechtsübergang / III. Mitverschulden und Mitverantwortung (§ 116 Abs. 3 SGB X)

Rz. 270 Mitwirkendes Verschulden (z.B. § 254 BGB, § 9 StVG, § 4 HPflG, § 34 LuftVG) oder mitwirkende Verantwortlichkeit (z.B. § 17 StVG, § 13 HPflG) bei der Entstehung des Schadens sind Minderungsgründe für den Ersatzanspruch. Ist der Schadensersatzanspruch wegen Mitverschuldens oder Mitverantwortung begrenzt, konkurrieren die Ansprüche des Verletzten und des Sozialversicher...mehr

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§ 10 Haftung aus Verträgen / b) Aufwendungs- und Schadensersatz bei Geschäftsführung ohne Auftrag

Rz. 36 § 677 BGB: Pflichten des Geschäftsführers Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert. § 680 BGB: Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr Bezweckt die Geschäft...mehr

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§ 18 Mitverursachung bzw. M... / d) Ablenkung (Handy o.ä.)

Rz. 64 Das Benutzen von Handys, Smartphones oder ähnlichen elektronischen Geräten ist gefahrträchtig, mithin ebenfalls ein Fall der Selbstgefährdung. Nach § 23 Abs. 1a StVO in der Fassung vom 6.10.2017[173] ist dem Fahrzeugführer daher inzwischen während der Fahrt (wie auch dem Stehen ohne vollständig abgeschalteten Motor, vgl. dazu Abs. 1b der Vorschrift) die Benutzung eine...mehr

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§ 15 Ansprüche Dritter / III. Mitarbeit im Betrieb eines oder beider Ehegatten

Rz. 156 Die Ehegatten können zum gemeinsamen Familienunterhalt auch dadurch beitragen, dass sie ihre Arbeitskraft einem gemeinschaftlichen Erwerbsgeschäft widmen oder – ohne oder gegen eine der tatsächlichen Leistung nicht angemessene Bezahlung – in einem Unternehmen mitarbeiten, das nur einem von ihnen beiden rechtlich zugeordnet ist. Auch in diesen Fällen kann dann, wenn d...mehr

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§ 26 Klagearten / 2. Gegenwärtiges Rechtsverhältnis

Rz. 80 Ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis liegt vor, wenn die zwischen den Parteien des Rechtsstreits be­stehenden Beziehungen bei Schluss der mündlichen Verhandlung – schon oder noch – wenigstens die Grundlage bestimmter Ansprüche bilden.[210] Das lediglich mögliche Bestehen eines künftigen Rechtsverhältnisses, über dessen entscheidungserhebliche Umstände im vorgenannten Ze...mehr

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§ 13 Erwerbsschaden / A. Begriff des Erwerbsschadens

Rz. 1 § 842 BGB: Umfang der Ersatzpflicht bei Verletzung einer Person Die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen einer gegen die Person gerichteten unerlaubten Handlung erstreckt sich auf die Nachteile, welche die Handlung für den Erwerb oder das Fortkommen des Verletzten herbeiführt. § 843 BGB: Geldrente oder Kapitalabfindung (1) Wird infolge einer Verletzung des Körpers ode...mehr

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§ 23 Schuldanerkenntnis und... / D. Negatives Schuldanerkenntnis und Erlassvertrag

Rz. 20 § 397 BGB beinhaltet zwei Tatbestände: In § 397 Abs. 1 BGB den Erlassvertrag und in § 397 Abs. 2 BGB – als Unterfall – das negative Schuldanerkenntnis; letzteres ist anders als das positive Schuldanerkenntnis formfrei, so dass der Unterscheidung zwischen konstitutivem und deklaratorischem negativen Anerkenntnis keine größere praktische Bedeutung zukommt. Ein in Kenntn...mehr

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§ 15 Ansprüche Dritter / II. Ersatz der entgangenen Haushaltstätigkeit

Rz. 154 In "Doppelverdienerehen" haben die Ehegatten – wie dies zunehmend die Regel wird – häufig die Hausarbeit unter sich aufgeteilt.[319] Dies mag dem Umfang nach von recht unterschiedlicher Belastung bis zur hälftigen Arbeitsteilung reichen; dem Gegenstand nach kann eine Mitarbeit beider Partner in allen wesentlichen Bereichen infrage kommen, teilweise wird jedoch wohl e...mehr

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§ 15 Ansprüche Dritter / IV. Ansprüche der Hinterbliebenen aus § 844, § 845 BGB

Rz. 10 In den §§ 844, 845 BGB werden Ansprüche der Hinterbliebenen aus dem Schadensereignis begründet, jedoch gegenständlich beschränkt auf spezielle Schadenspositionen, nämlich die Beerdigungskosten (§ 844 Abs. 1 BGB), den Unterhaltsschaden (§ 844 Abs. 2 BGB) und die entgangenen Dienste (§ 845 BGB). Die Ersatzansprüche aus § 844 BGB bzw. aus § 10 StVG (oder den sonstigen Sp...mehr

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§ 15 Ansprüche Dritter / 4. Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Rz. 67 Auf die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lassen sich die vorgenannten Grundsätze nicht übertragen, da sie gegeneinander keine familienrechtlichen Unterhaltsansprüche haben (vgl. oben Rdn 38 f.).mehr

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§ 15 Ansprüche Dritter / 1. Ersatzpflicht des Schädigers

Rz. 36 Voraussetzung für einen Unterhaltsersatzanspruch aus § 844 BGB bzw. aus § 10 StVG ist, dass der Getötete einen Ersatzanspruch gehabt hätte, wenn er den Unfall überlebt hätte.mehr

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§ 15 Ansprüche Dritter / I. Allgemeine Grundsätze zum Ersatzanspruch aus § 844 Abs. 2 BGB

1. Ersatzpflicht des Schädigers Rz. 36 Voraussetzung für einen Unterhaltsersatzanspruch aus § 844 BGB bzw. aus § 10 StVG ist, dass der Getötete einen Ersatzanspruch gehabt hätte, wenn er den Unfall überlebt hätte. 2. Ersatzberechtigte Rz. 37 Ersatzberechtigt sind diejenigen Personen, denen der Getötete zum Unfallzeitpunkt kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder im Falle sei...mehr

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§ 15 Ansprüche Dritter / II. Allgemeine Grundsätze zum Umfang der Ersatzpflicht

1. Gesetzlich geschuldeter Unterhalt Rz. 42 Nach § 844 Abs. 2 BGB, § 10 StVG hat der Schädiger in dem Umfang Ersatz zu leisten, in dem der Getötete zur Unterhaltsgewährung kraft Gesetzes verpflichtet gewesen wäre. Maßgeblich ist also der gesetzlich geschuldete, nicht der tatsächlich geleistete Unterhalt. Eine auf Unterhaltsleistung gerichtete vertragliche Pflicht reicht ebens...mehr

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§ 15 Ansprüche Dritter / 7. Einkommensteuerpflicht für die Unterhaltsrente

Rz. 71 Eine Schadensersatzrente nach § 844 Abs. 2 BGB, die den durch den Tod des Ehegatten eingetretenen materiellen Unterhaltsschaden ausgleicht, unterliegt nicht der Einkommensteuerpflicht nach § 22 Nr. 1 EStG.[145] Entsprechendes dürfte auch für andere Unterhaltsberechtigte gelten, da auch deren Schadensersatzrenten nicht durch Beiträge erwirtschaftet werden. Das Problem ...mehr

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§ 15 Ansprüche Dritter / 3. Mitverantwortung des Getöteten bzw. des Unterhaltsgeschädigten

Rz. 41 Ist der Unfallhergang streitig, muss – wie im Falle der Verletzung – geklärt werden, ob der Getötete für den Unfall oder – z.B. weil er sich nicht angeschnallt hatte oder weil er sich nicht in ärztliche Behandlung begeben hat – jedenfalls für seinen Tod mitverantwortlich ist.[95] Ein mitwirkendes Verschulden des Getöteten müssen sich die Unterhaltsgeschädigten gemäß §...mehr

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§ 15 Ansprüche Dritter / 5. Stiefkinder

Rz. 68 Auch Stiefkindern steht kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch gegen den Ehegatten ihres Vaters bzw. ihrer Mutter zu;[141] im Falle der unfallbedingten Tötung des Letztgenannten können sie daher den Schädiger nicht aus § 844 Abs. 2 BGB in Anspruch nehmen. Das gilt auch dann, wenn sich der Stiefvater bzw. die Stiefmutter gegenüber ihrem Partner vertraglich zur Unterhalts...mehr

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§ 22 Erfüllung und Aufrechnung / III. Aufrechnung

Rz. 19 Aufrechnung ist die einseitige, empfangsbedürftige und grundsätzlich bedingungsfeindliche Willenserklärung des Schuldners, die zur wechselseitigen Tilgung zweier sich gegenüberstehender Forderungen führt. Voraussetzungen der Aufrechnung sind Gegenseitigkeit und Gleichartigkeit der Forderungen, § 387 BGB. Die Gegenforderung muss voll wirksam und fällig sein, die Hauptf...mehr

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§ 26 Klagearten / 3. Verjährungseinrede

Rz. 275 Die – prozessuale – Klagebefugnis, im Wege einer Abänderungsklage die Anpassung der geschuldeten Leistungen an die veränderten Verhältnisse zu begehren, ist kein materiell-rechtlicher Anspruch und unterliegt daher auch nicht der Verjährung (§ 194 Abs. 1 BGB; str.).[713] Rz. 276 Davon zu unterscheiden ist jedoch die Frage, ob der materiell-rechtliche Anpassungsanspruch...mehr

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§ 39 Sozialgesetzbuch (SGB)... / B. Beispielfälle

Rz. 11 Der Sozialhilfeträger kann den auf ihn übergeleiteten, auf Enterbung beruhenden Pflichtteilsanspruch geltend machen, ohne dass es insoweit auf eine Entscheidung des Pflichtteilsberechtigten ankommt.[8] Rz. 12 Der Unterhaltsbedarf des Elternteils bestimmt sich grundsätzlich durch seine Unterbringung in einem Heim und deckt sich regelmäßig mit den dort anfallenden Kosten...mehr

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§ 14 Sachschaden / II. Verletzung eines Tieres

Rz. 234 Gemäß § 251 Abs. 2 S. 2 BGB ist die Heilbehandlung eines verletzten Tieres nicht schon dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigt. Entscheidend sind insoweit letztlich die Umstände des Einzelfalls. Auf das Affektionsinteresse des Eigentümers kommt es im Prinzip nicht an,[490] doch kann dieses bei der Bewertung durchaus in den Blick zu nehmen se...mehr

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§ 36 Rechtsübergang / c) Einzelfälle

Rz. 217 Abfindungen Soweit der Unfallversicherungsträger anstelle von Renten eine Abfindung gem. §§ 75 ff. SGB VII (§§ 603 ff. RVO a.F.) zahlt, entspricht der Zweck dieser Leistung der sonst gezahlten Rente. Daher ist Kongruenz gegeben. Rz. 218 Zeitlich steht der Abfindungszahlung zwar im Augenblick regelmäßig ein auch nur annähernd gleich hoher Betrag an Schadensersatzforderu...mehr

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§ 19 Vorteilsausgleichung / I. Fallgruppen

Rz. 9 In der umfangreichen Kasuistik zur Frage der Vorteilsausgleichung haben sich verschiedene Fallgruppen herausgebildet:[17] Die erste umfasst solche Vorteile, die ohne Zutun des Geschädigten oder eines Dritten, also "von selbst entstanden" bzw. "automatisch eingetreten" sind.[18] Diese sollen regelmäßig auf den Schadensersatzanspruch angerechnet werden, da bei derartigen...mehr

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§ 26 Klagearten / b) Wesentlichkeit (der Veränderung)

Rz. 254 Wesentlich ist eine Änderung der Verhältnisse dann, wenn sie nach Maßgabe des materiellen Rechts zu einer anderen Beurteilung des Bestehens, der Höhe oder der Dauer des Anspruchs führt, und zwar in einer nicht unerheblichen Weise.[654] Die Beurteilung, ob eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse "wesentlich" ist, darf nicht schematisch, sondern muss unter Berücks...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / r) Wandern und Bergsteigen

Rz. 489 Für die freie Landschaft und den Wald gibt es grds. keine Verkehrssicherungspflicht (vgl. §§ 60 BNatSchG, 14 BWaldG). Gleichwohl kann auch in der freien Landschaft ein Verkehr eröffnet werden, der Sicherungsmaßnahmen erfordert. Beispielsweise wird durch das Errichten von Brücken, Stegen oder Geländern an Wanderwegen die berechtigte Erwartung begründet, dass sie der g...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / d) Verkehrssicherung und Verkehrsregelung

Rz. 920 Im Bereich der Verletzung hoheitlich ausgestalteter Verkehrssicherungspflichten ist nach gefestigter Rechtsprechung das Verweisungsprivileg nach § 839 Abs. 1 S. 2 BGB nicht anzuwenden.[2849] Hierunter fällt vor allem die durch die Landesstraßengesetze und die landesrechtlichen Straßenreinigungsgesetze den Straßenbaulastträgern auferlegte Pflicht der Wegesicherung, di...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / b) Verkehrssicherungspflicht des Bauherrn

Rz. 331 Grundsätzlich ist zunächst jeder Bauherr selbst verkehrssicherungspflichtig, da er die Baumaßnahmen veranlasst hat und damit auch dafür sorgen muss, dass von seinem Bauvorhaben keine Gefahren ­ausgehen.[825] Führt er den Bau selbst oder mithilfe von Bekannten, Verwandten oder Nachbarn – ohne die Beauftragung eines Architekten oder Bauunternehmers – durch, so ist er i...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / f) Dachlawinen

Rz. 346 Eine Verpflichtung zu Sicherungsmaßnahmen gegen von Dächern fallendende Schnee- und Eismassen kann sich aus öffentlich-rechtlichen Rechtsvorschriften und bauordnungsrechtlichen Anordnungen ergeben (vgl. Rdn 278). So verpflichten manche gemeindliche Satzungen die Grundstückseigentümer, unter bestimmten Umständen Schneefanggitter anzubringen, und begründen auf diese We...mehr

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§ 40 Bundesbeamtengesetz un... / D. Umfang des Rechtsübergangs

Rz. 39 Nach dem Wortlaut des § 76 BBG und den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen gehen die Schadensersatzansprüche des Beamten und der weiter genannten Personen anlässlich eines Unfalls insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser Leistungen (z.B. Fortzahlung von Dienstbezügen, Gewährung von Beihilfen, Unfallfürsorge nach §§ 30 ff. BeamtVG) zu erbringen hat. Rz. 40...mehr

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§ 29 Internationale Zuständ... / 3. Haftpflichtversicherungen

Rz. 99 Besondere Regelungen sind – insbesondere – für Haftpflichtversicherungen vorgesehen. So kann der Versicherer hier – und bei der Versicherung von unbeweglichen Sachen – auch vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist (Art. 12 S. 1 EuGVVO; Art. 10 S. 1 LugÜ II). Dieser Ort ist ebenso zu bestimmen wie beim Gerichtsstand der...mehr