Fachbeiträge & Kommentare zu Unterhalt

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Deutschland / II. Ehelicher Unterhalt

1. Allgemeines Rz. 20 Zu den wichtigsten Folgen der Ehe zählt die Pflicht der Ehegatten, ihre Familie angemessen zu unterhalten. Hierbei differenziert das Gesetz zwischen der Unterhaltspflicht während bestehender Ehe (§§ 1360–1361 BGB) und der Unterhaltspflicht nach der Ehescheidung (§§ 1569 ff. BGB; siehe Rdn 83 ff.). Während bestehender Ehe wird wiederum danach unterschiede...mehr

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Frankreich / 4. Abfindungsleistung, Unterhalt

a) Grundsatz der Selbstverantwortlichkeit Rz. 181 Die Scheidung beendet nach Art. 270 Abs. 1 CC grundsätzlich die Unterhaltspflicht zwischen den Ehegatten. Das französische Recht geht insoweit von der Eigenverantwortlichkeit der Ehegatten aus. Die Scheidung soll nicht zu einer Bereicherung eines Ehegatten führen. Diese Grundsätze können jedoch nicht in allen Fällen strikt ein...mehr

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Griechenland / II. Ehelicher Unterhalt

1. Allgemeines Rz. 27 Zu den praktisch wichtigsten Folgen der Ehe zählt die Pflicht der Ehegatten, gemeinsam für die Deckung der Familienbedürfnisse beizutragen, insbesondere einander und ihre Familie angemessen zu unterhalten.[52] Hierbei differenziert auch das ZGB zwischen der Unterhaltspflicht bei Bestehen der Ehe (Art. 1389–1390 ZGB), der Unterhaltspflicht nach der Trennu...mehr

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Österreich / II. Ehelicher Unterhalt

1. Allgemeines Rz. 39 Mangels einer Vereinbarung haben nach § 94 Abs. 1 ABGB beide Ehegatten nach ihren Kräften (Anspannungsgrundsatz) und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen. Der Anspannungsgrundsatz besagt, dass jeder Ehegatte seine Kräfte anzuspannen hat, um (s)eine...mehr

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Österreich / 3. Nachehelicher Unterhalt

a) Im Zuge eines Verfahrens auf Auflösung der Ehe Rz. 219 Der Scheidungsunterhalt kann durch Vereinbarung festgelegt werden (§ 80 EheG). Eine Vereinbarung über die unterhaltsrechtlichen Beziehungen der Ehegatten ist bei einer einvernehmlichen Scheidung sogar Voraussetzung für eine Scheidung (§ 55a Abs. 2 EheG). Zu den Einzelheiten und Grenzen solcher Vereinbarungen im Zuge ei...mehr

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Niederlande / 2. Unterhalt

a) Nachehelicher Unterhalt Rz. 101 Der Richter kann zum Zeitpunkt der Ehescheidung oder ggf. später demjenigen Ehegatten, der über unzureichende Einkünfte für seinen Lebensunterhalt verfügt und solche in redlicher Weise auch nicht erwerben kann, auf dessen Antrag und zu Lasten des anderen Ehegatten Unterhaltszahlungen zusprechen (Art. 1:157 Abs. 1 BW). Diese nacheheliche Unte...mehr

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Finnland / 3. Unterhalt

Rz. 76 In Unterhaltsangelegenheiten ist eine Zuständigkeit der finnischen Gerichte gegeben, sofern der Berechtigte oder der Unterhaltsschuldner gem. § 126 AL seinen Wohnsitz in Finnland hat.mehr

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Finnland / a) Unterhalt

Rz. 34 Bei Verfahren, welche die Anerkennung oder Abänderung eines Unterhaltstitels betreffen, sind gem. § 132 AL, unabhängig vom anzuwendenden Recht, die Bedürftigkeit des Gläubigers sowie die Leistungsfähigkeit des Schuldners zu berücksichtigen.mehr

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Österreich / II. Nachehelicher Unterhalt

1. Allgemeines Rz. 160 Der österreichische Gesetzgeber regelt den gesetzlichen nachehelichen Unterhalt völlig losgelöst vom ehelichen Güterrecht. Die Bestimmungen sind kompliziert und vielschichtig und gelangen nur bei einem kleinen Prozentsatz der Scheidungen direkt zur Anwendung, da der weitaus überwiegende Teil der Scheidungen im Einvernehmen erfolgt; dabei muss von den Eh...mehr

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Katalonien / II. Ehelicher Unterhalt

1. Unterhalt während der ehelichen Gemeinschaft Rz. 10 Die Ehegatten unterliegen während der gesamten Dauer der Ehe bis zu ihrer Auflösung einer gegenseitigen Unterhaltspflicht (Art. 237–2 CCCat). Die Unterhaltspflicht zwischen den Ehegatten wird "in ihrem weitestgehenden Sinne" begriffen (Art. 231–5 Abs. 1 lit. a und Art. 237–1 CCCat). Der eheliche Unterhalt und alle anderen...mehr

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Tschechische Republik / II. Nachehelicher Unterhalt

1. Allgemeines Rz. 75 Ist nach § 760 BGB der geschiedene Ehegatte außerstande, sich selbst zu unterhalten, und hat diese Unfähigkeit ihren Ursprung in der Ehe oder im Zusammenhang damit, so hat sein früherer Ehegatte ihm gegenüber in angemessenem Umfang eine Unterhaltspflicht. Dies gilt nur, wenn dies von ihm gerechterweise verlangt werden kann, insbesondere in Bezug auf das ...mehr

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Bosnien und Herzegowina / 2. Ehelicher Unterhalt

Rz. 124 Vgl. hierzu Rdn 36 ff. Einziger Unterschied zwischen dem FamG RS und dem FamG FBiH ist, dass Art. 247 die Begründung einer außerehelichen Lebensgemeinschaft nicht als Grund für den Ausschluss des Unterhaltsanspruchs normiert.mehr

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Katalonien / II. Nachehelicher Unterhalt

1. Voraussetzungen und Kriterien der Festsetzung Rz. 26 Der Ehegatte, der infolge der Beendigung des Zusammenlebens eine Verschlechterung seiner finanziellen Situation erleidet, hat das Recht auf eine von dem anderen Ehegatten zu bezahlende Ausgleichsabfindung (prestació compensatòria). Der Betrag der Abfindung darf weder den während der Ehe gelebten Lebensstandard noch jenen...mehr

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Bosnien und Herzegowina / 2. Ehelicher Unterhalt

a) Allgemeines Rz. 36 Gemäß Art. 224 hat ein Ehegatte, der nicht genügend Mittel besitzt, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, der arbeitsunfähig ist oder keine Beschäftigung findet und seinen Lebensunterhalt auch nicht aus seinem Vermögen bestreiten kann, gegenüber dem anderen Ehegatten Anspruch auf Unterhalt, der dessen Möglichkeiten angemessen ist. Die Voraussetzungen,...mehr

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Schweiz / II. Unterhalt der Familie

1. Allgemeines Rz. 31 Mit der Eheschließung entsteht die Pflicht der Ehegatten, gemeinsam für den Unterhalt der Familie zu sorgen. Die Pflicht dauert bis zur Auflösung der Ehe durch Tod oder durch ein rechtskräftiges Scheidungsurteil und ist in Art. 163 f. ZGB verankert. Die angemessene Entschädigung für die Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf oder Gewerbe des anderen (Art. 16...mehr

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Österreich / c) Der verschuldensunabhängige Unterhalt nach § 68a EheG

Rz. 166 Der durch das EheRÄG 1999 eingeführte § 68a EheG gewährt einem geschiedenen Ehegatten einen Unterhaltsanspruch bei aktueller Betreuung gemeinsamer Kinder (Abs. 1) bzw. nach Abs. 2, wenn er sich während der Ehe einvernehmlich der Haushaltsführung, ggf. auch der Kinder- oder Angehörigenbetreuung, gewidmet hat und ihm nun aufgrund des Mangels an Erwerbsmöglichkeiten (et...mehr

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Katalonien / 1. Unterhalt während der ehelichen Gemeinschaft

Rz. 10 Die Ehegatten unterliegen während der gesamten Dauer der Ehe bis zu ihrer Auflösung einer gegenseitigen Unterhaltspflicht (Art. 237–2 CCCat). Die Unterhaltspflicht zwischen den Ehegatten wird "in ihrem weitestgehenden Sinne" begriffen (Art. 231–5 Abs. 1 lit. a und Art. 237–1 CCCat). Der eheliche Unterhalt und alle anderen Haushaltungskosten sind in der vereinbarten od...mehr

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Niederlande / b) Neues Gesetz über den nachehelichen Unterhalt

Rz. 105 Außerdem sollte die Grundlage für die Unterhaltspflicht nach der Ehescheidung nach diesem Entwurf[110] der Ausgleich des Einkommensverlusts sein, der bei einem der Ehegatten während der Ehe entstanden ist. Diese Änderung ist nicht angenommen, sodass letztendlich nur die Höchstdauer der Unterhaltszahlungen verkürzt wurde. Wenn die Ehe nicht länger als 3 Jahre bestande...mehr

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Österreich / 2. Ehelicher Unterhalt

Rz. 69 Bei den gesetzlichen Unterhaltsbestimmungen handelt es sich weitgehend um dispositives Recht. Die gesetzliche Unterhaltspflicht kann durch Vereinbarungen modifiziert werden, wobei es grundsätzlich keinen Unterschied macht, ob die Ehegatten noch im gemeinsamen Haushalt oder bereits getrennt leben. Eine Einschränkung für derartige Vereinbarungen ist allerdings zu beacht...mehr

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Serbien / 1. Nachehelicher Unterhalt

Rz. 69 Die Klage auf Unterhalt des Ehegatten kann während des Scheidungsverfahrens sowie bis zum Ende der Ehe und spätestens ein Jahr nach Beendigung der Ehe eingereicht werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Unterhaltsrechtsgründe zum Zeitpunkt der Scheidung bestanden haben und bis zum Ende des Verfahrens bestehen. Die Unterhaltspflicht bzw. das Unterhaltsrecht der Ehega...mehr

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Ukraine / II. Unterhalt

Rz. 87 Grundsätzlich ändert die Ehescheidung nichts an den Unterhaltsansprüchen, wie sie in Rdn 30 ff. beschrieben sind (Art. 76 Abs. 1 FGB). Das Familiengesetzbuch trifft lediglich Regelungen für den Fall, dass die Anspruchsvoraussetzungen auf Seiten des Berechtigten (Erwerbsunfähigkeit und Bedürftigkeit) während der Ehe noch nicht gegeben waren. In diesem Fall entsteht ein...mehr

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Slowenien / 2. Nachehelicher Unterhalt

Rz. 74 Dem Antrag auf einvernehmliche gerichtliche Scheidung ist eine Vereinbarung in Form eines vollstreckbaren Notariatsaktes über den nachehelichen Unterhalt des unverschuldet mittellosen Ehegatten beizulegen (Art. 96 Abs. 1). Diese Einigung wird nicht Teil des Scheidungsbeschlusses, da bereits ein vollstreckbarer Notariatsakt vorliegt.[109] Eine einvernehmliche Scheidung...mehr

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Türkei / II. Unterhalt

Rz. 138 Das Gericht trifft von Amts wegen nach Eröffnung des Scheidungs- oder Trennungsverfahrens die während der Dauer des Verfahrens notwendigen Maßnahmen, die insbesondere für Unterkunft, Lebensunterhalt und Verwaltung der Vermögen von Ehegatten und für Pflege und Schutz der Kinder erforderlich sind (Art. 169 türkZGB). Rz. 139 Dieses Recht auf Unterhalt wird weder im Urtei...mehr

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Tschechische Republik / 4. Nachehelicher Unterhalt

Rz. 94 Vertragliche Vereinbarungen hinsichtlich der Ausgestaltung der nachehelichen Unterhaltspflicht sind zulässig. Die Vereinbarung ist wiederum aufschiebend bedingt durch die Scheidung. Ändern sich die Verhältnisse wesentlich, kann die Vereinbarung auf Antrag gerichtlich abgeändert werden (§ 923 Abs. 1 BGB). Die Regelung des Unterhalts ist jedoch keine unabdingbare Voraus...mehr

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Österreich / a) Der Unterhalt nach den §§ 66 f. EheG

Rz. 162 Grundgedanke der §§ 66 f. EheG ist, dass der schuldige Ehegatte den schuldlosen nach Möglichkeit unterstützen muss, sofern dieser auf eine solche Hilfe angewiesen ist. Voraussetzung dafür ist, dass im Zuge einer Verschuldensscheidung [252] das alleinige oder überwiegende Verschulden eines Teils an der Scheidung ausgesprochen wird (zum Schuldausspruch siehe Rdn 106, 12...mehr

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Schweiz / 3. Unterhalt bei Aufhebung des gemeinsamen Haushalts

Rz. 34 Die vorhandenen Geldmittel müssen mit der räumlichen Trennung der Ehegatten auf zwei Haushaltungen verteilt werden. Dabei ist von der bisher gelebten Aufgabenteilung und den bestehenden Vereinbarungen der Ehegatten über die Unterhaltsbeiträge auszugehen, um eine Vorwegnahme der Scheidung mit einer grundlegenden Neuordnung der Verhältnisse so weit als möglich zu vermei...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 5. Unterhalt

Rz. 352 Das Statut des Unterhalts bestimmt sich nach dem Haager Unterhaltsprotokoll vom 23.1.2007 (HUntProt, vgl. Rdn 13 Ziff. 17). Beim Haager Unterhaltsübereinkommen 1973 war es umstritten, ob dieses auch für eingetragene Lebenspartnerschaften einschlägig ist.[432] Das HUntProt enthält keinerlei ausdrückliche Regeln für eingetragene Lebenspartnerschaften und gleichgeschlec...mehr

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Bosnien und Herzegowina / c) Vereinbarungen über den Unterhalt für den geschiedenen Ehegatten

Rz. 88 Die Ehegatten können auch eine Vereinbarung über gegenseitigen Unterhalt abschließen. Eine solche Vereinbarung ist Voraussetzung für eine einvernehmliche Scheidung (Art. 44 Abs. 1), kann aber auch für den Fall einer streitigen Scheidung abgeschlossen werden. Da der Unterhaltsanspruch als solcher zwingend vorgeschrieben ist, können sich die Ehegatten nur über dessen Hö...mehr

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Österreich / 2. Nachehelicher Unterhalt

Rz. 236 Die internationale Zuständigkeit für den nachehelichen Unterhalt richtet sich seit dem 18.6.2011 unmittelbar nach der EU-Unterhaltsverordnung (EU-UnterhaltsVO).[361] Die EU-UnterhaltsVO gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.[362] Sonstige internationale Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten sind durch die EU-UnterhaltsVO verdrängt worden (Art. 69 Abs. 2 EU-U...mehr

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Rumänien / VI. Ehelicher Unterhalt (Art. 325–328 ZGB)

Rz. 46 Die Ehegatten sind verpflichtet, sich gegenseitig materiell zu unterstützen. Soweit im Ehevertrag nichts anderes geregelt ist, tragen sie die entsprechenden Aufwendungen im Verhältnis der ihnen jeweils zur Verfügung stehenden Mittel. Eine Vereinbarung, die vorsieht, dass die Tragung der ehelichen Aufwendungen nur einem der Ehegatten obliegt, ist nichtig. Die Arbeit im...mehr

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Deutschland / 2. Ehelicher Unterhalt

Rz. 39 Die gegenseitige Verpflichtung der Ehegatten zum Familienunterhalt (siehe Rdn 21) ist zwingend; ein Verzicht auf künftigen Familienunterhalt ist daher nicht möglich (§§ 1360a Abs. 3, 1614 Abs. 1 BGB). Soweit formlose Vereinbarungen über Modalitäten der Unterhaltsgewährung für zulässig gehalten werden,[48] spielen sie in der Praxis keine große Rolle. Rz. 40 Vereinbarung...mehr

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Bulgarien / II. Nachehelicher Unterhalt

Rz. 88 Ist ein Ehegatte am Scheitern der Ehe unschuldig und nach der Scheidung arbeitsunfähig sowie nicht imstande, sich durch eigenes Vermögen zu unterhalten, so kann er von seinem geschiedenen, leistungsfähigen Ehegatten nachehelichen Unterhalt verlangen (Art. 145 Abs. 1 i.V.m. Art. 139 FamKodex). Der Unterhaltsanspruch des tadellosen Ehegatten endet vorbehaltlich einer an...mehr

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Österreich / d) Der Unterhalt nach § 69 Abs. 2 EheG

Rz. 171 In § 69 Abs. 2 EheG ist der günstigste nacheheliche Unterhalt normiert, der einem geschiedenen Ehegatten zukommen kann. Ein Anspruch darauf besteht, wenn bei Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft – was gem. § 55 Abs. 1 EheG frühestens nach drei Jahren der Heimtrennung möglich ist – erstens derjenige Gatte, der die Zerrüttung der Ehe allein oder überwi...mehr

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Dänemark / II. Nachehelicher Unterhalt

Rz. 135 Im Zusammenhang mit einem Getrenntleben oder einer Scheidung wird festgelegt, inwieweit einem der Ehegatten die Pflicht auferlegt werden soll, Unterhaltsbeiträge an den anderen zu entrichten (§ 49 ÆL). Falls die Ehegatten selbst keine entsprechende Vereinbarung treffen, entscheidet die Agentur für Familienrecht bzw. das Familiengericht auf Antrag hin über die Frage e...mehr

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Niederlande / a) Nachehelicher Unterhalt

Rz. 101 Der Richter kann zum Zeitpunkt der Ehescheidung oder ggf. später demjenigen Ehegatten, der über unzureichende Einkünfte für seinen Lebensunterhalt verfügt und solche in redlicher Weise auch nicht erwerben kann, auf dessen Antrag und zu Lasten des anderen Ehegatten Unterhaltszahlungen zusprechen (Art. 1:157 Abs. 1 BW). Diese nacheheliche Unterhaltspflicht entsteht gru...mehr

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Slowakische Republik / II. Ehelicher Unterhalt

Rz. 32 Jeder der Ehegatten ist verpflichtet, sich je nach seinen Fähigkeiten, Möglichkeiten und Vermögensverhältnissen um die Befriedigung der Bedürfnisse der Familie zu kümmern (§ 19 FamG). Gleichzeitig unterliegen die Ehegatten gegenseitiger ehelicher Unterhaltspflicht. Erfüllt ein Ehegatte diese Pflicht nicht, entscheidet das Gericht auf Antrag des anderen Ehegatten über ...mehr

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Dänemark / II. Ehelicher Unterhalt

Rz. 46 Nach § 4 Abs. 1 ÆFL sind die Ehegatten "dazu verpflichtet, einander zu versorgen". Die gegenseitige Unterhaltspflicht wird als ein grundlegendes Element der Ehe erachtet. Das ÆFL sieht ansonsten sowohl von Programmerklärungen als auch von Konkretisierungen dieser Pflicht – und i.Ü. auch von Bestimmungen über weitere Versorgungspflichten gegenüber der Familie – ab.[30]...mehr

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Spanien / I. Vermögensteilung, Unterhalt und weitere Scheidungsfolgen

Rz. 97 Unerlässliche Voraussetzung für die Einleitung des Scheidungs- (wie auch des Trennungs-)Verfahrens ist die Vorlage des sog. Regelungsabkommens i.S.d. Art. 90 CC (im Sinne einer Prozessvoraussetzung; siehe Rdn 74), dessen gesetzlicher Mindestinhalt gerade die hier angesprochenen Aspekte abdecken muss – nämlich Beteiligung an den ehelichen Lasten und Unterhalt einschlie...mehr

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Tschechische Republik / 4. Höhe des Unterhalts

Rz. 79 Der geschiedene Ehegatte hat lediglich einen Anspruch auf angemessenen Unterhalt. Anders als bei Kindes- und Ehegattenunterhalt während bestehender Ehe besteht kein Anspruch auf Beibehaltung der ehelichen Verhältnisse. Was unter "angemessenem Unterhalt" zu verstehen ist, hängt von der konkreten Beurteilung eines jeden Einzelfalles ab. Nach § 760 Abs. 2 BGB hat das Ger...mehr

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Griechenland / 3. Unterhaltshöhe – Zahlungszeitpunkt und Art des Unterhalts

Rz. 87 Das Maß des Unterhalts bestimmt sich auf der Grundlage der Bedürfnisse des Berechtigten, so wie sich diese aus seinen Lebensverhältnissen ergeben (angemessener Unterhalt). Der Unterhalt umfasst alles, was für die Erhaltung des Berechtigten notwendig ist, einschließlich der Erziehungskosten sowie der Kosten seiner beruflichen und allgemeinen Ausbildung (Art. 1493 ZGB)....mehr

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Griechenland / 4. Ende, Ausschluss oder Beschränkung des Unterhalts

Rz. 88 Das Unterhaltsrecht erlischt, wenn der Berechtigte wieder heiratet oder mit jemand anderem dauernd in freier Vereinigung zusammenlebt. Das Recht auf Unterhalt erlischt nicht mit dem Tode des Schuldners, jedoch mit dem Tode des Gläubigers, außer wenn es sich um Zahlungen für die Vergangenheit oder schon zurzeit des Todes eingeklagte Forderungen handelt (Art. 1444 Abs. ...mehr

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Finnland / 1. Ehewirkungsstatut (Unterhalt)

Rz. 27 Das Statut der persönlichen Rechtswirkung regelt die Frage, wem in der Ehe welche Entscheidungsbefugnis zusteht. So standen dem Ehemann nach früherem Recht gewisse Vorrechte zu, welche jedoch durch Gesetzesänderung aufgehoben worden sind. Als einzig bedeutsamer Inhalt des Statuts ist die Frage des Ehegattenunterhalts verblieben. Seit dem 1.3.2002 richtet sich das Ehew...mehr

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Bosnien und Herzegowina / c) Vereinbarungen über den Unterhalt für den geschiedenen Ehegatten

Rz. 150 Auch diesbezüglich besteht weitgehende Ähnlichkeit mit der Situation in der FBiH (vgl. Rdn 88). Allerdings bestehen Unterschiede beim Erlöschen der nachehelichen Unterhaltspflicht. So wird in der RS beispielsweise die Begründung einer anderweitigen nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht als Beendigungsgrund genannt. Außerdem wird in der RS die Unterhaltsverpflichtun...mehr

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Belgien / III. Ehelicher Unterhalt

Rz. 62 Jeder Ehegatte trägt gem. Art. 221 Abs. 1 S. 1 ZGB im Rahmen seiner (persönlichen und finanziellen) Möglichkeiten zu den Aufwendungen der Ehe bei. Diese Bestimmung kann ehevertraglich nicht abweichend geregelt werden, Art. 212 Abs. 2 ZGB. Nach Art. 213 ZGB schulden sich die Ehegatten während der Ehe Treue, Hilfe und Beistand. Die Unterhaltszahlung, die ein Ehegatte dem...mehr

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Portugal / a) Unterhalts- und Ausgleichsansprüche

Rz. 103 Ausgleichs- oder Unterhaltsansprüche sieht das portugiesische Gesetz über die união de facto nicht vor. Hier wird im Grunde eine Analogie zur Ehe abgelehnt und ein Ausgleich nach Bereicherungsrecht sowie Abhilfe nach anderen allgemeinen Regeln u.a. des Schuld- und Sachenrechts gesucht. Für den Unterhalt nach einem Todesfall bei heterosexuellen Partnern ist ein Unterh...mehr

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Großbritannien: England und... / I. Unterhalts- und Vermögensausgleich

1. Vorbemerkung Rz. 50 England kennt kein materielles Recht, das die Ansprüche der Ehegatten untereinander im Fall der Scheidung verbindlich regelt, sondern denkt in Rechtsbehelfen, die dem zuständige Richter ermöglichen, mit einem sehr weiten Ermessensspielraum die Scheidungsfolgen im Einzelfall zu regeln (siehe im Einzelnen Rdn 52 ff.). Diese Entscheidungsmöglichkeiten des ...mehr

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Großbritannien: Schottland / I. Gerichtlicher Unterhalts- und Vermögensausgleich

Rz. 15 Wie in England und Wales werden alle finanziellen Scheidungsfolgen im schottischen Recht im Rahmen gerichtlicher Anordnungen geregelt, wobei dem zuständigen Richter ein großer Ermessensspielraum eingeräumt wird. Allerdings sind die Ermessensgründe in den ss. 8–14 Family Law (Scotland) Act 1985 wesentlich detaillierter geregelt als im vergleichbaren englischen Recht, w...mehr

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Spanien / 3. Unterhalts- und Ausgleichsansprüche

Rz. 114 Als weiterer vermögensrechtlicher Aspekt ist die Frage nach einer Unterhaltspflicht zu nennen. Regelungen finden sich in den Gesetzten von Katalonien und dem folgend von Aragón den Balearen und dem Baskenland.[161] Während des Bestehens der nichtehelichen Lebensgemeinschaft haben die Partner eine Unterhaltspflicht. So ist es – außer in dem Recht des "Vorreiters" Kata...mehr

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Tschechische Republik / 5. Ausschluss und Dauer des Unterhalts

Rz. 81 Der Unterhaltsanspruch besteht ferner nur dann, wenn dies im Einklang mit den guten Sitten steht (§ 2 Abs. 3 BGB). Dies wird z.B. dann verneint, wenn ein Ehegatte durch sein Verhalten überwiegend die Zerrüttung der Ehe verursacht hat, etwa weil er die Familie verlassen hat und eine neue Partnerschaft eingegangen ist, oder wenn der berechtigte Ehegatte durch eigenes Ve...mehr

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Portugal / 3. Unterhalts- und Ausgleichsansprüche; weitere Aspekte

a) Unterhalts- und Ausgleichsansprüche Rz. 103 Ausgleichs- oder Unterhaltsansprüche sieht das portugiesische Gesetz über die união de facto nicht vor. Hier wird im Grunde eine Analogie zur Ehe abgelehnt und ein Ausgleich nach Bereicherungsrecht sowie Abhilfe nach anderen allgemeinen Regeln u.a. des Schuld- und Sachenrechts gesucht. Für den Unterhalt nach einem Todesfall bei h...mehr