Fachbeiträge & Kommentare zu Unterhalt

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / II. Unterhalt

1. Allgemeines Rz. 206 Das l. div. regelt die Voraussetzungen des assegno di divorzio (Art. 5), die Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs (Art. 8) und den strafrechtlichen Schutz des Unterhaltsanspruchs (Art. 12 sexies). In Art. 5 l. div. benutzt der italienische Gesetzgeber den Begriff "assegno", ohne zu sagen, dass dieser "Scheck" die Funktion der Sicherstellung des Unterhal...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / V. Ehelicher Unterhalt

1. Allgemeines Rz. 86 Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur Gewährung eines Ehegattenunterhalts während des Bestehens der Ehe existiert nicht. Indirekt entnimmt man die Verpflichtung zur Gewährung von Unterhalt aus der materiellen Beistandspflicht (obbligo di assistenza materiale, Art. 143 Abs. 2 c.c.) und aus der Pflicht zum Beitrag bezüglich der Familienbedürfnisse (c...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / 2. Ehelicher Unterhalt

Rz. 28 Die Ehepartner können in ihrem Ehevertrag bestimmen, in welchem Umfang jeder von ihnen zu den gemeinsamen Haushaltskosten beitragen soll. Dies ergibt sich aus Art. 214 CC, der die Unterhaltspflicht nur in Ermangelung einer diesbezüglichen Bestimmung im Ehevertrag regelt. Letzterer kann einen Ehepartner aber nicht von jeglichem Beitrag an den Haushaltskosten entbinden,...mehr

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Großbritannien: England und... / II. Ehelicher Unterhalt

Rz. 23 Ehegatten sind in England untereinander während des Bestehens der Ehe zum Unterhalt und zur gegenseitigen Fürsorge verpflichtet, ohne dass dies gesetzlich näher bestimmt ist.[29] Die Höhe eines etwa zu zahlenden Unterhalts steht vielmehr weitgehend im Ermessen des Gerichts. Für die Geltendmachung der Unterhaltsansprüche stehen dabei zwei gesetzliche Grundlagen zur Ver...mehr

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Finnland / 2. Unterhalt

Rz. 71 Der Unterhalt bestimmt sich nach dem Recht des Staates, in dem der Unterhaltsgläubiger wohnt, § 128 Abs. 2 S. 2 AL. Im Übrigen finden die EU-UnterhaltsVO sowie das Lugano II-Abkommen wie auch das Haager Unterhaltsprotokoll Anwendung.mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / aa) Ehelicher Unterhalt

Rz. 96 Die Eheleute haben während der Ehezeit eine gegenseitige Unterhaltspflicht. Nach dem Gesetz soll jeder nach seinen Möglichkeiten zum Unterhalt beitragen, der für den gemeinsamen und den persönlichen Bedarf notwendig ist. Die Ehegatten sollen die Ausgaben und Aufgaben zwischen sich verteilen (ÄktB 6:1, 1:4). Beide Ehegatten haben die Verantwortung für die Versorgung – ...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / cc) Nachehelicher Unterhalt

Rz. 104 Da das schwedische Recht davon ausgeht, dass beide Ehegatten denselben wirtschaftlichen Standard nur während der Ehe haben und die Ehe kein Versorgungsinstitut ist, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Unterhalt nach der Scheidung. Rz. 105 In Ausnahmefällen kann für eine begrenzte Zeit nach der Scheidung Unterhalt verlangt werden, z.B. wenn ein Partner in einer län...mehr

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Slowakische Republik / II. Nachehelicher Unterhalt

Rz. 59 Falls einer der Ehegatten nach der Scheidung nicht fähig ist, seinen Unterhalt zu bestreiten, kann er von dem ehemaligen Ehegatten verlangen, dass er ihm einen Unterhalt gewährt (§ 72 Abs. 1 FamG). Einigen sich die ehemaligen Ehegatten auf der Höhe des Unterhalts nicht, so entscheidet über dessen Höhe das Gericht auf Antrag eines Ehegatten (§ 72 Abs. 2 FamG). Vorausse...mehr

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Finnland / II. Nachehelicher Unterhalt

Rz. 61 Der Unterhalt ist in den §§ 46–51 AL geregelt. Grundgedanke ist, dass die Ehegatten nach erfolgter Scheidung selbst für ihren Unterhalt verantwortlich sind. Nachehelicher Unterhalt ist in Finnland die absolute Ausnahme. Unterhaltsforderungen werden in etwa 2 % der Scheidungsfälle erhoben.[31] Einen Anspruch auf Erhaltung des Lebensstandards gibt es nicht.[32] Da die "...mehr

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§ 2 Deutsches International... / III. Der eheliche Unterhalt

1. Rechtsquellen für die Anknüpfung des Unterhaltsstatuts Rz. 183 Maßgeblich für die Bestimmung des Unterhaltsstatuts ist seit dem 18.6.2011 im Wesentlichen das Haager Unterhaltsprotokoll (HUntProt; siehe Rdn 13 Ziff. 17). Sonderregelungen gelten für iranische Staatsangehörige. Zwischen iranischen Staatsangehörigen unterliegen die Unterhaltsbeziehungen auf der Basis des deuts...mehr

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Slowenien / II. Ehelicher Unterhalt

Rz. 36 Die Ehegatten haben entsprechend ihren Möglichkeiten zur Befriedigung des Bedarfs der Lebensgemeinschaft zum Familienunterhalt beizutragen (Art. 61). Ein mittelloser und unverschuldet erwerbsloser Ehegatte ist unterhaltsberechtigt, soweit sein Ehepartner dazu in der Lage ist (Art. 62 Abs. 1). Die entsprechende Bestimmung im EheFamGB (Art. 50) wurde als zwingend angese...mehr

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Finnland / II. Ehelicher Unterhalt

Rz. 21 Beide Ehegatten sind gem. § 46 AL verpflichtet, für den Unterhalt der Familie zu sorgen. Dies betrifft sowohl den gemeinsamen Haushalt als auch die Befriedigung persönlicher Bedürfnisse. Dabei steht es den Ehegatten frei zu wählen, ob sie ihrer Verpflichtung durch eine Berufstätigkeit oder durch eine andere Tätigkeit, z.B. Führung des Haushalts und Erziehung der Kinde...mehr

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§ 2 Deutsches International... / V. Unterhalt

Rz. 386 Das auf gesetzliche Unterhaltsansprüche anwendbare Recht ergibt sich aus dem HUntProt. Ob dieses aber auch auf Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft anzuwenden ist, ist umstritten. Das Abkommen regelt gem. Art. 1 Abs. 1 HUntProt den Unterhalt aus "Familie, Verwandtschaft, Ehe und Schwägerschaft". Schon beim Vorgängerabkommen, dem Haager Unterhaltsabkommen 1...mehr

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Portugal / III. Ehelicher Unterhalt

Rz. 43 Die Unterhaltspflicht der Eheleute ergibt sich aus Art. 1675 CC über die Beistandspflicht, die in Abs. 1 ausdrücklich die Verpflichtung, Unterhalt zu leisten, und die Lasten des familiären Lebens umfasst. Dabei handelt es sich um eine wechselbezügliche unmittelbar aus der Eheschließung herrührende Verpflichtung; sie ist umfänglich zu verstehen und umfasst neben den ma...mehr

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Großbritannien: Schottland / II. Ehelicher Unterhalt

Rz. 9 Während der Ehe sind die Ehegatten einander – wie auch gegenüber Kindern – gem. s. 1 Family Law (Scotland) Act 1985 zum Unterhalt verpflichtet, dessen Höhe und Ausgestaltung im Ermessen des Gerichts liegt. Zuständig sind sowohl der Court of Session als auch die sheriff courts. Das Gericht kann dabei sowohl periodische Leistungen als auch Einmalzahlungen für einen Sonde...mehr

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Spanien / III. Ehelicher Unterhalt

Rz. 43 Die Unterhaltspflicht gegenüber dem anderen Ehegatten (bei intakter Ehe) ergibt sich aus Art. 143 Nr. 1 CC. Nach der ausdrücklichen Begriffsumschreibung in Art. 142 CC ist als Unterhalt alles zu verstehen, was zum Lebensbedarf, für Unterkunft (Wohnung), Kleidung und ärztliche Versorgung unabdingbar ist. Zum Unterhalt gehören auch die Kosten der Schwangerschaft und der...mehr

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Rumänien / III. Nachehelicher Unterhalt

Rz. 111 Unter folgenden gesetzlich geregelten Voraussetzungen kann der unterhaltsbedürftige Ehegatte nachehelichen Unterhalt vom geschiedenen Ehegatten erhalten (Art. 389 ZGB):mehr

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Litauen / II. Ehelicher Unterhalt

Rz. 29 Es gehört zu den vornehmlichen Pflichten der Ehepartner, sich gegenseitig und auch die Familie nach ihren jeweiligen eigenen Möglichkeiten finanziell zu unterstützen (Art. 3.27 ZGB). Darüber hinaus haben sich die Ehepartner Trennungsunterhalt zu gewähren (Art. 3.78 ZGB) und nachehelichen Unterhalt zu leisten, der beim Scheidungsverfahren durch das Gericht festgelegt w...mehr

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Tschechische Republik / 2. Ehelicher Unterhalt

Rz. 34 Eine Möglichkeit, Vereinbarungen zum ehelichen Unterhalt zu treffen, insbesondere auf diesen zu verzichten, sieht das tschechische Recht nicht vor. Bei der Regelung der ehelichen Unterhaltspflicht handelt es sich um zwingendes Recht.[24]mehr

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Katalonien / 2. Unterhalt während der Ehetrennung

Rz. 11 Die ehelichen Unterhaltspflichten bleiben auch bei Getrenntleben bestehen. Sollte einer der Ehegatten unterstützungsbedürftig sein, kann er im Rahmen der vorsorglichen Maßnahmen bereits vor der Scheidungsklage oder mit deren Einreichung die richterliche Festsetzung eines Unterhaltsbeitrages verlangen (Art. 233–1 Abs. 1 lit. d CCCat). Im Trennungs- sowie im Scheidungsu...mehr

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Slowenien / II. Nachehelicher Unterhalt

Rz. 58 Der mittellose und unverschuldet[73] erwerbslose Ehegatte hat einen Unterhaltsanspruch gegenüber seinem Ehegatten (Art. 100 Abs. 1).[74] Die Beurteilung der fehlenden Versorgung des Ehegatten umfasst auch eine Prognose der sozialen Sicherheit und somit eine Beurteilung von Umständen, deren Vorliegen in der Zukunft mehr oder weniger gewiss ist.[75] Ein Unterhaltsanspru...mehr

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Österreich / 3. Art der Unterhaltsleistung, Unterhalt für die Vergangenheit

Rz. 177 Der Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren, welche monatlich im Voraus zu entrichten ist. Statt der Rente kann der Berechtigte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und der Verpflichtete dadurch nicht unbillig belastet wird (§ 70 EheG). Durch eine Kapitalabfindung wird die Unterhaltspflicht jedenfalls endgültig beende...mehr

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Tschechische Republik / II. Ehelicher Unterhalt

Rz. 26 Jeder der Ehegatten trägt nach § 690 BGB zu den Bedürfnissen des Familienlebens und der häuslichen Gemeinschaft nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und nach seinen Fähigkeiten und Möglichkeiten bei, so dass die Lebensgrundlage aller Familienmitglieder grundsätzlich vergleichbar ist. Die Erbringung der Vermögensleistungen hat dieselbe Bedeutung ...mehr

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Russland / II. Ehelicher Unterhalt

Rz. 29 Die Ehegatten sind verpflichtet, sich gegenseitig materiell zu unterstützen (Art. 89 Abs. 1 FGB). Auch während der Ehe kann auf Unterhalt in Form gerichtlich festzusetzender, monatlich fester Geldleistungen geklagt werden, wenn der andere Ehegatte diese materielle Unterstützung trotz seiner Leistungsfähigkeit verweigert und die Ehegatten keine Vereinbarung über Unterh...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / 1. Unterhalt

Rz. 45 Gesetzliche Regelungen betreffend die Unterhaltspflichten bei Ehen zwischen Staatsangehörigen aus verschiedenen Staaten gibt es bei den nichtnordischen Staatsangehörigen nicht.[38] Dies geht aus dem Rechtsfall eines italienischen Paares, das zunächst in Italien wohnte, hervor. Der Ehemann verzog nach Schweden, wurde schwedischer Staatsangehöriger und beantragte in Sch...mehr

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Portugal / III. Unterhalt

Rz. 80 Die Bestimmungen über die Wirkungen der Scheidung (Art. 1788–1793 CC) – wie auch die über die Trennung von Person und Vermögen (Art. 1794–1795-D CC) – enthalten keine eigene Regel über den Unterhalt. Die Sonderregeln über Unterhaltsansprüche und -verpflichtungen bei Trennung bzw. Scheidung finden sich in den Normen über den Unterhalt (Alimentos) in den Art. 2003–2020 ...mehr

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Bulgarien / II. Ehelicher Unterhalt

Rz. 37 Unterhaltsberechtigt ist nur ein Ehegatte, der arbeitsunfähig ist und sich aus dem eigenen Vermögen nicht selbst zu unterhalten vermag (Art. 139 FamKodex). Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach den Bedürfnissen des Berechtigten und der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten (Art. 142 Abs. 1 FamKodex). Auf den Unterhalt kann für die Zukunft nicht verzichtet, gegen i...mehr

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Polen / II. Ehelicher Unterhalt

Rz. 44 Die Ehegatten haben die Pflicht, nach Kräften und Erwerbs- und Vermögensmöglichkeiten zur Befriedigung der Bedürfnisse der Familie beizutragen. Die Pflicht kann auch ganz oder teilweise durch persönliche Bemühung um die Erziehung der Kinder und durch Arbeitsleistung im gemeinsamen Hausstand erfolgen (Art. 27 FVGB). Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, seine Lebensbedür...mehr

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Russland / II. Unterhalt

Rz. 76 Den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt regelt Art. 90 FGB. Voraussetzung für den Unterhaltsanspruch ist die Leistungsfähigkeit des verpflichteten geschiedenen Ehegatten. Anspruch auf nachehelichen Unterhalt hat:mehr

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Österreich / 2. Nachehelicher Unterhalt

Rz. 230 Der Unterhaltsanspruch ist mittels Unterhaltsklage im streitigen Verfahren geltend zu machen. Für alle gesetzlichen Unterhaltsansprüche eines Ehegatten gegenüber dem anderen sind – sowohl während aufrechter Ehe als auch nach Eheauflösung – die Bezirksgerichte sachlich zuständig (§ 49 Abs. 2 Z. 2 JN). Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit ist zu unterscheiden: Ist ...mehr

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Schweiz / 2. Unterhalt während des Zusammenlebens

Rz. 33 Art. 163 ZGB verpflichtet die Ehegatten, gemeinsam für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen. In persönlicher Hinsicht erfasst der Unterhalt neben den Ehegatten die gemeinsamen und nicht gemeinsamen Kinder sowie im Haushalt lebende Personen, denen gegenüber einer der Ehegatten zur Unterstützung verpflichtet ist.[51] In sachlicher Hinsicht ist der gesamte Leb...mehr

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Belgien / 2. Nachehelicher Unterhalt

Rz. 143 Der nacheheliche Unterhalt, der in Art. 301 ZGB geregelt ist, ersetzt die eheliche Sorgepflicht ab dem Zeitpunkt, in dem das Scheidungsurteil rechtskräftig wird. Nach Abschaffung der Schuldscheidung (siehe Rdn 97 ff.) ist nunmehr die Bedürftigkeit eines Ehegatten das Ausgangskriterium für die Bewilligung und Festlegung des nachehelichen Unterhalts.[184] In Ermangelun...mehr

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Ukraine / II. Ehelicher Unterhalt

1. Anspruchsarten Rz. 29 Die Ehegatten sind verpflichtet, sich gegenseitig materielle Unterstützung zu gewähren (Art. 75 Abs. 1 FGB). Daraus ergeben sich drei selbstständige Anspruchsarten:mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 2. Ehelicher Unterhalt

Rz. 102 Die gegenseitige Verpflichtung der Ehegatten zum Familienunterhalt ist zwingend (Art. 143, 160 c.c.); ein Verzicht auf künftigen Familienunterhalt wäre daher nicht gültig. Soweit formlose Vereinbarungen über Modalitäten der Unterhaltsgewährung für zulässig gehalten werden,[138] spielen sie in der Praxis allmählich eine größere Rolle.[139]mehr

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Kroatien / II. Ehelicher Unterhalt

1. Familienunterhalt Rz. 14 Soweit es Ehegatten angeht, regelt das FamG den Familienunterhalt in einer Ehe, in der noch kein Scheidungs- oder Aufhebungsantrag gestellt wurde, nur sehr sporadisch. Art. 281–287 FamG stellen diesbezüglich (im Rahmen der Allgemeinen Vorschriften für alle Arten von Unterhalt) nämlich lediglich die grundsätzliche Verpflichtung der Ehegatten zum wec...mehr

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Litauen / II. Nachehelicher Unterhalt

1. Allgemeines Rz. 63 Das Gesetz formuliert als Regel die Anordnung des Unterhalts durch das Gericht und als Ausnahme den Ausschluss eines Unterhaltsanspruchs für den Fall, dass das Vermögen oder Einkommen des Ehepartners ausreicht, um für sich selbst zu sorgen. Es gilt die gesetzliche Vermutung, dass Unterhalt notwendig ist, wenn einer der Ehepartner ein eheliches minderjähr...mehr

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Deutschland / II. Ehelicher Unterhalt

1. Allgemeines Rz. 20 Zu den wichtigsten Folgen der Ehe zählt die Pflicht der Ehegatten, ihre Familie angemessen zu unterhalten. Hierbei differenziert das Gesetz zwischen der Unterhaltspflicht während bestehender Ehe (§§ 1360–1361 BGB) und der Unterhaltspflicht nach der Ehescheidung (§§ 1569 ff. BGB; siehe Rdn 83 ff.). Während bestehender Ehe wird wiederum danach unterschiede...mehr

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Frankreich / 4. Abfindungsleistung, Unterhalt

a) Grundsatz der Selbstverantwortlichkeit Rz. 181 Die Scheidung beendet nach Art. 270 Abs. 1 CC grundsätzlich die Unterhaltspflicht zwischen den Ehegatten. Das französische Recht geht insoweit von der Eigenverantwortlichkeit der Ehegatten aus. Die Scheidung soll nicht zu einer Bereicherung eines Ehegatten führen. Diese Grundsätze können jedoch nicht in allen Fällen strikt ein...mehr

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Griechenland / II. Ehelicher Unterhalt

1. Allgemeines Rz. 27 Zu den praktisch wichtigsten Folgen der Ehe zählt die Pflicht der Ehegatten, gemeinsam für die Deckung der Familienbedürfnisse beizutragen, insbesondere einander und ihre Familie angemessen zu unterhalten.[52] Hierbei differenziert auch das ZGB zwischen der Unterhaltspflicht bei Bestehen der Ehe (Art. 1389–1390 ZGB), der Unterhaltspflicht nach der Trennu...mehr

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Österreich / II. Ehelicher Unterhalt

1. Allgemeines Rz. 39 Mangels einer Vereinbarung haben nach § 94 Abs. 1 ABGB beide Ehegatten nach ihren Kräften (Anspannungsgrundsatz) und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen. Der Anspannungsgrundsatz besagt, dass jeder Ehegatte seine Kräfte anzuspannen hat, um (s)eine...mehr

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Österreich / 3. Nachehelicher Unterhalt

a) Im Zuge eines Verfahrens auf Auflösung der Ehe Rz. 219 Der Scheidungsunterhalt kann durch Vereinbarung festgelegt werden (§ 80 EheG). Eine Vereinbarung über die unterhaltsrechtlichen Beziehungen der Ehegatten ist bei einer einvernehmlichen Scheidung sogar Voraussetzung für eine Scheidung (§ 55a Abs. 2 EheG). Zu den Einzelheiten und Grenzen solcher Vereinbarungen im Zuge ei...mehr

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Niederlande / 2. Unterhalt

a) Nachehelicher Unterhalt Rz. 101 Der Richter kann zum Zeitpunkt der Ehescheidung oder ggf. später demjenigen Ehegatten, der über unzureichende Einkünfte für seinen Lebensunterhalt verfügt und solche in redlicher Weise auch nicht erwerben kann, auf dessen Antrag und zu Lasten des anderen Ehegatten Unterhaltszahlungen zusprechen (Art. 1:157 Abs. 1 BW). Diese nacheheliche Unte...mehr

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Finnland / 3. Unterhalt

Rz. 76 In Unterhaltsangelegenheiten ist eine Zuständigkeit der finnischen Gerichte gegeben, sofern der Berechtigte oder der Unterhaltsschuldner gem. § 126 AL seinen Wohnsitz in Finnland hat.mehr

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Finnland / a) Unterhalt

Rz. 34 Bei Verfahren, welche die Anerkennung oder Abänderung eines Unterhaltstitels betreffen, sind gem. § 132 AL, unabhängig vom anzuwendenden Recht, die Bedürftigkeit des Gläubigers sowie die Leistungsfähigkeit des Schuldners zu berücksichtigen.mehr

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Österreich / II. Nachehelicher Unterhalt

1. Allgemeines Rz. 160 Der österreichische Gesetzgeber regelt den gesetzlichen nachehelichen Unterhalt völlig losgelöst vom ehelichen Güterrecht. Die Bestimmungen sind kompliziert und vielschichtig und gelangen nur bei einem kleinen Prozentsatz der Scheidungen direkt zur Anwendung, da der weitaus überwiegende Teil der Scheidungen im Einvernehmen erfolgt; dabei muss von den Eh...mehr

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Katalonien / II. Ehelicher Unterhalt

1. Unterhalt während der ehelichen Gemeinschaft Rz. 10 Die Ehegatten unterliegen während der gesamten Dauer der Ehe bis zu ihrer Auflösung einer gegenseitigen Unterhaltspflicht (Art. 237–2 CCCat). Die Unterhaltspflicht zwischen den Ehegatten wird "in ihrem weitestgehenden Sinne" begriffen (Art. 231–5 Abs. 1 lit. a und Art. 237–1 CCCat). Der eheliche Unterhalt und alle anderen...mehr

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Tschechische Republik / II. Nachehelicher Unterhalt

1. Allgemeines Rz. 75 Ist nach § 760 BGB der geschiedene Ehegatte außerstande, sich selbst zu unterhalten, und hat diese Unfähigkeit ihren Ursprung in der Ehe oder im Zusammenhang damit, so hat sein früherer Ehegatte ihm gegenüber in angemessenem Umfang eine Unterhaltspflicht. Dies gilt nur, wenn dies von ihm gerechterweise verlangt werden kann, insbesondere in Bezug auf das ...mehr

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Bosnien und Herzegowina / 2. Ehelicher Unterhalt

Rz. 124 Vgl. hierzu Rdn 36 ff. Einziger Unterschied zwischen dem FamG RS und dem FamG FBiH ist, dass Art. 247 die Begründung einer außerehelichen Lebensgemeinschaft nicht als Grund für den Ausschluss des Unterhaltsanspruchs normiert.mehr

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Katalonien / II. Nachehelicher Unterhalt

1. Voraussetzungen und Kriterien der Festsetzung Rz. 26 Der Ehegatte, der infolge der Beendigung des Zusammenlebens eine Verschlechterung seiner finanziellen Situation erleidet, hat das Recht auf eine von dem anderen Ehegatten zu bezahlende Ausgleichsabfindung (prestació compensatòria). Der Betrag der Abfindung darf weder den während der Ehe gelebten Lebensstandard noch jenen...mehr

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Bosnien und Herzegowina / 2. Ehelicher Unterhalt

a) Allgemeines Rz. 36 Gemäß Art. 224 hat ein Ehegatte, der nicht genügend Mittel besitzt, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, der arbeitsunfähig ist oder keine Beschäftigung findet und seinen Lebensunterhalt auch nicht aus seinem Vermögen bestreiten kann, gegenüber dem anderen Ehegatten Anspruch auf Unterhalt, der dessen Möglichkeiten angemessen ist. Die Voraussetzungen,...mehr