Fachbeiträge & Kommentare zu Unterhalt

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Niederlande / d) Neue Regelung des Kindesunterhaltrechts

Rz. 107 Zwei Abgeordnete, Recourt und van der Steur,[114] haben am 17.2.2015 einen Initiativ-Gesetzentwurf ins Parlament eingebracht: die Kindesunterhaltsreform, die eine Änderung des heutigen Kindesunterhaltrechts beinhaltet. Richter brauchen nicht mehr den Kindesunterhalt zu berechnen. Stattdessen müssen die Eltern mit einem neuen Rechensystem (mit einem "Internettool") di...mehr

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Österreich / b) Der Unterhaltsbeitrag nach § 68 EheG

Rz. 165 Wird bei einer Scheidung aus Verschulden das gleichteilige Verschulden der Ehegatten ausgesprochen, so haben diese gegeneinander prinzipiell keine Unterhaltsansprüche. Es kann aber dem Ehegatten, der sich nicht selbst erhalten kann, zu Lasten des anderen Ehegatten ein Unterhaltsbeitrag zugebilligt werden, wenn dies nach den gegebenen Umständen der Billigkeit entspric...mehr

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Bosnien und Herzegowina / a) Kindesunterhalt nach der Scheidung

Rz. 84 Die Entscheidung über den Kindesunterhalt ist wesentlicher Bestandteil des Scheidungsurteils und vom Gericht von Amts wegen zu erlassen. Unterhaltsberechtigt sind minderjährige Kinder sowie volljährige Kinder bis zum 26. Lebensjahr, die sich noch in einer Ausbildung befinden oder keine ausreichenden eigenen Mittel für ihren Lebensunterhalt besitzen oder arbeitsunfähig...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / 2. Unterhaltstatbestände

Rz. 67 Das luxemburgische Scheidungsrecht kennt keine Sonderregeln über Altersunterhalt, Krankheitsunterhalt, Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit, Aufstockungsunterhalt, Ausbildungsunterhalt oder Billigkeitsunterhalt. Das Gericht trägt diesen besonderen Umständen im Rahmen der Festsetzung des Scheidungsunterhalts des bedürftigen Ehegatten Rechnung. Das Gericht hat bei der Bemes...mehr

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Türkei / 1. Allgemeines

Rz. 95 Ausländische Gerichtsurteile bedürfen zu ihrer Wirksamkeit in der Türkei der Anerkennung durch die türkischen Gerichte. Obwohl die Voraussetzungen für diese Verfahren in den Art. 54 und 58 türkIPRG definiert werden, treten in der Praxis eine Fülle von Problemen auf.[117] Spannungen entstehen zumeist im Bereich des Scheidungsrechts. Rz. 96 Nach Sinn und Wortlaut des Art...mehr

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Griechenland / VII. Verfahren

Rz. 103 Scheidungs- und Scheidungsunterhaltsverfahren können miteinander verbunden werden (Art. 610 gr. ZPO). Es ergeht dabei grundsätzlich ein Urteil. Sonst ist für die Festsetzung, die Herabsetzung oder die Erhöhung des Beitrages eines jeden Ehegatten zur Deckung des Unterhalts, der wegen Ehescheidung geschuldet wird, das Einzelrichtergericht erster Instanz sachlich zustän...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 2. Objektive Anknüpfung des Unterhaltsstatuts

Rz. 185 Gemäß Art. 3 Abs. 1 HUntProt unterliegt der Unterhalt dem Recht des Staates, in dem die unterhaltsbedürftige Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hierbei handelt es sich um eine wandelbare Anknüpfung. Wechselt die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt, so ist gem. Art. 3 Abs. 2 HUntProt vom Zeitpunkt des Aufenthaltswechsels an das Recht des Staates de...mehr

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Bosnien und Herzegowina / d) Erlöschen des Unterhaltsanspruchs

Rz. 40 Wird eine neue Ehe geschlossen oder eine außereheliche Lebensgemeinschaft eingegangen, so erlischt der Unterhaltsanspruch. Gleiches gilt in Fällen, in denen sich der Berechtigte als "unwürdig" gezeigt hat, oder wenn die Bedingungen für die Zuerkennung von Unterhalt entfallen (Art. 229). Zur Unwürdigkeit führen hierbei grundsätzlich nur Handlungen, die eine gewisse Kon...mehr

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Österreich / 5. Art der Unterhaltsleistung

Rz. 48 Seit dem EheRÄG 1999[82] ist auf Verlangen des unterhaltsberechtigten Gatten der primär in Naturalien geschuldete Unterhalt auch bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft ganz oder zum Teil in Geld zu leisten, soweit ein solches Verlangen nicht, insbesondere im Hinblick auf die zur Verfügung stehenden Mittel, unbillig wäre (§ 94 Abs. 3 S. 1 ABGB). Die Forderung des vollen ...mehr

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Bulgarien / 6. Verfahrensdauer und Kosten

Rz. 77 Streitige Scheidungen dauern bis zu sechs Monate, einvernehmliche in der Regel einen Monat. Die Gerichtskosten des Scheidungsverfahrens sind in Art. 6 KG geregelt. Sie belaufen sich bei einer streitigen Scheidung auf bis zu 75 BGN (ca. 40 EUR), bei einer einvernehmlichen auf 65 BGN (ca. 35 EUR). Zusätzliche Gerichtskosten entstehen gem. Art. 7 GK:mehr

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Ungarn / 2. Leistungsfähigkeit des Verpflichteten

Rz. 161 Selbst bei unverschuldeter Bedürftigkeit oder fehlender Unwürdigkeit hat der andere Ehegatte nur dann einen Anspruch auf Unterhalt, wenn der Verpflichtete zur Unterhaltsleistung fähig ist. Rz. 162 In der Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter steht ein minderjähriges Kind an erster Stelle, nach ihm folgt die eigene Person des Unterhaltsverpflichteten, dann ein voll...mehr

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Polen / 4. Zeitlicher Umfang; Erlöschen

Rz. 107 Grundsätzlich besteht die Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt ohne zeitliche Einschränkung.[97] Davon besteht jedoch eine Ausnahme: Der einfache Unterhaltsanspruch gegen den Ehegatten, der nicht für alleinschuldig an der Zerrüttung der Ehe befunden wurde, erlischt nach Ablauf von fünf Jahren nach Rechtskraft des Scheidungsurteils (Art. 60 § 3 S. 2 FVGB). Das Ger...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 3. Trennungsverfahren

Rz. 131 Für die Trennung stehen neben dem bisherigen gerichtlichen Verfahren gemäß Gesetz vom 10.11.2014, Nr. 162 nunmehr auch die neuen Verfahren der anwaltsunterstützten Trennung oder der Trennung vor dem Standesamt zur Verfügung, die im Rahmen der Scheidung (vgl. Rdn 181) erörtert werden. Rz. 132 Das gerichtliche Verfahren findet vor dem ordentlichen Gericht (Tribunale ord...mehr

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Rumänien / IV. Der Aufstockungsunterhalt (prestatia compensatorie)

Rz. 113 Eine grundlegende Neuerung hat die ZGB-Novelle auch durch die Einführung des Aufstockungsunterhalts (Art. 390–395 ZGB) gebracht. Der Aufstockungsunterhalt soll die soziale Benachteiligung einer der Ehegatten nach der Scheidung verhindern. Voraussetzungen für die Gewährung des Aufstockungsunterhalts sind:mehr

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Großbritannien: England und... / 2. Kein Verzicht auf Zugang zum Gericht

Rz. 79 Eindeutig entschieden ist seit dem Urteil des House of Lords in Hyman v. Hyman [1929] AC 601, dass eine vertragliche Klausel, mit der ein Ehegatte auf eine Klage bei Gericht verzichtet oder der Zugang zum Gericht eingeschränkt wird, unwirksam ist. Da somit trotz eines Ehevertrages immer Antrag auf financial orders gestellt werden kann, führt diese Rspr. dazu, dass es ...mehr

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Österreich / 4. Änderung des Unterhaltsanspruchs

a) Umstandsklausel (clausula rebus sic stantibus) Rz. 179 Die clausula rebus sic stantibus wohnt automatisch jeder Unterhaltsregelung inne: Ändern sich die maßgeblichen Anspruchsvoraussetzungen, kann von jedem geschiedenen Ehegatten mittels Klage eine Neubemessung des Unterhalts verlangt werden: eine Erhöhung durch den Berechtigten, eine Herabsetzung oder ein Ende der Unterha...mehr

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Polen / 1. Altersversorgung

Rz. 58 Das polnische Versicherungssystem ist durch die Reform im Jahre 1999 neu gestaltet worden. Es besteht aus der Sozialversicherung (Altersrentenversicherung, Rentenversicherung, Versicherung gegen Arbeitsunfähigkeit sowie die Unfallversicherung), dem Arbeitslosenfonds sowie der Krankenversicherung. Zentraler Versicherungsträger ist die Sozialversicherungsanstalt (Zakład...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / c) Das Fehlen von adäquaten Mitteln

Rz. 209 Es kommt nicht darauf an, ob der Antragsteller bedürftig ist.[241] Abzustellen ist auch nicht auf den bisherigen ehelichen Lebensstandard.[242] Vielmehr geht es darum, die durch die Scheidung entstandene Ungleichheit bzw. Unausgeglichenheit der wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten zu beseitigen. Dabei ist der Grad der Mitwirkung des antragstellenden Ehegatten ...mehr

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Tschechische Republik / 3. Leistungsfähigkeit

Rz. 78 Ein Ehegatte muss seinem geschiedenen Ehegatten nur im Rahmen seiner Fähigkeiten, Möglichkeiten und Vermögensverhältnisse Unterhalt leisten. Bei der Bewertung der Leistungsfähigkeit hat das Gericht zu prüfen, ob der Verpflichtete ohne wichtigen Grund Vermögen verschwendet hat bzw. mit diesem risikoreich verfahren ist, und ob er grundlos eine lukrativere Anstellung ode...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 1. Allgemeines

Rz. 86 Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur Gewährung eines Ehegattenunterhalts während des Bestehens der Ehe existiert nicht. Indirekt entnimmt man die Verpflichtung zur Gewährung von Unterhalt aus der materiellen Beistandspflicht (obbligo di assistenza materiale, Art. 143 Abs. 2 c.c.) und aus der Pflicht zum Beitrag bezüglich der Familienbedürfnisse (contribuzione a...mehr

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Österreich / 5. Erlöschen und Ruhen des Unterhaltsanspruchs

a) Verwirkung, Tod des Berechtigten Rz. 182 Der Berechtigte verwirkt den Unterhaltsanspruch, wenn er sich nach der Scheidung einer schweren Verfehlung gegen den Verpflichteten schuldig macht (Drohungen, Tätlichkeiten, Verbreitung unwahrer Tatsachen, Beschimpfungen, nachhaltige und schwere Beeinträchtigung des Kontaktrechts[293]) oder gegen dessen Willen einen ehrlosen oder un...mehr

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Österreich / b) Wiederverheiratung, Lebensgemeinschaft

Rz. 184 Mit der Wiederverheiratung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft des Unterhaltsberechtigten erlischt dessen Unterhaltsanspruch endgültig; ein Wiederaufleben ist ausgeschlossen (§ 75 EheG). Rz. 185 Geht der Unterhaltsberechtigte eine (verschieden- oder gleichgeschlechtliche) Lebensgemeinschaft ein, ruht der Unterhaltsanspruch nach der Rechtsprechung; ob der...mehr

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Slowenien / 3. Verteilung der elterlichen Verantwortung

Rz. 75 Im Scheidungsverfahren ist das Gericht von Amts wegen verpflichtet, das Wohl des Kindes und seine rechtlichen Interessen zu wahren (Art. 6 Abs. 2 AußStrVerfG). Dem Antrag auf einvernehmliche gerichtliche Scheidung haben die Ehegatten eine schriftliche Vereinbarung über die Obhut und Erziehung, den Unterhalt der gemeinsamen Kinder sowie das Umgangsrecht vorzulegen (Art....mehr

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Litauen / 2. Einseitige Scheidung

Rz. 46 Die Ehe kann gem. Art. 3.55 Abs. 1 ZGB auf Antrag eines Ehepartners durch das Gericht aufgelöst werden, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:mehr

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Belgien / a) Scheidungsvereinbarungen

Rz. 125 Ehegatten, die ein einverständliches Scheidungsverfahren durchzuführen beabsichtigen, müssen zunächst die Modalitäten der Scheidung unter sich aushandeln und in einem Scheidungsvertrag [160] festlegen. Grundsätzlich gilt diesbezüglich das Prinzip der Willensfreiheit, vorbehaltlich der Vereinbarungen in Bezug auf etwaige Kinder.[161] Rz. 126 Die Scheidungsvereinbarungen...mehr

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Ukraine / 3. Ehegattenunterhalt wegen Versorgung eines gemeinsamen Kindes

Rz. 35 Voraussetzungen für den Anspruch sind bei Leistungsfähigkeit des Verpflichteten gem. Art. 84–88 FGB alternativ:mehr

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Ukraine / VI. Kollisionsrecht der Ehefolgen

Rz. 48 Das Kollisionsrecht der Ehefolgen, einschließlich ihrer vertraglichen Gestaltung, regeln die Art. 60–62 IPRG. Gesetzliches Ehestatut ist das gemeinsame Personalstatut der Ehegatten (zum Personalstatut vgl. Rdn 17). Hilfsweise ist das Recht des Staates anwendbar, in dem die Ehegatten ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz hatten, sofern mindestens einer der Ehegatten seine...mehr

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Bosnien und Herzegowina / III. Scheidung

Rz. 136 Im Unterschied zum FamG FBiH legt das FamG RS (wiederum in Übernahme der diesbezüglichen Regelungen des früheren FamG BiH) als Scheidungsgründe zum einen die schwere und dauernde Zerrüttung der ehelichen Verhältnisse, in deren Folge das Zusammenleben unerträglich geworden ist (Art. 52), und zum anderen die Verschollenheit des Ehegatten für die Dauer von mindestens zw...mehr

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Tschechische Republik / 1. Zerrüttungsprinzip

Rz. 51 Als einzigen Grund für die Ehescheidung sieht das tschechische Recht die tiefe, nachhaltige und unheilbare Zerrüttung der Ehe vor (§ 755 BGB). Eine solche liegt vor, wenn die Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft nicht erwartet werden kann, das eheliche Zusammenleben also ohne Hoffnung auf Aussöhnung beendet ist. Das eheliche Zusammenleben ist eine Frage der pe...mehr

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Österreich / b) Verträge über einen allfälligen Scheidungsunterhalt im Vorhinein

Rz. 220 Den Ehegatten steht es nach § 80 EheG frei, über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung der Ehe Vereinbarungen zu treffen. Nach h.M. ist dies – zeitlich gesehen – nicht erst im Zusammenhang mit einer Scheidung möglich, sondern schon bei Eingehen oder im Laufe der Ehe und sogar schon vor Eheeingehung.[339] Eine solche Vorwegvereinbarung unterliegt keine...mehr

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Österreich / c) Tod des Verpflichteten

Rz. 181 Stirbt der Unterhaltsverpflichtete, geht die Unterhaltspflicht auf die Erben über (§ 78 Abs. 1 EheG). Der Berechtigte muss sich aber in seinen Anspruch alles einrechnen lassen, was er durch öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Leistung erhält; etwa auch eine Witwen- bzw. Witwerpension.[292] Überdies können die Erben, wenn sie unzumutbar belastet wären oder die...mehr

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Deutschland / 3. Ehevertragsfreiheit

Rz. 107 Die vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen zwischen den Ehegatten sind nach dem Gesetz dispositiv (für das Güterrecht siehe §§ 1408 Abs. 1, 1378 Abs. 3 S. 2 BGB; für den Versorgungsausgleich siehe § 1408 Abs. 2 BGB, § 6 VersAusglG; für den nachehelichen Unterhalt siehe § 1585c BGB). Es besteht also im Grundsatz Ehevertragsfreiheit.[103] Diese findet allerdings ihre Gr...mehr

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Österreich / 2. Die einzelnen gesetzlichen Unterhaltsansprüche

a) Der Unterhalt nach den §§ 66 f. EheG Rz. 162 Grundgedanke der §§ 66 f. EheG ist, dass der schuldige Ehegatte den schuldlosen nach Möglichkeit unterstützen muss, sofern dieser auf eine solche Hilfe angewiesen ist. Voraussetzung dafür ist, dass im Zuge einer Verschuldensscheidung [252] das alleinige oder überwiegende Verschulden eines Teils an der Scheidung ausgesprochen wird...mehr

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Deutschland / 1. Allgemeines

Rz. 20 Zu den wichtigsten Folgen der Ehe zählt die Pflicht der Ehegatten, ihre Familie angemessen zu unterhalten. Hierbei differenziert das Gesetz zwischen der Unterhaltspflicht während bestehender Ehe (§§ 1360–1361 BGB) und der Unterhaltspflicht nach der Ehescheidung (§§ 1569 ff. BGB; siehe Rdn 83 ff.). Während bestehender Ehe wird wiederum danach unterschieden, ob die Eheg...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 2. Unterhaltstatbestand

a) Funktion Rz. 207 Art. 5 Abs. 6 l. div. n.F. sieht die Verpflichtung eines Ehegatten vor, dem anderen Ehegatten einen assegno zu gewähren,[237] wenn Letzterer keine adäquaten Mittel hat oder diese infolge objektiver Umstände nicht besorgen kann. Zu dieser Voraussetzung des assegno di divorzio (mezzi adeguati e/o nell’impossibilità di procurarseli per ragioni obiettive) trit...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / d) Vertretung

Rz. 109 Die Eheleute sind grundsätzlich gleichgestellt, jeder Ehegatte vertritt nur sich selbst, und seine Verträge oder sonstige Verpflichtungen binden nur ihn selbst. Eine Ausnahme gibt es für den Fall, dass ein Ehegatte aufgrund von Krankheit oder Abwesenheit (z.B. bei einer Auslandsreise) seine Angelegenheiten nicht selbst besorgen kann. Hat der Kranke oder Abwesende kei...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / 3. Trennungsunterhalt

Rz. 20 Es ist zu unterscheiden zwischen einer Trennung mit und einer Trennung ohne Scheidungsabsichten. Für eine Trennung ohne Scheidungsabsichten ist der Familienrichter zuständig. Er kann dem getrennt lebenden Ehegatten, auf dessen Antrag, eine Geldrente zusprechen, unter der Voraussetzung, dass sich der klagende Ehegatte in einer finanziellen Notlage befindet. Die zugespr...mehr

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Russland / 2. Gerichtliche Scheidung

Rz. 58 Die Gerichte sind für die Ehescheidung nur in den folgenden gesetzlich geregelten Fällen zuständig (Art. 21 FGB):mehr

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Ungarn / Literaturtipps

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / a) Antragsverfahren

Rz. 216 Der assegno wird grundsätzlich nur auf Antrag eines Ehegatten zugesprochen, so dass das Gericht nicht von Amts wegen tätig wird. Auf den Anspruch auf assegno kann für die Zukunft nicht verzichtet werden. Der Anspruch selbst verjährt nicht, wohl aber die einzelnen bereits fälligen Zahlungen.[253] Die Entscheidung über den assegno kann vom Gericht im Scheidungsurteil o...mehr

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Ukraine / VI. Kollisionsrecht der Scheidungsfolgen

Rz. 95 Für die Scheidungsfolgen ist nach ukrainischem Kollisionsrecht das Recht maßgeblich, das zu diesem Zeitpunkt auch für die Ehefolgen zur Anwendung kommt (Art. 63 IPRG). Diese richten sich gem. Art. 60 Abs. 1 IPRG nach dem gemeinsamen Personalstatut der Ehegatten, hilfsweise nach dem Recht des letzten gemeinsamen Wohnsitzes, sofern mindestens einer der Ehegatten seinen ...mehr

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Österreich / 1. Allgemeines

Rz. 39 Mangels einer Vereinbarung haben nach § 94 Abs. 1 ABGB beide Ehegatten nach ihren Kräften (Anspannungsgrundsatz) und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen. Der Anspannungsgrundsatz besagt, dass jeder Ehegatte seine Kräfte anzuspannen hat, um (s)einen bestmögliche...mehr

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Griechenland / 1. Kindesunterhalt

Rz. 94 Für den Kindesunterhalt bildet Art. 1489 Abs. 2 ZGB die zentrale Vorschrift, nach der die Eltern, jeder nach Maßgabe seiner Möglichkeiten,[144] zum Unterhalt ihres Kindes gemeinsam verpflichtet sind. So richtet sich der Kindesunterhalt nach den allgemeinen Vorschriften über den Verwandtenunterhalt (Art. 1485 ff. ZGB – Unterhalt von Gesetzes wegen). Der Unterhaltsanspr...mehr

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Belgien / 4. Verteilung der elterlichen Sorge

Rz. 151 Die Scheidung hat keine Auswirkungen auf das Eltern-Kind-Verhältnis und dessen Folgen, insbesondere die elterliche Sorge[199] und die Verpflichtungen in Bezug auf den Unterhalt, die Erziehung und die Ausbildung der Kinder. Das Prinzip der gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge bleibt auch nach erfolgter Scheidung anwendbar, es sei denn, außergewöhnliche Umstände ...mehr

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Litauen / VIII. Verfahren

Rz. 75 Nach der neuen ZPO sollen die Vermögensteilungsfragen sowie Fragen des nachehelichen Unterhalts und des Wohnsitzes der minderjährigen Kinder mit einem Elternteil zusammen im Scheidungsverfahren entschieden werden. Im Fall einer Ehe mit einem ausländischen Partner hat das Gericht bei der Entscheidung über den Wohnsitz eines minderjährigen Kindes zu berücksichtigen, ob ...mehr

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Allgemeines Literaturverzeichnis

Andrae, Internationales Familienrecht, Praxishandbuch, 4. Aufl. 2019 Bamberger/Roth/Hau/Poseck, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 3: §§ 1297–2385, Rom I-VO, Rom II-VO, EGBGB, 4. Aufl. 2020 von Bar/Mankowski, Internationales Privatrecht, Band 1: Allgemeine Lehren, 2. Aufl. 2003 Band 2: Besonderer Teil, 2. Aufl. 2019 Bartl, Die neuen Rechtsinstrumente zum IPR des Unterha...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / b) Anwaltsunterstützte Vereinbarung

Rz. 182 Das erste Verfahren bildet die von Rechtsanwälten assistierte einvernehmliche außergerichtliche Trennung/Scheidung (Art. 6 des Gesetzes vom 10.11.2014, Nr. 162). Jede Partei muss einen eigenen Rechtanwalt zuziehen. Die Anwälte haben das Verfahren zu betreuen und die Vereinbarung schriftlich festzuhalten. Sie sind dazu verpflichtet, die Ehegatten über eine mögliche Fa...mehr

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Großbritannien: England und... / 1. Vorbemerkung

Rz. 50 England kennt kein materielles Recht, das die Ansprüche der Ehegatten untereinander im Fall der Scheidung verbindlich regelt, sondern denkt in Rechtsbehelfen, die dem zuständige Richter ermöglichen, mit einem sehr weiten Ermessensspielraum die Scheidungsfolgen im Einzelfall zu regeln (siehe im Einzelnen Rdn 52 ff.). Diese Entscheidungsmöglichkeiten des Gerichts, die i...mehr

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Großbritannien: England und... / c) Property Adjustment Orders

Rz. 56 Neben den finanziellen Regelungen kann das Gericht auch unmittelbar auf die Vermögenszuordnung der Ehegatten Einfluss nehmen, indem es gem. ss. 24, 24 A MCA 1973 folgende Anordnungen trifft:mehr

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Litauen / I. Gerichtliche Trennung

Rz. 41 Im ZGB ist das Rechtsinstitut des Getrenntlebens vorgesehen (Separation).[26] Es kann ein Antrag auf Trennung durch einen oder beide Ehepartner bei Gericht gestellt werden (Art. 3.73 ZGB). Soweit (gemeinsame) Kinder vorhanden sind, richten sich die richterlichen Anordnungen vorrangig nach deren Wohl. Das Gericht hat beim Trennungsurteil anzuordnen, bei welchem Ehepart...mehr