Fachbeiträge & Kommentare zu Unterhalt

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Niederlande / 1. Allgemeines

Rz. 100 Die nacheheliche Unterhaltspflicht gegenüber einem früheren Ehegatten, der über unzureichende Einkünfte verfügt und solche redlicherweise auch nicht erwerben kann, beruht auf der in Art. 1:81 und 84 BW umschriebenen Pflicht zum Lebensunterhalt während der Ehe, die in beschränktem Umfang bei teilweiser oder gänzlicher Auflösung des Ehebandes nach Auffassung der Rechts...mehr

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Niederlande / c) Kindesunterhalt

Rz. 106 Eltern sind nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, für die Kosten von Pflege und Erziehung ihrer minderjährigen Kinder aufzukommen (Art. 1:404 Abs. 1 BW). Dabei ist es unerheblich, ob zwischen Eltern und Kind eine "familienrechtliche Beziehung" besteht. Diese Pflicht obliegt auch dem Erzeuger und mit diesem gleichgestellte Personen, wenn das Kind nicht s...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / IV. Rechtsfolgen

Rz. 245 Das neue Rechtsinstitut ähnelt der Ehe. Den eingetragenen Partnern obliegen wechselseitige Rechte und Pflichten insbesondere zum Zusammenleben, zum gegenseitigen Beistand und Unterhalt, zur gemeinsamen Gestaltung des Familienlebens und zur Festlegung des Lebensmittelpunkts (Art. 1 Abs. 11 und 12 des Gesetzes Nr. 76/2016). Ausgenommen sind die Treuepflicht sowie die M...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 1. Allgemeines

Rz. 206 Das l. div. regelt die Voraussetzungen des assegno di divorzio (Art. 5), die Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs (Art. 8) und den strafrechtlichen Schutz des Unterhaltsanspruchs (Art. 12 sexies). In Art. 5 l. div. benutzt der italienische Gesetzgeber den Begriff "assegno", ohne zu sagen, dass dieser "Scheck" die Funktion der Sicherstellung des Unterhalts des empfang...mehr

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Frankreich / 2. Unterhaltspflicht

Rz. 49 Aus Art. 212 CC (secours) und Art. 214 CC (contribution aux charges du mariage) wird die gegenseitige Unterhaltspflicht der Ehegatten abgeleitet. Die frühere Unterscheidung und im Einzelfall schwierige Abgrenzung zwischen den beiden Vorschriften wird heute immer mehr zugunsten eines einheitlichen Unterhaltstatbestandes aufgegeben.[26] Rz. 50 Beide Ehegatten sind verpfl...mehr

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Tschechische Republik / 1. Kindesunterhalt

Rz. 86 Die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern richtet sich nach den §§ 915 ff. BGB und ist unabhängig von einer Heirat der Eltern oder von der Zahlung eines etwaigen Ehegattenunterhalts. Beide Elternteile haben einen Unterhaltsbeitrag entsprechend ihren Fähigkeiten, Möglichkeiten und Vermögensverhältnissen zu leisten. Der Betrag muss in jedem Einzelfall kon...mehr

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Frankreich / 9. Kindesunterhalt

Rz. 203 Nach Art. 373–2–2 CC ist bei getrenntlebenden Ehegatten der Ehegatte, bei dem das Kind nicht lebt, barunterhaltspflichtig, wobei der Unterhalt zu Händen des betreuenden Ehegatten zu zahlen ist. Die Höhe und die Modalitäten der Unterhaltszahlung können von den Ehegatten einvernehmlich vertraglich festgesetzt werden, wobei diese Vereinbarung gerichtlich zu genehmigen i...mehr

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Ungarn / III. Ehegattenunterhalt

Rz. 156 Die gegenseitige Beistandspflicht kann auch nach Aufhebung der Lebensgemeinschaft und nach der Ehescheidung bestehen bleiben. Eine Solidarität zwischen den früheren Ehegatten kann nach einer längeren Zeit von ihnen immer weniger erwartet werden, deshalb kann der nach fünf Jahren nach der Scheidung unterhaltsbedürftig gewordene frühere Ehegatte nur im besonderen Härte...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / 2. Scheidungsvereinbarungen

Rz. 82 Es ist nicht üblich, solche Bestimmungen in einen Ehevertrag aufzunehmen, es sei denn, die Änderung dieses Vertrages würde mit der Zielsetzung einer bevorstehenden Scheidung vorgenommen. So wird z.B. in einem solchen Fall oft durch einen Ehevertrag eine gesetzliche oder vertragliche Gütergemeinschaft in eine Gütertrennung umgewandelt. Scheidungsvereinbarungen, welche ...mehr

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Österreich / a) Umstandsklausel (clausula rebus sic stantibus)

Rz. 179 Die clausula rebus sic stantibus wohnt automatisch jeder Unterhaltsregelung inne: Ändern sich die maßgeblichen Anspruchsvoraussetzungen, kann von jedem geschiedenen Ehegatten mittels Klage eine Neubemessung des Unterhalts verlangt werden: eine Erhöhung durch den Berechtigten, eine Herabsetzung oder ein Ende der Unterhaltspflicht durch den Verpflichteten. Maßgebliche ...mehr

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Litauen / V. Möglichkeiten vertraglicher Gestaltung

Rz. 32 Mit der Neugestaltung des ZGB im Jahre 2000 wurde ein neues Rechtsinstitut geschaffen, dessen Regelungen sich in den Art. 3.101 ff. ZGB finden: der Ehevertrag.[20] In einem Ehevertrag können die vermögensrechtlichen Rechte und Pflichten der Ehepartner während der Ehe sowie für den Fall einer Scheidung und Trennung geregelt werden. Im Einzelnen kann gem. Art. 3.104 Abs...mehr

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Deutschland / 5. Unterhaltsvereinbarungen

Rz. 115 Vereinbarungen zum nachehelichen Unterhalt sind sowohl in Eheverträgen als auch in Scheidungsvereinbarungen möglich und kommen in der Praxis häufig vor. Möglich sind sowohl (teilweise) Unterhaltsverzichte als auch Modifikationen des gesetzlichen Unterhaltsrechts, z.B. Vereinbarungen über die Höchstdauer der Unterhaltspflicht (ggf. abhängig von der Ehedauer) und über ...mehr

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Großbritannien: England und... / a) Arten der gerichtlichen Anordnungen

Rz. 51 Jeder Ehegatte kann vor Erlass des endgültigen Scheidungsurteils und auch noch nach einer in- oder ausländischen Scheidung, längstens jedoch bis zu einer etwaigen Wiederverheiratung, Antrag bei einem Family Court auf Regelung der Scheidungsfolgen stellen (application for a financial order). Nach der Art der Entscheidung des Gerichts unterscheidet man dabei Anordnungen...mehr

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Österreich / 3. Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft

Rz. 46 Der Unterhaltsanspruch des Berechtigten gegen den allein oder besser verdienenden Ehegatten besteht nach Auflösung des gemeinsamen Haushalts weiter, wenn dessen Geltendmachung nicht rechtsmissbräuchlich wäre (§ 94 Abs. 2 S. 2 ABGB). Die Höhe kann sich allerdings nach der Rechtsprechung ändern, sei es durch eine Mehrbelastung des Verpflichteten, sei es durch erhöhte Be...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / 1. Allgemeines

Rz. 63 Nach der Scheidung gilt der Grundsatz, dass jeder geschiedene Ehegatte für seinen Unterhalt selbst aufkommen muss. Gemäß Art. 246 CC kann der Familienrichter unter bestimmten Umständen einem Ehegatten die Zahlung einer Alimentenrente an den früheren Ehegatten auferlegen. Der Richter berücksichtigt folgende Punkte, um festzustellen, ob Alimente an einen Ehegatten gezah...mehr

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Griechenland / V. Kollisionsrecht der Ehefolgen

Rz. 36 Die persönlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten werden auf dem Gebiet des griechischen Kollisionsrechts in Art. 14 ZGB geregelt. Es handelt sich um eine zentrale und relevante Vorschrift des griechischen internationalen Familienrechts, weil diese Vorschrift sowohl für die güterrechtlichen Beziehungen (Art. 15 ZGB), für Ehescheidung und gerichtliche Trennung (Art. 16 ...mehr

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Österreich / a) Im Zuge eines Verfahrens auf Auflösung der Ehe

Rz. 219 Der Scheidungsunterhalt kann durch Vereinbarung festgelegt werden (§ 80 EheG). Eine Vereinbarung über die unterhaltsrechtlichen Beziehungen der Ehegatten ist bei einer einvernehmlichen Scheidung sogar Voraussetzung für eine Scheidung (§ 55a Abs. 2 EheG). Zu den Einzelheiten und Grenzen solcher Vereinbarungen im Zuge einer Scheidung siehe Rdn 186 ff.mehr

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Österreich / Literaturtipps

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Kroatien / 5. Steuerliche Auswirkungen nach der Scheidung

Rz. 80 Auch für den nachehelichen Unterhalt gilt das in den Rdn 15, 38 und 38 Ausgeführte. Die Steuerfreiheit von Einnahmen aus Grundstücksveräußerungen zwischen den (nun ehemaligen) Ehegatten wird nur dann gewährt, wenn die Veräußerung im unmittelbaren Zusammenhang mit der Scheidung steht (so Art. 58 Abs. 4 a.E. EStG).mehr

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Tschechische Republik / Literaturtipps

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Niederlande / 2. Rechtsfolgen

Rz. 64 Mit Eintragung in das Ehegüterrechtsregister wird eine Ehe von Tisch und Bett getrennt (Art. 1:116 BW). Die Eintragung erfolgt auf Antrag beider oder eines Ehegatten. Mangels eines Antrags innerhalb von spätestens sechs Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses verliert dieser seine Rechtskraft (Art. 1:173 BW).[60] Wenn sich die Ehegatten wieder versöhnen und dies im E...mehr

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Türkei / VII. Versorgung der Familie

Rz. 54 Die Ehegatten haben die Pflicht, ein jeder nach seinen Kräften, unter Einsatz von Arbeit und Vermögen für den Unterhalt der Familie zu sorgen (Art. 186 Abs. 3 türkZGB). Mit dieser neuen Regelung wertet der Gesetzgeber (auch) die Hausarbeit auf. Daher kann der Richter die Arbeit von Hausfrauen oder -männern bei einer späteren Scheidung (und im Falle der Gütertrennung) ...mehr

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Tschechische Republik / 1. Allgemeines

Rz. 75 Ist nach § 760 BGB der geschiedene Ehegatte außerstande, sich selbst zu unterhalten, und hat diese Unfähigkeit ihren Ursprung in der Ehe oder im Zusammenhang damit, so hat sein früherer Ehegatte ihm gegenüber in angemessenem Umfang eine Unterhaltspflicht. Dies gilt nur, wenn dies von ihm gerechterweise verlangt werden kann, insbesondere in Bezug auf das Alter oder den...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 9. Bestimmung und Aufgaben der Zentralen Behörden

Rz. 257 Jeder Mitgliedstaat bestimmt nach Art. 49 Abs. 1 EU-UnterhaltsVO eine Zentrale Behörde, welche die ihr durch die EU-UnterhaltsVO übertragenen Aufgaben wahrnimmt. Er unterrichtet gem. Art. 49 Abs. 3 EU-UnterhaltsVO die Kommission im Einklang mit Art. 71 EU-UnterhaltsVO über die Bestimmung der Zentralen Behörde. Rz. 258 Art. 50 EU-UnterhaltsVO bestimmt die allgemeinen A...mehr

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Portugal / VII. Auswirkungen der Ehe auf die Altersversorgung

Rz. 52 Das portugiesische Recht geht im Hinblick auf die Altersversorgung von einem unbefristet bestehenden (auch nach-)ehelichen Unterhaltsanspruch aus, der selbst nach dem Tod des Unterhaltsschuldners weiterbesteht, dann nämlich gegen die nachrangig Verpflichteten (Art. 2009 i.V.m. Art. 2013 Abs. 2 CC).[50]mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 3. Regelungsgehalt

Rz. 270 Das 2. Kapitel (Art. 4 bis 8) des HUntVollstrÜbk regelt die Zusammenarbeit auf Verwaltungsebene durch die Zentralen Behörden, das 3. Kapitel (Art. 9 bis 17) des HUntVollstrÜbk die Anträge über die Zentralen Behörden – nämlich (Art. 10 bis 31 HUntVollstrÜbk) aufmehr

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Griechenland / B. Folgen der Eheschließung

Rz. 20 Die Eheschließung zieht Folgen auf den verschiedensten Gebieten mit sich. Am wichtigsten sind dabei die güterrechtlichen Folgen wie der eheliche Unterhalt. Die Möglichkeit der vertraglichen Gestaltung wird bei der jeweiligen Ehefolge erörtert. I. Güterrecht 1. Güterstände im Allgemeinen Rz. 21 Das ZGB sieht als gesetzlichen Güterstand die Gütertrennung mit Zugewinnausgle...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 1. Rechtswirkungen

Rz. 276 In Italien wurde 2012/2013 das Kindschaftsrecht reformiert. Die Reform hat die verfassungsrechtlich gebotene Gleichstellung des Art. 30 Abs. 3 Cost. umgesetzt. Das Codice civile unterscheidet grds. nicht mehr zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern. Alle Kinder haben denselben rechtlichen Status (Art. 315 c.c. n.F.). Wichtige Inhalte der Reform sind:mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 5. Verfahren, Zahlungsmodalitäten, Dauer

Rz. 215 Nach Art. 5 Abs. 6 l. div. entscheidet das Gericht durch Urteil über den assegno di divorzio. Außerdem regelt das Gesetz auch einige Zahlungsmodalitäten (Abs. 8), die Abänderbarkeit (Abs. 9) und das Erlöschen des Anspruchs auf assegno (Abs. 10 – nur einzelne Tatbestände, nicht abschließend). a) Antragsverfahren Rz. 216 Der assegno wird grundsätzlich nur auf Antrag eine...mehr

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Bulgarien / 4. Scheidungsverbund

Rz. 75 Im Scheidungsurteil entscheidet das Gericht über die elterliche Sorge, die persönlichen Beziehungen zu den Kindern, den Kindesunterhalt, die Nutzung der Familienwohnung, den nachehelichen Unterhalt und den Familiennamen (Art. 322 Abs. 2 S. 2 ZPO).mehr

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Polen / Literaturtipps

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Schweiz / Literaturtipps

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Bosnien und Herzegowina / 8. Steuerliche Folgen der Eheschließung

Rz. 135 In der RS gilt das Gesetz über die Steuer auf das Einkommen (EStG RS).[63] Dieses sieht in seinem Art. 9 Abs. 1 vor, dass die Besteuerungsgrundlage wegen eines jeden Familienangehörigen (Ehegatte, Kinder und Eltern des Steuerpflichtigen), für den Unterhalt gezahlt wird, um 900 KM vermindert wird.mehr

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Frankreich / Literaturtipps

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Ukraine / 1. Anspruchsarten

Rz. 29 Die Ehegatten sind verpflichtet, sich gegenseitig materielle Unterstützung zu gewähren (Art. 75 Abs. 1 FGB). Daraus ergeben sich drei selbstständige Anspruchsarten:mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / VI. Kollisionsrecht der Ehefolgen

Rz. 32 Das Güterstatut bestimmt sich nach den Regeln des Haager Güterrechtsabkommens vom 14.3.1978. Dieses Abkommen ist in Luxemburg durch Gesetz vom 17.3.1984 in Kraft getreten. Für den Unterhalt zwischen Eheleuten gilt das Haager Unterhaltsabkommen vom 2.10.1973, welches am 1.10.1977 in Luxemburg in Kraft getreten ist. Der Name der Eheleute und eine eventuelle Änderung des...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / IX. Steuerrechtliche Auswirkungen

Rz. 232 Geschiedene Ehegatten werden wie Ledige besteuert. Unterhaltszahlungen an den Ehegatten, nicht aber an Kinder können ohne Begrenzung steuermindernd geltend gemacht werden. Eine einmalige Unterhaltszahlung una tantum statt einer monatlichen Rente wird jedoch nicht steuermindernd berücksichtigt. Der Unterhaltsberechtigte hat den von ihm erhaltenen Unterhalt korrespondi...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 4. Begriffsbestimmungen

Rz. 212 Im Sinne der EU-UnterhaltsVO bezeichnet nach deren Art. 2 der Begriffmehr

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Österreich / 1. Allgemeines

Rz. 212 Eheverträge, die zu Beginn oder im Laufe der Ehe geschlossen werden und auch Regelungen für den Fall der Scheidung beinhalten (über Unterhalt, Vermögensaufteilung etc.), sind in der österreichischen Rechtspraxis noch relativ selten, wenngleich sie sich zunehmender Beliebtheit erfreuen und vor allem dann abgeschlossen werden, wenn einer oder beide Partner zum zweiten ...mehr

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Tschechische Republik / III. Scheidungsverfahren

Rz. 55 Die Ehe kann auf Antrag eines Ehegatten durch das Gericht geschieden werden. Anwaltszwang besteht nicht. Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz hatten, falls noch mindestens ein Ehegatte hier seinen Wohnsitz hat, hilfsweise das Gericht, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Wohnsitz hat, und weiterhin hi...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 2. Voraussetzungen

Rz. 127 Als einzige Voraussetzung wird nach Art. 151 c.c. die Zerrüttung der Ehe (intollerabilità della convivenza) verlangt. Obwohl Art. 151 c.c. als weitere Voraussetzung die fatti tali da arrecare pregiudizio alla prole nennt, werden diese in Lehre und Rspr. nicht angewendet und geprüft.[155] Ein Verschulden der Zerrüttung ist grundsätzlich für die Trennung ohne Belang. N...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / 1. Allgemeines

Rz. 18 Art. 214 CC regelt die Unterhaltspflicht zwischen Ehepartnern. Nach diesem Artikel können Eheleute die Unterhaltsmodalitäten in ihrem Ehevertrag regeln. Falls dies nicht geschehen ist, so tragen die Ehegatten nach ihren finanziellen und persönlichen Möglichkeiten zu den Kosten des gemeinsamen Haushalts bei.mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 1. Gesetzlich neu begründete Rechte

Rz. 262 Der Gesetzgeber räumt dem Lebenspartner Informations- und Auskunftsrechte in Gesundheitsangelegenheiten ein. Es besteht die Möglichkeit, dem Lebenspartner eine Vorsorgevollmacht zu erteilen. Rz. 263 Endet die Partnerschaft, hat der bedürftige Partner Anspruch auf den Mindestunterhalt (sog. alimenti). Der Unterhalt ist nach der Dauer der Partnerschaft und gemäß den Kri...mehr

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Kroatien / 5. Unterhaltsvereinbarungen

Rz. 85 Die Ehegatten können anlässlich der Scheidung über den Unterhalt eine Vereinbarung treffen (Art. 52 Abs. 1 Ziff. 4 FamG). Die Unterhaltsvereinbarung kann auf Antrag gerichtlich genehmigt werden (Art. 52 Abs. 3 FamG).mehr

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Litauen / 5. Trennungsunterhalt

Rz. 68 Die Vorschriften über die Unterhaltsverpflichtung im Falle der Trennung sind im großen Umfang den o.g. Vorschriften im Falle der Scheidung angepasst, so dass insoweit darauf verwiesen werden kann (vgl. Rdn 58 ff.).mehr

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Frankreich / a) Grundsatz der Selbstverantwortlichkeit

Rz. 181 Die Scheidung beendet nach Art. 270 Abs. 1 CC grundsätzlich die Unterhaltspflicht zwischen den Ehegatten. Das französische Recht geht insoweit von der Eigenverantwortlichkeit der Ehegatten aus. Die Scheidung soll nicht zu einer Bereicherung eines Ehegatten führen. Diese Grundsätze können jedoch nicht in allen Fällen strikt eingehalten werden, z.B. wenn ein Ehegatte s...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 1. Rechtsquellen für die Anknüpfung des Unterhaltsstatuts

Rz. 183 Maßgeblich für die Bestimmung des Unterhaltsstatuts ist seit dem 18.6.2011 im Wesentlichen das Haager Unterhaltsprotokoll (HUntProt; siehe Rdn 13 Ziff. 17). Sonderregelungen gelten für iranische Staatsangehörige. Zwischen iranischen Staatsangehörigen unterliegen die Unterhaltsbeziehungen auf der Basis des deutsch-iranischen Niederlassungsabkommens von 1929 dem iranis...mehr

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Slowenien / IV. Verteilung der elterlichen Verantwortung

Rz. 66 Dem Antrag auf gerichtliche einvernehmliche Scheidung haben die Ehegatten auch eine schriftliche Vereinbarung über die Obhut und Erziehung, den Unterhalt der gemeinsamen Kinder sowie das Umgangsrecht vorzulegen (Art. 96 Abs. 1). Wird die Ehe wegen Unzumutbarkeit der Ehe geschieden, so entscheidet das Gericht über die vorhin genannten Punkte (Art. 98 Abs. 2).mehr

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Kroatien / F. Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Rz. 103 Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist in Art. 11 FamG definiert. Sie ist eine Lebensgemeinschaft zwischen einer unverheiratetenen Frau und einem unverheirateten Mann, die nicht in einer anderen außerehelichen Lebensgemeinschaft leben. Sie liegt grundsätzlich erst ab einer Dauer der Beziehung von drei Jahren vor. Wenn aus der Beziehung ein Kind hervorgegangen ist o...mehr

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Niederlande / 3. Unterhaltspflicht bei Scheidung von Tisch und Bett

Rz. 42 Von Tisch und Bett geschiedene Ehegatten schulden einander wechselseitig Unterhalt; diese Verpflichtung endet bei Auflösung der Ehe (Art. 1:169 Abs. 3 BW).mehr