Fachbeiträge & Kommentare zu Unterhalt

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Polen / b) Der einfache Anspruch gegen den nicht alleinschuldigen Ehegatten

Rz. 102 Ist weder der Anspruchsteller noch der Anspruchsgegner alleinschuldig an der Zerrüttung der Ehe, so kann der Anspruchsteller Unterhalt verlangen, wenn er bedürftig und der Anspruchsgegner leistungsfähig ist (Art. 60 § 1 FVGB). Rz. 103 Bedürftig ist, wer seine elementaren Bedürfnisse aus eigenen Kräften und Mitteln nicht befriedigen kann. Die elementaren Bedürfnisse or...mehr

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Belgien / 1. Vor der Ehe

Rz. 156 Vor der Ehe können in einem Ehevertrag nur die güterrechtlichen Auswirkungen der Scheidung geregelt werden. Ein Erb- und Pflichtteilsverzicht kann grundsätzlich nicht rechtsgültig vereinbart werden. Einzige Ausnahme bildet eine diesbezügliche Vereinbarung gem. Art. 1388 Abs. 2 ZGB für den Fall, dass mindestens einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Vereinbarung einen ...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / b) Trennungsunterhalt

Rz. 145 Nach Art. 156 c.c. kann dem unterhaltsbedürftigen Ehegatten Unterhalt zugesprochen werden, wenn er keine eigenen angemessenen Einkünfte hat.[192] Beim Getrenntlebensunterhalt geht es darum, dem ökonomisch schwächeren Ehegatten zu ermöglichen, den ehelichen Lebensstandard beizubehalten.[193] Soweit der unterhaltsbedürftige Ehegatte die Trennung verschuldet hat, steht ...mehr

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Großbritannien: Schottland / II. Möglichkeiten vertraglicher Vereinbarungen für die Scheidung

Rz. 19 Anders als das englische Recht kennt Schottland traditionell die Möglichkeit, Scheidungsfolgen durch vertragliche Vereinbarungen (auch schon vor oder während der Ehe) zu regeln. Diese Vereinbarungen konnten sogar den Verzicht auf finanzielle Anordnungen bei Scheidung enthalten und durften nur unter allgemeinen Vertragsanfechtungsregeln (wie z.B. aufgrund Irrtums oder ...mehr

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Tschechische Republik / VIII. Scheidungsverfahren

Rz. 101 Die Regelung der Ausübung der elterlichen Sorge für die Zeit nach der Scheidung nebst Kindesunterhalt sowie etwaiger weiterer, hiermit zusammenhängender Fragen, wie z.B. Umgangs- und Besuchsrecht, ist Gegenstand eines eigenständigen gerichtlichen Verfahrens nach § 452 des Gesetzes Nr. 292/2013 GBl., das dem Scheidungsverfahren vorgeschaltet sein muss (siehe Rdn 55). ...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / a) Die Scheidung in gegenseitigem Einverständnis

Rz. 44 Vorbedingung für diese Scheidungsart ist, dass die Eheleute eine Urkunde aufsetzen lassen von einem Notar oder Rechtsanwalt bezüglich der Teilung ihres Vermögens und ihre jeweiligen Rechte diesbezüglich regeln. Bei Immobiliarvermögen muss die Urkunde zwingend von einem Notar aufgesetzt werden. Wenn kein auf die Ehegatten aufzuteilendes Vermögen besteht, geben die Ehel...mehr

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Spanien / IV. Auflösung und Folgen

Rz. 119 Die Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft unter Lebenden findet nach den verschiedenen Foralrechten überwiegend nach folgenden – ohne Weiteres plausiblen – Gründen statt:[175] durch übereinstimmende Willenseinigung, durch Trennung, durch Heirat oder nach dem Willen eines Partners, wenn er dies dem anderen ordnungsgemäß mitteilt. Die Vereinbarung von zusät...mehr

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Portugal / 5. Altersversorgung

Rz. 92 Einen Versorgungsausgleich oder Ausgleich von während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften kennt das portugiesische Recht nicht. Der portugiesische Ansatz der Altersversorgung – auch nach Scheidung – geht vielmehr von einem unbefristet bestehenden nachehelichen Unterhaltsanspruch aus, der selbst nach dem Tod des Unterhaltsschuldners weiterbesteht, dann nämlich gege...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / bb) Trennungsunterhalt

Rz. 103 Grundsätzlich endet die Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehegatten mit der Scheidung (ÄktB 6:7). Jedoch kann das Gericht bestimmen, dass Unterhalt ausnahmsweise für eine kürzere Übergangszeit, in ganz krassen Härtefällen auf Lebenszeit, zu zahlen ist.[55] Die schwedischen Gerichte sind in diesen Fällen jedoch äußerst zurückhaltend. Das schwedische Recht geht vom Grund...mehr

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Katalonien / 1. Haushaltungskosten

Rz. 12 Ausgaben, die für den Unterhalt der Familie notwendig sind, werden vom Gesetz als Haushaltungskosten bezeichnet. Haushaltungskosten umfassen nicht nur die Kosten für Nahrungsmittel und ärztliche Versorgung, sondern auch die Kosten für die Erhaltung, Instandhaltung und Renovierung der Familienwohnung und anderer Haushaltsgegenstände (Art. 231–5 Abs. 1 CCCat). Falls mit...mehr

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Griechenland / 1. Allgemeines

Rz. 58 Die Voraussetzungen der Ehescheidung sowie ihr Vollzug werden grundsätzlich an Art. 16 ZGB angeknüpft. Nach Art. 16 ZGB unterliegen die gerichtliche Trennung und die Ehescheidung dem Recht, das die persönlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten zum Zeitpunkt des Beginns des Trennungs- und Scheidungsverfahrens regelt. Die persönlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten rich...mehr

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Deutschland / 2. Zeitpunkt und Form

Rz. 105 Der Ehevertrag kann – und wird in der Praxis häufig – bereits vor der Ehe geschlossen und entfaltet dann Rechtswirkungen erst mit der Eheschließung. Möglich ist es aber auch, den Ehevertrag zu jedem Zeitpunkt während der Ehe zu schließen (vgl. § 1408 Abs. 1 BGB). Scheidungsvereinbarungen dienen definitionsgemäß der Regelung einer konkret bevorstehenden Scheidung und ...mehr

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Bulgarien / 2. Unterhaltsrecht

Rz. 101 Im autonomen Kollisionsrecht handeln Art. 87 und Art. 88 IPRGB von Unterhalt, wobei Letzterer den Regelungsgegenstand des Unterhaltsstatuts bestimmt. Seit dem 18.6.2011 bestimmt sich das Unterhaltsstatut gem. Art. 15 EU-UnterhaltsVO[103] nach den Vorschriften des HUP[104] für alle Mitgliedsstaaten mit Ausnahme Dänemarks und des Vereinigten Königreichs. Das HUP geht A...mehr

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Österreich / a) Verwirkung, Tod des Berechtigten

Rz. 182 Der Berechtigte verwirkt den Unterhaltsanspruch, wenn er sich nach der Scheidung einer schweren Verfehlung gegen den Verpflichteten schuldig macht (Drohungen, Tätlichkeiten, Verbreitung unwahrer Tatsachen, Beschimpfungen, nachhaltige und schwere Beeinträchtigung des Kontaktrechts[293]) oder gegen dessen Willen einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel (Prostituti...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / c) Beni comuni de residuo

Rz. 55 Arbeitseinkünfte und Erträge aus Vermögen, das einem Ehegatten allein gehört und nicht in das Gesamtgut fällt, werden – auch wenn sie während der Ehezeit erzielt werden – nicht Gesamtgut (Art. 177 Abs. 1 lit. b, c c.c.), sondern bilden die sog. comunione de residuo. Jeder Ehegatte kann darüber beliebig verfügen und sie verbrauchen, soweit er damit seine eherechtlichen...mehr

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Frankreich / e) Steuerliche Behandlung

Rz. 194 Die steuerliche Behandlung von Abfindungs- bzw. Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehegatten ist in Art. 80quater, 156 Abs. 2 Nr. 2, 199octodecies CGI geregelt. Rz. 195 Handelt es sich um eine Einmalzahlung oder werden die Zahlungen über einen Zeitraum von weniger als zwölf Monaten erbracht, kann der Schuldner nach Art. 199octodecies CGI 25 % der erbrachten Leist...mehr

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Großbritannien: England und... / 1. Lex-fori-Grundsatz

Rz. 92 Da englische Gerichte in einer Gesamtwürdigung über alle Scheidungsfolgen zu entscheiden haben, wird auch kollisionsrechtlich nicht zwischen verschiedenen Anknüpfungen für Unterhalt, Güterrecht und Versorgungsausgleich unterschieden. Vielmehr wenden die Gerichte in England auf alle Scheidungsfolgen – wie auf die Scheidung selbst – immer ihr eigenes Recht als lex fori ...mehr

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Kroatien / IX. Steuerliche Auswirkungen der Ehe

Rz. 38 Das kroatische Einkommensteuergesetz [38] sieht sechs verschiedene Einkunftsarten vor, von denen u.a. die persönlichen Freibeträge abzuziehen sind.[39] Nach Art. 14 des Einkommensteuergesetzes in seiner gegenwärtig geltenden Fassung gibt es außer einem monatlichen Grundfreibetrag von 4.000 kuna (ca. 535 EUR) für jedes vom Steuerpflichtigen unterhaltene Mitglied der eng...mehr

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Slowenien / IX. Internationale Zuständigkeit

Rz. 76 Betreffend die Aufteilung des Vermögens ist die EUGüVO zu beachten, da Slowenien an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnimmt. Rz. 77 Betreffend den nachehelichen Unterhalt sind die Zuständigkeitsregeln der EU-UnterhaltsVO abschließend. Die Zuständigkeit für die elterliche Verantwortung bestimmt sich bei gewöhnlichem Aufenthalt des Kindes in einem EU-Mitgliedstaat nach ...mehr

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Großbritannien: England und... / I. Gerichtliche Trennung

Rz. 38 Jeder Ehegatte kann nach s. 17 Matrimonial Causes Act (MCA) 1973 Antrag auf gerichtliche Trennung (judicial separation) stellen, indem er sich auf einen der in Rdn 40 näher beschriebenen fünf Scheidungssachverhalte beruft. Im Unterschied zur Scheidung ist die gerichtliche Trennung auch auszusprechen, wenn die Scheidung (ausnahmsweise) nicht erfolgen dürfte, weil trotz...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / d) Leistungsfähigkeit des verpflichteten Ehegatten

Rz. 210 Die Leistungsfähigkeit des verpflichteten Ehegatten ist im Gesetz nicht als ausdrückliche Tatbestandsvoraussetzung genannt. Sie ergibt sich aber indirekt aus Art. 5 Abs. 6 l. div., wo für die Feststellung des Fehlens adäquater Mittel darauf abgestellt wird, dass ein Ehegatte wirtschaftlich schlechter steht als der andere.[243] Die Leistungsfähigkeit muss aufgrund der...mehr

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Frankreich / c) Laufende Unterhaltszahlung, Leibrente

Rz. 189 Nur in Ausnahmefällen, insbesondere wenn das Alter oder der Gesundheitszustand des Schuldners dies verlangt, kann der Richter gem. Art. 276 CC die Entschädigung in Form von laufenden Unterhaltszahlungen (rente viagère) gewähren. Die Unterhaltszahlung läuft seit der Reform vom 26.5.2004 zwingend auf Lebenszeit. Auch eine Wiederheirat des Unterhaltsberechtigten ändert ...mehr

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Kroatien / 2. Bleiberecht

Rz. 36 Fragen des Bleiberechts regelt das kroatische Ausländergesetz[37] (im Folgenden: AuslG), das drei Arten des rechtmäßigen Aufenthalts von Ausländern in Kroatien kennt: den Aufenthalt bis 3 Monate, den vorübergehenden Aufenthalt und den ständigen Aufenthalt (Art. 44 AuslG). Gemäß Art. 47 Abs. 1 Ziff. 1 kann eine Erlaubnis zu einem vorübergehenden Aufenthalt zur Familien...mehr

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Österreich / b) Zuständigkeit

Rz. 115 Sachlich zuständig ist das Bezirksgericht (§ 49 Abs. 2 Z. 2a JN). Örtlich zuständig ist primär das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Ehegatten den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt gehabt haben (§ 76 Abs. 1 S. 1 JN). Eine Gerichtsstandvereinbarung ist unter der Voraussetzung, dass die inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist, zulässig.[181] R...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / III. Das Familienunternehmen

Rz. 82 Art. 230 bis c.c. über die impresa familiare enthält eine besondere zwingende Schutzregelung für Familienangehörige, die faktisch – d.h. ohne Arbeitsverhältnis und ohne Beteiligung z.B. als Gesellschafter – und dauerhaft im Familienbetrieb eines Einzelunternehmers[109] tätig sind (z.B. Gastwirte, Handwerker oder Landwirte) oder den Betrieb in sonstiger Weise fördern.[...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 2. Familienunterhalt

Rz. 87 Nach Art. 143 Abs. 3 c.c. ist jeder Ehegatte verpflichtet, entsprechend seinem Vermögen und seiner Arbeitskraft zu den "Familienbedürfnissen" beizutragen (obbligo di contribuzione), sei es durch Erwerbseinkommen oder durch häusliche Tätigkeit. Der Begriff der Familienbedürfnisse wird eng ausgelegt.[114] Die Rede ist hier von primären und unverzichtbaren Bedürfnissen (...mehr

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Finnland / b) Zweite Stufe des Scheidungsverfahrens

Rz. 52 Nach Ablauf der sechsmonatigen Frist ist gem. § 26 Abs. 2 AL die Scheidung auszusprechen, wenn einer der Ehegatten oder beide dies beantragen. Die Frist beträgt hierfür weitere sechs Monate. Ein solcher Antrag sieht wie folgt aus: Muster 2: Antrag auf Ehescheidung, 2. Stufe Muster: Antrag auf Ehescheidung, 2. Stufe Amtsgericht Helsinki Postfach 6 50 00181 Helsinki AN DAS A...mehr

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Polen / 3. Rechtsfolgen

Rz. 66 Nach Art. 61/4 § 1 FVGB hat die Trennung von Tisch und Bett grds. die gleichen Folgen wie eine Scheidung. Dies gilt jedoch nicht, sofern das Gesetz etwas anderes bestimmt. Die Unterschiede zur Scheidung sind folgende:mehr

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Ungarn / 1. Ehescheidungsprozess aufgrund gleichlautender Willenserklärungen der Parteien

Rz. 118 Liegen gleichlautende Willenserklärungen der Ehegatten vor, untersucht das Gericht den Zerrüttungshergang nicht, denn die Vereinbarung zeigt, dass die Parteien die Ehe nicht wiederherstellen wollen.[107] Die Auflösung des Ehebandes beruht auf dem endgültigen und unwiederherstellbaren Scheitern der Ehe, aber zum Beweis dessen reicht – wegen der allumfassenden Vereinba...mehr

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Griechenland / 1. Allgemeines

Rz. 27 Zu den praktisch wichtigsten Folgen der Ehe zählt die Pflicht der Ehegatten, gemeinsam für die Deckung der Familienbedürfnisse beizutragen, insbesondere einander und ihre Familie angemessen zu unterhalten.[52] Hierbei differenziert auch das ZGB zwischen der Unterhaltspflicht bei Bestehen der Ehe (Art. 1389–1390 ZGB), der Unterhaltspflicht nach der Trennung (Art. 1391–...mehr

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Rumänien / G. Nichteheliche Lebensgemeinschaft (concubinaj)

Rz. 136 Trotz der zunehmenden praktischen Bedeutung der nichtehelichen Lebensgemeinschaften hat sich der Gesetzgeber der ZGB-Novelle dafür entschieden, diese nicht zu regeln. Laut Gesetz schützt der Staat nur die Familie und unterstützt nur den Abschluss der Ehe und die Entwicklung und Stärkung der Familie. Auch nichteheliche Lebensgemeinschaften, die im Ausland abgeschlosse...mehr

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Katalonien / 4. Geltendmachung und Zahlungsmodalitäten

Rz. 29 Die Ausgleichsabfindung kann nur im ersten Eheverfahren eingeklagt werden. Falls sie also nicht bei einem eventuellen Trennungsverfahren eingeklagt wurde, kann sie auch nicht bei einem späteren Scheidungsverfahren eingeklagt werden.[22] Die Abfindung darf als Geldsumme, als Rente oder mittels der Übergabe von Gütern entrichtet werden. Kommt eine Einigung zwischen den ...mehr

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Dänemark / 3. Erweiterung des Verfügungsrechts eines Ehegatten

Rz. 30 § 1 Abs. 3 ÆFL enthält eine eherechtliche Variante des allgemeinen Grundsatzes der negotiorum gestio. Ist ein Ehegatte während des gemeinsamen Zusammenlebens durch Abwesenheit oder Krankheit daran gehindert, für seine Angelegenheiten Sorge zu tragen, kann der andere Ehegatte, sofern keine andere Person hierzu ermächtigt ist, Maßnahmen ergreifen, wenn ein Zuwarten Nach...mehr

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Deutschland / 1. Allgemeines

Rz. 83 Nach der Ehescheidung gilt an sich der Grundsatz der Eigenverantwortung. Es obliegt nach der gesetzlichen Konzeption jedem Ehegatten, seinen Unterhalt aus eigenen Einkünften oder eigenem Vermögen zu bestreiten. Dies ist dem geschiedenen Ehegatten allerdings in vielen Fällen nicht möglich oder nicht zumutbar, so etwa bei der Betreuung gemeinschaftlicher Kinder. Dann wi...mehr

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Katalonien / 2. Begründung der Ausgleichsabfindung

Rz. 27 Die Ausgleichsabfindung begünstigt jenen Ehegatten, der durch die Zerrüttung der Ehe den größeren Nachteil erleidet. Untersucht man die Kriterien, die bei der Erwägung einer Festsetzung der Abfindung herangezogen werden (siehe Rdn 26), so kommt man zu dem Schluss, dass die Abfindung hybrider Natur ist. Zum einen Teil hat die Abfindung einen Unterhaltscharakter, zum an...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / Literaturtipps

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Österreich / II. Adoption

Rz. 258 Nach österreichischem Recht kommt die Adoption (Annahme an Kindes statt) durch einen schriftlichen Vertrag zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind und durch gerichtliche Bewilligung zustande (§ 192 Abs. 1 ABGB). Die Nichteinhaltung der Formvorschrift bildet eine von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeit.[402] Rz. 259 § 191 Abs. 1 ABGB sieht seit dem 2. Erwachsenensc...mehr

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Niederlande / 3. Unterhaltshöhe

Rz. 112 Die Höhe des von Blutsverwandten und Verschwägerten geschuldeten Lebensunterhalts wird ausschließlich durch zwei Faktoren bestimmt: einerseits durch den Bedarf des Unterhaltsberechtigten und andererseits durch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten (Art. 1:397 Abs. 1 BW).[123] Seit dem 1.1.1973 ist eine ausdrückliche Indexanpassung vorgesehen (enthalten ...mehr

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Großbritannien: England und... / 2. Ausgleichsanordnungen des Gerichts

a) Arten der gerichtlichen Anordnungen Rz. 51 Jeder Ehegatte kann vor Erlass des endgültigen Scheidungsurteils und auch noch nach einer in- oder ausländischen Scheidung, längstens jedoch bis zu einer etwaigen Wiederverheiratung, Antrag bei einem Family Court auf Regelung der Scheidungsfolgen stellen (application for a financial order). Nach der Art der Entscheidung des Gerich...mehr

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Großbritannien: England und... / 3. Entscheidungsgründe

a) Ermessensspielraum Rz. 60 Bei der Auswahl, Kombination und konkreten Ausgestaltung dieser Regelungsmöglichkeiten hat das Gericht einen sehr weiten Ermessensspielraum, für den folgende gesetzliche und richterrechtliche Leitlinien maßgeblich sind. Anders als in Deutschland gibt es jedoch keine Tendenz, durch einheitliche Tabellen und Leitlinien eine Vereinheitlichung oder be...mehr

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Russland / 1. Scheidung vor dem Standesamt

Rz. 54 Sofern die Ehegatten keine gemeinsamen minderjährigen Kinder haben, kann die einvernehmliche Scheidung vor dem Standesamt erfolgen (Art. 19 Abs. 1 FGB). Es ist ausreichend, wenn Einvernehmen lediglich hinsichtlich der Ehescheidung selbst besteht.[73] Für die Beilegung eventueller Streitigkeiten hinsichtlich der Scheidungsfolgen, wie z.B. die Teilung des Vermögens oder...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / b) Scheidung bei einvernehmlichem Antrag

Rz. 175 Voraussetzung für die Einleitung des Verfahrens der Scheidung bei einvernehmlichem Antrag ist, dass die Ehegatten sich nicht nur über die Scheidung selbst, sondern auch über die Scheidungsfolgen für sich und die Kinder einig sind. Rz. 176 Das Verfahren beginnt mit einem ricorso beim zuständigen Gericht, in dem die Ehegatten ihre bezüglich der Scheidungsfolgen getroffe...mehr

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Tschechische Republik / VI. Kollisionsrecht der Ehefolgen

Rz. 38 Die persönlichen Beziehungen der Ehegatten bestimmen sich nach der Rechtsordnung des Staates, dessen Staatsangehörige beide Ehegatten sind. Sind sie beide Bürger verschiedener Staaten, so bestimmen sich diese Verhältnisse nach der Rechtsordnung des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, anderenfalls nach dem tschechischen Recht (§ 49 Abs....mehr

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Katalonien / 2. Vereinbarungen über die Folgen einer bereits eingetretenen Familienauflösung

Rz. 42 Die einvernehmliche private Regelung der Folgen einer Trennung, Scheidung oder Nichtigkeit der Ehe wird durch ein sog. Regelungsabkommen (conveni regulador) bestimmt. Die Änderung des spanischen Zivilgesetzbuches und der Zivilprozessordnung durch das oben genannte Gesetz 15/2015 hat die außergerichtliche Trennung und Scheidung in Spanien eingeführt. Das katalanische G...mehr

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§ 2 Deutsches International... / Literaturtipps

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Niederlande / 6. Vaterschaftsfeststellung

Rz. 164 Die Anerkennung gegen den Willen des Erzeugers war bis 1.4.1998 nach dem bis dato geltenden Recht nicht möglich. Die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft (Art. 1:207 BW) wurde damals eingeführt. Diese Möglichkeit kann als letztes Mittel der Mutter und des Kindes angesehen werden, eine familienrechtliche Beziehung zwischen Kind und Erzeuger zu schaffen. Die Mutte...mehr

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Großbritannien: England und... / 1. Anwendbares Recht

Rz. 29 Das englische Kollisionsrecht der vermögensrechtlichen Ehefolgen, insbesondere hinsichtlich der Bestimmung des Güterstandes, muss als sehr unsicher bezeichnet werden. Grund dafür ist, dass England selbst kein Güterrecht kennt und sich damit die Frage des Güterstatuts aus englischer Sicht im Regelfall nicht stellt. Die wenigen, meist älteren höchstrichterlichen Entsche...mehr

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Slowenien / II. Rechtsfolgen

Rz. 88 Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Ehe gleichgestellt, sofern keine Gründe vorliegen, nach welchen eine Ehe zwischen ihnen ungültig wäre. Die Rechtsfolgen treten rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Begründung ein.[133] Die Gleichstellung erstreckt sich auf jene Rechtsfolgen, die nach dem FamGB für die Ehegatten gelten (Art. 4 Abs...mehr

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Russland / 3. Nichtigkeit der Ehe

Rz. 4 Das russische Recht unterscheidet nicht zwischen Aufhebbarkeit und Nichtigkeit einer Ehe. Eine Ehe ist, ebenso wie ggf. der Ehevertrag, entsprechend dem numerus clausus des Art. 27 Abs. 1 FGB aus folgenden Gründen von Anfang an nichtig:mehr

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Schweiz / II. Rechtsfolgen

Rz. 142 Mit Ausnahme der Kindesbelange (siehe Rdn 143 ff.) und des Vermögensrechts (siehe Rdn 146) orientieren sich auch die Rechtsfolgen [226] der eingetragenen Partnerschaft an den Bestimmungen des Eherechts: Eingetragene Paare sind wie Ehepaare verpflichtet, einander Beistand zu leisten und aufeinander Rücksicht zu nehmen (Art. 12 PartG). Sie sorgen gemeinsam für den gebüh...mehr